Lernzettel Steuerlehre Komprimiert PDF
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IU Internationale Hochschule
Matthias Merten-Pritschow
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Dieser Lernzettel fasst die Steuerlehre I (IU Internationale Hochschule) zusammen. Er behandelt Themen wie Steuern als Bestandteil der Rechts- und Wirtschaftsordnung, Einteilung von Steuern und ihre Bedeutung für Unternehmen. Der Lernzettel erklärt verschiedene Arten von Steuern und deren volkswirtschaftliche Bedeutung.
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lOMoARcPSD|44620794 Lernzettel Steuerlehre komprimiert Steuerlehre I (IU Internationale Hochschule) Scanne, um auf Studocu zu öffnen Studocu wird von keiner Universität gesponsert oder unterstützt. Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow (matthias24794@gma...
lOMoARcPSD|44620794 Lernzettel Steuerlehre komprimiert Steuerlehre I (IU Internationale Hochschule) Scanne, um auf Studocu zu öffnen Studocu wird von keiner Universität gesponsert oder unterstützt. Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Lernze琀琀el Steuerlehre Skript l Lek琀椀on 1 – Steuern als Bestandteil der Rechts- und Wirtscha昀琀sordnung Einführung Fiskalzweck: Finanzierung der selbstauferlegten Ziele des Staates wich琀椀gste Einnahmequelle zur Deckung seines Haushalts Leistungszweck: Beein昀氀ussung gesellscha昀琀lich nicht erwünschter Verhaltensweisen Tabak- oder Ökosteuer Bedeutung für Unternehmen hinsichtlich steuerop琀椀maler Entscheidungen: - Steuerbegüns琀椀gungen, Inves琀椀琀椀onshilfen, grenzüberschreitender Inves琀椀琀椀onen, Steuerbelastungsvergleichen, rich琀椀gen Rechtsform, Gestaltung von Gesellscha昀琀erverträgen „Das Steuerrecht umfasst alle formellen und materiellen Rechtsnormen, die die Rechte und P昀氀ichten im Steuerrechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger regeln.“ Abgabenordnung (AO): Für alle Steuerarten geltende Bes琀椀mmung: - Steuerp昀氀icht, Steuerschuldverhältnis, Besteuerungsverfahren Materielle Gesetze: Einzelne Steuerarten wie Einkommensteuergesetz (EstG) und Umsatzsteuergesetz (UstG) - Steuersubjekt, Steuerobjekt, steuerlichen Bemessungsgrundlage, Steuertarif 1.1 Steuern als Teil der Rechtsordnung - Teil des besonderen Verwaltungsrechts ö昀昀entlichen Recht, Staat steht Rechtssubjekten in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber Rahmen für die Steuergesetzgebung: Grundgesetz im zehnten Abschni琀琀 „Das Finanzwesen“ Gesetzgebungskompetenz Art. 105 GG - Bund und Länder haben die Möglichkeit, Steuern einzuführen und abzuscha昀昀en Ertragskompetenz Art. 106 GG - Ver琀椀kaler Finanzausgleich nach Art. 106 GG o Bund Abs. 1, Länder Abs. 2, Gemeinden Abs. 6 - Horizontaler Finanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 GG o Jedem Bundesland werden die 昀椀nanziellen erforderlichen Mi琀琀el garan琀椀ert, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht Verwaltungskompetenz Art. 108 GG - Festlegung auf welcher Verwaltungsebene die Steuern verwaltet werden De昀椀ni琀椀on und Einteilung von Steuern 1 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 § 3 Abs. 1 AO: „…gegenleistungslose Geldleistungen der Bürger als Einnahmen des Staates.“ Einteilung von Steuern nach: - Unmi琀琀elbarkeit: direkt oder indirekt - Persönlichen Verhältnissen: subjekt oder objekt - Regelmäßigkeit: periodisch oder aperiodisch - Absetzbarkeit: abzugsfähig oder nicht abzugsfähig 1.2 Volkswirtscha昀琀liche Bedeutung von Steuern ? Folgen der Besteuerung ? Ein昀氀uss auf bspw. Beschä昀琀igung, Inves琀椀琀椀onen, Konsum, etc. ? Auswirkung auf Wirtscha昀琀steilnehmer Ziel: Op琀椀male Verteilung der Steuerlast zur bestmöglichen Entwicklung der Wirtscha昀琀 Wich琀椀gste Steuerarten: Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer wie Zölle Einteilung aus volkswirtscha昀琀licher Sicht: - Verkehrssteuern - Verbrauchssteuern - Besitzsteuer o Ertragssteuer o Substanzsteuer Lek琀椀on 2 – Überblick über Gebiete und Gesetze der Steuerrechtsordnung 2.1 Einteilung der Steuerarten und ihre Bedeutung - Formelles Recht - Materielles Recht o Steuerarten Steuereinteilung nach der Finanzverwaltung - Direkte Steuern (Steuerschuldner = Steuerträger) o Ertragssteuern bspw. Einkommenssteuer Vom Steuerp昀氀ich琀椀gen am Markt erzielte wirtscha昀琀liche Leistungsfähigkeit wird abgeschöp昀琀 o Besitzsteuern bspw. Grundsteuer Knüpfen an Vermögensbestand an Von Einkommen/Ertrag und Vermögen von natürlichen und juris琀椀schen Personen - Indirekte Steuern (Steuerschuldner ≠ Steuerträger) o Verkehrssteuern bspw. Umsatzsteuer An rechtliche bzw. wirtscha昀琀liche Vorgänge gebunden Einkommensverwendung wird besteuert Steuerhöhe abhängig von Bemessungsgrundlage des Verkehrsobjektes o Verbrauchssteuern bspw. Tabaksteuer Verbrauch oder Gebrauch von verbrauchsfähigen Gegenständen Im Preis enthalten Betriebswirtscha昀琀liche Bedeutung: - Gliederung nach Auswirkungen auf Unternehmen 2 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 - Kosten, die durch Erbringung einer Leistung entstehen o Gewerbesteuer, Grundsteuer, KFZ-Steuer, Grunderwerbssteuer, nicht abzugsfähige Vorsteuer - Müssen regelmäßig aus Gewinn 昀椀nanziert werden - Durchlaufende Posten bspw.: Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer 2.2 Besitz- und Verkehrssteuern Einteilung nach Steuergegenstand - Besitzsteuer: wird auf Vermögen/Einkommen erhoben o Ertragssteuern bspw. Einkommenssteuer, Gewerbesteuer o Substanzsteuern Erbscha昀琀s-/Schenkungssteuer (ErbStG) Unbeschränkte Steuerp昀氀icht Inländer § 2 ErbStG Steuersätze abhängig von Verwandtscha昀琀sgrad & Vermögenshöhe: 7 - 50 % Freibeträge abhängig vom Verwandtscha昀琀sverhältnis o Eheleute 500.000 € o Kinder 400.000 € o Enkel 200.000 € Grundsteuer (GrStG) Eigentümer von Grundstücken müssen in Form eines Hebesatzes auf den sog. Einheitswert (Bewertung d. Grundstückes) Steuern an Gemeinde zahlen Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner (§ 19 GrStG) Bewertung des Grundstückes bei Veräußerung bleibt unverändert, einzig die Zuordnung zum neuen Eigentümer - Verkehrssteuer: Austausch von Lieferungen und Leistungen o Allgemeine Verkehrssteuer bspw. Umsatzsteuer Versteuerung auf im Inland erzielten Erlös o Besondere Verkehrssteuer bspw. Grunderwerbssteuer o. Versicherungssteuer Spezielle Rechts- und Wirtscha昀琀sgeschä昀琀e 2.3 Verbrauchssteuern - belasten Kauf verbrauchsfähiger Güter o Energie- und Stromsteuer o Tabak- und Ka昀昀eesteuer o Brannt- und Schaumweinsteuer o Bier- und Alkopopsteuer - Steuerschuldner = Hersteller / Steuerträger = Endverbraucher Lek琀椀on 3 – Allgemeines Steuerrecht - Mit mehr als 400 Paragrafen bildet die Abgabenordnung (AO) das Fundament des deutschen Steuerrechts - Schränkt sogar die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung ein 3.1 Einführung und Ablauf des Besteuerungsverfahrens 3 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 AO: neun Teile, zeitlicher Ablauf des Besteuerungsverfahrens Steuerverfahrensrecht: 1. Ermi琀琀lung der Besteuerung - Erfassung der Steuerp昀氀ich琀椀gen - Mitwirkung der Steuerp昀氀ich琀椀gen (§§ 90, 134昀昀. AO) o Personen und Bestandsaufnahme nach § 134 AO - Abgabe der Steuererklärung (§§ 149昀昀. AO) o Form und Inhalt in § 150 AO geregelt - Sachau昀欀lärung/Beweiserhebung (§§ 88, 91昀昀. AO) o § 91 AO: Möglichkeit der Äußerung o § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen 2. Festsetzung der Steuer - Steueranmeldung (§150 Abs. 1 S. 2 AO) o Steuerp昀氀ich琀椀ge muss Steuererklärung selbst erstellen und an Finanzamt elektronisch übermi琀琀eln o Steht Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 AO) - Steuerbescheid (§155, 157, 164f. AO) o Steuern werden über Steuerbescheide der Finanzbehörde festgesetzt §155 Form und Inhalt § 157 Abs. 1 AO Steuerbescheid gem. §164 mit Vorbehaltsvermerk (lässt Bescheid insgesamt o昀昀en) Häu昀椀g bei