Haftpflichtversicherung Lernskript PDF
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Deutsche Vermögensberatung Akademie
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This document is a learning script on liability insurance. It covers concepts like market analysis, various liability categories, and legal aspects of liability insurance. It also details different types of liability insurance. The learning script is aimed at financial advisors.
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# Haftpflichtversicherung ## Deutsche Vermögensberatung Akademie ## Ausbildung/Versicherungen ## Haftpflichtversicherung ## Lernskript ## Copyright © Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Frankfurt Das Werk einschließlich aller seiner Teile und Abbildungen ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne schriftliche Genehmigung der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Frankfurt, unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen Mikroverfilmungen sowie Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. Der Weiterverkauf des Dokumentes sowie die Weitergabe des Dokumentes an Dritte (z.B. an Kunden, Wettbewerber etc.) ist nicht gestattet. ## Inhalt | Kapitel | Titel | Seite | |---|---|---| | 1 | Einleitung | 5 | | 2 | Die Bedeutung der Haftpflichtversicherung | 6 | | 2.1 | Der Markt | 6 | | 2.2 | Nutzen und Notwendigkeit | 7 | | 2.3 | Zielgruppen | 9 | | 2.3.1 | Privatpersonen | 9 | | 2.3.2 | Tierhalter | 10 | | 2.3.3 | Halter von Wassersportfahrzeugen | 10 | | 2.3.4 | Haus- und Grundbesitzer | 10 | | 2.3.5 | Hausbesitzer / Öltankbesitzer | 11 | | 2.3.6 | Bauherren | 11 | | 3 | Gesetzliche Haftpflicht | 13 | | 3.1 | Haftungsprinzip | 13 | | 3.2 | Die Verschuldenshaftung | 14 | | 3.3 | Gefährdungshaftung | 16 | | 3.4 | Deliktfähigkeit | 18 | | 3.5 | Haftung des Aufsichtspflichtigen (Aufsichtspflichtverletzung) | 19 | | 3.6 | Haftung für den Haus- und Grundbesitzer | 21 | | 3.7 | Gesamtschuldnerische Haftung | 22 | | 4 | Haftpflichtversicherung | 24 | | 4.1 | Haftung und Deckung | 24 | | 4.2 | Funktion und Aufgabe der Haftpflichtversicherung | 24 | | 4.3 | Schadensarten | 26 | | 4.3.1 | Forderungsausfall | 29 | | 4.4 | Deckungssummen | 29 | | 5 | Privathaftpflichtversicherung | 32 | | 5.1 | Versicherte Personen | 32 | | 5.1.1 | Versicherungsnehmer | 32 | | 5.1.2 | Ehepartner / Lebenspartner | 33 | | 5.1.3 | Kinder | 34 | | 5.2 | Versicherte Risiken | 36 | | 5.2.1 | Familie und Haushalt | 36 | | 5.2.2 | Fußgänger und Radfahrer | 37 | | 5.2.3 | Sport und Freizeit | 38 | | 5.2.4 | Haus- und Grundbesitz | 38 | | 5.2.5 | Bauherr | 40 | | 5.2.6 | Weitere Risiken: Waffen, Reiter fremder Pferde, Haustiere | 41 | | 5.3 | Mitversicherte Risiken | 42 | | 5.3.1 | Abwasserschäden | 42 | | 5.3.2 | Auslandsschäden | 42 | | 5.3.3 | Mietsachschäden | 43 | | 5.4 | Ausschlüsse | 44 | | 6 | Weitere Arten von Haftpflichtversicherungen | 51 | | 6.1 | Tierhalterhaftpflichtversicherung | 51 | | 6.2 | Wassersporthaftpflichtversicherung | 52 | | 6.3 | Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung | 53 | | 6.4 | Gewässerschadenhaftpflichtversicherung | 53 | | 6.5 | Bauherrenhaftpflichtversicherung | 54 | | 7 | Obliegenheiten im Versicherungsfall | 56 | | 7.1 | Anzeigepflichten | 56 | | 7.2 | Schadenminderungspflicht | 56 | | 7.3 | Auskunfts- und Belegpflicht | 57 | | 7.4 | Verletzungsfolgen | 57 | | 8 | Vorsorgeversicherung | 59 | | 9 | Steuervorteile | 61 | | 10 | Kündigungsmöglichkeiten | 62 | | 10.1 | Ablaufkündigung | 62 | | 10.2 | Kündigung bei Beitragsanpassung | 62 | | 10.3 | Kündigung nach einem Schadenfall | 63 | | 10.4 | Kündigung langfristiger Verträge | 63 | | 11 | Antrag / Beratungs- und Dokumentationspflicht | 65 | | 12 | Testfragen zum Thema Haftpflichtversicherung | 66 | ## 1 Einleitung Liebe Vermögensberaterinnen, liebe Vermögensberater, in diesem Skript finden Sie die grundlegenden Informationen und wichtige Fachinformationen rund um die Versicherungssparte