Vorlesung: Theorien und Modelle inklusiver Pädagogik PDF

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special education inclusive education pedagogy history of education

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This lecture introduces the theories and models of inclusive pedagogy. The document details the history of special education and different approaches and models to include people with disabilities in the educational system. It reviews themes of inclusion and segregation and offers several historical examples and insights into the evolving theory of inclusive education.

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Vorlesung: Theorien und Modelle inklusiver Pädagogik PB33IP01 / WS 2024-25 Semesterplan Datum Tag Zeit UE Inhalt 30 00 28.11. 24 Do 17h -19h 2 Entfallen → asynchrone Inhalte 30 00 05.12.24 Do 17h -19h...

Vorlesung: Theorien und Modelle inklusiver Pädagogik PB33IP01 / WS 2024-25 Semesterplan Datum Tag Zeit UE Inhalt 30 00 28.11. 24 Do 17h -19h 2 Entfallen → asynchrone Inhalte 30 00 05.12.24 Do 17h -19h 2 Vorstellung & Einführung in die Thematik Geschichte der Sonderpädagogik: Aufklärung bis zur Gegenwart 30 00 12.12.24 Do 17h -19h 2 Theoretische Modelle zum Begriff „Behinderung“ Der Inklusionsbegriffs – Die UN-BRK – rechtliche Grundlagen 30 00 20.11.24 Fr 11h -13h PädagogInnenbildung neu in der Primarstufe Inklusive Lehrerbildung: zwischen Anspruch und Wirklichkeit ---------------------------Termin für asynchrone Einheit ----------------------------- 30 00 09.01.25 Do 17h -19h Blick über den Tellerrand: Beispiele USA und Italien 23.01.25 Do 30 17h -19h 00 Inklusion – Vorurteile, Fakten und wissenschaftliche Kontroversen 00 30 24.01.25 Mo 08h -09h Schulentwicklung und „Index of Inclusion“ 45 30 09h -10h Prüfungsmodus: MC-Klausur Prüfungsmodus  Schriftliche Prüfung (MC-Klausur) am Ende der LV (letzte Einheit)  Verbesserungsmöglichkeit der Note um 1 Grad: Handschriftliche Ausarbeitung über persönliche Erfahrungen zum Thema → Behinderung / Barrieren / Inklusion (1-2 Seiten) Historischer Umgang mit Vielfalt (Bh.) Von der Extinktion bis zur Inklusion Extinktion: Auslöschung von Menschen aufgrund bestimmter Vorgaben (Lebenswertes und lebensunwertes Leben) Sparta, Euthanasie während der NS-Zeit Exklusion: Ausschluss von Menschen aufgrund bestimmter Vorgaben (bildungsfähige vs. bildungsunfähige Menschen) Keine Beschulung von Kindern mit geistiger Behinderung noch in den 1950er Jahren in Österreich Segregation / Separation: Aufteilung / Aussondern von Kindern / Jugendlichen aufgrund bestimmter Merkmale / Fähigkeiten in bestimmten Schulen Dreigliedriges Schulwesen (s. Humboldt) / Sonderschulwesen Historischer Umgang mit Vielfalt (Bh.) Von der Extinktion bis zur Inklusion Ad Segregation / Separation: Das Landesjugendheim Rosental / SeS Historischer Umgang mit Vielfalt (Bh.) Von der Extinktion bis zur Inklusion Integration: Eingliedern, d.h. vorher getrennte Gruppen werden wieder zusammengefügt Ziel ist die gesellschaftliche Nichtaussonderung durch gemeinsames Leben und Lernen Inklusion: Einschließen, d.h. alle lernen gemeinsam und die Struktur passt sich den Bedürfnissen der jeweiligen Individuen an Schulische Handhabe von Andersartigkeiten  1. Exklusion Exklusion lat. „excludere“ = ausschließen beschreibt den Prozess der Ausgrenzung von Individuen aus einer Gesellschaft. Schulische Handhabe von Andersartigkeiten  1. Exklusion Segregation  2. Segregation lat. „segregatio“ = Trennung, Absonderung beschreibt die räumliche Absonderung von Gruppierungen aus einer Mehrheitsgesellschaft. Schulische Handhabe von Andersartigkeiten  1. Exklusion Integration „integratio“ = Wiederherstellung  2. Segregation hebt den Zustand der Exklusion und Segregation auf  3. Integration Individuen oder Gruppen werden in die Mehrheitsgesellschaft reintegriert Schulische Handhabe von Andersartigkeiten  1. Exklusion Inklusion lat. „includere“ = einschließen  2. Segregation Zustand einer Gesellschaft der Vielfältigkeit  3. Integration = Gemeinschaft, die für alle zugänglich ist und in der alle gleichberechtigt sind;  4. Inklusion Die Geschichte der Sonderpädagogik Historische Grundfragen:  Warum sollen behinderte Kinder und Jugendliche gebildet werden? → Die Frage nach der Idee  Wer ist gemeint? → Die Frage nach dem Personenkreis  Wie soll Bildung geschehen? → Die Frage nach den Methoden  Wo soll es geschehen? → Die Frage nach den Institutionen  Wer soll das leisten? → Die Frage nach der Profession  Wie artikulieren sich die Subjekte? → Die Frage nach der Selbstvertretung behinderter Menschen Die Geschichte der Sonderpädagogik  Altertum: Bildung und behinderte Menschen  „blinde Mädchen von Brauron“,  blinde Musiker und Masseure in Japan und China  Wertschätzung in der Kultur der Sumerer  der gelehrte Blinde Didymus (313-398 n Chr.)  