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Sozialrecht-5. Lektion.pdf

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social law youth welfare German laws

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PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht 5. Relevante Rechtsbezüge zu Kindern und Jugendlichen LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie… 1. beschreiben können, welche Träger es im SGB VIII gibt. 2. beschreiben können welches Ziel das SGB VIII verfolgt. 3....

PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht 5. Relevante Rechtsbezüge zu Kindern und Jugendlichen LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie… 1. beschreiben können, welche Träger es im SGB VIII gibt. 2. beschreiben können welches Ziel das SGB VIII verfolgt. 3. darstellen können, welche Hilfen zur Erziehung das SGB VIII bietet. 4. die Grundzüge der elterliche Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts erklären können. 5. Die wesentlichen Eckdaten des Basiselterngelds und des ElterngeldPlus darstellen können. EINFACH ERKLÄREN wichtige Kernbereiche für die Klausur: 1. Beschreiben Sie die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Bedeutung des Nachrangigkeitsgrundsatzes. 2. Beschreiben Sie das Hauptziel der Kinder- und Jugendhilfe und die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Jugendhilfe. 3. Erklären Sie die unterschiedlichen Hilfen zur Erziehung im Detail und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 4. Erläutern Sie die Ausübung des Sorgerechts bei miteinander verheirateten Eltern. 5. Beschreiben Sie das Prüfungsschema für einen Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a BGB und das Verfahren der elterlichen Sorge. Nennen Sie auch die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 6. Nennen Sie die wesentlichen Leistungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. 5.1 SGB VIII – KINDER- UND JUGENDHILFE SGB VIII – TRÄGER UND ZIEL − Träger: Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe bestehen nebeneinander Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII): Jugendämter, Landesjugendamt, gemeinsame Einrichtungen und Dienste möglich. Insbesondere obliegen folgende Rechte und Pflichten den Jugendämtern: Beratung, Unterstützung und Schutz von Kindern. Träger der freien Jugendhilfe: Anerkennung nach § 75 SGB VIII nötig (Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege; daneben örtlich/regional tätige Träger) Träger der öffentliche Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe bestehen nebeneinander. Nachrangigkeitsgrundsatz : Nachrangigkeit der öffentlichen Träger gegenüber den freien Trägern bei der Zusammenarbeit, § 4 Abs. 2 SGB VIII − Ziel (§ 1 SGB VIII): Sicherung des Rechts von jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII); die Jugendhilfe soll hierzu insbesondere gem. § 1 Abs. 3 SGB VIII (Aufgabenbereiche): 6 Sozialrecht SGB VIII – TRÄGER UND ZIEL Nr. 1: junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Nr. 2: jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, Nr. 3: Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Nr. 4: Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, Nr. 5: dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 7 Sozialrecht SGB VIII- ART. 6 GG – ZWISCHEN FAMILIE UND STAAT (STAAT ALS GRENZWÄCHTER) SGB VIII Kinder und Jugendhilfe § 2 I SGB VIII Leistungen und Aufgaben § 2 II SGB VIII SGB Leistungen § 2 III SGB VIII Aufgaben Familien- 1. -unterstützende Hilfen, z.B. § 28 SGB VIII, Erziehungsberatung 2. -erhaltende Hilfen, z.B. § 32 SGB VIII, Erziehung in einer Tagesgruppe 3. -ergänzende Hilfen, z.B. § 33 SGB VIII, Vollzeitpflege 4. -ersetzende Hilfen, z.B. § 34 SGB VIII, Heimerziehung SGB VIII – HILFE ZUR ERZIEHUNG − Familienunterstützende Hilfen sind niedrigschwellige d. h. mit geringem Aufwand erreichbare, überwiegend in häuslicher Umgebung aufsuchende ambulante Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII in familiären Belastungssituationen (kurzfristige Erziehungsprobleme), z. B. Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII), sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII). − Familienerhaltende Hilfen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, § 32 SGB VIII) unterstützen Eltern oder Alleinerziehende, die nachhaltigere Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder benötigen (nachhaltiger Unterstützungsbedarf), durch teilstationäre Angebote. Für junge Menschen an der Schwelle zum Erwachsenenalter bieten sie zur Entfaltung der Selbstständigkeit auch außerfamiliäre Wohnformen an. − Familienergänzende Hilfe (Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, § 35 SGB VIII) dient der Unterstützung von Familien, in denen sich störungserzeugende bzw. störende Beziehungs-, Verhaltens- oder Kommunikationsformen schon so verfestigt haben (verfestigte familiäre Probleme), dass kurzfristige, unterstützende Hilfe nicht mehr ausreicht. − Familienersetzende Hilfen (Heimerziehung nach § 34 SGB VIII) setzen ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder Eltern nicht in der Lage sind (ob aus Krankheitsgründen oder wegen anderer zum Teil existenzieller Probleme), die Versorgung der Kinder zu gewährleisten. 