Allgemeine Steuerlehre Skript WS2425 PDF
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Georg-August-Universität Göttingen
2024
Robert Schwager
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This document is a lecture script for "Allgemeine Steuerlehre" (General Tax Theory) for the winter semester 2024/2025 at Georg-August-Universität Göttingen. It provides an overview of topics like taxes and tax techniques, tax effects, and efficient taxation. The script includes sections on tax categories, historical data, and charts.
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Allgemeine Steuerlehre Vorlesung Wintersemester 2024/2025 Prof. Dr. Robert Schwager Georg-August-Universität Göttingen Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 1 / 196 Termin und Ort Donnerstag, 10:15-11:45 (ZHG 003) Sprechstunde D...
Allgemeine Steuerlehre Vorlesung Wintersemester 2024/2025 Prof. Dr. Robert Schwager Georg-August-Universität Göttingen Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 1 / 196 Termin und Ort Donnerstag, 10:15-11:45 (ZHG 003) Sprechstunde Dienstag, 16:30-17:15 Uhr (Oec 2.135) oder n.V. email für inhaltliche Fragen: [email protected] email für organisatorische Fragen: [email protected] Übung (Lukas Schulze-Eschenbach) Donnerstag, 12:15-13:45 (VG 4.106) Beginn: 14. Nov. 2024 Besondere Termine Do 07. Nov. 2024, 12:15-13:45 (VG 4.106): Vorlesung Do 21. Nov. 2024, 10:15-11:45 (ZHG 003): Übung statt Vorlesung 2 / 196 Überblick Teil I: Grundlagen 1 Steuern und Steuertechnik 2 Themen der Steuerlehre Teil II: Steuerwirkungen 3 Arbeitsangebot und Beschäftigung 4 Ersparnis und Investition 5 Steuerhinterziehung Teil III: Effiziente Besteuerung 6 Theorie der Zweitbestbesteuerung 7 Steuerpolitische Anwendungen 3 / 196 Literatur Blankart, C. B. (2017). Öffentliche Finanzen in der Demokratie: Eine Einführung in die Finanzwissenschaft. Vahlen, München, 9. Auflage Gaube, T., Nöhrbaß, K.-H., und Schwager, R. (1996). Arbeitsbuch Finanzwissenschaft. Physica, Heidelberg Hindriks, J. und Myles, G. (2013). Intermediate Public Economics. MIT Press, Cambridge, Mass., 2. Auflage Homburg, S. (2015). Allgemeine Steuerlehre. Vahlen, München, 7. Auflage Keuschnigg, C. (2005). Öffentliche Finanzen: Einnahmenpolitik. Mohr Siebeck, Tübingen Scheffler, W. (2020). Besteuerung von Unternehmen I. C.F. Müller, Heidelberg, 14. Auflage Steuergesetze: http://www.gesetze-im-internet.de/ 4 / 196 Weitere Lehrveranstaltungen in den Master-Studiengängen ws 2024/25: Robert Schwager und MA: “Finanzwissenschaftliches Forschungsseminar” Vorbesprechung: 30.10.2024, 14:15 - 15:45 (Oec 0.168) ss 2025: Robert Schwager: Vorlesung “Theory and Politics of International Taxation” ss 2025: Robert Schwager: Vorlesung “Tax and Fiscal Competition” 5 / 196 Teil I: Grundlagen 6 / 196 1 Steuern und Steuertechnik 1.1 Begriff und quantitative Bedeutung Abgaben Steuer: Abgabe, die jeder leisten muss, der einen bestimmten Tatbestand erfüllt, ohne dass er dafür eine spezielle (individuelle) Gegenleistung erhält. Beitrag: Abgabe, die von jedem erhoben wird, der eine Leistung des Staates in Anspruch nehmen kann; die tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht relevant. Gebühr: Abgabe, die als Entgelt für die Inanspruchnahme einer speziellen Gegenleistung des Staates gezahlt werden muss. 7 / 196 Wesentliche Merkmale der Steuer Zwangsabgabe ohne individuelle, spezifische Gegenleistung In der Steuerlehre werden die Staatsausgaben als konstant angesehen. Besteuerungsziele Fiskalziel Umverteilungsziel Lenkungsziel Statistischer Überblick → Tab. 1.1 - 1.2, Abb. 1.1 - 1.7 8 / 196 Steuereinnahmen in Deutschland: Gesamtübersicht 2022 2023 2024 2025 Steuern insgesamt 895.715,5 915.893,7 950.284 995.151 (Mio €) vH gegenüber Vorjahr 7,5 2,3 3,8 4,7 BIP, nominal (Mrd €) 3.876,8 4.121,2 4.246 4.363 vH gegenüber Vorjahr 7,2 6,3 3,0 2,8 Steuerquote 23,10 22,22 22,38 22,81 Tabelle 1.1: Steuereinnahmen in Deutschland: Gesamtübersicht. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024b). 9 / 196 Verteilung der Steuereinnahmen (2023) EU 4% Gemeinden 15% Bund 39% Länder 42% Abbildung 1.1: Verteilung der Steuereinnahmen. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024b). 10 / 196 Steuereinnahmen (Mio €) 2022 2023 Gemeinschaftssteuern 674.960,8 690.664,7 Lohnsteuer 227.204,5 236.227,5 Veranlagte Einkommensteuer 77.411,0 73.388,4 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 32.602,4 36.441,7 Abgeltungsteuer 6.558,9 8.361,6 Körperschaftsteuer 46.333,8 44.851,6 Umsatzsteuer 198.200,7 212.596,0 Einfuhrumsatzsteuer 86.649,5 78.797,9 Tabelle 1.2: a) Gemeinschaftssteuern. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024b). 11 / 196 Steuereinnahmen (Mio €) 2022 2023 Ländersteuern, darunter: 30.097,4 25.199,3 Erbschaftsteuer 9.226,1 9.285,9 Grunderwerbsteuer 17.121,9 12.203,3 Rennwett- und Lotteriesteuer 2.569,5 2.477,1 Biersteuer 600,2 579,6 Gemeindesteuern, darunter: 87.176,6 92.466,7 Gewerbesteuer 70.243,6 75.082,3 Grundsteuer A 413,1 417,0 Grundsteuer B 14.868,8 15.259,1 Tabelle 1.2: b) Länder- und Gemeindesteuern. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024b). 12 / 196 Steuereinnahmen (Mio €) 2022 2023 Bundessteuern, darunter: 96.651,9 101.829,2 Energiesteuer 33.666,8 36.658,3 Tabaksteuer 14.229,4 14.671,8 Versicherungsteuer 15.671,9 16.850,7 Stromsteuer 6.830,3 6.831,9 Kraftfahrzeugsteuer 9.498,9 9.514,3 Solidaritätszuschlag 11.977,7 12.239,1 Zölle 6.828,8 5.733,7 Tabelle 1.2: c) Bundessteuern und Zölle. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024b). 13 / 196 Steuereinnahmen nach Steuerarten (2023) 6% Einkommensteuer 2% 1% 5% Körperschaftsteuer 1% Solidaritätszuschlag 39% Gewerbesteuer Umsatzsteuer Tabaksteuer Energiesteuer und 32% Stromsteuer Grunderwerbsteuer Grundsteuer 5% sonstige 1% 8% Abbildung 1.2: Steuereinnahmen nach Steuerarten. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024b); eigene Berechnungen. 14 / 196 Steuer- und Abgabenquoten (2021) 50 40 30 % 20 10 0 Abgabenquote Steuerquote Abbildung 1.3: Steuer- und Abgabenquoten. Quelle: OECD (2024). 15 / 196 Abgabenquoten seit 1965 50 45 40 35 % 30 25 20 15 Frankreich Schweden Deutschland USA Irland Abbildung 1.4: Abgabenquoten seit 1965. Quelle: OECD (2024). 