Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft PDF

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Klaus Mathis

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This document describes the constitutional law of the Swiss Confederation . It covers the concept of the state, its functions, and the relationship between the state, society, and the individual. It also discusses the Swiss Federal Constitution and its historical development, including various revisions.

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Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Inhaltsverzeichnis T...

Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Inhaltsverzeichnis Teil 1: Der Staat........................................................................................................ 9 1.1 Staat, Begriff und Funktionen.................................................................................................................... 9 1.2 Staat, Gesellschaft und Individuum.......................................................................................................... 9 1.3 Bundesverfassung...................................................................................................................................... 11 1.4 Vertragstheorien im Vergleich................................................................................................................. 11 1.4.1 Thomas Hobbes................................................................................................................................. 11 1.4.2 John Locke.......................................................................................................................................... 12 1.4.3 Jean-Jacques Rousseau...................................................................................................................... 12 1.4.4 Traditionelle Staatsformen nach Aristoteles.................................................................................. 13 1.4.5 Heutige Staatsform Demokratie...................................................................................................... 13 Teil 2: Die Bundesverfassung.................................................................................14 2.1 Verfassung im formellen und im materiellen Sinn................................................................................ 14 2.2 Geschriebenes und Ungeschriebenes Verfassungsrecht...................................................................... 15 2.3 Instrumentale und materiale Funktion................................................................................................... 15 2.4 Geschichte der Eidgenossenschaft.......................................................................................................... 15 2.4.1 Die Zeit vor 1848............................................................................................................................... 15 2.4.2 Bundesverfassung von 1848............................................................................................................. 16 2.4.3 Bundesverfassung von 1874............................................................................................................. 17 2.4.4 Teilrevisionen 1874-1999.................................................................................................................. 17 2.4.5 Bundesverfassung von 1999............................................................................................................. 17 2.5 Verfassungsaufbau..................................................................................................................................... 17 2.5.1 Typen von Verfassungsbestimmungen........................................................................................... 18 2.6 Die Strukturprinzipien.............................................................................................................................. 19 2.6.1 Demokratieprinzip............................................................................................................................. 19 2.6.2 Rechtsstaatsprinzip............................................................................................................................ 19 2.6.3 Sozialstaatsprinzip.............................................................................................................................. 20 2.6.3 Bundesstaatsprinzip........................................................................................................................... 21 2.6.4 Weitere Strukturprinzipien?.............................................................................................................. 21 2.7 Zum Verhältnis zwischen den Strukturprinzipien - Rechtsstaat und Demokratie.......................... 21 2.8 Verfassungsauslegung............................................................................................................................... 22 2.8.1 Besonderheiten der Verfassung als Auslegungsgegenstand......................................................... 22 2.9 Auslegungselemente und Methodenpluralismus................................................................................... 23 2.9.1 Grammatikalisches Auslegungselement.......................................................................................... 23 3 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2.9.2 Systematisches Auslegungselement................................................................................................. 23 2.9.3 Historisches Auslegungselement...................................................................................................... 23 2.9.4 Teleologisches Auslegungselement................................................................................................. 23 2.9.5 Methodenpluralismus........................................................................................................................ 24 Teil 3: Rechtsetzung und Normenhierarchie........................................................ 24 3.1 Begriff der Rechtsetzung.......................................................................................................................... 24 3.2 Verfassungsgebung.................................................................................................................................... 25 3.2.1 Unterscheidung zwischen Total-und Teilrevision der BV (Art. 193-194 BV).......................... 25 3.2.2 Schema................................................................................................................................................. 25 3.2.3 Sistematyk der Bestimmungen über die Verfassungsrevision..................................................... 26 3.2.4 Behördenvorlage auf Totalrevision................................................................................................. 26 3.2.5 Behördenvorlage auf Teilrevision.................................................................................................... 26 3.2.6 Standesinitiative auf Total-oder Teilrevision.................................................................................. 26 3.2.7 Volksinitiative auf Totalrevision...................................................................................................... 26 3.2.8 Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs.......................................................... 27 3.2.9 Volksinitiative auf Teilrevision als allgemeine Anregung............................................................. 27 3.3 Zulässigkeit und Schranken der Verfassungsrevision.......................................................................... 27 3.3.1 Zeitliche Schranken: allfällige Wartefristen.................................................................................... 27 3.3.2 Formelle Schranken der Verfassungsrevision................................................................................ 28 3.4 Strukturelle, materielle und faktische Schranken der Verfassungsrevision....................................... 28 3.4.1 Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3, 194 Abs. 3 BV).................................................................... 28 3.4.2 Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3, 194 Abs. 2 BV)................................................................. 28 3.4.3 Faktische Durchführbarkeit (ungeschriebenes Erfordernis)....................................................... 28 3.4.4 Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139, 194 und 193 BV)............................... 28 3.4.5 die Gültigkeit der Volksinitiative..................................................................................................... 29 3.4.6 Anspruch auf Wahrung der Einheit der Form.............................................................................. 29 3.4.7 Anspruch auf Wahrung der Einheit der Materie........................................................................... 29 3.5 Gegenentwurf zu Volksinitiativen........................................................................................................... 30 3.5.1 Direkter Gegenentwurf..................................................................................................................... 30 3.5.2 Prozentsummenmodell Beispiel................................................................................................... 30 3.5.3 Indirekter Gegenentwurf.................................................................................................................. 30 3.6 Gesetzgebung............................................................................................................................................. 30 3.6.1 Gesetzesbegriff................................................................................................................................... 30 3.6.2 Erlassformen der Bundesversammlung.......................................................................................... 31 3.6.3 Bundesgesetz....................................................................................................................................... 32 3.6.4 Dringliches Bundesgesetz................................................................................................................. 32 4 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.6.5 Verordnung der Bundesversammlung............................................................................................ 