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IU International University of Applied Sciences

Prof. Dr. Ursula Steinacker

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German social law SGB IX SGB XII social policy

Summary

This document provides lecture notes on various topics in German social law, covering aspects of SGB IX, SGB XII, and legal protections. It includes learning objectives, explanations, and examples.

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PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht 6. Sonstige Themen des sozialen Sektors LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie… 1. die Grundzüge des SGB IX erklären können. 2. die Grundzüge des SGB XII darstellen können. 3. die wesentlichen Eckdaten der re...

PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht 6. Sonstige Themen des sozialen Sektors LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie… 1. die Grundzüge des SGB IX erklären können. 2. die Grundzüge des SGB XII darstellen können. 3. die wesentlichen Eckdaten der rechtlichen Betreuung beschreiben können. 4. Beschreiben können, wer Leistungsberechtigter gem. § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG ) ist und wann seine Leistungsberechtigung endet. EINFACH ERKLÄREN 1. Beschreiben Sie die wesentlichen Ziele des BTHG, die zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen beitragen. 2. Nennen Sie die Leistungsgruppen gem. § 5 Nr. 1-5 SGB IX, die zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden. 3. Erklären Sie die wesentlichen Prinzipien des SGB XII und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 4. Nennen Sie die Leistungen, die die Sozialhilfe umfasst. 5. Beschreiben Sie das Prüfungsschema für einen Anspruch auf Sozialleistungen, insbesondere auf Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Wohnungslosigkeit gem. SGB XII und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Erklären Sie in diesem Zusammenhang auch das Verfahren und die Zuständigkeiten. 6. Beschreiben Sie die Zuständigkeiten des Betreuungsgerichts, welche Art von Hilfen das Betreuungsrecht bei vorübergehender Entscheidungsunfähigkeit bietet sowie das Notvertretungsrecht gem. § 1358 BGB. 6.1 SGB IX – REHABILITATION UND TEILHABE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG SGB IX – REHABILITATION UND TEILHABE BEHINDERTER MENSCHEN Aufbau des SGB IX: − Teil 1 (§§ 1–89 SGB IX): Regelungen für Menschen mit Behinderungen und für von Behinderung bedrohte Menschen (insbesondere Verfahren, Zusammenarbeit der Träger, Abwicklung, Kostentragung, Leistungen) − Teil 2 (§§ 90–150 SGB IX): behandelt die konkretere Umsetzung, d.h. die Frage, wie und in welchen Bereichen der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche umsetzen kann; besondere Leistungen zur individuellen, selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung („Eingliederungshilferecht“; näher zur Aufgabe siehe § 90 SGB IX) − Teil 3 (§§ 151–241 SGB IX): besondere Regelungen zur Teilhabe (insbesondere am Arbeitsleben) schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen („Schwerbehindertenrecht“) – abhängig vom Grad der Behinderung 6 Sozialrecht SGB IX – REHABILITATION UND TEILHABE BEHINDERTER MENSCHEN Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG): Wesentliche Ziele: − echte Teilhabe statt Fürsorge − Personenzentrierung und Bedarfsorientierung statt Institutions- und Einrichtungszentrierung − Selbstbestimmung statt Fremdbestimmung − Assistenz statt Betreuung − Dienstleistungsmentalität statt Kostenträgermentalität − Ressourcenorientierung statt Defizitorientierung − Inklusion statt Integration: nicht nur Integration (Einbeziehung behinderter Menschen in die Gruppe gesunder Menschen), sondern Inklusion (allen Menschen, gleich ob behindert oder nicht, soll von Anfang an eine Teilnahme an allen Aktivitäten des Lebens ermöglicht werden). So soll nicht das negative Verständnis von Behinderung Normalität sein, sondern