Schätzungsbescheiden Steuerbescheid gem. §165 beinhaltet vorläu昀椀ge Steuerfestsetzung (lässt Bescheid punktuell o昀昀en) Bes琀椀mmte Gegebenheiten noch nicht geklärt, aber dennoch kurzfris琀椀ge Veranlagung - Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179昀昀. AO) o § 180 Abs. Nr. 2b AO: Einkün昀琀e aus Gewerbebetrieb z.B. Grundlagenbescheid Gewerbesteuer-Messbescheid o Zweigeteiltes Verfahren zur Ermi琀琀lung der gemeindlichen Gewerbesteuer: Finanzamt erlässt Grundbescheid -> Basis für Berechnung der endgül琀椀gen Steuerschuld Änderung Grundlagenbescheid -> Änderung Folgebescheid - Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) §240 Abs. 1 AO Säumniszuschlag - Ha昀琀ungs- und Duldungsbescheide (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO) 3. Erhebung der Steuer - Fällige Steuerschuld (§ 220 AO) - Zahlung an zuständige Finanzbehörde (§ 224 AO) o Verjährung § 228 AO und § 229 Abs. 1 S. 1 AO 3.2 Steuerrechtsverhältnis, Steuerschuldner, Steuergläubiger - Steuerrechtsverhältnis: Gesetzliches Rechtsverhältnis ö昀昀entlich-rechtlicher Art o Beteiligte: Steuerberech琀椀gter (Gebietskörperscha昀琀en) und Steuerp昀氀ich琀椀ge - Steuerp昀氀ich琀椀ger: § 33 Abs. 1 AO 4 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 - Steuerschuldverhältnis: § 37 Abs. 1 AO - Steuerschuldner: § 43 AO - Steuergläubiger: Staat o Kirchen (wenn als ö昀昀entlich-rechtliche Körperscha昀琀 anerkannt) 3.3 Grundsätze des Besteuerungsverfahrens - Gerech琀椀gkeit o Alle Personen im Rahmen ihrer persönlichen wirtscha昀琀lichen Leistungsfähigkeit bei gleichen Verhältnissen gleichermaßen zur Steuer heranzuziehen Grundsatz des subjek琀椀ven Steuermaßes o Willkürverbot und Rückwirkungsverbot - Ergiebigkeit o Ste琀椀g steigenden Finanzbedarf des Staates decken Grundsatz des objek琀椀ven Steuermaßes/der Steuerdeckung o E昀昀ek琀椀vität im Vordergrund Verwaltungsaufwand in angemessenem Verhältnis zu erzielbaren Einnahmen Flexibel auf konjunkturelle Schwankungen reagieren - Unmerklichkeit o Bequeme Bezahlung, keine Mühe, möglichst nicht bemerken - Prak琀椀kabilität o Leicht erhoben, transparent, einfach kontrollierbar o Jeder sollte Zahlungstermin, Zahlungsart und Zahlungsbetrag verstehen Lek琀椀on 4 – Grundlagen der Umsatzsteuer - Einführung: 1968 - Erwirtscha昀琀ete Mehrwert wird versteuert -> Mehrwertsteuer - Rechtsgrundlagen: Umsatzsteuergesetz (UstG) & Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UstDV) 4.1 Allgemeine Anmerkungen zur Umsatzsteuer Umsatzsteuer ist eine… - Gemeinscha昀琀ssteuer - Indirekte Steuer - Steuerobjekt: steuerbare Umsätze § 1 Abs. 1 UstG - Fälligkeit- und Selbstveranlagungssteuer - Verkehrsteuer - Steuer mit hohem Au昀欀ommen - Allphasenne琀琀obesteuerungssystem mit Vorsteuerabzug o Umsatzsteuer wird auf unterschiedlichen Stufen im B2B-Handel erhoben und die gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) gegen die geschuldete Umsatzsteuer gegengerechnet o Diese „Mehrwertsteuer“ ist vom Unternehmen an das zuständige Finanzamt abzuführen 1.785 / 1,19 = 1.500 * 0,19 = 285 Nur der Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berech琀椀gt und muss den Bru琀琀obetrag bezahlen 5 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 4.2 Umsatzsteuerprüfungsverfahren Prüfungsschri琀琀 1: Prüfung der Steuerbarkeit Prüfungsschri琀琀 1a: Steuerbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG „die Lieferungen und sons琀椀gen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt...“ - Lieferung § 3 UstG - Sons琀椀ge Leistung § 3 Abs. 9 S. 1 & 2 UstG - Unternehmer § 2 UstG - Inland § 1 Abs. 2 S. 1 & 2 UstG o Lieferort entscheidend § 3 und § 3a UsTG B2B: Unternehmenssitz des Empfängers B2C: Unternehmenssitz des Leistungserbringers - Entgelt/Gegenleistung: Geldzahlung, Lieferung/Tausch, sons琀椀ge Leistung Prüfungsschri琀琀 1b: Weitere steuerbare Umsätze Steuerbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fehlt -> trotzdem Steuerbarkeit aufgrund folgender Au昀昀angtatbestände: - Unentgeltliche Wertabgabe § 3 Abs. 1b. & Abs. 9a UstG o Umsatzsteuerp昀氀ich琀椀ger Eigenverbrauch - Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 o Gegenstände aus Dri琀琀landsgebiet ins Inland Einfuhrumsatzsteuer in § 11 Abs. 1 UstG geregelt o Ziel: steuerliche Gleichstellung zwischen Importware und vergleichbaren inländischen Produkten o Für Unternehmen: vorsteuerabzugsfähig - Innergemeinscha昀琀licher Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 o Güter aus Gemeinscha昀琀sgebiet (EU) in Inland 6 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Prüfungsschri琀琀 2: Prüfung von Steuerbefreiungsvorschri昀琀en - steuerfreie Umsätze § 4 UstG - Gründe: o Bes琀椀mmungslandprinzip Ausfuhrlieferungen ins Dri琀琀land oder EU-Gemeinscha昀琀sgebiet sind von deutscher Umsatzsteuer befreit – sie werden mit der dort gül琀椀gen Umsatzsteuer belastet o Vermeidung von Mehrfachbelastungen Bereits abgedeckt durch Verkehrssteuergesetze wie das Grunderwerbssteuergesetz sowie das Versicherungsgesetz Prüfungsschri琀琀 3: Ermi琀琀lung der Bemessungsgrundlage - Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 S. 1-3 AO: das Entgelt o Ne琀琀owert * Steuersatz = Steuerschuld Prüfungsschri琀琀 4: Ermi琀琀lung des anzuwendenden Steuersatzes - Regelsteuersatz § 12 Abs. 1 seit 2007: 19 % - Ermäßigter Steuersatz § 12 Abs. 2 UstG: 7 % o Bücher, Lebensmi琀琀el, Grundnahrungsmi琀琀el wie Milch - 1.190 € bru琀琀o / 1,19 = 1.000 € Entgelt - Umsatzsteuertraglast: 1.000 € * 19 % = 190 € Prüfungsschri琀琀 5: Ermi琀琀lung des Vorsteuerabzuges - Vorsteuerabzug gewährleistet, dass Unternehmer nur den von ihm erzielten Mehrwert versteuern, muss durchlaufender Posten - Bedingungen in § 15 UstG geregelt o U.a. gem. § 14 UstG zwingende Angaben auf einer Rechnung o Vereinfachungen bei Kleinbetragsrechnung < 250 € bru琀琀o gem. § 33 UstG 4.3 Besteuerungsverfahren Umsatzsteuervoranmeldungen und – Vorauszahlungen gem. § 18 UstG - Umsatzsteuerzahllast muss der Unternehmer während des laufenden Kalenderjahres regelmäßig im Rahmen der sog. Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt per Elster mi琀琀eilen, hierbei gilt folgendes: o Voranmeldungszeitraum abhängig von der gesamten Umsatzsteuerzahllast § 18 UstG o Existenzgründer: ersten beiden Jahre monatliche Umsatzsteuervoranmeldung Dauerfristverlängerung gem. §18 UstG und § 46 UstDV - Von einem Monat für Abgabe der Voranmeldung und Vorauszahlung - Bei normalerweise monatlicher Abgabe o Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr Verspätungszuschläge gem. § 152 AO - Voranmeldung wird zu spät übermi琀琀elt Säumniszuschläge gem. § 240 AO - Zu spät geleistete Zahlung ab > 3 Tage 7 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Entstehung der Umsatzsteuer - Sollbesteuerung o Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend o Gilt für alle bilanzierte Kau昀氀eute - Istbesteuerung o Zeitpunkt der Zahlung entscheidend o Genehmigung gem. § 20 UstG Umsatzsteuerjahreserklärung - Besteuerungszeitraum § 16 Abs. 1 S. 2 UstG: Kalenderjahr - Umsatzsteuererklärung § 18 Abs. 3 UstG: nach amtlichem Vordruck - Endabrechnung über angefallene Umsatzsteuertraglast o Traglast > Vorsteuer: Umsatzsteuernachzahlung o Traglast < Vorsteuer: Umsatzsteuerguthaben Berechnungsschema: Umsatzsteuertraglast - Vorsteuer = vorläu昀椀ge Umsatzsteuerzahllast - Vorauszahlungen = verbleibende Umsatzsteuerzahllast Lek琀椀on 5 – Grundlagen der Einkommenssteuer - Natürliche Personen in abhängigem Arbeitsverhältnis oder selbständiger Tä琀椀gkeit beziehen Einkün昀琀e einkommenssteuerp昀氀ich琀椀g - Faktor Arbeit wird nach Leistungsfähigkeitsprinzip besteuert - Einkommen: Steuerquelle, Steuergegenstand und Steuerbemessungsgrundlage - Markteinkommenstheorie: Besteuerung der Erwerbstä琀椀gkeit mit der Absicht einen Überschuss zu erzielen 5.1 Allgemeine Anmerkungen zur Einkommenssteuer - Gemeinscha昀琀ssteuer - Besitz- bzw. Personensteuer - Direkte Steuer - Ertragssteuer - Steuerart mit hohen Au昀欀ommen 5.2 Persönliche und sachliche Steuerp昀氀icht Persönliche Steuerp昀氀icht: legt den Umfang des zu besteuernden Einkommens fest - Unbeschränkte Steuerp昀氀icht § 1 Abs. 1 S. 1 EstG: Gesamte Welteinkommen unterliegt der Einkommensteuerp昀氀icht - Beschränkte Steuerp昀氀icht § 1 Abs. 4 EstG: Inlandseinkommen unterliegt der Einkommensteuerp昀氀icht o Merkmale: Nur Natürliche Personen Juris琀椀sche Personen ausgeschlossen Inland § 1 Abs. 1 S. 2 EstG 8 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Wohnsitz § 8 AO Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO Einkün昀琀e gem. § 49 EStG Sachliche Steuerp昀氀icht - Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) § 32a EstG Berechnung der Einkommenssteuer nach § 32 a EstG - zvE * persönlicher Steuersatz = Einkommenssteuerschuld Es gibt gem. § 32a EstG fünf verschiedene Tarifzonen für die Berechnung der Einkommensteuer 1. Grundfreibetrag o Steuerfreies Existenzminimum o Keine Einkommensteuer 2. Progressionszonen 1 & 2 o Eingangssteuersatz von 14 % o Jeder weitere Euro stärker besteuert als der vorherige o Kon琀椀nuierlicher Ans琀椀eg des Grenzsteuersatzes Steuerprogression In erster Progressionszone stärker als in zweiter 3. Spitzensteuersatz o 42 % konstant 4. Reichensteuer o 45 % konstant - Zusammenveranlagung Spli琀 ngtarif o Getrennte Ermi琀琀lung der Einkün昀琀e bei Ehega琀琀en o Behandlung wie ein einziger Steuerp昀氀ich琀椀ger o Steuerprogression in der Regel umso güns琀椀ger, je weiter die Einkün昀琀e auseinanderliegen Einkun昀琀sarten gem. § 2 Abs. 1 EstG 9 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 - Gewinneinkun昀琀sarten § 2 Abs. 2 S. 1 EstG o Einkün昀琀e aus der Land- und Fortwirtscha昀琀 § 13 EstG o Einkün昀琀e aus Gewerbebetrieb § 15 EstG o Einkün昀琀e aus selbständiger Arbeit § 18 EstG - Überschusseinkun昀琀sarten § 2 Abs. 2 S. 1 EstG o Einkün昀琀e aus nicht selbstständiger Arbeit § 19 EstG o Einkün昀琀e aus Kapitalvermögen § 20 EstG o Einkün昀琀e aus der Vermietung und Verpachtung § 21 EstG o Sons琀椀ge Einkün昀琀e § 22 EstG - Zentrale Begri昀昀e: o Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EstG: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind o Betriebseinnahmen: Umkehrschluss o Einnahmen § 8 Abs. 1 EstG: alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerp昀氀ich琀椀gen im Rahmen einer der o.g. Einkun昀琀sarten zu昀氀ießen o Werbekosten § 9 Abs. 1 S. 1 EstG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen 5.3 Veranlagungsformen - Einzelveranlagung § 25 EstG = Grundtarif o Grundtabelle für Alleinstehende - Zusammenveranlagung / Ehega琀琀enveranlagung § 26 EstG = Spli琀 ngtarif o Spli琀 ngtabelle für Verheiratete § 32a EstG o Insgesamt güns琀椀gere Besteuerung, da Steuerprogression abgemildert wird Summe beider zvEs / 2 Ermi琀琀lung Steuertarif Ermi琀琀elter Steuertarif * Summe beider zvEs Skript ll Lek琀椀on 1 – Rechtsformwahl und Besteuerung 1.1 Übersicht Rechtsformen Rechtsform: gesetzlich vorgeschriebener Rahmen für Gesellscha昀琀en des wirtscha昀琀lichen Lebens - Freie Rechtsformwahl o Ö昀昀entlich-rechtlich o Privatrechtlich: Unternehmen Personengesellscha昀琀en: Zusammenschluss von mind. zwei Personen zur Erreichung eines bes琀椀mmten Zwecks Kapitalgesellscha昀琀en: Ziel ist die Erreichung eines meist wirtscha昀琀lichen Zwecks Mischformen: Aus mehreren Gesellscha昀琀en (Personen- und Kapitalgesellscha昀琀en) zusammengesetzt Kapitalgesellscha昀琀 tri琀琀 als persönlich ha昀琀ende Gesellscha昀琀erin einer Personengesellscha昀琀 auf Ziel: unbeschränkte Ha昀琀ung der Gesellscha昀琀er ausschalten und sie auf Gesellscha昀琀seinlagen der natürlichen Personen beschränken Beispiele: GmbH & Co. KG, AG & Co. KG 10 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 1.2 Die Besteuerung des Unternehmensertrags Grundprinzipien der Unternehmensbesteuerung - Einheits-/ Transparenzprinzip o Einzelunternehmen und Personengesellscha昀琀en o gelten nicht als eigenständiges Besteuerungssubjekt o Ebene PersGes: Art und Höhe der zu versteuernden Einkün昀琀e der Gesellscha昀琀 werden auf Ebene der PersGes ermi琀琀elt und festgesetzt (= gesonderte und einheitliche Feststellung) Ebene Gesellscha昀琀er: zu versteuerndes Einkommen wird direkt mit Einkommenssteuer besteuert, unabhängig davon, ob und wann Gewinne der PersGes entnommen werden - Trennungsprinzip o Kapitalgesellscha昀琀en o Besteuerung der Unternehmensgewinne erfolgt zuerst auf Ebene der KapGes o nach Ausschü琀琀ung der Unternehmensgewinne erfolgt Besteuerung der ausgeschü琀琀eten Gewinne auf Gesellscha昀琀erebene o es exis琀椀eren zwei voneinander getrennte Besteuerungssubjekte: Kapitalgesellscha昀琀 als juris琀椀sche Person und der Anteilseigner als natürliche Person 11 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Die Besteuerung der Personengesellscha昀琀 und ihrer Gesellscha昀琀er - Einzel- und Mitunternehmer einer Personengesellscha昀琀 erzielen Einkün昀琀e aus Gewerbebetrieben § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn Unternehmen gewerbliche Tä琀椀gkeit ausübt § 15 Abs. 2 EStG o Gewinnau昀琀eilung nach Beteiligungshöhe der Gesellscha昀琀er Berücksich琀椀gung der Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag - Einzelunternehmen und Personengesellscha昀琀en müssen gem. § 2 Abs. 1 GewStG Gewerbesteuer entrichten o Auf Gesellscha昀琀sebene Freibetrag von 24.500 € § 11 Abs. 1 Nr. GewStG o Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuerschuld eines Einzelunternehmers oder eines Gesellscha昀琀ers einer Personengesellscha昀琀 § 35 EStG Maximal das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags Anrechnung auf tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt Erläuterungen Tabelle: - Gewerbesteuerfreibetrag (24.500 €) wurde nicht berücksich琀椀gt - Gewerbesteuersatz (14,7 %) wird ermi琀琀elt aus Hebsatz von 420 % x 3,5 % Steuermesszahl - Gewerbesteueranrechnung ergibt sich aus Steuermesszahl von 3,5 % x 4,0 = 14 % - Solidaritätszuschlag wurde nicht berücksich琀椀gt - Gesamtsteuerbelastung ergibt sich aus der GewSt zzgl. Einkommenssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag 12 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Die Besteuerung der Kapitalgesellscha昀琀 und ihrer Gesellscha昀琀er - Kapitalgesellscha昀琀en unterliegen der Körperscha昀琀ssteuer (15 %) zzgl. 5% Solidaritätszuschlag auf die Körperscha昀琀ssteuer o Körperscha昀琀ssteuer: Einkommenssteuer der juris琀椀schen Personen Einheitlich 15% § 23 Abs. 1 KStG - Entrichtung der Gewerbesteuer gem. § 2 Abs. 2 GewStG o Kein Freibetrag o Keine Anrechnung - Steuerliche Behandlung von Gewinnausschü琀琀ungen: 13 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Unterschiede bei der Steuerbelastung zwischen Personen- und Kapitalgesellscha昀琀en, s.o. Fazit: - Keine steuerop琀椀male Rechtsform - Individuell für jede Gesellscha昀琀 o Abhängig von vielen Faktoren - Angleichung der Steuerbelastung der unterschiedlichen Rechtsformen bei zunehmenden Jahresüberschuss - Vorteile der Personengesellscha昀琀 bei niedrigem Gewinn aufgrund Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommenssteuer und des Gewerbesteuerfreibetrages Lek琀椀on 2 – Steuerliche Gewinnermi琀琀lung Handelsbilanz: Abschlussbilanz eines Unternehmens in Anlehnung an die Restrik琀椀on des Handelsgesetzbuches Zweck: - Informa琀椀onsvorsprung und Handlungsspielraum für Management eingrenzen - Gläubiger schützen - Objek琀椀vitätsgedanke des Staates ertragssteuerlichen Gewinn ermi琀琀eln o Erlass von handelsrechtlichen Geboten und Vorschri昀琀en, um Ertragssteuerbemessungsgrundlage zu ermi琀琀eln - Steuerliche Wahlrechte für Unternehmen, deren op琀椀male Ausnutzung Gegenstand betriebswirtscha昀琀licher Planungen ist 14 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 - Sachverhalte in Steuerbilanz verbindlich anders zu bewerten als nach handelsrechtlichen Vorschri昀琀en 2.1 Rechtsgrundlagen