32 3.6.6 Bundesbeschluss (referendumspflichtig)........................................................................................ 33 3.6.7 Einfacher Bundesbeschluss (nicht referendumspflichtig)............................................................ 33 3.6.8 Erlassformen der Bundesversammlung: Zusammenfassung....................................................... 34 3.7 Hauptetappen der Gesetzgebung............................................................................................................ 34 3.8 Erlass von Bundesratsverordnungen - Verordnungsgebung.............................................................. 34 3.8.1 Verwaltungsverordnung / Rechtsverordnung............................................................................... 35 3.8.2 Selbständige / unselbständige Verordnung.................................................................................... 35 3.8.3 Vollziehungs- / gesetzesvertretende Verordnung......................................................................... 36 3.8.4 Notverordnungen Art. 185 Abs. 3 BV............................................................................................ 36 3.8.5 Interessenwahrungsverordnungen Art. 184 Abs. 3 BV................................................................ 36 3.9 Grundsätze des Bundesgerichts zur Gesetzesdelegation..................................................................... 37 3.10 Landesrecht und Völkerrecht................................................................................................................ 37 3.10.1 Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts: Monismus vs. Dualismus...................................... 38 3.10.2 Unmittelbare Anwendung justiziabler Normen des Völkerrechts............................................ 38 3.10.3 Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht............................................................ 39 3.10.4 Einordnung des Völkerrechts in die landesrechtliche Normenhierarchie............................... 39 3.11 Kollisionskonstellationen zwischen Landesrecht und Bundesrecht................................................ 39 3.11.1 Völkerrecht vs. Bundesverfassung................................................................................................ 40 3.11.2 Völkerrecht vs. Bundesgesetze....................................................................................................... 40 3.11.3 Völkerrecht vs. Verordnungen des Bundes................................................................................. 41 3.11.4 Völkerrecht vs. kantonales Recht.................................................................................................. 42 3.12 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen........................................................................................ 42 3.12.1 Verfahren zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen..................................................... 42 3.13 Bundesverfassung und übriges Landesrecht........................................................................................ 43 3.13.1 Bundesverfassung und Bundesgesetz........................................................................................... 43 3.13.2 Bundesverfassung und Bundesverordnung.................................................................................. 44 3.13.3 Verfassungsrechtspflege und Verfassungsgerichtsbarkeit.......................................................... 45 3.13.4 Diffuses vs. konzentriertes System................................................................................................ 45 3.13.5 Präventive vs. nachträgliche gerichtliche Überprüfung.............................................................. 46 3.13.6 Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit....................................................................................... 46 3.13.7 Verfassungskonforme Auslegung.................................................................................................. 47 Teil 4: Föderalismus............................................................................................... 48 4.1 Begriff des Föderalismus.......................................................................................................................... 48 4.2 Rechtsstellung des Bundes....................................................................................................................... 48 4.3 Rechtsstellung der Kantone..................................................................................................................... 49 5 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 4.4 Autonomie der Kantone........................................................................................................................... 49 4.4.1 Organisationsautonomie................................................................................................................... 49 4.4.2 Aufgabenautonomie.......................................................................................................................... 49 4.4.3 Finanzautonomie................................................................................................................................ 50 4.4.4 Autonomie bei der Umsetzung des Bundesrechts........................................................................ 50 4.5 Gleichheit der Kantone............................................................................................................................. 50 4.6 Rechtsstellung der Gemeinden................................................................................................................ 51 4.6.1 Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften der Kantone.................................................. 51 4.6.2 Gemeindeautonomie......................................................................................................................... 52 4.6.2 Die relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit als Leitkriterium................................................... 52 4.6.3 Autonomiebereiche der Gemeinde................................................................................................. 52 4.6.4 Frage nach der Autonomieverletzung............................................................................................. 53 4.7 Landessprachen und Amtssprachen....................................................................................................... 54 4.7.1 Territorialitätsprinzip (Art. 70 Abs. 2 BV)..................................................................................... 54 4.7.2 Amtssprachen..................................................................................................................................... 55 4.7.3 Sprachenfreiheit.................................................................................................................................. 55 4.8 Bundesgarantien......................................................................................................................................... 56 4.8.1 Art. 51 BV Gewährleistung der Kantonsverfassungen.............................................................. 56 4.8.2 Art. 52 BV Schutz der verfassungsmässigen Ordnung der Kantone....................................... 59 4.8.3 Art. 53 BV Schutz von Bestand und Gebiet der Kantone........................................................ 59 4.9 Aufgabenteilung und Vorrang des Bundesrechts................................................................................. 60 4.9.1 Aufgaben des Bundes........................................................................................................................ 61 4.9.2 Kriterien für die Einteilung der Bundeskompetenzen.................................................................. 62 4.9.3 Prüfschema der Bundeskompetenzen............................................................................................. 65 4.10 Norm-und Kompetenzkonflikte........................................................................................................... 65 4.10.1 Grundsatz: «Bundesrecht bricht kantonales Recht»................................................................... 66 4.10.2 Entgegenstehendes kantonales Recht........................................................................................... 67 4.10.3 Fallgruppe 1...................................................................................................................................... 67 4.10.4 Fallgruppe 2...................................................................................................................................... 68 4.10.5 Schema............................................................................................................................................... 69 4.11 Zusammenwirken von Bund und Kantone......................................................................................... 69 4.12 Mitwirkung der Kantone im Bund........................................................................................................ 70 Teil 5: Organisation der Bundesbehörden.............................................................71 5.1 Gewaltenteilung......................................................................................................................................... 71 5.1.2 Entwicklung der Gewaltenteilungslehre......................................................................................... 71 5.1.3 Inhalt der Gewaltenteilung............................................................................................................... 72 6 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 5.2 Öffentlichkeit............................................................................................................................................. 72 5.2.1 Öffentlichkeit der Staatsfunktionen in der Schweiz...................................................................... 73 5.2.2 die politische Öffentlichkeit............................................................................................................. 73 5.3 Verantwortlichkeit..................................................................................................................................... 73 5.3.1 Rechtliche Verantwortlichkeit.......................................................................................................... 