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94 Studieninstitut für kommunale Verwaltung

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Europäische Union Geschichte der EU Beitrittskandidaten Politik

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This document provides a historical overview of the European Union, outlining its principles of expansion, and its various stages of development from its foundation to its current state .

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Die Europäische Union Die Sterne auf der Flagge stehen für Einheit, Solidarität und Harmonie zwischen den Völkern Europas. 94 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Europäische Union: Supranationaler Staatenbund von derzeit 27 Mit...

Die Europäische Union Die Sterne auf der Flagge stehen für Einheit, Solidarität und Harmonie zwischen den Völkern Europas. 94 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Europäische Union: Supranationaler Staatenbund von derzeit 27 Mitgliedsstaaten Das Gemeinschaftsrecht gilt für die Mitgliedsstaaten unmittelbar, weil sie auf einen Teil ihrer Hoheitsrechte zugunsten der EU verzichtet haben Früher: Grundlegende Änderung durch den Vertrag von Lissabon 95 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Aufgabe: Tragen Sie alle wichtigen Informationen aus dem Video zusammen und erstellen darauf einen umfassenden Zeitstrahl zur Entstehung der Europäischen Union. https://www.youtube.com/watch?v=x-HUsTQMQeo 96 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Geschichte der EU 1952 Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zwischen Frankreich, Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Italien 1957 Römische Verträge EAGV – Vertag über europäische Atomgemeinschaft (1958) (Euratom) EWGV – Vertrag über europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1958) (EWG) Ziel: Zölle zwischen den Staaten aufheben um Waren, Personal, Kapital und Dienstleistungen so frei wie möglich unter den Länder wechseln zu können; Gemeinsames Auftreten im Handel gegenüber Drittstaaten 1967 Fusionsvertrag, „Verschmelzung“ der drei Gemeinschaften, Einrichtung Europäische Kommission und Ministerrat 1973 1. Erweiterung der EU durch den Beitritt Großbritannien, Dänemark, Irland 1979 EGKS, EWGV und EAGV vereinbaren ein europäisches Währungssystem um das Risiko von Währungsschwankungen für Firmen die über Grenzen hinweg handeln treiben, zu minimieren = ECU (European Currency Unit) (Standard Geldeinheit für die Messung des Marktwerts bzw. der Kosten von Waren, Dienstleistungen und Vermögenswerten. War durch einen Währungskorb der Währungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.) 97 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Geschichte der EU 1981 - 1986 Süd Erweiterung (Beitritt von Griechenland, Portugal und Spanien) Ziel: Stärkung des Europäischen Mittelmeerraums 1985 Schenger Abkommen 1987 Einheitliche Europäische Akte (Bildung eines gemeinsamen Binnenmarktes bis 1992) 1992 Vertrag von Maastricht Eigentliche Gründung der EU 98 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Geschichte der EU 1995 Erweiterung der EU mit Österreich, Schweden und Finnland 2001 Vertrag von Nizza Institutionelle Vorbereitung der Gemeinschaft auf die zu erwartende Osterweiterung 2004 Osterweiterung (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern) 2005 EU-Verfassung scheitert 2007 Erweiterung der EU mit Bulgarien und Rumänien 2009 Vertrag von Lissabon tritt in Kraft (Besteht im Kern aus EUV, AEUV und GrRCh) (EU bekommt eigene Rechtspersönlichkeit (seit 2007 geplant) 2013 Erweiterung der EU mit Kroatien 2020 Austritt Großbritannien 99 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Rechtsnatur sog. „Supranationale Staatenverbindung“ Kein Staat/kein Bundesstaat Staatsgebiet wird nach h. M. bejaht, aber Keine originäre Staatsgewalt (Kompetenz-Kompetenz fehlt), lediglich abgeleitete Staatsgewalt, kann sich keine zusätzlichen Kompetenzen verschaffen Kein Staatsvolk Es gibt zwar eine Unionsbürgschaft (Art. 9 II AEUV, Art. 20 ff. AUEV), diese ist jedoch an die Staatsbürgerschaft der Mitgliedsstaaten gebunden Keine Gebietshoheit Art. 20 AEUV ordnet ausdrücklich einzelne Bürger den Heimatstaaten zu Kein Staatenbund Nur völkerrechtliche Verbindungen mit lockerer Organisation werden als solche bezeichnet EU ist nicht nur eine „lockere Organisation“ Durch Übertragung von Hoheitsrechten viel stärkerer Handlungsmöglichkeiten als ein normaler Staatenbund 100 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Prinzipien der Erweiterung Konsolidierung: Die EU steht zu ihren Verpflichtungen und bleibt bei ihren Zusagen gegenüber den Beitrittskandidaten. Konditionalität: Die fairen aber strikten Kriterien und Bedingungen für einen Beitritt zur EU müssen von den Kandidatenländern eingehalten werden. Kommunikation: Größere Transparenz und verbesserte Kommunikation sollen die Zustimmung der Gesellschaften zum Erweiterungsprozess sicherstellen. Gewährleistung der Aufnahmefähigkeit der EU: Die Fähigkeit der EU, weitere Mitgliedstaaten aufzunehmen und erfolgreich integrieren zu können, ohne die eigene Handlungsfähigkeit und Weiterentwicklung zu gefährden. 