Wolfsjungen Die Geschichte der Sonderpädagogik  „Nicht nur die Kinder der Reichen und vornehmen sollen zum Schulbesuch angehalten werden, richtig sondern alle in gleicher Weise, Adlige und nicht Adlige Reiche und Arme, Knaben und Mädchen aus allen Städten, Fleckchen, Dörfern und Gehöften […] dem widerspricht nicht, dass manche Menschen von Natur aus träge und dumm erscheinen. Gerade das empfiehlt und fordert eine solche Wartung der Geister nur noch mehr. Denn je träger und schwächlicher einer von Natur aus ist, umso mehr bedarf er der Hilfe um von seiner schwerfälligen Stumpfheit und Dummheit so weit wie möglich befreit zu werden und man findet keine so unglückliche Geisteslage, dass sie durch Pflege nicht verbessert werden könnte.“ Johann Amos Comenius (1592-1670) Europäische Aufklärung: Entdeckung der Bildbarkeit  das allgemeine Bildungsrecht für jeden  18. Jhdt.: pädagogische Jahrhundert  John Locke (1632-1704): Sensualist: Bedeutung der Sinne für Wahrnehmung, Denken und Erkenntnis  Diderots „Brief über die Blinden“(1749):  Sinnesbehinderung nicht mehr unter dem Aspekt eines Defizits  Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827): Mitbegründern der Heilpädagogik  Erziehungsversuch auf dem Neuhof von 1777 Historische Grundfragen:  Warum sollen behinderte Kinder und Jugendliche gebildet werden? → Die Frage nach der Idee  Wer ist gemeint? → Die Frage nach dem Personenkreis  Wie soll Bildung geschehen? → Die Frage nach den Methoden  Wo soll es geschehen? → Die Frage nach den Institutionen  Wer soll das leisten? → Die Frage nach der Profession  Wie artikulieren sich die Subjekte? → Die Frage nach der Selbstvertretung behinderter Menschen Die ersten Institutionen und die Frage der Methodik:  Charles Michael de l’Epee (1712-1789): Pariser Taubstummenanstalt  Gebärdensprache (Methodensprache, Französische Methode).  Samuel Heinicke (1727-1790): Unterrichtung taubstummer Personen in Leipzig  Verfechter der Lautsprache (Oralismus)  Entwicklung angepasster Methoden: „Geburtsstunde der Behindertenpädagogik“  → Methodenstreit  Joseph II.: Taubstummeninstitut in Wien Historische Grundfragen:  Warum sollen behinderte Kinder und Jugendliche gebildet werden? → Die Frage nach der Idee  Wer ist gemeint? → Die Frage nach dem Personenkreis  Wie soll Bildung geschehen? → Die Frage nach den Methoden  Wo soll es geschehen? → Die Frage nach den Institutionen  Wer soll das leisten? → Die Frage nach der Profession  Wie artikulieren sich die Subjekte? → Die Frage nach der Selbstvertretung behinderter Menschen Die ersten Institutionen und die Frage der Methodik:  Valentin Haüy(1745-1822): erste Pariser Blindenschule (1784)  Methode zur Unterrichtung Blinder: Tastsinn  Louis Braille (1809-1852): System aus 6 Punkten  Schreibmaschine 1842 Bildung Behinderter während der Zeit der bürgerlichen Gesellschaft (bis 1860)  Wilhelm von Humboldt (1767-1835).  vielseitig gebildeter Mann,  Sprachforscher,  Philosoph und  Bildungstheoretiker.  Bildungsreform in Deutschland  Ideal einer „allgemeinen Menschenbildung“ auch für die ärmsten und schwächsten Bildung Behinderter während der Zeit der bürgerlichen Gesellschaft (bis 1860)  Einheits- und Gesamtschulwesens mit dreiteiliger Stufenfolge: 1. Elementarschule, 2. allgemeine Stadtschule 3. Gymnasium  Einlösung des Bildungsanspruchs für alle Kinder  Personenkreis der bildbaren Behinderten auf Blinde und Taube beschränkt Zur Bildbarkeit „idiotischer Menschen“  Eduard Seguin (1812-1880) Erziehung von Kindern mit geistiger Behinderung  „Die Idiotie und ihre Behandlung nach physiologischer Methode“ →  Verbindung zwischen allgemeiner und spezieller Pädagogik  private Anstalten für Geistesschwache: Rettungshausbewegung  bedeutsam für Verhaltensgestörtenpädagogik  Pädagogik der Achtung der Persönlichkeit jedes einzelnen Zöglings Zur Bildbarkeit „idiotischer Menschen“  Verallgemeinerungsbewegung:  taubstumme und blinde Kinder im Rahmen der Elementarbildung zu realisieren  Heilpädagogik als integraler Bestandteil der allgemeinen Pädagogik  Werk „Heilpädagogik“ (1. Teil, 1861, 2. Teil 1863 Georgens und Deinhardt) Historische Grundfragen:  Warum sollen behinderte Kinder und Jugendliche gebildet werden? → Die Frage nach der Idee  Wer ist gemeint? → Die Frage nach dem Personenkreis  Wie soll Bildung geschehen? → Die Frage nach den Methoden  Wo soll es geschehen? → Die Frage nach den Institutionen  Wer soll das leisten? → Die Frage nach der Profession  Wie artikulieren sich die Subjekte? → Die Frage nach der Selbstvertretung behinderter Menschen Sozialdarwinismus im Industriezeitalter  Charles Darwins (1809-1882) Werk (1859):  Paukenschlag und Revolution des Weltbildes  Kampf ums Dasein („struggle of life“)  Anpassung und Überlebenskampf („survival oft the fittest“)  Sozialdarwinismus: 1.)Rassenhygiene 2.) Rassenanthropologie  Auswirkung: Diskreditierung behinderter Menschen Sozialdarwinismus im Industriezeitalter  Medizin Einfluss auf Heilpädagogik  Leitungsfunktion von Heil- und Pflegeanstalten ausschließlich an Mediziner  Entstehung der Diagnostik: Einfluss auf Schulorganisation  Differenzierung nach Begabung und Intelligenz  Neuer Schultyp: Hilfsschule (Sonderschule) Behindertenbildung im Industriezeitalter  Hilfsschulen: Emanzipierung von den Volksschulen  Rasanter Anstieg des Schultyps „Hilfsschule“ in Deutschland: ❖ 1893 37 Städte 110 Klassen 2300 Schüler/innen ❖ 1898 70 Städte 200 Klassen 4300 Schüler/innen ❖ 1903 135 Städte 520 Klassen 10600 Schüler/innen ❖ 1909 229 Städte 