Zusammenfassung 6: Verfassungssouveränität, Volkssouveränität, Rechtsstaat PDF
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Die Zusammenfassung 6 behandelt die Themen Verfassungs- und Volkssouveränität sowie den Verfall des Rechtsstaats. Es werden Begriffe wie Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit erläutert. Der Text analysiert auch die Kritik am modernen Verfassungsstaat und der Selbstprogrammierung staatlicher Gewalt.
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Zusammenfassung 6 1. Verfassungssouveränität vs. Volkssouveränität (Maus) \- These: steigende Demokratieverhinderung -Konflikt: Volk als Inhaber der Souveränität vs. Verfassung schränkt die Volkssouveränität ein \- Verfassung Vorrang vor anderem Recht -Verfassungsgericht steht über dem Willen...
Zusammenfassung 6 1. Verfassungssouveränität vs. Volkssouveränität (Maus) \- These: steigende Demokratieverhinderung -Konflikt: Volk als Inhaber der Souveränität vs. Verfassung schränkt die Volkssouveränität ein \- Verfassung Vorrang vor anderem Recht -Verfassungsgericht steht über dem Willen des Souveräns -Verfassungsdemokratie und Demokratieverhinderung 2\. Grundgesetz -GG. Art. 19 Wesensgarantier: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. -Ewigkeitsklausel (Art. 79 (3)): Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig -Art. 1 Siehe andere Sitzung -Art. 20 GG 2\. Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag (nach Maus) \- radikale Vergesetzlichung und Demokratisierung der Staatsgewalt \- Funktionale Gewaltenteilung, die aus der Demokratisierung der Souveränität folgt. -Souveränität als Quelle des Rechts; Volkssouveränität = Gesetzgebung ausschließlich beim Volk -Exekutive als „Zwischenträger der Befehle, die das Volk sich selbst gibt" -Legislative nicht als Gewalt, sondern Souveränität 2. Verfall des Rechtsstaats (**Maus**) \- "Volkssouveränität besagt darum, dass die Gesetzgebung ausschließlich dem ‚Volk', das heißt den Nichtfunktionären im Gegensatz zu den Amtsträgern in den Staatsapparaten zukomme, so dass jeder Einsatz der Staatsgewalt vermittels ihrer Gesetzgebung durch die gesellschaftliche Basis schlechterdings kontrolliert und dirigiert wird." -"dass die Legislative im strengeren Sinne gar keine "Gewalt" ist, sondern "Souveränität begründet ihre Dominanz im so genannten Gewaltenteilungssysem, das Vergesetztlichung des Staatsgewalt intendiert" -Legislative = Souveränität (also eigentlich keine Gewalt) -Vergesetzlichung der Staatsgewalt -Judikative & Exekutive = Gewalt, Zwischenträgerinnen der Befehle \- Verlust der grundlegenden Unterscheidung zwischen Souveränität und (Staats)gewalt. -Moderner Verfassungsstaat als „Gegenmodell zum demokratischen Rechtsstaat" (ebd., 843). \- Rechtsstaat „eher eine Zwangsjacke als die Bedingung der Möglichkeit von Demokratie (ebd., 844). -Verfassung formuliert inhaltliche Anforderung an Gesetzesinitiativen und Änderungen. -Verfassungstreue des Volkes wird erwartet, während der Staat Gesetze freizügig interpretiert (ebd.) -\> Gefahr der Selbstprogrammierung staatlicher Gewalt. -\>Nur ein Rechtsstaat \[...\], dessen Gewaltenteilungsschema auf der strikten Funktionenteilung zwischen Souveränität und Gewalt beruht, ist nicht Gegenspieler der Demokratie, sondern umgekehrt geradezu Bedingung der Möglichkeit von Demokratie - Souveränität ungeteilt bei der gesellschaftlichen Basis monopolisiert -Ausschluss der Staatsgewalt aus „Recht setzender Tätigkeit (und damit Selbstprogrammierung)" \- Bedingungen: