Immobiliarsachenrecht - LE 1 - PDF

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2024

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German law Property law Real estate Legal studies

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This document appears to be a summary of German property law topics, specifically concerning the legal procedures and principles related to real estate transactions and the German Civil Code. The document details the principles of consent, grant, and authorization as well as formal and material aspects in regards to property law.

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LE 1 Immobiliarsachenrecht 08.11.2024 § 929 S. 1 BGB Einigung §§ 929 ff. Übertragungswirkung Übergabe §§ 932 ff. Gutglaubenswirkung Berechtigung § 1006 Vermutungswirkung § 873 BGB Einigung §§ 873, 925 Übertragungswirkung Eintragung §§...

LE 1 Immobiliarsachenrecht 08.11.2024 § 929 S. 1 BGB Einigung §§ 929 ff. Übertragungswirkung Übergabe §§ 932 ff. Gutglaubenswirkung Berechtigung § 1006 Vermutungswirkung § 873 BGB Einigung §§ 873, 925 Übertragungswirkung Eintragung §§ 892, 893 Gutglaubenswirkung Berechtigung § 891 Vermutungswirkung LE 1 Immobiliarsachenrecht 08.11.2024 Formelles Grundbuchrecht a) Antragsprinzip, § 13 GBO – Änderungen nur auf Antrag, das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, Ausnahmen: §§ 53, 82 ff. GBO. Antrag ist keine Willenserklärung, sondern eine Prozesshandlung. b) Bewilligungsprinzip, § 19 GBO Derjenige, dessen Rechtsstellung von der Eintragung negativ betroffen ist, muss diese bewilligen. Das bedeutet nicht, dass geprüft wird, ob eine materielle Einigung vorliegt. Die materielle Prüfung, also die Frage der Wirksamkeit der Einigung, wird grundsätzlich nicht geprüft, sondern nur ob formell die Erklärung erfolgte (formelles Konsensgebot). Ausnahme: § 20 GBO: Nach dieser Vorschrift und entgegen den allgemeinen Erfordernissen des Grundbuchverfahrens muss die Auflassung im Sinne des § 925 BGB nachgewiesen werden (materielles Konsensgebot). Der Nachweis bedarf der Form des § 29 GBO. Bewilligung ist wie der Antrag keine Willenserklärung, sondern reine Prozesshandlung. c) Prioritätsprinzip § 17 GBO = besagt, dass von mehreren Eintragungen, von denen das gleiche Recht betroffen ist, der spätere Antrag nicht vor dem vorher eingegangenen Antrag umgesetzt werden darf. Fall: Bank A und Bank B beantragen die Eintragung von Grundschulden im Grundbuch des B (Alleineigentümer). Die Bewilligung liegt jeweils vor. Bank A stellt den Antrag am 03.11.22, Bank B am 07.11.22. Aufgrund eines Versehens beim Rechtspfleger R wird zunächst die Bank B eingetragen. Ist die Eintragung wirksam? LE 1 Immobiliarsachenrecht 08.11.2024 Materiell-rechtlich ist der Verstoß gegen § 17 GBO nicht relevant, das Grundbuch wird wegen des Verstoßes gegen § 17 GBO nicht falsch, für beide Banken lag die erforderliche Bewilligung vor. Ihre Eintragung in der Reihenfolge B, A ist wirksam. Das Grundbuch ist damit nicht unrichtig. d) Grundsatz der Voreintragung § 39 GBO = der einwilligende Betroffene muss auch im Grundbuch voreingetragen sein. Ausnahme: § 39 Abs. 2 GBO (Briefgrundschuld), § 40 GBO

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