1000 Klassen 24000 Schüler/innen ❖ 1912 305 Städte 1670 Klassen 34300 Schüler/innen  1923/24 gab es in Österreich 65 Hilfsschulen, in welchen 5.160 Schüler/innen untergebracht waren. Zwischenkriegszeit: Blüte der Heilpädagogik  demokratische Aufbruchsstimmung, Reform- und Experimentierfreudigkeit  Rudolf Steiner, anthroposophische Erziehungsstile, Jena-Plan-Pädagogik, Projektmethoden, Maria Montessori  enge Beziehung zwischen Reform- und Heilpädagogik  Frieda Buchholz (1877-1993):  Schulorganisatorische soziale Faktoren als Ursache für das Scheitern  veränderten Unterrichtsformen als Belege ihrer Modernität Sonderpädagogik im 3. Reich  NS-Behindertenpolitik: Teil der Gesellschaftspolitik orientierte am propagierten „Volkswohl“:  2 Stoßrichtungen: Eugenik & Ausmerze  Kriterium: rassische Zuschreibung in „völkische Brauchbarkeit“ und Unbrauchbarkeit. Sonderpädagogik im 3. Reich Erbkrankheiten im Sinne des Gesetzes (1939):  angeborener Schwachsinn  Schizophrenie  manisch-depressiven Irresein  erblichen Veitstanz (Huntingtonsche Chorea)  erblicher Fallsucht  erblicher Blindheit  erblicher Taubheit  schwerer erblich körperlicher Missbildung Sonderpädagogik im 3. Reich Vernichtungsprogramme:  Kinderaktion  Aktion T4 (Tiergartenstraße 4, Berlin)  Sonderbehandlung f13 (Aktenzeichen des Inspekteurs)  Beunruhigung in der Bevölkerung  Abbau der Hilfsschulen Neuanfang nach dem 2. Weltkrieg  schulrechtliche Anerkennung des Bildungsrechts für alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderung  Schärfung des Profils in den 1950 Jahren  Wissenschaftliche Anerkennung der Sonderpädagogik  Förderschwerpunkte:  1. Hören und Kommunikation  2. Sehen  3. Körperliche und motorische Entwicklung  4. Sprache  5. Emotionale und soziale Entwicklung  6. Lernen  7. Geistige Entwicklung  8. Autismus Neuanfang nach dem 2. Weltkrieg 10 verschiedene Sonderschularten: Schule für Blinde Schule für Gehörlose Schule für Geistigbehinderte Schule für Körperbehinderte Schule für Kranke und Hausunterricht Schule für Lernbehinderte Schule für Schwerhörige Schule für Sehbehinderte Schule für Sprachbehinderte Schule für Verhaltensgestörte Die Integrationsbewegung 1. Hintergrund und Ausgangssituation  Separation von Kindern mit Behinderungen in Sonderschulen.  1970er Jahre: Erste Schulversuche („Integrierte Grundschule“)  Fokus: Lernschwache Schüler, keine geistig behinderten Kinder. Die Integrationsbewegung 2. Meilenstein der Integrationsbewegung  1981: UNO-Jahr der Behinderten – Diskussion in Österreich intensiviert.  1984: Erste Integrationsklasse in Oberwart (Burgenland) – gegen Widerstand etabliert.  1986: Erste Integrationsklasse in Wien als Schulversuch. Die Integrationsbewegung 3. Gesetzliche Verankerung  1988: 11. SchOG-Novelle – Offizielle Erlaubnis für Integrationsschulversuche.  1993: 15. SchOG-Novelle – Rahmenbedingungen für Integration (kleinere Klassen, Teamteaching).  1996: 17. SchOG-Novelle – Integration in Sekundarstufe I (HS/AHS-Unterstufe). Die Integrationsbewegung 4. Erfolgsfaktoren Integration  Klassen: Maximal 25 Schüler, 4–5 Kinder mit Förderbedarf.  Team und Team: Regel- und Sonderschullehrer gemeinsam.  Studienergebnisse: Höheres Leistungsniveau durch differenzierten Unterricht. Die Integrationsbewegung 5. Herausforderungen in Sekundarstufen  Kapazitätsprobleme: Wachsende Zahl von Schülern mit Förderbedarf.  Sekundarstufe: Zunehmende Belastung der Mittelschulen, separater Unterricht in einigen Fächern. Die Integrationsbewegung 6. und Fazit  Gesellschaftliche Aufgabe: Integration als ständiger Prozess.  Gewinn: Soziales Lernen und Chancengleichheit.  Individualisierung: Fortschritt durch inklusives Denken.  Erste Erfahrungen mit der Implementierung der Integration an einer Mittelschule in der Steiermark Auf dem Weg zu einer inklusiven Bildungs- und Schullandschaft  fixer Bestandteil der Allgemeinen Bildungswissenschaft  Grundlage für ALLE Studierenden des Primar- und Sekundarstufenlehramtes  Seit 2016 Inklusive Pädagogik eigener Studiengang als Zweitfach oder zusätzliches Fach in Form der „Spezialisierung Inklusive Pädagogik“ (Verbund Kärnten – Steiermark – Burgenland) Notwendige Begrifflichkeiten – ein Annäherung an die Begriffe „Behinderung“ und „Inklusion“ 1. Unsicherheiten in Verbindung mit dem Begriff „Behinderung“ 2. Beschreibung von Phänomenen im schulischen Kontext 3. Situation des Kindes verstehen 4 Modelle zum Begriff „Behinderung“ 1. Das medizinische Modell Merkmale:  Behinderung als Krankheit / Schädigung / Funktionsbeeinträchtigung / Defizit  Ziel: Heilung des Menschen / therapeutische Kompensation  Sichtweise: betroffene Person weicht von den Erwartungen der Gesellschaft ab Kritik:  individuenorientiert  ahistorisch / beachtet nicht die kulturellen Umstände  verlangt Konsequenz vom betroffenen Individuum 4 Modelle zum Begriff „Behinderung“ 2. Das soziale Modell Merkmale:  Fokus liegt auf Gesellschaft /Umständen  Slogan der Behindertenbewegung: „Behindert ist man nicht, behindert wird man.