KU Allgemeines Verwaltungsrecht PDF

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This document provides a comprehensive overview of Austrian administrative law, covering key concepts and principles. The text discusses the nature of administrative law, its relationship to public and private law, various theories, and its applications in different areas. It also explores the different types of administrative actions and the associated procedures. The document delves into the legal sources of administrative law and the rules governing their validity.

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KU Allgemeines Verwaltungsrecht I. Einleitung Was ist Verwaltungsrecht? Zuwanderung und Asyl sind Thema von Verwaltungsrecht: individuelles Recht des Einzelnen, welche Rechtsquellen beachten öffentliche Interessen: wer/wie viele können aufgenommen werden, Kapazitäten des Staates, …. Wird g...

KU Allgemeines Verwaltungsrecht I. Einleitung Was ist Verwaltungsrecht? Zuwanderung und Asyl sind Thema von Verwaltungsrecht: individuelles Recht des Einzelnen, welche Rechtsquellen beachten öffentliche Interessen: wer/wie viele können aufgenommen werden, Kapazitäten des Staates, …. Wird geprüft Seuchenrecht: Lockdown, Maskenpflicht, Absonderung -> Schutz der öffentlichen Gesundheit und Gesundheitssystem; öffentliches Interesse und man kann es sich nicht aussuchen Flugsicherheitsgesetz: ab bestimmter Größe braucht man Bewilligungen, Schutz des Luftraums Gast/Gewerbegetriebe: Lärmschutz für Anwohner, Verkehr (öffentliches Interesse) Umweltschutz, Tierschutz, Landwirtschaft Was ist Verwaltungsrecht? Alkoholverbot am Praterstern in Kraft: Bisher eine Festnahme Das neue Alkoholverbot ist mittels Schilder ausgewiesen, die Wirksamkeit ist noch schwer einzuschätzen. Die Polizei setzt vorerst eher auf Information - die in einem Fall mit einem Flaschenwurf beantwortet wurde. Festnahme. (orf.at, 27. 4. 2018) Eingriff in Freiheit; Praterstern: Problembereich, Obdachlose Welche Handlungsform ist zur Verfügung? Allgemein: Verordnung (Verfassungsgerichtshof) Persönlich: Bescheid (Verwaltungsgerichtshof) Verordnung Baurecht: Ortsbild (öffentliches Recht); gab einen falschen Baubescheid Anonymverfügung – welche Handlungsform? Welche Regeln? Verwaltungsstrafe: keine Gefängnisstrafe, aber Geldstrafe Was davon ist eine Verordnung? Verwaltungsrecht Teil des Öffentlichen Rechts Unterscheidung Öffentliches Recht – Privatrecht: Öffentlich: 1 Hoheitspartei, zwingendes Recht, Ober- Unterordnung Privat: zwei gleichrangige Personen − Rechtsfolgen: Grds Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung von Privatrecht Zuständigkeit der Gerichte für Privatrecht (§ 1 JN) – Vollziehung öffentlich- rechtlicher Materien durch Verwaltungsbehörden Besondere Haftungsregelungen (Amtshaftung) bei Schadenszufügung durch staatliche Organe „in Vollziehung der Gesetze“ Zivilrecht: Schadenersatz, … Öffentliches Recht: Rechtsträger dem die Handlung zugeordnet wird haftet − Theorien: Interessentheorie: Schutz öffentlicher Interessen (öffentl. Recht) – Schutz privater Interessen (privates Recht) ↔ Keine exakte Abgrenzung möglich, zT Überschneidungen (zB Baubewilligung , Gewerbeberechtigung) Subjektionstheorie: im öffentlichen Recht juristische Herrschafts- verhältnisse (Über- und Unterordnung, Hierarchie) – im Privatrecht Gleichordnung (Staat kann auch als Privater agieren; Arbeit: Chef - Angestellter) ↔ Keine exakte Abgrenzung: auch im Privatrecht zT Über- und Unterordnungen (zB arbeitsrechtliche Weisung), auch im öffentlichen Recht zT Gleichordnungsverhältnisse (zB Leistungsvereinbarungen) Subjektstheorie: Beteiligung eines Hoheitsträgers (Überordner und Unterordner, kommt auf die Handlungsform an) hM (herrschende Meinung): Abstellen auf die Handlungsform (Kombination aus Subjekts- und Subjektionstheorie) (Ist es ein Hoheitsakt oder nicht?) Was ist Verwaltungsrecht? ➔ Öffentliches Recht: − Verfassungsrecht: Regelungen über Staatsorgane, Rechtsetzung, Kompetenzverteilung und Grundrechte − Verwaltungsrecht − Strafrecht − Verfahrensrecht − Juristischer Sprachgebrauch: Verfassungs- und Verwaltungsrecht ➔ Privatrecht: − Rechte und Rechtsverhältnisse, die im Wesentlichen auf die Beziehungen Einzelner untereinander und ihre Interessen bezogen sind und die auf Willensübereinkunft oder privater Autonomie beruhen Verwaltungsrecht: alle Rechtsnormen (einschließlich Verfahrensvorschriften), die nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern von Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind; nur auf Gesetzgebung aufgebaut, vollzieht die Gesetze und setzt sie um Abgrenzung von der Gesetzgebung − Im organisatorischen Sinn: Tätigkeit der gesetzgebenden Organe (Nationalrat, Bundesrat, Landtage) − Tätigkeit: Gesetzgebung im formellen Sinn (Erlassung von Bundes- und Landesgesetzen) + vereinzelte Mitwirkungsbefugnisse an der Verwaltung (politische, finanzielle und rechtliche Kontrollbefugnisse, Vorschlagsrechte etc) → Gesetzgebung − Alle Organe des NR (Volksanwaltschaft, RH-Rechnungshof), parlamentarische Hilfsdienste (Staatsgewalt zu Gesetzgebung), Sitzungspolizei (Verwaltungsakt) etc → Gesetzgebung ↔ Parlamentsverwaltung (inkl Ausübung der Diensthoheit durch NR-Präs) → Verwaltung Abgrenzung von der Gerichtsbarkeit: − Tätigkeit richterlicher Organe; wer entscheidet? Weisungsgebunden: Verwaltung − Unabhängigkeit (insb Weisungsfreiheit), Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (am wichtigsten) − Richterliche Organe: Berufsrichter und Laienrichter (müssen völlig unabhängig agieren können) − Rechtspfleger, Staatsanwälte: Gerichtsbarkeit – richterliche Organe tätig − Verwaltungsgerichtsbarkeit: (echte Richter) Aufgaben sind materiell Verwaltungsaufgaben, aber Akte der Gerichtsbarkeit Mitglieder der VwG (Verwaltungsgericht) und des VwGH (Verwaltungsgerichtshof): Richter ↔ Justizverwaltung: Verwaltung Unterteilung: − Allgemeines Verwaltungsrecht: Organisation der Verwaltung (Organisationsrecht): Bundespräsident, Bundesregierung, Landesverwaltung, Gemeindeverwaltung Grundlagen des Handelns der Verwaltungsbehörden (Funktionsrecht); welche Rechtsordnungen: Bescheid vs. Verordnung − Besonderes Verwaltungsrecht: enthält die Einzelheiten Fülle von Materiengesetzen, die von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind (zB Gewerberecht, Baurecht, Sicherheitspolizeirecht, Asyl- und Fremdenrecht, Schulrecht, Universitätsrecht, Wasserrecht, Forstrecht, Gentechnikrecht, Personenstandsrecht, Staatsbürgerrecht, Kindergartenwesen, Kraftfahrzeugrecht, Straßenpolizeirecht, Wehrrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht, Lebensmittelrecht, etc) Typische Fragestellungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts: − Welche Handlungsformen hat die Verwaltung? − Wodurch unterscheiden sich Bescheide und Verordnungen/ Bescheide und AuvBZ/ Bescheide und Weisungen etc? − Was ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts? − Wie sind die Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung organisiert? − Was ist Selbstverwaltung? − Wie ist der Rechtsschutz organisiert? − Worin unterscheiden sich Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung? − Was versteht man unter Ausgliederung? Rechtsquellen des Verwaltungsrechts Arten von Rechtsquellen: − Verfassungsrecht: höchste Rechtsquelle Grundprinzipien der Verfassung (braucht Volksabstimmung): demokratisches (alle dürfen wählen, Repräsentanten der rechtsgebundenen Teile, EU-Parlament) – rechtsstaatliches (jedes staatliche Handeln braucht Gesetzgrundlage, Kontrolle und Vorhersage der Verwaltung, Rechtsschutz) – gewaltenteilendes (Gerichtsbarkeit und Aufgaben aufgeteilt (Gesetzgebung und Verwaltung), Machtverteilung: nicht einer hat die ganze Macht) – liberales (sichert Freiheit des Einzelnen vorm Staat) – bundesstaatliches (im Bundesrat die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.)– republikanisches (Bundespräsident: begrenzte Amtszeit, vom Volk gewählt, rechtlich und politisch abhängig vom Volk) Prinzip → Keine unmittelbaren Rechtsquellen (Bedeutung va im Rahmen der Interpretation); bei Gesamtänderung: Volksabstimmung Bundes- und Landesverfassungsgesetze: Rechtsquellen hinsichtlich Verwaltungsorganisation und -handeln; wie ist Staat aufgebaut − Bundes- und Landesgesetze: Primäre Rechtsquellen für Verwaltungsorgane Gleichwertigkeit von Bundes- und Landesgesetzen; nicht eines mehr wert, aber haben andere Aufgaben Große Bedeutung wegen des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG); gesamte Verwaltung darf nur auf Grundlage der Gesetze handeln − Verordnungen sind Verwaltungsakte − Rechtsquellen des Völkerrechts (Staatsverträge) − Individuelle Rechtsnormen: Bescheide, Erkenntnisse, Urteile Keine Rechtsquelle: − Gewohnheitsrecht (‚ist so weil es immer schon so war‘) -> wegen Legalitätsprinzip Ausnahme: Gewohnheit im Gesetz Verwaltungsbrauch? Entsteht durch lang dauernde Übung, tatsächliches Verhalten muss von Rechtsüberzeugung getragen sein Ausnahme: tatbestandsmäßige Bezugnahmen (zB „ortsübliche Kundmachung“) Verwaltungsbrauch?: langjährige Übung durch Verwaltungsorgane (im Rahmen des Legalitätsprinzips) Rechtsquellen des Verwaltungsrechts – Unionsrecht Autonome Rechtsordnung, gilt aus eigenem Recht, eigene Rechtssetzungsorgane Vorrang vor dem nationalen Recht Zum Teil unmittelbare Anwendbarkeit (Unionverordnung) Anwendungsvorrang im Falle eines Normenkonflikts zwischen unmittelbar anwendbarem Unionsrecht und nationalem Recht (nationales darf UN-Recht nicht wiederholen, weil es dafür schon eine unmittelbar anwendbare Verordnung gibt) Rechtsquellen: − Primärrecht (AEUV; auf dieser Grundlage erlassen wie Bvg, Verfassung) − Sekundärrecht: Verordnung: allgemeine Geltung – verbindlich – unmittelbare Anwendbarkeit wie nationales Recht Richtlinie: für die MS hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich – bedarf der Umsetzung in nationales Recht ↔ unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Anwendbarkeit (wenn Umsetzungszeit vorbei ist und nichts gemacht wurde) Beschlüsse: unmittelbare Wirksamkeit gegenüber Adressaten − Empfehlungen: innenrechtliche Wirkung, keine innerrechtliche Verbindlichkeit (soft law) Stufenbau der Rechtsordnung Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit: wie werden sie erschaffen? − Erzeugungsnormen (beziehen sich auf die Rechtserzeugung) stehen über erzeugten Normen − Alles Gesetzesrecht muss der Verfassung entsprechen und ihren Bedingungen gemäß zustande kommen, jede Verordnung muss dem Gesetz entsprechen Stufenbau nach der derogatorischen Kraft − Höherrangige Rechtsnormen (VO) können niederrangigen (G) derogieren, nicht umgekehrt Geltung von Rechtsvorschriften Geltung: Vorschrift wird Bestandteil der Rechtsordnung (gilt dann, wann Vorschrift gesetzlich zu existieren beginnt) Voraussetzung: − Erlassung vom zuständigen Organ in dem für die betreffende Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Verfahren (Vorschrift: Verwaltungsorgan) − Abschluss des Rechtserzeugungsverfahrens mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (RIS) Geltungsbeginn: grundsätzlich Ablauf des Tages der Kundmachung (gilt ab der Kundmachung) Geltungsende: − Fristablauf (zB Ausgangsbeschränkung Covid), Eintritt einer Bedingung, Derogation (Aufhebung durch andere Vorschrift), Kassation (Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof) Geltung von Rechtsvorschriften – Sonderfragen Fehlerkalkül: − Regelungen, aus denen abgeleitet werden kann, dass Fehler bei der Erzeugung von Normen nicht zur absoluten Nichtigkeit führen -> keine Kundmachung − Vorzug der Rechtssicherheit vor der Rechtsrichtigkeit − Mindestbedingungen: Willensakt eines Staatsorgans + Veröffentlichung des Aktes, sonst Nichtakt − Ergibt sich aus dem jeweils maßgeblichen Anfechtungsmöglichkeiten (Grundrechtsabwägung; gilt das Gesetz, ist die Norm zu vollziehen) − Akte unterhalb der Schwelle des Fehlerkalküls: absolute Nichtigkeit (Grundprinzip der Rechtssicherheit: gilt nicht und man muss sich nicht daran halten, kann man nicht anfechten) − Sonst, also jeder andere Fehler: Rechtswidrigkeit Derogation: Aufhebung der Geltung einer Rechtsvorschrift durch eine andere Rechtsvorschrift − Formelle Derogation: namentliche Bezeichnung der aufgehobenen Norm (Gesetz bestimmt selbst welches Gesetz es aufhebt) − Materielle Derogation: Voraussetzungen (verdrängt ein Recht ein anderes? Oder gelten beide?) Umfang? (zB Bauordnung: nur im Umfang der Garage?) Identität der Rechtssetzungszuständigkeit (2 Landesgesetze und 2 Bundesgesetze -> selbes Organ/selbe Anwendung) Nur im Umfang der Übereinstimmung der Anwendungsbereiche Keine Anhaltspunkte, dass Derogation nicht gesollt ist (Klauseln, dass andere Gesetze unberührt bleiben -> beide gelten) → lex posterior derogat legi priori (späteres Gesetz hebt das frühere auf) → lex specialis derogat legi gererali (spezielles Gesetz hebt allgemeines auf) spezielle Norm generelle Norm Anwendbarkeit/Verbindlichkeit Persönlicher Anwendungsbereich: − Wer ist Normadressat? Nicht jedes Gesetz ist für jeden gleich relevant Sachlicher Anwendungsbereich: − Welche Sachverhalte sind von der Rechtsvorschrift tatbestandsmäßig erfasst? Örtlicher Anwendungsbereich: es gilt nicht alles überall − Für welchen Raum ist die Rechtsvorschrift maßgeblich? − Bei Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften grds ganzes Gebiet der Körperschaft Bundesgesetze: ganzes Land; Privatrecht: Internationales Privatrecht hat eigene Koalitionsnormen; zb in D keine Geschwindigkeitsbegrenzung, aber in Ö wieder 130 kmh, in Ö wird man automatisch Organspender, in D nicht -> Deutscher der in Ö stirbt wird fix Organspender weil er sich in Ö befindet Zeitlicher Anwendungsbereich: − Zeitraum, in dem die Rechtsvorschrift für die unterworfenen Sachverhalte maßgeblich sein soll − Grds Zusammenfallen zeitlicher Anwendungsbereich – zeitlicher Geltungsbereich ↔ Ausnahmen: Legisvakanz: ausdrückliche Anordnung eines späteren Beginns der Verbindlichkeit, weil neue Stelle ausgeschrieben wird, Vorbereitung auf Rechtsakt Gegenteil: Rückwirkung: tatbestandsmäßiges Anknüpfen an frühere Sachverhalte, gilt nicht immer o Echte Rückwirkung: Sachverhalt vor Geltungsbeginn, nicht strafbewährte Sachverhalte o Unechte Rückwirkung: Eingreifen in Dauerrechtsverhältnis pro futuro (für die Zukunft; Pension einzahlen aber plötzlich 4 Jahre später in Pension -> Vertrauensberücksichtigung) − Weiterwirken Gesetzesinterpretation Auslegungen Was gilt für mich und ist das anwendbar? Konkrete Methoden zur Lösungsfindung: Wortlautinterpretation und grammatikalisch-logische Interpretation: zb ist betreten gleich wie fahren? − vorrangige Methode − Bedeutung nach Wortlaut (lässt enge Auslegung zu) und sprachlichem Sinnzusammenhang Systematische Interpretation: Wortgefüge anschauen, Zusammenhang der Regelungen − Stellung im Ordnungsgefüge anderer Rechtsnormen (welche vergleichbaren Rechtsvorschriften gibt es) Historische Interpretation: − Subjektiv-historische Interpretation: erweislicher oder vermuteter Wille des Gesetzgebers (was wollte Gesetzgeber regeln? Protokolle während Entstehung des Gesetzes in den Erläuterungen) − Objektiv-historische Interpretation: objektive Bedeutungsvarianten in historischer Sicht (alte Regelungen, was wollte Gesetzgeber ändern, schauen welche Regelungen es damals gab, Bsp: Versteinerungstheorie) Teleologische Interpretation: − Ermittlung von Sinn und Zweck − Ergibt sich aus der Vorschrift selbst, ihrem Zusammenhang oder Materialien (Verbotsnorm und kein Ergebnis: im Zweifel erlaubt, Verbot muss begründet werden, nicht Erlaubnis liberaler Rechtstaats) Analogie: nur wenn man mit vorigen Methoden zu keinem Ergebnis kommt − Zulässigkeit auch im öffentlichen Recht (Sachverhalt nicht geregelt -> Regeln von anderem Sachverhalt übernehmen) − Voraussetzung: echte (planwidrige) Lücke! (nicht geregelt weil es vergessen wurde) − Unzulässig im Strafrecht (Art 7 EMRK), auch Verwaltungsstrafrecht (bei allem was strafbewährt ist) Rechtskonforme Interpretation: − Auslegung im Einklang mit höherrangigem Recht: Verfassungskonforme Interpretation von Gesetzen – Gesetzeskonforme Interpretation von Verordnungen (nur wenn sie auch von anderen Interpretationsmethoden gerechtfertigt ist) − Voraussetzung: nur im Zweifelsfall (ausgeschlossen bei eindeutig verfassungs- oder gesetzeswidrigem Inhalt → Rechtswidrigkeit) IA: Initiativantrag RV: Regierungsvorlage Formen der Verwaltung Vielfältigkeit der Verwaltungsführung Hoheitsverwaltung: − Spezifisch „Staatliches“/Obrigkeitlichkeit − Einseitig Anordnendes/Gebietendes − Staat als Träger des imperiums − Bescheide, Verordnungen, AuvBZ (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), Weisungen Privatwirtschaftsverwaltung: − Handeln (Staat) wie ein Privater, insb in Formen, die grds jedem Privaten offenstehen (Vertrag) − „fiskalische Hilfsgeschäfte“ (Verwaltung der Verwaltung) − Vergabe öffentlicher Aufträge (Verpachtung), Subventionsverwaltung Unterscheidung Hoheitsverwaltung – Privatwirtschaftsverwaltung: Ansprechpartner in beiden Fällen Behörde, Unterschied: Verordnung oder Bescheid − „öffentliche Verwaltung“ ?: unerheblich − Regelung auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts?: unerheblich − Arbeiten mit öffentlichen Mitteln?: unerheblich − Handeln einer Behörde?: unerheblich Unterscheidung nach der Handlungsform: − Maßgeblich: Welche rechtstechnischen Mittel hat der Gesetzgeber bereitgestellt? → Voraussetzungen: Gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln? Wurde davon im konkreten Fall Gebrauch gemacht? → Konstitution der Hoheitsverwaltung durch G → es genügt, wenn hinreichend deutlich einseitige Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis zum Ausdruck kommt, sofern nichts auf eine einseitige zivilrechtliche Entscheidungsbefugnis hindeutet → im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung (keine Ermächtigung zur Hoheitsverwaltung) Zwangsakt oder Privatwirtschaftsverwaltung -> gibt etwas zwischen Hoheitsakt und Privatakt „Schlichte Hoheitsverwaltung“: selbst nicht normativ, aber im Zusammenhang mit der Hoheitsverwaltung (selbst nicht hoheitlich, kann es aber werden) − Vorbereitend, begleitend, durchführend im Rahmen der Hoheitsverwaltung − „hoheitliche Realakte“ − Typisch in Bereichen staatlicher Aufsicht − Ausschlaggebend: Kontext, in dem die Handlungen gesetzt werden Konsequenzen der Unterscheidung: − Haftung: Privatwirtschaftsverwaltung: §§ 1295 ff ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; Schaden, zivilrechtliche Haftungsregeln) Verhalten „in Vollziehung der Gesetze“: AHG (Amtshaftungsgesetz) o Ausschluss der Haftung für legislatives Unrecht o Haftung für Hoheitsakte: Tun und Unterlassen; klassische Hoheitsakte und „schlichte Hoheitsverwaltung“, nur bei Verwaltung − Rechtsschutz: Privatwirtschaftsverwaltung: ordentliche Gerichte Hoheitsverwaltung: Berufung, Beschwerde (eigene Rechtswege) VERWALTUNGSRECHT ZWEI THEMEN: ORGANISATIONSRECHT & FUNKTIONSRECHT II. ORGANISATIONSRECHT 1. Grundbegriffe Juristische Person (jP) Natürliche Person Juristische Person: jeder von der natürlichen Person verschiedene Träger von Rechten und Pflichten (Unternehmen, Körperschaften) − Von der natürlichen Person verschiedene Entität (zB Personengemeinschaften, Vermögensmassen); Rechte und Pflichten als Gemeinschaft nicht Einzelner − Rechtliche Zuordnung von Rechten und Pflichten: Einrichtung als jP durch das Organisationsrecht, zT privatrechtliche (zB AktG, GmbHG), zT öffentlich-rechtliche Bestimmungen (ParteienG, ASVG, ORF-G, ForstG etc) Handlungsfähigkeit − Zivilrecht ↔ öffentliches Recht: Zivilrecht: Vollrechtsfähigkeit unter der Voraussetzung eines Mindestmaßes an Organisation und Interessenseinheit (zB nicht GesBR); kann alles machen was natürliche Person kann Öffentliches Recht: Relativität der Rechtsfähigkeit (funktionelle Betrachtung), zB wahlwerbende Parteien, „Bürgerpartei“ nach UVP-G; wie weit gehen Rechte und Pflichten Juristische Personen des öffentlichen Rechts Unterscheidung jP des Privatrechts ↔ des öffentlichen Rechts: − Konsequenz: Zuständigkeit zur E über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis jP des Privatrechts: ordentliche Gerichte jP des Öffentlichen Rechts: Verwaltungsbehörden Genossenschaften schwierig einzuteilen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zB Bestehen einer Mitglied- schaft, Rechtmäßigkeit der Organbestellung oder eines Organbeschlusses − Abgrenzung nach dem Organisationsrecht: Errichtung einer jP des öffentlichen Rechts durch ein spezielles G oder einen speziellen Hoheitsakt Erfüllung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben Grenzfälle: Zuweisung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, Pflichtmitgliedschaft, Einbringung von Beitragsschulden Juristische Personen des öffentlichen Rechts – 3 Arten Körperschaft: zur jP erhobene Personenmehrheit (öffentl. Recht; ÖH) − Vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit − Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden; existiert unabhängig davon ob wer stirbt/geboren wird/wegzieht) – Personalkörperschaften (zB Kammern; berufliche Gemeinschaften) − Pflichtmitgliedschaft: kraft G, kann man sich nicht aussuchen Was ist die Gemeinschaft? / Was ist Zurechnungspunkt für Rechte und Pflichten? - Personen - Sachgemeinschaften/Sachen - Vermögen Anstalt: zur jP erhobene Sachgesamtheit; zB Krankenanstalt (öffentlich, Museen, Nationalbibliothek, offener Personenkreis) − Bestand an persönlichen