16 / 196 Struktur der Steuereinnahmen (2021) DK Einkommen und Gewinn USA Sozial- versicherung MEX Vermögen UK Güter und Dienstleist. D andere F -20% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Abbildung 1.5: Struktur der Steuereinnahmen. Quelle: OECD (2024). 17 / 196 Entwicklung der Steuerstruktur in Deutschland 45 40 Anteil am Steueraufkommen (%) Einkommen 35 und Gewinn 30 Sozial- versicherung 25 20 Vermögen 15 10 Güter und Dienst- 5 leistungen 0 Abbildung 1.6: Entwicklung der Steuerstruktur in Deutschland. Quelle: OECD (2024). 18 / 196 Entwicklung der Steuerstruktur in den USA 50 Anteil am Steueraufkommen (%) Einkommen und Gewinn 40 Sozial- 30 versicherung Vermögen 20 10 Güter und Dienst- leistungen 0 Abbildung 1.7: Entwicklung der Steuerstruktur in den USA. Quelle: OECD (2024). 19 / 196 1.2 Tarif Definition T : y 7→ T = T (y ) y Steuerbemessungsgrundlage Beispiel: Einkommensteuer → Tab. 1.3 T Steuerschuld Durchschnittssteuersatz T (y ) y Grenzsteuersatz d T (y ) T ′ (y ) = dy 20 / 196 Eckzahlen zum Besteuerungsschema der Einkommensteuer Tabelle 1.3: Die Bemessungsgrundlage der Einkommenkommensteuer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024a). 21 / 196 Proportionaler Tarif T (y ) = ay mit a > 0 Steuertechnische Umsetzung Mengensteuersatz t ⋄ e pro Mengeneinheit ⋄ z.B. Energiesteuer: e 654,50 pro 1000 Liter Benzin (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b EnergieStG) Nettowertsteuersatz θ ⋄ % der Bemessungsgrundlage ohne Steuer ⋄ z.B. Umsatzsteuer: 19 v.H. des Nettopreises (§ 12 Abs. 1 UStG) Bruttowertsteuersatz τ ⋄ % der Bemessungsgrundlage einschließlich Steuer ⋄ z.B. Körperschaftsteuer: 15 v.H. des Gewinns (§ 23 Abs. 1 KStG) 22 / 196 Progressiver Tarif Ein Steuertarif heißt progressiv (proportional, regressiv), wenn der Durchschnittssteuersatz mit zunehmender Bemessungsgrundlage steigt (konstant bleibt, sinkt). Beispiel (gemäß Einkommensteuer-Tarif 2024, Alleinstehender, § 32a Abs. 1 EStG): zu versteuerndes Einkommensteuer Durchschnitts- Einkommen steuersatz e 17.500 e 1.144 6,54% e 30.000 e 4.446 14,82% e 35.000 e 5.925 16,93% e 60.000 e 14.680 24,47% Tabelle 1.4: Progression des Einkommensteuertarifs. Progressionsvorbehalt Splitting 23 / 196 Steuertechnische Umsetzung Indirekte Progression ⋄ T ′ (y ) > 0, T ′′ (y ) = 0 ⋄ Beispiel: Tarif mit Freibetrag yf (→ Abb. 1.8) 0 falls y ≤ yf T (y ) = a(y − yf ) falls y > yf ⋄ Beispiel: Linearer Tarif mit b > 0 (→ Abb. 1.9) T (y ) = ay − b ⋄ Beispiel: Stufengrenzsatztarif (→ Abb. 1.10) 24 / 196 Freibetrag T T(y) T(y2) a T(y1) y yf y1 y2 Abbildung 1.8: Tarif mit Freibetrag. 25 / 196 Linearer Tarif T T(y) a y -b Abbildung 1.9: Linearer Tarif. 26 / 196 Stufengrenzsatztarif T T(y) y Abbildung 1.10: Stufengrenzsatztarif. 27 / 196 Direkte Progression: ⋄ T ′ (y ) > 0, T ′′ (y ) > 0 ⋄ Beispiel: Linear-progressiver Tarif mit T ′′ (y ) = const. > 0 ⋄ Beispiel: Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG) → Abb. 1.11 Progressionsmaße Residualelastizität d[y − T (y )] y εR (y ) = dy [y − T (y )] Aufkommenselastizität dT y εA (y ) = dy T 28 / 196 Der Einkommensteuer-Tarif 2024 % 45,0 42,0 Grenzsteuersatz 26,12 23,97 Durchschnitts- steuersatz 14,0 zu versteuerndes 6,03 Einkommen (€) 11604 17006 66761 277826 Abbildung 1.11: Der Einkommensteuertarif. 29 / 196 Progressionswirkungen Kalte Progression Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 2 S. 1 EStG) ⋄ y zu versteuerndes Einkommen ⋄ y0 steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einnahmen ⋄ Berechnung T (y + y0 ) T = ·y y + y0 ⋄ Beispiel (Einkommensteuertarif 2024): Tabelle 1.4 y y0 T (y ) T (y + y0 )/(y + y0 ) T e 30.000 e 5.000 e 4.446 16,93% e 5.079 Tabelle 1.5: Progressionsvorbehalt. 30 / 196 Streng konvexer Tarif (→ Abb. 1.12) Degressionswirkung höhere Besteuerung schwankender Einkommen Splittingvorteil (§ 32a Abs. 5 EStG) ⋄ Steuer TS eines Ehepaars mit zu versteuernden Einkommen ya und yb , ya ̸= yb : ya + yb TS (ya , yb ) = 2T < T (ya ) + T (yb ). 2 ⋄ Beispiel (Einkommensteuertarif 2024): Tabelle 1.4 ya yb T (ya ) T (yb ) T (ya ) T (ya + yb ) TS +T (yb ) e 30.000 e 5.000 e 4.446 e 0 e 4.446 e 5.925 e 2.288 e 30.000 e 30.000 e 4.446 e 4.446 e 8.892 e 14.680 e 8.892 Tabelle 1.6: Splittingvorteil. 31 / 196 Streng konvexer Tarif T T(y) T(y2) [T(y1)+T(y2)]/2 T((y1+y2)/2) T(y1) y1 y2 y (y1+y2)/2 Abbildung 1.12: Streng konvexer Tarif. 32 / 196 2 Themen der Steuerlehre 2.1 Besteuerungsprinzipien Äquivalenzprinzip Die Steuerzahlung soll so groß sein wie die vom Staat empfangene Gegenleistung. Diskussion des Äquivalenzprinzips Rechtfertigung von Besteuerung überhaupt Einstimmigkeit ist prinzipiell erreichbar. keine Umverteilung 33 / 196 Leistungsfähigkeitsprinzip Die Lasten der Besteuerung sollen “gerecht” verteilt werden. Maßstäbe der Leistungsfähigkeit Einkommen Vermögen Konsum Dimensionen des Leistungsfähigkeitsprinzips horizontale Gerechtigkeit, gleichmäßige Besteuerung: Zwei Steuerpflichtige mit der gleichen Leistungsfähigkeit müssen gleich besteuert werden. vertikale Gerechtigkeit: Wer leistungsfähiger ist, soll stärker besteuert werden. 34 / 196 Gleichmäßige Besteuerung Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG): “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.” Urteile ⋄ zur Vermögensteuer BVerfG, 2 BvL 37/91 vom 22.6.1995 ⋄ zur Besteuerung von Renten und Pensionen BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 6.3.2002 ⋄ zur Erbschaftsteuer - BVerfG, 1 BvL 10/02 vom 7.11.2006 - BVerfG, 1BvL 21/12 vom 17.12.2014 ⋄ zur Grundsteuer 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14 vom 10.04.2018 35 / 196 Vertikale Gerechtigkeit y Einkommen T Steuer u(y ) Nutzenfunktion, u ′ (y ) > 0, u ′′ (y ) ≤ 0 Opfertheorien gleiches absolutes Opfer: u(y ) − u(y − T ) = const. gleiches relatives Opfer: [u(y ) − u(y − T )]/u(y ) = const. gleiches marginales Opfer: u ′ (y − T ) = const. Konzentration der Einkommensteuer → Tab. 2.1 36 / 196 Verteilungswirkung der Einkommensteuer (2024)1): obere 50% Tabelle 2.1: a) Beitrag der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024a). 1) Fortschreibung einer Stichprobe aus der Einkommensteuerstatistik 2019; nur Steuerpflichtige mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte. 2) Zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet. 3) Gesamtbetrag der Einkünfte. 4) einschl. Lohnersatzleistungen und Kindergeld und abzgl. Vorsorgeaufwendungen. 37 / 196 Verteilungswirkung der Einkommensteuer (2024)1): untere 50% Tabelle 2.1: b) Beitrag der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2024a). 1) Fortschreibung einer Stichprobe aus der Einkommensteuerstatistik 2019; nur Steuerpflichtige mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte. 2) Zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet. 3) Gesamtbetrag der Einkünfte. 4) einschl. Lohnersatzleistungen und Kindergeld und abzgl. Vorsorgeaufwendungen. 38 / 196 2.2 Inzidenz Wer wird durch die Steuer belastet? Zahllast und Traglast Überwälzung formale und materielle Inzidenz Spezielle Verbrauchsteuer Steuertarif Bemessungsgrundlage: gehandelte Menge proportionaler Tarif zum Satz t [e pro Mengeneinheit] Brutto- und Nettopreis q = p+t Bruttopreis = Nettopreis + Steuerbetrag Konsumentenpreis = Produzentenpreis + Steuerbetrag 39 / 196 Gleichgewicht → Abb. 2.1 S(p) Angebotsfunktion D(q) Nachfragefunktion Gleichgewichtspreise p ∗ (t) und q ∗ (t) = p ∗ (t) + t so dass S(p ∗ (t)) = D(q ∗ (t)) = x ∗ (t) Steuerlast → Abb. 2.2 Rückgang der Konsumentenrente ∆KR ≈ Menge ∗ Zunahme des Bruttopreises Rückgang der Produzentenrente ∆PR ≈ Menge ∗ Rückgang des Nettopreises 40 / 196 Überwälzung einer speziellen Verbrauchsteuer Preis p, q Nachfrage bei t = 0 Angebot bei t > 0 q*(t ) Angebot bei t = 0 q*(0) = p*(0) t p*(t ) x*(t ) x*(0) Menge x Abbildung 2.1: Überwälzung einer speziellen Verbrauchsteuer. 41 / 196 Lastverteilung einer speziellen Verbrauchsteuer Preis p, q Nachfrage Angebot bei t > 0 KR Angebot bei t = 0 ∆q ∆ KR ∆p ∆ PR PR x* Menge x Abbildung 2.2: Lastverteilung einer speziellen Verbrauchsteuer. 42 / 196 Berechnung der Lastverteilung für kleine Steuerbeträge Implizite Differenziation des Marktgleichgewichts D(q ∗ ) − S(q ∗ − t) = 0 liefert d q∗ S′ = − dt D′ − S′ S ′ p/S = S ′ p/S − D ′ p/S Wegen der Markträumung folgt für t = 0: d q∗ εS = dt εS − εD mit εS = S ′ p/S als Preiselastizität des Angebotes und εD = D ′ q/D als Preiselastizität der Nachfrage. 43 / 196 Schlussfolgerung Je elastischer eine Markseite auf Preisänderungen reagiert, desto weniger Steuerlast trägt sie. Anwendungen Subventionen lang- und kurzfristige Betrachtung international gehandelte Güter natürliche Ressourcen 44 / 196 2.3 Effizienz Gesamtwirtschaftliche Kosten der Besteuerung Zw. Welche Steuern bevorzugen die Steuerpflichtigen? Erhebungs- und Entrichtungskosten Tab. 2.2 Zusatzlast = Nutzenentgang der Besteuerten – Steuereinnahme Beispiel: Erdrosselungsteuer Messung der Zusatzlast Bewertung des durch die Steuer verursachten Nutzenentgangs in Geld T Steuerzahlung Part. 45 / 196 Steuerart Erhebung Entrichtung Vollzug Lohnsteuer 1,9 4,4 6,2 Veranl. Einkommenst. 5,2 3,8 9,0 Körperschaftsteuer 1,4 2,8 4,2 Umsatzsteuer 1,5 2,4 3,9 Gewerbesteuer 3,1 5,4 8,5 Vermögensteuer 20,0 12,3 32,3 Kraftfahrzeugsteuer 7,5 0,7 8,2 Grundsteuer 5,5 0,7 6,2 Grunderwerbsteuer 6,8 4,7 11,5 sonstige Steuern 0,2 1,9 2,1 insgesamt 2,3 3,3 5,6 Tabelle 2.2: Kosten der Besteuerung in % des Aufkommens (1984). Quelle: Rappen (1989). Zus. 46 / 196 Partialmarkt: → Abb. 2.3 Zusatzlast = ∆KR + ∆PR − T Wohlfahrtstheorie Äquivalente Variation (EV ): Wieviel Geld würde ein Haushalt dem Staat maximal zahlen, damit dieser auf die Besteuerung verzichtet? Kompensierende Variation (CV ): Wieviel Geld müsste der Haushalt vom Staat zurückbekommen, um trotz der Besteuerung nicht schlechter gestellt zu werden? Zusatzlast = EV − T Grenzkosten öffentlicher Mittel (marginal cost of public funds) = 1 + (∂ Zusatzlast/∂ Aufkommen) 47 / 196 Die Zusatzlast Preis Zusatzlast q*(t ) Angebot T t p*(t ) Nachfrage x*(t ) x*(0) Menge Abbildung 2.3: Die Zusatzlast im Partialmarkt. 48 / 196 Empirische Größenordnung der Zusatzlast 22% des Steueraufkommens der Lohnsteuer in den USA (Hausman, 1985) 33% des Steueraufkommens für das gesamte US-Steuersystem (Ballard et al., 1985) 37% - 155% des Aufkommens der Lohnsteuer in Deutschland, wenn Arbeitsmarktpartizipation berücksichtigt wird (Kleven und Kreiner, 2006) 13,4% - 23% des Aufkommens der Fenstersteuer in England 1747-1757 (Oates und Schwab, 2015) Schätzung der Grenzkosten öffentlicher Mittel für kanadische Provinzen → Tab. 2.3 (Dahlby und Ferede, 2018) 49 / 196 Die Grenzkosten öffentlicher Mittel in Kanada Tabelle 2.3: Grenzkosten öffentlicher Mittel für kanadische Provinzen. Quelle: Dahlby und Ferede (2018). 50 / 196 Ursache der Zusatzlast → Abb. 2.4 x1 , x2 Konsumgüter Die Produzentenpreise p = (p1 , p2 ) seien fix. q1 , q2 Konsumentenpreise qi = pi + ti für i = 1, 2 Die Zusatzlast entsteht, weil die Steuer einen Substitutionseffekt auslöst. Bei vollständigen Komplementen entsteht keine Zusatzlast. Wenn nach Steuern die Produzenten- und Konsumentenpreisverhältnisse übereinstimmen, entsteht keine Zusatzlast. 51 / 196 Zusatzlast und Substitutionseffekt x2 EV T Z B A C u0 u1 p1+t1 p1 x1 Abbildung 2.4: Zusatzlast und Substitutionseffekt. p2 = 1. 52 / 196 Ineffiziente Steuern Die Steuer treibt einen Keil (qi − pi )/pi zwischen Brutto- und Nettopreis. Die Steuer verzerrt die Kaufentscheidung zwischen Gut 1 und Gut 2. Erstbeste Steuern Zw. Steuern, die keine Zusatzlast auslösen Pauschalsteuer Allgemeine Verbrauchsteuer zu einem einheitlichen Wertsteuersatz qi = (1 + θ)pi für i = 1, 2 q1 p1 (1 + θ) p1 = = q2 p2 (1 + θ) p2 Besteuerung des Wertes der Anfangsausstattung 53 / 196 Teil II: Steuerwirkungen 54 / 196 3 Arbeitsangebot und Beschäftigung 3.1 Lohnsteuer Wie wirkt die Besteuerung des Lohneinkommens auf den Arbeitsmarkt? Arbeitsangebot eines Haushalts gesamtwirtschaftliche Erbwerbstätigkeit Lohn Makroökonomische Kennzahlen Lohnsteuerkeil = (Steuer auf Arbeitseinkommen + Sozialversicherungsbeiträge)/ Arbeitskosten Steuerkeil und Arbeitslosenquote → Abb. 3.1 Steuerkeil und Arbeitszeit → Abb. 3.2 55 / 196 Steuerkeil und Arbeitslosigkeit (2023) 15 12 SPA GRE Arbeitslosenquote [%] COL TUR 9 CHI CRC SWE ITA LIT LAT FIN FRA EST POR 6 SVK CAN BEL DEN LUX AUT UK NZE IRE HUN SWI AUS NED ISR SLO ICE NOR 3 MEX KOR USA POL GER CZE JAP 0 0 10 20 30 40 50 60 Anteil von Einkommensteuer und Sozialabgaben an den Arbeitskosten [%] Abbildung 3.1: Steuerkeil für einen alleinstehenden, kinderlosen Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Verdienst und Anteil der Arbeitslosen an den Erwerbspersonen. Quelle: OECD (2024). 