Haftpflicht zur Vorbereitung auf die DBBV-Prüfung. Die Ausführungen orientieren sich an den gesetzlichen Grundlagen der Haftpflichtversicherung und den Bedingungen des Produktpartners, der Generali Sach. Die Produkthighlights der Generali Sachversicherung, helfen Ihnen dabei, konkrete Bezüge zwischen den Fachinhalten und der Arbeit mit Ihren Kunden herzustellen. Abweichungen von den Generali-Standardbedingungen (z. Bsp. OPTIMAL-Tarif) sind jeweils entsprechend gekennzeichnet. Ohne weitere Kennzeichnung beziehen sich Tarifbedingungen auf den BASIS-Tarif. Mit den regelmäßigen Testfragen und dem Kapitel „Testen Sie Ihr Wissen" behalten Sie Ihren Lernerfolg im Blick. Ergänzend zum Lernskript erhalten Sie eine Zusatzunterlage. Hierbei handelt es sich um die **VERMÖGENSSICHERUNGSPOLICE** mit dem Dateinamen „Haftpflicht Zusatz Bedingungen_PK 991". Für das Thema „Haftpflichtversicherung" ist folgendes Register relevant: Privat-, Tierhalter-, Wasserfahrzeug- sowie Diensthaftpflichtversicherung. Hier finden Sie die entsprechenden Produktbeschreibungen mit den Hinweisen in welchen Bedingungen/Klauseln diese zu finden sind. Danach schließen sich die Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen an, die bekanntlich für alle Haftpflichtverträge gelten. Anschließend folgen die dazugehörigen Besonderen Bedingungen. ## 2 Die Bedeutung der Haftpflichtversicherung ### Lernziel zu Kapitel 2 Sie können das Marktpotenzial und die wirtschaftliche Bedeutung der Privathaftpflichtversicherung erkennen und anhand von Schadensfällen den Bedarf erläutern. Die unterschiedlichen Zielgruppen können Sie darstellen. ### 2.1 Der Markt Die Haftpflichtversicherung ist ein verhältnismäßig junger Versicherungszweig. Die erste praktische Bedeutung erlangte die deutsche Haftpflichtversicherung mit dem Reichshaftpflichtgesetz von 1871, das 1978 durch das Haftpflichtgesetz ersetzt wurde. Stritt man zu Beginn der Haftpflichtversicherung ihre Daseinsberechtigung ab, so ist heute die Haftpflichtversicherung eine Versicherungssparte, die aus der Versicherungslandschaft überhaupt nicht mehr wegzudenken ist. Im Jahr 2023 betrugen die Beitragseinnahmen in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung etwa 8,56 Mrd. Euro, die Schadenaufwendungen beliefen sich auf etwa 5,27 Mrd. Euro. Damit lag die Schaden-quote (das Verhältnis von Schadenaufwand zu Beitragseinnahmen) bei 61,56%. 1 Quellenangabe Alle Zahlen aus Statistiken zur deutschen Versicherungswirtschaft des GDV sowie Eigenberechnungen. ### 2.2 Nutzen und Notwendigkeit Viele Menschen sind nicht haftpflichtversichert Sie sind damit der Gefahr ausgesetzt, Schadenersatz aus eigener Tasche leisten zu müssen. Und das kann teuer werden, da die >>Haftpflicht« jeden treffen kann. Schließlich muss der derjenige, der einen Schaden verschuldet, mit seinem gesamten Vermögen dafür geradestehen - und dies, wenn es sein muss, bis an sein Lebensende. Die Haftpflichtversicherung schützt also vor den Folgen der gesetzlichen Haftpflicht und somit vor der Gefahr Schadenersatz leisten zu müssen. **Hohe Schadenersatz-forderungen bedeuten:** * Sorgen * Finanzielle Belastung * Zeitverlust * Auseinandersetzungen * Klagen vor Gericht * Bedrohung der Existenz Die Haftpflichtversicherung schützt vor den Folgen der gesetzlichen Haftpflicht. Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden zu ersetzen den man einem anderen zugefügt hat. Die Voraussetzungen, unter welchen dies der Fall ist werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und andere Gesetze festgelegt. Voraussetzung für die Haftpflicht - man spricht auch von Haftung - ist in der Regel Verschulden (Verschuldenshaftung). Daneben gibt es aber auch Fälle, in denen man ohne Verschulden haftet (Gefährdungshaftung). Diese Haftungsprinzipien werden im Kapitel »Gesetzliche Haftpflicht<<< ausführlich dargestellt. ### Gesetzeswerke * Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) * Handelsgesetzbuch (HGB) * Straßenverkehrsgesetz (StVG) * Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Folgende Schadenbeispiele aus der Praxis verdeutlichen die Notwendigkeit einer Privathaftpflichtversicherung: * Einem Mieter fällt beim Befestigen eines Badezimmerschrankes versehentlich der Hammer aus der Hand. Durch den Aufschlag zerspringt das Waschbecken. Folge: Der Hauseigentümer verlangt Schadenersatz * Ein 18-jähriger Fahrradfahrer stößt auf dem Bürgersteig eine Rentnerin um. Mit schweren Verletzungen wird diese in ein Krankenhaus eingeliefert. Folge: Die Krankenkasse nimmt Regress der Fahrradfahrer muss für die entstandenen Kosten aufkommen. ### 2.3 Zielgruppen ### 2.3.1 Privatpersonen In der Privathaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens versichert. Damit sind im Wesentlichen alle diejenigen Schadenersatzansprüche abgedeckt die gegen ihn in seinem privaten Bereich geltend gemacht werden können - bspw. bei seinen Freizeitaktivitäten, im Urlaub als Gast oder Gastgeber, Sportler Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer beim Einkauf als Hobbybastler etc. ### 2.3.2 Tierhalter Die Halterhaftung für Schäden durch Tiere ist im §833 des BGB geregelt. Ein Verschulden des Tierhalters ist oft nicht gegeben. Jedoch haftet er bereits dann wenn ohne sein Zutun durch das Verhalten des Tieres ein Schaden verursacht wurde. Die Risiken des Hunde- und Pferdehalters sind nicht über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt, sondern über eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung. ### 2.3.3 Halter von Wassersportfahrzeugen Die Haftpflichtgefahren aus der Verwendung von Sportbooten sind groß. Sie bestehen insbesondere dort, wo die vorhandenen Wasserflächen von sehr vielen Bootsportlern und Badenden benutzt werden oder wo Wassersport und Berufsschifffahrt zusammentreffen. Durch die Wasserfahrzeughaftpflichtversicherung sind Schäden durch Halten, Besitz und Gebrauch von privaten Wasserfahrzeugen abgesichert. Auf Anforderung wird eine Versicherungsbestätigung (ähnlich wie im Kfz-Bereich) für die Auslands-deckung ausgestellt. ### 2.3.4 Haus- und Grundbesitzer Jeder Immobilienbesitzer ist aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht einem hohen Haftpflichtrisiko ausgesetzt. Dieses Risiko deckt die Privathaftpflichtversicherung im Normalfall nicht ab: * für Besitzer eines Mehrfamilienhauses * für Besitzer eines unbebauten Grundstücks * für Gemeinschaftseigentum an Gebäuden, die aus mehreren Eigentumswohnungen bestehen mit verschiedenen Eigentümern. Hier bietet die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz. ### 2.3.5 Hausbesitzer / Öltankbesitzer Nach §22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) haftet der Inhaber eines Öltanks wegen dessen besonderer Gefährlichkeit für das Grundwasser auch ohne Verschulden. Trotz regelmäßiger Überprüfungen durch Fachleute kann nie ausgeschlossen werden, dass ein Tank undicht wird. Auch wenn eine Verseuchung von Gewässern durch auslaufendes Öl verhindert werden kann hat der Anlageninhaber mindestens für die Rettungsmaßnahmen einzustehen. Diese Risiken deckt die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (auch Öltankversicherung genannt) ab. ### 2.3.6 Bauherren Ein Bauherr egal ob er ein neues Haus errichtet oder als Hausbesitzer An- oder Umbauten vornimmt lädt sich mit diesen Maßnahmen ein ansehnliches Haftungsrisiko auf. Auch wenn er die Arbeiten an andere überträgt, entbindet ihn das nicht von seinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der Überwachungspflicht haftet er als Bauherr und wird zum Schadenersatz herangezogen. Kleinere Baumaßnahmen sind über die Privathaftpflichtversicherung bis zu einem festen Betrag gedeckt (BASIS: 30.000 EUR). Wird dieser überschritten, muss hierfür eine separate Bauherren-haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. ## 3 Gesetzliche Haftpflicht ### Lernziel zu Kapitel 3 Sie kennen die verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die die