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German law property rights civil law German legal system

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This document presents an overview of German property law. It examines the legal framework encompassing property rights in terms of ownership and possession. The document explores the legal relationship between owners and possessors, and relevant legal concepts, focusing on German civil law.

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**Sachenrecht 2** Herausgabeanspruch: § 985 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer - in §§ 987 ff. - es wird zw. gutgläubigen, unverklagten *(=redlichen*) Besitzer unterschieden, der nur in seltenen Fällen haftet (z.B. bei unentgeltlichem Erwerb gem. § 988 oder Ziehung von...

**Sachenrecht 2** Herausgabeanspruch: § 985 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer - in §§ 987 ff. - es wird zw. gutgläubigen, unverklagten *(=redlichen*) Besitzer unterschieden, der nur in seltenen Fällen haftet (z.B. bei unentgeltlichem Erwerb gem. § 988 oder Ziehung von Übermaßfrüchten, § 993) und bösgläubigen bzw. verklagten *(=unredlichen*) Besitzer, der wesentlich stärker haftet - gesetzliches Schuldverhältnis, dh Regeln des *allgemeinen Schuldrechts* finden grundsätzlich Anwendung (z.B. die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen nach § 278) Recht zum Besitz, § 986 - kann sich zB aus Vertrag, aber auch aus dinglichem Recht ergeben - hM: Anwartschaftsrecht gibt kein Recht zum Besitz - Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000) ist kein Recht zum Besitz, sondern eine Einrede - (+) es wäre unbillig, wenn allein Existenz eines Zurückbehaltungsrechts die Ansprüche des Eigentümers aus den §§ 987 ff. sperren könnte - kann sich auch aus berechtigter GoA ergeben - Lehre „vom nicht so Berechtigten", hM lehnt Anwendung der EBV Vorschriften ab - (+) nach Wortlaut des § 986 sei klar nur aufs Besitzrecht als solches abzustellen - Eigentümer ist keineswegs schutzlos gestellt (Besitzer haftet vertraglich, deliktisch) Ansprüche des früheren Besitzers § 1007 Ausnahme von der Abschlussfunktion des EBV - EBV stellt grds. abschließende Sonderregelung ggü. allen anderen Anspruchsgrundlagen dar (Sperrwirkung) - für Auslösung der Sperrwirkung ist es nicht erforderlich, dass nach §§ 987 ff. tatsächlich irgendein Anspruch gegeben ist - es reicht aus, dass Vindikationslage vorliegt, selbst wenn nach §§ 987 ff. überhaupt kein Anspruch gegen den Besitzer durchdringt - hergeleitet wird Abschlussfunktion aus § 993 I HS 2 - keine Anwendung der Abschlussfunktion, soweit Eingriff in Sachsubstanz selbst in Rede stehen (insb. Veräußerung, Verarbeitung und Verbrauch der Sache) -\> Rechtsfortwirkungsansprüche - EBV enthält insoweit keine Vorschriften - keine Anwendung beim Fremdbesitzerexzess, er haftet zumindest nach Delikt § 823 I - unrechtmäßige Besitzer soll infolge der Unwirksamkeit des Vertrages zwar nicht besser stehen, er soll aber auch nicht schlechter stehen, als wenn der Vertrag wirksam gewesen wäre - nach hM sind auch Vorschriften über angemaßte Eigengeschäftsführung bei GoA sowie § 826 neben EBV anwendbar (Arglistiger ist nicht schutzwürdig) - nach hM ist Deliktsrecht neben EBV nicht anwendbar wegen § 992 Bösgläubigkeit bei § 990 - Zurechnung der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen - § 831 analog - § 166 analog (Wissensvertreter) - (+) im Rahmen der Bösgläubigkeit nach § 990 geht es mehr um die Zurechnung von Wissen und nicht eines Verschuldens - Bösgläubigkeit von Minderjährigen - §§ 106 ff. (Konsequenz: es ist allein auf Bösgläubigkeit der Eltern abzustellen) - § 828 (stellt auf Eigenverantwortlichkeit des Minderjährigen ab) - ist EBV im Rahmen einer (unwirksamen) vertraglichen Leistung zustande gekommen -\> §§ 106 ff. - ist EBV durch deliktische Handlung des Minderjährigen entstanden -\> § 828 Rechtsgrundlos = Unentgeltlich bei § 988 - nach § 988 schuldet auch redliche Besitzer dem Eigentümer die Nutzungen, wenn er Besitz unentgeltlich erlangt hat - dies erklärt sich daraus, dass bei unentgeltlichem Erwerb der Besitzer kein Opfer erbracht hat und daher weniger schutzwürdig ist - Vorschrift des § 988 ist auch analog auch auf rechtsgrundlosen Erwerb anwendbar Anwendung des EBV auf Nicht-mehr-Berechtigten - auch soweit Besitzer Ersatz seiner Verwendungen nach §§ 994 ff. fordert, ist grds. Voraussetzung, dass Vindikationslage *zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme* bestanden hat - dies führt zu Wertungswidersprüchen, wenn berechtigter Besitzer Verwendungen vorgenommen hat, für die er vertraglich keinen Ersatz vom Eigentümer fordern kann - nichtberechtigte Besitzer darf nicht besser stehen als berechtigter Besitzer - es ist ausnahmsweise ausreichend, dass EBV zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens vorliegt enger Verwendungsbegriff des BGH - Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die eine Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne die Zweckbestimmung der Sache grundlegend zu verändern § 816 - ist nicht von Sperrwirkung erfasst - danach hat jemand, der als Nichtberechtigter eine Verfügung über einen Gegenstand trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, diesem das aus der Verfügung Erlangte herauszugeben - Voraussetzungen - Anspruchsgegner ist Nichtberechtigter - Verfügung (über den Gegenstand) - Verfügung ist Berechtigten ggü. wirksam (beachte: Möglichkeit der Genehmigung nach § 185) - RF: Herausgabe des Erlangten (str., ob obj. Wert o. tatsächlicher Erlös) - hM: obj. Wert

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