HSB Deutsches Schifffahrtsrecht PDF
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This document is a set of study notes on German maritime law, covering topics like the legal system of the Federal Republic of Germany, maritime safety, and the handling of maritime issues. The document contains an overview of various aspects of the German maritime legal framework.
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Deutsches Seeschifffahrtsrecht Inhalt Kapitel 1: Einführung Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Kapitel 6: Maritime Sicherheit Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und...
Deutsches Seeschifffahrtsrecht Inhalt Kapitel 1: Einführung Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Kapitel 6: Maritime Sicherheit Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Kapitel 8: Kollisionsverhütungsregeln und die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Kapitel 9: Seeunfalluntersuchung 1. Einführung Kapitel 1: Einführung Rechtsgrundlage für Seeverkehrsrechtstraining Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW Übereinkommen) Richtlinie über die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (RL 2008/106/EG und 2012/35/EU) Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) Kapitel 1: Einführung Geografische Übersicht Schleswig- Holstein Mecklenburg-Vorpommern Hamburg Bremen Brandenburg Niedersachsen Berlin Sachsen- Anhalt Nordrhein- Westfalen Sachsen Thüringen Hessen Rheinland- Pfalz Saarland Bayern Baden- Württemberg Kapitel 1: Einführung Geografische Übersicht 2. Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Reichstagsgebäude Berlin, Deutschland Reichstag Berlin, Deutschland Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Das deutsche Recht Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Rechtssystem der BRD Rechtssystem Öffentliches Zivilrecht Recht Strafrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Verwaltungsrecht Gesellschaftsrecht Verkehrsrecht Sozialrecht Grundgesetz Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Das deutsche Grundgesetz Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das geltende Verfassungsrecht Deutschlands und Rechtsgrundlage aller heute bestehender rechtlicher Teilbereiche und aller Handlungen der Gewalten. Das Grundgesetz legt fest: ❖ Die Grundrechte ❖ Die Staatsprinzipien ❖ Die Staatsorganisation Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Staatsprinzipien Demokratie Republik Rechtsstaat Sozialstaat Bundesstaat Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Gewaltenteilung Gewaltenteilung Legislative Exekutive Judikative Regierung Bundestag Gerichte + + Bundesrat Behörden Kapitel 1: Einführung Das politische System Wahlen (Art. 38 GG) Ab 18 Jahren auf Bundesebene, und 16 auf Landesebene Allgemein: Jeder darf wählen Unmittelbar: Keine Stellvertreter und keine Zwischeninstanz wie z.B. in den USA Frei: Freiheit des „ob“ und des „wen“ Gleich: Gleiche Anzahl an Stimmen, gleicher Zähl- und Erfolgswert Geheim: Niemand hat Anspruch zu wissen, wen der andere gewählt hat, und es darf nicht möglich sein, dies herauszufinden Kapitel 1: Einführung Das politische System Regierung Ernennt Dr. offiziell Dr. Frank- Angela Walter Merkel Steinmeier Die Bundeskanzlerin Der Bundespräsident wählt Bundeskabinett Bundes- versammlung Ist Teil der § Bundestag Bundesrat wählt Bundesver- fassungs- gericht Wahlberechtigte Staatsbürger(ab 18 Jahren) Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Die Staatsorgane Die Bundesregierung (Art. 62ff. GG) Bundeskanzlerin + Bundesminister Bundeskanzlerin schlägt Bundesminister vor, Bundespräsident ernennt diese formell Leiten ihre Ressorts selbstständig und in eigener Verantwortung Zum Gemeinwohl verpflichtet und auch ggü. den Parteien Die Mitglieder dürfen den Wettbewerb zwischen den Parteien nicht durch ihre Position ausnutzen Kollegialkompetenz: wichtige Fragen und Streitigkeiten werden als Gesamtheit entschieden Aufgabe: Staatsleitung Hat Gesetzesinitiativrecht Die Bundeskanzlerin (Art. 63ff. GG) Mitglied der Bundesregierung Richtlinienkompetenz: Bestimmt die Leitlinien der Politik Bestimmt die Aufgabenbereiche der Ministerien Wahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf Vorschlag des Bundespräsidenten Kann durch konstruktives Misstrauensvotum oder eigene Vertrauensfrage abgesetzt werden Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Die Staatsorgane Der Bundespräsident (Art. 54ff. GG) Oberstes Bundesorgan, allerdings mit beschränkten Kompetenzen Muss mindestens 40 Jahre alt sein Wird durch die Bundesversammlung gewählt Amtszeit: 5 Jahre und eine Wiederwahl Repräsentation nach außen, Integration nach innen Aufgaben: Staatsträger ernennen, Gesetze ausfertigen und Begnadigungen durchführen Der Bundestag (Art. 38ff. GG) Unmittelbar legitimiertes Vertretungsorgan des Volkes Alle 4 Jahre gewählt Forum der Willensbildung Gesetzgebungsfunktion Kontrollfunktion Öffentlichkeitsfunktion Abgeordnete üben ein freies Mandat aus Deutscher Bundestag Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Die Staatsorgane Der Bundesrat (Art. 50ff. GG) Teilhabe der Länder auf Bundesebene Besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, je nach Bevölkerungszahl Stimmenabgabe für ein Land immer einheitlich Zustimmungsgesetze bedürfen zu ihrer Verabschiedung der Zustimmung des Bundesrates Das Bundesverfassungsgericht (Art. 92 – 94 GG) Oberstes Rechtsprechungsorgan des Bundes Richterwahl: Bundestag und Bundesrat Entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Organen, sowie Bund und Ländern Entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Handlungen Deutscher Bundestag Kapitel 2: Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Der ordentliche Rechtsweg Revisionsinstanz Bundesgerichtshof Revisionsinstanz Oberlandesgericht Berufungsinstanz Berufungsinstanz Landgericht 1. Instanz 1. Instanz Amtsgericht Deutscher Bundestag 3.Grundlagen des deutschen Strafrechts Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Das Strafgesetzbuch Das deutsche Recht ist grundsätzlich auf allen Schiffen unter Deutscher Flagge anwendbar. Neben den Anmerkungen zur Justiz und den Verstößen gegen die Verordnung gemäß dem „Seearbeitsgesetz (-> Kapitel 7) sind die folgenden Punkte aus dem Strafrecht wichtig für das Personal an Bord von deutschen Schiffen. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Begriffe und Definitionen Anwendungsbereich in Deutschland Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das deutsche Strafrecht gilt für jeden Staatsbürger, wenn er eine Straftat begeht,… §3 Geltung für Inlandstaten §4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Geltungsbereich im Ausland § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Dieser Paragraph umfasst im Ausland begangene Straftaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Dies sind beispielsweise der unbefugte Vertrieb von Betäubungsmitteln, Verbreitung pornographischer Schriften, Geld- und Wertpapierfälschung. Diese sind Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen Dieser Paragraph umfasst Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Für andere Taten gilt das deutsche Strafrecht, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Notwehr und Notstand § 32 Notwehr Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 33 Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Deutsche “Wasserschutzpolizei” und “Landespolizei” Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Notwehr und Notstand § 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Notwehr und Notstand § 35 Entschuldigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen (…). Gesetze, die eine Notsituation betreffen, gelten nicht, wenn eine Person sich aufgrund von Wahrnehmung einer dienstlichen Aufgabe Gefahren aussetzt. Dies trifft nicht zu, wenn von einer Person nicht erwartet werden kann, sich Gefahren auszusetzen. Ein Beispiel ist ein Seemann, der das Ladegut nicht an einer gefährlichen Stelle des Schiffes verzurren möchte. Sollte das Schiff extremen Wetterbedingungen ausgesetzt sein, gefährdet er das Schiff und dessen Besatzung. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Der Verstoß gegen diese Paragraphen führt zu einer Geldstrafe mit der Möglichkeit einer Haftstrafe. § 123 Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch bedeutet, eine Person dringt widerrechtlich in ein Schiff ein oder verweilt darin ohne Befugnis, und entfernt sich nicht auf Aufforderung. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 145 Mißbrauch von Notrufen Eine unsachgemäße Verwendung von Notrufen, Notfallausrüstungen oder Notzeichen stellt einen Mißbrauch von Notdiensten dar. Ebenso ist es nicht erlaubt, Warn- oder Verbotszeichen zu beseitigen. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Persönlichkeitsverletzungen § 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Beleidigung darf nur auf Verlangen strafrechtlich verfolgt werden. § 187 Verleumdung Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Eine strafrechtliche Verfolgung wird nur dann erfolgen, wenn eine Klage eingereicht wird. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Verletzung der Privatsphäre und Bannware § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes besteht, wenn eine Person unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person auf einen Tonträger aufnimmt oder wer das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person mit einem Abhörgerät abhört. § 297 Gefährdung von Schiffen durch Bannware Die Gefährdung von Schiffen durch Bannware nimmt in Kauf, wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung verursacht. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Schiffsverkehr § 315 Gefährliche Eingriffe in den Schiffsverkehr Gefährliche Eingriffe in den Schiffsverkehr begeht derjenige, der die Sicherheit des Schiffsverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet, falsche Zeichen oder Signale gibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 315a Gefährdung des Schiffsverkehrs Jede Person wird bestraft, die: ein Schiff unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel führt als Führer eines Schiffs durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffskehrs verstößt Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Leib und Leben § 212 Totschlag Totschlag bedeutet vorsätzliche Tötung, ohne die Mordmerkmale des § 211 zu erfüllen, wie zum Beispiel Mordlust oder Habgier. § 223 Körperverletzung Körperverletzung liegt vor, wenn eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Fahrlässige Körperverletzung ist auch eine strafbare Handlung. In allen Fällen erfolgt eine Strafverfolgung nur auf Antrag. § 231 Beteiligung an einer Schlägerei Eine Straftat begeht, wer sich an einer Schlägerei beteiligt und wenn durch die Schlägerei der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist. Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn die Körperverletzung das Resultat eines Waffengebrauchs und/oder anderer gefährlicher Gegenstände ist.. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Freiheit und Fälschung § 239 Freiheitsberaubung Freiheitsberaubung liegt vor, wenn eine Person einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. § 267 Urkundenfälschung Urkundenfälschung begeht derjenige, der zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Der Versuch gilt ebenfalls als Straftat. § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen Eine Fälschung technischer Aufzeichnungen begeht derjenige, der eine unechte technische Aufzeichnung herstellt, verfälscht oder gebraucht. Der Versuch gilt ebenfalls als Straftat. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Umwelt Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr prüft bei Schiffen die Einhaltung der Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe). Das BSH verfolgt Verletzungen dieses Übereinkommens als Verstoß gegen das Gesetz. Öllache Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Umweltstraftaten § 324 Gewässerverunreinigung Gewässerverunreinigung entsteht, wenn jemand unbefugt ein Gewässer, auch das Meer, mit schädlichen Substanzen wie Öl, Chemikalien etc. verunreinigt. Fahrlässiges Handeln oder der Versuch sind strafbar. Diese Straftat kann von jedem Besatzungsmitglied begangen werden. Sie ist nicht auf den Kapitän oder Schiffseigentümer begrenzt. § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen Ein unerlaubter Umgang mit Abfällen liegt vor, wenn jemand unbefugt gefährlichen Abfall entsorgt, der Gifte oder Erreger von auf Menschen übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten kann, der explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv ist und der nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet ist, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen. Fahrlässiges Handeln oder der Versuch sind strafbar. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Umweltstraftaten § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat Ein besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat liegt dann vor, wenn Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet wird oder das Eigentum eines anderen Menschen von bedeutendem Wert in Gefahr gebracht wird. § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften Eine schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften liegt vor, wenn jemand Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, in ein Gewässer verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen in Kauf nimmt. Im Fall von Fahrlässigkeit ist dieses ebenfalls eine Straftat. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Das Seearbeitsgesetz (Maritime Labour Act) § 121 Seearbeitsgesetz Der Kapitän hat die Verantwortung für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord und ist berechtigt, die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er kann z.B. jemanden, der an Bord eine Straftat begeht, vorläufig festnehmen. Der Kapitän hat Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Straftat zu verhindern, in das Seetagebuch einzutragen. Wenn es Gründe für den Verdacht einer Straftat gibt, muss auch dieser Sachverhalt in das Seetagebuch eingetragen werden. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Das Seearbeitsgesetz (Maritime Labour Act) § 123 Seearbeitsgesetz Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten müssen Verstößen gegen die Gesetze und die guten Sitten entgegenzutreten. Der Kapitän ist jedoch kein Vertreter der Strafverfolgungsbehörde; er kann nicht mehr tun als im Seearbeitsgesetz Abschnitt 7 festgelegt ist. Es ist daher unerlässlich, dass sofort nach der Verhaftung jede Anstrengung unternommen wird, einen geeigneten Vertreter zu kontaktieren (den Konsul im Ausland, das Landeskriminalamt oder die Staatsanwaltschaft). Der Konsul im Ausland wird ausschließlich in ernsten Fällen mit der ausländischen Polizei kooperieren, um Straftäter zu verhaften. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Heimatland dem Kapitän spezielle Anweisungen geben. Kapitel 3: Grundlagen des deutschen Strafrechts Verdachtsmomente Es ist üblich, dass eine Straftat, wie z.B. Diebstahl, an Bord zu allgemeinem Misstrauen führt. Im Fall von überstürzten Handlungen bei denen die Gründe unklar sind, wäre eine Durchsuchung des Eigentums des Verdächtigen nicht gerechtfertigt. Einzig, wenn es zweifelsfreie Gründe für einen Verdacht gibt oder der Straftäter wiederholt erwischt wurde, ist es möglich, eine Suche zu starten, um das Eigentumsrecht der bestohlenen Person zu schützen. Um sicherzustellen, dass der Straftäter der richtigen Vergehen beschuldigt wird, sollte der Kapitän das Schiffsbüro sowie Vertreter der sich an Bord befindlichen Personen kontaktieren, den Straftäter und die Zeugen anhören und eine Aufzeichnung der Vorgänge machen. 4. Das Handelsgesetzbuch (HGB) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Das Handelsgesetzbuch (HGB) Das HGB ist wie folgt gegliedert: Erstes Buch: Handelsstand (§§ 1–104a)- Kaufleute, Handelsregister, Unternehmensregister Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handelsvertreter, Handelsmakler, Bußgeldvorschriften Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105–237)- Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft Drittes Buch: Handelsbücher (§§ 238–342e)- Vorschriften für alle Kaufleute, Kapitalgesellschaften , Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften, Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat, Prüfstelle für Rechnungslegung Viertes Buch: Handelsgeschäfte (§§ 343–475h)- Allgemeine Vorschriften, Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft, Lagergeschäft Fünftes Buch: Seehandel (§§ 476 ff.) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Teil 1: Einführung, Rechte und Pflichten Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Personen der Schifffahrt 1. Reeder (§476): Der Reeder ist der Eigentümer eines Schiffes, welches zum Erwerb durch Seeschifffahrt betrieben wird. Erwerb durch Seeschifffahrt = Transport von Personen oder Gütern, Schleppen fremder Schiffe oder Fischerei, hier allerdings nicht durch reine Binnenschiffe Kann eine natürliche oder juristische Person sein Muss im Register eingetragen werden Verantwortlich für die Besatzung und Lotsen während ihrer Tätigkeitsausübung 2. Ausrüster (§477): Der Ausrüster betreibt ein Schiff zur Seefahrt, welches jedoch nicht ihm gehört. Demise oder Bareboat Charterer Erscheint nach außen wie ein Reeder Kann sich im Register eintragen lassen Wenn der Reeder für ein ausgerüstetes Schiff in Anspruch genommen ist, kann er die Daten des Ausrüsters an den Anspruchsteller herausgeben Oft ist es nicht ersichtlich, ob der Vertragspartner Reeder oder Ausrüster ist. Um das herauszufinden muss man in das Schiffsregister schauen. 