ein umfassendes, gemeinsames Leben aller Menschen. Entsprechend muss sich nicht der behinderte Mensch zur Wahrung seiner Rechte anpassen (also in eine andere Gruppe integrieren), sondern Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aller muss von Anfang an für ihn und jeden Menschen zugänglich sein. 7 Sozialrecht SGB IX- FÜRSORGESYSTEM DURCH SGB IX UND BUNDESTEILHABEGESETZ SGB IX Rehabilitation und Leistungen (Leistungsgruppen, § 5 Teilhabe behinderter Menschen Nr. 1-5 SGB IX) §§ 42-48 SGB IX zur medizinischen SGB Rehabilitation §§ 49-63 SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 64-74 SGB IX Politische Ziele unterhaltssichernde und Experten in eigener Sache: Sie entscheiden selbst, welche andere ergänzende Leistungen Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und Person § 75 SGB IX zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung Leistungen zur Teilhabe an erbringen soll (Wahlfreiheit fördert Selbstbestimmung). Bildung Zusammenarbeit mit den Verbänden von Menschen mit 76-84 SGB IX Behinderung und Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege Leistungen zur sozialen Teilhabe und Selbstbestimmung, § 1 SGB IX Teilhabe („ Inklusion, nicht nur Integration“) Umsetzung der UN-BRK (Inklusion beschreibt die Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei Normalität vorausgesetzt wird) durch das BTHG und dadurch Reformierung des SGB IX Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG durch das SGB IX: “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. SGB IX – REHABILITATION UND TEILHABE BEHINDERTER MENSCHEN Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden erbracht (= Leistungsgruppen, § 5 Nr. 1-5 SGB IX): − Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42–48 SGB IX) Beispiele: siehe § 42 II SGB IX − Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49–63 SGB IX) Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ist eine der wichtigsten sozialpolitischen Aufgaben, da die Erwerbsbeteiligung nicht nur die Existenz des Einzelnen sichert, sondern auch soziale Kontakte und Anerkennung schafft bzw. fördert, d. h. im salutogenetischen Sinne (= Lehre von der Gesundheitsentstehung) sinnstiftend wirkt, und damit entscheidend zu einer gelungenen Lebensführung beiträgt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Hemmnisse, die aufgrund einer Behinderung bestehen, beseitigen oder mindestens so weit abmildern, dass eine Tätigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt möglich ist. (Beispiele: siehe § 49 III SGB IX) − Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64–74 SGB IX) Beispiele: siehe §§ 64 f. SGB IX − Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) Menschen mit Behinderungen sollen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können; Beispiele: § 75 Abs. 2 SGB IX − Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 76–84 SGB IX) gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; Beispiele: § 76 Abs. 2 SGB IX 9 Sozialrecht 6.2 SGB XII – SOZIALHILFE SGB XII - SOZIALHILFE − Träger (§ 3 SGB XII): örtliche (grds. kreisfreie Städte, Kreise) und überörtliche Träger (bestimmt durch Länder) − Steuerfinanziert − Aufgabe, § 1 SGB XII: Unterstützung bei der Führung eines menschenwürdigen Lebens; Ziel, dass Hilfebedürftige möglichst ohne Sozialhilfe „auskommen“ können sollten − Nachranggrundsatz, insbes. § 2 I SGB XII: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“ − Leistungen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 SGB XII: Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für die dort vorgesehenen Berechtigten Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff SGB XII: Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sonstige Berechtigte Vorrang der Grundsicherung wegen Alters/Grundsicherung wegen Erwerbsminderung gegenüber Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 II 2 SGB XII) Weitere Leistungen: Siehe Übersicht − Einsetzen der Sozialhilfe, § 18 Abs. 1 SGB XII: Sozialhilfe (mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen; sie wird damit ohne Antrag gewährt, sobald irgendeinem Träger der Sozialhilfe der Bedarfsfall bekannt wird, selbst wenn er unzuständig ist; ggf. muss der Sozialhilfeträger auch eigene Ermittlungen anstellen, um den zuständigen Träger zu ermitteln (vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII). 