und sachlichen Mitteln, für Dauer bestimmt, zum Zweck der öffentlichen Verwaltung − Dient der Benützung durch individuell noch nicht fassbare Personen (Destinatare) − zB Krankenanstalten, Museen, Nationalbibliothek, aber auch FMA Fonds: zur jP erhobene Vermögensmasse - zB Versöhnungsfonds, IvF-Fonds, Künstler- Sozialversicherungsfonds (verwaltet Vermögen und verteilt an Begünstigte), Bundesgesundheitsagentur Versöhnungsfonds; Aktienfonds sind keine jP des öffentlichen Rechts, sind Privatrecht Organ – Organwalter Organ: jP benötigen Organe, um handlungsfähig zu sein; Aufgaben aufgeteilt − Im organisatorischen Sinn: Land zuzurechnen, nie mit Gebietsbau direkt in Kontakt auf Dauer gebildete Einrichtungen einer jP, die zur Wahrnehmung von Teilaufgaben der jP zuständig sind Handeln in Ausübung der Organkompetenz ist der jP zuzurechnen − Im funktionellen Sinn: Aufgabenbesorgung für eine staatliche Einheit Organe im organisatorischen Sinn → Organe im funktionellen Sinn (Organ kann für andere tätig werden, Bund) Zurechenbarkeit auch fremden Handelns, zB mittelbare Bundesverwaltung (Landesorgane üben Bundesverwaltung aus, zum Bund zuzuordnen), übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungskörper, zT Private Organwalter: physische Person − Weites Verständnis: alle für eine jP tätigen Menschen (natürliche Personen) (zB § 1 Abs 2 AHG) − Enges Verständnis: Personen, die zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen sind Relevanz: Zurechnung: wichtig für Amtshaftung − Unterscheidung von Handeln in Ausübung der Organfunktion ↔ Handeln als Privatperson − Amtshaftung: Organ wird hoheitlich tätig, nicht privat, Verhalten wird Organ darüber zugeordnet Weiter Organ(walter)begriff Zurechnung auch von Befugnisüberschreitungen Unterscheidung Akte „ Handeln im Zusammenhang mit der Amtsausübung“ (→ Amtshaftung) ↔ „Handeln gelegentlich der Amtsausübung“ (→ Privathaftung, privater Schadenersatz) − Zurechnung von Organ(walter)handeln immer zu einer jP − Zurechnungsketten Private als Organe Beliehene/Beleihung: Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Private Neuer GmbH zum Teil hoheitliche Aufgaben übertragen, die davor Behörde hatte − Organe der öffentlichen Aufsicht: zB Fischereiaufsichtsorgane, Jagdaufseher, Forst-, Natur- und Umweltschutzorgane − Beliehene Unternehmen: zB ÖNB, Aero-Club, Schieneninfrastruktur- DienstleistungsGmbH, GIS, Wiener Börse AG, Austro Control GmbH, via donau GmbH ↔ Keine Beleihung: Beleihung nur bei juristischen Personen des Privatrechts − Ermächtigung von jP des öffentlichen Rechts zu Hoheitsakten: zB FMA − Privatrechtsspezifische Befehls- und Zwangsakte − Heranziehung Privater im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung − Verwaltungshelfer (Bedienung von Verwaltungshilfen) − „Verlängerter Arm“ einer Behörde Private als Verwaltungshelfer Verwaltungshelfer: unselbständige Teilakte im Bereich der Hoheitsverwaltung: keine selbstständige Beleihungsbefugnis − Unterstützende Beiziehung Privater aufgrund eines konkreten Auftrags − Keine Organstellung (→ keine Beleihung) mangels selbständiger Entscheidungsbefugnis − Bsp: Aufstellen eines Straßenverkehrszeichens durch ein Bauunternehmen, Abschleppen eines KfZ durch ein Transportunternehmen im Auftrag des Magistrats, Ersatzvornahme durch Bauunternehmen im Rahmen der Vollstreckung „Verlängerter Arm“ einer Behörde: beschränkte hoheitliche Teilfunktionen − hA: keine Organstellung wegen Letztentscheidungsbefugnis der Behörde − Bsp: Post im hoheitlichen Zustellwesen, Private als Bauaufsichtsorgane Arten von Organen Behörden: spezielle Arten von Organen − Organe, die die Befugnis haben, einseitig verbindliche Rechtsakte zu setzen (haben Befehlsgewalt/imperium) − Ergibt sich aus den konkreten Ermächtigungen in den Materiengesetzen → nur Behörden im funktionellen Sinn − Auch Private (Beleihung) Oberste Organe – nachgeordnete Dienststellen/Organe: − Oberste Organe unterliegen keiner fremden Leitungsgewalt (idR unmittelbare politische Verantwortlichkeit); nicht Weisungsempfänger, verteilen Weisungen 2. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Grundsatz der Gewaltenteilung Aufteilung der Staatsaufgaben auf verschiedene Organe: Exekutive, Legislative, Judikative sind getrennt Gesetzgebung – Vollziehung (Verwaltung + Gerichtsbarkeit); bestimmte Trennung, checks and balances manchmal zusammen − Vollziehung: zT auch andere Begriffsverwendung im B-VG (im Zusammenhang Staatsfunktion Verwaltung) − Verwaltung: grundsätzlich Weisungsbindung der Organe, weisungsgebunden − Gerichtsbarkeit: weisungsfrei „ordentliche Gerichtsbarkeit“ – Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit) Unabhängigkeit richterlicher Organe (Weisungsfreiheit – Unabsetzbarkeit – Unversetzbarkeit) Art 94 B-VG: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt“ → Verbot von: − „Mischorganen“ − Weisungen zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde − Instanzenzügen zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde ↔ Vereinbar: Ausnahmen − „sukzessive Kompetenz“ (ordentliches Gericht, Bescheid tritt außer Kraft und fällt weg -> neues Verfahren: darf über Verwaltungsakt entscheiden: zB Unterbringung in Psychiatrie (Zwangsakt)) − Instanzenzug Verwaltungsbehörde – ordentliche Gerichte durch BG oder LG in einzelnen Angelegenheiten System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle („checks and balances“) Bsp: Kontrollrecht, Ministeranklage; manche Organe dürfen kein 2. Amt ausüben wegen Vermischung der Aufgaben Unvereinbarkeitsbestimmungen Justizverwaltung: − administrative Angelegenheiten im Kontext der Rsp − Besorgung bestimmter Verwaltungsaufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Richter (zB Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren, Geschäftsverteilung) Bundesstaatliches Prinzip Machtverteilungsinstrument: Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern Aufteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Ländern: Kompetenzverteilung (Art 10-15 B-VG) Trennung der Vollzugsbereiche: Alle staatliche Verwaltung ist entweder Bundes- oder Landesverwaltung Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Grundlage für Durchbrechungen: va mittelbare Verwaltung; Landesorgane vollziehen Bundesrecht Organisatorische Trennung: − Keine Mischorgane − Rechtmittelzüge nur aufgrund verfassungsrechtlicher Ermächtigung − Keine Weisungszusammenhänge (außer verfassungsrechtliche Grundlage) Exkurs: Kompetenzverteilung (Art 10-15 B-VG)!!!! Bund: alles was da nicht aufgezählt wird, gehört zum Land Abschließende Aufzählung von Kompetenzmaterien und Zuweisung an den Bund (zur Gesetzgebung und Vollziehung / Gesetzgebung / Grundsatzgesetzgebung) Generalklausel zugunsten der Länder (Art 15 B-VG) (Änderung wäre Verfassungsänderung, sehr selten; oder Änderung im Einzelgesetz) Vier Haupttypen (Allgemeine Kompetenzverteilung): − Bund: Gesetzgebung und Vollziehung (Art 10 B-VG) − Bund: Gesetzgebung, Land: Vollziehung (Art 11 B-VG) − Bund: Grundsatzgesetzgebung, Land: Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung (Art 12 B-VG), Krankenanstaltenrecht − Land: Gesetzgebung und Vollziehung (Art 15 B-VG) Durchbrechungen Besondere Kompetenzregeln: Finanzverfassung, Schulwesen, Vergabewesen, Privatwirtschaftsverwaltung Demokratisches Grundprinzip Gebot (ergibt sich aus demokr. Grundprinzip) einer hierarchisch organisierten Verwaltung (ist weisungsgebunden): Alles Staatliche muss direkt oder indirekt auf den Volkswillen rückführbar sein − Bestellung jedes Staatsorgans entweder unmittelbar durch das Volk oder von einem Organ, das durch das Volk bestellt wurde − Gesetzesbindung der Verwaltung (Art 18 B-VG) − Verantwortlichkeit der Verwaltung gegenüber den allgemeinen Vertretungskörpern → − Leitungsbefugnis der obersten Organe des Bundes und der Länder (Art 20 B- VG); soll Weisungsbindung sicherstellen Unionsrechtliche Anforderungen Vollziehung unionsrechtlicher Vorschriften: − Verwaltungsführung durch Unionsorgane (zB Beschlüsse in Wettbewerbs-, Fusionskontroll- oder Beihilfenangelegenheiten durch die Europäische Kommission; EMEA) − Rechtssetzung durch Union (Verordnungen und Richtlinien), Vollziehung durch nationale Behörden (Unionsrecht wie nationales Recht behandeln und so durchführen) EU-Verordnungen: unmittelbare Anwendbarkeit + Erfordernis nationaler Begleitregelungen zur Festlegung der zuständigen nationalen Behörden, ggf erforderlicher verfahrensrechtlicher Bestimmungen und erforderlicher Sanktionen EU-Richtlinien: erforderliche nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung Inhaltliche Determinanten: Organisationsautonomie, aber: − Funktionale Vorgaben im Hinblick auf die Eignung nationaler Behörden − Grundsatz der Unionstreue − Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip 3. Die Bundesverwaltung Politisches Zugeständnis zu Minister, untergeordneter Teilbereich, vertreten Minister und sind ihm weisungsgebunden Oberste Organe der Bundesverwaltung – der Bundespräsident (Art 60-68 B-VG) Kompetenzen: − Vertretung der Republik nach außen (Art 65 Abs 1 B-VG): inkl Abschluss von Staatsverträgen − Verwaltungsaufgaben: Ernennung und Erlassung von Bundesbeamten und Offizieren – Schaffung und Verleihung von Berufstiteln – Verleihung von Amtstiteln – Gewährung von Ehrenrechten − Kompetenzen iZm obersten Organen der Verwaltung: Ernennung und Entlassung des BK, der BM und Staatssekretäre, Entlassung der BReg Oberbefehlshaber des Bundesheeres − Kompetenzen iZm der Gesetzgebung: Notkompetenzen: kann Verordnungen erlassen, mit denen er Gesetze ändern kann Einberufung des NR – Auflösung des NR – Einberufung der BV – Auflösung eines LT – Festsetzung der Zahl der Mitglieder des BR – Beurkung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von BG – Erlassung von NotVO, aber inhaltliche Schranken − Kompetenzen iZm der Gerichtsbarkeit Begnadigungen von Verbrechern – Ehelicherklärung von Kindern – Ernennung von Richtern – Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs Kompetenzen: selten ganz frei − Bindung an Vorschläge (der BReg/BM): zB freie Ernennung des BK, BM aber nur auf Vorschlag des BK − meist Gegenzeichnung eines anderen Organs: zB Ernennung des BK und der BReg mit Gegenzeichnung des BK, Entlassung ohne Gegenzeichnung, aber auch auf Vorschlag − zT Delegationsmöglichkeit: zB Abschluss bestimmter StV, Ernennung von Bundesbeamten Unmittelbar demokratisch bestelltes Verwaltungsorgan Amtsperiode: 6 Jahre − 1 Wiederwahl möglich (Gesamtperiode nicht mehr als 12 Jahre) Amtsende: − Zeitablauf: 6 oder 12 Jahre − Tod − Erkenntnis des VfGH (rechtliche Verantwortlichkeit für Tätigkeiten) Schuldhafte Rechtsverletzung Anklage durch Beschluss der BV (Nationalrat und Bundesrat) iFd Verurteilung Ausspruch auch des