41 Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Personen der Schifffahrt 3. Schiffsbesatzung (§478): Der Kapitän, die Schiffsoffiziere und die Schiffsmannschaft sind unstreitig Teil der Schiffsbesatzung. Schwierig wird es erst mit den anderen Personen: Tätigkeit an Bord Den Weisungen des Kapitäns unterstellt Ausgeschlossen: Lotsen, Schlepperbesatzungen, Kaiangestellte und Festmacher 4. Kapitän (§479): Der Kapitän ist der Repräsentant und Bevollmächtigte des Reeders und des Ausrüsters. Da er die Kontrolle über das Schiff und dessen Vermögen hat, sowie weitgehende Befugnisse ausübt, sind die Anforderungen an seine Qualifikation sehr hoch. Vollmacht für Rechtshandlungen im gewöhnlichen Schiffsbetrieb Dritte sind durch Rechtsakte mit dem Kapitän gebunden Die Vollmacht ist generell nicht beschränkt, dies ist aber möglich, sofern die Dritten auch darüber informiert sind Soll ein Schiffstagebuch führen Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Personen der Schifffahrt Schiffstagebuch als Verantwortung des Kapitäns (§479) Muss beinhalten Einen Eintrag zu allen Unfällen, die auf der Reise geschehen sind sowie die unternommenen Maßnahmen um diese abzuwenden oder abzumildern Alle Ereignisse die das Schiff, die Ladung oder jegliche Personen an Bord betreffen und einen Vermögensnachteil zur Folge haben können Bedeutung des Tagebuches Beweiskraft bei ordentlicher Führung Geschädigte Parteien können einen Auszug verlangen Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Stückgutfrachtvertrag Beförderungsverträge können über die Beförderung von Personen oder die Beförderung von Gütern getroffen werden. Meistens liegt ein Stückgutfrachtvertrag vor. Stückgutfrachtvertrag: Alle festen, flüssigen und gasförmigen Gegenstände, die befördert werden können. Ausgenommen sind Personen. Grundsätzlich: Abschlussfreiheit (ob und wie) und Formfreiheit Kündigung durch den Befrachter jederzeit (§489) Kündigung durch den Verfrachter nur bei Verzug des Befrachters (§490) Der Befrachter bestimmt die Modalitäten der Reise und des Ablieferns auch während der Reise Der Verfrachter muss sich daran halten, kann für die Aufwendungen daraus aber Ersatz verlangen Tut er es nicht, muss er dies dem Befrachter rechtzeitig unter Bekanntgabe der Gründe mitteilen Sonderfall: Linienschifffahrt 44 Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Allgemeine Pflichten Pflichten des Befrachters (Shipper) Hauptpflicht: Zahlung der Fracht (§481) Abladung (§486 Abs. 1 S. 1) Angaben über die zu befördernden Güter -> Maß, Zahl, Gewicht, Art, Klassifizierung (§482), insbesondere Gefahrengüter (§483) Verpackung und Kennzeichnung (§484) Übergabe gemäß Vertrag (§486) Aushändigung der notwendigen Begleitpapiere (§487) Die Haftung bestimmt sich nach §488, sowie §§498 - 512 Pflichten des Verfrachters (Carrier) Hauptpflicht: Transport über See zum Bestimmungsort und Ablieferung an den Empfänger (§481) See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes auf der gesamten Reise (§485) Ladungsfürsorge Angaben zum Gut in die Beförderungsdokumente aufnehmen (§482) Ausstellen des Konnossements Folgeleisten von Weisungen des Befrachters oder Konnossementsinhabers (§491) Die Haftung des Verfrachters richtet sich nach den §§498 -512 mit den geregelten Ausnahmen in §499 Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Abladen, Verladen, Umladen und Löschen Ablauf nach §486 Schritt 1: Lieferung und Abgabe der Ladung durch den Befrachter an den Verfrachter Am vereinbarten Ort, zu der vereinbarten Zeit Verfrachter stellt das Konnossement, den Seefrachtbrief oder ein anderes Empfangsbekenntnis aus Schritt 2: Verladen der Ladung an Bord des Schiffes Wichtig: Zustimmung des Befrachters zum Verladen an Deck benötigt Ausnahme: Wenn das Gut sich in einem tauglichen Lademittel für das Gut und das Schiff befindet Die Ladung muss an Deck gestaut und gesichert werden Wenn die Ladung in einem Container ist, kann dieser umgeladen werden Schritt 3: Abladung am Löschhafen (Löschen) Übergabe an den Empfänger Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Pfandrechte Pfandrechte des Verfrachters (§495) Für alle Forderungen aus dem Vertrag, für bestrittene und unbestrittene Forderungen Auch aus anderen Verträgen mit demselben Vertragspartner Pfandrechte am Gut und an den Beförderungsdokumenten Solange es sich im Besitz oder in der Verfügungsgewalt des Verfrachters befindet sowie nach Abladung, wenn der Verfrachter dies innerhalb von 10 Tagen geltend macht Mehrere Verfrachter (§496) Der letzte Verfrachter kann bei Ablieferung die Forderungen der vorgehenden Verfrachter geltend machen Die Pfandrechte der vorgehenden Verfrachter bleiben so lange bestehen, wie das Pfandrecht des letzten Verfrachters Vorrang des neueren Pfandrechts vor dem älteren Pfandrecht (§§497 iVm 442) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Haftung des Verfrachters Haftung des Verfrachters (§498ff.) Wegen Verlust oder Beschädigung oder unerlaubte Verladung an Deck der Ladung Wegen Verlust oder Beschädigung der Transportdokumente Für die See- oder Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes, außer wenn der Mangel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätte entdeckt werden können Haftung auch für Handlungen seiner Leute, der Schiffsladung und anderen von ihm beauftragten Vorsätzlich, fahrlässig oder durch Unterlassen In der Zeit zwischen der Übergabe bis zum Abladen des Gutes Ausnahme: wenn der Verlust oder die Beschädigung auch von einem ordentlichen Verfrachter durch die gebotene Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (§499) Mithaftung und Gesamthaftung möglich Schadensersatz nach §§ 502 – 505 Der Empfänger muss offensichtliche Schäden unmittelbar bei Abladung anzeigen, für andere Schäden gilt eine 3-Tages-Frist. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (§510) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Besonderheiten bei Gefahrengutbeförderung (§483) Gefährliches Gut = öffentlich-rechtliche Gefahrengüter und Güter, die wegen ihrer physikalischen oder chemischen Beschaffenheit das Schiff oder andere Ladung gefährden können Das Gut und die Verpackung müssen entsprechend gekennzeichnet sein Die Beförderung kann nur unter Beachtung der GGV-See und des IMDG-Codes erfolgen Der Befrachter muss dem Verfrachter die Gefährlichkeit des Gutes in Textform mitteilen Unterlässt der Befrachter diese Mitteilung, oder realisiert sich die Gefahr des Gutes im Laufe der Reise, kann der Kapitän des Schiffes die in Abs. 2 Satz 1 benannten Maßnahmen ergreifen Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Das Konnossement Bordkonnossement Übernahmekonnossement Orderkonnossement Namenskonnossement Deutschland hat bisher nur die Haager Regeln (Hague Rules) ratifiziert Der Befrachter kann die Ausstellung eines Konnossements verlangen (§513) Es kann vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders für den Befrachter, Empfänger oder den Ablader ausgestellt werden Ausstellung bei Übernahme des Gutes mit Unterschrift Formelle Verpflichtung, das Gut an seinen Bestimmungsort zu befördern Das Gut darf dann nur gegen Aushändigung des Konnossements übergeben werden Inhalt (§515) Das Fehlen einiger der Angaben aus Abs. 1 macht das Konnossement nicht unwirksam Nr. 3: Name des Schiffes ist bei Bordkonnossementen wesentlich Angaben nach Nr. 7 und Nr. 8 müssen sowieso vom Befrachter gemacht und können daraus übernommen werden Der Inhalt unterliegt der AGB Kontrolle nach §§305ff. BGB Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Das Konnossement Mit der Ausstellung des Konnossement geht folgendes Einher: Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in dem angegebenen Zustand erhalten hat Selbe Vermutung, wenn das Gut in einem geschlossenen Lademittel übergeben und durch den Verfrachter vor Annahme inspiziert und das Ergebnis in das Konnossement eingetragen wurde Das das Gut äußerlich erkennbar in guter Verfassung und Beschaffenheit war, wenn es im Konnossement keinen Vermerk gibt Andernfalls kann der Verfrachter einen Vorbehalt eintragen über: Die Verfassung oder