74 5.3.2 Politische Verantwortlichkeit........................................................................................................... 75 5.4 Bundesversammlung................................................................................................................................. 75 5.4.1 Organe der Bundesversammlung..................................................................................................... 78 5.4.2 Handlungsinstrumente der Parlamentarier..................................................................................... 79 5.5 Bundesrat.................................................................................................................................................... 80 5.5.1 Kollegialprinzip (Art. 177 Abs. 1 BV) insbesondere.................................................................... 80 5.5.2 Departementalprinzip(Art. 177 Abs. 2 BV) insbesondere........................................................... 81 5.5.3 Wahl der Bundesräte.......................................................................................................................... 81 5.5.4 Zuständigkeiten des Bundesrats (BV 180 187).......................................................................... 82 5.6 Verhältnis der Bundesversammlung zu Bundesrat und Bundesgericht............................................. 83 5.7 Bundesgericht............................................................................................................................................. 83 5.7.1 Aufgaben des Bundesgerichts als Höchstgericht........................................................................... 84 5.7.2 Richterliche Unabhängigkeit............................................................................................................. 84 5.7.3 Wahl des Bundesgerichts.................................................................................................................. 85 5.7.4 Zuständigkeiten des BGer................................................................................................................ 85 5.7.5 Rechtsprechungsbefugnisse des BGers.......................................................................................... 85 5.7.6 Organisation und Geschäftsverkehr des BGers............................................................................ 86 Teil 6: Politische Rechte......................................................................................... 87 6.1 Staatsvolk und ausländische Bevölkerung.............................................................................................. 87 6.2 Erwerb und Verlust des schweizerischen Bürgerrechts....................................................................... 88 6.2.1 Formen des Erwerbs und des Verlusts........................................................................................... 88 6.2.2 Verfahren............................................................................................................................................. 89 6.3 Stimmbürgerschaft politische Rechte.................................................................................................. 90 6.3.1 Einführung in die politischen Rechte.............................................................................................. 90 6.3.2 Geltungsbereich der politischen Rechte......................................................................................... 91 6.3.4 Gerichtliche Durchsetzung der politischen Rechte...................................................................... 92 6.3.5 Folgen festgestellter Unregelmässigkeiten...................................................................................... 92 6.4 Ungehinderter Zugang zu den politischen Rechten............................................................................. 94 6.4.1 Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Stimmkörpers..................................................... 94 6.4.2 Schutz des Wahlrechts....................................................................................................................... 95 6.4.3 Schutz der Unterschriftensammlung für Initiative und Referendum......................................... 95 7 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 6.4.4 Schutz des Initiativrechts.................................................................................................................. 95 6.4.5 Schutz vor ungerechtfertigter Ungültigerklärung einer Initiative............................................... 95 6.4.6 Schutz des Referendumsrechts........................................................................................................ 96 6.5 Unverfälschte Äußerung des politischen Willens................................................................................. 96 6.5.1 Schutz vor unzulässiger Einflussnahme durch Behörden............................................................ 96 6.5.2 Schutz vor unzulässiger Einflussnahme durch Private................................................................. 97 6.5.3 Schutz vor verfälschenden Wahl - und Abstimmungsverfahren................................................ 99 6.5.3 Anspruch auf korrekte Ermittlung der Ergebnisse..................................................................... 100 8 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Teil 1: Der Staat 1.1 Staat, Begriff und Funktionen Es gibt 3 Elemente Lehre eines Staates: 1. Staatsvolk 2. Staatsgebiet Folge der fortdauern der Bereitschaft einer Gesellschaft 3. Staatsgewalt Staatsvolk 1. Volk im natürlichen oder soziologischen Sinn, 2. Volk im Sinn der Staatsangehörigen, 3. Volk im Sinn der Wohnbevölkerung Staatsgebiet: Gebietshoheit (imperium): öffentlich-rechtliche Herrschaft in einem bestimmten Territorium, d.h. Zuständigkeit zum Erlass beliebiger Hoheitsakte (Rechtsetzung, Vollziehung, Rechtsprechung) Davon zu unterscheiden ist das Privateigentum (dominium): privatrechtliche Verfügungsgewalt über eine bestimmte Sache Staatsgewalt: Gewaltmonopol: Alle Zwangsgewalt im Staat darf nur von ihm selbst oder aufgrund einer staatlichen Delegation ausgeübt werden Souveränität: Die Staatsgewalt als höchste, von anderen Mächten unableitbare Gewalt, wird als Souveränität bezeichnet. Um auf Dauer Bestand zu haben, bedarf die Staatsgewalt aber auch der Legitimität Verhältnis zwischen Anerkennung und der Drei-Elementen-Lehre Anerkennung hat bloss deklaratorische Wirkung; Staat entsteht, sobald er über die drei Elemente verfügt Anerkennung als wichtiges Indiz für das Vorliegen der drei Elemente Der Staat ist eine rechtlich organisierte Entscheidung und Wirkungseinheit vergesellschafter Menschen Staat wie öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft er ist eine juristische Person mit ihren Organe (Parlament, Regierung, Verwaltung, Gerichte) Staatszweck Sicherheit und Ordnung, Integrität des Staatsgebiets, Wohlergehen des Staatsvolks, Höchstmächtigkeit und Regulierung, Kompetenzhoheit Staatsgewalt Vollstreckungsmonopol (d.h. Gewaltmonopol) kein Staat ohne Recht, kein Recht ohne Staat , Recht ist Mittel und Ziel der Politik, aber kein Staat, kein Recht ohne Legitimation 1.2 Staat, Gesellschaft und Individuum Gesellschaft Gesamtheit der Kollektive und Verbindung von Individuen Staatliche Handeln politische Gerechtigkeit Gesellschaftliche Handeln Privatautonomie Staat und Gesellschaft stehen einander unter wechselseitiger Abhängigkeit 9 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Staat findet in der Gesellschaft ideellen und materiellen Ressourcen Gesellschaft braucht den Staat als Instanz zur Interessenintegration und Konfliktregulierung Liberaler Staat: Aufgaben des Staates sind begrenzt auf Gewährleistung von Sicherheit, Freiheit und Eigentum. Gesellschaft und insb. Wirtschaft soll sich möglichst ohne staatliche Intervention entwickeln Trennung von Staat und Gesellschaft Totalitärer Staat: Kontrolle des Staates über alle Lebensbereiche, z.B. durch Staatspartei, staatliche Planwirtschaft und staatliche Gewerkschaften Keine Trennung von Staat und Gesellschaft. Moderne Demokratien: Staat und Gesellschaft sind ineinander verzahnt 1. Staat greift regulierend ein, z.B. durch Sozialversicherungen, Bildungsangebot, Chancengleichheit 2. Andererseits ist die Gesellschaft massgeblich an der politischen Willensbildung beteiligt, insbesondere durch sog. «intermediäre Gewalten» Staat und Individuum, der Individuum hat eine Doppelrolle: (1) Privatperson, (2) Staatsbürger Staatsrecht ist die Gesamtheit jener Normen, die sich befassen mit: der Organisation und den Aufgaben des Staates der Organisation, den Aufgaben und dem Verfahren der Staatsorgane den grundlegenden Rechten und Pflichten des Individuums im Staat Staatsrecht durch wem und nach welchem Verfahren staatliches Recht zustande kommt ist Teil des öffentlichen Rechts Staatsrecht und Nachbarwissenschaften: Politikwissenschaft empirische Forschungsinteressen Staatsphilosophie ideale Gestalt eines Staates Allgemeine Staatslehre möglich rechtlichen Erscheinungsformen Verfassungsgeschichte rechtliche Gestalt eines konkreten Staats in der Vergangenheit Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft in 2 Ebenen unterteilt 1. Bund (obere Ebene) 2. Kantone (untere Ebene) Quellen des eidgenössischen Staatsrechts: 1. Verfassungsrecht (hauptsächlich BV) 2. Gesetze und Verordnungen (BPR, BüG,...) 3. V lkerrecht (EMRK, Bilaterale Abkommen mit EU, ) 4. Gewohnheitsrecht 1. Langjährige, ununterbrochene und einheitliche Behördenpraxis (ConsuetudoIuris) 2. Praxis widerspiegelt die Rechtsüberzeugungder Behörden und der Bürger (OpinioIuris) 3. Lücke im geschriebenen Recht Auf Verfassungsebene hat Gewohnheitsrecht keine nennenswerte Bedeutung!! 5. Richterrecht Generell-abstrakte Regeln die sich in einer längeren und gefestigteren Justizpraxis herausgebildet haben (das Richterrecht an Bedeutung verloren) 10 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 1.3 Bundesverfassung Die Verfassung ist die obersten Rechtsnormen eines Staaats Verfassung im formellen Sinn: stellt ausschliesslich auf die Form ab, in welcher die Rechtnormen erlassen wurden (d.h. Bestimmungen der BV) Verfassung im materiellen Sinn: stellt auf den Inhalt von grundsätzlichen Normen ab und nicht nur auf die Form (d.h. Bestimmungen von Verfassungsrang) Verhältnis zwischen Verfassung im formellen Sinn und Verfassung im materiellen Sinn was dem Idealfall entspricht BV enthält überwiegend Normen staatsrechtlichen Inhalts. Einige Bestimmungen haben aber verwaltungs-rechtliche Züge Abgrenzung zum Verwaltungsrecht: Verwaltungsrecht umfasst alle Rechtsnormen, welche die Verwaltungstätigkeit, die Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsverfahren zum Gegenstand haben. 