Modul 2 Dienstrecht PDF 2022

Summary

This document is a study guide for civil service employment law in Austria. It includes an overview of civil service rights and duties, including sections on employment initiation, employee obligations, and termination of employment. The document's target audience is likely public service employees or those interested in the legal framework surrounding public employment in Austria.

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DIENSTRECHT DIENSTRECHT MODUL MODUL 22 SKRIPTUM SKRIPTUM FÜR FÜR DAS DAS DIENSTAUSBILDUNGSMODUL DIENSTAUSBILDUNGSMODUL 22 Stand: Stand: III/2022 III/2022 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung................................................................................................................. 4 Dienstrechte der Bediensteten der Länder....................................................... 4 Beamtete Bedienstete – Vertragsbedienstete................................................... 4 2. Beginn des Dienstverhältnisses............................................................................... 6 Aufnahme......................................................................................................... 6 Verwendung, Berufsfamilie, Einstiegslaufbahn und Einstiegsphase................. 6 3. Pflichten der Bediensteten....................................................................................... 8 Allgemeine Dienstpflichten............................................................................... 8 Dienstgehorsam gegenüber den Weisungen der Vorgesetzten........................ 8 Befangenheit.................................................................................................... 9 Nebenbeschäftigung........................................................................................ 9 Verbot der Geschenkannahme........................................................................10 Amtsverschwiegenheit....................................................................................11 Datenschutz....................................................................................................11 Dienstzeit........................................................................................................12 Anzeigepflicht bei Dienstverhinderung............................................................12 Meldepflicht hinsichtlich bedeutsamer persönlicher Veränderungen................12 Ärztliche Untersuchung...................................................................................13 Internet- und E-Mailnutzung............................................................................13 Allgemeine strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit......................13 4. Rechte der Bediensteten........................................................................................15 Gehalt, Vorrückungen, Stichtag.......................................................................15 Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche, Überstunden................................15 Urlaub.............................................................................................................16 5. Ende des Dienstverhältnisses.................................................................................17 Ende des Dienstverhältnisses von Vertragsbediensteten................................17 Ende des Dienstverhältnisses von beamteten Bediensteten...........................18 Ersatz von Aus- und Weiterbildungskosten.....................................................19 2 6. Beurteilung.............................................................................................................19 7. Ahndung von Dienstpflichtverletzungen..................................................................20 Dienstpflichtverletzungen von Vertragsbediensteten.......................................20 Dienstpflichtverletzungen von beamteten Bediensteten (Disziplinarrecht).......20 Das vorliegende Skriptum enthält geschlechtergerechte Formulierungen. Wir ersuchen um Verständnis, dass zitierte Gesetzesstellen in der im jeweiligen Gesetz verwendeten Formulierung belassen wurden. 3 Einleitung 1. Einleitung Bedienstete des Landes Niederösterreich können in den verschiedensten Bereichen wie etwa in der Verwaltung, im Straßenbereich, in Kliniken, in Pflege- und Betreuungszentren, in Sozialpädagogischen Betreuungszentren oder auch in Kindergärten tätig sein. Dienstrechte der Bediensteten der Länder Das Dienstrecht der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände obliegt grundsätzlich den Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung (Art. 21 Abs. 1 B-VG). Das Dienstrecht der Bediensteten des Landes Niederösterreichs ist in folgenden Gesetzen geregelt: - NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), für Beamtete Bedienstete und Vertragsbedienstete des Landes, die seit dem 1. Juli 2006 