11 Sozialrecht SGB XII - SOZIALHILFE − Leistungsberechtigung, § 19 SGB XII: setzt insbesondere voraus, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen (näher hierzu: §§ 82 ff. SGB XII), gedeckt werden kann (bzw. es nicht zumutbar ist, dass Mittel f. bestimmte Bereiche hieraus selbst aufzubringen, § 19 III SGB XII) − Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts/Grundsicherung und ihr Umfang werden nach weitgehend vergleichbaren Grundsätzen gewährt wie im SGB II (Bürgergeld) − Leistungen nach SGB II vorrangig gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII; anders für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (§ 5 Abs. 2 SGB II) 12 Sozialrecht SGB XII - SOZIALHILFE Wesentliche Prinzipien des SGB XII: − Bedarfsdeckungsprinzip (§ 1 S. 1 SGB XII): Sozialhilfe soll den Leistungsberechtigten eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht − Subsidiaritätsprinzip (§§ 1 S. 2, 2 Abs. 1 SGB XII): Leistungen der Sozialhilfe sollen den Empfänger befähigen, soweit wie möglich ohne sie zu leben, wozu er sich nach Kräften zu bemühen hat (§ 1 S. 2 SGB XII). Sozialhilfe erhält demnach nicht, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen (insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen) erhält. − Individualisierungsprinzip (§ 9 SGB XII): Leistungen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs (also welche der verschiedenen Leistungen des § 8 SGB XII bezogen wird), den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts. Hierbei sollen aber Wünsche der Leistungsberechtigten Berücksichtigung finden, soweit diese angemessen sind 13 Sozialrecht TRÄGER DER SOZIALHILFE § 3 SGB XII – ÖRTLICHE UND ÜBERÖRTLICHE SGB XII Sozialhilfe Leistungen, § 8 SGB XII §§ 27-40 SGB XII SGB Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 41-46b SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 47-52 SGB XII Hilfen zur Gesundheit §§ 61-66a SGB XII Prinzipien Hilfe zur Pflege Bedarfsdeckungsprinzip, §§ 67-69 SGB XII § 1 S. 1 SGB XII Hilfe zur Überwindung Subsidiaritätsprinzip, besonderer sozialer §§ 1 S.2, 2 Abs. 1 SGB XII Schwierigkeiten Individualisierungsprinzip, §§ 70-74 SGB XII § 9 SGB XII Hilfe in anderen Lebenslagen SGB XII- ANSPRUCH AUF SOZIALLEISTUNGEN, INSBESONDERE AUF MAßNAHMEN ZUR VERHINDERUNG UND BEKÄMPFUNG VON WOHNUNGSLOSIGKEIT SOWIE VERFAHREN UND ZUSTÄNDIGKEITEN- PRÜFUNGSSCHEMA A. Anspruch auf Sozialleistungen gem. SGB XII Welche Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Wohnungslosigkeit können bspw. in Betracht kommen? I. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 19 Abs. 1, 27- 40 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um das Existenzminimum zu sichern (z.B. notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarf, Mehrbedarf, einmaliger Bedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, vgl. §§ 27a ff. SGB XII). Sie entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der §§ 20 ff. SGB II (Bürgergeld). II. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 19 Abs. 3, 67-69 SGB XII Leistungen erhalten Personen, 1. bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, bspw. Situationen, in denen ein Wohnungsverlust (Räumung wegen Mietschulden) droht oder bereits Wohnungslosigkeit vorliegt sowie wenn es um die Erhaltung oder die Beschaffung einer Wohnung geht und 2. die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können. 