der Steuerbilanz De昀椀ni琀椀on und Aufgabe der Steuerbilanz - „den steuerlichen Vorschri昀琀en entsprechende Bilanz“ (§ 60 Abs. 2 S. 2 EStDV) - Abgrenzung zur Handelsbilanz o Gem. § 238 HGB von jedem Kaufmann aufzustellen - Ausnahme der Buchführungsp昀氀icht § 241a HGB Einzelunternehmen: Umsatzerlöse Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EstG o Zeitliche Erfassung gem. § 11 EStG - Betriebsvermögensausgleich § 4 Abs. 1 EstG o Unterschiedsbetrag Betriebsvermögen Ende Wirtscha昀琀sjahr und Betriebsvermögen vorangegangenes Wirtscha昀琀sjahr o Entnahmen sind hinzuzurechnen und Einlagen abzuziehen o originäre Steuerbilanz: Wenn Unternehmer nicht nach Handelsrecht zur Buchführung verp昀氀ichtet ist, sondern seine Bilanz nur unter Berücksich琀椀gung des Steuerrecht erstellt - Betriebsvermögensausgleich § 5 Abs. 1 EstG o Entspricht im Grundsatz Gewinnbegri昀昀 § 4 Abs. 1 EStG o Unterschied: Ableitung von Handelsbilanz deriva琀椀ve Steuerbilanz Zur Ermi琀琀lung der ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlage Grundsatzätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) anzuwenden, sofern keine steuerlichen Restrik琀椀onen entgegenstehen (Maßgeblichkeitsprinzip) 2.2 Maßgeblichkeitsprinzip - Übertragung der handelsrechtlichen Vorschri昀琀en zur Aufstellung der Handelsbilanz in den Bereich der Steuerbilanz - Ursprüngliche Idee einer Einheitsbilanz Materielle Maßgeblichkeit - § 5 Abs. 1 S.1 EstG kodi昀椀zierte Regelung der Geltung der handelsbilanziellen GoB für die Steuerbilanz - § 5 Abs. 6 EstG Steuerliche Spezialnormen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, zu beachten - Reichweite der materiellen Maßgeblichkeit: 15 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Fragen der Bilanzierung werden durch handelsrechtliche GoB beantwortet, sofern keine verp昀氀ichtende steuerliche Norm entgegensteht o Bewertung primär nach steuerlichen Vorschri昀琀en, außer Gesetzgeber sieht solche steuerlichen Sonderregelungen nicht vor dann handelsbilanzielle Vorschri昀琀en - Regelungen der Bilanzierung: o Handelsrechtliches Ak琀椀vierungsgebot steuerrechtliches Ak琀椀vierungsgebot o Handelsrechtliches Ak琀椀vierungswahlrecht steuerrechtliches Ak琀椀vierungsgebot o Handelsrechtliches Ak琀椀vierungsverbot steuerrechtliches Ak琀椀vierungsverbot o Handelsrechtliches Passivierungsgebot steuerrechtliches Passivierungsgebot o Handelsrechtliches Passivierungswahlrecht steuerrechtliches Passivierungsverbot o Handelsrechtliches Passivierungsverbot steuerrechtliches Passivierungsverbot Formelle Maßgeblichkeit - Maßgeblichkeit der konkret erstellten Handelsbilanz für Steuerbilanz o Soweit steuerlich zulässig handelsbilanzielle Ansätze in Steuerbilanz mit übernehmen Darstellung der handelsrechtlichen GoB - Handelsrechtliche GoB Eingang in deriva琀椀ve Steuerbilanz - GoB teilweise gesetzlich kodi昀椀ziert, teilweise von Rechtsprechung gescha昀昀en - Für Steuerbilanz relevante Grundsätze: o Realisa琀椀onsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Gewinne erst auszuweisen, wenn am Markt realisiert o Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: noch nicht realisierte, an琀椀zipierte Verluste sind auszuweisen o Anscha昀昀ungskostenprinzip § 253 Abs. 1 S. 1 HGB: Vermögengegenstände und Schulden sind höchstens mit Anscha昀昀ungskosten- oder Herstellungskosten zu bewerten o Niederstwertprinzip § 253 Abs. 3 S. 3 & 4 HGB: Vermögensgegenstände sind bei Wertminderungen abzuschreiben Schulden sind bei Erhöhung des Erfüllungsbetrages gem. Höchstwertprinzips mit höheren Wert anzusetzen o Grundsatz der Pagatorik § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: Bewertung beruht auf zu leistenden oder geleisteten Zahlungen Erfassung von Aufwendungen und Erträgen dient ausschließlich der Periodisierung von Zahlungen 2.3 Ansatzvorschri昀琀en Steuerliche Besonderheiten beim Ansatz von Ak琀椀va Vermögensgegenstand und Wirtscha昀琀sgut - Handelsrechtlich: „Vermögensgegenstand“ / Steuerlich: „Wirtscha昀琀sgut“ Sachen, Rechte, Zustände, Möglichkeiten, Vorteile deren Erlangung etwas kostet und die einer besonderen Bewertung zugänglich sind Sachliche Zuordnung von Wirtscha昀琀sgütern - steuerp昀氀ich琀椀ge Einzelkau昀氀eute besitzen i.d.R. Vermögen für betriebliche Zwecke (notwendiges Betriebsvermögen) und Vermögen für private Zwecke (notwendiges Privatvermögen) sowie gewilltestes Betriebsvermögen - in Steuerbilanz ist nur Betriebsvermögen auszuweisen - nur beim Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Verluste aus dauernder Wertminderung des Vermögens steuerwirksam, beim Privatvermögen nicht 16 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 - Notwendige Betriebsvermögen (für rein betriebliche Zwecke bes琀椀mmt) o Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Wertminderungen steuerwirksam o Wirtscha昀琀sgüter und Verbindlichkeiten objek琀椀v erkennbar für Betrieb bes琀椀mmt, z.B. LKW bei Spedi琀椀on - Notwendige Privatvermögen (für rein private Zwecke bes琀椀mmt) o Nicht steuerwirksam o Wirtscha昀琀sgüter und Verbindlichkeiten, keinen Zusammenhang mit Betrieb, z.B. tragbarer Fernseher im Büro der Spedi琀椀on - Gewillkürtes Betriebsvermögen o Wirtscha昀琀sgüter, die objek琀椀v dazu geeignet sind Betrieb zu fördern, jedoch nicht so intensiv wie notwendiges Betriebsvermögen. Eignung muss nachgewiesen werden. z.B. Wertpapiere bei Spedi琀椀on o Weder betrieblich noch privat Möglichkeit der bilanziellen Erfassung der Wirtscha昀琀sgüter, ansonsten privat (Ansatzwahlrecht) - Gemischt genutzte Wirtscha昀琀sgüter o Sowohl privat als betrieblich genutzt o Grad der betrieblichen Nutzung > 50% notwendiges Betriebsvermögen > 10% und 250 € < 800 17 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 €, sofor琀椀ge aufwandswirksame Erfassung im Wirtscha昀琀sjahr der Anscha昀昀ung § 6 Abs. 2 S. 1 EstG - Geringwer琀椀ge Wirtscha昀琀sgüter, Anscha昀昀ungs- und Herstellungskoste > 250 € < 1.000 €, Ak琀椀vierung über Sammelposten welcher in diesen und den vier folgenden Wirtscha昀琀sjahren gewinnmindernd aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a S. 2 EstG) - Einheitliche Anwendung des Wahlrechts für Bildung Sammelposten innerhalb eines Wirtscha昀琀sjahres § 6 Abs. 2a S. 5 EStG Disagio Kann als ak琀椀ver Ak琀椀vierungsp昀氀icht Rechnungsabgrenzungsposten (Abschlag des ak琀椀viert werden und ist über Nennwertes der bspw. Laufzeit der Verbindlichkeit bei der Gewährung abzuschreiben (§ 250 Abs. 3 HGB) eines Kredites einbehalten wird -> „Zinsvorauszahlung“) Steuerliche Besonderheiten beim Ansatz von Passiva Durchbrechen der Maßgeblichkeit Rückstellung zu Ansetzung von Verbindlichkeiten, die beim Ansatz von Verbindlichkeiten passivieren, sobald für kün昀琀ige Einnahmen und und Rückstellungen Inanspruchnahme der Gewinne zu erfüllen sind, erst wenn Verp昀氀ichtung diese anfallen § 5 Abs. 2 EstG überwiegend wahrscheinlich - Bei ungewisser Höhe der Verp昀氀ichtung ist eine Verbindlichkeit zu Verbindlichkeit zu passivieren, sobald passivieren Inanspruchnahme und - Bei gewisser Höhe der Höhe sicher Verp昀氀ichtung ist eine Rückstellung zu passivieren Drohverlustrückstellungen Passivierungsp昀氀icht Dürfen gem. § 5 Abs. 4a nicht gem. §249 Abs. 1 S. 1 gebildet werden (Am Bilanzs琀椀chtag eingetretene HGB Vermögensminderungen aus abgeschlossenen Verträgen, dessen Geschä昀琀e noch nicht abgewickelt wurden) 2.4 Bewertungsvorschri昀琀en 18 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Zugangsbewertung von Ak琀椀va Anscha昀昀ungskosten In § 255 Abs. 1 Steuerlich nicht de昀椀niert, daher De昀椀ni琀椀on gem. HGB bes琀椀mmt §255 Abs. 1 HGB (angefallene Kosten für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes) Herstellungskoten In § 255 Abs. 2 Steuerlich nicht de昀椀niert, daher HGB bes琀椀mmt handelsrechtliche De昀椀ni琀椀on und Umfang gem. §6 (angefallene Kosten für die Abs. 1 Nr. 1b EstG Herstellung oder Produk琀椀on eines