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Questions and Answers
Was besagt die hM bezüglich der Anwendbarkeit von Deliktsrecht neben dem EBV?
Was besagt die hM bezüglich der Anwendbarkeit von Deliktsrecht neben dem EBV?
Laut hM ist das Deliktsrecht neben dem EBV aufgrund von § 992 nicht anwendbar.
Wie wird die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen im Rahmen von § 990 zugeordnet?
Wie wird die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen im Rahmen von § 990 zugeordnet?
Die Bösgläubigkeit wird analog zu § 831 und § 166 zugeordnet.
Was ist die Konsequenz für die Bösgläubigkeit von Minderjährigen laut §§ 106 ff.?
Was ist die Konsequenz für die Bösgläubigkeit von Minderjährigen laut §§ 106 ff.?
Es wird allein auf die Bösgläubigkeit der Eltern abgestellt.
Welche Anforderungen bestehen für redliche Besitzer nach § 988?
Welche Anforderungen bestehen für redliche Besitzer nach § 988?
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Was bedeutet die Anwendung des EBV auf Nicht-mehr-Berechtigte hinsichtlich des Ersatzes von Verwendungen?
Was bedeutet die Anwendung des EBV auf Nicht-mehr-Berechtigte hinsichtlich des Ersatzes von Verwendungen?
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Wie unterscheidet sich die Haftung eines gutgläubigen Besitzers von der eines bösgläubigen Besitzers nach § 985?
Wie unterscheidet sich die Haftung eines gutgläubigen Besitzers von der eines bösgläubigen Besitzers nach § 985?
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Was beinhaltet das Recht zum Besitz nach § 986?
Was beinhaltet das Recht zum Besitz nach § 986?
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Warum wird das Zurückbehaltungsrecht nicht als Recht zum Besitz betrachtet?
Warum wird das Zurückbehaltungsrecht nicht als Recht zum Besitz betrachtet?
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Welche Rolle spielt die Lehre 'vom nicht so Berechtigten' im Kontext des Sachenrechts?
Welche Rolle spielt die Lehre 'vom nicht so Berechtigten' im Kontext des Sachenrechts?
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Was besagt die Abschlussfunktion des EBV bezüglich der Ansprüche des früheren Besitzers § 1007?
Was besagt die Abschlussfunktion des EBV bezüglich der Ansprüche des früheren Besitzers § 1007?
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Was ist für die Auslösung der Sperrwirkung nach § 1007 notwendig?
Was ist für die Auslösung der Sperrwirkung nach § 1007 notwendig?
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Unter welchen Bedingungen findet keine Anwendung der Abschlussfunktion statt?
Unter welchen Bedingungen findet keine Anwendung der Abschlussfunktion statt?
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Welche weiteren Haftungen kann ein Besitzer im Rahmen des Besitzes übernehmen?
Welche weiteren Haftungen kann ein Besitzer im Rahmen des Besitzes übernehmen?
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Study Notes
Sachenrecht 2: Herausgabeanspruch (§ 985)
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Unterscheidet zwischen gutgläubigen (redlichen) und bösgläubigen (unredlichen) Besitzern. Gutgläubige Besitzer haften in seltenen Fällen (z.B. unentgeltlicher Erwerb, § 988).
- Recht zum Besitz (§ 986): Kann aus Vertrag oder dinglichen Rechten entstehen. Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000) ist keine Besitzrecht, sondern eine Einrede.
- Ansprüche des früheren Besitzers (§ 1007): Ausnahmen von der Abschlussfunktion des Eigentumsvorbehalts (EBV). EBV ist eine Sonderregelung gegenüber anderen Ansprüchen.
- Abschlussfunktion des EBV: Nicht erforderlich, dass ein Anspruch nach §§ 987 ff. besteht. Vindikationslage reicht aus. Ausnahme: Eingriffe in die Substanz der Sache (z.B. Veräußerung).
- Bösgläubigkeit bei § 990 und § 992: Bei § 990 geht es um die Zurechnung von Wissen, nicht um Verschulden. Bösgläubigkeit der Hilfspersonen wird berücksichtigt. Im Allgemeinen ist Deliktsrecht neben EBV nicht anwendbar.
- Bösgläubige Minderjährige (§§ 106 ff.): Besitzgrundlagen der Eltern werden auf die Minderjährigen übertragen. § 828: EBV bei deliktischen Handlungen von Minderjährigen.
- Rechtsgrundloser Erwerb: Anwendung des § 988 auch auf rechtsgrundlose Erwerbe. EBV auf nicht mehr Berechtigte.
Verarbeitung und Verbrauch
- Rechtsfortwirkungsansprüche: EBV enthält keine Vorschriften zum Fremdbesitzerexzess.
- Vertragliche Unwirksamkeit: Unwirksamkeit des Vertrags beeinflusst die Rechte des unrechtmäßigen Besitzers, der nicht besser, aber auch nicht schlechter als ein rechtmäßiger Besitzer steht.
- Anwendungsfall von § 826: Angemessene Eigengeschäftsführung bei gutgläubigem Geschäftsverkehr.
- Zurechnung der Bösgläubigkeit: Zurechnung von Wissen, nicht Verschuldens, bei Bösgläubigkeit.
- Bösgläubigkeit Minderjähriger: § 828, § 106 ff, Eigenverantwortung.
Verwendungsbegriff und Sperrwirkung
- Verwendungen (§ 816): Hinsichtlich der Sache selbst und nicht für Grundlegend veränderte Zwecke. Sperrwirkung nicht erfasst.
- Voraussetzungen für Verfügung über Gegenstand: Berechtigter Verfügungsberechtigter gegenüber dem Nichtberechtigten.
- Genehmigung: Voraussetzung für Wirksamkeit der Verfügung nach § 185.
- Herausgabepflicht: Herausgabe des gewonnenen Ertrags, auch wenn nicht anwendbar. Objektiver Wert des zu Herausgebenden.
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Description
Dieses Quiz behandelt die wesentlichen Aspekte des Herausgabeanspruchs gemäß § 985 des Sachenrechts. Es werden die Unterschiede zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Besitzern, das Recht zum Besitz, und die Rolle des Eigentumsvorbehalts erläutert. Testen Sie Ihr Wissen über die relevanten Vorschriften und deren Anwendung.