WiWi BGB AT-2 Past Paper
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FernUniversität Gesamthochschule Hagen
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This document appears to be a collection of questions and answers related to German Civil Law. The questions cover a variety of topics, including contracts, obligations, and property law, providing examples using everyday scenarios, with keywords including German Civil Law and BGB.
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Aufgabe 1 1 aus 5 A betritt die Bäckerei des B und erklärt, dass er gerne ein belegtes Käsebrötchen hätte. B nickt, übergibt A ein Käsebrötchen und sagt dabei: „Das macht einen Euro.“. Daraufhin nickt A, übergibt dem B ein Euro-Geldstück und verlässt die Bäckerei. Wie viele Verträge haben A und B g...
Aufgabe 1 1 aus 5 A betritt die Bäckerei des B und erklärt, dass er gerne ein belegtes Käsebrötchen hätte. B nickt, übergibt A ein Käsebrötchen und sagt dabei: „Das macht einen Euro.“. Daraufhin nickt A, übergibt dem B ein Euro-Geldstück und verlässt die Bäckerei. Wie viele Verträge haben A und B geschlossen? A. Genau einen, nämlich den Kaufvertrag B. Genau drei, nämlich den Kaufvertrag, die Einigung über die Übereignung des Käsebrötchens sowie die Einigung über die Übereignung des Ein-Euro-Stücks C. Genau zwei, nämlich den Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft und die sachenrechtliche Übereignung als Verfügungsgeschäft D. Genau zwei, Einigung über die Übereignung des Käsebrötchens sowie die Einigung über die Übereignung des Ein-Euro-Stücks. E. Genau vier, nämlich die Einigung über die Übereignung des Brötchens, die Einigung über die Übereignung des Geldes, sowie die jeweilige Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Lösung: Im dt. gilt das sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Trennungsprinzip = Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind getrennte rechtliche Vorgänge. Abstraktionsprinzip = Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist unabhängig von Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts und umgekehrt (Grundsatz; Ausnahme: Fehleridentität) Verpflichtungsgeschäft: Schuldrechtlicher Vertrag Verfügungsgeschäft: dinglicher Vertrag Richtig B Aufgabe 2 1 aus 5 K geht zum Bäcker und sagt zur Verkäuferin (V): „Ein Brötchen, bitte.“ V legt daraufhin ein Brötchen in der Tüte auf den Tresen und sagt: „30 Cent.“ K nimmt die Tüte, kramt wortlos aus seinem Portemonnaie ein Fünfzig-Cent-Stück hervor und legt es auf den Tresen. V nimmt das Fünfzig-Cent-Stück an sich und legt dem K ein Zwanzig-Cent-Stück auf den Tresen. K sieht seinen Bus herannahen, vergisst alles um sich herum und verschwindet, das Zwanzig-Cent-Stück zurücklassend. Wie viele Willenserklärungen sind aus diesem Sachverhalt insgesamt ersichtlich? A. 7 B. 5 C. 3 D. 6 E. 8 Lösung A Angebot und Annahme des schuldrechtlichen Kaufvertrags Angebot und Annahme des dinglichen Vertrages über die Übertragung des Eigentums am Brötchen Angebot und Annahme des dinglichen Vertrages über die Übertragung des Eigentums am 50 Cent Stück Angebot des dinglichen Vertrages über die Übertragung des Eigentums am 20 Cent Stück Aufgabe 3 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen zum Abstraktionsprinzip sind richtig? A. Verpflichtungs- und Verfügungsvertrag sind in ihrer Wirksamkeit völlig unabhängig voneinander zu beurteilen B. Verpflichtung- und Verfügungsvertrag können niemals aus demselben Grund unwirksam sein C. Der Verfügungsvertrag darf nicht über die Vereinbarung einer Bedingung (§ 158 I BGB) vom Verpflichtungsvertrag abhängig gemacht werden D. Wer etwas durch eine Verfügung erlangt, die in Erfüllung eines unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts erfolgt ist, muss das Erlangte nach § 812 I 1 1. Alt. BGB wieder herausgeben E. Keine der Aussagen ist richtig Lösung A und D sind richtig. B falsch. Fehleridentität. Diese kommt insbesondere in Betracht, wenn für die auf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gerichteten Erklärungen derselbe Anfechtungsgrund kausal geworden ist, etwa weil sie in einem einheitlichen Willensakt zusammenfallen. Insbesondere bei Anfechtung nach § 123 BGB C falsch. Eine Bedingung ist zulässig, soweit dadurch nicht das Abstraktionsprinzip unterlaufen wird, z.B. wenn trotz keinerlei Zweifel an der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts eine schlüssig vereinbarte Bedingung angenommen wird. D richtig. Bei Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts Herausgabe nach § 985 BGB Aufgabe 4 x aus 5 K schließt mit Gebrauchtwagenhändler V am 01.03. einen Kaufvertrag über einen bestimmten Pkw für 2.500,- €. Bevor V den Pkw liefert, findet er am 03.03. einen weiteren Käufer D, der ihm 3.000,- € für den Pkw bietet. V willigt ein. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. V hat nur einen gültigen Kaufvertrag, nämlich den am 01.03. geschlossen. B. V hat nur einen gültigen Kaufvertrag, nämlich den am 03.03. geschlossen C. V kann das Eigentum an dem Pkw nur an K übertragen. D. V kann das Eigentum an dem Pkw nur an D übertragen. E. Keine der vorherigen Aussagen ist richtig. Lösung E ist richtig. Es können beliebig viele schuldrechtliche Kaufverträge über ein und dieselbe Sache abgeschlossen werden. Der Verkäufer kann aber nur einen erfüllen. Welchen, entscheidet er. Aufgabe 5 X aus 5 Von den folgenden Vorschriften sind Anspruchsgrundlagen A. § 474 Abs. 1 BGB B. § 433 Abs. 2 BGB C. § 598 BGB D. § 241a Abs.1 BGB E. § 312g Abs. 1 BGB Lösung Eine Legaldefinition des Begriffes Anspruch lässt sich dem § 194 Abs. 1 BGB entnehmen. Danach ist ein Anspruch das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge untergliedern lässt. Richtig B und C Aufgabe 6 X aus 5 Welche der folgenden Vorschriften sind Anspruchsgrundlagen A. § 138 II BGB B. § 433 II BGB C. § 312b I BGB D. § 816 I BGB E. § 312d I BGB Lösung Richtig B und D Aufgabe 7 X aus 5 Welche dieser Äußerungen bzw. Handlungen sind Willenserklärungen? A. Eine Bestellung im Internet per Mausklick B. Eine an Freunde gerichtete Essenseinladung C. Das wortlose Geldhinlegen und Greifen nach einer Zeitung am Kiosk. D. Das Angebot eines Schreibtischstuhls für 99 € in einem Katalog für Bürobedarf. E. Das Unterschreiben eines ungelesenen Schreibens, in der Ansicht es handle sich um ein Gratulationsschreiben, obwohl es in Wirklichkeit eine Bestellliste ist. Lösung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Eine Willenserklärung lässt sich dabei in zwei „Tatbestände“ einteilen, in den äußeren- und in den inneren- Tatbestand. Beide Tatbestände müssen vorliegen damit eine Willenserklärung wirksam ist. Richtig A, C und E B falsch. Kein Rechtsbindungswille D falsch. Invitatio ad offerendum E richtig. Das unbewusste Fehlen des Erklärungsbewusstseins führt nur zur Anfechtbarkeit. Aufgabe 8 X aus 5 Eine Willenserklärung A. ist nicht zwingend notwendiger Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. B. liegt auch dann vor, wenn sich der Mensch zur Willensbildung oder zur Erklärung maschineller Hilfe bedient. C. Ist die Erklärung eines rechtlich erheblichen Willens, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. D. Kann ggfs. auch dann eine Rechtsfolge herbeiführen, wenn es keine zweite mit ihr übereinstimmende Willenserklärung gibt. E. Muss zwingend entweder mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Lösung Richtig B, C, D A falsch. Jedes Rechtsgeschäft fordert mindestens eine Willenserklärung. D richtig, z.B. Gestaltungsrechte wie Rücktritt, Anfechtung etc. E falsch. Kann auch konkludent abgegeben werden. Aufgabe 9 X aus 5 Ein Angebot („Antrag“ im Sinne des § 145 BGB) kann im Einzelfall auch dann hinreichend bestimmt und als Angebot wirksam sein A. Wenn es sich an eine unbestimmte Zahl potentieller Käufer richtet. B. Wenn der Antragende eine Annahmefrist bestimmt C. Wenn weder Leistung noch Gegenleistung bestimmt sind D. Wenn es als bloße Aufforderung zur Abgabe des Angebots zu werten ist. E. Wenn die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen wird. Lösung Ein Angebot meint eine empfangsbedürfte Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt. Richtig A, B, E A richtig. Im allgemeinen wird es am Rechtsbindungswillen fehlen. Aber letztendlich entscheidet der Anbietende (Privatautonomie). C falsch. Es bedarf der wesentlichen Bestandteile („essentialia negotii“) D falsch. Fehlender Rechtsbindungswille E richtig. Vgl. § 317 BGB Aufgabe 10 X aus 5 Das Schweigen gilt dann als Willenserklärung A. Wenn unverlangt zugeschickte Ware einfach liegen gelassen wird. B. Wenn das Gesetz es für bestimmte Tatbestände anordnet. C. Wenn im kaufmännischen Verkehr auf eine mündliche Vereinbarung ein diese Vereinbarung abänderndes Bestätigungsschreiben erfolgt und der Adressat des Schreibens schweigt. D. Wenn das Schweigen nach Treu und Glauben wie eine Willenserklärung zu werten ist. E. Wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Lösung Richtig B, C D, E A falsch. Grundsatz „Schweigen im Rechtsverkehr ist grundsätzlich unbeachtlich“ (Aber Ausnahmen) B richtig, z.B. § 362 HGB C richtig („kaufmännisches Bestätigungsschreiben“) D richtig E. richtig, Grundsatz der Privatautonomie, aber nicht durch AGB (§ 308 Nr. 5 BGB) Aufgabe 11 X aus 5 In welchen der folgenden Fälle bedeutet das Schweigen auf ein Vertragsangebot die Annahme des Angebots? A. B schweigt, nachdem A ihm sein Auto als Geschenk angeboten und erklärt hat, B solle innerhalb einer bestimmtem Frist Bescheid sagen, ob er das Auto haben will. B. B schweigt, nachdem A und B verabredet hatten, dass B signalisiert, das Auto des A kaufen zu wollen, wenn er nicht innerhalb einer Woche seine gegenteilige Meinung zum Ausdruck bringt. C. A schweigt, nachdem B auf ein Angebot des A, ihm sein Auto für 2.000,- € zu verkaufen, geäußert hatte, er nehme das Auto für 1.500,- €. D. A schweigt, nachdem B auf ein Angebot des A, ihm sein Auto für 2.000,- € zu verkaufen, erst etwas verspätet Zustimmung signalisiert. E. B legt ihm von A unbestellt zugesandte Ware einfach zur Seite. Lösung Richtig B A falsch. Hier war Schweigen als Ablehnung vereinbart. C falsch. § 150 II BGB D falsch. § 150 I BGB. Grundsatz E falsch Grundsatz Aufgabe 12 X aus 5 In welchem/welchen der folgenden Fälle kann ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers lediglich auf das Vorliegen einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) schließen? A. Schaufensterauslage eines bestimmten Abendkleids zum Preis von 1000 € B. Übersendung von unbestellter Ware nebst Überweisungsformular C. Warenangebot auf der Seite eines Online-Shops über eine Kaffeemaschine zum Preis von 60 € D. Angebot eines gebrauchten Computers zum Preis von 500 € in einer Zeitungsanzeige E. Versand eines Kataloges mit Sonderangeboten und Restbeständen an eine Vielzahl von Kunden Lösung Richtig A, C, D, E (es fehlt der Rechtsbindungswille) B falsch. Da es nicht zu einer Vielzahl von Verträgen kommen kann handelt es sich um ein bindendes Angebot Aufgabe 13 X aus 5 Für welche der folgenden Punkte ist es relevant, ob eine Willenserklärung an eine andere Person gerichtet, also empfangsbedürftig ist? A. Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens. B. Für ihre Auslegung. C. Für die Möglichkeit den Willen auch durch schlüssiges Handeln zu äußern. D. Für ihren Inhalt E. Es ist überhaupt nicht relevant. Lösung Richtig A, B, D B richtig (empfangsbedürftige WE = „objektiver Empfängerhorizont“; nicht empfangsbedürftige WE, z.B. Testament = subjektiver Wille des Erklärenden). C falsch. D richtig, wie B Aufgabe 14 X aus 5 Welche der folgenden Willenserklärungen sind wirksam geworden? A. Das von A errichtete Testament, das in seiner Schreibtischschublade liegt. B. Die Kündigung des A, die auf dem Weg zu B bei der Post verloren geht. C. Die Kündigung des A, die schon drei Wochen im Briefkasten des B liegt, den dieser nie öffnet. D. Die Kündigung des A, die er der Ehefrau des B übergeben hat, die die Weitergabe in den nächsten Wochen völlig vergisst. E. Die mündliche Kündigungserklärung des A, die B angesichts erheblichen Straßenlärms akustisch nicht versteht. Lösung Richtig A, C, D A richtig. Nicht empfangsbedürftig B falsch. Empfangsbedürftige WE. C richtig. Für Zugang reicht Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen D richtig Siehe C. Ehefrau ist Empfangsbote, daher Zugang zu dem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise mit der Weitergabe zu rechnen war. Empfangsvertreter = Sofort. E falsch. Zugang unter Anwesenden („eingeschränkte Vernehmungstheorie“) Aufgabe 15 1 aus 5 Wann wird eine per Einschreiben mit Rückschein übermittelte Willenserklärung wirksam? A. Wenn der Postbote die Benachrichtigung über das Einschreiben in den Briefkasten wirft? B. Wenn das Benachrichtigungsschreiben im Briefkasten ist und üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens und der Kenntnisnahme des Benachrichtigungsschreibens zu rechnen ist. C. Wenn der Benachrichtigte das Einschreiben bei der Post abholt. D. Wenn der Absender das Einschreiben bei der Post abgibt. E. Gar nicht. Lösung C Aufgabe 16 X aus 5 Der Beurkundungszwang (vgl. § 311b BGB) soll A. Die Parteien auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen schützen (Warnfunktion) B. Den Beweis für die getroffene Vereinbarung sichern (Beweisfunktion) C. Dem sozial schwächeren Vertragspartner gewisse Mindestrechte sichern (Sicherungsfunktion) D. Verhindern, dass eine Partei durch die Abbedingung dispositiven Recht unangemessen benachteiligt wird (Schutzfunktion) E. Eine sachgerechte Beratung der Parteien sichern (Beratungsfunktion) Lösung Richtig A, B (vgl. § 415 ZPO), E C falsch. Keine Verbraucherschutzvorschrift. Gilt ja auch dann, wenn nur Unternehmer beteiligt sind D falsch, wie vor Aufgabe 17 1 aus 5 A besucht eine von Weinhändler W veranstaltete kostenlose Weinprobe mit Abendessen. Am Ende der Veranstaltung vereinbart A mit W mündlich den Kauf von sechs Kisten Rotwein zum Preis von insgesamt 288 €. A soll die Kisten am nächsten Tag abholen und bezahlen. Am nächsten Morgen wird A klar, dass er so viel Wein gar nicht braucht, da er im Überschwang der Weinprobe seinen Weinkonsum überschätzt hat. Wie ist die rechtliche Situation des A? A. Der Vertrag ist gar nicht wirksam zustande gekommen, da der Vertragsschluss mündlich erfolgte. B. A kann den Vertrag anfechten. C. A kann vom Vertrag zurücktreten. D. A kann den Vertrag widerrufen. E. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen und A hat auch keine Möglichkeit sich von ihm zu lösen. Lösung Richtig E A falsch (Grundsatz der Formfreiheit) B falsch (Motivirrtum) C falsch (Kein Rücktrittsrecht) D falsch (Kein Widerrufsrecht) Aufgabe 18 1 aus 5 F und B verhandeln und einigen sich über den Verkauf von 100kg Walfischfleisch, das beide Vertragsparteien in dem schriftlich fixierten Kaufvertrag mit dem norwegischen Wort „Haakjöringsköd“ bezeichnen. Haakjöringsköd heißt aber nicht, wie beide Parteien annehmen, Walfischfleisch, sondern Haifischfleisch. Haben F und B einen wirksamen Vertrag über 100kg Walfischfleisch geschlossen? A. Ja, es liegt eine wirksame Einigung über den Kauf von Walfischfleisch vor. Jedoch liegt ein Sachmangel nach § 434 BGB vor, da der Kaufsache eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. B. Nein, da „Haakjöringsköd“ tatsächlich Haifischfleisch bedeutet, liegt ein versteckter Dissens nach § 155 BGB vor. Somit gilt das Vereinbarte. F und B haben damit einen Kaufvertrag über Haifischfleisch abgeschlossen. Allerdings ist dieser nach § 119 BGB anfechtbar. C. Ja, es liegt eine wirksame Einigung über den Kauf von Walfischfleisch vor. Die falsche Bezeichnung schadet nicht, da F und B ja tatsächlich auch Walfischfleisch meinten. D. Nein, da „Haakjöringsköd“ tatsächlich Haifischfleisch bedeutet, liegt ein versteckter Dissens nach § 155 BGB vor. Somit gilt das Vereinbarte. F und B haben einen Kaufvertrag über Haifischfleisch geschlossen. Der Kaufvertrag ist jedoch nicht wegen Irrtums anfechtbar, da ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. E. Nein, da der objektive Erklärungsinhalt mit dem subjektiv Gewollten nicht übereinstimmt, wurde überhaupt kein Vertrag geschlossen. Lösung Richtig C („falsa demonstratio non nocet“) Aufgabe 19 X aus 5 Der Buchhändler B schickt dem Rechtsanwalt R unaufgefordert den neuen Romanbestseller „Tod in der Gondel“ sowie eine Neuauflage des BGB-Kommentars von Hanns Prütting. Der Sendung fügt er ein Anschreiben sowie für jedes der Bücher eine gesonderte Rechnung bei. Im Anschreiben des B heißt es: „Wir gehen davon aus, dass Sie an den beiden Werken großes Interesse haben und sie daher gerne erwerben möchten. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, bitten wir um baldige Rücksendung.“ Als R nicht reagiert, meldet sich B telefonisch bei ihm. R erklärt daraufhin, dass er den Kommentar in seine Handbibliothek in seiner Kanzlei aufgenommen habe, weil er ihn prima für seine Geschäfte nutzen könne, während der den Roman an eine gute Freundin verschenkt habe, die von der Herkunft des Buches allerdings nichts wisse. R möchte nicht zahlen, da er davon überzeugt ist, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche der folgenden Aussage/n ist/sind richtig? A. B kann von R die Bezahlung des Kommentars gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen, da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. B. B kann von R die Bezahlung des Kommentars gem. § 433 Abs. 2 BGB nicht verlangen, da ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. C. B kann von R die Bezahlung des Romans gem. § 433 Abs. 2 BGB nicht verlangen, da ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. D. B kann R die Bezahlung des Romans verlangen. E. Der B kann als Eigentümer den Roman von der Freundin herausverlangen. Lösung Richtig A, C, E B falsch (mindestens konkludente Annahmeerklärung) D falsch (zwar liegt durch das Verschenken an die Freundin eine konkludente Annahmeerklärung vor, diese ist nach h.M. im Anwendungsbereich des § 241a BGB aber irrelevant) E richtig (§ 816 I 2 BGB; § 822 BGB kommt nicht in Betracht da es an einer ursprünglichen Herausgabepflicht des Verbrauchers fehlt) Aufgabe 20 X aus 5 K hat öfters von V Textilien gekauft. Eines Tages bietet V dem K brieflich einen besonders günstigen Posten an, den K gerne haben möchte. Er verfasst daraufhin ein Schreiben mit den Worten „Ich will den Posten haben“ und gibt dieses zur Post. Der Brief des K kommt aber aufgrund eines Versehens der Post bei V nie an. Nach drei Wochen meldet sich K bei V telefonisch und besteht auf Auslieferung der Textilien. V, den das Geschäft jetzt reut, verweigert die Auslieferung. Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig? A. Durch sein Schreiben hat K das Angebot nicht wirksam angenommen, da sein Brief dem V nicht zugegangen ist (vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB). B. In dem Schreiben des K ist eine Annahmeerklärung zu sehen. C. Durch das Beharren auf Auslieferung der Textilien nimmt K das Angebot des V an. Damit ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. D. Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs war das Angebot des V bereits nach § 146 2. Hs. BGB erloschen, da der K das Angebot nicht rechtzeitig gem. § 147 Abs. 2 BGB angenommen hat. E. Der Zugang des Schreibens des K war nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich. Lösung Richtig A, B, D richtig C falsch (Annahme ist verspätet, §§ 146, 147 BGB) E falsch (Voraussetzungen des § 151 BGB liegen nicht vor) Aufgabe 21 1 aus 5 A entdeckt ein Armband, dass er kauft, um es seiner Freundin F zu schenken. Er ist überzeugt, dass es ihr gefallen wird. Am nächsten Tag gibt er F das Armband. Die ist nicht sehr begeistert. Kann A den Kaufvertrag über das Armband anfechten? A. Ja, da jeder Irrtum zur Anfechtung berechtigt B. Ja, gem. § 119 II BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft C. Ja, gem. § 119 I 1. Alt. BGB wegen Inhaltsirrtums D. Ja, gem. § 119 I 2. Alt. BGB wegen Erklärungsirrtums E. Nein, A hat keinen Anfechtungsgrund Lösung E richtig A falsch (Motivirrtümer berechtigen im allgemeinen nicht zur Anfechtung) B falsch (Def. verkehrswesentliche Eigenschaft: eine der Sache/Person auf Dauer anhaftendes wertbildendes Merkmal) C falsch (Absender sagt das, was er sagen will, dies kommt aber auf der Gegenseite nicht richtig an) D falsch (Absender irrt bei der Abgabe der WE, z.B. Versprechen, Verschreiben) Aufgabe 22 x aus 5 Die Vorschrift des § 122 BGB A. Verfolgt den Zweck, denjenigen Vertragspartner zu schützen, der das betreffende Rechtsgeschäft angefochten hat. B. Will den gutgläubig auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertrauenden Anfechtungsgegner schützen C. Ist in der Rechtsfolge auf den Vertrauensschaden, das sog. negative Interesse, gerichtet und zwar unbegrenzt. D. Ist nicht nur in den Fällen, in denen eine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums angefochten wurde, sondern auch in solchen, in denen eine Willenserklärung wegen Inhaltsirrtums angefochten wurde, grundsätzlich einschlägig. E. Entsteht ohne Rücksicht darauf, ob dem Anfechtenden ein Verschulden an seinem Irrtum trifft oder nicht. Lösung Richtig B, D, E A falsch (nicht der Anfechtende wird geschützt, sondern der andere Vertragspartner) C falsch (begrenzt durch das Erfüllungsinteresse) Aufgabe 23 X aus 5 Welches sind typische Schadensposten, die bei Bestehen eines Vertrauensschadensersatzanspruchs geltend gemacht werden können? A. Kosten des Transports der Ware zum Käufer B. Gewinn, der dem Verkäufer entgeht, weil er einem anderen Kaufinteressenten abgesagt hat. C. Mehrkosten