Vermögensgegenstandes) Handelsbilanzielle Ak琀椀vierungswahlrechte steuerliche Ak琀椀vierungsp昀氀ichten Teilwert Teilvermutungen zur Vermeidung von Unklarheiten, Teilwert entspricht… (rein steuerlich: Betrag, den ein - Zum Anscha昀昀ungszeitpunkt und kurz Erwerber des ganzen Betriebs darau昀昀olgenden Bewertungss琀椀chtag den im Rahmen des tatsächlichen Anscha昀昀ungskosten Gesamtkaufpreises für das - Bei nicht abnutzbaren Wirtscha昀琀sgütern, einzelne Wirtscha昀琀sgut immer den Anscha昀昀ungskosten ansetzen würde §6 Abs. 1 Nr. 1 - Bei abnutzbaren Wirtscha昀琀sgütern des S. 3 EstG)) Anlagevermögens, den fortgeführten Anscha昀昀ungskosten unter Anwendung der linearen AfA - Bei Wirtscha昀琀sgütern des Umlaufvermögens den Wiederbescha昀昀ungskosten Folgebewertung von Ak琀椀va Steuerliche Besonderheiten bei der planmäßigen AfA von abnutzbaren Wirtscha昀琀sgütern des Anlagevermögens Durchbrechung der Maßgeblichkeit bei: 19 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Bemessungsgrundlage Versch. Versch. Bewertungsmaßstäbe für steuerliche Bewertungsmaßstäbe für AFA (monetäre Größe zur handelsrechtliche Berechnung der Steuer) Abschreibungen Nutzungsdauer Betriebsindividuelle Grundsätzlich AfA-Tabelle wirtscha昀琀liche - Besondere Begründung für (Zeitraum für Nutzungsdauer Abweichung davon wirtscha昀琀liche Nutzung eines Wirtscha昀琀sgutes) Geschä昀琀s- oder Sofern Nutzungsdauer Steuerlich linear über Nutzungsdauer von 15 Firmenwert nicht zuverlässig schätzen Jahren abzuschreiben § 7 Abs. 1 S. 3 EstG lässt, 10 Jahre als Maßstab § 285 Nr. 13 HGB Wirtscha昀琀sgebäude § 7 Abs. 4 EStG Bauantrag nach 31.03.1985 (Gehören zu - Lineare Abschreibung über 33 1/3 Betriebsvermögen, dienen Jahre 3 % nicht dem Wohnzweck) Bauantrag vor dem 31.03.1985 - Lineare Abschreibung gem. AfA - Fer琀椀gstellung nach dem 31.12.1924: Lineare Abschreibung über 50 Jahre 2% - Fer琀椀gstellung vor dem 01.01.1925: Lineare Abschreibung über 40 Jahre 2,5 % Steuerliche Besonderheiten bei der außerplanmäßigen Abschreibung von Ak琀椀va Wertansatz Abschreibung auf niedrigeren Niedrigeren Teilwert (§6 Abs. 1 Nr. 1 Vermögensgegenstände beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 & 2 S. 2 EstG) des Anlagevermögens S. 3 HGB) Wertansatz Auf Börsen- oder Marktpreis, wenn Niedrigeren Teilwert (§6 Abs. 1 Nr. 1 Vermögensgegenstände nicht möglich: Abschreibung auf & 2 S. 2 EstG des Umlaufvermögens niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 HGB) Dauerha昀琀e Abschreibung auf niedrig Wertminderung beizulegenden Wert § 253 Abs. 3 S. Anlagevermögen 3 HGB Vorübergehende Abschreibung auf niedrig Abschreibung nicht zulässig §6 Abs. Wertminderung beizulegenden Wert § 253 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 2 EstG Finanzanlagen 4 HGB Wertminderung Außerplanmäßige Abschreibung Außerplanmäßige Abschreibung bei Umlaufvermögen unabhängig von Dauer der andauernder Wertminderung § 6 Wertminderung §253 Abs. 4 S. 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EstG HGB Bewertung von Passiva 20 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Steuerliche Besonderheiten bei der Zugangsbewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Zugang Verbindlichkeiten Mit Erfüllungsbetrag zu Mit Erfüllungsbetrag zu bewerten § 6 bewerten § 253 Abs. 1 S. 2 HGB Abs. 1 Nr. 3 EstG Abzinsungsverp昀氀ichtung Keine Verp昀氀ichtung Laufzeit > 1 Jahr mit 5,5% Verbindlichkeiten Rückstellungen Nach Erfüllungsbetrag § 253 Nach Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 S. 2 Abs. 1 S. 2 HGB HGB Durchbrechung der Maßgeblichkeit durch divergierende Abzinsungsverp昀氀ichtungen: Rückstellungen für Abzinsung mit monatlichem Verzinsung mit 5,5% § 6 Abs. 1 Nr. 3a Verp昀氀ichtungen > 1 Jahr Zinssatz der Deutschen Buchstabe e EstG oder unverzinslich Bundesbank § 253 Abs. 2 S. 1 § 4 HGB Pensionsrückstellungen Abzinsung mit monatlichem Verzinsung mit 6 % § 6a Abs. 3 S. 3 EstG Zinssatz der Deutschen Bundesbank Berücksich琀椀gung von kün昀琀igen Berücksich琀椀gung von kün昀琀igen Preis- Preis- und Kostenänderungen und Kostenänderungen nicht erlaubt Steuerliche Besonderheiten bei der Folgebewertung von Verbindlichkeiten Folgebewertung von Höchstwertprinzip auch bei Höchstwertprinzip bei dauerha昀琀er Verbindlichkeiten vorübergehender Erhöhung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EstG Wertminderung 2.5 Steuern in der GuV und als Rückstellung Voraussetzung für die Erfassung von Steuern – als Aufwandsposi琀椀on - Notwendige Bedingung: Bilanzierende muss Steuerschuldner einer betrieblichen Steuer sein - Hinreichende Bedingung: Steuer muss unmi琀琀elbar als Aufwand zu erfassen sein Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - GuV-Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ § 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB Ausweis des erfolgsabhängigen Steueraufwands o Gewerbesteuer o Körperscha昀琀ssteuer o Solidaritätszuschlag o Ausländische Steuern Sons琀椀ge Steuern - Belasten evtl. Unternehmenserfolg, allerdings nicht erfolgsabhängig o Verkehrs- und Verbrauchssteuer o Grundsteuer o Tabaksteuer 21 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Biersteuer o Grundsteuer Steuerrückstellungen - Vollständigkeitsgebot § 246 Abs. 1 HGB: Passivierung aller Verp昀氀ichtungen aus Steuerschuldverhältnissen in Jahresabschluss - Festsetzung von Verbindlichkeitsrückstellungen § 249 Abs. 1 HGB, die zu Geschä昀琀sjahr gehören, dessen Höhe allerdings noch nicht bes琀椀mmt ist - mit Erfüllungsbetrag zu bewerten §253 Abs. 1 S. 2 HGB o voraussichtliche Steuerschuld o bereits gezahlte Vorauszahlungen werden in Abzug gebracht - dürfen nicht mit Steuerersta琀琀ungs- bzw. vergütungsansprüchen verrechnet werden Lek琀椀on 3 – Grundlagen der betrieblichen Steuern 3.1 Grundlagen der Körperscha昀琀ssteuer - besondere Art der Einkommenssteuer für juris琀椀sche Personen - Körperscha昀琀ssteuersatz seit 2008: 15% - Ermi琀琀lung von Einnahmen aus Dividenden und der Veräußerung von Kapitalgesellscha昀琀santeilen werden über Teileinkün昀琀everfahren ermi琀琀elt o Unterwir昀琀 Einnahmen zu 60% der persönlichen Einkommenssteuer o Berücksich琀椀gung der steuermindernden Einnahmen zu 60% Merkmale der Körperscha昀琀ssteuer - Gemeinscha昀琀ssteuer - Direkte Steuer - Besitz-/Personensteuer - Ertragssteuer - Regelmäßig erhobene Veranlagungssteuer - Steuer mit vergleichsweise mäßigem Einkommen Körperscha昀琀ssteuerp昀氀icht Persönliche Körperscha昀琀ssteuerp昀氀icht - Unbeschränkte Steuerp昀氀icht § 1 Abs. 1 KstG: Welteinkommensprinzip - Merkmale: o Geschä昀琀sleitung § 10 AO: Mi琀琀elpunkt der geschä昀琀lichen Oberleitung o Sitz: § 11 AO: Ort, an dem Gesellscha昀琀svertrag und Satzung bes琀椀mmt ist o Inland: § 1 Abs. 3 KstG - Steuerfreie Einkün昀琀e § 5 Abs. 1 KstG Beschränkte Steuerp昀氀icht - Weder Geschä昀琀sleitung noch Sitz im Inland gem. § 2 KstG Beginn und Ende der Körperscha昀琀sp昀氀icht - Keine gesetzliche Regelung für Beginn der Körperscha昀琀ssteuerp昀氀icht - Bei Abschluss des notariellen Gesellscha昀琀svertrages werden juris琀椀sche Personen körperscha昀琀ssteuerp昀氀ich琀椀g o Rechtlich existent 22 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Gehen nach außen gerichteter Tä琀椀gkeit nach - Rechtsfähigkeit erst bei Eintragung ins Handelsregister - Ende der Körperscha昀琀ssteuerp昀氀icht bei Einstellung der geschä昀琀lichen Tä琀椀gkeit, anschließender Liquida琀椀on und Verteilung des verbleibenden Vermögen Phasen der Entstehung einer Kapitalgesellscha昀琀 Phase 1: Vorgründungsgesellscha昀琀: Phase bis zum Abschluss des notariellen Gesellscha昀琀svertrages - Wird steuerlich wie eine Personengesellscha昀琀 behandelt Phase 2: Vorgesellscha昀琀: Phase vom Abschluss des notariellen Gesellscha昀琀svertrages bis zur Eintragung ins Handelsregister - Wird steuerlich wie eine Körperscha昀琀 behandelt Phase 3: Kapitalgesellscha昀琀 - Phase ab Eintragung ins Handelsregister Sachliche Steuerp昀氀icht - Bemessungsgrundlage § 7 KstG: das zu versteuernde Einkommen o Ermi琀琀lung gem. § 8 Abs. 1 KstG nach Vorschri昀琀en des EstG + Sondervorschri昀琀en des KstG - Abzugsbeiträge kommen nicht in Betracht o Juris琀椀sche Personen haben naturgemäß keine Privatsphäre 3.2 Ermi琀琀lung der körperscha昀琀ssteuerlichen Bemessungsgrundlage - Ermi琀琀lung gem. § 8 Abs. 1 KstG nach Vorschri昀琀en des EstG + Sondervorschri昀琀en des KstG - Realisierung aller in § 2 Abs. 1 EstG aufgeführten Einkun昀琀sarten - Gem. § 8 Abs. 2 KstG erzielen unbeschränkt steuerp昀氀ich琀椀ge Kapitalgesellscha昀琀en ausschließlich Einkün昀琀e aus Gewerbebetrieb nach § 15 EstG Verdeckte Gewinnausschü琀琀ung (vGA) Verdeckte Gewinnausschü琀琀ung: Über regelmäßige Leistungen an Gesellscha昀琀er, in Form von o昀昀enen Gewinnausschü琀琀ungen oder Kapitalrückzahlungen, hinausgehende Vorteilzuwendungen - Keine gesetzliche Legalde昀椀ni琀椀on - De昀椀ni琀椀on BFH: Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellscha昀琀sverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des bilanziellen Ergebnisses auswirkt und 23 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 nicht auf einem, den gesellscha昀琀srechtlichen Vorschri昀琀en entsprechendem Gewinnverteilungsbeschluss beruht - Dürfen gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KstG steuerlichen Gewinn nicht mindern o Zur Ermi琀琀lung des Einkommens hinzuzurechnen Verdeckte Einlagen (vE) - Einlagen sind keine betrieblich veranlassten Eigenkapitalmehrungen und dürfen zvE nicht erhöhen o O昀昀ene Einlagen werden als erfolgsneutrale Eigenkapitalmehrungen erfasst o GuV nicht betro昀昀en - vE: wenn einer Kapitalgesellscha昀琀 einlagefähige Vermögensvorteile ohne Gegenleistung oder zu vergüns琀椀gten Kondi琀椀onen überlassen wird o verdeckt sind Einlagen deshalb, weil sie nicht direkt als Eigenkapitalzugang erscheinen, sondern entweder in der handelsrechtlichen GuV erfolgswirksam gebucht werden oder buchhalterisch unberücksich琀椀gt bleiben Einkommenskorrektur nur bei erfolgswirksamer Einlage im handelsrechtlichen Gewinn Zweck der steuerlichen Berücksich琀椀gung von vGA und vE: - Fremdvergleichsgrundsatz „Dealing at Arm´s Lenght“-Prinzip : Vermögensvorteile werden normalerweise nicht ohne entsprechende Gegenleistung gewährt Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen - Gem. § 8b KstG steuerfrei: Ausschü琀琀ungen, also... o Dividenden von Körperscha昀琀 an Körperscha昀琀 o Gewinne durch Veräußerung von Kapitalgesellscha昀琀santeilen o 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben o 95 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne sind im Ergebnis steuerfrei, wenn sie von anderen Kapitalgesellscha昀琀en erzielt werden § 8 Abs. 4 KStG: Nur für körperscha昀琀ssteuerp昀氀ich琀椀ge Anteilseigner > 10% Unterscheidung bei Einkommenssteuerp昀氀ich琀椀ge Anteilseigner: Beteiligung im Privatvermögen o Abgeltungssteuer o Teileinkün昀琀everfahren, sofern Anteile einer Kapitalgesellscha昀琀 veräußert werden, an den der Anteilseigner innerhalb der letzten 5 Jahre zu mind. 1 % beteiligt war Beteiligung im Betriebsvermögen o Teileinkün昀琀everfahren: 60% der Einkün昀琀e werden zusammen mit anderen Einkün昀琀en progressiv besteuert o Höhe des Steuersatzes hängt von Situa琀椀on der Einkün昀琀e des Gesellscha昀琀ers ab Gewinne von Körperscha昀琀en sollen nur einmal der Körperscha昀琀ssteuer unterworfen werden Verlustabzug §§ 8 Abs. 1 KstG, 10d EstG - Angefallener Verlust kann bis 1.000.000€ in vorangegangenes Jahr gebucht werden § 10d Abs. 1 EStG o Voraussetzung: posi琀椀ves Ergebnis Vorjahr - Angefallener Verlust kann auf unbegrenzte Zeit in Folgejahre vorgetragen werden § 10d Abs. 2 EstG 24 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Unbeschränkter Abzug vom Gesamtbetrag der Einkün昀琀e von max. 1.000.000 € Verlust o Überschreitender Betrag: Abzug bis zu 60% des erhöhten Gesamtbetrags der Einkün昀琀e - Keine Verwertung des Verlustes bei Anteilseignerwechsel gem. §8c KstG, wenn... o Übertragung von mehr als 50% o Beteiligungserwerb zu Zwecken der Sanierung oder Beibehaltung des Geschä昀琀s Keine Verlustabzugsbeschränkungen Mantelkauf gem. § 8c KstG: Beim Mantelkauf wird ein Unternehmen – mi琀琀lerweile ohne opera琀椀ves Geschä昀琀 und ohne Vermögen – entgeltlich erworben und diesem wieder Kapital zugeführt. In der Regel versucht man mit Mantelkaufgeschä昀琀en Gründungskosten zu vermeiden und die Gesellscha昀琀er mit unter Umständen hohen Verlustvorträgen auszusta琀琀en, um kün昀琀ig Steuern zu sparen Körperscha昀琀starif - Gem. §23 KstG seit 2008: 15% - Zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Körperscha昀琀ssteuerschuld - zvE * 15% Körperscha昀琀ssteuer + (5,5% Solidaritätszuschlag von Körperscha昀琀ssteuer) = gesamte Steuerschuld - vierteljährliche Vorauszahlung der Körperscha昀琀ssteuer an Finanzamt - steuerliche Gesamtbelastung von Körperscha昀琀ssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei ca. 30% 3.3 Grundlagen der Gewerbesteuer - Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde o Kriterium für Standortwahl eines UN o Ausgleich für Belastungen der Gemeinde durch bspw. Erschließungskosten für Gewerbegebiete und einem infrastrukturellen Ausbau - Alle Gewerbetreibenden gewerbesteuerp昀氀ich琀椀g o UN der Land- und Fortwirtscha昀琀 nur in Ausnahmefällen o Freiberu昀氀er keine Gewerbesteuerp昀氀icht Merkmale der Gewerbesteuer - Real- und Objektsteuer - Ertragssteuer - Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag § 7 GewStG - Veranlagungssteuer - Gemeinde- und Inlandssteuer §§ 1, 4 GewStG - Steuer mit hohem Au昀欀ommen Steuergegenstand nach § 2 GewStG - Jeder stehende Gewerbebetrieb, welcher im Inland betrieben wird § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG - Einzelunternehmen und Personengesellscha昀琀en, welche Gewerbe im Sinne § 15 Abs. 2 EstG betreiben und Kapitalgesellscha昀琀en Kra昀琀 ihrer Rechtsform § 2 Abs. 2 GewStG - Steuersubjekt ist immer die Gesellscha昀琀 - Steuerobjekt der Gewerbesteuer: o Gewerbebetriebe kra昀琀 gewerblicher Tä琀椀gkeit § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG Posi琀椀ve Merkmale § 15 Abs. 2 EstG: Selbständigkeit, Nachhal琀椀gkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemein wirtscha昀琀lichen Verkehr 25 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Nega琀椀ve Merkmale: keine Land- und Forstwirtscha昀琀 § 13 EstG, keine selbständige Arbeit §18 EstG, keine private Vermögensverwaltung o Gewerbebetriebe kra昀琀 Rechtsform § 2 Abs. 2 GewStG Kommt nicht auf Merkmale des Gewerbetriebes an, sondern auf die Rechtsform Alle Kapitalgesellscha昀琀en: AG, GmbH, KGaA Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG Beginn und Ende der Gewerbesteuerp昀氀icht Beginn Steuerp昀氀icht Ende Steuerp昀氀icht Einzelunternehmen und Aufnahme der Einstellung der Personengesellscha昀琀en unternehmerischen Tä琀椀gkeit unternehmerischen Tä琀椀gkeit Kapitalgesellscha昀琀en Eintragung ins Handelsregister Abschluss Liquida琀椀onsverfahren 3.4 Ermi琀琀lung des Gewerbeertrages und der Gewerbesteuer Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer - § 7 GewStG Gewinn nach Einkommenssteuergesetz bzw. Körperscha昀琀ssteuergesetz + Hinzurechnungen § 8 GewStG – Kürzungen § 9 GewStG = Gewerbeertrag - Gewerbesteuerzahlungen sind als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG -...für Finanzierungsaufwendungen § 8 Nr. 1 (bedeutendste Hinzurechnungsvorschri昀琀) o Entgelte (Zinsen) für Darlehen zu 100 % o Gewinnanteil des (typischen) s琀椀llen Gesellscha昀琀ers 100 % o Mieten/ Leasingraten/ Pachten von Immobilien 50 % o Mieten/ Leasingraten/ Pachten für bewegliche Güter 20 % = Gesamtsumme Finanzierungsaufwand - Freibetrag (maximal) - 200.000 € = verbleibender Finanzierungsaufwand * 0,25 = Hinzurechnung zum Gewinn - …für Gewinnanteile und Geschä昀琀sführungsvergütungen von Komplementären einer KGaA § 8 Nr. 4 Kürzungen gem. § 9 GewStG - Aufgabe, Doppelbesteuerungen zu verhindern - § 9 Nr. 1: 1,2 % des Einheitswerts für Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört - § 9 Nr. 2: Gewinnanteile an einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Personengesellscha昀琀 - § 9 Nr. 2a: Gewinnanteile an einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellscha昀琀, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt - § 9 Nr. 3: Gewinn einer ausländischen Betriebsstä琀琀e Berechnung der Gewerbesteuerschuld - Zweigeteiltes Verfahren o Finanzamt ermi琀琀elt Gewerbesteuermessbetrag Bescheid ab Steuerp昀氀ich琀椀gen 26 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Gemeinde errechnet mit ihrem individuellen Gewerbesteuerhebesatz die Gewerbesteuerschuld Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG – Kürzungen nach § 9 GewStG = vorläu昀椀ger Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €) – Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG (24.500 € bei natürlichen Personen und Personengesellscha昀琀en; 5.000 € bei Vereinen für wirtscha昀琀lichen Geschä昀琀sbetrieb; 0 € bei Kapitalgesellscha昀琀en) = endgül琀椀ger Gewerbeertrag * (einheitliche) Steuermesszahl (3,5 %) nach § 11 Abs. 2 GewStG = Steuermessbetrag * Hebesatz nach § 16 GewStG = Gewerbesteuer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer gem. § 35 EstG - Pauschale Ermäßigung der Einkommenssteuer auf Einkün昀琀e aus Gewerbebetrieb § 15 EStG in Höhe des 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrages § 35 EstG o Maximal jedoch die gezahlte Gewerbesteuer Lek琀椀on 4 – Grundlagen des Interna琀椀onalen Steuerrechts - Gesamtheit aller Normen des in Deutschland geltenden Steuerrechts, das die Besteuerung mit interna琀椀onalem Bezug regelt - Beinhaltet na琀椀onale Vorschri昀琀en, zwischenstaatliche Vereinbarungen o Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) > innerstaatliches Recht Sollen verhindern, dass mehr als zwei betro昀昀enen Staaten, jeder von seinem Besteuerungsrecht vollumfänglich Gebrauch macht Regelt, welcher Saat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten welche Einkün昀琀e besteuern darf Ziel: Vermeidung von unzulässiger Doppelbesteuerung Deutschland hat mit 90 versch. Ländern derar琀椀ge Abkommen geschlossen - Durch zunehmende Globalisierung und interna琀椀onaler Ver昀氀echtung von UN immer wich琀椀ger 4.1 Grundlagen des interna琀椀onalen Steuerrechts - Spezialgebiet des Steuerrechts, mit folgenden Fallkonstella琀椀onen o Outbound-Fälle: alle Fälle inländischer natürlicher Personen und Körperscha昀琀en mit Einkün昀琀en aus dem Ausland o Inbound-Fälle: alle Fälle ausländischer natürlicher Personen und Unternehmen mit Einkün昀琀en aus Deutschland Hintergrund des Interna琀椀onalen Steuerrechts - Grenzüberschreitende Ak琀椀vitäten werden regelmäßig von unterschiedlichen souveränen Steuerhoheiten berührt - Gefahr von Doppelbesteuerung o Rechtliche Doppelbesteuerung: gleichzei琀椀ge Besteuerung desselben Steuerp昀氀ich琀椀gen mit denselben Einkün昀琀en in zwei Staaten o Wirtscha昀琀liche Doppelbesteuerung: gleichzei琀椀ge Besteuerung derselben Einkün昀琀e oder Vermögenswerte bei verschiedenen Steuersubjekten in zwei Staaten - Gefahr von Minderbesteuerung 27 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Steuerp昀氀ich琀椀ger versucht auf unzulässiger und missbräuchlicher Weise, seine Steuerlast unter Ausnutzung unterschiedlicher länderspezi昀椀scher Steuerbelastungen zu reduzieren Bspw. verlegt Wohnsitz in Niedrigsteuerland, obwohl wirtscha昀琀lich überwiegend in Deutschland tä琀椀g - Ziel: Vermeidung der o.g. Gefahren da diese zu We琀琀bewerbsverzerrungen führen Anknüpfungspunkte bei der Besteuerung Persönliche Anknüpfpunkte (Na琀椀onalitäts-, Wohnsitz- oder Ansässigkeitsprinzip) - Natürliche Personen o Rechtliche Hinsicht Staatsangehörigkeit o Ökonomische Hinsicht Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort - Juris琀椀sche Personen o Zivilrechtlicher Sitz bzw. Ort der Geschä昀琀sleitung - Steuerliche Erfassung aufgrund der o.g. persönlichen Prinzipien: Steuerinländer - Unbeschränkte Steuerp昀氀icht nach dem Welteinkommensprinzip o Weltweit erzielte Einkommen unterliegt der Besteuerung eines Staates -> Wohnsitzbesteuerung Sachliche Anknüpfungspunkte (Quellen- oder Ursprungsprinzip) - Durch Erwirtscha昀琀ung von Einkommen oder Belegenheit von Vermögen im Inland verwirklicht - Steuerliche Erfassung aufgrund der o.g. sachlichen Prinzipien: Steuerausländer - Beschränkte Steuerp昀氀icht nach dem Territorialprinzip o Vermögen auf Territorium eines Staates darf von diesem versteuert werden -> Quellenbesteuerung Wird über Steuerabzug erhoben, bspw. auch bei Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer und die Zinsabschlagssteuer Ursachen von Doppelbesteuerung - Entsteht durch das weltweite Nebeneinander von persönlichen und sachlichen Steueranknüp昀戀eständen o 2x Wohnsitzbesteuerung Wohnsitz in Deutschland und gewöhnlicher Aufenthalt in Holland o 2x Quellenbesteuerung Unternehmenshauptsitz in Deutschland und Betriebsstä琀琀e in Österreich o 1x Wohnsitzbesteuerung 1x Quellenbesteuerung Wohnsitz in Deutschland und Einkün昀琀e aus Holland 4.2 Uni- und bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung - Mögliche Doppelbesteuerung führt zu Konkurrenzkampf - Unilaterale Maßnahme: Staat sieht einsei琀椀g und freiwillig von der Besteuerung ab o Par琀椀eller Verzicht auf Wohnsitzbesteuerung oder einsei琀椀ge Einschränkung des Quellenbesteuerungsrechts - Bilaterale Maßnahme: Abschluss interna琀椀onaler Verträge zwischen einzelnen Staaten o Regelung zwischenstaatlicher Steuerverteilung einzelner Sachverhalte bei Überschneidung der Steueransprüche einzelner Staaten o Üblicherweise werden bilaterale Abkommen geschlossen 28 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Individuelle Betrachtung jedes Doppelsteuerungsabkommen Wiedererkennbare Grundstrukturen bei den Industrieländern Harmonisierung des sog. OECD-Musterabkommens Grenzüberschreitende Einkün昀琀e eines Steuerinländers – Outbound-Fall - Nähere Präzisierung ausländischer Einkün昀琀e von Steuerinländern in §34d EstG - Bspw.: ausländische Einkün昀琀e aus dem Gewerbetrieb, aus nicht selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung Grenzüberschreitende Einkün昀琀e eines Steuerausländers – Inbound-Fall - Nähere Präzisierung inländische Einkün昀琀e von Steuerausländers in §49 EstG - Bspw.: inländische Einkün昀琀e aus dem Gewerbetrieb, aus nicht selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Freistellungsmethode: Besteuerung im Quellenstaat mit Freistellung im Wohnsitzstaat (mit und ohne Progressionsvorbehalt) o Die ausländischen Einkommensbestandteile werden von der inländischen Besteuerung entweder vollkommen oder mit Progressionsvorbehalt befreit Uneingeschränkte Befreiung: Ausländische Steuer wird bei der inländischen Steuer komple琀琀 außen vor gelassen Befreiung mit Progressionsvorbehalt: Heranziehung der ausländischen Steuer zur Ermi琀琀lung des Steuersatzes Ergebnis: o Ausländisches Einkommen wird nicht mit deutscher Steuer belegt o Ans琀椀eg der auf inländisches Einkommen zu zahlender Steuer - Anrechnungsmethode: Besteuerung im Quellen- und Wohnsitzstaat mit Anrechnung im Wohnsitzstaat o Gesamteinkommen des Steuerinländers wird besteuert und danach die im Quellenstaat angefallene ausländische Steuer von der inländischen Steuer zum Abzug gebracht Uneingeschränkte Anrechnung: gesamter Betrag an ausländischer Steuer wird zum Abzug gebracht Begrenzte Anrechnung: Anrechnungshöchstbetrag wird zum Abzug gebracht - Pauschalierungsmethode: Besteuerung im Quellenstaat und lediglich (geringe) pauschale Steuer im Wohnsitzstaat - Abzugsmethode: Besteuerung im Quellenstaat und Abzug der Steuer von der Bemessungsgrundlage im Wohnsitzstaat Lek琀椀on 5 – Rechtsschutz im Steuerrecht – Änderung und Berich琀椀gung von Steuerbescheiden - Art. 19 Abs 4 S. 1 GG steht jedem Rechtsweg