1.4 Vertragstheorien im Vergleich 1.4.1 Thomas Hobbes Leviathan gibt den Menschen Furcht Schrecken Sinnbild für Staatsgewalt Naturzustand wo die Menschheit sich befindet, ohne keinen Staat, ohne Gesetze, ohne Herrschaft Mensch als egoistisches Triebwesen («homo homini lupus») Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf Wenn es keinen Staat gibt, dann hat jeder ein Recht auf alles (d.h. Konkurrenz und Streit) Naturrecht («rights of nature»): Jeder ist frei, alles zu tun, um sich selbst zu erhalten Krieg aller gegen alle («bellum omnium contra omnes») Einsicht, dass nur eine starke Hand den Frieden sichern kann 11 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Gesellschaftsvertrag Geburtsakt des Staats Man verzichtet auf dem Recht auf alles und die Macht wird den Souverän überträgt Vertrag unter den Bürgern; «Leviathan» ist nicht Partei und kann daher machen, was er will Solange der Staat den Bürgern Frieden und Sicherheit garantiert, schulden sie ihm totalen Gehorsam kein Mensch hat das Recht, dem Willen des Souveräns Widerstand tu leisten Absolute Monarchie uneingeschränkte Souveränität beim «Leviathan» Unterwerfung fällt nur dahin, wenn der Staat den Frieden nicht mehr garantieren kann Staat ist auf Vereinbarung beruht 1.4.2 John Locke Naturzustand: John Locke als Begründer des Liberalismus alle Bürger sind frei und gleich, jeder ist Richter in eigener Sache es existieren vorstaatliche, «angeborene» Rechte gemäss den «natürlichen Gesetzen»: Recht auf Leben, Freiheit, Gesundheit und Eigentum Die Vernunft lehr den Menschen, dass niemand den anderen töten, verletzen, belasten oder seiner Freiheit berauben darf Einsicht, dass der Staat diese Rechte besser schützen und durchsetzen kann als jeder Einzelne der Staat muss durch Gesetze die natürliche Rechte konkretisieren Aufgabe der Sicherung der natürliche Rechte, aber auch der Staat muss die natürliche Rechte respektieren Gewaltenteilung in Legislative, Executive und Judikative Gesellschaftsvertrag freiwillige Übereinkunft nötig, da vorstaatliche Rechte Leben, Freiheit und Eigentum sollen geschützt werden Staatlicher Zustand Souveränität bei der Legislative (und letztlich beim Volk), Mehrheitsprinzip Mögliche Staatsformen: Demokratie, Aristokratie, Monarchie Glaubensfreiheit, Toleranz derogatorische Kraft des Naturrechts; Widerstandsrecht bei lang andauernden, schweren Verletzungen der natürlichen Gesetze Liberalismus Locke nahm an, dass der Naturzustand tatsächlich bestanden hat und in Teilen Amerikas damals noch bestand starker Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 1.4.3 Jean-Jacques Rousseau Naturzustand zunächst sind alle Bürger frei und gleich der Mensch ist vollkommen frei Dann aber: Entstehung des Privateigentums führt zu Ungleichheit der bürgerliche Staat wird geschaffen, um das Eigentum zu schützen 12 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Gesellschaftsvertrag Regierende sollen identisch sein mit Regierten Wiederherstellung der ursprünglichen Gleichheit Alle Menschen werden gleich behandelt Staatlicher Zustand Theorie der Volkssouveränität unveräusserliche Souveränität beim Volk direkte Demokratie direkte Befragung alle Bürger bei allen politischen Beschlüsse kein Parlament, keine Gewaltenteilung, keine Parteien Theorie der «volonté générale» und der volonté de tous Die Allgemeine Wille soll das staatliche Handeln lenken Alle müssen das gleiche besitzen, so gibt es keine unterschiedlichen Interessen, sondern nur noch ein gemeinsames Interesse der Sicherung, des Lebens stark idealisierende Darstellung historischer Entwicklungsstufen Entwurf eines utopischen Idealbilds der Demokratie (eignet sich nicht für grössere Staaten) 1.4.4 Traditionelle Staatsformen nach Aristoteles 1.4.5 Heutige Staatsform Demokratie Das dem Staat zurechenbare Handeln muss sich auf den freien Willen des Volkes zurückführen lassen Grundtypen der Demokratie Direkte Demokratie: Volk entscheidet unmittelbar über politische Sachfragen; Reinform kennt kein Parlament und auch die Regierung hat möglichst wenige Kompetenzen Indirekte Demokratie: Volk wählt Parlament, hat aber keine weitergehenden Rechte Halbdirekte Demokratie: Kombination der direkten und indirekten Demokratie. Entscheide gehen vom Parlament aus; das Volk hat Mitwirkungsmöglichkeiten durch Initiativen und Referenden Bundesstaat Verbindung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat auf Grundlage einer gesamtstaatlichen Verfassung, Staatsgewalt ist auf Bund und Gliedstaaten aufgeteilt Abgrenzung zum Staatenbund Beispiel Nato Vertraglicher Zusammenschluss souveräner Staaten zur Wahrnehmung bestimmter gemeinsamer Zwecke, Kein Staat, sondern eine Form der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit Haupttypen von Regierungssystemen Parlamentarisches System (z.B. DE) 13 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Präsidialsystem (z.B. USA) Schweizerisches Direktorialsystem als Mischfor Wahl der Regierungsmitglieder (Bundesräte) durch das Parlament (vereinigte Bundesversammlung) Das schweizerische Direktorialsystemals Mischform Elemente des parlamentarischen Systems Die Bildung der Regierung (Bundesrat) ist vom Parlament abhängig Bundesrat kann das Parlament nicht auflösen Elemente des präsidialen Systems: Bundesrat kann während der Legislaturperiode nicht mehr abgewählt werden Parlament kann dem Bundesrat nicht die Vertrauensfrage stellen Vorteile Regierungsstabilität, Kontinuität Hohe Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen Keine zu grosse Machtfülle für einzelne staatliche Organe, Parteien oder Personen Nachteile System ist relativ schwerfällig Vielfach ist für den Bürger keine klare politische Verantwortung ersichtlich Spannungsverhältnis zwischen Rechtsstaats- und Demokratieprinzip Teil 2: Die Bundesverfassung 2.1 Verfassung im formellen und im materiellen Sinn Verfassung im formellen Sinn Aufgrund des Verfahrens Alle Rechtssätze, die im Verfahren der Verfassungsgebung erlassen worden sind Umfasst alle Normen, die im Verfahren der Verfassungsgebung erlassen worden sind 14 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Obligatorisches Referendum (Art. 140 Abs. 1 lit. a BV) sowie Zustimmung von Volk und Ständen (Art. 142 Abs. 2-4 BV Verfassung im materiellen Sinn Aufgrund des Inhalts Alle Rechtssätze, die wegen ihres Gehalts als die Grundlage eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Bundesstaats angesprochen werden können Entscheidend ist der Inhalt des Rechtssatzes Umfasst alle grundlegenden Normen über die Organisation des Staates und die Rechtsstellung des Individuums 2.2 Geschriebenes und Ungeschriebenes Verfassungsrecht Geschriebenes Alle Rechtssätze, die in der Verfassungsurkunde verankert sind Ungeschriebenes Rechtssätze von Verfassungsrang, die sich weder in der Verfassungsurkunde noch sonst wo im Gesetz- oder Verordnungsrecht finden Zweck Ausgleich materieller Defizite der Verfassungsurkunde 2.3 Instrumentale und materiale Funktion Instrumentale Funktion Rationalisierung politischer Macht Sicherstellen, dass das Gemeinwesen die erforderlichen Entscheidungen durch geregeltes Zusammenwirken legitimierter Organe verbindlich treffen und durchführen kann Aspekte: Machtbegrenzung verfassungsmässigen Freiheitsrechte und Justizgarantien Herstellung politischer Einheit Verfassung als Mittel der staatlichen Organisation Verfassung setzt die Staatsorgane, regelt deren Zuständigkeiten und das Verfahren Einrichtung des politischen Prozesses führt zu Machtbegrenzung und verhindert Machtmissbrauch Materiale Funktion Programmierung der Sozialordnung BV muss die Formulierung, Planung und Sicherung des Gemeinwahls zuwenden und die grundlegende Elementen der Sozialordnung regeln Verfassung hat nicht nur den Zweck zu entscheiden, wie entscheiden wird, sondern auch mit welchem Inhalt dies geschieht Inhaltliche Grundentscheidungen werden durch Festlegung der Staatsaufgaben, der Grundrechte und der Staatszielbestimmungen getroffen 2.4 Geschichte der Eidgenossenschaft 2.4.1 Die Zeit vor 1848 1. Die Alte Eidgenossenschaft 1291-1798 15 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 1291: Der Bundesbrief der drei Orte Schwyz, Uri und Unterwalden gilt als Ausgangspunkt der Alten Eidgenossenschaft Tagsatzung Einziges gemeinsames Organ, Periodisch stattfindende Zusammenkunft der kantonalen Gesandten, Beschlüsse müssen grundsätzlich einstimmig gefasst werden, Die Gesandten sind an die Weisungen ihrer Regierung gebunden 1519-1712 Reformation: Die Schweiz wird in katholische und reformierte Regionen geteilt 2. Helvetik 1798-1803 Napoleons französische Armee erobert die Schweiz Französische Revolutionstruppen verwandelt den alten Staatenbund in einen zentralistischen Einheitsstaat Errichtung der Helvetischen Republik als moderner und zentralisierter Staat mit Gewaltenteilung und Grundrechten La république helvétique est une et indivisible 3. Mediation 1803-1813 Die ungeliebte Helvetischen Verfassung wird im 1803 durch die Mediationsakte abgelöst 1803: Mediationsakte: Helvetische Verfassung wird am 19. Februar aufgehoben Napoleon kehrt zum Staatenbund zurück Tagsatzung wiederum gemeinsames Bundesorgane, Mehre Zuständigkeiten an den Kantonen 4. Restauration 1814-1830 1813: Ende der Mediationsakte nach Niederlage Napoleons 1815: Wiener Kongress Die neuen Grenzen der Kantone werden festgelegt, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz wird anerkannt 1815 Bundesvertrag alle Kantonen als gleichberechtigt anerkannt, aber die Schweiz bleibt ein Staatenbund) 5. Regeneration 1830-1848 Unter dem Einfluss erstarkenden Bürgertums verabschieden mehrere Kantonen liberale Verfassungen (Volkssouveränität, Freiheitsrechte und Gewaltentrennung) Spannungen zwischen erneuerten und konservativen Kantonen; liberaler Kantone VS katholisch-konservativen Kantonen militärische Verteidigung SONDERBUNDSKRIEG Niederlage der katholisch-konservativen Kantonen 1847: Sieg der Liberalen im Sonderbundskrieg 2.4.2 Bundesverfassung von 1848 Änderung vom aristokratisch Staatenbund zum demokratische Bundesstaat Bundesstaatlicher Aufbau und Bikameralismus 16 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Gewaltenteilung und Repräsentative Demokratie Obligatorisches Verfassungsreferendum Volkswahl des Nationalrats Erste Bundeskompetenzen Grundrechte 2.4.3 Bundesverfassung von 1874 Revisionsbedürfnis, aufgrund der Kriegsereignisse im Ausland und demokratischen Bewegungen in den Kantonen Einführung direktdemokratischer Elemente: Aufnahme des