des Käufers, die er hat, weil er die Ware bei einem anderen Verkäufer erwerben muss. D. Gewinn, der dem Käufer entgeht, weil er einen mit der Ware geplanten Weiterverkauf nicht tätigen kann E. Keiner der genannten Lösung Zu ersetzen ist der Schaden, den der Anfechtungsgegner dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat. Richtig A, B, D C falsch (K hat keine Handlung oder Unterlassung im Vertrauen auf den angefochtenen Vertrag vorgenommen) Aufgabe 24 X aus 5 V hatte mit seinem Auto einen schweren Autounfall. Nachdem das Auto wieder fahrtüchtig ist, beschließt er, es für 7.000,- € zu verkaufen. Da V befürchtet, der Kaufinteressent K werde das Auto nicht kaufen oder den Preis drücken, wenn er von dem Unfall erfährt, erzählt er bei den Verkaufsverhandlungen nichts davon. K kauft das Auto. Zwei Jahre später erfährt K, dass das Auto ein Unfallwagen war. Er wendet sich einen Monat später an V, wirft ihm Täuschung vor und verlangt sein Geld zurück. Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig? A. V hat den K dadurch arglistig getäuscht, dass er den ihm bekannten Unfall bei den Verkaufsverhandlungen nicht von sich aus offenlegte. B. Eine arglistige Täuschung hätte auch dann vorgelegen, wenn der Unfall einem Vorbesitzer passiert wäre und V auf die Nachfrage des K, ohne es genau zu wissen, behauptet hätte, das Auto sei unfallfrei. C. Die Anfechtungsregeln sind nicht anwendbar, da die kaufrechtlichen Vorschriften zur Mängelhaftung vorgehen. D. Eine wirksame Anfechtungserklärung liegt nur dann vor, wenn K gegenüber V ausdrücklich und schriftlich äußert, den Vertrag anfechten zu wollen. E. Im Übrigen hätte K unverzüglich, also nicht erst nach einem Monat anfechten müssen. Lösung Grundsatz: Keine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für den Entschluss der Gegenseite von Bedeutung sein können. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung iSd Vorschrift dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht; entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte; insbes. ist über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, etwa, weil sie den Vertragszweck vereiteln können Richtig A, B A richtig (BGH, NJW 1982, 1386) B richtig (Behauptung „ins Blaue hinein“; BGHZ 168, 64, 70) C falsch (Vorrang der Gewährleistungsregeln nur bei Anfechtung nach § 119 II BGB) D falsch (Grundsatz der Formfreiheit) E falsch (Anfechtungsfrist 1 Jahr, § 124 BGB) Aufgabe 25 1 aus 5 P will eine Gaststätte eröffnen und pachtet von V ein Lokal. Die Wirksamkeit des Pachtvertrages wird an das Vorliegen einer Gaststättenerlaubnis geknüpft. Ob dem P eine Gaststättenerlaubnis erteilt wird, ist noch ungewiss. Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? A. Es wurde ohne Zweifel eine auflösende Bedingung vereinbart. B. Es wurde ohne Zweifel eine aufschiebende Bedingung vereinbart. C. Es wurde ohne Zweifel eine Befristung vereinbart. D. Vorliegend könnte entweder eine auflösende Bedingung oder eine aufschiebende Bedingung oder auch eine Befristung vereinbart worden sein. Es kommt auf den genauen Wortlaut des Pachtvertrages an. E. Die Antworten A bis D sind alle falsch. Lösung Richtig D? Aufgabe 26 1 aus 5 Fritz muss heiraten. Da er an seinem Hochzeitstag unaufschiebbare geschäftliche Verpflichtungen im Ausland wahrzunehmen hat, möchte er seinen Freund Otto als Stellvertreter schicken. Otto kann Fritz bei der standesamtlichen Hochzeit A. nur mit schriftlich erteilter Vollmacht B. nur mit Einwilligung der Braut C. lediglich aufgrund notarieller Vollmacht D. überhaupt nicht E. mit mündlich erteilter Vollmacht wirksam vertreten. Lösung Richtig D (Vertretung bei höchstpersönlichen Geschäften unzulässig) Aufgabe 27 x aus 5 Der Unternehmer U befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten und möchte daher eines seiner wertvollen Gemälde verkaufen. Damit niemand etwas von seiner schlechten finanziellen Situation erfährt, bittet U seinen Freund F das Bild in eigenem Namen zu verkaufen. Auftragsgemäß verkauft F das Bild in eigenem Namen an den Kunsthändler K für 40.000,- €. Kann U von K den Kaufpreis von 40.000,- € verlangen? A. Nein, es besteht aber ein Anspruch des U gegen F aus § 179 I BGB B. Ja, weil F mit Vertretungsmacht gehandelt hat. C. Nein, da F im eigenen Namen gehandelt hat. D. Ja, weil F aufgrund des Auftragsverhältnisses mit U diesem das Geld auch sofort herausgeben müsste. E. Nein, weil bei einer sog. mittelbaren Stellvertretung Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten nicht entstehen. Lösung Richtig C, E A falsch (F handelt mit Vertretungsmacht) B falsch (F handelte im eigenen Namen) D falsch Aufgabe 28 X aus 5 A beauftragt B. für ihn ein Auto zu kaufen, und erteilt ihm entsprechende Vollmacht. B erwirbt bei Autohändler C einen Neuwagen, vergisst aber zu erwähnen, dass er das Geschäft im Namen des A abschließen möchte. Welche der folgenden Aussagen ist richtig? A. Bei der Stellvertretung gilt das Offenkundigkeitsprinzip, wonach die Fremdwirkung der Willenserklärung für den Vertragspartner erkennbar sein muss. B. Das Offenkundigkeitsprinzip ist nur gewahrt, wenn der Vertreter ausdrücklich sagt, dass er im fremden Namen handelt. C. Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip besteht bei Bargeschäften des täglichen Lebens. D. Das Offenkundigkeitsprinzip steht einem Vertragsschluss A – C hier nicht im Weg, da B ja zumindest Vertretungsmacht hatte. E. B haftet gegenüber C gem. § 179 BGB Lösung Richtig A, C B falsch (kann sich auch aus der Situation ergeben, z.B. betriebsbezogene Geschäfte) D falsch (für eine wirksame Stellvertretung müssen alle Voraussetzungen des § 164 BGB vorliegen) E falsch (B wird Vertragspartner des C) Aufgabe 29 X aus 5 X bittet den Y, sein Fahrrad zu einem Mindestpreis von 300,- € zu verkaufen. In welchen Fällen kommt ein schwebend unwirksamer Kaufvertrag zustande? A. Y verkauft das Fahrrad an Z für 340,- €, er erklärt hierbei nicht, dass er für X handelt. B. Y verkauft das Fahrrad im Namen des X an Z für 260,- €. C. Y verkauft das Fahrrad im Namen des X an Z für 310,- €. D. X verkauft das Fahrrad im eigenen Namen an Z für 260,- €. E. In keinem der genannten Fälle. Lösung Richtig B A falsch (Kaufvertrag zwischen Y und Z) C falsch (Kaufvertrag ist wirksam) D falsch (Kaufvertrag zwischen Y und Z) Aufgabe 30 X aus 5 F war wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte man ihm für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Antritt seiner Haftstrafe beauftragt er seinen Kumpel K, seinen Pkw zu verkaufen. Dazu erteilt er diesem eine schriftliche Vollmacht und händigt ihm die Kfz.-Papiere und Schlüssel aus. K inseriert das Fahrzeug in dem wöchentlich erscheinenden örtlichen Anzeigenblatt. Obwohl X dem K 7.500,- € für den Pkw bietet, verkauft dieser das Fahrzeug an seinen Freund Y für 6.000,- € Welche der folgenden Aussage/n ist/sind zutreffen? A. Der Kaufvertrag mit Y ist wirksam zustande gekommen. B. Dem Vertretungsverhältnis liegt ein Auftrag gem. § 662 BGB zugrunde. C. Der K hat sich dem F gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. D. Der K hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. E. Weil der K als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, ist der Vertrag mit Y nicht wirksam zustande gekommen. Er muss noch von F genehmigt werden. Lösung Richtig A, B, C A richtig (die Voraussetzungen des § 164 BGB liegen vor) B richtig (Aufgrund der Bedeutung des Geschäfts kann nicht von einer Gefälligkeit ausgegangen werden) C richtig (Aufgrund des Auftragsvertrages war K verpflichtet die Interessen des F zu wahren) D falsch (K hatte Vertretungsmacht) E falsch (wie D) Aufgabe 31 X aus 5 B schließt im Namen des A einen Vertrag mit C, hat aber – was er auch weiß – keine Vertretungsmacht. Welche der folgenden Aussagen sind richtig? A. Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam. B. A kann den Vertrag durch Genehmigung an sich ziehen. C. Wenn A genehmigt, kann C sich aussuchen ob er den Vertrag gegenüber A oder B erfüllt, da ja im Unterschied zu einem normalen Vertretergeschäft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Vertretungsmacht bestand. D. Verweigert A die Genehmigung, muss B dem C gem. § 179 BGB Vertrauensschadensersatz leisten. E. Es handelt sich hier um einen Fall der Duldungsvollmacht. Lösung Richtig A, B A richtig (§ 177 BGB) C falsch (durch Genehmigung kommt ein Vertrag mit A zustande, B ist kein Vertragspartner) D falsch (Haftung kann auch auf Erfüllung gehen, vgl. § 179 I BGB) E falsch (Duldungsvollmacht erfordert Zurechnung des Rechtsscheins) Aufgabe 32 X aus 5 Ein Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht liegt vor, A. wenn Müller seinen 10jährigen Neffen N zum Kiosk schickt, damit er ihm zwei 1 Liter-Flaschen Limonade der Marke „Blubboli“ zum Preis von insgesamt 3,00 € kauft und der N auftragsgemäß handelt. B. wenn Müller sich als Schmidt ausgibt und auf diese Weise mit Meier einen Vertrag abschließt. C. wenn Müller im Namen des Schmidt aufgrund einer erteilten Vollmacht ein Rechtsgeschäft abschließt und die Vollmacht nach Abschluss des Geschäfts durch den Schmidt wirksam angefochten wird. D. wenn Müller im Namen des Schmidt aufgrund einer erteilten Vollmacht ein Rechtsgeschäft abschließt und Schmidt die Vollmacht nach Abschluss des Geschäfts widerruft. E. wenn Müller im Namen des Schmidt erstmalig ohne Vollmacht ein Rechtsgeschäft abschließt, Müller aber fälschlich vom Vorliegen einer Vollmacht ausgeht. Lösung Richtig C, E A falsch (N hat Vertretungsmacht, Minderjährigkeit ist unerheblich (§ 165 BGB) B falsch (bei reiner Namenstäuschung kommt das Geschäft mir dem Handelnden zustande; anders bei einer Identitätstäuschung) C richtig (durch die Anfechtung entfällt die Vollmacht rückwirkend) D falsch (Widerruf gilt nur für die Zukunft) Aufgabe 33 X aus 5 Von einer wirksam durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) ist grundsätzlich dann auszugehen, A. wenn A den B unter Aushändigung einer entsprechenden Vollmachtsurkunde beauftragt, für ihn bei C ein bestimmtes Bild bis zu einem Preis von 10.000,- € zu kaufen und B dem C die Vollmachtsurkunde auch vorlegt. B. Wenn A den B mündlich beauftragt, für ihn und in seinem Namen bei dem Trödelhändler C ein bestimmtes Bild bis zu einem Preis von 10.000,- € zu kaufen. C. Wenn A den Rechtsanwalt R mündlich beauftragt, für ihn und in seinem Namen ein bestehendes Mietverhältnis mit dem C zu kündigen, der C aber die Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückweist. D. Wenn A dem Trödelhändler C gegenüber mündlich erklärt, dass B berechtigt sei, für ihn, den A, bei C verschiedene Bilder bis zu einem Preis von 10.000,- € zu kaufen. E. Wenn ein eingetragener Verein von seinem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Lösung Richtig B, C, D A falsch (Vollmacht wirksam, unabhängig von Vorlage der Urkunde) C richtig (die Vollmacht wurde wirksam erteilt!) E falsch (gesetzliche Vollmacht, keine rechtsgeschäftliche) Aufgabe 34 X aus 5 A, der sich für eine längere Forschungsreise in Australien aufhält, hat für die Dauer seiner Abwesenheit seiner Freundin F Generalvollmacht erteilt. Mit schriftlichem Vertrag verkauft die F ein dem A gehörendes Fernsehgerät an sich selbst für einen äußerst niedrigen Preis. Bei Vertragsabschluss ist sie für den abwesenden A aufgetreten, während sie als Erwerberin durch ihren Bruder B vertreten worden ist. Bei seiner Rückkehr erfährt A von diesem Rechtsgeschäft. Er hält es für unwirksam und verweigert jede Genehmigung. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. A hat der F für die Dauer seiner Abwesenheit Generalvollmacht erteilt. Die Vollmacht bezog sich daher ohne jede Einschränkung auf Geschäfte, die zum Rechtskreis des A gehören, also auch auf den Verkauf eines Fernsehgeräts. B. Da der B wegen seiner Vertreterbestellung den Weisungen der F unterliegt, ist die Gefahr eines Interessenkonflikts zum Nachteil des A ebenso groß wie bei einem Vertragsschluss ohne Vertreter. Damit handelt F gem. § 181 BGB ohne Vertretungsmacht. C. Das Geschäft war der F gem. § 181 BGB gestattet. Zwar liegt eine dahingehende ausdrücklich Erklärung nicht vor. Sie ergibt sich aber konkludent aus der Erteilung de Generalvollmacht- D. Infolge der Einschaltung des B – als Vertreter der F – fehlt es an der für die Anwendung von § 181 BGB erforderlichen Identität der die Vertragserklärungen abgebenden Personen. Ein Insichgeschäft nach § 181 BGB liegt demnach nicht vor. F handelte mit Vertretungsmacht. E. Aufgrund der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB, wonach die Wirkung des Rechtsgeschäfts in der Person des Vertretenen eintritt, bleibt die durch B vertretene F genauso am Kaufvertrag beteiligt, als habe sie selbst, d.h. ohne Vertreter als Käuferin abgeschlossen. Lösung Richtig A, B, E A richtig (generelle Aussage) B richtig (§ 181 BGB keine formale Ordnungsvorschrift) C falsch (Umfang der Vollmacht keine Indizwirkung für Befreiung) D falsch (s. B) Aufgabe 35 1 aus 5 A ist leidenschaftlicher Anhänger der Rockband „Am Schnellimbiss“. Als er erfährt, dass der Plattenhändler S die seltene und legendäre Vinyl-Schallplatte „Currywurst- Propaganda“ der Band in seinem Geschäft anbietet, bittet er seinen Bekannten B, dessen Heimweg am Geschäft des S vorbeiführt, die Platte für ihn „um jeden Preis“ zu kaufen. Die Schallplatte hat einen Marktwert von 125 €. B kauft die besagte Platte für 200 € im Namen des A. B und S vereinbaren, dass S die Platte zurücklegt und A innerhalb der nächsten Tage vorbeikommt, um den Kaufpreis zu zahlen. A war aber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung, was B nicht erkennen konnte, volltrunken und wusste nicht mehr was er tat. Eine Woche später meldet sich S bei A und verlangt Zahlung des Kaufpreises. A weigert sich. Welchen Betrag kann S von B verlangen, wenn er ihm gegenüber nachweisen kann, dass er nur deshalb, weil er sich an das Geschäft gebunden fühlte, ein zwischenzeitliches Angebot eines Dritten zum Kauf von 275 € abgelehnt hat? A. 0 € B. 75 € C. 125 € D. 150 € E. 200 € Lösung Richtig B (AGL: § 179 II BGB, da B von der fehlenden Vollmacht (§ 105 II BGB) keine Kenntnis hatte. Daher negatives Interesse (150,- €) begrenzt durch das Erfüllungsinteresse (75,- €) Aufgabe 36 1 aus 5 Die vorherige Zustimmung heißt laut BGB A. Anerkenntnis B. Einverständnis C. Genehmigung D. Auslobung E. Einwilligung Lösung Richtig E A falsch (Ansprüche werden anerkannt) B falsch (eher Begriff aus dem Strafrecht) C falsch (nachträglich) D falsch (§§ 657ff. BGB) Aufgabe 37 X aus 5 Was versteht man unter Verjährung? A. Die Verjährung ist ein Rechtsinstitut, das die Durchsetzbarkeit eines Rechts durch Zeitablauf verhindern kann. B. Die Verjährung ist die Zeitspanne, nach deren Ablauf der Gläubiger seinen Anspruch ohne weiteres verliert. C. Die Verjährung ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung den Anspruch vernichtet. D. Die Verjährung ist ein Einrederecht, dass nur bei Ausübung Wirkung entfaltet. E. Die Verjährung ist die Sanktion für die verspätete Geltendmachung des Anspruchs, die der Richter von Amts wegen berücksichtigen muss. Lösung Richtig A, D B falsch (nur auf Einrede) C falsch (s.o.) D falsch (s.o.) Aufgabe 38 X aus 5 Der Verjährung unterworfen ist A. der Kaufvertrag B. das Anfechtungsrecht nach §§ 119ff. BGB C. das Widerrufsrecht nach § 355 BGB D. das Recht, gem. § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen E. das Recht, unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen Lösung Richtig D, E A falsch (nur Ansprüche unterliegen der Verjährung) B falsch (s.o.) C falsch (s.o.) Aufgabe 39 x aus 5 K kauft im Januar 2016 direkt beim Hersteller H einen Staubsauger, der einen verdeckten Fabrikationsfehler aufweist. Der Mangel führt im August 2018 zu einem Schmorbrand des Saugers, in dessen Folge ein Teppich beschädigt wird. Welche der folgenden Aussagen sind richtig? A. Der deliktische Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Teppichs verjährt gem. §§ 195, 199 BGB im Januar 2019 B. Der deliktische Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Teppichs verjährt gem. §§ 195, 199 BGB am Schluss des Jahres 2019 C. Der deliktische Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Teppichs verjährt