Sachenrecht 2: Herausgabeanspruch (§ 985)
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Questions and Answers

Was besagt die hM bezüglich der Anwendbarkeit von Deliktsrecht neben dem EBV?

Laut hM ist das Deliktsrecht neben dem EBV aufgrund von § 992 nicht anwendbar.

Wie wird die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen im Rahmen von § 990 zugeordnet?

Die Bösgläubigkeit wird analog zu § 831 und § 166 zugeordnet.

Was ist die Konsequenz für die Bösgläubigkeit von Minderjährigen laut §§ 106 ff.?

Es wird allein auf die Bösgläubigkeit der Eltern abgestellt.

Welche Anforderungen bestehen für redliche Besitzer nach § 988?

<p>Redliche Besitzer schulden dem Eigentümer die Nutzungen, wenn sie den Besitz unentgeltlich erlangt haben.</p> Signup and view all the answers

Was bedeutet die Anwendung des EBV auf Nicht-mehr-Berechtigte hinsichtlich des Ersatzes von Verwendungen?

<p>Besitzer können Ersatz ihrer Verwendungen nach §§ 994 ff. fordern, auch wenn sie nicht mehr berechtigt sind.</p> Signup and view all the answers

Wie unterscheidet sich die Haftung eines gutgläubigen Besitzers von der eines bösgläubigen Besitzers nach § 985?

<p>Ein gutgläubiger Besitzer haftet nur in seltenen Fällen, während ein bösgläubiger Besitzer wesentlich stärker haftet.</p> Signup and view all the answers

Was beinhaltet das Recht zum Besitz nach § 986?

<p>Das Recht zum Besitz kann sich aus einem Vertrag oder einem dinglichen Recht ergeben, jedoch nicht aus einem Anwartschaftsrecht.</p> Signup and view all the answers

Warum wird das Zurückbehaltungsrecht nicht als Recht zum Besitz betrachtet?

<p>Das Zurückbehaltungsrecht gilt als Einrede und kann die Ansprüche des Eigentümers aus den §§ 987 ff. nicht sperren.</p> Signup and view all the answers

Welche Rolle spielt die Lehre 'vom nicht so Berechtigten' im Kontext des Sachenrechts?

<p>Diese Lehre, die von der hM abgelehnt wird, bezieht sich darauf, dass nur aufs Besitzrecht als solches abgestellt werden soll.</p> Signup and view all the answers

Was besagt die Abschlussfunktion des EBV bezüglich der Ansprüche des früheren Besitzers § 1007?

<p>Das EBV hat eine abschließende Sonderregelung und stellt die Sperrwirkung für andere Anspruchsgrundlagen dar.</p> Signup and view all the answers

Was ist für die Auslösung der Sperrwirkung nach § 1007 notwendig?

<p>Es reicht aus, dass eine Vindikationslage vorliegt, ohne dass ein Anspruch gegen den Besitzer durchdringen muss.</p> Signup and view all the answers

Unter welchen Bedingungen findet keine Anwendung der Abschlussfunktion statt?

<p>Die Abschlussfunktion findet keine Anwendung, wenn ein Eingriff in die Sachsubstanz selbst in Rede steht.</p> Signup and view all the answers

Welche weiteren Haftungen kann ein Besitzer im Rahmen des Besitzes übernehmen?

<p>Ein Besitzer kann vertraglich oder deliktisch haften, auch ohne dass ein Recht zum Besitz besteht.</p> Signup and view all the answers

Study Notes

Sachenrecht 2: Herausgabeanspruch (§ 985)

  • Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Unterscheidet zwischen gutgläubigen (redlichen) und bösgläubigen (unredlichen) Besitzern. Gutgläubige Besitzer haften in seltenen Fällen (z.B. unentgeltlicher Erwerb, § 988).
  • Recht zum Besitz (§ 986): Kann aus Vertrag oder dinglichen Rechten entstehen. Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000) ist keine Besitzrecht, sondern eine Einrede.
  • Ansprüche des früheren Besitzers (§ 1007): Ausnahmen von der Abschlussfunktion des Eigentumsvorbehalts (EBV). EBV ist eine Sonderregelung gegenüber anderen Ansprüchen.
  • Abschlussfunktion des EBV: Nicht erforderlich, dass ein Anspruch nach §§ 987 ff. besteht. Vindikationslage reicht aus. Ausnahme: Eingriffe in die Substanz der Sache (z.B. Veräußerung).
  • Bösgläubigkeit bei § 990 und § 992: Bei § 990 geht es um die Zurechnung von Wissen, nicht um Verschulden. Bösgläubigkeit der Hilfspersonen wird berücksichtigt. Im Allgemeinen ist Deliktsrecht neben EBV nicht anwendbar.
  • Bösgläubige Minderjährige (§§ 106 ff.): Besitzgrundlagen der Eltern werden auf die Minderjährigen übertragen. § 828: EBV bei deliktischen Handlungen von Minderjährigen.
  • Rechtsgrundloser Erwerb: Anwendung des § 988 auch auf rechtsgrundlose Erwerbe. EBV auf nicht mehr Berechtigte.

Verarbeitung und Verbrauch

  • Rechtsfortwirkungsansprüche: EBV enthält keine Vorschriften zum Fremdbesitzerexzess.
  • Vertragliche Unwirksamkeit: Unwirksamkeit des Vertrags beeinflusst die Rechte des unrechtmäßigen Besitzers, der nicht besser, aber auch nicht schlechter als ein rechtmäßiger Besitzer steht.
  • Anwendungsfall von § 826: Angemessene Eigengeschäftsführung bei gutgläubigem Geschäftsverkehr.
  • Zurechnung der Bösgläubigkeit: Zurechnung von Wissen, nicht Verschuldens, bei Bösgläubigkeit.
  • Bösgläubigkeit Minderjähriger: § 828, § 106 ff, Eigenverantwortung.

Verwendungsbegriff und Sperrwirkung

  • Verwendungen (§ 816): Hinsichtlich der Sache selbst und nicht für Grundlegend veränderte Zwecke. Sperrwirkung nicht erfasst.
  • Voraussetzungen für Verfügung über Gegenstand: Berechtigter Verfügungsberechtigter gegenüber dem Nichtberechtigten.
  • Genehmigung: Voraussetzung für Wirksamkeit der Verfügung nach § 185.
  • Herausgabepflicht: Herausgabe des gewonnenen Ertrags, auch wenn nicht anwendbar. Objektiver Wert des zu Herausgebenden.

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Dieses Quiz behandelt die wesentlichen Aspekte des Herausgabeanspruchs gemäß § 985 des Sachenrechts. Es werden die Unterschiede zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Besitzern, das Recht zum Besitz, und die Rolle des Eigentumsvorbehalts erläutert. Testen Sie Ihr Wissen über die relevanten Vorschriften und deren Anwendung.

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