56 / 196 Steuerkeil und Arbeitszeit (2023) 2.400 2.200 MEX CRC Arbeitsstunden pro Jahr 2.000 CHI KOR CAN GRE ISR POL 1.800 USA CZE NZE EST ITA SPA HUN IRE POR 1.600 AUS SLO JAP LIT LAT SVK UK LUX FRA ICE FIN AUT 1.400 NOR SWE NED DEN GER 1.200 0 10 20 30 40 50 Anteil von Einkommensteuer und Sozialabgaben an den Arbeitskosten [%] Abbildung 3.2: Steuerkeil für einen alleinstehenden, kinderlosen Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Verdienst und durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden pro Beschäftigten. Quelle: OECD (2024). 57 / 196 Mikroökonomischer Ansatz Haushalt x ≥ 0 Konsum f ≥ 0 Freizeit ℓ ≥ 0 Arbeitszeit ℓ0 = f + ℓ gesamte Zeit, ℓ0 > 0 u(f , x) Nutzenfunktion ⋄ streng konvexe Indifferenzkurven ⋄ ∂u/∂f > 0, ∂u/∂x > 0 Preise und Steuer w Bruttolohnsatz τ Lohnsteuersatz w (1 − τ ) Nettolohnsatz Der Preis des Konsums ist auf 1 normiert. 58 / 196 Haushaltsentscheidung max u(f , x) f ,x u.d.B. x ≤ w (1 − τ )(ℓ0 − f ) Notwendige Bedingung → Abb. 3.3 ∂u(f , x)/∂f = w (1 − τ ) ∂u(f , x)/∂x =⇒ x (w (1 − τ ) , f w (1 − τ ) Nachfragefunktionen Erhöhung des Lohnsteuersatzes wirkt auf... Freizeit- Arbeits- wirkt über... nachfrage angebot Preis Substitutions- steigt sinkt der Freizeit effekt Netto- Einkommens- Freizeit inferior steigt sinkt einkommen effekt Freizeit normal sinkt steigt Tabelle 3.1: Effekte einer Lohnsteuererhöhung. 59 / 196 Konsum Lohnsteuer und Arbeitsangebot w A w(1-τ ) C B f (w(1-τ )) f (w) l0 Freizeit l(w) l(w(1-τ )) Abbildung 3.3: Lohnsteuer und Arbeitsangebot. 60 / 196 Ergebnis: Lohnsteuer und Arbeitsangebot → Abb. 3.3 Wenn Freizeit ein inferiores Gut ist, dann sinkt das Arbeitsangebot auf Grund einer Erhöhung des Lohnsteuersatzes. Wenn Freizeit ein normales Gut ist, dann steigt das Arbeitsangebot auf Grund einer Erhöhung des Lohnsteuersatzes, wenn der Einkommenseffekt den Substitutionseffekt überwiegt. Unternehmen Arbeitskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Arbeitsnachfrageentscheidung ist vom Steuersatz unabhängig. 61 / 196 Gleichgewicht Wenn der Substitutionseffekt überwiegt, geht das Arbeitsangebot durch die Lohnsteuer zurück. Die Arbeitsnachfragefunktion ist unverändert. ⇒ Der Bruttolohnsatz steigt. ⇒ Die Beschäftigung sinkt. Effizienz Die Lohnsteuer verzerrt das Arbeitsangebot. Erstbest wäre eine Besteuerung der Zeitaustattung. Inzidenz unelastisches Arbeitsangebot ⇒ Die Lohnsteuer wird von Arbeitnehmern getragen. Arbeitslohn in Höhe des Existenzminimums ⇒ Die Lohnsteuer wird von Arbeitgebern getragen. 62 / 196 Empirische Arbeitsangebotselastizitäten → Tab. 3.2 Keane (2011) Elastizitätskonzepte Die Marshall-Elastizität misst den Substitutions- und Einkommenseffekt einer Erhöhung des Nettolohnsatzes auf das Arbeitsangebot. Die Hicks-Elastizität misst nur den Substitutionseffekt einer Erhöhung des Nettolohnsatzes auf das Arbeitsangebot. Die Frisch-Elastizität misst die Reaktion des Arbeitnehmers auf eine vorübergehende Erhöhung des Nettolohnsatzes. Ergebnisse Bei Männern wiegt der Einkommenseffekt einen positiven Substitutionseffekt weitgehend auf. Elastizitäten für Frauen sind höher als bei Männern. 63 / 196 Arbeitsangebotselastizitäten Tabelle 3.2: a) Schätzungen für die Elastizität des unkompensierten (Marshall) und kompensierten (Hicks) Arbeitsangebotes von Männern in Bezug auf den Nettolohnsatz. Quelle: Keane (2011). 64 / 196 Arbeitsangebotselastizitäten Tabelle 3.2: b) Schätzungen für die Elastizität des unkompensierten (Marshall) und kompensierten (Hicks) Arbeitsangebotes von Männern in Bezug auf den Nettolohnsatz sowie für die intertemporale Substitutionselastizität (Frisch) des Arbeitsangebotes von Männern. Quelle: Keane (2011). 65 / 196 3.2 Ehegattensplitting Ehegatten-Splitting als Steuervergünstigung? TE (ya , yb ) (beliebiger) Tarif der Ehegattenbesteuerung Postulate Nichtdiskriminierung der Ehe: Zwei Ehegatten mit Einkommen ya und yb sollen nicht höher besteuert werden als zwei Unverheiratete mit denselben Einkommen: TE (ya , yb ) ≤ T (ya ) + T (yb ) Globalbesteuerung des Ehegatteneinkommens: Die Steuer eines Ehepaares soll nur vom Gesamteinkommen, aber nicht von der Verteilung des Gesamteinkommens auf beide Ehegatten abhängen: TE (ya , yb ) = const. für alle ya + yb = const. 66 / 196 Satz: Das Ehegattensplitting führt unter allen Tarifen, die den Postulaten der Nichtdiskriminierung der Ehe und der Globalbesteuerung des Ehegatteneinkommens genügen, zur höchsten Steuerlast. Beweis: Man nehme an, es gebe einen Tarif der Ehegattenbesteuerung TE (ya , yb ), der beide Postulate erfüllt und der für ein Paar von Einkommen (ya , yb ) zu einer höheren Besteuerung führt als das Ehegattensplitting. Mit y = (ya + yb )/2 muss wegen dem Postulat der Globaleinkommensbesteuerung also gelten TE (y , y ) = TE (ya , yb ) > TS (ya , yb ) = 2T (y ) = T (y ) + T (y ). Dann verletzt aber TE das Postulat der Nichtdiskriminierung der Ehe 67 / 196 Ehegattensplitting und Arbeitsangebot Bick und Fuchs-Schündeln (2017) Wie beeinflussen Ehegattenbesteuerung und Progression das Arbeitsangebot von Verheirateten? Ansatz statisches Haushaltsmodell gemeinsame Nutzenfunktion für beide Ehepartner Arbeitsangebotsentscheidung ⋄ Stundenzahl (intensives Arbeitsangebot) bei Frauen und Männern ⋄ Arbeitsaufnahme (extensives Arbeitsangebot) bei Frauen 68 / 196 Kalibrierung 17 europäische Länder und USA drei Bildungsniveaus, qualifikationsspezifische Lohnsätze Ehepaare im Alter von 25-54 Jahren, keine Kinder Daten von 2001-2008 Simulationen 1 Übergang vom geltenden Recht zur Individualbesteuerung bei unveränderter Tariffunktion 2 Ersatz der geltenden Tariffunktion bei der Individualbesteuerung durch einen linearen Tarif Die durchschnittliche Steuerbelastung von Paaren wird durch eine zusätzliche lineare Einkommensteuer konstant gehalten. 69 / 196 Ergebnisse 1: Ehegattenbesteuerung → Abb. 3.4 Das Arbeitsangebot von Frauen steigt in den meisten Ländern. In Belgien (340 Stunden p.a.) und Deutschland (280 Stunden p.a.) ist der Zuwachs am größten. Das Arbeitsangebot von Männern sinkt in einigen Ländern um bis zu 50 Stunden p.a. Länder mit Individualbesteuerung sind nicht betroffen. Ergebnisse 2: Progression → Abb. 3.5 Das Arbeitsangebot von Männern steigt in allen Ländern, durchschnittlich um 144 Stunden p.a. Wirkungen auf Frauen sind geringer. 70 / 196 Ehegattenbesteuerung und Arbeitsangebot Abbildung 3.4: Veränderung des jährlichen Arbeitsangebotes (Std.) beim Übergang zur Individualbesteuerung. Quelle: Bick und Fuchs-Schündeln (2017). 71 / 196 Progression und Arbeitsangebot Abbildung 3.5: Veränderung des jährlichen Arbeitsangebotes (Std.), wenn bei Individualbesteuerung der geltende Tarif durch einen linearen Tarif ersetzt wird. Quelle: Bick und Fuchs-Schündeln (2017). 72 / 196 4 Ersparnis und Investition Wie wirkt sich die Besteuerung des Kapitaleinkommens auf das Investitionsniveau aus? Investition der Unternehmen Ersparnis der Haushalte Zinssatz 73 / 196 4.1 Kapitaleinkommensbesteuerung Prinzipien der Einkommensbesteuerung Unterscheidung nach den besteuerten Einkünften ⋄ Quellentheorie: → Schedulensteuer ⋄ Reinvermögenszugangstheorie Unterscheidung nach der zeitlichen Abgrenzung der Einkünfte ⋄ Reinvermögenszugangstheorie ⋄ Cash-flow-Theorie Besteuerung des Kapitaleinkommens in Deutschland Unternehmensebene Gewinne der Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer zum Satz 15%. 74 / 196 Steuerpflichtiger Gewinn umfasst die Eigenkapitalverzinsung und den ökonomischen Reingewinn. Der Gewerbeertrag von Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegt der Gewerbesteuer, Satz = Hebesatz * 3,5% (§ 11 Abs. 1, 2 und § 16 Abs. 1 GewStG). Anteilseignerebene: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 iVm § 4 Abs. 1 S. 1 EStG) Reinvermögenszugangstheorie Gewinne von Personengesellschaften ⋄ bei Entnahme Normaltarif mit Ermäßigung nach § 35 EStG ⋄ bei Thesaurierung besonderer Steuersatz 28,25% (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG) 75 / 196 Dividenden aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften ⋄ Teileinkünfteverfahren ⋄ 60 % der Dividende sind einkommensteuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 d EStG). Anteilseignerebene: Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG) Zinsen, Dividenden aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen liegen (§ 20 Abs. 1 EStG) Schedulensteuer Modell allgemeines Gleichgewicht i = 1, 2 Perioden 76 / 196 ein Gut pro Periode g Staatsverbrauch in Periode 2 Unternehmen k Investition in Periode 1 Der Kapitalstock wird in Periode 2 vollständig verbraucht. F (k) Output in Periode 2 ⋄ F ′ (k) > 0, F ′′ (k) < 0 ⋄ abnehmende Skalenerträge ⋄ fixer Produktionsfaktor π Gewinn nach Steuern in Periode 2 Haushalt e > 0 Ausstattung in Periode 1 Der Haushalt ist Eigentümer des Unternehmens. 77 / 196 xi Konsum in Periode i = 1, 2 s Ersparnis in Periode 1 u(x1 , x2 ) Nutzenfunktion ⋄ ∂u/∂xi > 0 für i = 1, 2 ⋄ streng konvexe Indifferenzkurven Preise und Zinssätze vollkommene Konkurrenz Der laufende Preis des Gutes ist auf 1 normiert. r Bruttozinssatz 1 + r Kapitalkosten des Unternehmens ρ Nettozinssatz = Ertragsrate des Haushalts 1+ρ intertemporales Tauschverhältnis für den Haushalt 78 / 196 Einkommensteuer zum Bruttowertsteuersatz τ, 0 < τ < 1 1 allgemeine Einkommensteuer nach der Reinvermögenszugangstheorie (RVZ) → Abschnitt 4.2 ⋄ Zinszahlungen sind abzugsfähig. ⋄ Zinserträge sind steuerpflichtig. ⋄ Ertragswertabschreibungen ⋄ realistische Variante: Abschreibungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten 2 Cash-flow-Steuer (CF) → Abschnitt 4.3 ⋄ Investitionen können sofort vollständig von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. ⋄ kein Abzug von Schuldzinsen ⋄ keine Besteuerung von Zinseinkommen 3 beschleunigte Abschreibungen → Abschnitt 4.4 4 duale (zinsbereinigte) Einkommensteuer → Abschnitt 4.5 ⋄ geringere (keine) Besteuerung der marktüblichen Eigenkapitalverzinsung ⋄ geringere (keine) Besteuerung von Zinserträgen 79 / 196 4.2 Reinvermögenszugangstheorie Haushalt Budgetbeschränkungen Periode 1: x1 + s = e Periode 2: x2 = (1 + ρ) · s + π Zuflüsse in Periode 2 ⋄ s Rückzahlung der Ersparnis ⋄ ρ · s Ertrag der Ersparnis = Entgelt für die Kapitalüberlassung ⋄ π Ausschüttung des ökonomischen Gewinns = Entgelt für den fixen Faktor 80 / 196 Intertemporale Budgetbeschränkung: (1 + ρ) · x1 + x2 = (1 + ρ) · e + π (4.1) Besteuerung des Kapitaleinkommens Fremdkapital ⋄ Einkünfte aus Kreditzinsen rs sind einkommensteuerpflichtig. ⋄ Nettozinssatz = Ertragsrate des Haushalts ρ = r (1 − τ ) Sparang. EK Ineff. CF (4.2) Eigenkapital: Dividenden ρs für die Gewährung von Eigenkapital werden auf Haushaltsebene nicht besteuert. 81 / 196 Haushaltsentscheidung max u(x1 , x2 ) u.d.B. (4.1) x1 ,x2 Notwendige Bedingung ∂u(x1 , x2 )/∂x1 = 1+ρ (4.3) ∂u(x1 , x2 )/∂x2 | {z } | {z } Netto- Grenzrate der zinsfaktor Substitution Ineff. CF Eff. CF du. Aus (4.1) und (4.3) ergeben sich die Nachfragefunktionen x1 (ρ, π) und x2 (ρ, π). Mit dem Budget der Periode 1 und (4.2) folgt die Sparangebotsfunktion S(ρ, π) = e − x1 (ρ, π) = S r (1 − τ ), π. (4.4) 82 / 196 Erhöhung des Steuersatzes auf Kapitaleinkommen geringerer Preis 1 + r (1 − τ ) des Gegenwartskonsums geringerer Wert [1 + r (1 − τ )]e der Ausstattung wirkt auf... Nachfrage Ersparnis wirkt über... x1 s Preis des Konsums Substitutions- steigt sinkt in Periode 1 effekt Netto- Einkommens- x1 inferior steigt sinkt einkommen effekt x1 normal sinkt steigt Tabelle 4.1: Effekte einer Erhöhung des Steuersatzes auf Kapitaleinkommen. Die Kapitaleinkommensteuer senkt die Ersparnis, wenn... ⋄... Gegenwartskonsum inferior ist oder ⋄... der Einkommenseffekt schwächer ist als der Substitutionseffekt. 83 / 196 Unternehmen Zahlungen und Steuerbemessungsgrundlage bei Fremdfinanzierung Zahlung Bem.gr. Periode 1 Investition −k Kreditaufnahme k Periode 2 Umsatzerlöse F (k) F (k) Tilgung −k Zinsen −rk −rk Abschreibung −k Nettogewinn π = (1 − τ ) F (k) − (1 + r )k Tabelle 4.2: Nettogewinn bei Einkommensteuer nach Reinvermögenszugangstheorie und fremdfinanzierter Investition. Eigenkapitalfinanzierung Eigenkapitalverzinsung ist nicht abzugsfähig. 