9 Sozialrecht 5.2 SORGERECHT SORGERECHT Sorgerecht ist maßgeblich geregelt in §§ 1626 ff. BGB Bei Trennungen gilt: Gemeinsame Sorge und damit gemeinsames Sorgerecht, besteht unabhängig davon, ob die Eltern (noch) ein Paar sind! wachsend = Alter des Kindes ist entscheidend für die Auswahl der Unterstützung 11 Sozialrecht SORGERECHT Bei unverheirateten Paare, ohne „Sorgeerklärung“ oder familiengerichtliche Übertragung: (§ 1626a Abs. 3 BGB) Warum? 12 Sozialrecht SORGERECHT Ausübung des Sorgerechts bei miteinander verheirateten Eltern, § 1626 BGB Grundsätzlich wird von der gemeinsamen Sorge beider Elternteile ausgegangen und zwar abgeleitet aus dem Umkehrschluss aus § 1626a i. V. m. § 1626 Abs. 1 BGB. Dabei wird darauf abgestellt, ob sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Wenn sie sich später trennen oder scheiden lassen, bleibt im Normalfall diese gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile bestehen (§ 1687 BGB). Beide Elternteile sind somit für das Wohl des Kindes zuständig, insofern müssen sie selber sehen, wie sie sich bei Meinungsverschiedenheiten verständigen (§ 1627 BGB). Bei Streitigkeiten über grundlegende Fragestellungen kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Das Familiengericht entscheidet hier nicht anstelle der Eltern, sondern es prüft, im Interesse des Kindes, im Hinblick auf seine Förderung, welcher Elternteil aufgrund seiner Entscheidungsbegründung am besten geeignet ist, die Entwicklung des Kindes positiv voranzubringen. Diesem Elternteil wird dann für die anstehende streitige Frage das alleinige Entscheidungsrecht übertragen. 13 Sozialrecht SORGERECHT Ausübung des Sorgerechts bei nicht miteinander verheirateten Eltern, § 1626a BGB Für Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, bietet § 1626a BGB als Ausnahmevorschrift verschiedene Wege an, auf denen diese nicht miteinander verheirateten Eltern trotzdem die elterliche Sorge für sie beide gemeinsam erlangen können. Sie haben gem. § 1626a Abs. 1 BGB die folgenden Möglichkeiten: - sie geben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab, §§ 1626a Abs.1 Nr. 1 (1626b – 1626e) BGB. Die gemeinsame Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. - sie heiraten doch noch, §§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 (1303ff.) BGB. - auf Antrag eines Elternteils wird die elterliche Sorge beiden gemeinsam durch das Familiengericht übertragen, § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge, § 1626a Abs. 3 BGB. Die Alleinsorge eines Elternteils soll also nach unserem Rechtssystem eher die Ausnahme bleiben, §§ 1626a Abs. 3 und 1671 BGB. Dem Interesse des Kindes entspricht es eher, dass beide Elternteile gemeinsam für alle Fragen, die sein Leben, sein Wohlbefinden, also das Kindeswohl betreffen, zuständig sind. 14 Sozialrecht SORGERECHT- ANSPRUCH AUF GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE GEM. § 1626A BGB UND VERFAHREN DER ELTERLICHEN SORGE- PRÜFUNGSSCHEMA Hierzu die Fälle vom Fachcoaching ansehen A. Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a BGB I. Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a BGB 1. Gem. § 1626a Abs. 3 BGB steht die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern zunächst der Mutter alleine zu, 2. es sei denn, die gemeinsame elterliche Sorge wird durch a. eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben (§§ 1626a Abs.1 Nr. 1 BGB), b. eine Heirat doch noch herbeigeführt (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder c. einen Antrag eines Elternteils angeordnet, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Voraussetzungen: - Formgerechte Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines Elternteils beim Jugendamt. - Prüfung des Kindeswohls gem. § 1697a BGB: Das Familiengericht prüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Hierbei sind insbesondere die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, die Erziehungseignung der Eltern und die Förderungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Bspw. dient dem Kindeswohl ein regelmäßigen Kontakt zum Kind und eine aktive Beteiligung am Leben des Kindes, was auf eine positive Vater-Kind Beziehung hinweist. - Prüfung von Einwänden gem. § 1626a Abs. 2, S. 2 BGB: Trägt der andere Elternteil (Mutter) keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. 