101 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Voraussetzungen für den Beitritt Grundlagen: Art. 49 EUV, Art. 2 EUV Voraussetzungen: Europäischer Staat (der Staat muss aber nicht vollkommen auf dem europäischen Kontinent liegen) (Art. 49 EUV) „Kopenhagener Kriterien“ (Art. 2 EUV) Politisches Kriterium: Achtung der Menschenwürde, institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten Wirtschaftliches Kriterium: Eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standzuhalten Acquis-Kriterium: Die Fähigkeit, sich die aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen, d.h.: die Übernahme der gemeinschaftlichen Regeln, Standards und Politiken, die die Gesamtheit des EU Rechts darstellen Aufnahmefähigkeitskriterium: Die Europäische Union muss selber die Fähigkeit haben, weitere Mitglieder aufzunehmen, ohne die eigene Handlungsfähigkeit und Weiterentwicklung zu gefährden 102 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Beitrittsverfahren 1. Antrag nach Art. 49 EUV an den Rat 2. Die einzelnen Mitgliedsländer und das Europäische Parlament werden über einen Beitrittsantrag informiert 3. Prüfung/Stellungnahme für weitere Annährungsschritte durch Europäische Kommission Je nach Vorbereitungsstand des Bewerberlandes hinsichtlich der Erfüllung der Beitrittskriterien Empfehlung, über die Verleihung des Kandidatenstatus und eventuell zusätzlich die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit dem Bewerberstaat oder Keine Empfehlung, über die Verleihung des Kandidatenstatus. Europäische Kommission nennt sogenannte “Benchmarks”, die das beitrittswillige Land für weitere Annäherungsschritte erfüllen muss. 103 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Beitrittsverfahren 4. Der Rat entscheidet (einstimmig) nach einer vorläufigen Stellungnahme der Kommission über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen 5. Nach den Verhandlungen erfolgt der Abschluss eines Beitrittsvertrages, welcher der Zustimmung des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und den einstimmigen Beschluss des Rates bedarf (Kandidatenland erhält den Status eines „beitretenden Staates“) 6. Als letztes muss dieser Beitrittsvertrag noch von den einzelnen Mitgliedsländern ratifiziert werden Sonderverfahren für den Westbalkan (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien) (SAP – Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess) Ziel: Politische und wirtschaftliche Stabilisierung, um sie so auf eine mögliche EU-Mitgliedschaft vorzubereiten 104 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Beitrittskandidaten Derzeitige Beitrittskandidaten Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Moldau Montenegro Nordmazedonien Serbien Türkei Ukraine 105 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union – Primäres und sekundäres Unionsrecht Primäres Unionsrecht Recht, welches i.d.R. von den Mitgliedern der EU geschaffen wurde Gilt unmittelbar, d. h. es muss nicht erst in nationales Recht umgewandelt werden Es kann jedoch nur eine unmittelbare Anwendung entfalten, wenn es hinreichend genau unabdingbare Verpflichtungen enthält; nur dann können sich die Unionsbürger unmittelbar darauf berufen Hierzu gehören: EU-Vertrag AEU-Vertrag Änderungsverträge EU-Grundrechtscharta Allgemeine Rechtsgrundsätze, welche vom Gerichtshof aus den Verträgen abgeleitet und entwickelt wurden (z. B. allgemeines Willkürverbot, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Prinzipien des Vertrauensschutzes; Rechtssicherheit zum primären Gemeinschaftsrecht, Gewohnheitsrecht, welches sich aus der Anwendung des primären Gemeinschaftsrecht entwickelt hat) 136 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union – Primäres und sekundäres Unionsrecht Grundfreiheiten (Art. 20 AEUV, Art. 9 EUV) Werden benötigt, um einen gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen/auszuführen Gelten zwischen den Mitgliedsstaaten untereinander und nicht zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Drittland 137 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union – Primäres und sekundäres Unionsrecht Grundfreiheiten (Art. 20 AEUV, Art. 9 EUV) Freier Warenverkehr: Abschaffung von Binnenzöllen und anderen Abgaben mit gleicher Wirkung. Weiterhin ist aufgrund dieser Marktfreiheit eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr bzw. Ausfuhr oder ähnliche Maßnahmen verboten Freiheiten des Personalverkehrs: Allgemeine Freizügigkeit für Unionsbürger (freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Aufnahme einer Arbeit in einem anderen Mitgliedsstaat) sowie die Niederlassungsfreiheit (Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sowie Gründung und Leitung von Unternehmen) Dienstleistungsfreiheit: Vergleichbar mit der Niederlassungsfreiheit, bei der Dienstleistungsfreiheit ist jedoch keine kontinuierliche Tätigkeit notwendig Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs: Der Kapital- und Zahlungsverkehr darf unter den Mitgliedsstaaten keine Beschränkungen erfahren 138 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union – Primäres und sekundäres Unionsrecht Europäische Grundrechte / Grundrechtscharta 2000 wurden die europäischen Grundrechte in einem eigenständigen Regelwerk, der Grundrechtscharta, wiedergegeben (vorher als allgemeine Rechtsgrundsätze vom Gerichtshof entwickelt) Die Grundrechtscharta ist gleichrangig zu den Grundverträgen der EU und werden dem primären Gemeinschaftsrecht zugeordnet (Art. 6 EUV) Während die Grundfreiheiten in erster Linie Pflichten der Mitgliedsländer sind und nur mittelbar subjektive Rechte für EU-Bürger darstellen, sind die europäischen Grundrechte Rechte von Privatpersonen gegenüber der EU und den Mitgliedsstaaten 139 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union – Primäres und sekundäres Unionsrecht Sekundäres Unionsrecht Rechtsakte, die von den Institutionen der EU auf Grundlage der Verträge erlassen werden Es gibt verschiedene Arten des sekundären Gemeinschaftsrechts (Art. 288 AEUV): Verordnungen Richtlinien Beschlüsse Empfehlungen und Stellungnahmen 140 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union – Primäres und sekundäres Unionsrecht Anwendungsvorrang Anwendungsvorrang bedeutet Gemeinschaftsrecht überlagert das nationale Recht überlagert und ist in Fällen mit europäischen Bezug entsprechend anzuwenden Die nationale Norm bleibt weiterhin wirksam, so dass es in rein nationalen Fallgestaltung ohne EU-Bezug angewendet werden kann Demgegenüber steht der Geltungsvorrang, wonach eine nationale Norm bei einem Widerspruch Gemeinschaftsrecht grundsätzlich unwirksam wäre 141 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union – Primäres und sekundäres Unionsrecht Anwendungsvorrang Art. 79 III, Art. 1, 20 GG Gemeinschaftsrecht Restliches Grundgesetz 142 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Ziele und Aufgaben Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begann, ist nun zu einer Organisation geworden, die folgende Ziele verfolgt: Frieden Stabilität Wohlstand Steigerung des Lebensstandards Umweltschutz Gesundheit 133 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Ziele und Aufgaben Aus den Zielen entwickeln sich die Aufgaben. Zu ihren Aufgaben gehören: Gesundheit Klimawandel und Umwelt Europäischer Grüner Deal, Klimaschutz, Umwelt, Energie, Reise und Verkehr, Nahrungsmittel und Landwirtschaft, Meere und Fischerei Eine stärkere Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit und Beschäftigung Wirtschaft, Finanzen und der Euro, Beschäftigung und Soziales, Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, Regionen, Forschung und Innovation, Binnenmarkt, Verbraucherschutz, Fairer Wettbewerb, Steuern und Zoll, Weltraum Die EU in der Welt Internationale Angelegenheiten und Sicherheit, Internationale Partnerschaften, EU- Nachbarschaftspolitik und Erweiterung, Handel, Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz 134 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Ziele und Aufgaben Aus den Zielen entwickeln sich die Aufgaben. Zu ihren Aufgaben gehören: Werte und Rechte, Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit Grundrechte, Justiz- und Rechtstaatlichkeit, Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung von Rassismus, Gleichstellung allgemein, Gleichstellung von LGBTIQ, Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, Unterstützung im Alter Digitaler Wandel Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Sicheres Internet Demokratie in Europa Bürgerbeteiligung und Demokratie, der EU-Haushalt Migration Migration und Asyl, der Schengenraum, Inneres und Bürgersicherheit Bildung, Kultur, Jugend und Sport Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Kultur, Medien und Sport Haushalt 135 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen 1. Europäischer Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 ff. AEUV) 2. Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV) 3. Rat (der Europäischen Union) (Art. 16 EUV, Art. 235 ff. AEUV) 4. Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV) 5. Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. EG-V) 6. Europäischer Rechnungshof (Art. 287 AEUV) 7. Europäische Zentralbank (Art. 282 ff. AEUV) 8. Wirtschafts- und Sozialausschuss 9. Ausschuss der Regionen 106 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäischer Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 ff. AEUV) Leitungsorgan der EU mit Sitz in Brüssel Tagt mindestens 2x im Jahr Beschlussfassung erfolgt dabei im Konsens Zusammensetzung Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten (ein Mitglied pro Mitgliedland), Präsident des Europäischen Rates (für 2,5 Jahre durch den Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit gewählt (Art. 15 Abs. 5 EUV)), Präsident der Europäischen Kommission, Hoher Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Soweit nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens (Art. 15 Abs. 4 EUV). Es müssen nicht alle Mitglieder des Rates für einen Beschluss stimmen, es reicht aus, wenn keiner dagegen stimmt. Enthaltungen sind daher bei der Einstimmigkeit nicht zu berücksichtigen Der Hohe Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat ein Teilnahmerecht ohne Stimmberechtigung. Bei Beschlussfassungen haben die beiden Präsidenten ebenfalls kein Stimmrecht 107 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäischer Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 ff. AEUV) Aufgaben Entwicklung der EU, gibt hierfür die notwendigen Impulse für die Arbeit Legt allgemeine politische Zielvorstellungen und die Prioritäten der EU fest Gesetzgebung: Kann über Änderungen der Verträge (Rechtssetzung des sog. primären Gemeinschaftsrecht) in einem vereinfachten Verfahren beschließen (nicht zuständig für das sekundäre Gemeinschaftsrecht) Kreationsbefugnis: Nominiert den Präsidenten der Kommission, ernennt die Direktoren der europäischen Zentralbank und ernennt den Hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Außen- und Sicherheitspolitik: Bestimmt die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen Interessen der EU 108 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV) Einziges Organ der EU, welches direkt durch die Bevölkerung der Mitgliedsstaaten alle fünf Jahre gewählt wird (unmittelbar legitimierte Vertretung der Unionsbürger) (Art. 14 Abs. 3 EUV) Sitz in Straßburg, Arbeitsorte aber auch in Brüssel und Luxemburg Sitzungen finden 12x jährlich statt Zusammensetzung: Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt Präsident wird für 2,5 Jahre gewählt Höchstzahl der Abgeordneten 750 (zzgl. Parlamentspräsident) Anzahl verteilt sich degressiv proportional zu den Einwohnerzahlen der Mitgliedsstaaten (Mandate zwischen 6 (Malta) und 96 (Deutschland) (Art. 14 Abs. 2 EUV) 109 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV) Aufgaben: Gesetzgebungsfunktion/Rechtsetzungsbefugnis (zusammen mit dem Europäischen Rat) Kontrollfunktion Beratungsfunktion Zustimmungsrechte Personalkompetenzen Verfahren: Parlament entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 231 Abs. 1 AEUV) 110 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Rat (der Europäischen Union) (Art. 16 EUV, Art. 235 ff. AEUV) Umgangssprachlich „Ministerrat“ Jeder Mitgliedsstaat entsendet je einen Vertreter auf Ministerebene Keine feste Zusammensetzung, viel mehr wechseln die Mitglieder je nach den zu behandelnden Themen und den dazugehörigen Fachministern Derzeit gibt es folgende Ratsformationen: Rat für Allgemeine Angelegenheiten Rat für Justiz und Inneres Rat für Verkehrs, Telekommunikation und Energie Rat für Auswärtige Angelegenheiten Rat für Landwirtschaft und Fischerei Rat für Wettbewerbsfähigkeit Rat für Bildung, Jugend, Kultur und Sport Rat für Umwelt Rat für Wirtschaft und Finanzen Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz 111 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Rat (der Europäischen Union) (Art. 16 EUV, Art. 235 ff. AEUV) Der Vorsitz wechselt nach einem System der gleichberechtigten Rotation, wobei in dem neugegründeten Rat für auswärtige Angelegenheiten der für 5 Jahre gewählte Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik als fester Vorsitzender fungiert (vgl. Art. 16 IX EUV) Aufgaben: Beteiligung an Vertragsänderung und am Beitrittsverfahren Gebiet der Rechtssetzung des sog. Sekundären Gemeinschaftsrechtes (Art. 16 I EUV) (zusammen mit dem Europäischen Parlament) Haushaltskompetenzen (zusammen mit dem Europäischen Parlament) Kreationsbefugnisse (z. B. Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofes) Koordinierung der politischen Maßnahmen der EU-Länder Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU auf Grundlage von Leitlinien des Europäischen Rates Abschluss internationaler Übereinkünfte zwischen der EU und anderen Staaten oder internationalen Organisationen 112 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Rat (der Europäischen Union) (Art. 16 EUV, Art. 235 ff. AEUV) Beschlussfassung: Einfache Mehrheit: Bei Beschlüssen organisatorischer Art und zu Verfahrensfragen Qualifizierte Mehrheit: Regelform der Beschlussfassung (Art. 16 III EUV, Art. 16 IV EUV, Art. 238 a AEUV) Einstimmigkeit: bei politisch brisanten Entscheidungen (z. B. Beitritt neuer Mitgliedsstaaten nach Ar.t 49 I EUV) Abstimmungen erfolgen i.d.R. mündlich, in dringlichen Angelegenheiten kann auch eine schriftliche Abstimmung erfolgen 113 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV) Das „eigentliche Exekutivorgan der EU“ Supranationales Organ mit Sitz in Brüssel Zusammensetzung: Staatsangehörige eines jeden Mitgliedslandes (Art. 17 IV EUV), somit 27 Mitglieder (inkl. Präsident und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik) Amtszeit: 5 Jahre, ist an die Wahlperiode des Europäischen Parlaments gebunden 114 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV) Wahl: Zunächst wird der Präsident gewählt, im zweiten Schritt die übrigen Kommissionsmitglieder Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament einen Kandidaten für die Position des Kommissionspräsidenten vor. Das Parlament wählt dann diesen mit der absoluten Mehrheit (Art. 17 VII EUV) Die Regierungen der Mitgliedsländer wählen jeweils einen Kandidaten als Mitglied aus. Aus diesen Vorschlägen wird eine Liste vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten gebildet, die der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt (Art. 17 V, VI EUV) Die Liste wird dann dem Parlament vorgeschlagen und muss von diesem bestätigt werden (Art. 17 VII EUV) Das Parlament hat hierbei nur die Möglichkeit, die ganze Kommission zu bestätigen bzw. abzulehnen. Über einzelne Kandidaten kann nicht abgestimmt werden 115 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV) Wahl: 116 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV) Aufgabe: Präsident verfügt über die Richtlinienkompetenz: Art. 17 VI a EUV Exekutivfunktionen – Führt die von der EU beschlossene Rechtssetzung aus, exekutives Handeln auf Ebene der Union/ansonsten Vollzug durch Gliedstaaten Kontrollfunktion – Einhaltung des Unionsrechts durch die Gliedstaaten. Bei Missachtung Klageerhebung vor dem EuGH Initiativrecht: Anstoßen von Gesetzgebungsakten der Union (sekundäres Gemeinschaftsrecht) Rechtssetzungsbefugnis - Nach Ermächtigung durch Rat + Parlament Außenvertretung – Aushandeln von Abkommen der EU mit Drittstaaten o. internationalen Organisationen Beschluss mit einfacher Mehrheit (Art. 250 I AEUV) 117 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. EG-V) Gesamte Gerichtssystem der Europäischen Union Oberstes Rechtsprechungsorgan der EU mit Sitz in Luxemburg Besteht aus (Art. 19 I EUV): Europäischer Gerichtshof (EuGH, Art. 253 AEUV) Gericht erster Instanz (GEI, Art. 254 AEUV) Fachgerichten (Art. 257 AEUV) Europäischer Gerichtshof: Besteht aus einem Richter je Mitgliedsstaat und wird von 11 Generalanwälten unterstützt (Art. 19 II EUV) Beide werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt und müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten für die höchsten nationalen Richterämter erfüllen Aus der Mitte der Richter werden ein Präsident, der das Gericht nach außen vertritt, und ein Kanzler, der die allgemeine Verwaltung des europäischen Gerichtshofes leitet, gewählt 118 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. EG-V) Gericht erster Instanz: Besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedsstaat aber seit 2019 wurde von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, wonach zwei Richter je Mitgliedsstaat entsandt werden (Art. 19 II EUV) Fachgerichte Die Verträge haben die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Fachgerichte