84 / 196 Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung, vgl. (4.2) ρ 1+r =1+ 1−τ Zahlungen und Steuerbemessungsgrundlage Zahlung Bem. gr. Periode 1 Investition −k Einlage k Periode 2 Umsatzerlöse F (k) F (k) Rückgewähr der Einlage −k Dividende −ρk Abschreibung −k Nettogewinn π = (1 − τ )F (k) − k − ρk = (1 − τ ) F (k) − (1 + r )k Tabelle 4.3: Nettogewinn bei Einkommensteuer nach Reinvermögenszugangstheorie und beteiligungsfinanzierter Investition. 85 / 196 Entscheidung des Unternehmens max π = (1 − τ ) F (k) − (1 + r )k k Notwendige Bedingung für optimale Investition k: F ′ (k) = 1 + r (4.5) Ineff. EWA CF Eff. CF du. Die Lösung von (4.5) bestimmt die Kapitalnachfragefunktion K (r ), mit K ′ (r ) < 0. Die Steuer verändert die Kapitalnachfrage nicht. Die Steuer ist investitionsneutral. Gewinnfunktion vor Steuer mit Π′ (r ) < 0 Π(r ) = F K (r ) − (1 + r ) · K (r ) (4.6) π = (1 − τ )Π(r ) 86 / 196 Staat Steuereinnahmen Fremd- Zinseinkommensteuer τ rk finanzierung Gewinnsteuer τ F (k) − (1 + r )k Eigenkapital- Gewinnsteuer τ F (k) − k finanzierung Staatsbudget g = τ F (k) − k Tabelle 4.4: Steuereinnahmen bei der Einkommensteuer nach Reinvermögenszugangstheorie. CF Gleichgewicht → Abb. 4.1 Der Gleichgewichtszinssatz r zum Steuersatz τ erfüllt S r (1 − τ ), (1 − τ )Π(r ) = K (r ). 87 / 196 𝑥𝑥2 −(1 + 𝑟𝑟)̂ 𝐹𝐹(𝑒𝑒) Kapitalmarkt- 𝐹𝐹(𝑘𝑘) gleichgewicht 𝐹𝐹 𝐾𝐾 𝑟𝑟̂ = 𝑥𝑥 2 Π 𝑟𝑟̂ 𝑆𝑆 𝑟𝑟,̂ Π 𝑟𝑟̂ = 𝐾𝐾 𝑟𝑟̂ 𝑥𝑥 1 𝑒𝑒 𝑥𝑥1 Abbildung 4.1: Allokation und Zinssatz rˆ im Kapitalmarktgleichgewicht ohne Steuer. 88 / 196 Ergebnisse Annahme: Der Substitutionseffekt auf das Sparangebot überwiegt den Einkommenseffekt. Zinssatz und Kapitalstock → Abb. 4.2 Die Einkommensteuer reduziert das Sparangebot. Die Kapitalnachfrage ist von der Steuer unabhängig. ⇒ Der Zinssatz steigt: dr /dτ > 0. ⇒ Im Gleichgewicht sinkt der Kapitalstock, K ′ (r ) · dr /dτ < 0. Effizienz Aus (4.3) und (4.5) folgt mit (4.2): ∂u(x1 , x2 )/∂x1 < F ′ (k). ∂u(x1 , x2 )/∂x2 89 / 196 𝑥𝑥2 𝐹𝐹(𝑒𝑒) Besteuerung 𝐹𝐹(𝑘𝑘) des Kapital- 𝑥𝑥 2 ein kommens 𝐹𝐹 𝐾𝐾 𝑟𝑟 𝜏𝜏Π 𝑟𝑟 𝑔𝑔 𝜏𝜏𝑟𝑟𝑟𝑟 𝑟𝑟 𝑥𝑥2 −(1 + 𝑟𝑟) Π 𝑟𝑟 − 1 + 𝑟𝑟 1 − 𝜏𝜏 − 1 + 𝑟𝑟 1 − 𝜏𝜏 Π 𝑟𝑟 𝐾𝐾 𝑟𝑟̂ 𝑥𝑥 1 𝑥𝑥1 𝐾𝐾 𝑟𝑟 𝑒𝑒 𝑥𝑥1 = 𝑆𝑆 𝑟𝑟 1 − 𝜏𝜏 , 1 − 𝜏𝜏 Π 𝑟𝑟 Abbildung 4.2: Allokation und Bruttozinssatz r im Kapitalmarktgleich- gewicht mit Einkommensteuer nach Reinvermögenszugangstheorie. 90 / 196 Keil zwischen Grenzrate der Substitution und Grenzprodukt des Kapitals ineffizienter Kapitalstock Inzidenz Der Wert der Ausstattung [1 + r (1 − τ )]e ändert sich gemäß dr −re + (1 − τ )e · > −re. dτ Der Nettogewinn (1 − τ )Π(r ) ändert sich gemäß dr −Π(r ) + (1 − τ )Π′ (r ) · < −Π(r ). dτ Ein Teil der Kapitaleinkommensteuer wird vom Sparer auf den Anbieter des anderen Faktors überwälzt. 91 / 196 Ertragswertabschreibung F (k)/(1 + r ) Ertragswert des Kapitals in Periode 1 In Periode 2 ist der Ertragswert 0. Ertragswertabschreibung = F (k)/(1 + r ) Unternehmensentscheidung F (k) π = F (k) − (1 + r )k − τ F (k) − rk − 1+r (1 + r )F (k) − r (1 + r )k − F (k) = F (k) − (1 + r )k − τ · 1+r τr = F (k) − (1 + r )k 1 − 1+r Die optimale Entscheidung ist durch (4.5) gegeben. investitionsneutral 92 / 196 Unternehmenswert Unternehmenswert ohne Steuern F (k) − (1 + r )k V (0) = Steuerz. (4.7) 1+r Unternehmenswert mit Steuern τr F (k) − (1 + r )k 1 − 1+r V (τ ) = 1 + r (1 − τ ) 1 1+r F (k) − (1 + r )k (1 + r − τ r ) = = V (0) 1 + r (1 − τ ) Wenn Ertragswertabschreibungen von der Bemessungsgrundlage abgesetzt werden, ändert sich der Unternehmenswert durch die Einkommensteuer nicht. 93 / 196 Vergleich der Steuerzahlungen des Unternehmens Ertragswertabschreibung: r · F (k) − (1 + r )k τ· 1+r Steuer auf die Verzinsung des Unternehmenswertes (4.7) Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten: (1 + r ) · F (k) − (1 + r )k] τ · F (k) − (1 + r )k] = τ · 1+r Steuer auf Unternehmenswert + Verzinsung des Unternehmenswertes 94 / 196 4.3 Cash-flow-Steuer Haushalt Die intertemporale Budgetbeschränkung (4.1) und die notwendige Bedingung (4.3) gelten weiterhin. Weil Zinseinkünfte nicht steuerpflichtig sind, gilt an Stelle von (4.2): ρ=r. Eff. CF (4.8) Sparfunktion S(ρ, π) = S(r , π) = e − x1 (r , π) Unternehmen Zinsausgaben sind nicht abzugsfähig. Fremdkapital- und Eigenkapitalfinanzierung führen zu denselben Zahlungsströmen und Steuerfolgen. 95 / 196 Zahlungen und Steuerbemessungsgrundlage Zahlung Bem. gr. Periode 1 Investition −k −k Kreditaufnahme/Einlage (1 − τ )k Steuererstattung τk Periode 2 Umsatzerlöse F (k) F (k) Tilgung/Rückgewähr −(1 − τ )k Zinsen/Dividende −r (1 − τ )k Nettogewinn π = (1 − τ ) F (k) − (1 + r )k Tabelle 4.5: Zahlungsströme des Unternehmens bei der Cash-flow-Steuer. Entscheidung Notwendige Bedingung: (4.5) Die Cash-flow-Steuer verändert die Kapitalnachfrage K (r ) nicht. 96 / 196 Staat Der Staat finanziert die Steuererstattung in Periode 1 durch Kreditaufnahme. Der Haushalt teilt die Ersparnis auf Unternehmensfinanzierung und Staatsschuld auf. Zahlungen Periode 1 Steuererstattung −τ k Kreditaufnahme τk Periode 2 Gewinnsteuer τ F (k) Tilgung −τ k Zinszahlung −r τ k Staatsbudget g = τ F (k) − (1 + r )k Tabelle 4.6: Steuereinnahmen bei der Cash-flow-Steuer. Vgl. 97 / 196 Gleichgewicht Der Gleichgewichtszinssatz r zum Steuersatz τ erfüllt S r , (1 − τ )Π(r ) = K (r ). zinsb. Ergebnisse Zinssatz und Kapitalstock → Abb. 4.3 Die Steuer verändert den Preis des Konsums in Periode 1 nicht. Es gibt keinen Substitutionseffekt. Der geringere Nettogewinn löst einen Einkommenseffekt aus. Wenn Gegenwartskonsum normal ist, steigt das Sparangebot. Die Kapitalnachfrage hängt nicht von der Steuer ab. ⇒ Der Zinssatz sinkt. ⇒ Der Kapitalstock steigt. 98 / 196 𝑥𝑥2 𝐹𝐹(𝑒𝑒) Cash-flow- 𝐹𝐹 𝐾𝐾 𝑟𝑟 Steuer 𝑥𝑥 2 −(1 + 𝑟𝑟) 𝑔𝑔= 𝜏𝜏Π 𝑟𝑟 Π 𝑟𝑟 𝑥𝑥2 − 1 + 𝑟𝑟 1 − 𝜏𝜏 Π 𝑟𝑟 𝐹𝐹(𝑘𝑘) 𝐾𝐾 𝑟𝑟̂ 𝑥𝑥1 𝑥𝑥 1 𝐾𝐾 𝑟𝑟 𝑒𝑒 𝑥𝑥1 = 𝑆𝑆 𝑟𝑟, 1 − 𝜏𝜏 Π 𝑟𝑟 Abbildung 4.3: Allokation und Zinssatz r im Kapitalmarktgleichgewicht mit Cash-flow-Steuer. 