15 Sozialrecht SGB XII- ANSPRUCH AUF SOZIALLEISTUNGEN, INSBESONDERE AUF MAßNAHMEN ZUR VERHINDERUNG UND BEKÄMPFUNG VON WOHNUNGSLOSIGKEIT SOWIE VERFAHREN UND ZUSTÄNDIGKEITEN- PRÜFUNGSSCHEMA Ziel ist es, diese besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Die hierfür vorgesehenen Leistungen können bspw. in einer Beratung und Betreuung bestehen, aber auch durch Geld- oder Sachleistungen gewährt werden: 1. Unterbringung in einer Notunterkunft durch das Sozialamt gem. § 68 SGB XII, um die akute Obdachlosigkeit zu beenden. Dies dient der sofortigen Sicherstellung einer Unterkunft und dem Schutz vor gesundheitlichen Risiken. 2. Beratung und Unterstützung des Sozialamtes bei der Suche nach einer dauerhaften Wohnung gem. § 68 SGB XII. Insbesondere können auch sozial Beratungsdienste bei der Bewältigung der Lebenssituation unterstützen. 3. Bereitstellung von finanziellen Hilfen durch das Sozialamt für die Mietzahlung einer neuen Wohnung gem. § 68 SGB XII. Zu den wohnungserhaltenden Maßnahmen gehören auch Kautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten. III. Leistungen zur Gesundheitshilfe gem. §§ 47 ff. SGB XII (vormals Eingliederungshilfe gem. SGB IX) können bestehen, wenn es zu gesundheitlichen Problemen gekommen ist. Diese Hilfe umfasst medizinische Versorgung, Rehabilitation und psychologische Unterstützung, um die gesundheitliche Situation zu stabilisieren und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. 16 Sozialrecht SGB XII- ANSPRUCH AUF SOZIALLEISTUNGEN, INSBESONDERE AUF MAßNAHMEN ZUR VERHINDERUNG UND BEKÄMPFUNG VON WOHNUNGSLOSIGKEIT SOWIE VERFAHREN UND ZUSTÄNDIGKEITEN- PRÜFUNGSSCHEMA B. Verfahren und Zuständigkeiten I. Antragstellung beim Sozialamt 1. Der/die Antragstellende muss beim Sozialamt einen Antrag auf die genannten Leistungen stellen. 2. Das Sozialamt prüft den Antrag und ermittelt den individuellen Bedarf. II. Erstellung eines individuellen Hilfeplans 1. Das Sozialamt erstellt einen individuellen Hilfeplan, der die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation des:der Antragstellenden festlegt. 2. Dieser Plan wird in Zusammenarbeit mit dem/der Antragstellenden entwickelt und regelmäßig überprüft. III. Zusammenarbeit mit anderen sozialen Einrichtungen Das Sozialamt koordiniert die Maßnahmen zur Unterstützung des:der Antragstellenden mit anderen sozialen Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbänden, Wohnungsbaugesellschaften und medizinischen Einrichtungen. Ziel ist es, eine ganzheitliche Unterstützung zu gewährleisten und die sozialen, gesundheitlichen und wohnungsbezogenen Probleme des:der Antragstellenden zu lösen. 17 Sozialrecht 6.3 BETREUUNGSRECHT RECHTLICHE BETREUUNG Welche Art von Hilfen bietet das Betreuungsrecht, bei vorübergehender Entscheidungsunfähigkeit? Antwort: Rechtliche Betreuung, die nicht auf gesundheitliche Aspekte begrenzt ist 19 Sozialrecht RECHTLICHE BETREUUNG Besteht ein Vertretungsrecht zwischen folgenden Personen? Ehemann / Ehefrau Eltern / volljährige Kinder Bruder / Schwester Antwort: NEIN RECHTLICHE BETREUUNG Ausnahme: § 1358 BGB- Notvertretungsrecht Seit 05.März 2023 können Ehepartner/eingetragene Lebenspartner einander vertreten. Überprüfung nach max. 3 Monaten. Aber ausschließlich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge! RECHTLICHE GRUNDLAGE Liegt eine Vollmacht vor, ist die benannte Person zu diesem Zeitpunkt in der Lage die Angelegenheiten des Volljährigen zu besorgen, sofern alle erforderlichen Aufgaben von der Vollmacht abgedeckt sind; eine rechtliche Betreuung wird somit nicht benötigt! Zuständige Entscheidungsinstanz zur Bestellung und Überprüfung der Rechtlichen Betreuungen sind die Betreuungsgerichte am Ort der betroffenen Person! Die Betreuungsgerichte entscheiden auch über die Beendigung der Rechtlichen Betreuungen! 6.4 MIGRATION UND FLÜCHTLINGSSOZIALARBEIT * FLÜCHTLINGSSOZIALARBEIT Ausschluss von Leistungen nach SGB bspw. in § 23 Abs. 2 SGB XII „Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.“ Relevante Gesetze sind u. a.: 1. Asylgesetz (AsylG) 2. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Bei Anerkennung des Schutzbedürfnisses keine Leistungsberechtigung mehr nach AsylbLG, sondern nach SGB II / SGB XII 24 Sozialrecht * FLÜCHTLINGSSOZIALARBEIT - Vor der Anwendung des SGB ist zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund besteht. - Rechtliche Beratung ist ausschließlich als „unentgeltliche Rechtsdienstleistung“ gem. § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nach Einweisung und (falls im Einzelfall erforderlich) unter Mitwirkung einer zum Richteramt befähigten Person möglich. - Die Beratung muss im Rahmen des Aufgaben –und Tätigkeitsbereich liegen (§ 8 RDG): Als Mitarbeiter öffentlicher und öffentlich anerkannter Stellen im Sinne des § 8 RDG dürfen in der Sozialen Arbeit Tätige nur Rechtsdienstleistungen (= jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 1 RDG) im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen (also z. B. Erstberatungen oder Grundzüge des Asylverfahrens, nicht aber komplexe Rechtsberatungen oder die Prüfung der Erfolgsaussichten von Klagen gegen abgelehnte Bescheide). 25 Sozialrecht LERNKONTROLLFRAGEN 1. Welche der folgenden Leistungen wird nach dem SGB XII erbracht? a) Arbeitslosengeld I. b) Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II). c) Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. d) Kinder- und Jugendhilfe. 2. Welcher Rechtsakt ist notwendig, um eine Rechtliche Betreuung zu beenden? a) Antrag beim Sozialgericht. b) Entscheidung des Betreuungsgerichts. c) Zustimmung des Familiengerichts. d) Zustimmung des Jugendamtes. 3. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Leistungen für Asylbewerber in Deutschland? a) SGB V. b) SGB VIII. c) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). d) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). 01 HINWEISE ZUR KLAUSUR HINWEISE ZUR KLAUSUR Aufbau der Klausur Die Klausur besteht etwa zur Hälfte aus Multiple Choice-Fragen (genauer: Single-Choice-Fragen, nur eine Antwort zutreffend), im Übrigen aus Freitext-Fragen, wovon regelmäßig eine Freitextfrage im Gutachtenstil zu bearbeiten bzw. eine dem Fachcoaching entsprechende Fragestellung zur Bearbeitung gestellt wird. Insgesamt 90 Punkte, 90 Min. Bearbeitungszeit Klausurinhalt Foliensätze zur Wissensvermittlung + zum Fachcoaching gleichermaßen relevant, ergänzende Erläuterungen durch Dozierende beachten; ergänzende Vertiefung mit Skript/sonstiger empfohlener Literatur möglich Musterklausur Als „Anschauungsmaterial“ für klausurtypische Fragen wird eine Musterklausur zur Verfügung gestellt. 28 Sozialrecht HINWEISE ZU FRAGESTELLUNG IN FREITEXTFRAGEN, „OPERATOREN“ 29 Sozialrecht BEISPIELE Nennen Nennen Sie vier Prinzipien aus dem Art. 20 GG, sowie stichwortartig deren Bedeutung. Beschreiben Nennen Sie die vier verschiedenen Formen der Hilfen, die für Familien nach dem SGB VIII vorgesehen sind und beschreiben Sie , wann welche Form anzuwenden ist. Nennen Sie für jede Form der Hilfe ein Beispiel und nennen Sie hierfür bei den jeweils einschlägigen Paragraphen. Erläutern Erläutern Sie, welche Gesetze bzw. gesetzlichen Vorschriften jeweils dem materiellen und dem formellen Sozialrecht zuzuordnen sind. 30 Sozialrecht BEISPIELE Fall Frau Schmidt arbeitet als Lageristin in einem großen Logistikunternehmen. Während ihrer Arbeitszeit stürzte sie von einer Leiter und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, die eine mehrwöchige Krankenhausbehandlung und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machten. Frau Schmidt meldete den Unfall unverzüglich ihrem Arbeitgeber, der den Vorfall daraufhin der Berufsgenossenschaft als zuständigem Träger der Unfallversicherung meldete. Fragestellung Hat Frau Schmidt Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und welche Leistungen stehen ihr zu? 31 Sozialrecht 01 VIELEN DANK FÜR EURE MITARBEIT UND VIEL ERFOLG FÜR DIE KLAUSUR! © 2023 IU Internationale Hochschule GmbH Diese Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. 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