Amtsverlustes (Art 142 B-VG) − Volksabstimmung (politische Verantwortlichkeit) Auf Verlangen der BV (Einberufung durch den BK nach Beschluss des NR) Ablehnung der Absetzung = neue Wahl − Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen Insb Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses oder verhängte Freiheitsstrafe > 1 Jahr Strafrechtliche Verfolgung nur mit Zustimmung der BV (Immunität) − Verzicht? (strittig) Ausgestaltung des Staatsoberhaupts Kollegialorgan: entscheidet gemeinsam Oberste Organe der Bundesverwaltung – die Bundesregierung BReg und Bundesminister BM (Art 69-78 B-VG) Bundesminister: zuständig für eigene Materien − zT explizit (inkl Funktionen) im B-VG erwähnt (zB BMF, BMI), zT „zuständiger BM“ − Regelung von Zahl, Wirkungsbereich und Einrichtung im BMG Bundeskanzler: − Leiter des Bundeskanzleramts und BM − Vorsitzender der BReg (keine Weisungsbefugnis) − Kompetenzen: Vorschläge an den BPräs für die Ernennung/Entlassung von BM (kann nur Druck machen) Vorlage von Gesetzesbeschlüssen zur Beurkundung dem BPräs, Kundmachung von BG im BGBl (Bundesgesetzblatt), Kundmachung der Aufhebung von BG durch den VfGH im RIS etc Vizekanzler: − Vertretung des BK Bundesministerien: − Administrative Hilfsapparate (Dienststellen) der Organe (BM) hinter den einzelnen Ministerien − Leitung: BM Leitung des BKA: BK oder Kanzleramtsminister Sonderreglungen: 1 Minister: Leitung zweier Ministerien oder Bestellung ohne Betrauung mit einem Ministerium; oder Minister ohne Ministerien BReg: − Aufgaben insbesondere: Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen (Regierungsvorlagen; Gesetzgebungsverfahren ins Laufen bringen) Anordnung von Wahlen / Neuwahlen Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von LG Anträge an den VfGH − Beschlussfassung: Präsenzquorum > ½ der Mitglieder (mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend) Stimmeneinhelligkeit Amtsende von Ministern oder Regierung: − Tod − Enthebung oder Entlassung durch den BPräs: → Enthebung (verpflichtend): Wunsch der BReg (Demission) oder eines Mitglieds der BReg (Demission) Entschließung des NR, der BReg oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum) gegen Minister verurteilendes Erk des VfGH oder strafgerichtliche Verurteilung (schuldhafte Rechtsverletzung) → Entlassung (frei): (politische Verantwortlichkeit -> indirektes Druckmittel) Freie Entlassung der BReg und des BK Übrige Mitglieder: auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des BK − nicht vorgesehen: Zeitablauf Nachgeordnete Bundesorgane „unterstellte Ämter“ (Art 77 B-VG) − Gehören kraft Weisungs- oder Aufsichtszusammenhangs dem Ressortverband eines BM an − Grundtyp „Amt“: organisatorisch verselbständigte, monokratisch organisierte Behörde, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt Bezeichnung egal (zB Finanz-, Zollamt, Bundesdenkmalamt, BASG, Patentamt, BFA, aber auch Landespolizeidirektion, Schulrat, Arbeitsinspektorat, Fernmeldebüro, BWB) Sehr unterschiedlich organisiert (ganzes Bundesgebiet oder Teile, Gliederungen oder Außenstellen) − Kollegialbehörden (zB Wahlbehörden des Bundes) − Einzelorgane (zB Disziplinaranwälte, Rechtsschutzbeauftragte) − Organe ausgegliederter Rechtsträger (Bundesbehörden im funktionellen Sinn), zB FMA, AMA, Energie Control Austria, ÖNB, Austro Control GmbH − Regulierungsbehörden: Telekommunikation, Elektrizitätswirtschaft, Schieneninfrastruktur, Post Mittelbare Bundesverwaltung Seuchenrecht: Covid Absonderung machte BH, nicht die Bundesbehörde, gehört trotzdem zur Bundesverwaltung Funktionelle Betrauung von Landesorganen im organisatorischen Sinn mit Aufgaben der Bundesverwaltung Regelfall der Bundesverwaltung auf untergeordneter Ebene (Art 102 Abs 1 B-VG) − Es genügt „Schweigen“ des Gesetzgebers (sieht das BG in einer Angelegenheit der Bundesvollziehung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer Bundesbehörde vor, liegt mittelbare BV vor) − zB Gewerbe-, Abfallwirtschafts-, Personenstands-, Wasser-, Forstrecht − Unmittelbare Bundesverwaltung (Ausnahme): taxative Aufzählung der Materien, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden dürfen in Art 102 Abs 2 B-VG (Bund greift nicht darauf zurück, steht nicht in Art 102 Abs 2: mittelbar in Abs 4: Abweichung mit Zustimmung der Länder) zB Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Passwesen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Justizwesen; überörtliche Sicherheitspolizei, Vereins- und Versammlungsrecht, Denkmalschutz, Pressewesen In anderen Angelegenheiten nur mit Zustimmung der Länder Auch in Angelegenheiten des Art 102 Abs 2 B-VG Möglichkeit der Betrauung des LH Zuständigkeit: Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden (BVB, Magistrate) − LH als zentraler Träger der mittelbaren Bundesverwaltung (Weisungen immer über LH, für Tätigkeiten haftet Bund) − Kein Wechsel der Verbandskompetenz: Angelegenheiten bleiben solche der Bundesverwaltung Funktionelles Weisungsrecht des BM Haftung des Bundes nach AHG − Unterstellung von Bundesbehörden (insb Landespolizeidirektionen) mit Zustimmung der Länder unterliegen der Weisungsbefugnis des LH BVB: Bezirksverwaltungsbehörde BH: Bezirkshauptmannschaft BM: Bezirksmagistrat Art 102 B-VG gilt nicht für Privatwirtschafts-verwaltung 4. Die Landesverwaltung Oberste Organe der Landesverwaltung Landesregierungen (LReg): − Kollegialorgan: Landeshauptmann – Stellvertreter – weitere Landesräte Einfache Mehrheit für Beschlüsse − Ressortsystem: Grundlage: § 3 Abs 1 BVG über die ÄdLReg (Ämter der Landesregierung) außer Wien Möglichkeit der Aufgabenverteilung innerhalb der LReg durch GO der LReg Landesebene parallel zur Bundesebene LH: BK auf Landesebene − Mitglied und Vorsitzender der LReg (primus inter pares; kein Weisungsrecht) − Verfassungsrechtliche Sonderkompetenzen („spezifische Landeshauptmannfunktionen“), stehen nur ihm zu − Träger der mittelbaren Bundesverwaltung, geht nicht ohne ihm − Organisatorischer und dienstrechtlicher Leiter des AdLReg und der BHs − Hilfsorgan: Landesamtsdirektor Landesräte -> dass er nicht alles alleine macht Amt der Landesregierung Gemeinsame Dienststelle der obersten Organe der Landesverwaltung: − Einheitlichkeit im Unterschied zu den Bundesministerien − Organisatorische Leitung durch LH (Hilfsorgan Landesamtsdirektor) − „Mehrliniensystem“: Fachlich ↔ organisatorisch-dienstlich Dem Dienstarbeiter unterliegen: einzelner Landesrat, Aufgaben – Urlaub, usw Übrige Landesverwaltung BVB=Bezirksverwaltungsbehörde: relativ allzuständige Landesverwaltungsbehörden erster Instanz: − Magistrate der Statutarstädte: in größeren Hauptstädten Größere Gemeinden, denen landesgesetzlich ein Stadtstatut verliehen wurde (Eisenstadt, Rust, Klagenfurt, Villach, Krems, St Pölten, Waihofen/Ybbs, Wr Neustadt, Linz, Steyr, Wels, Salzburg, Graz, Innsbruck, Wien) Besorgung der normalen Gemeindeaufgaben + Agenden der Bezirksverwaltung − Bezirkshauptmannschaften (BH): außerhalb oberen Städten Monokratische Landesbehörden unter Leitung des Bezirkshauptmannes Aufgaben der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und Sicherheitsverwaltung − Sonderbehörden: Grundverkehrsbehörden, Agrarbehörden 5. Die Selbstverwaltung Gemeinden: territoriale Selbstverwaltungskörper Kleinere Einheit soll autonom kleine Angelegenheiten regeln Allgemeines Grundgedanke: eigenverantwortliche Wahrnehmung eigener Angelegenheiten Prägende Elemente: − Pflichtmitgliedschaft eines bestimmten Personenkreises − Bestellung eigener Organe aus dem Mitgliederkreis − Weisungsfreiheit in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches − Staatliche Rechtsaufsicht über eWB (eigener Wirkungsbereich) Formen: − Territoriale Selbstverwaltung der Gemeinden − „Sonstige Selbstverwaltung“ (B-VG-Novelle 2008): Berufliche Selbstverwaltung („Kammern“) mit Mitgliedschaft Sozialversicherungsträger; leben selbst von Sozialversicherung Universitäten: eigenständige Verankerung in Art 81c B-VG; müssen alles selbst regeln Gemeinden – Allgemeines Eigener Wirkungsbereich (eWB) als Kern: − Gemeindespezifische Angelegenheiten nach Interesse und Eignung (muss vom Selbstverwaltungskörper vollzogen werden können, kleine Einheit: abmessen an durchschnittlicher Gemeinde; haben Interesse Angelegenheiten zu regeln) − Eigenverantwortliche Wahrnehmung: Weisungsfreiheit Ausschluss reformatorischer Rechtsmittel an staatliche Verwaltungsbehörden − Staatliche Aufsicht − Autonomes Satzungsrecht (Recht des Verordnungserlassen; nicht gesetzgeberisch, nur Verwaltung): insb ortspolizeiliches Verordnungsrecht, Abgabenhoheit Ausschließliches Tätigwerden im Verwaltungsbereich − Keine Befugnisse zur Gesetzgebung (im formellen Sinn) − Bindung an Bundes- und Landesgesetze (→ Aufsicht) Gemeinden – Organisation Regelung der Mindestausstattung in Art 117 B-VG, nähere Ausgestaltung: GemO (Gemeindeordnung), Stadtstatuten Gemeinderat: unabhängig von Gemeindeordnung − Von den im Gemeindegebiet wohnhaften Unionsbürgern gewähltes Kollegialorgan − Oberstes Organ: Weisungsberechtigt Alle anderen Organe sind ihm gegenüber verantwortlich − Grundsätzliche Beschlüsse: Erlassung von VO (zB Flächenwidmungspläne, ortspolizeiliche VO, Abgabenausschreibung), Beschlussfassung über Gemeindehaushalt; Geld − idR Subsidiäre Allzuständigkeit Gemeindevorstand/Stadtsenat: − Vom Gemeinderat gewähltes Kollegialorgan, berät Gemeinderat − idR den Gemeinderat „vorberatendes“ Organ − Verwaltung des Gemeindevermögens Bürgermeister (Bgm): − zT von den in der Gemeinde wohnhaften Staatsbürgern (und nicht allen Unionsbürgern), zT vom Gemeinderat zu wählende monokratische Behörde − Führung der laufenden Verwaltung − Durchführung der Beschlüsse − Vertretung der Gemeinde nach außen − Zwingende Zuständigkeit in Angelegenheiten des üWB − idR erste Instanz in Angelegenheiten des eWB Gemeindeamt: Geschäftsführungsmonopol im hoheitlichen WB Hilfsapparat des Bürgermeisters in hoheitlichen Angelegenheiten Gemeinden – eigener Wirkungsbereich Konstitutiv: gesetzliche Bezeichnung! − Über-/Unterschreitung: Verfassungswidrigkeit Kriterien des Art 118 Abs 2 B-VG: Interesse – Eignung Demonstrative Aufzählung in Art 118 Abs 3: − Örtliche Baupolizei (Baubewilligungen, Bauaufsicht, baupolizeiliche Aufträge) − Örtliche Raumplanung (zB Flächenwidmungspläne) − Örtliche Sicherheitspolizei (nicht überörtlich, zb Demos) − Örtliche Straßenpolizei (zB Halte- und Parkverbote auf Gemeindestraßen) − Örtliche Marktpolizei − Diensthoheit gegenüber Gemeindebediensteten − Örtliche Abfallwirtschaft − Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung − Daseinsvorsorge − Nicht im eWB: − Verwaltungsstrafrecht − Vollstreckungswesen (staatliche Behörde) − Enteignungswesen − Zuständigkeit (im eigenen Wirkungsbereich): Regelung im