15 Sozialrecht SORGERECHT- ANSPRUCH AUF GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE GEM. § 1626A BGB UND VERFAHREN DER ELTERLICHEN SORGE- PRÜFUNGSSCHEMA B. Verfahren der elterlichen Sorge I. Mediation und Beratung durch das Jugendamt (§ 18 SGB VIII) Das Jugendamt bietet Mediation und Beratung an, um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern zu finden. Dies dient dem Ziel, Konflikte zu vermeiden und das Kindeswohl zu fördern. II. Gerichtliche Entscheidung (§ 1626a Abs. 2 BGB) 1. Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Familiengericht über den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge. 2. Das Gericht berücksichtigt die Stellungnahmen des Jugendamts, die Anhörung der Eltern und gegebenenfalls die Anhörung des Kindes. III. Bestimmung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) Unabhängig von der Entscheidung über die elterliche Sorge hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dieses Recht kann nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 16 Sozialrecht SORGERECHT Aufenthaltsbestimmungsrecht (Bestimmung des Wohnortes des Kindes) ist als Bestandteil der Personensorge maßgeblich geregelt in § 1631 BGB Bei Trennungen gilt: Gemeinsame Sorge und damit gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht, besteht unabhängig davon, ob die Eltern (noch) ein Paar sind! 17 Sozialrecht SORGERECHT Die alleinige Sorge kann beim Familiengericht beantragt werden! dem Antrag ist stattzugeben wenn… 18 Sozialrecht 5.3 BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ (BEEG) Basiselterngeld Elterngeld Plus BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ (BEEG) Basiselterngeld ElterngeldPlus Für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes Halb so hoch wie das normale Elterngeld Familien mit Zwillingen erhalten Zuschläge Kann doppelt so lange Ebenso Familien mit beantragt werden mehreren kleinen Kindern 5.4 ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE IM STREITFALL WER IST ZUSTÄNDIG IM STREITFALL? Überlegen Sie in einer Arbeitsgruppe, welches Gericht in den folgenden Streitigkeiten zuständig ist: Streitigkeiten aus dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bundeselterngeld Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sorgerecht 23 Sozialrecht LERNKONTROLLFRAGEN 1. Welche gesetzliche Grundlage schützt Kinder vor Gefahren für ihr Wohl? a) § 1626 BGB. b) § 1631 BGB. c) § 1 SGB VIII. d) § 8a SGB VIII. 2. Welche Besonderheit gilt für das Sorgerecht unverheirateter Eltern ohne Sorgerechtserklärung? a) Beide Elternteile haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. b) Das Sorgerecht geht automatisch auf den Vater über. c) Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. d) Das Jugendamt übernimmt das Sorgerecht. 3. Welche Leistung biete das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz? a) ElterngeldPlus. b) Kindergeld. c) Erziehungsgeld. d) Familiengeld. QUELLENVERZEICHNIS Bundeszentrale für politische Bildung (2023). Kurz&Knapp, Gerechtigkeit. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17548/gerechtigkeit/ (März 2023) Bundeszentrale für politische Bildung (2023). Kurz&Knapp, Sozialpolitik. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20654/sozialpolitik/ (März 2023) Bundeszentrale für politische Bildung (2023). Kurz&Knapp, Sozialstaat. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/pocket-politik/16561/sozialstaat/ (März 2023) Bundeszentrale für politische Bildung (2023). Kurz&Knapp, Sozialrecht. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324061/sozialrecht/ (März 2023) Frings, D. (2018). Sozialrecht für Soziale Arbeit. Kohlhammer. Stascheit, U. (Hrsg.) (jährlich aktualisiert). Gesetze für Sozialberufe. Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. Fachhochschulverlag. Stock, C., & Schermaier-Stöckl, B. (2020). Soziale Arbeit und Recht: Lehrbuch. Nomos. Walhalla Fachredaktion (2016). Gesetze für Sozialwesen. Walhalla und Praetoria. (Einmalige Lieferung mit beständigen Aktualisierungen als Loseblattsammlung) © 2023 IU Internationale Hochschule GmbH Diese Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Diese Inhalte dürfen in jeglicher Form ohne vorherige schriftliche Genehmigung der IU Internationale Hochschule GmbH nicht reproduziert und/oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

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