99 / 196 Effizienz Aus (4.3) und (4.5) folgt mit (4.8): ∂u(x1 , x2 )/∂x1 = F ′ (k). ∂u(x1 , x2 )/∂x2 effizienter Kapitalstock Steuereinnahmen Die Steuereinnahmen ( Tab. 4.6) sind um τ rk geringer als bei der Reinvermögenszugangstheorie ( Tab. 4.4). Zinsen sind steuerfrei. Durch die Sofortabschreibung wird auch die Marktverzinsung des Eigenkapitals effektiv steuerfrei. pauschale Besteuerung des Gewinns 100 / 196 4.4 Beschleunigte Abschreibungen Wachstumschancengesetz 2024 befristete Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG) befristete Einführung einer degressiven AfA in Höhe von 5% für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG) Verlängerung der Sonderabschreibung für Wohngebäude (§ 7b EStG) erhöhte Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (§ 7g Abs. 5 EStG) Modell δ steuerlicher Abschreibungssatz in Periode 1, mit 0 0, u ′′ (x) < 0 Steuer und Strafe τ Einkommensteuersatz σ Strafe pro Einheit nicht deklariertes Einkommens σ>τ ϕ Wahrscheinlichkeit, dass Hinterziehung entdeckt wird 118 / 196 Optimale Hinterziehung max (1 − ϕ)u x1 ) + ϕu x2 yd u.d.B. x1 = y − τ yd x2 = y − τ yd − σ(y − yd ) = y (1 − σ) + (σ − τ )yd 0 ≤ yd ≤ y Bedingung für optimales yd < y : −τ (1 − ϕ)u ′ (x1 ) + (σ − τ )ϕu ′ (x2 ) = 0 ehrlich (5.1) 119 / 196 Es folgt (→ Abb. 5.1) (1 − ϕ)u ′ (x1 ) σ−τ ′ = ϕu (x2 ) τ MRS = MRT Interpretation MRS Zahlungsbereitschaft für x1 in Einheiten von x2 MRT Preisverhältnis zwischen x1 und x2 σ − τ “Preis” für Hinterziehung τ “Preis” für Steuerehrlichkeit Die optimale Hinterziehung ist erreicht, wenn die Grenzzahlungsbereitschaft für Konsum bei erfolgreicher Hinterziehung gleich den Grenzkosten in Form höherer Strafe im Entdeckungsfall ist. 120 / 196 Optimale Steuerhinterziehung x2 45° yd = y A y(1-τ) C Eu = const. y(1-σ) + (σ-τ)yd yd = 0 - (σ-τ)/τ y(1-σ) B y(1-τ) y-τyd y x1 Abbildung 5.1: Optimale Steuerhinterziehung. 121 / 196 Steuerehrlichkeit yd = y =⇒ x1 = x2 = y (1 − τ ). Bedingung für optimales yd = y (5.1): −τ (1 − ϕ)u ′ y (1 − τ ) + (σ − τ )ϕu ′ y (1 − τ ) ≥ 0 ⇐⇒ σϕ ≥ τ Steuerehrlichkeit wird erreicht, wenn die erwartete Strafe mindestens so groß ist wie die hinterzogene Steuer. Komparative Statik Höhere Entdeckungswahrscheinlichkeit ϕ (→ Abb. 5.2) MRS geht zurück. Die Zahlungsbereitschaft für x1 sinkt. x1 sinkt, x2 steigt, yd steigt. 122 / 196 Höhere Entdeckungswahrscheinlichkeit φ´ > φ x2 45° Indifferenz- A kurve zu φ´ y(1-τ) y(1-σ) + (σ-τ)yd´ Indifferenz- C´ kurve zu φ y(1-σ) B y(1-τ) y-τyd´ y x1 Abbildung 5.2: Höhere Entdeckungswahrscheinlichkeit. 123 / 196 Höhere Strafe σ (→ Abb. 5.3) Der Relativpreis (σ − τ )/τ für x1 steigt. Hinterziehung wird teurer. x1 sinkt, yd steigt. Höherer Steuersatz τ Vermögenseffekt Es lassen sich keine einfachen Aussagen darüber treffen, ob eine höhere Steuerlast zu mehr Steuerhinterziehung führt. Empirische Untersuchung der Steuerhinterziehung Alm (2012) Slemrod und Weber (2012) 124 / 196 Höhere Strafe σ´ > σ x2 45° A y(1-τ) y(1-σ) + (σ-τ)yd´ C´ y(1-σ) B - (σ´-τ)/τ y(1-σ´) B´ y(1-τ) y-τyd´ y x1 Abbildung 5.3: Höhere Strafe. 125 / 196 Messung direkte Maße ⋄ Steuerprüfungen ⋄ Umfragen Spuren des wahren Einkommens oder der Hinterziehung ⋄ Konsum ⋄ Bargeldumlauf ⋄ Elektrizitätsverbrauch Experimente ⋄ Feldexperimente ⋄ Laborexperimente Ergebnisse (Alm, 2012, S. 64, 66) Elastizität des deklarierten Betrages in Bezug auf die Entdeckungswahrscheinlichkeit: 0,1 − 0,2 Elastizität des nicht deklarierten Betrages in Bezug auf den Steuersatz: 0,5 − 3,0 126 / 196 Teil III: Effiziente Besteuerung 127 / 196 6 Theorie der Zweitbestbesteuerung Problemstellung effiziente Besteuerung ( Abschnitt 2.3) Wie sollte der Staat die Besteuerung ausgestalten, wenn erstbeste Steuern nicht verfügbar sind? Unvermeidbarkeit der Zusatzlast Der Staat kann nur Markttransaktionen (Überschussnachfragen) beobachten, nicht aber Konsum und Anfangsausstattungen. Insbesondere der Freizeitkonsum kann nicht beobachtet werden. Welche Steuersätze führen zu minimaler Zusatzlast, wenn nur Überschussnachfragen besteuert werden können? 128 / 196 6.1 Optimale Gütersteuern Ansatz x1 , x2 Konsumgüter f = ℓ0 − ℓ Freizeit ℓ0 maximal verfügbare Zeit ℓ Arbeitszeit u(f , x1 , x2 ) Nutzenfunktion Steuern und Preise ti Mengensteuersatz auf Gut i = 1, 2 pi Produzentenpreis des Gutes i = 1, 2, fix qi = pi + ti Konsumentenpreis des Gutes i = 1, 2 w = 1 Brutto-Lohnsatz 129 / 196 τ Bruttowertsteuersatz auf das Lohneinkommen w ℓ = ℓ Der Lohnsteuersatz τ wird auf das beobachtbare Arbeitsangebot ℓ, nicht auf den unbeobachtbaren Konsum der Freizeit f angewandt. Normierung der Steuersätze Einer der Steuersätze t1 , t2 , τ kann frei gewählt werden. Im folgenden wird deshalb die Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt, d.h. τ = 0. Die Lohnsteuer wird in höhere Konsumgütersteuern “umgerechnet”. Diese Normierung kann zusätzlich zur Normierung w = 1 vorgenommen werden. 130 / 196 Haushaltsentscheidung max u(f , x1 , x2 ) f ,x1 ,x2 u.d.B. q1 x1 + q2 x2 + f = ℓ0 (6.1) Lagrangefunktion und notwendige Bedingungen L = u(f , x1 , x2 ) + µ (ℓ0 − f − q1 x1 − q2 x2 ) ∂L ∂u = −µ = 0 (6.2) ∂f ∂f ∂L ∂u = − µqi = 0, i = 1, 2 (6.3) ∂xi ∂xi Steuersätze Fahrtk. Hh-Entsch. Fahrtk. Steuers. 131 / 196 Lösung Standard-Vorgehen ⋄ Auflösen der notwendigen Bedingungen (6.2), (6.3) und der Budgetgleichung (6.1) nach f , x1 , x2 ⇒ ⋄ Nachfragefunktionen nach den Konsumgütern und der Freizeit in Abhängigkeit der Bruttopreise q1 , q2. Alternatives Vorgehen ⋄ Auflösen von (6.2), (6.3) und (6.1) nach q1 , q2 und f ⇒ ⋄ qi = qi (x1 , x2 ), i = 1, 2, Stützpreise zum Konsum (x1 , x2 ), inverse Nachfragefunktionen ⋄ f (x1 , x2 ) Preisexpansionspfad (offer curve) → Abb. 6.1 ⋄ µ Grenznutzen des Einkommens 132 / 196 Preisexpansionspfad Konsum w/q q < q´ < q´´ x w/q´ x´ w/q´´ x´´ f (x´) f (x) f (x´´) l0 Freizeit Abbildung 6.1: Preisexpansionspfad. 133 / 196 Zweitbeste Steuersätze Problemstellung Der Staat muss ein vorgegebenes Niveau G an Steuereinnahmen erzielen. Der Staat möchte dieses Steueraufkommen mit dem geringsten Nutzenverlust für den Haushalt erreichen. Der Staat kann jede auf dem Preisexpansionspfad liegende Kombination von Konsumgütermengen x1 , x2 und Freizeitnachfrage f (x1 , x2 ) durch geeignete Bruttopreise qi (x1 , x2 ), i = 1, 2, stützen. Steueraufkommen: q1 (x1 , x2 ) − p1 x1 + q2 (x1 , x2 ) − p2 x2 = ℓ0 − f (x1 , x2 ) − p1 x1 − p2 x2 Lev. (6.4) 134 / 196 Entscheidungsproblem des Staates max u f (x1 , x2 ), x1 , x2 x1 ,x2 u.d.B. ℓ0 − f (x1 , x2 ) − p1 x1 − p2 x2 = G Lev. Lagrangefunktion und notwendige Bedingungen L = u f (x1 , x2 ), x1 , x2 + λ [ℓ0 − f (x1 , x2 ) − p1 x1 − p2 x2 − G ] ∂L ∂u ∂f ∂u ∂f = + −λ + pi = 0, i = 1, 2 Prod. (6.5) ∂xi ∂f ∂xi ∂xi ∂xi Mit (6.2), (6.3) und der Definition qi = pi + ti folgt die 135 / 196 Freizeitkomplementaritätsregel λ−µ ∂f ti = pi + El. Prod. Zins Lev. (6.6) µ ∂xi ti λ−µ ∂f 1 ⇔ = 1+ · (6.7) pi µ ∂xi pi Ergebnis Wenn bei zunehmendem Konsum des Gutes i die Freizeitnachfrage entlang dem Preisexpansionspfad zunimmt (abnimmt), dann sollte dieses Gut hoch (niedrig) besteuert werden. → Abb. 6.1 Freizeitkomplemente sollten hoch, Freizeitsubstitute niedrig besteuert werden. Ein freizeitneutrales Gut, d.h. ein Gut i mit ∂f /∂xi = 0, sollte mit einem Nettowertsteuersatz in Höhe von (λ − µ)/µ belegt werden. 