“  politische Strategie: Abbau von Barrieren Kritik:  leicht erklärbare stark emotionalisierend  Dichotomie  unterkomplex, Bsp: Schmerz 4 Modelle zum Begriff „Behinderung“ 3. Das kulturelle Modell Merkmale:  Behinderung als mögliche und selbstverständliche Erscheinungsform menschlicher Vielfalt 1. faktische Gleichheit 2. größere kulturelle Repräsentation von Menschen mit Funktionseinschränkung 3. Veränderung der Wahrnehmung  Diversityorientierung 4 Modelle zum Begriff „Behinderung“ o Im Deutschen wie im Englischen lässt sich den in der o Die Herabsetzung anderer Fortbewegungsstile (z.B. 3. Das kulturelle Modell rollen) findet sich auch überall baulich wieder in Sprache liegenden Machteffekt anhand eines Merkmale: Beispiels verdeutlichen. Form von Barrieren wie Treppen.  De-Konstruktion o „Wie geht’s dir?“ von Behinderung: bzw. „How it’s going?“ sind o„Enthinderung“ / „Nicht-Behinderung“ Und ebenfalls relevant ist das, was nicht vorhanden Redewendungen, welche eine  Modell des Perspektive auf poststrukturalistischen ist und weggelassen „linguistic wird, nämlich vielerorts turn“ (Machteffekt) Fortbewegung bzw. Fortkommen legen und an Alternativen zu den Treppen. Ähnlich verhält es sich  gesellschaftliche persönliches Befinden Akzeptanz, koppeln. „Gehen“ als Akt istangemessene soziale mit diversen Repräsentation, ÖPNV (Österreichischer Anerkennung dabei das natürliche, und kulturellen das selbstverständliche und WandelPersonennahverkehr) oder somit als normal gesetzte. Sanitäranlagenausführungen. o „Wir sehen uns“ zu einem Blinden zu sagen! 4 Modelle zum Begriff „Behinderung“ 4. Das Menschenrechtsmodell der WHO  Schritt weiter als medizinische / soziale Modell  Würde des Menschen mit Behinderung steht im Mittelpunkt  Paradigmenwechsel  stärkere menschenrechtliche Verankerung von sozialen und kulturellen Sichtweisen auf Behinderung  Behinderung wir systematisch beschrieben in der ICF  Grundbegriffe: funktionalen Gesundheit & Funktionsfähigkeit 4 Modelle zum Begriff „Behinderung“ 4. Das Menschenrechtsmodell der WHO 3 Ebenen: 1. Die körperliche Ebene 2. Ebene der möglichen Aktivitäten 3. Ebene der sozialen Teilhabe  Wechselspiel aus Körperfunktion, Aktivität & Partizipation 4 Modelle zum Begriff „Behinderung“ Wechselspiel aus Körperfunktion, Aktivität & Partizipation Entstehung des Inklusionsbegriffs  Jomtien 1990 (Thailand): „World Conference on Education for All – Meeting Basic Learning Needs”  EFA-Zielgruppe: Mädchen, Frauen, Arme, Randgruppen und Behinderte  Salamanca 1994 (7.-10. Juni)  Fokus speziell auf das Lernen von Menschen mit Behinderung :  Entwurf eines Handlungsrahmens, um den Zugang zum Regelschulsystem zu ermöglichen  Verständnis von Inklusion : „dass Schulen alle Kinder, unabhängig von ihren physischen, intellektuellen, sozialen, emotionalen, sprachlichen und anderen Fähigkeiten aufnehmen sollen. Das soll behinderte und begabte Kinder einschließen, Straßen- ebenso wie arbeitende Kinder, Kinder von entlegenen oder nomadischen Völkern, von sprachlichen, kulturellen oder ethnischen Minoritäten sowie Kinder von anders benachteiligten Randgruppen oder -gebieten.“ − Prinzipien, Politik und − Integration und − gemeinsame Praxis der Pädagogik Beteiligung administrative Struktur besonderer Bedürfnisse − Ressourcen für die − Kooperation zwischen − Standardregeln für die Entwicklung integrativer Behörden Gleichstellung von Schulen − Reform der Pädagogik Personen mit − Frauen und Mädchen − Lehrplanflexibilität Behinderung mit Behinderung − Unterstützung − Recht jedes Kindes auf − Gleichstellung für Bildung − technische Kinder, Jugendliche und Unterstützungssysteme − Allgemeinen Erklärung Erwachsene mit der Menschenrechte Behinderung − Das Neue Denken in − gesetzliche Maßnahmen der Pädagogik für unerlässlicher besondere Bedürfnisse Bestandteil Wie kann der Inklusionsbegriff im Sinne von Salamanca definiert werden?  „Inklusion bzw. eine inklusive Schule meint eine Schule bzw. ein Schulsystem, das Strukturen hervorbringt, indem alle Kinder und Jugendliche jenseits etikettierender Zuschreibungen willkommen sind und gemeinsam lernen können, wobei entsprechende Unterstützungssysteme in pädagogischer, personeller sowie technischer Art installiert werden müssen.“ (Saalfrank/ Zierer: „Inklusion“ 2017) Wie kann der Inklusionsbegriff im Sinne von Salamanca definiert werden?  „Unter Inklusion wird die gleichrangige gesellschaftliche Partizipation aller Menschen einschließlich derjenigen mit Behinderung unter Gewährung dafür notwendiger Hilfen verstanden.“ (Kullmann, Klose & Textor : Eine allgemeine Didaktik für inklusive Lerngruppen, S.90) Wie kann der Inklusionsbegriff im Sinne von Salamanca definiert werden? Wie kann der Inklusionsbegriff im Sinne von Salamanca definiert werden?  1. Einbezug aller Dimensionen gesellschaftlicher Benachteiligung  2. Systembezogene Sichtweise  3. Rechtlicher Anspruch  4. Sensibilität für Etikettierungen und Stigmatisierungen Rechtliche Grundlagen, politische Forderungen, Umsetzung in Österreich 1. UN-Behindertenrechtskonvention Gewährleistung des vollen und gleichberechtigten Genusses aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen 2007 New York Unterzeichnung 2008 Ratifizierung in Österreich Inhalt der Konvention Präambel — Art. 1-4 (Allgemeine Vorbemerkungen) — Art. 