o昀昀en, welcher durch ö昀昀entliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde - „Rechtsschutz im Steuerrecht“ -> außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe, Steuerp昀氀ich琀椀ger gegen Steuerfestsetzung wehren und erneute Prüfung bzw. Änderung beantragen kann 5.1 Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht - Konkre琀椀sierung der Ansprüche durch die Finanzbehörde, welche aus dem Steuerschuldverhältnis ermi琀琀elt und festgesetzt wurden -> Verwaltungsakte § 118 AO 29 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Verwaltungsakte - Jede „Äußerung“ der Finanzbehörden - Kriterien gem. § 118 AO: - Bspw.: Auskun昀琀sersuche, Androhung und Festsetzung von Zwangsmi琀琀eln, Festsetzung von Verspätungszuschlägen... - Keine Verwaltungsakte: Bekanntgabe von Lohsteuerrichtlinie, innerdienstliche Weisungen, Gerichtsurteile - Jeder Steuerbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, aber nicht jeder Verwaltungsakt ein Steuerbescheid - Unterscheidung zwischen: o Begüns琀椀ge Verwaltungsakte bspw.: Steuervergütungsbescheid o Belastende Verwaltungsakte bspw.: Steuerbescheid Rechtsbehelfe - Verfahrensrechtliche Vorgehensweise, mit der Betro昀昀ener sich gegen ungüns琀椀ge behördliche oder gerichtliche Entscheidung wehren kann - Belehrung über Möglichkeiten durch Finanzverwaltung am Ende eines jeden Bescheids - Gerichtliche Rechtsbehelfe o Klage §§ 40昀昀. FGO - Außergerichtliche Rechtsbehelfe o U.a. Einspruch §347 Abs. 1 AO Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Einspruchs Einspruchsfrist gem. § 355 AO ein Monat, Beginn mit wirksamer Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Bekanntgabe - Bekanntgabe von Steuerbescheiden über Brief gem. §122 Abs. 2 AO o Gilt im Inland nach dem Tagen bekanntgegeben, sofern er tatsächlich zugegangen ist und keine spätere Bekanntgabe nachgewiesen werden kann o Steuerbescheid nich琀椀g § 125 AO und unwirksam § 124 Abs. 3 AO, sofern nicht schri昀琀lich und falsche Adressaten Fehlende Begründung kann nachgeholt werden § 126 AO - Finanzbehörde und Verwaltungsakt trotz möglicher Fehler so lange an Verwaltungsakt gebunden, bis er geändert wird §124 Abs. 2 AO - Möglichkeit Finanzbehörde o Änderungsbescheid - Möglichkeit Betro昀昀ene o Korrektur des Fehlers über Einspruchsverfahren o Beantragung zur Änderung bzw. Berich琀椀gung o Klageweg nur bei erfolglosen Einspruchsverfahren zulässig Antrag auf schlichte Änderung §172 Abs. 1 Nr. 2a AO - Antrag auf schlichte Änderung o Berech琀椀gung fürs Finanzamt zur Besei琀椀gung von Fehlern o Keine nachteilige Auswirkung für Steuerp昀氀ich琀椀gen - Einspruch o Gesamtaufrollung des Falls und unter Umständen zu Schlechterstellung des Steuerp昀氀ich琀椀gen Finanzamt ist nicht an Vorgehen der ursprünglichen Veranlagung gebunden 30 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 Einspruch gemäß §347 Abs. 1 AO - Kostenfreies außergerichtliches Einspruchsverfahren - „verlängertes Veranlagungsverfahren“ o Vorliegender Sachverhalt wird in vollem Umfang neu geprü昀琀 (§367 Abs. 2 S. 1 AO) - Muss zulässig und begründet sein um erfolgreich zu sein - Verschlechterung oder Verbösung für Betro昀昀enen o Gelegenheit zur Äußerung und ggf. Rücknahme des Einspruchs §367 Abs. 2 S. 2 AO Zulässigkeit des Einspruchs - Voraussetzungen §357, fristgerecht, schri昀琀lich oder zur Niederlassung des Finanzamts erhoben und gegen Ausgangsbehörde gerichtet - Befugnis zur Einspruchserhebung gem. §350 AO nur, wer geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein o Einwendungen des Betro昀昀enen richten sich gegen die Höhe der festgesetzten Steuer Einspruchsentscheidung - Finanzbehörde die Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet über Einspruch § 367 Abs. 1 S. 1 AO o Vollumfänglich sta琀琀geben Rücknahme des Verwaltungsaktes o Abhilfebescheid vollumfängliche Änderung des Bescheids o Nur zum Teil sta琀琀geben oder ablehnen Klageverfahren - Keine Abhilfe, Änderung oder Rücknahme der Finanzbehörde auf Einspruch gegen Verwaltungsakt Klageweg Sachliche und örtliche Zuständigkeit - Schri昀琀liche Erhebung der Klage beim sachlich als auch örtlich zuständigen Finanzgericht § 64 Abs. 1 FGO o Sachlich: Wahl des rich琀椀gen Gerichts Finanzgericht oder BFH (§33 FGO) o Örtlich: Sitz der „gegnerischen“ Finanzbehörde (§38 Abs. 1 FGO) Klagearten - Anfechtungsklage o Bspw.: Steuerbescheid - Verp昀氀ichtungsklage o Bspw.: Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts - Allgemeine Leistungsklage o Bspw.: Gewährung von Akteneinsicht 31 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 5.2 Änderungen und Berich琀椀gungen von Steuerverwaltungsakten - Korrekturvorschri昀琀en o Für alle Verwaltungsakte § 129 AO o Für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide §§164f, 172昀昀. AO) Berich琀椀gung o昀昀enbarer Unrich琀椀gkeiten (§129 AO) - Schreibfehler, Denkfehler, ähnliche o昀昀enbare Unrich琀椀gkeiten - Wir verständigten Dri琀琀en ohne weiteres erkennbar Korrekturvorschri昀琀en für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide (§§164f., 172昀昀. AO) - Besondere Änderungsvorschri昀琀en in §§164, 165, 172-177 AO - Steuerbescheide sind bspw. Freistellungsbescheide oder Steueranmeldungen o Gleichgestellt mit: Steuervergütungsbescheid, Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid, Zerlegungs- und Zuteilungsbescheid, Zinsbescheid - Änderung oder Au昀栀ebung von Einspruchsentscheidungen - Au昀栀ebung und Änderung von Steuerbescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und von vorläu昀椀gen Steuerbescheiden (§ 165 AO) o Vorläu昀椀ge Steuerbescheide o Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formell bestandskrä昀琀ig, verhindern Eintri琀琀 der materiellen Bestandskra昀琀 o Abänderbarkeit des Bescheid bleibt, trotz Eintri琀琀 der mit der Bekanntgabe verbundenen Wirkungen, insgesamt §164 AO und punktuell §165 AO bestehen - Au昀栀ebung und Änderung von Steuerbescheiden bei Zus琀椀mmung (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) o „Punktberich琀椀gung“ durch Antrag auf schlichte Änderung Keine vorgeschriebene Form, Fristbindung 32 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected]) lOMoARcPSD|44620794 o Erweiterung/Konkre琀椀sierung nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht möglich - Au昀栀ebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismi琀琀el (§ 173 AO) o Änderung oder Au昀栀ebung des Steuerbescheids nur bei Zus琀椀mmung des Steuerp昀氀ich琀椀gen, außer: Neue Tatsachen oder Beweismi琀琀el §173 AO - Änderung von Folgebescheiden (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) o Erstellung von Folgebescheiden auf Grundlage der Grundlagenbescheide Für Steuerfestsetzung bindend §171 Abs. 10 S. 1 AO Grundlagenbescheide bspw.: Gewinnfeststellungsbescheide §180 Abs. 1 Nr. 2 AO Messbescheide §184 AO -> Gewerbesteuer- und Grundlagensteuermessbescheid o Folgebescheid davon: Gewerbesteuerbescheid und Grundsteuerbescheid Bindungswirkung Jede Änderung im Grundlagenbescheid muss im Folgebescheid nachvollzogen werden Korrekturvorschri昀琀 §175 Abs. 1 Nr. AO - Mitberich琀椀gung von materiellen Fehlern im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden (§ 177 AO) o Zufällig im Zusammenhang der Berich琀椀gung von Steuerbescheiden gefundene Fehler, die im Rahmen der Veranlagung unterlaufen sind o Nur punktuelle Änderung nach jeweiligem gesetzlichem Tatbestand aufgrund von… Neuer Tatsachen §173 AO O昀昀enbarer Unrich琀椀gkeiten §129 AO Rückwirkender Ereignisse §175 Abs. 1 Nr. 2 AO o Bei Durchbrechung der materiellen Bestandskra昀琀 des Steuerbescheids werden materielle Rechtsfehler §177 AO, die nicht Gegenstand der Korrektur sind, durch Saldierung maximal im Umfang der Korrektur zu berich琀椀gen Ermi琀琀lung eines Änderungsrahmen durch Bildung einer Änderungsober- und Änderungsuntergrenze 33 Heruntergeladen durch Matthias Merten-Pritschow ([email protected])