fakultativen Gesetzesreferendums Ausbau der Bundeskompetenzen Neuer Grundrechte, Verschärfung des Antiklerikalismus 2.4.4 Teilrevisionen 1874-1999 Ausbau des Sozialstaates Ausbau der direkten Demokratie Gleichberechtigung der Geschlechter Politische Institutionen, Natur und Umwelt, Wirtschaft, Finanzen, Gesundheit, Soziale, Bildung 2.4.5 Bundesverfassung von 1999 Notwendigkeit einer Totalrevision Nachgeführte BV Reform der Volksrechte und der Justiz 2.5 Verfassungsaufbau 17 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2.5.1 Typen von Verfassungsbestimmungen 1. Präambel Beweggründe des Verfassungsgebers Anrufung Gottes Invocatio dei 2. Staatszielbestimmungen Generelle, aufgabenübergreifende Zielbestimmungen Wirken sich auf die Wahrnehmung der gegebenen Kompetenzen aus Aufgabenbezogene Zielbestimmungen (Umschreiben einzelne Bundeszuständigkeiten näher) 3. Grundsätze des staatlichen Handelns Allgemeine Prinzipien von Verfassungsrang Müssen von allen Akteuren beachtet werden, die staatliche Aufgaben erfüllen (Parlament, Regierung und Gericht) Binden sämtliche Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kanton und Gemeinde) 4. Grundrechte Gewähren dem Bürger einklagbare Abwehr-, Leistungs- und Schutzansprüche Dienen als Ordnungsprinzipien auch der Auslegung von Gesetzen und Verordnungen Grundrechtskatalog in Art. 7-34 BV 5. Aufgabennormen Legen Zuständigkeiten des Bundes fest Gemeint ist die Befugnis, eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sachbereich zu treffen Im Wesentlichen Art. 54-135 BV 6. Organisationsbestimmungen Bestand der Eidgenossenschaft Verhältnis von Bund und Kantonen Rechte von Volk und Ständen Zusammensetzung und Wahl der Bundebehörden Zuständigkeiten und Verfahren der Bundesbehörden Staatsbürgerschaf 7. Revisionsbestimmungen Legen fest, wie die Verfassung geändert werden kann 8. Übergangsbestimmungen Regeln den Wechsel vom alten zum neuen Recht Vorläufige Bestimmungen, bis das neue Recht in Kraft ist Fristen für den Erlass von Ausführungsvorschriften 18 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2.6 Die Strukturprinzipien Tragende Grundwerte; verfassungsrechtliche Grundentscheidungen Sie sind keine Rechtsnormen, sondern Normideen, die im Sinngehalt positiver Verfassungssätze ein Stück weit sichtbar werden Strukturprinzipien als prägende Kennzeichen des Gemeinwesens 2.6.1 Demokratieprinzip «Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.» Alle Staatsgewalt Das Demokratieprinzip zielt auf das dem Staat zurechenbare Handeln. Private Entscheidungssituationen stehen ausserhalb des Prinzips Geht vom Volke aus Das staatliche Handeln muss sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen. Legitimationskette in organisatorischer, personeller und materieller Hinsicht. Volke Demokratische Legitimation erfolgt durch das Staatsvolk, d.h. die Gesamtheit der Menschen, die aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft der Staatsgewalt auf dem betreffenden Gebiet unterworfen sind Ausprägung des Demokratieprinzips im Bund Halbdirekte Demokratie Personalentscheidungen: Wahl der Volksvertretung in Gestalt des Nationalrats Sachentscheidungen: Verfassungsreferendum (Art. 140 Abs. 1 lit. a BV), Verfassungsinitiative (Art. 138, Art. 139 BV), Gesetzesreferendum (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV), Staatsvertragsreferendum (Art. 141 Abs. 1 lit. d BV) 2.6.2 Rechtsstaatsprinzip 1. Rechtsstaat als gebundener Herrschaft des Rechts 19 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2. Rechtsstaat als begrenzter Freiheit der Bürger Herrschaft des Rechts; alle Staatsgewalt ist an das Recht gebunden und Eindämmung staatlicher Gewalt zugunsten der Freiheit des Einzelnen Formelle Elemente der Rechtsstaatlichkeit Stellen sicher, dass die Staatsgewalt nur im rechtlich freigegebenem Masse wirksam wird Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) Bindung an das Völkerrecht (Art. 5 Abs. 4 BV) Gewaltenteilung Materielle Elemente der Rechtsstaatlichkeit: Verlangen, dass das Staatshandeln elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügt Achtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (BV 9) Freiheitsrechte Staatliches Handeln im öffentlichen Interesse und verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) 2.6.3 Sozialstaatsprinzip Sicherung allgemeiner Wohlfahrt a) Stützung der Schwachen im Gemeinwesen b) Herstellung tatsächlicher Chancengleichheit für alle c) Gewährleistung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Sicherheit Kennzeichen den Sozialstaat ein ausreichender Bestand an sozial-politischen Aufgaben Ausprägung des Sozialstaatsprinzips im Bund: Sozialziele (Art. 41, 73, 94 Abs. 2 BV) Soziale Grundrechte (Art. 11, 12, 19, 29 Abs. 3 BV) Sozialpolitische Gesetzgebungsaufträge (z.B. Art. 109, 110, 111, 112 BV) 20 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2.6.3 Bundesstaatsprinzip Bundesstaat bedeutet: Verbindung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat auf Grundlage einer gesamtstaatlichen Verfassung (siehe Art. 1 BV) Verankerung des Bundesstaatsprinzips Kernanliegen: Politische und kulturelle Multizentralität dank mehrerer Staatsebenen Ausprägung des Bundesstaatsprinzips im Bund: Garantien des Bundes zugunsten der Kantone (Art. 51 ff. BV) Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 3 BV) Mitwirkung der Kantone im Bund 2.6.4 Weitere Strukturprinzipien? Nationalstaatsprinzip - Wirtschaftsstaatsprinzip - Prinzip des weltoffenen und kooperativen Verfassungsstaats - Subsidiaritätsprinzip Nachhaltigkeitsprinzip o Nachhaltigkeitsprinzip - intergenerationelle Gerechtigkeit Berücksichtigung der Bedürfnisse der heutigen und der zukünftigen Generationen Priorität der Bedürfnisse der Ärmsten der Welt und Bekämpfung der Armut Erhaltung der Umwelt, zumindest ihre grundlegenden Funktionen (Naturerhaltungsgrundsatz) Integration von ökonomischer, ökologischer und sozialer Dimension in allen Politiksektoren 2.7 Zum Verhältnis zwischen den Strukturprinzipien - Rechtsstaat und Demokratie Menschenwürde zu verwirklichen und unkontrollierte, ungerechte Machtausübung Einzelner zu unterbinden Wechselseitige Bedingtheit Demokratie ist auf rechtsstaatliche Gewährleistungen wie persönliche Freiheit und Kommunikationsgrundrechte angewiesen Rechtstaatliche Gewährleistungen vermögen nur zu bestehen, wenn es einen demokratischen Konsens darüber gibt Spannungsverhältnis Fokus des Demokratieprinzips richtet sich auf das Kollektiv Fokus des Rechtsstaatsprinzips richtet sich auf den Einzelnen 21 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2.8 Verfassungsauslegung Auslegungsziel Durch Auslegung soll der wahre Sinn einer Norm ermittelt werden 2.8.1 Besonderheiten der Verfassung als Auslegungsgegenstand 1. Offenheit der Verfassungsnormen Verfassungen verkörpern den Beginn des Rechts in der Politik, ihre Normdichte muss über Ganze gesehen beschränkt bleiben Normen mit beschränkter Normdichte Lassen Raum für Konkretisierungen und Weiterentwicklungen Offene Verfassungsnormen sind insbesondere die Grundrechte und die Aufgabennormen o Grundrechte sie formulieren elementare Anforderungen an eine gerechte Ordnung des Gemeinwesens Hauptelemente des Schutzbereichs o Aufgabennormen sie halten einen ersten Konsens über die Notwendigkeit Bereich und Zweck einer Staatsaufgabe 2. Punktualität der Verfassungsnormen BV als Versammlung punktueller, untereinander zunächst nicht bewusst verbundener Prinzipien, Garantien und Aufträge 3. Gleichwertigkeit der Verfassungsnormen Der Punktualität der Verfassungsnormen entspricht ihre grundsätzliche Gleichwertigkeit Keine fixen Werthierarchien 4. Prinzip des einerlei des Verfassungsrechts Es gilt namentlich im Verhältnis von Grundrechte und Aufgabennormen 2 wichtige Einschränkungen o Zwingendes Völkerrecht geht der Bundesverfassung vor o Vorrang der einen Bestimmung vor der anderen in konkreten Konfliktfall 22 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2.9 Auslegungselemente und Methodenpluralismus Auslegung knüpft am Wortlaut der Norm an, sie sucht nach dem Rechtssinn einer Norm, danach sind alle klassische Elemente zu berücksichtigen. 2.9.1 Grammatikalisches Auslegungselement Ermittlung des Normsinns aufgrund des Normwortlauts (Bedeutung der sprachlichen Aussage in der Norm) Verfassungswortlaut hat an Bedeutung gewonnen Wortlaut ist Ausgangspunkt der Auslegung Text in den drei Amtssprachen, inklusive Titel und Marginalien 2.9.2 Systematisches Auslegungselement Stellt auf die Zusammenhänge ab, in denen die Norm erscheint Stellung im Gefüge des Erlasses und Verhältnis zu anderen Normen Verfassungsspezifische Ausprägungen der systematischen Auslegung o Auslegung mit Blick auf die Strukturprinzipien o Völkerrechtskonforme Auslegung der Verfassung o Einheit der Verfassung Forderung nach einem Mindestmass an Widerspruchsfreiheit Streben nach praktischer Konkordanz; ganzheitliches Verfassungsverständnis 2.9.3 Historisches Auslegungselement Fragt nach dem Sinn der Norm zur Zeit ihrer Entstehung Subjektiv-historische Auslegung o Wille des historischen Verfassungsgebers o Materialien (Botschaften des Bundesrats Objektiv-historische Auslegung o Allgemeines Verständnis der Norm zur Zeit ihrer Entstehung o Allgemeine Anschauungen und Zeitumstände im Umfeld der Verfassung 2.9.4 Teleologisches Auslegungselement Ziel und Zweck einer Norm Ratio legis lässt sich oft erst unter Zuhilfenahme der grammatikalischen und systematischen Auslegungselemente ermitteln Teleologische Auslegung kann sowohl aus entstehungszeitlicher als auch aus geltungszeitlicher Perspektive erfolgen, d.h. des Normverständnisses zur Zeit der Normanwendung) 23 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2.9.5 Methodenpluralismus Eine Lücke liegt dann vor, wenn ein Erlass unvollständig ist, weil er auf bestimmte Frage selbst nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungselemente gar keine Antwort gibt. Zwischen den verschiedenen Auslegungselementen gibt es keine Hierarchie, sondern eine Methodenpluralismus. Teil 3: Rechtsetzung und Normenhierarchie 3.1 Begriff der Rechtsetzung Unter Rechtsetzung versteht man das Verfahren auf Erlass generell-abstrakter Normen auf Stufe Verfassung, Gesetz oder Verordnung Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen Art. 22 Abs. 4 ParlG o Generell: Norm richtet sich an eine Vielzahl von Personen o Abstrakt: Norm gilt für eine Vielzahl von Sachverhalten 24 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Das Legalitätsprinzip beinhaltet folgende Grundsätze: Eine gesetzliche Grundlage muss generell-abstrakter Natur sein (Erfordernis des Rechtssatzes, d.h. ein Gesetz im materiellen Sinn). Der Rechtsatz muss formell rechtmässigsein, d.h. im richtigen Verfahren erlassen worden sein. Der Rechtssatz muss demokratisch ausreichend legitimiert sein (Erfordernis der genügenden Normstufe: je nach dem ein Gesetz im formellen Sinn oder eine Verordnung). Der Rechtssatz muss rechtsstaatlich ausreichend bestimmt sein (Erfordernis der genügenden Normdichte: je nach der einen präziseren oder offeneren Norm). 