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung — Art. 6 Frauen mit Behinderungen — Art. 7 Kinder mit Behinderungen — Art. 8 Bewusstseinsbildung — Art. 9 Zugänglichkeit — Art. 10 Recht auf Leben — Art. 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen — Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht — Art. 13 Zugang zur Justiz — Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person — Art. 15 Freiheit vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung — Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt, Missbrauch — Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person — Art. 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Inhalt der Konvention — Art. 19 Unabhängige Lebensführung, Einbeziehung in die Gemeinschaft — Art. 20 Persönliche Mobilität — Art. 21 Recht der freien Meinungsäußerung — Art. 22 Achtung der Privatsphäre — Art. 23 Achtung der Wohnung und Familie — Art. 24 Bildung — Art. 25 Gesundheit — Art. 26 Habilitation und Rehabilitation — Art. 27 Arbeit und Beschäftigung — Art. 28 Angemessener Lebensstandard, sozialer Schutz — Art. 29 Teilhabe am politischen / öffentlichen Leben — Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben, an Erholung, Freizeit, Sport — Art. 31-50 Schlussbestimmungen, Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen, Bildung eines Ausschusses, Berichtspflicht der Unterzeichnerstaaten Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. (2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. (3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. (4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens. (Aktion Mensch: „Wording“) Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. (2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. (3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. (4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens. (Aktion Mensch: „Wording“) Artikel 19: Selbstbestimmtes Leben und Inklusion in der Gemeinschaft Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Inklusion in der Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, zu Hause, in Einrichtungen und sonstiger Art, einschließlich der Persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Inklusion in der Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Segregation von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Erfordernissen Rechnung tragen. Artikel 19: Selbstbestimmtes Leben und Inklusion in der Gemeinschaft Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Inklusion in der Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, zu Hause, in Einrichtungen und sonstiger Art, einschließlich der Persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Inklusion in der Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Segregation von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Erfordernissen Rechnung tragen. Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 19 b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden; c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten. Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 19 b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden; c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten. Artikel 24: Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre mentalen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre wirksame Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle Teilhabe gleichberechtigt mit anderen an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring; b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosengemeinschaft; c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen, schwerhörigen, hörsehbehinderten oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. (4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein. (5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden Artikel 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich, a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, barrierefrei und leicht zu verstehen und zu handhaben sind; ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern; iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf ihren Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen; Artikel 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich, a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, barrierefrei und leicht zu verstehen und zu handhaben sind; ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern; iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf ihren Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen; b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien; ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen Teilhabe am politischen Leben: Artikel 29 Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen a) Zugang zu kulturellem Material in barrierefreien Formaten haben; b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in barrierefreien Formaten haben; c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben. (2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft. (3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen a) Zugang zu kulturellem Material in barrierefreien Formaten