gem. §§ 195, 199 BGB im August 2021 D. Der deliktische Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Teppichs verjährt gem. §§ 195, 199 BGB am Schluss des Jahres 2021 E. Eine verjährte Forderung ist durchsetzbar, wenn der Schuldner sich nicht auf den Eintritt der Verjährung beruft Lösung Mangelfolgeschäden (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB) unterliegen der Verjährung nach § 438 BGB. Liegt gleichzeitig aber auch eine andere AGL vor, dann gilt die dafür geltende Verjährung. Hier: regelmäßige Verjährung Richtig D, E Aufgabe 40 1 aus 5 Am 01.07.2018 wird O von einem unbekannten Täter krankenhausreif geschlagen. Die teure Heidschnuck-Lederjacke des O hierbei gleichfalls beschädigt. Der Täter entflieht unerkannt in die dunkle Nacht. Wann verjähren die Schadensersatzansprüche, die O gegen den Täter wegen der Körperverletzung und wegen Beschädigung der Jacke hat? A. Beide Ansprüche verjähren mit Ablauf des 31.12.2021 B. Beide Ansprüche verjähren mit Ablauf des 31.12.2028 C. Beide Ansprüche verjähren mit Ablauf des 01.07.2048 D. Beide Ansprüche verjähren mit Ablauf des 01.07.2028 E. Der Anspruch wegen der Körperverletzung verjährt mit Ablauf des 01.07.2048. Der Anspruch wegen der Jacke verjährt mit Ablauf des 01.07.2028. Lösung Richtig E (§ 199 II, III 1 Nr. 1 BGB) Aufgabe 41 1 aus 5 A ist Inhaber eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB); hiervon hat er jedoch keine Kenntnis. Erst neuneinhalb Jahre nach der Anspruchsentstehung erfährt A zufällig die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person seines Schuldners. Sein Anspruch A. ist schon verjährt. B. verjährt in nunmehr einem halben Jahr C. verjährt in nunmehr drei Jahren ab jetzt. D. verjährt in nunmehr drei Jahren ab dem Schluss des laufenden Jahres. E. verjährt in nunmehr 20,5 Jahren Lösung Richtig B (die Verjährungshöchstfristen (hier § 199 IV BGB) gelten unabhängig von der Kenntnis, möglich aber Verlängerung durch Hemmung etc.) Aufgabe 42 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig? A. Das Eigentumsrecht (vgl. § 903 BGB) unterliegt der Verjährung, weil alle Rechte der Verjährung unterliegen. B. Das Eigentumsrecht unterliegt nicht der Verjährung, weil nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und das Eigentumsrecht kein Anspruch ist. C. Das Eigentumsrecht unterliegt der Verjährung, weil nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und das Eigentumsrecht ein Anspruch ist. D. Der Anspruch aus § 985 BGB unterliegt nicht der Verjährung. E. Der Anspruch aus § 985 BGB verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Lösung Richtig B D und E falsch (§ 197 I Nr. 2 BGB) Aufgabe 43 X aus 5 A hat B am 02.01.2018 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Grundstück zum Preis von 150.000,- € verkauft. Welche der folgenden Aussage/n ist/sind richtig? A. Der Anspruch auf Übereignung gem. § 433 I BGB verjährt innerhalb von 3 Jahren. B. Der Anspruch auf Übereignung gem. § 433 I BGB verjährt innerhalb von 10 Jahren. C. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises verjährt grundsätzlich in einer Frist von 5 Jahren. D. Die Verjährungsfristen für beide Ansprüche beginnen jeweils mit der Entstehung des Anspruchs. E. Ein Anspruch ist entstanden, sobald er im Klagewege geltend gemacht werden kann. Lösung Richtig A B falsch (§ 195 BGB) C falsch (§ 195 BGB) D falsch (§ 199 I BGB) E falsch (entstanden und fällig sind zu unterscheiden) Aufgabe 44 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind richtig? A. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. B. Die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag setzt immer voraus, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB erfolgt ist. C. Darüber hinaus setzt die Einbeziehung auch voraus, dass der Vertragspartner die AGB gelesen hat. D. Werden AGB gegenüber Unternehmen verwendet, findet keinerlei Inhaltskontrolle nach §§ 307 – 309 BGB statt. E. Die §§ 307 – 309 BGB bedeuten eine Einschränkung der Privatautonomie Lösung Richtig A, E A richtig (§ 305 I BGB) B falsch (§ 305 II BGB gilt z.B. nicht um unternehmerischen Verkehr, § 310 I BGB) C falsch (s.o.) D falsch (nur §§ 308, 309 BGB sind ausgeschlossen, vgl. § 310 I BGB) Aufgabe 45 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen zu den Konsequenzen eines Verstoßes gegen §§ 307 – 309 BGB sind richtig? A. Verstößt eine AGB-Klausel mit einem Teil ihrer Aussage gegen §§ 307ff. BGB, kann sie geltungserhaltend reduziert werden, d.h. sie ist nicht unwirksam, sondern gilt, soweit sie mit §§ 307ff. BGB vereinbar ist. B. Ist eine AGB-Klausel unwirksam, führt das nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages C. Gewinnt ein Vertragspartner einen Rechtsstreit aufgrund der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, müssen andere Vertragspartner des Verwenders nicht mehr prozessieren, da ja nun ein für alle Male festgestellt ist, dass die Klausel nicht gilt. D. Ist eine AGB-Klausel unwirksam, führt das zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. E. § 307 BGB ist vor § 309 BGB zu prüfen. Lösung Richtig B A falsch (einerseits Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, andererseits „Blue- pencil-Test“) B richtig (§ 306 I BGB in Abweichung zu § 139 BGB) C falsch (Urteile wirken nur zwischen den Parteien = inter partes, nicht inter omnes) D falsch (s. B) E falsch (Reihenfolg § 307 III, 309, 308, 307 I,II BGB)