einzurichten, welche für ein bestimmtes Rechtsgebiet erstinstanzlich zuständig ist. 2004 wurde das Fachgericht eingerichtet, welches speziell für Klagen von EU-Beamten zuständig ist, welches 2016 wieder aufgelöst wurde (Fachgericht für den öffentlichen Dienst) Derzeit gibt es kein Fachgericht 119 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. EG-V) Aufgaben: Wird auf Antrag tätig Auslegung und Anwendung des Primären Gemeinschaftsrechts Auslegung, Anwendung und Bewertung des Sekundären Gemeinschaftsrechts Bildung des Gemeinschaftsrecht durch Urteile und Gutachten (Ähnliche Funktionen wie das BVerfG) EU-Recht muss in allen EU-Mitgliedsländern auf die gleiche Weise angewendet werden Zur Erfüllung seiner Aufgabe wurde der Gerichtshof mit genau definierten Zuständigkeiten ausgestattet, die er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens und verschiedener Klagearten wahrnimmt. 120 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. EG-V) Klagearten: Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Mitgliedsstaaten (Art. 258 AEUV) Vertragsverletzungsverfahren eines Mitgliedsstaats gegen Mitgliedsstaaten (Art. 259 AEUV) Nichtigkeitsklagen gegen EU-Organe (Art. 263 AEUV) Untätigkeitsklagen gegen EU-Organe (Art. 265 AEUV) Vorabentscheidungen (Art. 267 AEUV) (Hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts können alle Gerichte der Mitgliedsstaaten das EuGH bzgl. Einer „Stellungnahme“ anrufen. Letztinstanzliche Gerichte müssen dies tun Weitere Klagearten (Amtshaftungsklagen, Schadensersatzklagen, Beamtenklagen) 121 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäischer Rechnungshof (Art. 287 AEUV) Hauptsitz Luxemburg Zusammensetzung 27 Mitglieder - Pro Mitgliedsstaat 1 Mitglied (Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern externen Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder für dieses Amt besonders geeignet sind) Aufgaben: überprüft die Rechtmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben der EU Institutionen wacht darüber, dass die Europäische Union ihre Gelder nach den Regeln der Wirtschaftlichkeit für die vorgesehenen Zwecke verwendet Berichterstattung über mutmaßlichen Betrug oder Korruption an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung 122 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Europäische Zentralbank (Art. 282 ff. AEUV) gemeinsame Währungsbehörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion mit Sitz in Frankfurt Bildet zusammen mit den Notenbanken der Mitgliedsstaaten des Europäische System der Zentralbanken Zusammensetzung: EZB-Direktorium bestehend aus 5 Direktionsmitgliedern Aufgaben: Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union, Ziel: Preisstabilität der Europäischen Währung wahren Entwickelt die Richtlinien der Geldpolitik und Festlegung der Leitzinsen 123 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen Wirtschafts- und Sozialausschuss Nebenorgan mit beratender Funktion, welcher Stellungnahmen im Rechtssetzungsprozess abgeben kann Dient als Bindeglied zwischen der Union und innerstaatlichen Interessengruppen (z. B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften etc.) Ausschuss der Regionen Beratendes Nebenorgan, in welchem die regionalen Gebietskörperschaften (z. B. Regionen, Provinzen, Städte, Gemeinden) vertreten sind 124 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Geschichtliche Entwicklung Erste Wahl fand 1979 statt Wahl findet alle 5 Jahre statt, zuletzt 2024 Wahlbeteiligung sank bis zur Europawahl 2009 kontinuierlich sank, schwankt nun in den einzelnen Mitgliedsstaaten deutlich Wahldatum fällt aufgrund unterschiedlicher Traditionen der EU-Mitgliedsländer nicht auf dasselbe Datum Kein einheitliches Wahlsystem aufgrund der unterschiedlichen Wahlsysteme in den Nationalstaaten Grundmuster des europäischen Parteiensystems hat bestand, es hat sich allerdings erweitert 125 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Europäische Parteien (registriert) 126 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Europäische Parteien (Registrierung beantragt) 127 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Wahl 2024 128 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Wahl 2024 129 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Wahl 2024 130 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Wahl 2024 131 Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die Europäische Union Die Wahlen zum Europäischen Parlament Wahl 2024 132 Studieninstitut für kommunale Verwaltung

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