in den Landesdienst eingetreten sind (oder aus der DPL 1972 oder dem LVBG in das NÖ LBG auf eigenen Antrag gewechselt sind - Option) - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), für die übrigen Beamten des Landes - Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) für die übrigen Vertragsbediensteten des Landes Für Landesbedienstete ist die Landesregierung das oberste Organ und zur Ausübung der Diensthoheit zuständig (Art. 21 Abs. 3 und 101 B-VG). Beamtete Bedienstete – Vertragsbedienstete Die Gebietskörperschaften können zwei Kategorien von Bediensteten beschäftigen: Beamtete Bedienstete und Vertragsbedienstete; Diese Unterscheidung der Bediensteten-Kategorien weist nicht auf deren Tätigkeitsbereiche hin. Beamtinnen und Beamte können auch in der Privatwirtschaftsverwaltung und Vertragsbedienstete auch in der Hoheitsverwaltung tätig sein. Beamtete Bedienstete: Vertragsbedienstete: 1. Öffentlich-rechtliches (pragmatisches) 1. Privatrechtliches (vertragliches) Dienstverhältnis Dienstverhältnis 2. Begründung des Dienstverhältnisses 2. Begründung des Dienstverhältnisses durch Ernennung durch Dienstvertrag Ernennungsdekret mit Bescheidcharakter 4 Einleitung Beamtete Bedienstete: Vertragsbedienstete: 3. Verhältnis zwischen Land 3. Verhältnis zwischen Land Niederösterreich und Niederösterreich und Bediensteten: Bediensteten: Über- und Unterordnung gleichberechtigte Partner 4. Entscheidung über Streitigkeiten aus dem 4. Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch die Dienstverhältnis durch die Dienstbehörde grundsätzlich nach Dienstbehörde grundsätzlich nach durchgeführtem durchgeführtem Dienstrechtsverfahren Dienstrechtsverfahren durch Bescheid durch Bescheid (oder (oder Dienstrechtsmandat) Dienstrechtsmandat); im Fall der Anfechtung des Bescheides nachgelagerte Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes (sukzessive Gerichtszuständigkeit) 5. Land NÖ leistet Pension oder 5. Pensionsversicherungsanstalt leistet Ruhegenuss Pension nach dem ASVG 5 Beginn des Dienstverhältnisses 2. Beginn des Dienstverhältnisses Aufnahme Begründung privatrechtliches Dienstverhältnisses (Vertragsbedienstete): Die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses erfolgt durch Dienstvertrag. Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen: - österreichische Staatsbürgerschaft (für die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben; sonst genügt die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt); - vollendetes 15. Lebensjahr; - persönliche und fachliche Eignung für die beabsichtigte Verwendung, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß Begründung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Beamtete Bedienstete): Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgt durch Ernennung auf einen noch nicht besetzten Dienstposten. Die Ernennung ist ein Bescheid. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Beamtendienstverhältnis) beginnt im Anwendungsbereich des NÖ LBG für die Dauer von 6 Jahren als ein provisorisches Dienstverhältnis; in dieser Phase ist eine Kündigung möglich. Das provisorische Dienstverhältnis wird definitiv, wenn eine Dienstzeit von 6 Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet ist. Eine Kündigung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Verwendung, Berufsfamilie, Einstiegslaufbahn und Einstiegsphase Verwendung (Referenzverwendung und Einzelverwendung): Die Verwendung wird jeweils bei Beginn des Dienstverhältnisses im Dienstvertrag festgelegt. Sie gibt den „Beruf“ des Bediensteten innerhalb des Landes Niederösterreich an und beschreibt seinen (abstrakten) Aufgabenbereich. 6 Beginn des Dienstverhältnisses Die wichtigsten Verwendungen werden als Referenzverwendungen bezeichnet und durch Verordnung [NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), LGBl. 2100/1] festgelegt. Beispiele für Referenzverwendungen: - „KanzleibearbeiterIn“ - „StraßenwärterIn“ - „PflegeassistentIn AV“ Berufsfamilie: Jede Berufsfamilie umfasst sämtliche zueinander facheinschlägigen Verwendungen. Beispiele: Die Verwendung „StraßenwärterIn“ gehört zur Berufsfamilie „Bereich Straße“; die Verwendung „KanzleibearbeiterIn“ gehört sowohl zur Berufsfamilie „Bereich Verwaltung“ als auch zur Berufsfamilie „Bereich Straße“. Einstiegslaufbahn und Einstiegsphase im Anwendungsbereich des NÖ LBG Am Beginn des Dienstverhältnisses sind Bedienstete noch nicht in der Lage die an sie gerichtete Anforderungen zu 100% zu erfüllen. Daher sind für diese Zeit Einstiegslaufbahnen bzw. Einstiegsphasen vorgesehen. Diese sind für die einzelnen Verwendungen in der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO) festgelegt. Einstiegslaufbahnen sind für Verwendungen vorgesehen, für die typischerweise außerhalb des Landesdienstes keine Berufserfahrung erworben werden kann (wie zB in der Verwaltung). Für die Dauer der Einstiegslaufbahn gebührt eine – je nach Verwendung – um bis zu 7 Gehaltsklassen niedrigere Entlohnung. Die Mindestdauer einer Einstiegslaufbahn ist mit bis zu 2 Jahren festgesetzt. Einstiegslaufbahnen enden durch Zuordnung nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Dienstprüfung, frühestens jedoch nach dem Ablauf der jeweiligen Mindestdauer. Die Referenzverwendung „KanzleibearbeiterIn“ ist hierfür ein Beispiel. Einstiegsphasen sind bis zu einer Dauer von 3 Jahren für jene Verwendungen vorgesehen, für die auch außerhalb des Landesdienstes Berufserfahrung erworben werden kann. Für die Dauer der Einstiegsphase gebührt das Gehalt im Ausmaß von 90 %. Als Beispiel können hier „DiplompflegerIn I AV“ oder „KindergartenpädagogIn“ angeführt werden. 