3.2 Verfassungsgebung 3.2.1 Unterscheidung zwischen Total-und Teilrevision der BV (Art. 193-194 BV) 1. Formelles Unterscheidungskriterium o Massgebend ist die Zahl der von der Revision betroffenen Verfassungsartikel Totalrevision: Alte Verfassungsurkunde durch eine neue ersetzt Teilrevision: Nur einzelne Verfassungsätze werden geändert, aufgehoben oder neu eingefügt 2. Materielles Unterscheidungskriterium o Massgebend ist die Tragweite der Verfassungsänderung Totalrevision: Die geltende Verfassungsordnung wird grundlegend umgestaltet, obwohl nur einzelne Bestimmungen geändert werden Teilrevision: Änderung einzelner Bestimmungen ohne grundlegende Umgestaltung Praxis der Bundesbehörden stellt auf das formelle Kriterium ab 3. Volksinitiativen auf Totalrevision: nur Einleitung vorschlagen 4. Volksinitiativen auf Teilrevision: bestimmte Verfassungsinhalte (in Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung) 3.2.2 Schema 25 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.2.3 Sistematyk der Bestimmungen über die Verfassungsrevision Art. 192 BV verankert den Grundsatz, wonach die Verfassung jederzeit ganz oder teilweise geändert werden kann Art. 193 BV Besondere Bestimmungen für die Totalrevision Art. 194 BV Befasst sich mit der Teilrevision Art. 195 BV regelt das Inkrafttreten der ganz oder teilweise revidierten Verfassung 3.2.4 Behördenvorlage auf Totalrevision 1. Initiativberechtigt sind Bundesversammlung und Bundesrat 2. Beschluss der Bundesversammlung über den Grundsatz der Totalrevision Lehnen beide Ratskammern ab, so ist das Verfahren beendet Stimmen beide Ratskammern zu, kommt es direkt zur Ausarbeitung des Entwurfs Stimmt nur eine Ratskammer zu, wird eine Volksabstimmung über den Grundsatz der Totalrevision durchgeführt Wird die Totalrevision im Grundsatz vom Volk bejaht (nur Volksmehr erforderlich), sind beide Räte der Bundesversammlung und der Bundesrat neu zu wählen 3. Obligatorisches Verfassungsreferendum über neue BV Volks- und Ständemehr erforderlich 3.2.5 Behördenvorlage auf Teilrevision 1. Initiativberechtigt sind Bundesversammlung und Bundesrat 2. Beschluss der Bundesversammlung über das Eintreten auf die Revision Können sich die beiden Kammern nicht einigen, so gilt das Verfahren als gescheitert 3. Bei Eintreten Ausarbeitung der Verfassungsvorlage 4. Obligatorisches Verfassungsreferendum, Volks und Ständemehr erforderlich 3.2.6 Standesinitiative auf Total-oder Teilrevision Jeder Kanton ist befugt, eine Standesinitiative auf Total-oder Teilrevision einzureichen Die Bundesversammlung beschliesst, ob sie der Standesinitiative Folge leisten will Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab, ist das Verfahren beendet Bei Zustimmung gleiches Verfahren wie bei Behördenvorlage 3.2.7 Volksinitiative auf Totalrevision 1. Einleitungsbegehren (Initiierung) 100 000 Stimmberechtigte k nnen durch Volksinitiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen 2. Volksinitiativen auf Totalrevision dürfen lediglich die Einleitung des Revisionsverfahren vorschlagen 26 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Totalrevisionsinitiativen können vor Bundesversammlung für ungültig erklärt werden, wenn der Initiativtext aus einem ausgearbeiteten Verfassungsentwurf besteht 3. Bei Gültigkeit kommt es zwingend zu einer Volksabstimmung über den Grundsatz der Totalrevision nur Volksmehr erforderlich (Art. 142 Abs. 1 BV) Bei Zustimmung des Volkes kommt es zur Neuwahl der Bundesversammlung und des Bundesrates 4. Weiteres Verfahren grundsätzlich wie bei Behördeninitiativen 3.2.8 Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs 1. 100 000 Stimmb rger k nnen eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs verlangen 2. Die Initiative besteht im Begehren, bestimmte Verfassungsnormen wie von den Initianten vorgeschlagen und fertig ausformuliert zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben 3. Beschluss der Bundesversammlung über die Gültigkeit der Initiative Die Initiative ist gültig wenn sie o Die Einheit der Form und die Einheit der Materie wahrt o Nicht offensichtlich undurchführbar ist o Nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstösst 4. Allenfalls Ausarbeitung eines Gegenentwurfs Abstimmungsempfehlung an die Adresse der Stimmberechtigten Initiative zur Annahme / Ablehnung empfehlen 5. Obligatorisches Verfassungsreferendum, Volks- und Ständemehr erforderlich 3.2.9 Volksinitiative auf Teilrevision als allgemeine Anregung 1. 100 000 Stimmb rger k nnen eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung verlangen (Art. 139 Abs. 2 und 4 BV) 2. Die Initiative besteht im Begehren an die Bundesversammlung, Verfassungsnormen im Sinne der Initiative zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben 3. Beschluss der Bundesversammlung über die Gültigkeit der Initiative 4. Lehnt die Bundesversammlung die gültig erklärte Initiative ab, entscheidet das Volk in einer Vorabstimmung über das Begehren 5. Stimmen die Bundesversammlung oder das Volk der Initiative zu, wird eine Verfassungsvorlage erarbeitet 6. Obligatorisches Verfassungsreferendum über die Verfassungsvorlage (Volksund Ständemehr erforderlich, Art. 140 Abs. 1 lit. a BV) 3.3 Zulässigkeit und Schranken der Verfassungsrevision 3.3.1 Zeitliche Schranken: allfällige Wartefristen Rechtlich keine zeitlichen Schranken, auch neue Verfassungsnormen können jederzeit wieder revidiert werden 27 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Politisch jedoch möglicherweise problematisch (Respekt vor dem Entscheid von Volk und Ständen) 3.3.2 Formelle Schranken der Verfassungsrevision Verfassung kann nur unter Einhaltung der Revisionsvorschriften von Art. 192-195 BV geändert werden Revisionsvorschriften können aber auch selber Gegenstand einer Verfassungsrevision sein und deshalb geändert werden 3.4 Strukturelle, materielle und faktische Schranken der Verfassungsrevision 3.4.1 Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3, 194 Abs. 3 BV) Volksinitiative aus Teilrevision der BV können nur entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingegeben werden Keine Mischformen zulässig, da unterschiedliche Verfahren 3.4.2 Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3, 194 Abs. 2 BV) Die einzelnen Teile der Vorlage ein sachlicher Zusammenhang bestehen, die Revision darf sich immer nur auf eine politische Frage beziehen. Grund: Anspruch der Stimmbürger auf unverfälschte Äusserung des politischen Willens Bei allen Teilrevisionen relevant; keine Bedeutung bei Totalrevisionen 3.4.3 Faktische Durchführbarkeit (ungeschriebenes Erfordernis) Verfassungsnormen dürfen keinen offensichtlich undurchführbaren Inhalt aufweisen Undurchführbarkeit bedeutet, dass die Umsetzung naturgesetzlich oder zeitlich unmöglich ist; praktische Umsetzungsschwierigkeiten reichen nicht aus Gilt für sämtliche Verfassungsrevisionen 3.4.4 Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139, 194 und 193 BV) Revision der Bundesverfassung darf keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (sog. «ius cogens») verletzen o Verweisung auf das völkerrechtliche Jus cogens Revisionen der BV dürfen die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen o Begriff des Jus cogens zwingende Bestimmungen des Völkerrechts o Jus cogens umfasst eine Reihe universell anerkannter Bestimmungen (Gleichheit der Staaten, Gewaltverbot, Sklaverei ) 28 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.4.5 die Gültigkeit der Volksinitiative Entscheidend sind die Bestimmungen des Art. 139 Abs.3 BV, d.h. die Bundesversammlung erklärt die Volksinitiative für gültig, wenn sie die Erfordernisse von Art. 139 Abs. 3 BV erfüllt Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Initiative ganz (oder teilweise) für ungültig erklärt und Volk und Ständen nicht (bzw. soweit gültig) zur Abstimmung unterbreitet 3.4.6 Anspruch auf Wahrung der Einheit der Form Einheit der Form bedeutet, dass ein Volksbegehren entweder als ausgearbeitete Entwurf oder als allgemeine Anregung konzepiert wird 1. Ausgearbeiteter Entwurf (formulierte Initiative) Ist das Begehren, bestimmte Normen wie vorgeschlagen zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben Ausgearbeiteter Entwurf muss fertig redigierte Norm sein 2. Allgemeine Anregung (unformulierte Initiative) Ist das Begehren, Normen im Sinne der Initiative zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben Eine minimale Bestimmtheit ist jedenfalls nötig Unformulierte Initiativen dürfen ein gewisses Mass an präzisen und detaillierten Normelementen enthalten 3. Formvermischung Einheit der Form ist verletzt, wenn der Initiativtext erkennbar aus zwei Teilen besteht, von denen der eine rechtspolitisches Postulat, der andere redigierte Vorlage ist 3.4.7 Anspruch auf Wahrung der Einheit der Materie 1. Funktion, Geltungsbereich und Geltungsgrund Einheit der Materie soll verhindern, dass sich die Stimmberechtigten mit nur einem Votum zu mehreren politischen Fragen äussern müssen, die keinen hinreichenden Sachzusammenhang aufweisen 2. Der Sachliche Zusammenhang als Leitkriterium Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Regelungselementen einer Vorlage (ein sachlicher Zusammenhang) besteht Regelungselementen der Vorlage: o In einer Zweck Mittel Relation zueinander stehen o Ein und dasselbe Ziel verfolgen o Eine einheitliche Thematik betreffen Sachlicher Zusammenhang ist respektiert, bejaht Einheit der Materie ist verletzt, wenn die Vorlage mehrere selbständige politische Ziele mit einander verkoppelt, oder als ausgreifen des politischen Programms erscheint 29 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.5 Gegenentwurf zu Volksinitiativen 3.5.1 Direkter Gegenentwurf Art. 139 Abs. 5 BV Bundesversammlung kann dem Volksbegehren einen eigenen Entwurf zur gleichen Verfassungsmaterie gegenüberstelle Art. 139b BV Wird den Stimmberechtigten zusammen mit der Initiative vorgelegt: o Volksinitiative: Ja oder Nein o Gegenentwurf: Ja oder Nein o Stichfrage: Volksinitiative oder Gegenentwurf Drei mögliche Ergebnisse bei der Stichfrage: Volks- und Ständemehr bei Volksinitiative Volks- und Ständemehr bei Gegenvorschlag Volksmehr bei einer Vorlage; Ständemehr bei der anderen Prozentsummenmodell (Art. 139b Abs. 3 BV) 3.5.2 Prozentsummenmodell – Beispiel 0 3.5.3 Indirekter Gegenentwurf Parlament arbeitet aus Anlass der Verfassungsinitiative eine Gesetzesvorlage aus Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum (nur Volksmehr erforderlich, Art. 141 Abs. 1 lit. a BV, Art. 142 Abs. 1 BV) 3.6 Gesetzgebung 3.6.1 Gesetzesbegriff 1. Gesetz im formellen Sinn (Gesetzesform) Kriterium: Verfahren Jeder Erlass, der von Parlament im Verfahren der Gesetzgebung beschlossen und als Gesetz bezeichnet wird 30 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 2. Gesetz im materiellen Sinn (Rechtssatz) Kriterium: Normstruktur Jede generell-abstrakte Regelung, gleichgültig von welchem Organ sie ausgeht und wie sie in der Normenhierarchie einzuordnen ist 3. Verhältnis zum Legalitätsprinzip: staatliche Handeln bedarf einer gültigen gesetzlichen Grundlage, nach Art. 163 und 164 BV es verlangt: Erfordernis des Rechtssatzes Rechtssatz muss formell rechtsmässig sein Demokratisch ausreichend bestimmt ist Rechtsstaatlich ausreichend bestimmt ist 3.6.2 Erlassformen der Bundesversammlung Es gibt 5 Erlassformen der Bundesversammlung: 1. Bundesgesetz 2. Dringliches Bundesgesetz 3. Verordnung der Bundesversammlung 4. Bundesbeschluss (referendumspflichtig) 5. Einfacher Bundesbeschluss (nicht referendumspflichtig) 3 Kriterien für die Unterteilung in die einzelnen Erlassformen: Normstruktur (Bundesgesetz, Verordnung, Anordnung ) Wichtigkeit der Norm Referendumspflichtigkeit Rechtsetzende Bestimmungen (Art.163 Abs. 1) Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen, Zuständigkeiten festlegen Rechtsetzende Bestimmungen notwendigerweise in Bundesgesetze und Verordnungen: Alle Rechtsetzende Bestimmungen in Bundesgesetze oder Parlamentsverordnungen zu kleiden Bundesgesetze und Parlamentsverordnungen rechtsetzende Bestimmungen enthalten 31 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.6.3 Bundesgesetz Begriff des Bundesgesetzes Bundesgesetze sind Erlasse, welche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalte Kriterium: wichtige rechtsetzende Bestimmungen (Art. 164 Abs. 1 BV) Mögliche Hilfskriterien zur Bestimmung der Wichtigkeit o Grösse des Adressatenkreises o Starker Eingriff in die bisherige Rechtsstellung der Adressaten o Finanzielle Folgen o Besonders umstrittene Fragen Verfahren: o Übereinstimmende Beschlüsse beider Räte (Art. 156 Abs. 2 BV) o Unterstehen dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV) Beispiele: ZGB, OR, StGB, ParlG, BGG Möglichkeit der Delegation Bundesversammlung kann Rechtsetzungsbefugnisse übertragen o An das Parlament als Verordnungsgeber o An den Bundesrat o An das Bundesgericht 3.6.4 Dringliches Bundesgesetz Begriff des dringlichen Bundesgesetzes Bundesgesetze, die sofort, also bereits vor Ablauf der Referendumsfrist, in Kraft gesetzt werden (Art. 165 Abs. 1 BV) Unterscheidung zwischen dringliches Bundesgesetzen mit Verfassungsgrundlage und ohne Verfassungsgrundlage o Dringliches Bundesgesetz mit Verfassungsgrundlage (Art. 165 Abs. 2 BV) Ein dringliches Bundesgesetz, welches eine Kompetenzgrundlage in der Verfassung besitzt, untersteht dem nachträglichen fakultativen Referendum, sofern die Geltungsdauer ein Jahr übersteigt Kommt ein Referendum zustande und wird das dringliche Bundesgesetz vom Volk abgelehnt, tritt das Gesetz ein Jahr nach seinem Erlass ausser Kraft o Dringliches Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage (Art. 165 Abs. 3 BV) Ein dringliches Bundesgesetz, dem die Kompetenzgrundlage in der Verfassung fehlt, untersteht dem nachträglichen obligatorischen Referendum, sofern die Geltungsdauer ein Jahr übersteigt Das Gesetz tritt ein Jahr nach seinem Erlass ausser Kraft, sofern es nicht vorher von Volk und Ständen gutgeheissen wurde 3.6.5 Verordnung der Bundesversammlung Begriff der Verordnungen der Bundesversammlung Rechtsetzende Erlasse, die von der Bundesversammlung gestützt auf eine Delegationsnorm beschlossen werden (Art. 164 Abs. 2 BV) Voraussetzungen: 32 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 1. Ermächtigung der Bundesversammlung in der Verfassung oder in einem Bundesgesetz, da die Bundesversammlung im Unterschied zum Bundesrat (Art. 182 BV) über kein allgemeines Verordnungsrecht verfügt 2. Kein wichtiger Inhalt (Art. 164 Abs. 1 BV) Verfahren: o Übereinstimmende Beschlüsse beider Räte o Untersteht nicht dem Referendum 3.6.6 Bundesbeschluss (referendumspflichtig) Begriff des Bundesbeschlusses (referendumspflichtig) Einzelakte der Bundesversammlung, die gemäss Verfassung oder Gesetz dem Referendum unterstehen (Art. 163 Abs. 2 BV) Zwei Fallgruppen: o Besonders wichtige Einzelakte werden gemäss Verfassung oder Gesetz dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 lit. c BV) o Rechtstechnisches Hilfsmittel, um einige der gemäss Art. 140 und Art. 141 BV referendumspflichtige Gegenstände, dem obligatorischen oder fakultativen Referendum zu zuleiten (insbesondere Änderung der Bundesverfassung oder Genehmigung von Staatsverträgen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen 3.6.7 Einfacher Bundesbeschluss (nicht referendumspflichtig) Begriff des Einfachen Bundesbeschlusses (nicht referendumspflichtig) Einzelakte der Bundesversammlung, die nicht dem Referendum unterstehen (Art. 163 Abs. 2 BV am Ende) Die Form des einfachen Bundesbeschlusses ist für die gewöhnliche, d.h. nicht dem Referendum unterstehenden Einzelakte der Bundesversammlung bestimmt Beispiel Entscheide über die Gültigkeit zustandegekommener Volksinitiativen (Art. 173 Abs. 1 lit. f BV) 33 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.6.8 Erlassformen der Bundesversammlung: Zusammenfassung 3.7 Hauptetappen der Gesetzgebung 1. Initiierung Durch den Bundesrat aufgrund seines Vorschlagsrechts (Art. 181 BV) Durch die Bundesversammlung mittels Motion / Postulat (Art. 171 BV) 2. Ausarbeitung des Vorentwurfs Auftrag zur Ausarbeitung ist von zuständige Departement gegeben Department gibt den Auftrag weiter Bundesamt, Arbeitsgruppe, Studienkommission und dann, wenn das Vorentwurf fertig ist, zurück an das Department 3. Vernehmlassungsverfahren (Konsultation) Art. 147 BV 4. Ausarbeitung des Entwurfs Botschaft des Bundesrates Gesetzesentwurf mit dem Antrag auf Zustimmung 5. Behandlung durch die Bundesversammlung 6. Publikation der Referendumsvorlage und allenfalls Referendum Nach ihrer Annahme in der Schlussabstimmung werden die referendumspflichtigen Erlasse im Bundesblatt veröffentlicht 7. Publikation des Erlasses und Inkrafttreten Inkrafttreten in der amtlichen Sammlung 3.8 Erlass von Bundesratsverordnungen - Verordnungsgebung Verordnungen sind der Verfassung und dem Gesetz nachgeordnete Erlasse, wie Verfassung und Gesetz (im formellen Sinne) sind sie generell-abstrakter Natur sie unterstehen keinem Referendum Regierungsverordnungen werden unterteilt: Nach dem Adressatenkreis Nach der Rechtsgrundlage (selbstständige / unselbstständige Verordnungen) Nach dem Verhältnis zum Gesetz 34 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.8.1 Verwaltungsverordnung / Rechtsverordnung Kriterium: Adressatenkreis (An wen richtet sich die Verordnung?) Verwaltungsverordnung o Richtet sich an Behörden; verpflichtet grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit o Funktion eines betrieblichen Führungsmittels: Art und Weise des Aufgabenerfüllungs Rechtsverordnung o Richtet sich an die Allgemeinheit und verpflichtet im Verhältnis zwischen Behörden und Privaten o Enthält Rechtssätze (im Sinne Art. 163 Abs. 1 und Art. 182 Abs. 2 BV) und werden deshalb in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht 3.8.2 Selbständige / unselbständige Verordnung Kriterium: Rechtsgrundlage (Auf was stützt sich die Verordnung?) Selbständige Verordnung o Ergehen unmittelbar gestützt auf Ermächtigungen in der Verfassung o Interessenwahrungsverordnung gegenüber dem Ausland (Art. 184 Abs. 3 BV) o Ermächtigung zum Erlass übergangsrechtlicher Verordnungen Unselbstständige Verordnung o Stützen sich auf das Gesetz, dem sie zugeordnet sind (z.B. Luftreinhalte-Verordnung gestützt auf das Umweltschutzgesetz o Die meisten Verordnungen sind unselbständig 35 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.8.3 Vollziehungs- / gesetzesvertretende Verordnung Kriterium: Inhalt, Verhältnis der Verordnung zum Gesetz (Wie steht die Verordnung zum Gesetz?) Vollziehungsverordnung o Keine Gesetzesfunktion Darf keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten einführen o Führt die bereits gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten weiter aus o Allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates (Art. 182 Abs. 2 BV) o Sichere und gleichmässige Anwendung des Gesetzes Gesetzesvertretende Verordnung o Gesetzesfunktion Ergänzt die gesetzliche Regelung o Setzt eine Delegationsnorm im Gesetz selbst voraus (Art. 164 Abs. 2 BV) o Der Gesetzgeber hat bestimmte Fragen bewusst nicht geregelt und überlässt die Vervollständigung des Gesetzes der Executive 3.8.4 Notverordnungen Art. 185 Abs. 3 BV Wenn die öffentliche Ordnung oder innere / aussere Sicherheit es verlangen, Bundesrat kann unmittelbar Verordnungen / Verfügungen erlassen. Notrechtskompetenz des Bundesrats Gefahren und Störungslagen von staatspolitischer Bedeutung Massnahmen (Art. 185 Abs. 3 BV) 4 Voraussetzungen 1. Polizeigüter betroffen sind 2. Sachliche Dringlichkeit besteht 3. Zeitliche Dringlichkeit besteht 4. Grundsatz der Subsidiarität gewahrt bleibt Notverordnung darf auch wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechte vorsehen. Notverordnungen sind zu befristen sie müssen aufgehoben werden, sobald die Gefahr vorüber ist 3.8.5 Interessenwahrungsverordnungen Art. 184 Abs. 3 BV Zur Wahrung der Landesinteressen gegenüber dem Ausland kann der Bundesrat Verordnungen / Verfügungen erlassen 2 Voraussetzungen: Sachlicher Hinsicht o Wichtige Interesse der Schweiz in Beziehung zu anderen Völkerrechtssubjekten in Spiel stehen Zeitlicher Hinsicht o Gesetzgebungsverfahren nicht ohne Schaden für diesen Interessen abgewartet werden können 36 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Auch Interessenwahrungsverordnungen sind zu befristen 3.9 Grundsätze des Bundesgerichts zur Gesetzesdelegation Begriff der Gesetzesdelegation, wenn die Legislative als ordentliche Gesetzgeber Teile ihrer Rechtsetzungsbefugnisse an andere Staatsorgane der Gleichen Ebene weitergibt Gesetzesdelegation kann 3 Richtungen verfolgen: 1. Von der Legislative an das Parlament allein 2. Von der Legislative an die Regierung (Executive) 3. Von der Legislative an die Gerichte (Judikative) Rechtsetzung fällt aus demokratischen und rechtsstaatlichen