Grundlagen der Haftpflichtversicherung sind, und können sie beispielhaft erklären. Sie kennen den Unterschied zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung. Sie wissen, dass Voraussetzung für eine Haftung die Deliktfähigkeit ist und kennen die entsprechenden Altersgrenzen. Sie können den Begriff „Aufsichtspflichtverletzung“ erläutern. Sie können die Gesetzliche Haftung für den Haus- und Grundbesitzer erklären. Sie kennen den Begriff „Gesamtschuldnerische Haftung“. ### 3.1 Haftungsprinzip **Merke:** Wird durch die Handlung einer Person ein anderer (juristisch formuliert »ein Dritter«) geschädigt, so entspricht es unserem Rechtsempfinden, dass der Schädiger die Pflicht hat, diesen Schaden wieder gut zu machen. Die Verpflichtung zum Schadenersatz wird Haftpflicht genannt. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz durch Naturalherstellung oder in Geld. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das Schaden-ereignis (der zum Ersatz verpflichtende Umstand) nicht eingetreten wäre. Wird festgestellt, dass der Schädiger verantwortlich ist, so muss er für den gesamten Schaden einstehen. Das bedeutet bei einem Sachschaden Kosten der Wiederherstellung oder Geldersatz für die beschädigten Gegenstände sowie die Folgeschäden (z.B. Nutzungsausfall). Sind Personen verletzt, werden regelmäßig Behandlungskosten und Verdienstausfall des Geschädigten anfallen oder sogar eine lebenslange Rente. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen (unbegrenzte Haftung). Damit der Umfang der Schadenersatzleistungen nicht nach willkürlichen Maßstäben geregelt wird, gibt es Rechtsvorschriften für die Regelung des Schadenausgleiches. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen schuldhaft angerichteten Schäden und Haftung bei Schäden ohne Verschulden. ### 3.2 Die Verschuldenshaftung Die Grundlage für die Verschuldenshaftung bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 823 BGB): >Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Danach tritt eine Schadenersatzpflicht nur ein, wenn der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig das Recht eines anderen widerrechtlich verletzt hat: er muss also schuldhaft einem Dritten einen Schaden zugefügt haben. Deswegen spricht man von Verschuldenshaftung. Verschulden setzt also Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Unter diesen Voraussetzungen ist der Verursacher »dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet«. Dies bedeutet: es muss zwar nur der Zeitwert ersetzt werden, jedoch haftet der Schädiger in unbegrenzter Höhe. **Haftpflicht verfolgt jeden. Jeder sollte sich dagegen schützen.** **Voraussetzung:** Schuldhaftes, also nicht nur objektiv rechtswidriges sondern persönlich vorwerfbares Verhalten in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. **Grundlage:** § 823 BGB >"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben den Körper, die Gesundheit die Freiheit das Eigentum oder ein sontiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zu Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ **Verpflichtung zu Schadenersatz gemäß § 823 BGB** **Vorsätzlich handelt:** * wer bewusst und gewollt schädigt (Vorsatz) * wer bei seinem rechtswidrigen Tun oder Unterlassen irgendeinen Schaden zumindest voraussieht und diesen billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz) **Bei der Fahrlässigkeit wird unterschieden nach:** * »leichter Fahrlässigkeit«, die bei geringfügiger Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegeben ist und * »grober Fahrlässigkeit«, wenn diese in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird. **Verschuldensarten:** * **Fahrlässigkeit:** Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (§ 276 BGB) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. * **Vorsatz:** Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Schäden in Kauf nimmt. Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. ### 3.3 Gefährdungshaftung Die Gefährdungshaftung ist eine Schadenersatzpflicht, die kein Verschulden voraussetzt. Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung ist bei der Gefährdungshaftung keine Entlastungsmöglichkeit gegeben. **Beispiele für die Gefährdungshaftung sind:** * Halten von Tieren, die nicht dem Erwerb oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen * Haftung für Halter von Kraftfahrzeugen * Halter von Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz. **Zu 1: Haftung von Tierhaltern:** Da von dem Tier grundsätzlich eine Gefahr ausgeht, muss der Tierhalter auch ohne Verschulden für den entstandenen Schaden aufkommen. Dient aber das Haustier dem Erwerb oder Unterhalt des Tierhalters (Pferdezucht, Hund eines Schäfers), so haftet dieser nicht, wenn er nachweisen kann, dass er entweder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre. **Im § 833 BGB heißt es hierzu:** >Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe der Erwerbsfähigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Haftung des Tieraufsehers ist im § 834 BGB geregelt. Danach ist der Tieraufseher, wenn er die Tier-aufsicht durch Vertrag übernimmt, für Schäden durch das Tier verantwortlich, hat aber auch die oben genannten Entlastungsmöglichkeiten. **Zu 2: Haftung von Kraftfahrzeughaltern** Von einem Kraftfahrzeug geht grundsätzlich eine »Betriebsgefahr« aus. **Im Straßenverkehrsgesetz heißt es (§ 7 StVG):** >Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. **Zu 3: Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz:** Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist im Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Nach § 22 WHG haftet der Inhaber eines Öltanks wegen der besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und für oberirdische Gewässer auch ohne Verschulden **Gefährdungshaftung:** * Halten von Tieren, die nicht dem Erwerb oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (§ 833 BGB) * Haftung des Tieraufsehers (§834 BGB) * Haftung für Halter von Kraftfahrzeugen (§7 StVG) * Halter von Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG) ### 3.4 Deliktfähigkeit Verschulden setzt Deliktfähigkeit (Verantwortlichkeit) voraus. **§ 828 Minderjährige** * (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat ist für einen Schaden den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. * (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. * (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Die Deliktfähigkeit wird also nach dem Alter bestimmt. **Deliktfähigkeit - Wer haftet?** | Deliktunfähig | Bedingt deliktfähig | Deliktfähig | |---|---|---| | Für Ihre Handlungen nichthaftend: Minderjährige unter 7 Jahren - von 7 bis 10 Jahren im Straßenverkehr (Haftung nur bei Vorsatz) Geisteskranke Bewusstlose | Nur haftend, wenn während schädigender Handlung erforderliche Einsichtsfähigkeit besteht. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren | Für Ihre Handlungen haftend Volljährige personen | Bei Personen die nicht haftpflichtig gemacht werden können geht die Haftung auf den Aufsichtspflichtigen über. Diese haftet aber nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. ### 3.5 Haftung des Aufsichtspflichtigen (Aufsichtspflichtverletzung) Der Gesetzgeber begnügt sich in vielen Fällen nicht damit, dass nur der eigentliche Schadenverursacher ersatzpflichtig gemacht werden kann. Neben ihm kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, der die Aufsicht über das schädigende Kind hatte. Dies sind in aller Regel die Eltern. **Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist diese Frage geregelt ( § 832 BGB):** >Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Wer seine Aufsichtspflicht über einen Aufsichtsbedürftigen verletzt, haftet also für den Schaden, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Verletzt bspw. der 5-jährige Sprössling seinen Spielgefährten beim Indianerspielen mit dem Pfeil am Auge, so geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern für diesen Schaden wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht aufzukommen haben. Sie kommen nur dann aus der Haftung heraus, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre. **Beispiel Aufsichtspflichtverletzung:** Eine junge Mutter geht mit ihrem 5-jährigen Sohn auf den Spielplatz, wo sie eine Freundin trifft, deren Kind dort auch spielt. Beide sind völlig in ihr Gespräch vertieft und verlieren für längere Zeit ihre Kinder aus den Augen. Währenddessen haben diese mit einem Nagel und Steinchen eine „wunderschöne“ Zeichnung in einen abgestellten Personenkraftwagen eingeritzt. **Beispiel - Keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn…:** ...der 4-jährige Sohn beim Spaziergang - von seiner Mutter an der Hand gehalten - einen Kratzer an dem Personenkraftwagen verursacht, ohne dass die Mutter dieses bemerkt. Es muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob tatsächlich eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Liegt diese nicht vor haften die Eltern auch nicht für Schäden ihrer Kinder. **Eltern:** Eltern haften dann für Schäden, die ihre Kinder angerichtet haben, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben. ### 3.6 Haftung für den Haus- und Grundbesitzer Die gesetzliche Haftung des Haus- und Grundbesitzers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 836 BGB) geregelt: >Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder [...] durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes [...] ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Absturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt eben nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Aufgrund der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht sind alle Besitzer von Grund und Boden (dabei spielt es keine Rolle, ob mit oder ohne Bebauung) einem nicht zu unterschätzenden Haftpflichtrisiko ausgesetzt. Dem Grundstückseigentümer obliegt insbesondere das Streuen und Reinigen der Gehwege sowie das Schneeräumen dort. Auch wenn Mieter anstelle des Hauseigentümers die Streupflicht erfüllen, wird der Eigentümer von der Haftung nicht frei. Weitere Beispiele für Verkehrssicherungspflichten sind auch, für ausreichende Beleuchtung zu sorgen (auf eigenem Grundstück), „Stolperfallen" durch lose Platten auf Wegen zu beseitigen, Grundstücke einzufrieden / abzusichern bei gewissen Gefahren u. a. m. Für Hausbesitzer gilt eine verschärfte Haftung. Kommt es durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Gebäudeteilen zu Personen- oder Sachschäden, so wird ein Verschulden des Gebäudebesitzers wegen mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes vermutet. Der Hausbesitzer kann sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass das Gebäude z. B. durch Fachfirmen errichtet und sein baulicher Zustand regelmäßig überprüft wurde. ### 3.7 Gesamtschuldnerische Haftung Haben mehrere Personen gemeinsam einen Schaden angerichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann von jedem Einzelnen die Leistung in voller Höhe verlangen. Es ist dann Sache der Verursacher, sich untereinander zu einigen. **Im § 840 BGB heißt es:** >Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. **Beispiel:** Mehrere Eigentümer eines Mehrfamilienhauses als Eigentümergemeinschaft bezüglich Schneeräumen im Winter. **Gesetzliche Haftpflicht:** Unterscheidung »Gegenstand der Haftpflichtversicherung« und »nicht versicherbar<<< | Verschuldenshaftung | |---|---| | Gefährdungs-Haftung | Fahrlässigkeit | Vorsatz | | | leichte | grobe | | Gegenstand der Haftpflichtversicherung | Nicht versicherbar | ### Zusammenfassung Kapitel 3 Beschrieben werden die vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die die Grundlage der Haftpflichtversicherung sind. Die Haftungsprinzipien und die Kategorien der Haftung werden erläutert. ### Testen Sie Ihr Wissen zu Kapitel 3: 1. Was ist der Unterschied zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung? 2. Was versteht man unter Vorsatz bzw. unter Fahrlässigkeit? 