7 Pflichten der Bediensteten 3. Pflichten der Bediensteten Die Bediensteten des Landes NÖ haben unter anderem folgende Dienstpflichten: - Allgemeine Dienstpflichten - Dienstgehorsam - Amtsverschwiegenheit - Auskunftspflicht - Dienstzeit - Meldepflicht hinsichtlich o bedeutsamer persönlicher Veränderungen o Dienstverhinderung o Nebenbeschäftigung o Befangenheit o Dienstunfälle oder Unfälle zur oder von der Dienststelle o Naheverhältnis zu einem Unternehmen, das in einem geschäftlichen Kontakt zur Dienststelle oder zum Land NÖ steht - Wohnungsnahme - Ärztliche Untersuchung - Datenschutz - Internet- und E-Mailnutzung - Strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Verbot der Geschenkannahme Allgemeine Dienstpflichten Zufolge der allgemeinen Dienstpflichten haben die Bediensteten die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben auch die Pflicht bei der Besorgung der Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit vorzugehen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt- Dienstgehorsam gegenüber den Weisungen der Vorgesetzten Bedienstete sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden. Sie können die Befolgung einer Weisung nur ablehnen, wenn - die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder - die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 8 Pflichten der Bediensteten Eine Weisung ist auf Verlangen der Bediensteten schriftlich zu erteilen; geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen. Befangenheit Bedienstete haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn - sie selbst oder ein Angehöriger an der Angelegenheit beteiligt sind, - sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt sind oder waren, - wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, oder - sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben (im Beschwerde oder Berufungsverfahren). Dies erfolgt durch eine Meldung an die vorgesetzte Stelle. Nebenbeschäftigung Eine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben. Bereits beim Dienstantritt ist jede Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Bedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die - sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert (z.B. zeitliche Kollisionen), - die Vermutung einer Befangenheit hervorruft (z.B. rechtsberatende Tätigkeit für Unternehmen in Anlageverfahren bei rechtskundigen Bediensteten an Bezirkshauptmannschaften), - für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist (z.B. Bedienstete die aufgrund einer nachts ausgeübten Nebenbeschäftigung übermüdet zum Dienst erscheinen), - dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht, - dem Anstand widerstreitet oder - sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (z.B. verbotene (Vereins-)Tätigkeiten, „Pfuscherei“, Beschränkung der Arbeitsverteilung durch Vorgesetzte). Diese Verbotsnorm bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung. Das Verbot gilt also unabhängig davon, ob die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig 9 Pflichten der Bediensteten ausgeübt wird. Bedienstete dürfen daher beispielsweise auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit den genannten Voraussetzungen im Widerspruch steht. Bedienstete haben von sich aus jede (also erwerbsmäßige und nicht erwerbsmäßige) Nebenbeschäftigung zu unterlassen, die nach den gesetzlichen Vorgaben unzulässig ist. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen ist unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die Meldung der Nebenbeschäftigung hat im Dienstweg zu erfolgen. Die Verletzung der Meldepflicht stellt unabhängig davon, ob die Nebenbeschäftigung als solche zulässig oder unzulässig ist, eine Dienstpflichtverletzung dar. Verbot der Geschenkannahme Bediensteten ist es dienstrechtlich untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen; ausgenommen sind Ehrengeschenke, deren Annahme allerdings durch das Land NÖ untersagt werden kann. Das Verbot der Geschenkannahme gilt für alle Landesbediensteten sowohl in der Hoheits- als auch in der Privatwirtschaftsverwaltung. Vom Verbot der Geschenkannahme sind nur orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten (sozial adäquate Zuwendungen) ausgenommen, soweit sie auch objektiv nicht geeignet sind, die Amtsführung