Gründen in die Zuständigkeit der Legislative Die wesentlichen rechtspolitischen Wertungen müssen mit ausreichender Bestimmtheit im parlamentarischen Gesetz ausdrück gefunden haben Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen der Legislative an die Regierung Die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation hängt von 4 Voraussetzungen ab, die kumulativ erfüllt sein müssen 1. Delegation darf durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen sein 2. Die Delegationsnorm muss im Gesetz selbst enthalten sein 3. Die Delegation muss sich auf eine bestimmte Materie beschränken 4. Das Gesetz selbst muss die Grundzüge (Inhalte, Zweck und Ausmass) der delegierten Regelung umschreiben, soweit sie die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt Verstoss gegen die Grundsätze kann als Verletzung der Gewaltenteilung gerügt werden An die Delegationsgrundsätze muss sich auch der Bund halten, denn er ist der Gewaltenteilung nicht weniger verpflichtet als die Kantone 3.10 Landesrecht und Völkerrecht Begriff des Völkerrechts Völkerrecht ist das Recht, welches das Verhältnis zwischen Staaten, internationalen Organisationen und/oder hoheitsfreien Räumen (Weltraum, Hohe See) durch weltweit anerkannten Rechtsquellen regelt Rechtsquellen des Völkerrechts Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht, Allgemeine Rechtsgrundsätze Staatengemeinschaft internationale Rechtsgemeinschaft, jeder Staat muss die Verpflichtungen einlösen, die er durch völkerrechtliche Verträge gegenüber anderen Staaten eingeht oder die sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergeben Das Landesrecht (Bundesrecht) muss 2 Fragen beantworten 1. auf welche Weise das Völkerrecht innerstaatliche Geltung erlangt (Monismus oder Dualismus) 2. auf welche Weise mit Kollisionen zwischen Völker- und Landesrecht zu verfahren ist (Frage des Rangverhältnisses) 37 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.10.1 Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts: Monismus vs. Dualismus Es gibt 2 Grundmodelle: dualistisches System Völkerrecht und Landesrecht sind als 2 getrennte Rechtsordnungen gesehen o Völkerrechtliche Normen erlangen erst nach einer förmlichen Überführung ins Landesrecht innerstaatliche Geltung («Transformationssystem») Monistisches System Völkerrecht und Landesrecht bilden als zwei Teilsystem als einer als Einheit zu denkenden Gesamtrechtsordnung o Das Völkerrecht gilt ab seinem Inkrafttreten automatisch als Teil des Landesrechts («Inkorporationssystem») Rechtslage in der Schweiz: Monistisches Verständnis, BV steht auf dem Boden eines monistischen Verständnisses Transformationslose Geltung des Völkerrechts durch verschiedene Normen ausdrücklich bestätigt (Art. 5 Abs. 4 BV, Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 140 BV) Unmittelbare Anwendbarkeit justiziabler Völkerrechtsnormen 3.10.2 Unmittelbare Anwendung justiziabler Normen des Völkerrechts Die transformationslose Geltung völkerrechtlicher Normen bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass sie auch unmittelbar anwendbar sind, deshalb unterscheidet man: 1. Self-executing (sich selbst vollziehende) Bestimmungen des Völkerrechts Als direkt anwendbar gelten jene Normen des Völkerrechts, die kumulativ: o Rechte und Pflichten des Einzelnen regeln, o infolge ihrer Bestimmtheit geeignet sind, als Grundlage eines behördlichen Entscheids im Einzelfall zu wirken, und o sich mindestens auch an die rechtsanwendenden Behörden richten. Self-executing des VK, welche Rechten und Pflichten regeln und an die rechtsanwendende Behörden richten (BV 189, 190) Aufgrund ihrer Justiziabilität können sie vom Individuum unmittelbar angerufen und von den rechtsanwenden Behörden unmittelbar angewendet werden 2. Non-self-executing (sich nicht selbst vollziehende) Bestimmungen des Völkerrechts Nicht direkt anwendbar sind völkerrechtliche Rahmen-oder Programmbestimmungen, die o sich an die Rechtsetzungsorgane der Vertragsstaaten richten, o deshalb der gesetzlichen Ausführung im Landesrecht bedürfen o und folglich unmittelbar keine individuellen Rechtsansprüche begründen bloss mittelbar anwendbar sie verschaffen folglich auch keine individuellen Rechtsansprüche 38 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER 3.10.3 Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht Die Bundesverfassung zählt den Geltungsanspruch des Völkerrechts zu den Elementen der Rechtstaatlichkeit: Art. 5 Abs. 4 BV: «Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.» Es darf kein völkerrechtswidriges Landesrecht erlassen oder angewendet werden Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind Bund und Kantone gehalten, nach Treu und Glauben zu handeln Diese beiden Grundsätze begründen einen prinzipiellen Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht. Völkerrechtlich: Grundsatz der Vertragsreue Geltungsanspruch des Völkerrechts im zwischenstaatlichen Verhältnis Völkerrechtliche Vertragstreue impliziert aber noch keine innerstaatliche wirksame Kollisionsregel Landesrechtlich: Prinzipieller Vorrang des Völkerrechts als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Monistische System Normkonflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht Art. 5 Abs. 4 BV zählt den Geltungsanspruch des Völkerrechts zu den Elementen der Rechtsstaatlichkeit Rechtswirkungen des Vorrangs (BV 5 Abs 4) o Für Verfassungsgeber und Gesetzesgeber bedeutet der Vorrang dass sie kein völkerrechtswidriges Landesrecht erlassen dürfen o Für rechtsanwendende Behörden bedeutet der Vorrang, dass sie völkerrechtswidriges Landesrecht nicht anwenden können 3.10.4 Einordnung des Völkerrechts in die landesrechtliche Normenhierarchie Gleich wie das Landesrecht bildet auch das Völkerrecht eine gestufte Rechtsordnung (höher Fundamentalnormen, dann bloss technisch administrative Bestimmungen) Vom Wesentlichkeitsgehalt her können völkerrechtlichen Normen höchst unterschiedlich sein Zwingende Völkerrecht steht über der BV 3.11 Kollisionskonstellationen zwischen Landesrecht und Bundesrecht Konflikte zwischen BV und zwingende Völkerrecht müssen von den rechtsanwendenden Behörden auf der Grundlage von Art. 190 BV gelöst werden Gesetzliche Bestimmungen, die gegen zwingende Völkerrecht verstossen, sind nichtig Europarecht Schweiz haben sowohl rechtliche als auch faktische Bindungen o Rechtliche Bindungen mit den Bilateralen Abkommen I und II haben sich CH EU verpflichtet, eine Reihe ihrer Erlasse Europakompatibel anzupassen o Faktische Bindungen anerkannten Verweisungen auf das Gemeinschaftsrecht sind überwiegend statisch 39 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Kollisionskonstellationen: Völkerrecht vs. Bundesverfassung Völkerrecht vs. Bundesgesetz Völkerrecht vs. Verordnungen des Bundes Völkerrecht vs. kantonales Rech 3.11.1 Völkerrecht vs. Bundesverfassung Für die Normkonflikte zwischen Völkerrecht und Bundesverfassung gelten Leitsätze: 1. Das zwingende Völkerrecht steht über der Bundesverfassung, Verfassungsnormen, die gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, sind ungültig (Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV) 2. Staatsverträge grundrechtlichen Inhalts wie bspw. die EMRK werden gewöhnlich auf die gleiche Stufe wie die Bundesverfassung gestellt, die Normen des übrigen Völkerrechts haben grundsätzlich nicht Verfassungsrang 3. Konflikte zwischen der Bundesverfassung und nicht zwingendem Völkerrecht müssen auf der Grundlage von Art. 190 BV gelöst werden: a. Demnach sind völkerrechtliche Normen «massgebend» und anzuwenden b. Völkerrechtswidriges Bundesverfassungsrecht wird dadurch unanwendbar c. Der Bundesrat vertritt allerdings den Standpunkt, völkerrechtswidrige Verfassungsbestimmungen müssten angewendet werden, «wenn diese jünger als die völkerrechtliche Bestimmung und Art. 190 sowie direkt anwendbar sind», wie z.B. das Minarettverbotin Art. 72 Abs. 3 BV 3.11.2 Völkerrecht vs. Bundesgesetze Gesetzliche Bestimmungen die gegen zwingendes Völkerrecht verstossen sind nichtig (Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV) Art. 190 BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden als «massgebend» Zum Rangverhältnis zwischen Völkerrecht und Bundesgesetz lässt sich Art. 190 BV nichts entnehmen Nach gefestigter Rechtsprechung gelten bei Normkonflikten zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht folgende Leitsätze: 1. Normkonflikte zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht sind soweit möglich durch völkerrechtskonforme Auslegung der Bundesgesetzes zu vermeiden 2. Bei unvermeidbaren Normkonflikten geht das Völkerrecht dem Bundesgesetz vor 3. Der Vorrang gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Bundesgesetzgeber die Völkerrechtsverletzung bewusst in Kauf genommen hat, ausser es stünden menschenrechtliche Pflichten in Frage 4. Im Sinne einer Gegenausnahme bleiben die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts vorbehalten Konfliktvermeidung durch völkerrechtskonforme Auslegung des Gesetzes Grundlage: Art. 5 Abs. 3 und 4 BV (landesrechtliche Entsprechung von Art. 26 und 27 VRK) 40 PROF. DR. IUR. KLAUS MATHIS STAATSRECHT 1 SEMESTER Man versucht, das Gesetz im Sinne des Völkerrechts auszulegen, um den Konflikt aufzulösen Analog zur verfassungskonformen Auslegung setzt die völkerrechtskonforme Auslegung voraus, dass das Landesrecht mehrere Deutungen zulässt Regel im Konfliktfall: Vorrang des Völkerrechts vor dem Bundesgesetz Lässt sich eine Normkollision selbst mit völkerrechtskonformer Auslegung nicht vermeiden, so geht das Völkerrecht regelmässig vor und das Bundesgesetz darf nicht angewendet werden Der Vorrang gilt grundsätzlich auch gegenüber späteren, also nach Inkrafttreten der völkerrechtlichen Norm erlassenen Bundesgesetze Ausnahme: Vorbehalt bewusster Völkerrechtsverletzung durch den Bundesgesetzgeber (sog. «Schubert-Praxis») «Schubert-Praxis» und ihre Relativierung Sofern der Bundesgesetzgeber nach einlässlicher Debatte eine völkerrechtliche Verpflichtung bewusst und unter Übernahme der politischen Verantwortung missachtet, sieht sich das Bundesgericht an das völkerrechtswidrige Bundesgesetz gebunden Relativierung der Schubert-Praxis in BGE 125 II 417: Staatsvertragliche Menschenrechtsgarantien (wie zum Beispiel die EMRK) gehen einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz ganz grundsätzlich vor 3.11.3 Völkerrecht vs. Verordnungen des Bundes Verordnungen zählen nicht zu den «massgebenden» Erlassen gemäss Art. 190 BV, Völkerrechtswidriges Verordnungsrecht des Bundes ist deshalb stets unanwendbar. 41 PROF. D

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