3. Was bedeutet Deliktfähigkeit? Nennen Sie die Altersgrenzen der Deliktfähigkeit! 4. Wann haften Eltern für Schäden Ihrer Kinder? 5. Was versteht man unter gesamtschuldnerischer Haftung? ## 4 Haftpflichtversicherung ### Lernziel zu Kapitel 4 Sie können die Begriffe Haftung und Deckung unterscheiden. Sie wissen, dass die private Haftpflichtversicherung als Schutz vor finanziellen Risiken dient. Sie kennen die Funktionen der Haftpflichtversicherung und können diese erläutern. Sie können den Versicherungsschutz »>Abwehr von unberechtigten Forderungen« erklären. Sie können den Unterschied zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden erläutern. Sie können den Begriff »Deckungssumme« erklären und wissen, dass die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr maximiert ist. ### 4.1 Haftung und Deckung Haftung ist das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger (Schadenverursacher) und dem Geschädigten nach einem Schadenfall. Es muss geprüft werden, ob und ggf. auf welcher Grundlage der Schaden-verursacher haftet. Deckung nennt man das Vertragsverhältnis zwischen dem Schadenverursacher (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person) und dem Versicherer. Hier ist zu prüfen, ob Versicherungsschutz besteht und die vertraglichen Pflichten wie zum Beispiel die Beitragszahlung, erfüllt wurden. ### 4.2 Funktion und Aufgabe der Haftpflichtversicherung Jede Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen. Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst: * die rechtliche Überprüfung von Ansprüchen * Schadenersatz für berechtigte Ansprüche * Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Die Prüfung der Haftungsfrage ist Aufgabe des Versicherers. Die Frage ist, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Nur der Versicherer überprüft, ob ein Anspruch berechtigt oder unberechtigt ist! (Nach den Bedingungen ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, von sich aus Schadenersatzansprüche zu befriedigen; in diesem Fall könnte der Versicherer sich auf Leistungs-freiheit berufen.) Wenn der Anspruch berechtigt ist, leistet der Haftpflichtversicherer Schadenersatz (Wiedergut-machung des Schadens durch Geld). Unberechtigte Forderungen wehrt der Versicherer ab. Hierbei kann es sich um rechtlich unberechtigte Ansprüche handeln, oder der geforderte Betrag ist unangemessen hoch. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten (bei Anerkennung des Anspruchs auch diejenigen der Gegenseite). Insoweit gewährt die Haft-pflichtversicherung Rechtsschutz. Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, so heißt es oft zu Unrecht: »Die Versicherung will nicht zahlen«. Richtig ist, dass der Schädiger den Schaden nicht bezahlen muss, weil für ihn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht und deshalb der Haftpflichtversicherer die Ansprüche abzuwehren hat. (Andererseits zahlt die Haftpflicht-versicherung entgegen weit verbreiteter Ansicht auch dann, wenn der Schaden grob fahrlässig herbei-geführt wurde.) Die Haftpflichtversicherung hat eine Schadenersatz- und eine (passive) Rechtsschutzfunktion. Die Abwehr von unberechtigten Forderungen stellt somit eine wichtige Funktion jeder Haftpflicht-versicherung dar. **Haftpflichtversicherung:** * **Haftung**: Rechtsverhältnis zwischen Schadenverursacher (Schädiger) und Geschädigten * **Deckung**: Vertragsverhältnis zwischen dem Schadenverursacher und dem Versicherer **Der Versicherungsschutz:** * Rechtliche Prüfung von Ansprüchen * Schadenersatz für berechtigte Ansprüche * Abwehr von unberechtigten Ansprüchen ### 4.3 Schadensarten Bei den Schadensarten wird grundsätzlich zwischen Personenschäden Sachschäden und Vermögensschäden unterschieden. Die Verpflichtung zum Schadenersatz kann sich aus dem Tod der Verletzung oder der Gesundheits-schädigung einer Person ergeben In diesem Fall spricht man von einem Personenschaden. Bei einem