haben; b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in barrierefreien Formaten haben; c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben. (2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft. (3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen (4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur. (5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Teilhabe an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern; b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern; c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben; d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich; e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen barrierefreien Zugang zu der mit der Organisation von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten befassten Personen und Einrichtungen haben. (Teilhabe am kulturellen Leben: Mit dem Rollstuhl durch den Zoo) (4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur. (5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Teilhabe an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern; b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern; c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben; d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich; e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen barrierefreien Zugang zu der mit der Organisation von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten befassten Personen und Einrichtungen haben. (Teilhabe am kulturellen Leben: Mit dem Rollstuhl durch den Zoo) Rechtliche Grundlagen, politische Forderungen, Umsetzung in Österreich 1. UN-Behindertenrechtskonvention 2. Das Fakultativprotokoll Rechtliche Grundlagen, politische Forderungen, Umsetzung in Österreich 1. UN-Behindertenrechtskonvention 2. Das Fakultativprotokoll 3. Nationaler Aktionsplan Behinderung 4. Bildung Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- BRK) verpflichtete sich Österreich im Jahr 2008 dazu, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen, zu fördern und zu gewährleisten – so auch das Recht auf Bildung. Österreich bekennt sich damit gemäß Artikel 24 Absatz 1 UN-BRK zur langfristigen Etablierung eines inklusiven Bildungs- und Wissenschaftssystems über die gesamte Bildungskette. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) setzt den Weg zu einem inklusiven Bildungs- und Wissenschaftssystem fort und bekennt sich zu einem systemischen Transformationsprozess hin zu einer inklusiven Lehr- und Lernkultur. Insofern wird gemäß Artikel 24 UN-BRK das Ziel verfolgt, inklusive Bildungs- und Ausbildungsangebote auszubauen, sodass Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf Basis ihrer Bedarfe und Talente eine entsprechend partizipative und inklusive Lernumgebung vorfinden. Im Rahmen der Umsetzung des NAP- Behinderung wird Inklusion gleichermaßen als Ziel und Prozess verstanden. Ein inklusives Bildungssystem hat gemäß Artikel 24 UN-BRK das gemeinsame Lehren und Lernen von allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zum Ziel. Daher wird der Prozess fortgesetzt, inklusive Angebote langfristig auszubauen, um allen Menschen die bestmöglichen Bildungs- und Ausbildungschancen zu eröffnen. Die Förderung von Chancengerechtigkeit durch die Ermöglichung von Zugangs- und Teilhaberechten zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten sowie deren Verankerung und der konstruktive Umgang mit Diversität stehen dabei als zentrale Leitprinzipien im Vordergrund. Die strategische Ausrichtung zur Weiterentwicklung eines inklusiven Bildungs- und Wissenschaftssystems basiert auf dem „Strategie- und Positionspapier zur Inklusiven Bildung und Sonderpädagogik“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und fokussiert auf folgende Schwerpunkte: Stärkung der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Verantwortung zwischen Bund und Ländern zur Weiterentwicklung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen Etablierung von Kompetenzzentren für Inklusive Pädagogik (KIP) eingebettet in bestehende Strukturen der Bildungsdirektionen, um inklusive Kompetenzen ins Regelschulwesen zu transferieren und zu bündeln Ausbau der Inklusion im Rahmen von Schulclusterbildungen Verankerung von inklusionspädagogischer Kompetenz von Schulleitungen und Pädagog:innen Optimierung der Übergänge im Bildungs- und Wissenschaftssystem sowie zum Arbeitsmarkt aus Inklusionsperspektive Stärkung der Bewusstseinsbildung für eine diversitätssensible Sprache Aus dem Nationalen Aktionsplan Behinderung: Aktuelle Daten der Statistik Austria aus dem Schuljahr 2020/21 zeigen, dass österreichweit insgesamt 29.482 Schülerinnen und Schülern an Pflichtschulen90 ein sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)91 bescheinigt wurde. Dies entspricht 5,1% der Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler. In Bezug auf die Verteilung auf die Bundesländer erweisen die Daten eine große Schwankungsbreite – von 3,0% in Tirol und 3,6% in der Steiermark bis hin zu 6,8% in Salzburg und 6,2% in Vorarlberg. Auch in Bezug auf den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den einzelnen Schularten ist die bundesweite Verteilung unterschiedlich: Während beispielsweise im Burgenland und in Kärnten die höchsten Anteile mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern – mit 5,9% und 13,1% – an den Polytechnischen Schulen zu verzeichnen sind, liegt dieser Anteil in den anderen Pflichtschularten und Bundesländern signifikant darunter. Österreichweit werden 18.748 Schülerinnen und Schüler zum Teil integrativ und zum Teil inklusiv unterrichtet, was einem Prozentanteil von 63,6% aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Pflichtschulen entspricht. Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Regelschulklassen bzw. auf die insgesamt 280 Sonderschulen93 variiert jedoch von Bundesland zu Bundesland sehr stark. So ist beispielsweise der Anteil der integrativ/inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schüler in Kärnten mit 82,5%, in der Steiermark mit 81,8% und in Oberösterreich mit 78,5% am höchsten, während der geringste Anteil von integrativ/inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Tirol mit 53,5%, in Niederösterreich mit 55,8% und in Wien mit 46,5% zu verzeichnen ist. Im Mittelfeld liegen die Bundesländer Burgenland mit 64,4%, Salzburg mit 64,4% und Vorarlberg mit einem Anteil von 64,6 % an integrativ/inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Seite 365 von 612 Rechtliche Grundlagen, politische Forderungen, Umsetzung in Österreich 1. UN-Behindertenrechtskonvention 2. Das Fakultativprotokoll 3. Nationaler Aktionsplan Behinderung 4. Der Monitoring-Ausschuss https://www.monitoringausschuss.at/ Aus dem Monitoring-Ausschuss: 09.04.2024: Verfassungsgerichtshof Entscheidung zu 11.-12. Schuljahr für Kinder mit Behinderungen lässt UN-BRK unberücksichtigt 20.12.2023: UN-Staatenprüfung 2023: Zusammenfassung der Handlungsempfehlungen 12.09.2023: Ergebnis der UN-Staatenprüfung: Österreich setzt UN-Behinderten- rechtskonvention besorgniserregend wenig um. 17.08.2023: UN-Fachausschuss prüft: Wo steht Österreich in der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention? → Bericht & Statements des Monitoringausschuss werden die eklatanten Umsetzungsmängel aufzeigen 18.06.2023: Sonderbericht Inklusive Bildung Aus dem Monitoring-Ausschuss: 18.06.2023: Sonderbericht Inklusive Bildung Im Sonderbericht Inklusive Bildung wird gezeigt, dass Österreich den aus Artikel 24 erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch den im Rahmen der letzten Staatenprüfung von Seiten der Vereinten Nationen erfolgten Handlungsempfehlungen wurde in den letzten Jahren in nicht genügender Weise entsprochen. Insgesamt zeigt sich eine kontinuierliche Verletzung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen im Bereich Bildung. Die Maßnahmen zum flächendeckenden Ausbau Inklusiver Bildung sind ungenügend: Das separierende Sonderschulsystem wird aufrechterhalten und sogar ausgebaut. Mangelnde Barrierefreiheit an Schulen Chronische Unterfinanzierung inklusiver Bildung Menschen mit Behinderungen werden bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen nicht einbezogen. Zugang zu Studium und Lehrer*innenausbildung ist für Menschen mit Behinderungen erschwert. Der Monitoringausschuss zeigt mit dem Sonderbericht Inklusive Bildung, dass Artikel 24 immer noch nicht umgesetzt ist. Aus dem Monitoring-Ausschuss: Mediale Berichterstattung zur Veröffentlichung des Sonderberichts Bildung: ORF.at: Bildungssystem: Inklusion in Österreich im Rückwärtsgang Standard.at: Prüfbericht sieht Rückschritte bei Inklusion behinderter Menschen im Bildungssystem Tiroler Tageszeitung: rueckschritte-bei-inklusion-behinderter-im-bildungssystem Salzburger Nachrichten: rueckschritte-bei-inklusion-behinderter-im-bildungssystem- 140644402 DiePresse: Rückschritte bei Inklusion Behinderter im Bildungssystem K.at: Rueckschritte-bei-inklusion-behinderter-im-bildungssystem/ Fortschritte und Herausforderungen der inklusiven Bildung in Österreich im Kontext der UN-Konvention 1. Politische Initiativen seit 2008: Einführung inklusiver Modellregionen in Kärnten, Steiermark und Tirol (seit 2015/2016). Reform der Lehrer*innenbildung, Abschaffung des Sonderschullehramts zugunsten inklusiver Inhalte. Bildungsreformgesetz 2017 mit teils zurückgenommenen Maßnahmen, die inklusive Bildung stärken sollten. Fortschritte und Herausforderungen der inklusiven Bildung in Österreich im Kontext der UN-Konvention 2. Herausforderungen: Verbleib der Doppelstruktur von Sonderschulen und Regelschulen. Mangelnde Ressourcen und Finanzierung. Begrenzte soziale Partizipation und Marginalisierung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF). Mangelhaftes Teamteaching. Widerstand gegen inklusive Reformen, u.a. von Eltern und Lehrkräften. Fortschritte und Herausforderungen der inklusiven Bildung in Österreich im Kontext der UN-Konvention 3. Forderungen: Ende der Sonderbeschulung und klare Unterscheidung zwischen Integration und Inklusion Paradigmenwechsel: Einstellungen und Haltungen der Bevölkerung & der politischen Entscheidungsträger*innen Perspektivenwechsel: Abkehr vom BESONDEREN hin zum Selbstverständlichen Augenmerk: Wording. Fortschritte und Herausforderungen der inklusiven Bildung in Österreich im Kontext der UN-Konvention 