der Empfängerin oder des Empfängers zu beeinflussen. Als Beispiele hierfür können Reklameartikel einfacher Art, Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke und ähnliche Gegenstände sowie kleine Bewirtungen gelten. Die Annahme einer sogar geringwertigen Einladung, die die nötige Objektivität beeinträchtigt und zu künftigen Abhängigkeiten führt oder dem Ansehen des Landesdienstes schadet, ist ebenfalls verboten. Schon der bloße Anschein von Bestechlichkeit muss in jedem Fall vermieden werden. Deshalb sind einen solchen Anschein erweckende „Geschenke“ mit der gebotenen Höflichkeit abzulehnen. Die Annahme von (noch so geringfügigen) Geldgeschenken oder geldwerten Zuwendungen (z.B. Gutscheine, Wertkarten, Autobahnvignetten) ist jedenfalls verboten. 10 Pflichten der Bediensteten Verletzungen der Bestimmungen über die Geschenkannahme werden nach dienst- und strafrechtlichen Vorschriften geahndet. Amtsverschwiegenheit Bedienstete sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Ein solches liegt vor, wenn die Geheimhaltung - im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, - im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, - im Interesse der auswärtigen Beziehungen, - im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, - zur Vorbereitung einer Entscheidung und - im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Datenschutz Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten wie beispielsweise Name, Geburtsdatum, Adresse, Religionsbekenntnis, Gesundheitszustand usw. Dieses Grundrecht auf Geheimhaltung schützt jedermann vor Ermittlung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten und soll somit dem Missbrauch personenbezogener Daten vorbeugen. Im Rahmen der Tätigkeit für das Land Niederösterreich gelangen den Bediensteten mitunter vertrauliche Informationen zur Kenntnis. Der Umgang mit solchen Informationen erfordert große Sorgfalt. Bedienstete unterliegen damit der Verpflichtung, personenbezogene Daten, von denen sie im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangen, zu schützen und die durch den Datenschutz gewährleisteten Rechte zu wahren. Um zu verhindern, dass Unbefugte an personenbezogene Daten gelangen, dürfen daher z.B. an einer Bezirkshauptmannschaft keine Informationen aus dem Verwaltungsstrafregister preisgegeben werden. 11 Pflichten der Bediensteten Dienstzeit Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen und beträgt 40 Stunden. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Anzeigepflicht bei Dienstverhinderung Kann durch eine Verhinderung der Dienst nicht angetreten werden, so ist dies der Dienststellenleitung sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Auf etwaige dringliche Arbeiten ist dabei hinzuweisen. Eine Dienstverhinderung durch Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Eine krankheitsbedingte Dienstverhinderung von Freitag bis einschließlich Montag gilt (bei einer 5-Tage-Woche) als 4 Tage dauernd – ein ärztliches Zeugnis ist daher erforderlich. Eine falsche Krankenstandsmeldung stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Bei ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst kommt es für deren Dauer zu einem Verlust des Anspruches auf Bezüge. Nach 5 Arbeitstagen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst endet ein vertragliches Dienstverhältnis von Gesetzes wegen; gegen beamtete Bedienstete ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Meldepflicht hinsichtlich bedeutsamer persönlicher Veränderungen Bedienstete haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände (z. B. Wohnsitzänderungen, Änderungen im Familienstand, Geburten, persönliche Naheverhältnisse, Beschuldigung in einem gerichtlichen Strafverfahren usw.) innerhalb eines Monats zu melden. Alle Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis berühren, sind grundsätzlich im Dienstweg, das heißt im Wege der Dienststellenleitung, der Abteilung Personalangelegenheiten A vorzubringen. 12 Pflichten der Bediensteten Wegen des öffentlichen Ansehens des Landesdienstes haben die Bediensteten der Dienststellenleitung laufend alle persönlichen Naheverhältnisse oder Lebensumstände zu melden, die in der Dienststelle bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit zu Interessenskonflikten führen könnten (Korruptionsprävention). Darunter sind beispielsweise Verwandtschaftsverhältnisse zu Firmenvertretern zu verstehen, die geschäftlichen Kontakt mit der Dienststelle haben oder mit deren Unternehmen ein Vertragsverhältnis zum Land eingegangen werden könnte. Bedienstete, denen bei der Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die von Amts wegen zu verfolgen ist, haben dies unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden. Ärztliche Untersuchung Bedienstete haben sich auf Anordnung (Weisung) der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Internet- und E-Mailnutzung Die Internetnutzung ist nur soweit zulässig, als sie aus