Personenschaden können vom Geschädigten folgende Ansprüche geltend gemacht werden: * Ersatz der Heilkosten (Arztkosten, Arzneien, Krankenhauskosten) * Verdienstausfall, entgangener Gewinn * Kosten für Nachteile im Erwerb und Fortkommen (Invaliditätsrente) * Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (Pflegepersonal Schonkost) * Schmerzensgeld * Witwenrente, Waisenrente * Beerdigungskosten * Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern **Beispiel** Ein Fahrradfahrer stößt aus Unachtsamkeit in der Fußgängerzone mit einer Rentnerin zusammen, die sich beim Sturz schwer verletzt. Ein Sachschaden ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust einer Sache. Bei einem Sach-schaden können vom Antragsteller folgende Leistungen verlangt werden: * Wiederherstellung (Reparaturkosten und eventuell Ersatz eines Minderwertes wenn die Reparatur nicht vollständig möglich ist) * Wertersatz für zerstörte oder beschädigte Sachen (der Geschädigte hat grundsätzlich nur Anspruch auf den Zeitwert der Sache) * Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Sachschaden (Ersatzfahrzeug Abschleppkosten Anwaltskosten etc.) **Beispiel** Dem Wohnungsmieter fällt versehentlich eine Flasche Parfüm in das Waschbecken, das einen Sprung bekommt. **Neuwertentschädigung im Rahmen von PHV-Sachschäden:** Im OPTIMAL-Tarif der Generali ist die Neuwertentschädigung für Sachschäden Dritter mitversichert. Das heißt, dass bis zu 1 Jahr alte Gegenstände der/des Geschädigten (die irreparabel zerstört sind) zum Neuwert entschädigt werden. Dies gilt bis 3 500 Euro bei einer Selbstbeteiligung von 100 Euro. **Im OPTIMAL-Tarif ist zuwählbar gegen Mehrbeitrag:** Mitversicherung der Neuwertentschädigung für eigene bewegliche Sachen, die durch Fremd-verschulden irreparabel zerstört wurden. Hier leistet die Haftpflichtversicherung lediglich den Zeitwert der zerstörten Sache. Generali übernimmt in diesem Fall die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Neuwert der zerstörten Sache. Die Leistung ist auf 10.000 Euro begrenzt, es gilt eine Selbstbeteiligung von 100 Euro. Hat eine Schädigung nur einen finanziellen Schaden zur Folge, der weder auf einem Personen- noch auf einem Sachschaden beruht, so liegt ein reiner (oder echter) Vermögensschaden vor. Ist der finanzielle Schaden die Folge eines Personen- oder Sachschadens, handelt es sich um einen unechten Vermögens-schaden (und dieser wird im Rahmen der Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden reguliert). **Beispiel für einen unechten Vermögensschaden sind Lohn- oder Gehaltseinbußen bei längerer Krankschreibung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (ab 43. Tag der Krankschreibung endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und es gibt das Krankentagegeld der Krankenversicherung, welches niedriger als der Nettolohn ist).** Bei echten Vermögensschäden ist grundsätzlich nur ein Ersatz in Geld möglich. Echte Vermögensschäden sind denkbar bei einem Rechtsanwalt (falsche Rechtsauskunft, Frist- und Terminversäumnisse), Steuerberater (Nichtausnutzung von Steuervorteilen) oder einem Notar (Verletzung bei Belehrungspflichten, Irrtum bei der Grundbucheinsicht). Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind reine Vermögensschäden nicht versichert, jedoch im Rahmen der besonderen Bedingungen für die Privat-haftpflichtversicherung wieder eingeschlossen. Reine Vermögensschäden sind im Privatbereich sehr selten **Beispiel:** Der Handelsvertreter Herr Müller will mit seinem PKW sein Grundstück verlassen und zu einem wichtigen Geschäftstermin fahren. Die Ausfahrt ist jedoch zugeparkt von einem fremden PKW dessen Fahrer er nicht kennt und auch nicht finden kann. Um den Termin aber doch noch wahrnehmen zu können, ruft Herr Müller ein Taxi, was ihn 100,- € kostet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind für ihn ein reiner Vermögensschaden. **Schadensarten:** * Personenschäden * Sachschäden * Vermögensschäden ### 4.3.1