G, subsidiär: GemO (idR Bgm/Magistrat unter Leitung des Bgm in Statutarstädten) − Haftung der Gemeinde nach AHG Übertragung weiterer Aufgaben durch BG oder LG Wahrnehmung als funktionelles Bundes- oder Landesorgan Weisungsbindung an zuständiges übergeordnetes Bundes- oder Landesorgan Aufgabenbereiche zB: Meldewesen, Evidenzwesen in der Personenstands- und Staatsbürgerschaftsverwaltung, Strafregister-bescheinigungen, Fundwesen Zuständigkeit: zwingende Organkompetenz des Bürgermeisters (Art 119 Abs 2 B- VG) Besondere Form der mittelbaren Verwaltung Haftung der übertragenden Gebietskörperschaft nach AHG Sonderstellung von Wien (kompliziert) Gemeinde + Statutarstadt + Bundesland „Realunion“: Zusammenfallen mehrerer Organfunktionen: (Zurechnung bei Magistrat schwierig) − Bgm = Bgm + LH + Leiter einer BVB − Stadtsenat = Stadtsenat + LReg − Stadträte + Landesräte − Magistrat = Gemeindeamt + BVB + AdLReg Zentrale Stellung: Magistrat − Angelegenheiten des eWB, üWB und als BVB (WStV) − Leiter: Bgm Besondere Gemeindeorgane: − Bezirksvorsteher und kollegiale Bezirksvertretung − Magistratische Bezirksämter als Ausgliederungen des Magistrats Berufungssenat im eWB Keine Gemeindeaufsicht ( nicht klausurrelevant Gemeindeverbände Kooperation mehrerer Gemeinden bei gleichzeitigem Zuständigkeitsübergang: − Zuständigkeit des Gemeindeverbandes und seiner Organe, nicht einzelne Gemeinden − Gleichzeitig Unzuständigkeit der bisher zuständigen Gemeindeorgane − Unterscheidungsmerkmal zu sonstigen Formen der Zusammenarbeit (zB gemeinsamen Vereinen oder Unternehmen) Gründung: G, VO oder genehmigungsbedürftige öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen Gemeinden Organe: − Verbandsversammlung: generelle Akte − Verbandsobmann: Bescheide Angelegenheiten: − aus dem eWB oder üWB, hoheitlich oder nicht − zB Schulerhaltungs-, Straßenerhaltungs-, Rettungs-, Abfallwirtschafts- verbände ) Sonstige Selbstverwaltung (Kammern) Grundlage in Art 120a B-VG Einrichtung durch BG oder LG Personal-Körperschaften des öffentlichen Rechts − Pflichtmitgliedschaft kraft G (nicht aussuchbar) − Selbständige Wirtschaftskörper (Privatrechtsfähigkeit) − Organe: Bildung aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen: Vollversammlung: beschlussfassendes Organ (aus den Mitgliedern oder gewählten Delegierten) Vorstand: laufende Geschäftsführung (von der Vollversammlung gewählt) Präsident: Vorsitz in den Kollegialorganen, Leitung des Kammeramts, Vertretung nach außen Aufgaben: − Interesse + Eignung − Keine ausdrückliche Bezeichnung als eWB nötig (Aufgaben, für die der Selbstverwaltungskörper eingerichtet wird = eWB) − Zusätzliche Übertragung sonstiger Aufgaben der staatlichen Verwaltung: ausdrückliche Bezeichnung als üWB → Unterschied zu den Gemeinden − Typische Aufgaben: Kammern: Vertretung der gemeinsamen Interessen nach außen, Berufszulassung, Schlichtung von Streitigkeiten und Disziplinargewalt, finanzielle Sicherung der Mitglieder Sozialversicherung: Verwaltung der Beiträge und Sach- und Geldleistungen Genossenschaften: Finanzierung, Errichtung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen Satzungsautonomie, in Form von Verordnungen Eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben des eWB: − Aufsichtsrecht des Bundes/Landes (Disziplinarverfahren) − Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung Weisungsbindung im üWB: − Weisungsbindung gegenüber zuständigem obersten Verwaltungsorgan Universitäten Ausgliederung und Privatisierung Ausgliederung: − Übertragung der Vollziehung öffentlicher (bisher von einer Gebietskörperschaft besorgter) Aufgaben auf andere (eigens geschaffene) Rechtsträger (meist privatrechtlich organisierte Rechtsträger, aber auch jP des Öffentlichen Rechts) − Naheverhältnis zur ausgliedernden Gebietskörperschaft Privatisierung: − Schillernder Begriff, unterschiedlich verwendet − Enger als Ausgliederung: Übertragung nur auf Private Vermögensprivatisierung: Übertragung öffentlichen Eigentums an Private (zB VOEST AG, ÖMV, Staatsdruckerei) Aufgabenprivatisierung: Verlagerung einzelner Aufgaben auf Private (zB Abschaffung der Pockenimpfpflicht (war mal staatliche Aufgabe, dann nicht mehr); Zwischenform: Bewährungshilfe) Organisationsprivatisierung: Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung in jP des Privatrechts, zB Bundesforste (waren mal staatliche Einrichtungen), ÖBB, Schönbrunner Tiergarten GmbH Beleihung Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Private − Staatsorgane im funktionellen Sinn, Haftung der Gebietskörperschaft − Beleihung natürlicher Personen: zB Fischereiaufsichtsorgane, Naturschutzorgane, Umweltschutzorgane („Organe der öffentlichen Aufsicht“, darf zb Zwangsmaßnahme setzen) − jP des Privatrechts: zB Österreichische Nationalbank, GIS, Wiener Börse, Austro Control GmbH, via donau GmbH (Beleihung einer GMBH, machen hoheitliche Sachen wie Verordnungen und Bescheine) − Problematik: Beschränkung der Leistungs- und Verantwortungs- zusammenhänge des Staates und damit Reduktion der demokratisch- parlamentarischen Legitimation (Staat hat nicht mehr Verantwortlichkeit) Voraussetzungen (von VfGH konkretisiert für Austro Control): − Sicherung von Ingerenzmöglichkeiten, insb spezialgesetzliche Einbindung in den Weisungszusammenhang − Verantwortlichkeit der obersten Organe − Ausgliederungsfester „Kernbereich der staatlichen Verwaltung“ (zB Strafgewalt, Sicherheitspolizei, Militärwesen: „genuine Staatsaufgaben“) − Ausgliederung bloß vereinzelter Staatsaufgaben, nicht aller − Sachlichkeits- und Effizienzgebot (muss Mehrwert haben warum es so besser funktioniert) 6. Zusammenhänge zwischen Organen (Mittel der Zusammenarbeit) Leitungsgewalt – Art 20 B-VG Gebot eines staatsorganisatorischen Legitimations-zusammenhangs aus dem demokratischen Grundprinzip „Leitung“: oberstes Organ hat: − Weisungs- und Aufsichtsrecht (fachliches/dienstliches) − Organisationsgewalt; Zusammenlegung von Abteilungen − Personalhoheit; Pension,… − Finanzgewalt Organisationsrechtliche Bestimmung ↔ Dienstrechtlich korrespondierende Gehorsamspflichten (Beamter muss Weisungen von Minister folgen) Gilt unmittelbar für Bundes- und Landesverwaltung im organisatorischen Sinn Leitungsgewalt Mittelbare Verwaltung: braucht eigene Grundlage − Weisungsbindung des LH in Angelegenheiten der mb BV: Art 103 Abs 2 B-VG Beschränkung auf fachliche Weisungen des BM/der BReg Kein Weisungsdurchgriff: Weisungen nur an LH − Weisungsbindung von Bundesbehörden (in Unterordnung unter den LH) in der mb BV: Art 102 Abs 1 B-VG Selbstverwaltung: − Weisungsfreiheit im eWB (↔ nur staatliche Aufsicht) − Weisungsbefugnis und Aufsichtsrecht des zuständigen staatlichen Organs im üWB: Art 119 Abs 1 B-VG − Sonstige Selbstverwaltung im üWB: Weisungsbindung durch G (Art 102b Abs 2 B-VG) Ausgegliederte Rechtsträger: − Keine unmittelbare Anwendbarkeit des Art 20 B-VG, nur funktioneller Sinn − Betrauung mit Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung: Erfordernis der Einrichtung eines umfassenden Weisungs- und Aufsichtsrechts − Betrauung mit nicht-hoheitlichen Angelegenheiten: ungeklärt → Ingerenzprinzip: erforderliche Steuerungsmittel uU auch durch gesellschaftsrechtliche Instrumente (Einfluss muss gesichert sein) Weisungsfreie Organe: − Voraussetzungen des Art 20 Abs 2 B-VG oder durch LandesverfassungsG − Erfordernis zumindest des Aufsichtsrechts der obersten Organe Staatsaufsicht über die Selbstverwaltung Staatliche Aufsicht über Verwaltungsführung im eWB des Selbstverwaltungskörpers Ziel: (Staatliche Behörde:) Wahrung der Rechtmäßigkeit und Funktionsfähigkeit des Selbstverwaltungskörpers, zT auch Wirtschaftlichkeitskontrolle Aufsichtsmittel: − Gemeinden: siehe Art 119a B-VG (Vorlage von V, Genehmigungsvorbehalte, Kassation (Verordnung darf aufgehoben werden wenn sie rechtswidrig ist), Ersatzvornahme bei Säumigkeit, Auflösung von Gemeindeorganen und Absetzung von Organwaltern, Ordnungsstrafen − Sonstige Selbstverwaltung: Ordnungsvorschriften Aufsichtsbehörden über Gemeinden: Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung: − Aufsicht des Bundes: BH und LH − Aufsicht des Landes: BH und LReg − Statutarstädte: LH/LReg Sonstige Formen der Zusammenarbeit Kooperationsvorschriften in G: − Antragsrechte, Anhörungs- und Stellungnahmerechte, Bedachtnahme- pflichten, Einsatz von Beiräten, Zustimmungserfordernisse, Einvernehmensregeln (Vorgehen „im Einvernehmen“ oder „einvernehmlich“) Amtshilfe: Art 22 B-VG: sichert Zusammenarbeit der zuständigen Organe − Berechtigt und verpflichtet: alle Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Selbstverwaltungskörper − Organe sonstiger jP (des öffentlichen Rechts): besondere Verwaltungsvorschriften Rechtsschutz Verwaltungsgerichtliche Kontrolle − Gegenstand: Bescheidbeschwerde Maßnahmenbeschwerde Säumnisbeschwerde − Hoheitsverwaltung ↔ Privatwirtschaftsverwaltung: ordentliche Gerichte − Individuelle Hoheitsakte ↔ generelle Hoheitsakte (V): VfGH − Rechtsmittel der Berufung (seit 1.1.2014) nur mehr in der Gemeinde in Angelegenheiten des eWB III. Funktionsrecht 1. Determinanten des Verwaltungshandelns Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art 18 Abs 1 B-VG: die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (rechtsstaatliches Grundprinzip) − Gesetz als Voraussetzung von Verwaltungshandeln (Ermächtigung und Schranke) − Gesetz als Vollziehungsbefehl − Gesetz als Maßstab der Kontrolle Bestimmtheitsgebot: − Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erlassung inhaltlich ausreichend bestimmter Regelungen (alle juristischen Methoden zur Interpretation anwenden) − Differenziertes Legalitätsprinzip: Grad der Bestimmtheit je nach Inhalt (gibt keine absolute Vorgabe): Besondere Bestimmtheit bei eingriffsnahen Gesetzen (zB SPG- Sicherheitspolizei), Strafnormen, Festlegung von Abgabepflichten und behördlicher Zuständigkeiten; Materie wichtig Weniger Bestimmtheit im Planungsrecht („finale Determinierung“), Verweise auf fachliche Standards, nichthoheitliches Handeln Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – Privatwirtschaftsverwaltung Art 18 Abs 1 gilt grds nicht für die Privatwirtschaftsverwaltung − Bestimmungen des Privatrechts − An die Verwaltung adressierte spezielle G (zB Fördergesetze, BVergG) − Selbstbindungsgesetze: Bindung der Verwaltung Ausschluss subjektiver Rechte − Gebot der „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ − Haushaltsrechtliche Bestimmungen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – Ermessen Gebundene Entscheidungen – Ermessensentscheidungen Ermessen: − Verfassungsgesetzliche Anerkennung des administrativen Beurteilungsprimats − Woran erkennt man, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist? → Interpretationsergebnis (Indiz: „kann“, „darf“) − Arten des Ermessens: Handlungsermessen Auswahlermessen Planungsermessen Ermessensentscheidung: Entscheidung „im Sinne des Gesetzes“ (Art 130 Abs 3 B-VG) − Keine „Freiheit“ − Ermittlung des Sinns des Gesetzes in eingehender Interpretation (insb im Gesetz zum Ausdruck kommende Wertungen) − Bedeutung des Gleichheitssatzes Kontrolle von Ermessensentscheidungen: − Verwaltungsgerichtliche Kontrolle: Art 130 Abs 3 B-VG: Keine Rechtswidrigkeit, sofern das G der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat → Abweisung der Beschwerde (auch bei potenziell anderer Ermessensentscheidung des VwG) − Ähnlich VwGH als Revisionsgericht gem Art 133 Abs 3 B-VG 2. Verwaltungsakte Einleitung 4 Typen von Verwaltungsakten: − VO (Administrative Rechtssetzung) − Bescheid − AuvBZ − Weisung Unterscheidung Aktqualifikation – Rechtmäßigkeit Qualifizieren: immer Rechtsakt: VO, Bescheid, Befehl, Verweisung Konsequenzen der Unterscheidung: va Rechtsschutz: Aktionengebundenes Rechtsschutzsystem! Relative Geschlossenheit des Rechtsquellensystems Die Verordnung – Merkmale VO = jede von einer staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm → Akt → Mindestmaß an Publizität (irgendwas ist nach außen getreten) − Fehlerhafte Kundmachung (bei Mindestmaß an Publizität): Anwendung durch Gerichte nach Art 89 B-VG (ordentliche Gerichte und Verwaltungsgerichte): s nunmehr VfGH VfGH: Aufhebung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung − Nicht relevant: Bezeichnung Von einer Verwaltungsbehörde erlassen: − Staatliches Organ iwS: Auch Selbstverwaltungskörper (zB Sozialversicherungsträger) Auch von Beliehenen Keine VO: „Versicherungsbedingungen privater Versicherungsunternehmen, „Kirchenbeitragsordnungen“, ÖNORMEN, EU-Verordnungen − Verwaltungsorgan im funktionellen Sinn: Keine VO: zB Landtagsbeschlüsse, generelle Justizakte VO zB Gemeinderatsbeschlüsse, generelle Justizverwaltungsakte − Verwaltungsbehörde: Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln Keine VO: Regelungen von Einrichtungen, die nicht einmal in abstracto befugt sind (zB Ausleihordnung Bibliothek) Fehlende Befugnis in concreto: Rechtswidrigkeit der VO Im Bereich der Hoheitsverwaltung − Maßgeblich: gesetzliche Qualifikation (Regelung „mit Verordnung“) − Mangels näherer Bestimmung: Bereich, der nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung Teil der Hoheitsverwaltung ist → Indiz für Verordnungscharakter Generelle Regelungen teilen im Zweifel die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, das sie regeln Subventionsvergabe: grds privatrechtliche Akte Akte, die ihrer Art nach auch von Privaten erlassen werden können (zB „Hausordnungen“, „Parkordnungen“, „Anstaltsordnungen“): typologische Zuordnung Außenwirksamkeit: Unterscheidung: − Rechtsverordnung: Gestaltung der allgemeinen Rechtslage, schaffen Außenrecht Erfordernis der Kundmachung Bindung der Gerichte (Art 89 B-VG) − Verwaltungsverordnung Ausschließlich an unterstellte Verwaltungsorgane adressiert, bloß innenrechtliche Wirkung „Dienstanweisungen“, „Instruktionen“, „Richtlinien“, „Erlässe“ „generelle Weisungen“ Grundlage: Leitungsbefugnis der vorgesetzten Organe (Art 20 Abs 1 B-VG) − Sonderproblem: generelle Weisungen mit materieller Außenwirkung zB Weisung, die Vollzugsverhalten der Behörde abweichend vom G steuert VfGH: Anhaltspunkte für materielle Außenwirkung: o Imperative Formulierung o Keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes, sondern ersichtlich Anstreben einer bindenden Gesetzesauslegung und damit Beanspruchung einer Geltung gegenüber einer in allgemeiner Weise bestimmten Vielzahl von Personen o Tatsächliches Vollzugsverhalten Konsequenz: bisher Judikaturdivergenz: o VwGH: ignoriert den Erlass als nicht existent (keine Antragstellung an VfGH) o VfGH: inhaltliche Qualifikation als Rechtsverordnung + Aufhebung mangels gehöriger Kundmachung o Neue VfGH-Rsp Genereller Adressatenkreis: Bescheid nur an Einzelnen gerichtet − Nach Gattungsmerkmalen bestimmt, nicht individuell − Hoheitsakte, die sowohl die Rechtlage der Allgemeinheit als auch einzelner gestalten? zB Flächenwidmungsplan (Ordnung des Gemeindegebietes, aber betrifft einzelne Grundstücke) Janusköpfige (2 Köpfe) Verwaltungsakte: Zusammentreffen typischer Bescheidwirkungen und typischer Verordnungswirkungen in einem Rechtsakt Orientierung an der „überwiegenden rechtlichen Betroffenheit“ Adäquanz des Rechtsschutzes Regelung – Entscheidung (Verordnung – Bescheid) o zB Flächenwidmungsplan: nicht primär Einzelwidmungen, sondern vorausschauende, planhafte und gesamthafte Ordnung des Gemeindegebietes − Verschleierte Verfügung in Verordnungsform: VO bis Aufhebung Normativität: Gestaltung oder verbindliche Feststellung der Rechtslage (normativ: Ortstafel, Stopptafel, Wegpfeile; richtet sich an die Allgemeinheit oder an Einzelne; informativ: Schild zum Bahnhof) − Erfordernis von Rechtsfolgen (insb Rechten und Pflichten; Bestrafung wenn man sich nicht daran hält, Verhalten muss geändert werden) − Nicht bei bloßer Information: zT ebenso veröffentlicht wie normative Akte (zB Hinweisschilder, amtliche Kundmachung der Zahl der Wahlberechtigten) Nicht bloß normwiederholende Akte − Edikte: „unselbständige normative Akte“, Verfahrensakte Die Verordnung – Arten VO = verfassungsrechtlich vorgeprägte Form genereller administrativer Rechtssetzung Unterscheidung: selbständige Verordnungen – Durchführungsverordnungen (Standard) − Selbständige Verordnungen: spezielle verfassungsrechtliche Ermächtigung (Grundlage ist Verfassung) Gesetzesergänzende Verordnungen: zB ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr gemeindespezifischer Missstände (Art 118 Abs 6 B-VG); wenn was in LG geregelt ist, kann die Gemeinde das nicht ändern, sondern nur ergänzen Gesetzesvertretende Verordnungen: zB Ressortverteilung durch Geschäftsordnung der LReg; Schaffung von Berufstitel durch BPräs Gesetzesändernde Verordnungen: zB Notverordnung des BPräs (Art 18 Abs 3 B-VG) Durchführungsverordnung: Art 18 Abs 2 B-VG: „Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen“ − VfGH: allgemeine Ermächtigung für Behörden der Gebietskörperschaften Andere nur bei ausdrücklicher verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Grundlage − Auf Grund der Gesetze: nur konkretisierende Regelungen (nur präzisieren was schon im Gesetz drinnen steht) Insb keine Schaffung neuer Organe, Lasten, Straftatbestände Genuine Gestaltung der Rechtslage: ausdrückliche gesetzliche Grundlage − Innerhalb ihres Wirkungsbereiches Örtliche und sachliche Zuständigkeit Jede sachlich zuständige Behörde Die Verordnung – Kundmachung Gesetzliche Vorschriften: − zB Rechtsverordnungen der BReg und der BM im BGBl; Verlautbarung im 2Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, „im Internet“; Gemeinden: Amtstafel; ortsgemäße Kundmachung Mangels gesetzlicher Vorschriften: „ausreichende“ Kundmachung, je nach Einzelfall − In einer zumindest zur dauerhaften Erreichung ihrer jeweiligen Adressaten geeigneten Weise; zb Internet Die Verordnung – Geltungsbeginn und -ende Besondere Verwaltungsvorschriften: − Möglichkeit der Legisvakanz − Rückwirkung nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage Allgemeiner Grds des österreichischen Rechts: gilt ab Ablauf des Tages der Kundmachung; 0:00 Uhr am nächsten Tag Geltungsende: − Befristung − Aufhebung: VfGH (sagt sie ist rechtswidrig), actus contrarius der Behörde − Aufhebung durch G? Formelle Derogation scheitert am Grundsatz der Gewaltenteilung Abänderung der gesetzlichen Grundlage: VO bleibt unberührt Ausnahme: gesamtes Gesetz Aufhebung der gesetzlichen Grundlage: Herzog-Mantel-Theorie Gesetz gibt es gar nicht mehr, Verordnungen fallen auch weg; fällt der Herzog -> fällt der Mantel Die Verordnung – Rechtsschutz Prüfungsmonopol des VfGH: Art 139 B-VG (Bekämpfung einer Verordnung oder Gesetze: nur bei VfGH anfechtbar) − Prüfungsmaßstab: Gesetzmäßigkeit von VO − Antragsbefugnis: Jedes Gericht, wenn es die VO in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hat BReg hinsichtlich VO einer Landesbehörde/LReg hinsichtlich VO einer Bundesbehörde Gemeinden hinsichtlich VO einer Gemeindeaufsichtsbehörde VfGH von Amts wegen Individualantrag: o Unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre (wirtschaftliche Reflexwirkung des Verbots prüft VfGH nicht) o Umwegsunzumutbarkeit (nicht extra Strafe) − Kassationsprinzip: VfGH kann VO nur aufheben Der Bescheid – Merkmale Von einer staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung förmlich erlassene individuelle außenwirksame Norm (Unterschied zur VO: individuell, VO ist generell) Positiver Akt: − Setzt positives Tun voraus, Behörde muss was machen (↔ Unterlassen; gegen Nichtstun der Behörde: Säumnisbeschwerde) − In rechtliche Existenz getreten: zumindest einem Adressaten gegenüber ordnungsgemäß bekannt gegeben; müssen nicht alle sofort wissen − Divergenz Wille – Erklärung: Vorrang des Erklärten; das was nach außen tritt, wirkt Bezeichnung? − Gesetzliche Bezeichnung als „Bescheid“ oder Verwendung eines die Gestaltung der individuellen Rechtslage indizierenden Begriffes („Bewilligung“, „Genehmigung“, „Konzession“) − Nicht konstitutiv − Zweifelsregel; hat Bedeutung im Zweifel Von einer staatlichen Verwaltungsbehörde erlassen: − Zumindest in abstracto/abstrakte Befugnis zu dem Bescheid − Mindesterfordernis: Akt muss die Behörde erkennen lassen; Behörde muss erkennbar sein − Keine Bescheide: zB „Kirchenbeitragsbescheid“, „Kündigung eines Kontoführungsvertrags“ durch die Bank mangels staatlichen Organs; Entscheidungen des Nationalratspräsidenten, richterliche Urteile mangels Verwaltungsorgans Im Bereich der Hoheitsverwaltung Bescheid geht nach außen: − Externer Akt an Rechtsunterworfene − Keine Bescheide: Weisungen; auch Regierungsakte (zB RV), Interorganakte – gehen nur nach innen − Voraussetzung: Bescheid“erlassung“ (förmliche Bekanntgabe nach außen) Förmlichkeit der Erlassung − Verwaltungsverfahrensgesetze, sonst − Allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (zB Recht auf Parteiengehör, auch ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung, auf Ausschluss befangener Organwalter, auf Bescheidbegründung) − Abgrenzungsmerkmal zum AuvBZ (Befehls- und Zwangsakt) Individuell (generell: wenn Regelungscharakter hat) − Bescheid muss einen oder mehrere individuell bestimmte Adressaten haben − Mangels Adressaten oder Nicht-Person absolute Nichtigkeit − Nach Gattungsmerkmalen umschriebener Personenkreis: VO − Janusköpfigkeit: Maßgeblichkeit der gesetzlichen Ermächtigung, sonst: verfassungskonforme Interpretation (Berücksichtigung und Abwägung der individuellen und generellen Rechtswirkungen) − Dinglicher Bescheid schadet nicht (betrifft Gebäude, Vorhaben, Sache, nicht