Beschaffenheit des Gutes bei Annahme Unrichtige Angaben im Konnossement und deren Korrektur Grund zur Annahme, dass eine Angabe unrichtig ist Grund, weshalb Verfrachter keine Gelegenheit hatte, das Gut zu überprüfen Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Seefrachtbrief Seefrachtbrief (§526) Nicht verpflichtend Zwischen Befrachter und Verfrachter (müssen beide unterschreiben für Wirksamkeit) Vom Verfrachter ausgestellt Kann das Konnossement ersetzen Elektronische Ausstellung möglich, sofern die Authentzität und Integrität gewahrt bleiben Die Inhalte des §515, sowie die Regeln des §517 finden entsprechend Anwendung Beweiskraft des Seefrachtbriefes Prima facie des Vertragsschlusses Prima facie des Vertragsinhalts Prima facie der Übernahme durch den Verfrachter Wirkungen des Seefrachtbriefes Gut und Verpackung bei Übernahme in guter Verfassung Anzahl stimmt mit den Angaben überein Nur, wenn von beiden Parteien unterschrieben Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Teil 2: Vertragstypen Das HGB nennt drei Typen von Schiffsverträgen: Schiffsmietvertrag §§553 ff. (Demise/ Bareboat Charter) Reisefrachtvertrag §§527ff. (Voyage Charter) Zeitcharter §§557ff. (Time Charter) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Schiffsmietvertrag Allgemein Dem Mieter wird das Schiff während der Überlassungszeit ohne Besatzung Überlassen Vertragsgemäße Verwendung ist die Nutzung zum Erwerb durch Seefahrt Kündigung abhängig ob befristete oder unbefristete Schiffsmiete Teil 1: Übergabe - Reeder Überlassung des Schiffes ohne Besatzung am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit Gewährleistung, dass sich das Schiff in einem Zustand sich befindet, in dem es sich zur vertragsgemäßen Verwendung eignet Teil 2: Nutzung – Mieter Erhaltung des zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes Entrichtung der Miete Teil 3: Rückgabe In demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Reisefrachtvertrag Für eine oder mehrere bestimmte Reisen über das ganze Schiff oder Teil des Schiffes Verfrachter Anzeige der Ladebereitschaft durch bei Ankunft (§529) – die Ladezeit beginnt am darauffolgenden Tag (gilt auch bei Löschung - §535) Garantie der See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes (§531) Recht der vorzeitigen Kündigung, wenn das Gut nicht innerhalb der Lade. Und Überliegezeit verladen wird, oder dies absehbar ist (§535) Befrachter Auswahl eines sicheren Ladeplatzes oder Ladehafens (§528) (gilt auch bei Löschung - §535) Verladung des Gutes (in der Regel) (§531) Bei Überliegezeit – Zahlung des Liegegeldes (§530) Bei Teilbefrachtung: Ersatz der entstehenden Kosten (§533) Kann jederzeit Kündigen (§532) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Zeitcharter Überlassung des Schiffes und der Besatzung zur Verwendung Vercharterer Bereitstellung und Überlassung des Schiffes mit Besatzung an bestimmten Ort zu bestimmter Zeit (§557) Bereitstellung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§559) und Erhaltung dieses Zustandes während der Charterzeit (§§560, 563) Verantwortlich für Führung und Bedienung des Schiffes (§561) Unterrichtung des Charterers von Umständen die auf der Reise von Bedeutung sind (§562) Tragen der Fixkosten des Schiffes (§564 I) Pfandrecht an Sachen an Bord des Schiffes und Dokumenten bei offenen Forderungen (§566) und Leistungsverweigerungsrecht (§568) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Zeitcharter Überlassung des Schiffes und der Besatzung zur Verwendung Charterer Zahlung der Zeitfracht (§§557, 565) Bestimmen der Verwendung und damit auch Wahl von sicheren Liegeplätzen und Häfen (§561) Unterrichtung des Vercharterers von Umständen die auf der Reise von Bedeutung sind (§562) Tragen der variablen Kosten des Schiffes (§564 II) Kann das Schiff an einen Dritten verchartern (§561) Laden und Löschen der Güter (§563) Rückgabe des Schiffes am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit (§569) Rückgabe bei vorzeitiger Kündigung an dem Ort, wo sich das Schiff gerade befindet, wenn diese wirksam wird (§569) Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Teil 3: Schiffsnotlagen Schiffszusammenstoß §§570ff. Bergung §§574ff. Große Haverei §§588ff. Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Schiffszusammenstoß Kollision von zwei oder mehreren Schiffen verschiedener Reeder Haftung nach dem Verursacherprinzip Bei Verschulden mehrerer Schiffe bemisst sich die Haftung nach dem Grad des Mitverschuldens im Verhältnis zum jeweils anderen Bei Mitverschulden und Schäden für eine Person an Bord haften die Reeder als Gesamtschuldner Fernschädigung: Schädigung an Schiffen, ohne dass es zu einer Berührung kommt, z.B. durch Wasserdruck beim Vorbeifahren Die obigen Haftungsregeln greifen auch bei Fernschädigung oder Beteiligung eines Binnenschiffes Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Bergung Voraussetzungen Ein Vermögensgegenstand (Schiff, schwimmendes Gerät, schwimmfähiges Bauwerk, Anspruch auf Fracht) ist in Gefahr (§574 I, II) Vornahme einer Handlung, die diese Gefahr abwenden soll Zumindest teilweise Erfolgseintritt Rechtsfolge: Anspruch des Bergers auf Vergütung und Aufwendungsersatz Pflichten des Bergers Durchführung mit gebotener Sorgfalt (§574 III) Andere Berger um Unterstützung bitten, wenn das notwendig wird (§574 III) Die Unterstützung anderer Berger erlauben, wenn diese angefordert wurde (§574 III) Verhütung und Begrenzung von Umweltschäden (§575) Keine Bergungsmaßnahmen sind Erfüllungen anderer Verträge oder Maßnahmen gegen den Willen des Kapitäns oder Eigentümers an Gegenständen, die sich nicht auf dem Schiff befunden haben (§579) Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Bergung Bergelohn Umfasst den Ersatz für Aufwendungen zum Zwecke der Bergung (§576 I) Nicht umfasst sind z.B. Behördenabgaben und Zölle (siehe §576 II) Die Höhe des Bergelohns bemisst sich nach den in §577 genannten Kriterien Er ist so zu bemessen, dass er Anreiz für ebensolche Bergungsmaßnahmen schafft Der Wert des Schiffes sollte allerdings nicht Überschritten werden (§577 II) Zahlungspflichtig: Schiffseigentümer und Eigentümer der anderen Vermögensgegenstände an Bord (§576 III) Wenn der Berger versucht, Schäden für die Umwelt durch das Schiff zu verhüten oder zu begrenzen, kann er vom Schiffseigentümer eine Sondervergütung verlangen (§578) Hat er Erfolg, kann die Vergütung nach §578 III erhöht werden Ausschluss bei Fehlverhalten des Bergers (§580) Bei mehreren Bergern erhält jeder jeweils einen Anteil des Lohns (§582) Gerettete Menschen müssen keinen Bergelohn oder Sondervergütung zahlen (§583) Kann vorab durch Bergungsvertrag geregelt werden Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Bergung Bergungsvertrag §584 Abschluss durch den Schiffseigentümer, Schiffer oder Kapitän auch im Namen der Eigentümer der Vermögensgegenstände an Bord Kann einen anderen, als den gesetzlichen Bergelohn vorsehen Kann auch die Modalitäten der Bergung regeln (wer, wie, wann….) Unterliegt der Inhaltskontrolle nach den Regeln des BGB Kann ganz oder zum Teil von einem Gericht für nichtig erklärt oder abgeändert werden ▪ wenn die Bedingungen des Vertragsschlusses unbillig erscheinen ▪ wenn die Vergütung unverhältnismäßig hoch ist Pfandrecht und Sicherheitsleistung Berger kann Pfandrecht am Schiff oder den geborgenen Gegenständen erhalten (§585) Ausnahme nach §585 III, z.B. wenn Sicherheitsleistung vorliegt Der Berger kann vor seinem Einsatz eine Sicherheitsleistung verlangen (§587) Ausnahme: wenn das geborgene Schiff einem Staat gehört Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Große Haverei Situation (§588) Gefahr für Schiff, Ladung oder Treibstoff Aufopferung oder Beschädigung dieser Sachen zur Abwendung dieser Gefahr Anordnungsbefugnis liegt beim Kapitän Derzeit bekanntester Fall in Europa: MSC Zoe Folgen Kosten werden Gemeinschaftlich von allen Beteiligten getragen (§588) Berechnung prozentual nach dem Verkehrswert des Interesses des jeweiligen Beteiligten (§§590, 591) Bei Selbstverschulden oder Mitverschulden kann der Beteiligte oder Dritte keine Vergütung verlangen (§589) Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Große Haverei Situation (§588) Gefahr für Schiff, Ladung oder Treibstoff Aufopferung oder Beschädigung dieser Sachen zur Abwendung dieser Gefahr Anordnungsbefugnis liegt beim Kapitän Derzeit bekanntester Fall in Europa: MSC Zoe (dazu später) Folgen Kosten werden Gemeinschaftlich von allen Beteiligten getragen (§588) Berechnung prozentual nach dem Verkehrswert des Interesses des jeweiligen Beteiligten (§§590, 591) Bei Selbstverschulden oder Mitverschulden kann der