4. Statistische Entwicklungen: Anstieg der Integrationsquote von 52,58 % (2006/2007) auf 60 % (2013/2014), jedoch primär durch Diagnosen- und Medizinisierungseffekte. Lokale Fortschritte in Modellregionen, z.B. Kärnten, mit teilweise problematischen Umsetzungsansätzen wie Kleinklassen. Fortschritte und Herausforderungen der inklusiven Bildung in Österreich im Kontext der UN-Konvention Fazit: Die bisherigen Maßnahmen sind punktuell und unzureichend für eine grundlegende Transformation. Politischer Gestaltungswille und Umverteilung von Ressourcen zugunsten inklusiver Strukturen fehlen weitgehend. Inklusive Bildung erfordert nicht nur strukturelle, sondern auch gesellschaftliche Veränderungen im Umgang mit Behinderung. Die Umsetzung inklusiver Bildung bleibt eine Herausforderung, die gezielte Reformen und gesellschaftliches Engagement erfordert, um den Vorgaben der UN-Konvention gerecht zu werden. Pädagog*innenbildung Neu im Bereich Primarstufe/Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik Hintergrund Einführung durch den Nationalen Aktionsplan 2012–2020 zur BRK (2022-2030) Ziel: Inklusive Pädagogik als fester Bestandteil der Lehramtsausbildung. Reform 2015/16 Abschaffung der Trennung von Volksschul- und Sonderschullehramt. Einführung einer inklusionspädagogischen Grundausbildung für alle angehenden Lehrkräfte. Ziel: „Schule für alle“ fördern Pädagog*innenbildung Neu im Bereich Primarstufe/Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik Basiswissen für alle Lehramtsstudierenden im Bachelorstudium 5 Förderschwerpunkte: Lernen/Kognition Sprache Wahrnehmung Sozial-emotionales Verhalten Motorik/Mobilität Rückmeldung der Studierenden zur neuen Lehrer*innenausbildung Vorteile Breiteres Berufsfeld durch die Verknüpfung von Regel- und Sonderpädagogik. Gute Strukturierung der Inhalte durch die fünf Förderbereiche. Kritikpunkte Reduzierte Stundenanzahl im Vergleich zur alten Sonderschulausbildung. Zu wenig didaktische Inhalte für Schüler*innen mit umfassenden Lernbeeinträchtigungen. Praxiserfahrung Praktika in Integrationsklassen oder Spezialschulen als zentraler Bestandteil Blick über den Tellerrand: Italien (Bsp. Südtirol) Historische Entwicklung  1962: Schulreform: Gemeinsame Beschulung 11–14 Jahre.  1977: Integration von Schüler*innen mit Beeinträchtigungen.  Keine separaten Gesetze, sondern als Teil der Schulreform.  Maßnahmen: Verbalbewertungen, spezialisierte Lehrpersonen https://www.youtube.com/watch?v=WaXEpuywgmk&t=162s Blick über den Tellerrand: Italien (Bsp. Südtirol) Rahmenbedingungen der Inklusion  Keine Ablehnung von Schüler*innen mit Beeinträchtigungen.  Gesetz in Südtirol (2015): Teilhabe und Inklusion umfassend geregelt.  Kritik: Rechte an Diagnose gebunden – widerspricht Inklusion. Blick über den Tellerrand: Italien (Bsp. Südtirol) Herausforderungen und Weiterentwicklungsbedarf Herausforderungen:  Kein allgemeiner inklusiver Ansatz  Inklusion oft auf Gruppen begrenzt (z. B. Migration, Lernstörungen) Lösungsansätze:  Index für Inklusion als Werkzeug  Schulen als Einheit unterstützen Blick über den Tellerrand: Italien (Bsp. Südtirol) Herausforderungen und Weiterentwicklungsbedarf Fazit: „Inklusion in Italien hat eine lange Tradition, aber Bedarf an Weiterentwicklung.“ Blick über den Tellerrand: USA Historische Entwicklung  1954: Brown Vs. Board of Education  1972: 2 Sammelklagen: PARC in Pennsylvania & Mills in Columbia  1975: 1. Version des Education for All Handicapped Children Act (EAHCA) → 6 Eckpfeiler bis heute gültig Blick über den Tellerrand: USA Historische Entwicklung  1954: Brown Vs. Board of Education  1972: 2 Sammelklagen: PARC in Pennsylvania & Mills in Columbia  1975: 1. Version des Education for All Handicapped Children Act (EAHCA) → 6 Eckpfeiler bis heute gültig  1990: EAHCA umbenannt in IDEA (Individuals with Disabilities Education Act ) / Americans with Disabilities Act (ADA)  2001: No Child Left Behind Act (NCLB) Blick über den Tellerrand: USA Rahmenbedingungen des Unterstützungssystems  IDEA als Anspruchsgesetz Voraussetzung: Erfüllung einer der 13 Kategorien für ein IEP (Individualized Education Program) Blick über den Tellerrand: USA Rahmenbedingungen des Unterstützungssystems  LRE oder „Least Restrictive Environment“: „Soweit dies angemessen ist, werden Kinder mit Behinderungen, einschließlich Kindern in öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, zusammen mit nicht behinderten Kindern unterrichtet, und Sonderklassen, getrennte Beschulung oder sonstige Herausnahme von Kindern mit Behinderungen aus der regulären Bildungsumgebung erfolgt nur dann, wenn die Art oder Schwere der Behinderung eines Kindes derart ist, dass es in regulären Klassen mit dem Einsatz zusätzlicher Hilfsmittel und Dienste nicht zufriedenstellend unterrichtet werden kann.“ Blick über den Tellerrand: USA Herausforderungen und Weiterentwicklungsbedarf  Medizinisch geprägter Rahmen des LRE- Kontinuum  Ettikettierungen großen Einfluss auf Beschulung  Taylors Artikel "Caught in the Continuum„  Wort „Inklusion“ kommt nicht im IDEA vor  Prinzipien des IDEA und der LRE könnten genutzt werden

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