dienstlichen Gründen unbedingt notwendig ist. Bedienstete haben bei der Nutzung des Internets alles zu unterlassen, was das Ansehen des Dienstgebers schädigen könnte oder nicht im dienstlichen Interesse ist. Die Verwendung von E-Mails ist für dienstliche Zwecke vorgesehen. Private E-Mails kleineren Umfanges dürfen an einzelne Adressaten versendet werden (keine Massenmails). Die private Nutzung von sozialen Medien während der Dienstzeit ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Allgemeine strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit Allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Das Strafgesetzbuch sieht unter anderen auch Straftatbestände vor, die sich auf Beamte beziehen. Diese sind unter anderem: - Missbrauch der Amtsgewalt: In der Hoheitsverwaltung tätige Bedienstete, die ihre Befugnis, im Namen einer Körperschaft öffentlichen Rechts als deren Organe, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchen um dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, sind mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 13 Pflichten der Bediensteten - Untreue: Missbraucht ein Bediensteter wissentlich seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten und wird dadurch der andere am Vermögen geschädigt, ist der Bedienstete mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. - Verletzung des Amtsgeheimnisses: Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Vertragsbedienstete fallen auch unter den „Beamten“-Begriff des Strafgesetzbuches. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Haftung): Bedienstete haften grundsätzlich für den von ihnen zugefügten Schaden gemäß dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. 14 Rechte der Bediensteten 4. Rechte der Bediensteten Gehalt, Vorrückungen, Stichtag Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten. Das NÖ LBG enthält 25 Gehaltsklassen (NÖ Gehaltsklassen - NOG), welche die besoldungsrechtlichen Einstufungen aller Verwendungen mit ähnlichen Bewertungen wiedergeben. Die Einreihung in eine Gehaltsklasse erfolgt aufgrund der Bewertung der jeweiligen Referenzverwendung (z. B. Reinigungskraft: NOG 1; Landesamtsdirektor: NOG 25). Jede Gehaltsklasse ist in 17 Gehaltsstufen unterteilt, wobei die Einstufung in der Gehaltsstufe 1 beginnt. Im Anwendungsbereich des NÖ LBG rücken Bedienstete von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 nach einem Jahr, von den Gehaltsstufen 2 bis 7 nach jeweils 2 Jahren (Biennien), von den Gehaltsstufen 8 bis 12 nach jeweils 3 Jahren (Triennien) und ab der Gehaltsstufe 13 nach jeweils 4 Jahren (Quadriennien) in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die Vorrückung wird mit dem nächsten Monatsersten wirksam. Für die Vorrückung ist grundsätzlich der Stichtag maßgebend. Bei der Berechnung des Stichtages werden facheinschlägige Vordienstzeiten berücksichtigt. Der Stichtag ist für die Gehaltsstufe, die Entlohnungsstufe, den Zeitpunkt der Vorrückung sowie die Berechnung der Jubiläumsbelohnung maßgebend und wird grundsätzlich zum Beginn des Dienstverhältnisses ermittelt. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche, Überstunden Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind u.a. - Überstundenentschädigungen sowie Sonn- und Feiertagsvergütungen und - Reisegebühren. Wichtig: Überstunden (Mehrdienstleistungen) müssen von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Bediensteten unter Berufung auf die Ermächtigung schriftlich angeordnet werden. 15 Rechte der Bediensteten Urlaub Ein Urlaubsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden, ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 2 Wochen betragen. Der Verbrauch des Urlaubes kann auch in Stunden erfolgen. Die Urlaubszeit ist von der Dienststellenleitung nach der Zulässigkeit des Dienstes festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes knüpft - dem Erholungsbedarf entsprechend - an das Lebensalter an. Bis zum vollendeten 43. Lebensjahr gebührt jährlich ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Arbeitsstunden, ab dem vollendeten 43. Lebensjahr im Ausmaß von 240 Arbeitsstunden. 16 Auflösung des Dienstverhältnisses 5. Ende des Dienstverhältnisses Ende des Dienstverhältnisses von Vertragsbediensteten Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet: - durch einverständliche Lösung; - durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land; - durch Kündigung; - durch Zeitablauf, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde; - durch vorzeitige Auflösung (Entlassung); - durch eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres (von Gesetzes wegen); - mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird; - durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (von Gesetzes wegen); - durch Gerichtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat (von Gesetzes wegen): o Strafausmaß 1 Jahr übersteigende Freiheitsstrafe, o Strafausmaß 6 Monate nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, oder o gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen; - im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Folge (von Gesetzes wegen); - durch Tod; Kündigung: Das Land NÖ kann ein Dienstverhältnis, vor Ablauf des ersten Dienstjahres ohne Angabe des Grundes kündigen. Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden, wobei ein zur Kündigung berechtigender Grund insbesondere dann vorliegt, wenn: - die Vertragsbediensteten ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, - die Vertragsbediensteten den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreichen, - die Vertragsbediensteten eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegen. 17 Auflösung des Dienstverhältnisses Vorzeitige Auflösung („Entlassung“): Das Dienstverhältnis kann unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der das Land zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses („Entlassung“) berechtigt, liegt insbesondere vor: - besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten; - erhebliche Vernachlässigung oder Unterlassung des Dienstes in wesentlichen Belangen; - Weigerung die Dienstverrichtung ordnungsgemäß zu versehen oder dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen; Ende des Dienstverhältnisses von beamteten Bediensteten Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endet bzw. wird aufgelöst durch: - Austritt; - Ausscheidung; - Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses im Anwendungsbereich des NÖ LBG; - Entlassung durch rechtkräftiges Disziplinarerkenntnis; - Verlust der Aufnahmebedingungen; - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft (von Gesetzes wegen); - durch Gerichtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat (von Gesetzes wegen): o Strafausmaß 1 Jahr übersteigende Freiheitsstrafe, o Strafausmaß 6 Monate nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, oder o gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen; - von Gesetzes wegen im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Folge (von Gesetzes wegen); - Tod. Das Beamtendienstverhältnis endet nicht durch Pensionierung. 18 Auflösung des Dienstverhältnisses Kündigung des provisorischen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses: Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist im Anwendungsbereich des NÖ LBG zunächst 6 Jahre lang provisorisch. Dieses provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden (§ 15 NÖ LBG). Kündigungsgründe sind insbesondere: - Nichterfüllung von allgemeinen oder besonderen Aufnahmebedingungen; - Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung; - unbefriedigender Arbeitserfolg; - pflichtwidriges Verhalten. Ersatz von Aus- und Weiterbildungskosten Aus- und Weiterbildungskosten sind durch die Bediensteten zu ersetzen, wenn die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abgebrochen worden ist oder die Bediensteten die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben. Nach Beendigung der Ausbildung sind Aus- und Weiterbildungskosten dann zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Ausbildung aufgelöst wird. Die Aus- und Weiterbildungskosten sind zu ersetzen, wenn diese in Summe den Betrag von € 2.500,-- übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten ab dem Ende des letzten Teiles. 6. Beurteilung Bei der Beurteilung wird festgestellt, ob der Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht (positive Beurteilung: „entspricht“) oder nicht erbracht (negative Beurteilung: „entspricht nicht“) hat. Bis zur ersten anders lautenden Beurteilung besteht die gesetzliche Vermutung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg erbracht wurde. 19 Ahndung von Dienstpflichtverletzungen 7. Ahndung von Dienstpflichtverletzungen Dienstpflichtverletzungen von Vertragsbediensteten Für Dienstpflichtverletzungen von Vertragsbediensteten ist kein Disziplinarverfahren vorgesehen. Dienstpflichtverletzungen sind zu ahnden durch: - Ermahnung (allenfalls mit der Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses); - Ordnungsstrafe im Anwendungsbereich des NÖ LBG - Kündigung (des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber); - Entlassung (aus dem Dienstverhältnis durch den Dienstgeber) Dienstpflichtverletzungen von beamteten Bediensteten (Disziplinarrecht) Disziplinarstrafen (§ 174 NÖ LBG): - Verweis; - Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges; - Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen; - Entlassung Disziplinarbehörden: - Amt der Landesregierung (Suspendierung, Disziplinarverfügung) - Disziplinarkommission (Suspendierung, Disziplinarerkenntnis) 20 Impressum Inhalt: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Personalangelegenheiten A, 3109 St. Pölten Landhausplatz 1 Druck: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gebäudeverwaltung Amtsdruckerei, 3109 St. Pölten Landhausplatz 1

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