Person; Anlagenrecht) Normativität: − Gestaltung oder verbindliche Feststellung der Rechtslage: Rechtslage ist nach der Erlassung des Bescheids eine andere als vorher − Insb Begründung, Abänderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten − Spezifisch normativer Inhalt: Verbindlichkeit (macht Bescheid verbindlich) − Keine Bescheide: Verfahrensanordnungen: nur „das Verfahren betreffende Anordnungen“, insb „prozessleitende Verfügungen“ (keine selbständige Normativität) ↔ verfahrensrechtliche Bescheide Gutachten (zB im Verfahren, auch Prüfungen) Beurkundungen; ist keiner Reisepass ist Dokumentation; begründet aber nicht das Recht zu reisen, ist nicht normativ „Meistererfordernisse“ nach AVG: − Ausdrückliche Bezeichnung − Bezeichnung der Behörde − Datum − Adressat − Spruch − Begründung − Rechtsmittelbelehrung − Unterschrift, Identitätsnachweis − Verwendung der deutschen Sprache Fehlerkalkül Mindesterfordernisse (sonst absolute Nichtigkeit): − Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde − Erkennbarkeit des Adressaten − Spruch (normative Anordnung) − Erkennbarkeit des bescheiderlassenden Organwalters − Verwendung der deutschen Sprache (VwGH) Maßgeblich: primär inhaltliche Kriterien Sonstige Bescheidfehler − Insb Bezeichnung als Bescheid, Datum, Begründung, Rechtsmittelbelehrung): Rechtswidrigkeit (Anfechtbarkeit), aber keine absolute Nichtigkeit Der Bescheid – Arten Rechtsgestaltungsbescheide: − Begründung, Abänderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen − zB Baubewilligung, Staatsbürgerschaftsverleihung Leistungsbescheide: − Auferlegen von Verpflichtungen − Zahlungspflichten, Straferkenntnisse, Entfernungsaufträge Feststellungsbescheide: verbindliche Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen − Grds Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage − Ohne explizite gesetzliche Grundlage Von Amts wegen wenn im öffentlichen Interesse geboten Auf Antrag einer Partei, wenn notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung − Gegenstand: Rechte, Rechtsverhältnisse Der Bescheid – Grundsatz ist Rechtskraft Ohne Ergreifung von Rechtsmitteln: Rechtskraft Abänderung durch ausschließlich positives Interesse der Partei − Verbindlichkeit: sagt endgültig, was rechtens ist − Unanfechtbarkeit − Unabänderlichkeit und Unwiderruflichkeit − Keine neuerliche Entscheidung in derselben Sache (ne bis in idem) Dient der Rechtssicherheit Durchbrechung der Rechtskraft nur bestimmten Ausnahmefällen (zB Gefährdung von Produkt) Der Bescheid – Rechtsschutz Bescheidbeschwerde beim VwG – Verwaltungsgericht (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) − Zuständigkeit: BVwG (Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung), BFinG (Finanz; Abgabensachen des Bundes), LVwG (Landesverwaltungsgericht) − Frist: idR 4 Wochen − Aufschiebende Wirkung − Legitimation: Parteibeschwerde: Behauptung einer Verletzung in subjektiven Rechten Amts- oder Organbeschwerde − Prüfung der Rechtmäßigkeit − Entscheidung durch Beschluss (Zurückweisung, Einstellung) oder Erkenntnis (Abweisung, Aufhebung bei Unzuständigkeit, Stattgabe und idR Entscheidung in der Sache selbst oder uU Zurückverweisung an die Behörde) − Dagegen: Revision an den VwGH und Beschwerde an den VfGH bei behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Bescheide von Gemeindebehörden im ewB: Berufung Die Weisung Hoheitlicher Befehl eines Organwalters im Verwaltungsinnenbereich; berührt nicht Außenrechtslage − Betrifft die Ausübung von Kompetenzen und die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Verwaltungsorgane − Berührt nicht die Außenrechtslage − Befolgungsanspruch: ist von Verwaltungsbeamten zu vollziehen Befolgung primär der konkretesten anwendbaren Regel Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit: Remonstrationsrecht (Mitteilung der Bedenken; gilt mangels schriftlicher Bestätigung als zurückgezogen) (dem Vorgesetzten, muss schriftlich sein sonst wird die Weisung nicht befolgt) Ablehnungsrecht/-pflicht (Art 20 Abs 1 B-VG): 2 Fälle: o Strafgesetzwidrigkeit (Ablehnungspflicht trotz Wortlauts) o Unzuständigkeit Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – AuvBZ Vorstufe: Befehl Jeder von einem Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung individuell nach außen relativ form- und verfahrensfrei erlassene Befehl bzw unmittelbar getätigte Zwang Unterschied zur VO: individuell; gemeinsam mit VO, Unterschied zur Weisung: nach außen; Unterschied zum Bescheid: form- und verfahrensfrei zB Handschellen anlegen und Verhaftung = Zwang Aktives Tun; davor kein Verfahren, relativ spontan − In Ausnahmefällen auch Unterlassen: qualifizierte behördliche Untätigkeit (zB Verweigerung der Annahme eines Wahlkuverts) Verwaltungsorgan Im Bereich der Hoheitsverwaltung Individuell Extern Unmittelbar: Ausklammerung Vollstreckungsakte Relativ form- und verfahrensfrei Normativität: − Befehl: unverzüglicher Befolgungsanspruch Bei Nichtbefolgung droht unverzüglich und ohne weiteres Verfahren einsetzende physische Sanktion droht; Bsp: Demonstration: wird weggeschickt, sonst Verhaftung Eindeutiger Befehl KEINE AuvBZ: o bloße Aufforderungen oder Wünsche o Hinweis auf die Rechtslage, Abmahnungen, Ermahnungen; telefonischer Befehlsakt o Beschimpfungen und Beleidigungen o Freiwilligkeit − Zwangsakt Kein Zwangsakt: „Überwachung“, Verfolgungsfahrt mit Blaulicht, Anhaltung zur Identitätsfeststellung, Führerscheinkontrolle AuvBZ – Rechtsschutz (mit Amtshaftung geltend machen) Maßnahmenbeschwerde beim VwG (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG); Schwelle der Normativität des B&Zaktes − Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten (Rechtsverletzung muss möglich sein) − Überprüfung der Rechtmäßigkeit Unterhalb der Schwelle des AuvBZ: Beschwerde nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG nach Maßgabe der MaterienG (zB § 88 Abs 2 SPG=Sicherheitspolizeigesetz) FREITEXTFRAGEN 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet: § 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. § 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, 1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; 2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; 3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann; 4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann; 5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Erlaubt die Verordnung BGBl II Nr 2020/98 ein Betreten öffentlicher Orte, um Freunde zu besuchen? Begründen Sie Ihre Antwort unter Heranziehung der juristischen Auslegungsmethoden! Antwortvorschlag: Diese Frage war im Frühling 2020 sehr umstritten. Es gab dazu zwei verschiedene Ansichten: Sofern nicht im Einzelfall etwa die Z 2 zur Anwendung gelangt (Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, also zB wenn der Freund gebrechlich ist, etc), wäre die Frage über die Z 5 zu lösen. Vorauszuschicken ist, dass alle Interpretationsmethoden im Wortlaut einer Norm eine Stütze finden müssen. Oft ergibt sich ein Ergebnis bereits eindeutig aus dem Wortlaut; die anderen Interpretationsmethoden sind daher vor allem dann besonders wichtig, wenn der Wortlaut einer Bestimmung nicht eindeutig ist. Der Wortlaut der Z 5 alleine stellt im Gegensatz zu den anderen Ziffern nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Zweck ab, zu denen öffentliche Orte im Freien betreten werden dürfen (insbesondere ist nicht explizit vom Zweck des "Aufenthalts im Freien" die Rede). Insbesondere da es sich um eine Strafnorm handelt (die Übertretung der Verordnung ist eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-MG) müsste eine solche Beschränkung nach dem Wortlaut hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Selbst wenn der Verordnungsgeber etwas Anderes gewollt hat (historische Interpretation: erlaubt ist nur ein Betreten zum Zweck des Aufenthalts im Freien, also zB zum Spazierengehen) oder eine fehlende Beschränkung dem Zweck der Verordnung (teleologische Interpretation; Reduktion der sozialen Kontakte) widerspricht, müssen die sonstigen Interpretationsmethoden eine Stütze im Wortlaut haben. Eine Auslegung nur nach dem Gewollten oder nach dem Zweck alleine reicht also nicht aus. In den dazu ergangenen Entscheidungen (der Landesverwaltungsgereichte) und auch in der Literatur hat sich daher folgende Auffassung durchgesetzt: Nach dem Wortlaut gibt es in der Z 5 keine Einschränkung auf einen bestimmten Zweck, öffentliche Orte im Freien zu betreten. Es war also zulässig, den Weg über den öffentlichen Raum zu meinem Freund zu benützen, um diesen zu treffen, sofern man dort zu haushaltsfremden Personen einen Meter Abstand hält. Nach einer anderen Auffassung findet eine historische und teleologische Interpretation schon eine Stütze im Wortlaut: Auch wenn das nicht so deutlich wie in den anderen Ziffern festgelegt ist (zB "zur Abwendung einer Gefahr" für berufliche Zwecke, etc), könnte man eine Stütze im Wort "sollen" in Z 5 finden: Dort steht, dass öffentliche Orte im Freien betreten werden sollen, was man auch so verstehen kann, dass der Zweck eben schon das Betreten im Freien, also der Aufenthalt im Freien ist. Aus diesem Grund wurde das Gewollte übrigens nunmehr in der gesetzlichen Grundlage und in der aktuellen Verordnung ausdrücklich klargestellt: Die neue Verordnung stellt auf den Zweck des Aufenthalts im Freien zur psychischen oder physischen Erholung ab, der reine Weg zu einem anderen Ziel (etwa dem Besuch des Freundes) wäre davon eindeutig nicht mehr erfasst. Bei der Beantwortung der Frage kommt es hier auf die Argumentation an und nicht dass Sie das "richtige" Ergebnis schreiben. Freitextfrage: Für die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zuständig. Es handelt sich dabei um eine Bundesbehörde. Wie beurteilen Sie dies im Hinblick auf die Grundsätze der mittelbaren Bundesverwaltung? Lösungsvorschlag: Das Arzneimittelrecht ist Teil des Gesundheitswesens und daher Bundessache in der Vollziehung. Das Gesundheitswesen ist in Art 102 Abs 2 B-VG nicht aufgezählt, sodass es nach Art 102 Abs 1 B-VG grds in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist (vgl zB die BHs als Gesundheitsämter). Art 102 Abs 4 B-VG erlaubt jedoch ein Abweichen von diesen Grundsätzen: Eine Bundesbehörde kann demnach auch in nicht in Art 102 Abs 2 B-VG aufgezählten Angelegenheiten eingerichtet werden, sofern die Länder dem zustimmen (dies ist beim entsprechenden Gesetz auch geschehen). Freitextfrage: Was haben die obersten Organe der Verwaltung gemeinsam bzw was zeichnet sie aus? Lösungsvorschlag: Sie sind weisungsbefugt und selbst keinen Weisungen unterworfen Freitextfrage: Inwiefern hängt das Gebot der Weisungsbindung der Verwaltung mit dem demokratischen Grundprinzip der Verfassung zusammen? Lösungsvorschlag: Nach dem demokratischen Grundprinzip muss alles Staatliche direkt oder indirekt letztlich auf den Volkswillen rückführbar sein. Ausdruck dessen ist ua die Verantwortlichkeit der obersten Organe der Verwaltung gegenüber den allgemeinen Vertretungskörpern. Die obersten Organe der Verwaltung können aber nur für ein Verhalten verantwortlich gemacht werden, dass sie auch beeinflussen können. Über die Weisungsbefugnis wird die gesamte Verwaltungsführung im jeweiligen Bereich dem obersten Organ zugerechnet; sie sichert damit die Rückbindung der gesamten Verwaltungsführung an die parlamentarische Kontrolle. Freitextfrage: Qualifizieren Sie das Forstschutzorgan iSd § 111 Abs 1 Forstschutzgesetz (BGBl 1975/440 idF BGBl I 2016/56) in allgemein verwaltungsrechtlicher Hinsicht! Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht § 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes [...], eine Faustfeuerwaffe zu führen. Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald und auf Festnahme § 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt, a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlass zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt, b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen, c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen, d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen. Vorsicht, Forstschutzorgan ist keine Körperschaft! Lösungsvorschlag: Das Forstschutzorgan ist ein Beliehener: Einer Privatperson werden hoheitliche Befugnisse übertragen (s zB die Wegweisungsbefugnis gem § 112 lit a; Befugnis zur Identitätsfeststellung gem lit b; Befugnis zur Festnahme gem lit c; Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefugnis gem lit d) Freitextfrage: Wer ist für die Vollziehung des Forstwesens zuständig? Lösungsvorschlag: Forstwesen ist nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Da es nicht in Art 102 Abs 2 B-VG aufgezählt ist, ist es mittelbare Bundesverwaltung (Art 102 Abs 1 B-VG) Freitextfrage: Die Austro Control GmbH ist durch Gesetz (anstelle des früheren Bundesamts für Zivilluftfahrt) als Zivilluftfahrtbehörde erster Instanz eingerichtet worden und stellt in diesen Angelegenheiten zB Bescheide aus. Um welches allgemein verwaltungsrechtliche Phänomen handelt es sich hier? Unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig? Lösungsvorschlag: Es handelt sich um eine Beleihung, da hoheitliche Aufgaben, die zuvor von einer Gebietskörperschaft besorgt wurden (Bundesamt für Zivilluftfahrt) auf einen Privaten übertragen werden. Die verfassungsrechtliche Problematik liegt darin, dass durch eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben der Weisungszusammenhang iSd Art 20 B-VG durchbrochen wird. Deshalb müssen Beleihungen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um verfassungskonform zu sein (Rsp des VfGH): Aufgrund der Durchbrechung des Weisungszusammenhangs muss der Beliehene spezialgesetzlich in den Weisungszusammenhang eingebunden werden, damit die Verantwortlichkeit des jeweils zuständigen obersten Organs für die Verwaltungsführung gesichert ist (s den Zusammenhang mit den Ausführungen zum demokratischen Grundprinzip). Es gibt einen ausgliederungsfesten „Kernbereich der staatlichen Verwaltung" (zB Strafgewalt, Sicherheitspolizei, Militärwesen: „genuine Staatsaufgaben"), in dem eine Beleihung jedenfalls verfassungswidrig ist. Es dürfen nur vereinzelte Aufgaben ausgegliedert werden, und die Ausgliederung muss einer Sachlichkeits- und Effizienzprüfung standhalten Freitextfrage: Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: § 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. § 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche: 1. öffentliche Apotheken 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern 3.. Drogerien und Drogeriemärkte 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen [...] Um welche Handlungsform der Verwaltung handelt es sich? (Ausführlich!) Lösungsvorschlag: Es handelt sich um eine Verordnung (von einer staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm): - Kundmachung: Mindestmaß an Publizität: Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde (Verordnungen sind generell im RIS kundzumachen) - von einer Verwaltungsbehörde: Hier Verordnung des Gesundheitsministers - im Bereich der Hoheitsverwaltung: Im Seuchenrecht eindeutig auf der Grundlage des COVID-9-Maßnahmengesetzes -genereller Adressatenkreis: Es handelt sich um ein Betretungsverbot, dass für alle gilt, die Waren erwerben wollen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, daher gegeben - außenwirksam und nicht bloß im Verwaltungsinnenbereich, betrifft die Außenrechtslage - Norm: gestaltet die Rechtslage verbindlich (Betretungsverbot) Freitextfrage: Drei Tage nach einem Treffen mit einer Freundin erhält Peter von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Schreiben mit folgendem Inhalt: Absonderung Sie hatten Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person und werden hiermit aufgefordert, sich unverzüglich bis 31.10. in häusliche Quarantäne zu begeben. a.) Worum handelt es sich bei dem Schreiben in rechtlicher Hinsicht. b.) Peter ist der Ansicht, dieses Schreiben sei nichtig und könne daher keine Rechtsfolgen auslösen. Stimmen Sie ihm zu? Lösungsvorschlag: a.) Es handelt sich um einen Bescheid. Ein Bescheid ist eine von einer staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung förmlich erlassene individuelle Norm: - das Schreiben ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, daher von einer staatlichen Verwaltungsbehörde - der Bescheid wurde in Vollziehung des Epidemiegesetzes im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen - Normativität: es handelt sich nicht bloß um eine Information, sondern die Rechtslage ist nunmehr eine andere als vorher. Das Schreiben ist so formuliert (auffordernd), dass die Normativität hinreichend zum Ausdruck kommt - individuell: das Schreiben ist an Peter adressiert und daher individuell b.) Der Bescheid ist nicht korrekt erlassen, da etwa die Bezeichnung als Bescheid, die Rechtsmittelbelehrung, die Gliederung in Spruch, Begrünung, Rechtsmittelbelehrung, Datum etc fehlen. Dies macht den Bescheid zwar rechtswidrig, es bedeutet aber noch nicht, dass der Bescheid nichtig (also nicht existent ist). Dies hängt davon ab, ob die Mindesterfordernisse für das Vorliegen eines Bescheides erfüllt sind (siehe Frage 1). Sofern auch der bescheiderlassende Organwalter erkennbar ist, liegt ein Bescheid vor, der bekämpfbar ist. Freitextfrage: Der Superstar Robbie Williams verbringt anlässlich eines Wien-Konzerts im Rahmen seiner Welttournee zwei Tage in der Bundeshauptstadt. Am frühen Morgen seines zweiten Aufenthaltstags (dem Konzerttag) findet die Polizei eine – laienhaft zusammengebastelte – Bombenattrappe vor dem Hotel Intercontinental, in dem Robbie Williams residiert. Auf dem Behältnis der vermeintlichen Bombe, einem alten Koffer, ist ein Zettel mit der Aufschrift „Robbie, heirate mich oder stirb" aufgebracht. Bei der Polizei herrscht größte Alarmbereitschaft ob der „Gefährlichkeit fanatischer Fans". Aus diesem Grund werden sowohl der Stadtpark im Bereich des Hotel Intercontinental als auch die Gebiete entlang der geplanten Route, die der Sänger am Abend auf dem Weg zur Konzerthalle passieren soll, gesperrt. Die betroffenen Gebiete und die entsprechenden Sperrzeiten werden auf der Website der Polizei bekanntgegeben. Aufgrund einer kurzfristigen Routenänderung des Stars muss auch das – nicht eingeplante – Gebiet um den Schwarzenbergplatz gesperrt werden. Da keine Zeit bleibt, diese Änderung auf die Homepage zu stellen, beschließt die Polizei, die von der Sperre betroffenen Passanten im Einzelfall mündlich davon zu informieren. Diese kurzfristig verhängte Sperre trifft auch Herrn Dr. Hofer, als er gegen 16.30 Uhr nichtsahnend sein Büro am Schwarzenbergplatz verlassen möchte, jedoch von einem vor dem Haus postierten Polizisten daran gehindert wird. Der Polizist klärt Herrn Dr. Hofer in schroffem, bestimmtem Ton darüber auf, dass er aufgrund einer „Sperre" das Haus nicht verlassen dürfe und dass er den Befehl habe, für die Durchsetzung des Verbots zu sorgen. Indem er auf seine Handschellen greift, gibt er Herrn Dr. Hofer zu verstehen, dass er es ernst meint. Herr Dr. Hofer muss auf diese Art und Weise etwa eine Stunde in seinem Büro zuwarten. Er ist empört ob der Vorgehensweise der Polizei und denkt über rechtliche Schritte nach: Er habe von dieser Sperre nichts gewusst, da er nachweislich den ganzen Tag in seinem Büro gesessen sei und von einer Information der Passanten nichts mitbekommen habe. a.) Qualifizieren Sie die beiden Gebietssperren in verwaltungsrechtlicher Hinsicht! b.) Stehen Herrn Dr. Hofer Rechtsmittel zur Verfügung? c.) Könnte er mit seiner Einwendung Erfolg haben? Lösungsvorschlag (in Stichworten) a.) erste Gebietssperre: Verordnung (Definitionsmerkmale durchprüfen); insb keine Weisung, da nicht im Verwaltungsinnenbereich, sondern Außenwirkung (Sperre darf nicht betreten werden)! zweite Gebietssperre: Verordnung? Definitionsmerkmale prüfen, fraglich hier insb: ausreichende Kundmachung bzw Mindestmaß an Publizität? Mündliche Mitteilung an Passanten reicht nicht aus, daher keine VO b.) Maßnahmenbeschwerde ans LVwG: Voraussetzung: Wegweisung = AuvBZ; Definitionsmerkmale Befehlsakt ausführen, hier insb Frage hinreichend normativer Befehlsakt? hier eindeutig (bei Nichtbefolgung ist mit unmittelbar einsetzender physischer Sanktion zu rechnen) c.) Da bei der zweiten Gebietssperre keine Verordnung erlassen wurde, fehlt es dem Befehlsakt an der Grundlage, er ist rechtswidrig, Dr. Hofer wird Erfolg haben. Freitextfrage: Handelt es sich beim Flächenwidmungsplan um eine Verordnung? Prüfen Sie alle Merkmale! Lösungsvorschlag: Eine Verordnung ist eine von einer staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm - Kundmachung: Mindestmaß an Publizität - von einer Verwaltungsbehörde - im Bereich der Hoheitsverwaltung - problematisch hier: genereller Adressatenkreis? Gestaltet sowohl die Rechtslage des Einzelnen als auch die Rechtslage der Allgemeinheit; hier Unterscheidung danach, ob Regelung oder Einzelfallentscheidung: beim Flächenwidmungsplan, handelt es sich nicht primär um Einzelwidmungen, sondern um eine planhafte, vorausschauende Ordnung des Gemeindegebietes, daher Verordnung und nicht Bescheid - außenwirksam und nicht bloß im Verwaltungsinnenbereich, betrifft die Außenrechtslage - Norm: gestaltet die Rechtslage verbindlich (so kann zB im Grünland nicht gebaut werden) Freitextfrage: Handelt es sich beim Reisepass um einen Bescheid? Begründen Sie Ihre Antwort! Lösungsvor

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