Beteiligte oder Dritte keine Vergütung verlangen (§589) Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Große Haverei Fall MV Rena Die MV Rena war am 5. Oktober 2011 auf dem Weg von Napier nach Tauranga (Neuseeland). Auf Grund der Strömungen entschied der Kapitän, den Kurs zu ändern. Der Kurs sollte 2 SM am Astrolabe Reef vorbeiführen. Der zweite Offizier entschied allerdings, die Strecke abzukürzen und dabei näher an das Riff heranzufahren. Der Kapitän wusste davon nichts und wusste auch nicht, wo die MV Rena sich befindet. Kurz darauf lief die MV Rena am Astrolabe Reef auf Grund. Zwei Ladetanks wurden geflutet. Quellen: gcaptain.com; safety4sea.com Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Große Haverei Fall MV Rena Rohrleitungen fingen an zu brechen und Öl trat aus der MV Rena aus. Berger versuchten, den Treibstoff aus der MV Rena herauszupumpen, da es eine große Gefahr für die umliegende Meeresumwelt bedeutet. Nach dem Öl wurde die Bergung verlorengegangener Container in Angriff genommen und die verbleibenden Container von Deck geholt. Quellen: gcaptain.com; safety4sea.com Quelle: Zeit.de Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Große Haverei Fall MV Rena Einige Monate später ist die MV Rena komplett zusammengebrochen und gesunken, während noch einige Container an Bord waren Quelle: Zeit.de Quellen: gcaptain.com; safety4sea.com Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Große Haverei Fall MV Rena – Juristische Konsequenzen Für die Umweltschäden haben die Eigentümer der MV Rena 22 Millionen USD an die neuseeländischen Behörden als Einigung zahlen müssen. Darüber hinaus hat ein Gericht sie zu 300.000 USD wegen der Einleitung von Schadstoffen in die Meeresumwelt verurteilt. 2016 wurde den Eigentümern gegen Zahlung einer Sicherung erlaubt, dass Wrack aufzugeben. Der Kapitän und der zweite Offizier wurden zu jeweils sieben Monaten Haft verurteilt. Wie wäre die Bewertung nach deutschem Recht? Quelle: Zeit.de Quellen: gcaptain.com; safety4sea.com Kapitel 4: Das Handelsgesetzbuch Große Haverei Fall MV Rena – Bewertung nach deutschem Recht Bergung ▪ Anspruch der beteiligten Berger gegen Schiffs- und Ladungseigentümer Große Haverei ▪ Ansprüche Neuseelands gegen Reeder, Kapitän und Ladungseigentümer ▪ Ansprüche der Ladungseigentümer gegen Reeder und Kapitän ▪ Ansprüche der Befrachter gegen den Verfrachter wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages Strafrecht ▪ § 315 StGB: weil die MV Rena eine Gefahr für die umliegende Schifffahrt darstellt (navigational hazard) ▪ § 324 iVm § 330 StGB: wegen Austritt von Öl ▪ § 303 StGB: Sachbeschädigung der Ladung Quelle: Zeit.de Quellen: gcaptain.com; safety4sea.com 5.Öffentliches Seerecht Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Grundsätze des Öffentlichen Rechts Öffentliches Recht: Staat Bürger Grundsätzlich immer, wenn der Kapitän oder der Reeder oder eine sonstige verantwortliche Person mit einer Behörde oder einer beauftragten Stelle zu tun hat. Beispiele sind das Erlassen von Zertifikaten, Bescheinigungen und anderen Nachweisen oder die Flaggenstaat und Hafenstaatkontrolle. Handlungen durch Verwaltungsakt (§35 VwVfG) Gegen diesen kann ein Widerspruch und danach weitere Rechtsmittel eingelegt werden, Frist ist jeweils 1 Monat Kann von der Behörde sowohl zum Besseren, als auch zum Schlechteren verändert werden Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Grundsätze des Seeaufgabengesetzes Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Das Seeaufgabengesetz Das Seeaufgabengesetz Zuteilung der Ermächtigung Aufgabe an den Kommunale Kosten, Ordnungs- zum Erlass von Bund Behörden Pflichten und widrigkeiten Rechts- Gebühren und Verfahren verordnungen Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesamt für Obere Seeschifffahrt Verwaltungs- und ebene Hydrographie (BSH) Flaggenrecht Vermessen der Tonnage Förderung der Schifffahrt Mittlere Verwaltungs- Umwelt ebene Sicherheit auf See Ausstellen von Zertifikaten Obere Verwaltungs- ebene Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesamt für Bundesanstalt Obere Seeschifffahrt für Verwaltungs- und Wasserbau ebene Hydrographie (BAW) (BSH) Mittlere Technische und Verwaltungs- ebene wissenschaftliche Behörde Dienstleistungen Verantwortlichkeiten Obere Verwaltungs- ebene Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesamt für Bundesanstalt Bundesanstalt Obere Seeschifffahrt für für Verwaltungs- und Wasserbau Gewässerkunde ebene Hydrographie (BAW) (BfG) (BSH) Mittlere Verwaltungs- Forschungsbereiche ebene Verantwortlichkeiten Obere Verwaltungs- ebene Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesamt für Bundesanstalt Bundesanstalt Bundesstelle Obere Seeschifffahrt für für für Verwaltungs- und Wasserbau Gewässerkunde Seeunfallunter- ebene Hydrographie (BAW) (BfG) suchung (BSH) (BSU) Mittlere Verwaltungs- Pflichten der BSU Meldepflicht ebene Ziel Obere Verwaltungs- ebene Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesamt für Bundesanstalt Bundesanstalt Bundesstelle Wasser- und Obere Seeschifffahrt für für für Schifffahrtsver- Verwaltungs- und Wasserbau Gewässerkunde Seeunfallunter- waltung des ebene Hydrographie (BAW) (BfG) suchung Bundes (BSH) (BSU) (WSV) Mittlere Verwaltungs- ebene Gesetz über die Bundeswasser- Binnenschiff- Seeschifffahrts- vermögensrechtlichen straßengesetz fahrtsaufgaben- recht Verhältnisse der gesetz Bundeswasserstraßen Verantwortlichkeiten der WSV Untergeordnete Behörde -> GDWS Obere Verwaltungs- ebene Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesamt für Bundesanstalt Bundesanstalt Bundesstelle Wasser- und Obere Seeschifffahrt für für für Schifffahrtsver- Verwaltungs- und Wasserbau Gewässerkunde Seeunfallunter- waltung des ebene Hydrographie (BAW) (BfG) suchung Bundes (BSH) (BSU) (WSV) Generaldirektion Wasserstraßen Mittlere und Schifffahrt Verwaltungs- (GDWS) ebene Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Obere Verwaltungs- ebene Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesamt für Bundesanstalt Bundesanstalt Bundesstelle Wasser- und Obere Seeschifffahrt für für für Schifffahrtsver- Verwaltungs- und Wasserbau Gewässerkunde Seeunfallunter- waltung des ebene Hydrographie (BAW) (BfG) suchung Bundes (BSH) (BSU) (WSV) Generaldirektion Wasserstraßen Mittlere und Schifffahrt Verwaltungs- (GDWS) ebene Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Obere Verwaltungs- ebene Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Selbstverwaltete Behörden Verantwortlichkeiten Ausrüstungzulassung Überprüfung Gutachten Bewertung Präventionsmaßnahmen Hafenstaatskontrollen Rechtsgrundlage Seeaufgabengesetz Seerecht für Seefahrer Sicherheitsvorschriften für Schiff Gefahrgutvoschriften SOLAS Arbeitszeitvorschriften Freibord-Übereinkommen Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Selbstverwaltete Behörden Lotsenbrüderschaften und Kiel-Kanal Steuermänner Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Exkurs European Maritime Safety Agency (EMSA) emsa.europa.eu Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Such- und Rettungsdienst Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) Koordinationsnetz der Küstenwache Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Übereinkommen über die Beseitigung von Wracks Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Allgemeine Informationen zum Flaggenrechtsgesetz Die deutsche Flagge Die Flagge eines Schiffes bestimmt das Gesetz des souveränen Staates, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff eingetragen ist und unter dessen Flagge es fährt. Anwendungsbereich Die deutsche Flagge kann von allen Schiffen geführt werden. Schiff = Eine Konstruktion, die zur Fortbewegung auf Wasser in den Grenzen der Seefahrt bestimmt ist, ausgenommen kleine Ruder- und Segelboote Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Verpflichtung, unter deutscher Flagge zu fahren Reeder Reeder Natürliche Person Unternehmen (juristische Person) Min. 50% Staatsbürger Wohnort min. 50% owner Besitzer Hauptsitz Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Recht, unter deutscher Flagge zu fahren Reeder Person Firma EU-Bürger EU-Anteil Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Das “Seeschiffsregister”, auch “Erstregister” genannt Benötigte Dokumente für die Eintragung Internationaler Vermessungsbrief Kopie des Kaufvertrags oder Bauschein der Werft für Neubauten Handelsregisterauszug Kopie des Ausweises des Geschäftsführers des Unternehmens Ggf. Bescheinigung über die Löschung aus dem vorherigen Schiffsregister Je nach Registergericht können die erforderlichen Dokumente und Voraussetzungen variieren. Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Das “Seeschiffsregister”, auch “Erstregister” genannt Alle Schiffe, die unter Bundesflagge fahren, müssen in das Erstregister eingetragen sein. Dieses ist ein öffentliches Register und wird beim Amtsgericht (Registergericht) geführt. Die Eintragung erfolgt auf Grundlage der Schiffsregisterordnung. Die entsprechenden Nachweise müssen auf dem Schiff mitgeführt werden. Wirkungen der Eintragung in das Erstregister: 1. Öffentlich-rechtlich: Staatszugehörigkeit des Schiffes und Berechtigung zur Führung der Bundesflagge 2. Privatrechtlich: Offenlegen der sachenrechtlichen Verhältnisse Das Recht zur Führung der deutschen Bundesflagge ist exklusiv. Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Schiffszertifikat Genaue Beschreibung des Schiffes mit Größe, Name, Heimathafen, Bautyp, Motorleistung etc. Eigentumsverhältnisse des Schiffes, die Höhe des Anteils, Vorbemerkungen, Abweichungen und das Verfügungsrecht Der dritte Abschnitt enthält die Hypotheken des Schiffes und die Pfandrechte Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Das internationale Seeschifffahrtsregister (Zweitregister) Das “Internationale Seeschiffahrtsregister” (ISR), welches in englischsprachigen Ländern “German International Shipping Register” (GIS) genannt wird, ist auch als “Zweitregister” bekannt. Der Eintrag in das Internationale Seeschiffahrtsregister (ISR) erfolgt auf Antrag des Reeders. Das Register wird auf Bundesebene beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geführt. Voraussetzung ist, dass das Schiff die deutsche Flagge führt oder eingeflaggt wird und im Sinne des §5a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes als Handelsschiff im internationalen Verkehr gilt. Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Identifikation und Dokumentation Die Flagge wird nach der gewöhnlichen Art und Weise geführt (am Heck) und sie soll beim Verlassen und Einfahren in einen Hafen gezeigt werden (nach weit Verbreiteter Meinung auch im Küstenmeer und Binnengewässern). Der Schiffsname, muss an beiden Seiten des Bugs angebracht werden. Zusammen mit dem Heimathafen und der IMO-Identifikationsnummer muss der Schiffsname auch am Heck angebracht werden. Über jedes Schiff wird eine lückenlose Stammdaten- dokumentation geführt. Eine Bescheinigung dazu muss an Bord mitgeführt werden. Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Ausflaggung Vorraussetzungen Antrag des Reeders oder Charterers und Genehmigung des BSH Dauer: maximal 2 Jahre (kann verlängert werden) Die Führung der ausländischen Flagge ist nach dem Recht des Staates für das Schiff erlaubt Zahlung zum Ausgleich der Nachteile für den Deutschen Schifffahrtsstandort (2.000 bis 30.000 EUR – je nach Größe des Schiffes) Auswirkungen Das Schiff bleibt im deutschen Schiffsregister eingetragen Das BSH trägt einen Vermerk über die Ausflaggung ein Vorübergehender Verlust der Berechtigung zur Führung der deutschen Bundesflagge Das ausländische Recht findet Anwendung Verpflichtung zur Zahlung der Tonnagesteuer bleibt bestehen Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Tonnagesteuer Die Tonnagesteuer ist eine 1999 eingeführte Unterstützung des Schifffahrtsstandortes Deutschland durch steuerliche Vorteile. Bei der Tonnagesteuer handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Methode zur Gewinnermittlung. Der Gewinn wird dabei pauschal nach der Größe (Nettoraumzahl) des Schiffes anstelle des tatsächlichen Gewinns oder Verlustes ermittelt. Der nach der Tonnagesteuer ermittelte Gewinn eines Schiffes ist in der Regel deutlich geringer als der tatsächliche Gewinn. Beispielsweise beträgt der Tonnagesteuergewinn für ein 6.500-TEU- Containerschiff (TEU=Twenty-foot Equivalent Unit, Standardcontainer) mit einer Nettoraumzahl von ca. 45.000 bei ganzjährigem Betrieb rund 65.000 EUR. Von diesem errechneten (fiktiven) Gewinn sind die entsprechenden Steuern zu zahlen. Die Entscheidung für die Gewinnermittlung nach Tonnagesteuer ist für 10 Jahre lang bindend. Kapitel 5: Öffentliches Seerecht Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 15 FlaggRG (Straftat) Verantwortlich: Kapitän oder anderer Verantwortlicher Handlung: Unerlaubtes Führen der Bundesflagge, einer Dienstflagge des Bundes oder einer ausländischen Flagge neben der Bundesflagge Strafe: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe § 16 FlaggRG (Ordnungswidrigkeiten) Verantwortlich: Kapitän oder anderer Verantwortlicher Handlung Abs. 1: Nicht-mitführen der Dokumente oder Bescheinigungen, nicht- zeigen oder falsches zeigen der Bundesflagge, nicht-anbringen oder falsches anbringen von Schiffname, Heimathafen oder IMO- Identifikationsnummer Handlung Abs. 2: Zuwiderhandeln einer Vorschrift über die Flaggenführung von See- oder Binnenschiffen, nicht-anbringen der IMO-Identifikationsnummer, nicht-anzeigen von Veränderungen, zuwiderhandeln einer Rechtsverordnung unter §22 Strafe: Bußgeld bis 5.000 EUR 6. Maritime Sicherheit Kapitel 6: Maritime Sicherheit Schiffssicherheitsgesetz & Schiffssicherheitsverordnung Das internationale Recht wurde durch das Schiffssicherheitsgesetz in die deutsche Rechtsordnung aufgenommen. Besonders wichtig ist das Überkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). Es bildet die Schiffssicherheitsgesetz Grundlage für die wichtigsten deutschen nationalen Sicherheitsvorschriften: Das Schiffssicherheitsgesetz und die Schiffssicherheitsverordnung. Durch die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) wird das Schifssicherheitsgesetz um die Schiffssicherheitsanforderungen Schiffssicherheits- ergänzt. Sie verdeutlicht die individuellen Verantwortlichkeiten verordnung des Schiffsbetreibers hinsichtlich der Sicherheitsabläufe. Die SchSV enthält umfangreichere und handhabbare Vorschriften für die einzelnen Bereiche, ähnlich der SOLAS- Struktur, aber spezieller und auf nationaler Ebene. Kapitel 6: Maritime Sicherheit Schiffssicherheitsgesetz & Schiffssicherheitsverordnung Schiffssicherheitsgesetz Schiffssicherheitsverordnung Bundesamt für BG-Verkehr Seeschifffahrt und Hydrographie Gemäß Seeaufgabengesetz sind die BG Verkehr und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) für die Einhaltung der Schiffssicherheitsverordnung verantwortlich. Sie sind ebenso verantwortlich für die Überwachungen, Prüfungen und Zulassungen mit Bezug zur Schiffssicherheit. Kapitel 6: Maritime Sicherheit Sicherheit am Arbeitsplatz und Unfallverhütung Ein Seemann ist während seiner Anstellung an Bord eines Schiffes mit vielen Gefahren konfrontiert. Der Arbeitgeber muss dafür einen sicheren Arbeitsplatz gewährleisten. Weiterhin muss er geeigneten Körperschutz für Arbeit, die die Gesundheit von Angestellten bedroht, zur Verfügung stellen. Die Angestellten müssen ebenso geschult und aufgefordert werden, die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Kapitän Arbeitgeber Er darf diese Pflichten an den Sicherheitsbeauftragten an Bord weitergeben. Zusätzlich ist der wachhabende Offizier an Bord verantwortlich, wenn Aufsichtspflichten beeinträchtigt werden, während der Erste Technische Offizier für eine sichere Maschinenraumüberwachung verantwortlich ist. Kapitel 6: Maritime Sicherheit Ordnungswidrigkeiten nach der SchSV §14 Abs. 1 SchSV Nr. 1 Verantwortlich: Reeder bzw. Eigentümer Handlungen: nicht dafür sorgen, dass Bescheinigungen, Zertifikate, Logbücher oder sonstige Nachweise vorhanden sind, mitgeführt oder aufbewahrt werden oder nicht die Instandsetzung von gefährlichen Gegenständen veranlasst (siehe §13 Abs. 1 SchSV) Nr. 1a Verantwortlich: Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt Handlungen: nicht-vorführen eines Schiffes oder nicht-beseitigen eines Mangels Nr. 2 Verantwortlich: Kapitän Handlungen: nicht-einhalten der Regelungen über den Wachtdienst, Freibord, Stabilität, Decksladungen, Ladeluken, Beförderung von Getreide als Schüttgut, Personenlimitierungen, Schiffsidentifizierungssysteme oder die Sicht oder nicht-ordnungsgemäßes führen oder mitführen von Tagebüchern und Dokumenten (§13 Abs. 2 SchSV) Kapitel 6: Maritime Sicherheit Ordnungswidrigkeiten nach der SchSV §14 Abs. 1 SchSV Nr. 3 Verantwortlich: Nautischer Wachoffizier Handlungen: nicht-besetzen von Ruder oder Ausguck, nicht-überwachen des Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers, nicht-überprüfen des Kurses, der Position oder nicht-verwenden der Navigationshilfe (§13 Abs. 3 SchSV) Nr. 4 Verantwortlich: Leiter der Maschinenanlage Handlung: nicht dafür sorgen, dass ein sicherer technischer Wachtdienst besteht (§13 Abs. 4 SchSV) Nr. 5 Verantwortlich: Jeder Handlung: Betreiben einer Seefunkstelle ohne entsprechenden Berechtigungsnachweis (§13 Abs. 4a SchSV) oder zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung nach §10 Abs. 1 SchSV Kapitel 6: Maritime Sicherheit Unfallverhütungsvorschriften Die Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) der BG-Verkehr, in Verbindung mit den Richtlinien und Anmerkungen für die Arbeitssicherheit an Bord müssen in allen Fällen, die nicht der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen, eingehalten werden. Relevant für die Seeschiffahrt ist insbesondere DGUV-Vorschrift 84. Die Pflichten der DGUV Vorschrift 84 sind insbesondere: 1. Austausch oder Beseitigung von allen Einrichtungsgegenständen, die von der BG Verkehr nicht als unfallsicher deklariert sind 2. alle elektrischen Betriebsmittel müssen so konstruiert und installiert sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht 3. der Raum für die Ruderanlage muss so konstruiert sein, dass die Ruderanlagen während des Betriebs jederzeit erreichbar und leicht zu warten sind Relevant für die Seeschifffahrt ist insbesondere DGUV Vorschrift 84. Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland DGUV Vorschrift 1 (vormals BGV A1) und Handbuch See Mit den DGUV-Vorschriften wurden die nahezu identischen Vorschriften des BGV A1 und des GUV-V A1 außer Kraft gesetzt und in eine Vorschrift überführt. Die BG Vorschriften stellen autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich. Die wichtigste BG-Vorschrift ist Vorschrift 1– Grundsätze der Prävention. Die Verantwortung ist an die Unternehmer zurückgegeben worden, in der Praxis gelten sie aber als Referenz für den jeweiligen Stand der Technik und werden deshalb weiterhin häufig zu Rate gezogen. Wesentliche Inhalte der Vorschrift 1: die Pflichten des Unternehmers, z.B. Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Unterweisen der Beschäftigten, Maßnahmen bei Mängeln, die Pflichten der Versicherten, z.B. die Unterstützung des Unternehmers bei Sicherheitsmaßnahmen, Verhalten oder Melden von Gefahren und Mängeln im Arbeitsbereich, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes: sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Maßnahmen bei besonderen Gefahren, Erste Hilfe, Persönliche Schutzausrüstung Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland DGUV Vorschrift 84 (UVV See) Die UVV See von 1981 (Fassung 2011) ist nicht mehr gültig! Die DGUV Vorschrift 84 “Seeschifffahrt” ist eine Handlungshilfe für den sicheren Alltag an Bord. Erhöht die Verantwortung des Unternehmens! Das Unternehmen muss selbst bestimmen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Bedingt bedeutet das auch einen höheren Ermittlungs- und Dokumentationsaufwand, die Beratung der BG sollte genutzt werden! Ergänzt werden die BG-Vorschriften durch die berufsgenossenschaftlichen Technischen Regeln für Betriebssicherheit – hier dem Handbuch See Kapitel 6: Maritime Sicherheit Schiffslogbuch Folgendes darf getrennt aufbewahrt werden: - Das Brückenlogbuch als Teil des Schiffstagebuchs - Das Peilbuch und das Manöverlogbuch als Teil des Maschienentagebuch Logbucheinträge Einträge in das Schiffslogbuch müssen auf Deutsch oder in der offiziellen Arbeitssprache, die an Bord gesprochen wird, sein. Ungewöhnliche Abkürzungen oder Symbole müssen erläutert werden. Die Einträge in das Schiffslogbuch müssen mit der Zeit an Bord übereinstimmen. Das Löschen und Vernichten von Einträgen aus dem Schiffslogbuch, das Herausnehmen von Seiten dieser Bücher sowie Änderungen von automatischen Aufzeichnungen sind nicht erlaubt. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen müssen datiert und unterschrieben werden. Kapitel 6: Maritime Sicherheit Gefahrgut- Regeln und Vorschriften IMDG Code GGV-See Kapitel 6: Maritime Sicherheit Anlaufbedingungsverordnung Bestimmungen Informationsverfahren Kapitel 6: Maritime Sicherheit Transportpapiere Beförderungsdokument Leitfaden (EmS) Medizinischer Erste-Hilfe-Leitfaden (MFAG) Packzertifikat Kapitel 6: Maritime Sicherheit Unfallrichtlinien Die Art der Gefahr, zusammen mit den benötigten Sicherheitsmaßnahmen. Die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, wenn einzelne Leute in Kontakt mit Gefahrgütern gekommen sind. Details zu Mitteln der Brandbekämpfung und Maßnahmen, die im Brandfall ergriffen werden sollen. Die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, wenn die Verpackung beschädigt ist und Gefahr besteht, dass sich der Inhalt des Gefahrenguts verteilt oder wenn sich die Substanz schon verteilt hat. Kapitel 6: Maritime Sicherheit Beförderungsdokumente Beförderungsdokument Packzertifikat Gefahrgut-Manifest Kapitel 6: Maritime Sicherheit Ordnungswidrigkeiten nach GGV-See §27 Abs. 1 GGV-See (Auszug) Nr. 4 Verantwortlich: Wer die Gefahrengter auf das Schiff lädt oder dort verstaut Handlungen: nicht-rechtzeitiges unterrichten der zuständigen Behörde, stauen oder verladen eines in §20 Nr. 2, 4 oder 5 genannten Gutes, laden eines Gutes, welches die Voraussetzungen aus §20 Nr. 3 nicht erfüllt Nr. 5 Verantwortlich: Reeder, Charterer und/oder Crew Handlungen: Annehmen eines Gutes zur Beförderung, welches nicht die Voraussetzungen des §21 Nr. 1, 6 oder 7 entspricht, nicht-informieren oder mangelhaftes informieren der zuständigen Behörden, nicht-mitführen, übergeben, übermitteln oder aufbewahren eines entsprechenden Dokuments Nr. 6 Verantwortlich: Reeder Handlung: Einsetzen eines Seeschiffes, welches nicht den SOLAS-Anforderungen entspricht, unzureichendes Ausrüsten des Schiffes, unzureichendes Unterweisen des zuständigen Offiziers, nicht-mitführen oder Aufbewahren eines Dokuments aus §22 Nr. 3 oder 4 Kapitel 6: Maritime Sicherheit Ordnungswidrigkeiten nach GGV-See §27 Abs. 1 Nr. 7 GGV-See – Kapitän Handlungen: § 23 Pflichten des Schiffsführers entgegen § 23 Der Schiffsführer a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person 1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen unterrichtet wird, befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden; b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln nach Hinweistafel angebracht oder ein dort genanntes Verbot § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 befolgt wird, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt; 3. (weggefallen) c) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht, 4. muss die Ladung während der Beförderung nach § 4 Absatz 6 überwachen; 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz d) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung Schutzausrüstung und Schutzkleidung getragen wird, und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen; 6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 e) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht unterrichten; rechtzeitig unterrichtet, 7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 f) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gesichert ist, gesichert ist; 8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 g) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt, mitzuführen; Kapitel 6: Maritime Sicherheit Ordnungswidrigkeiten nach GGV-See §27 Abs. 1 GGV-See – Kapitän Handlungen: § 23 Pflichten des Schiffsführers h) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder Information 9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, nicht Informationen nach § 6 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen; i) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stau- 10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach § 5 Absatz oder Trennvorschrift eingehalten wird, oder 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden; j) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, eine dort 11. darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils übernimmt; anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC- Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind; 12. darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind, und 13. darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind. Kapitel 6: Maritime Sicherheit Ordnungswidrigkeiten nach GGV-See §27 Abs. 1 GGV-See (Auszug) Nr. 8 Verantwortlich: Mit der Beladung beauftragte Person Handlungen: nicht dafür sorgen, dass eine Stauanweisung festgelegt wird (§24 GGV- See) Nr. 10 Verantwortlich: Alle an der Beförderung beteiligten Personen Handlung: Missachten einschlägiger Vorschriften, nicht-einführen oder anwenden eines Sicherungsplanes, nicht-kooperieren mit den zuständigen Stellen, mangelhaftes, oder nicht-erteilen einer Auskunft, nicht-aufbewahren eines Dokuments, nicht- unterweisen einer Person 7.Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Die eigene Sicherheit sollte an erster Stelle stehen Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Internationale Seeschifffahrt Internationale Seeschifffahrt MARPOL SOLAS STCW MLC Die vier Säulen des internationalen Seerechts Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Generell: §§611ff. BGB Leistung: Dienste, also Arbeit ❖ Weisungsgebunden (Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort) ❖ Fremdbestimmt ❖ Persönliche Abhängigkeit Gegenleistung: Vergütung Das Seeareitsgesetz geht als lex specialis den Vorschriften der §§611ff. BGB vor. Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Das Seearbeitsgesetz Anwendungsbereich Das deutsche Seearbeitsgesetz und die konkreten Verordnungen gelten für alle Besatzungsmitglieder auf Schiffen, die unter deutscher Flagge fahren. Besatzungsmitglieder sind alle Personen an Bord eines Schiffes, die entweder bei der Reederei oder bei einer anderen Gesellschaft angestellt sind. Piloten, Bauarbeiter, Inspektoren, Wissenschaftler und Studenten sind keine Besatzungsmitglieder. Das deutsche Seearbeitsgesetz Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Das Seearbeitsgesetz Verantwortliche Organisationen Die für die Ausübung des Seearbeitsgesetztes verantwortliche Behörde ist die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr. Diese kontrolliert Arbeits- und Lebensbedingungen, und zertifiziert das Schiff mit der Vereinbarung der Seearbeits-Konvention (DMLC). Der Reeder kann außerdem anerkannte Organisationen mit der Prüfung der Zertifizierung hinsichtlich der DMLC beauftragen. Die anerkannten Organisationen könnten sein: DNV GL Group (DNV GL) Lloyd's Register of Shipping (LR) Nippon Kaiji Kyokai (NKK) Russian Maritime Register of Shipping (RS) American Bureau of Shipping (ABS) Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Seemänner leben normalerweise an Bord, deshalb reguliert das Mindestalter §§ 10, 53, 54, 117 SeeArbG Seearbeitsgesetz nicht nur die Arbeits- und Lebensbedingungen, Das Mindestalter ist 16 Jahre. sondern ebenso die Gehaltszahlung Es ist für Heranwachsende nicht erlaubt, von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu und den Urlaub. Außerdem bezieht arbeiten, außer für die Ausbildung von Wachdiensten oder wenn es eigens im Vertrag vermerkt ist. sich das Seearbeitsgesetz auf andere Gesetze und Es ist nicht erlaubt, Heranwachsende in unsicheren oder ungesunden Bedingungen arbeiten zu lassen. Rechtsverordnungen, welche in diesem Zusammenhang Teil des Seearbeitsgesetzes werden. „Das deutsche Seearbeitsgesetz“ Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Seemänner leben normalerweise an Bord, deshalb reguliert das Medizinisches Seediensttauglichkeitszeugnis Seearbeitsgesetz nicht nur die §§ 11 -20 SeeArbG Arbeits- und Lebensbedingungen, Verordnung zur Medizin auf See sondern ebenso die Gehaltszahlung Mindestanforderungen für ärztliche Bescheinigungen und den Urlaub. Außerdem bezieht Qualifikationen von Ärzten Verzeichnis für ärztliche Bescheinigungen für den Einsatz auf See sich das Seearbeitsgesetz auf Neue Kriterien für die ärztliche Bescheinigung andere Gesetze und Zusätzliche Gründe für die Ablehnung einer Ausstellung einer Rechtsverordnungen, welche in Bescheinigung Gültigkeitsprüfung für die ärztliche Bescheinigung diesem Zusammenhang Teil des Seearbeitsgesetzes werden. Verordnung zur „Das deutsche Medizin auf See Seearbeitsgesetz“ Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Seemänner leben normalerweise an Bord, deshalb reguliert das Seearbeitsgesetz nicht nur die Medizinisches Seediensttauglichkeitszeugnis Arbeits- und Lebensbedingungen, §§ 23 SeeArbG sondern ebenso die Gehaltszahlung Verordnung zur Befähigung von Seeleuten Verordnung zur Berufsausbildung in der Seeschifffahrt und den Urlaub. Außerdem bezieht sich das Seearbeitsgesetz auf Es ist notwendig, im Besitz eines Befähigungszeugnisses gemäß den STCW andere Gesetze und Vorschriften zu sein. Jedes Besatzungsmitglied benötigt eine Einweisung in die Schiffssicherheit gemäß der STCW Vorschrift VI/1. Rechtsverordnungen, welche in diesem Zusammenhang Teil des Seearbeitsgesetzes werden. Verordnung zur Verordnung zur Verordnung zur „Das deutsche Befähigung von Medizin auf See Berufsausbildung in Seearbeitsgesetz“ Seeleuten der Seeschifffahrt Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Schiffsbesetzung An Bord von deutschen Schiffen ist die Schiffsbesetzung von der Schiffsbesetzungsverordnung festgelegt, unabhängig von dem Register des Schiffes. Hier wird eindeutig betont, dass es die ordnungsgemäße Besetzung der sich im Einsatz befindlichen Schiffe die Verantwortung des Reeders ist. Da diese Verordnung keine eindeutigen benötigten Zahlen nennt, muss eine ordnungsgemäße Besetzung eingeschätzt werden, insbesondere in Bezug auf: Schiffssicherheit Sicherheit von Wachdiensten Übereinstimmung mit den Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Schutz der Umwelt Recht und Gesetz sowie Sicherheit an Bord Erfolgreiche Kommunikation zwischen den Besatzungsmitgliedern Diese Einschlätzung wird von der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr getan, welche das Schiffsbesatzungszeugnis ausstellt. Verordnung zur Verordnung zur Schiffsbesetzungs- Verordnung zur „Das deutsche Befähigung von Medizin auf See Berufsausbildung in verordnung Seearbeitsgesetz“ Seeleuten der Seeschifffahrt Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Beschäftigungsbedingungen §§ 28-33, §§ 65-69, §§ 81-89 SeeArbG Beschäftigungsbedingungen für Seefahrer Seit 2013 benötigen Seefahrer von außerhalb der EU kein Visum für die Anstellung an Bord eines unter deutscher Flagge fahrenden Schiffes. Ein Visum wird nur benötigt, wenn ein ausländischer Seefahrer nach Deutschland oder einen anderen EU-Mitgliedsstaat für einen längeren Aufenthalt einreist. Die Zuständigkeit für die Visaausstellung liegt bei den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, d.h. Botschaften und Generalkonsulate. Jedes Besatzungsmitglied und der Reeder kann die Beschäftigung unter Einhaltung der Küdigungsfrist kündigen. Verordnung zur Verordnung zur Schiffsbesetzungs- Verordnung zur „Das deutsche Befähigung von Medizin auf See Berufsausbildung in verordnung Seearbeitsgesetz“ Seeleuten der Seeschifffahrt Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung Der Reeder... Das Besatzungsmitglied... … kann das Heuerverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, …... z.B. wenn ein Besatzungsmitglied eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die es andere gefährdet oder ihre/seine Pflichten aus …sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber dem Heuerverhältnis beharrlich oder in besonders einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht, grober Weise verletzt. oder das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche besonderen Gefahren durch bewaffnete Kündigung und deren Grund unverzüglich in das Auseinandersetzungen ausgesetzt ist. Seetagebuch einzutragen und dem Besatzungsmitglied eine von ihr/ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung auszuhändigen. Verordnung zur Verordnung zur Schiffsbesetzungs- Verordnung zur „Das deutsche Befähigung von Medizin auf See Berufsausbildung in verordnung Seearbeitsgesetz“ Seeleuten der Seeschifffahrt Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Lohnzahlungen §§ 37-41, §§ 51, 84, 85 SeeArbG Die Heuer ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Heuerverhältnisses fällig. Wenn die Heuer in einer anderen gesetzlichen Währung als Euro gezahlt werden soll, muss der Wechselkurs dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Kurs entsprechen. Am Ende des Monats ist eine Abrechnung in Textform auszuhändigen. Verordnung zur Verordnung zur Schiffsbesetzungs- Verordnung zur „Das deutsche Befähigung von Medizin auf See Berufsausbildung in verordnung Seearbeitsgesetz“ Seeleuten der Seeschifffahrt Kapitel 7: Arbeitsvorschriften und Bildungssystem in Deutschland Gesetze & Rechtsverordnungen Arbeitszeiten und Ruhezeiten §§ 42-55 SeeArbG Vorschrift der Arbeitsorganisation und der Zeiterfassung in der Seeschifffahrt Vorschrift über die Seearbeitszeit Schiffe, die mehrere Häfen Normale in kurzen Abständen anlaufen Umstände Normaler Arbeitstag: 8 Stunden 8 Stunden Mindestruhezeit innerhalb von 24 Stunden: 10 Stunden 14 Stunden Mindestruhezeit innerhalb von sieben Tagen: 77 Stunden 72 Stunden Vorschrift der Arbeitsorganisation und der Zeiterfassung in der Seeschifffahrt Vorschrift über die Seearbeitszeit Verordnung zur Verordnung zur Schiffsbesetzungs- Verordnung zur „Das deutsche Befähigung von Medizin auf See