136 / 196 Diskussion Einheitliche vs. differenzierte Steuersätze Einheitliche Wertsteuersätze auf alle Konsumgüter sind in der Regel nicht zweitbest. Bei zweitbester Besteuerung weicht in der Regel die Grenzrate der Substitution zwischen zwei Konsumgütern vom Verhältnis der Produzentenpreise ab. Wenn eine Entscheidung verzerrt werden muss, ist es typischerweise nicht mehr optimal, die anderen Entscheidungen unverzerrt zu lassen. Die Zweitbesttheorie liefert eine Leitlinie für wohlfahrtssteigernde steuerliche Differenzierungen, aber...... Zweitbestargumente können als Begründung für eine Begünstigung von Interessengruppen dienen. 137 / 196 Informationsanforderungen Der Staat kann Freizeit nicht beobachten, aber...... muss wissen, welche Güter komplementär bzw. substitutiv zur Freizeit sind. Interpretation der Schattenpreise µ Grenznutzen einer Einkommenserhöhung λ Grenznutzen einer Senkung der Steuerzahlung (λ − µ)/µ ist ein Maß für die Zusatzlast der Besteuerung. λ/µ Grenzkosten öffentlicher Mittel Wenn alle Güter normal sind, gilt λ/µ > 1 bzw. λ − µ > 0. Eine Erhöhung der Staatsausgaben um e 1 kostet die Bürger mehr als e 1. 138 / 196 Spezialfall: keine Kreuzpreiseffekte Annahme ∂q1 /∂x2 = ∂q2 /∂x1 = 0 ⇒ q1 = q1 (x1 ), q2 = q2 (x2 ) Die Zahlungsbereitschaft für ein Gut hängt nicht von der konsumierten Menge des anderen Gutes ab. Freizeitkomplementarität und Preiselastizität Budgetidentität des Haushalts ℓ0 − f (x1 , x2 ) = q1 (x1 ) · x1 + q2 (x2 ) · x2 (6.8) El.-Regel 139 / 196 Ableiten von (6.8) nach xi liefert für i = 1, 2 ∂f ∂qi = − qi + xi ∂xi ∂xi 1 = −qi 1 + (6.9) εii εii = (∂xi /∂qi ) · (qi /xi ) direkte Preiselastizität der Nachfrage nach Gut i Die Freizeitkomplementaritätsregel (6.6) führt mit pi = qi − ti auf λ−µ ∂f ti = qi + (6.10) λ ∂xi Einsetzen von (6.9) in (6.10) liefert die 140 / 196 Inverse Elastizitätsregel ti λ−µ 1 = − · (6.11) qi λ εii Ergebnis Je höher der Betrag der (negativen) Preiselastizität des Gutes i ist, desto niedriger sollte der Bruttowertsteuersatz ti /qi sein. Elastisch nachgefragte Güter sollten niedrig, unelastisch nachgefragte Güter sollten hoch besteuert werden. Besteuerung unelastisch nachgefragter Güter löst geringe Ausweichreaktionen aus. Besteuerung unelastisch nachgefragter Güter verlangt Ausweitung des Arbeitsangebotes. → Budgetbeschränkung (6.8) 141 / 196 6.2 Produktionsteuern Kann durch die zusätzliche Besteuerung von Zwischenprodukten gegenüber einer Besteuerung, die ausschließlich Konsumgüter belastet, eine Verbesserung erreicht werden? Ansatz Konsumgüterherstellung ein repräsentatives Unternehmen Die Konsumgüter i = 1, 2 werden durch Einsatz von Arbeit und eines Zwischenprodukts hergestellt. yi Output des Konsumgutes i = 1, 2 xz Input des Zwischenprodukts φ y1 , y2 , xz Arbeitsbedarfsfunktion 142 / 196 Annahmen konstante Skalenerträge produktive Arbeit: ∂φ/∂yi > 0 für i = 1, 2 arbeitsparendes Zwischenprodukt: ∂φ/∂xz < 0 Zwischenproduktherstellung ein repräsentatives Unternehmen yz Output des Zwischenprodukts φz yz Arbeitsbedarfsfunktion ∂φz /∂yz > 0 143 / 196 Steuern und Preise ti Mengensteuersatz auf die Konsumgüter i = 1, 2 tz Mengensteuersatz auf das Zwischenprodukt Die Nettopreise p1 , p2 , pz der drei Güter sind endogen. qi = pi + ti Bruttopreise der Konsumgüter i = 1, 2 qz = pz + tz Bruttopreis des Zwischenprodukts w = 1 Lohnsatz Der Lohnsteuersatz ist auf null normiert. gi ≥ 0 Staatsverbrauch des Konsumgutes i = 1, 2 Der Staat fragt keine Zwischenprodukte nach, gz = 0. 144 / 196 Wettbewerbsgleichgewicht Konsumgüterproduzent max p1 y1 + p2 y2 − qz xz − φ y1 , y2 , xz y1 ,y2 ,xz Notwendige Bedingungen für ein Gewinnmaximum ∂φ = pi für i = 1, 2 Steuersätze (6.12) ∂yi ∂φ = −qz (6.13) ∂xz 145 / 196 Zwischengüterproduzent max pz yz − φz yz yz Notwendige Bedingung für ein Gewinnmaximum ∂φz = pz Steuersätze (6.14) ∂yz Markträumung yi = xi + gi für i = 1, 2 (6.15) yz = xz (6.16) ℓ0 − f (x1 , x2 ) = φ y1 , y2 , xz + φz yz (6.17) 146 / 196 Zweitbeste Steuersätze Der Staatsverbrauch der Konsumgüter g1 , g2 ist vorgegeben. Der Staat muss das Marktgleichgewicht (6.15) bis (6.17) berücksichtigen. Entscheidungsproblem des Staates max u f (x1 , x2 ), x1 , x2 x1 ,x2 ,xz u.d.B. ℓ0 − f (x1 , x2 ) = φ x1 + g1 , x2 + g2 , xz + φz xz 147 / 196 Lagrangefunktion und notwendige Bedigungen L = u f (x1 , x2 ), x1 , x2 +λ ℓ0 − f (x1 , x2 ) − φ(x1 + g1 , x2 + g2 , xz ) − φz (xz ) ∂L ∂u ∂f ∂u ∂f ∂φ = + −λ + = 0, i = 1, 2 (6.18) ∂xi ∂f ∂xi ∂xi ∂xi ∂xi ∂L ∂φ ∂φz = −λ + = 0. Vorsteuerabzug (6.19) ∂xz ∂xz ∂xz Aus (6.18) folgt durch Einsetzen von (6.12) die notwendige Bedingung (6.5) und somit die Freizeitkomplementaritätsregel (6.6). Aus (6.19) folgt mit (6.13) und (6.14) qz = pz ⇒ tz = 0. (6.20) 148 / 196 Satz: (Produktionseffizienztheorem) Die Produktionstechnologie weise konstante Skalenerträge auf. Dann werden bei zweitbester Besteuerung Zwischenprodukte nicht besteuert. Interpretation Bei zweitbester Besteuerung wird ein technisch effizienter Produktionsplan erreicht. Die zweitbeste Besteuerung verzerrt die Unternehmensentscheidungen nicht. Nur die Konsumstruktur wird verzerrt. 149 / 196 7 Steuerpolitische Anwendungen Zweitbeste Besteuerung und Steuerpolitik Maßstab für die Klassifizierung einer Vorschrift als Steuervergünstigung Abwägung zwischen Effizienz und Steuervereinfachung 150 / 196 7.1 Nettoprinzip und Vorsteuerabzug Nettoprinzip Rohertragsteuer Alternative zur Einkommensteuer Kein Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten massive Steuervereinfachung Durch Verbreiterung der Bemessungsgrundlage könnte der Steuersatz deutlich abgesenkt werden. Produktionseffizienz und Rohertragsteuer Durch das Abzugsverbot werden Zwischenprodukte besteuert. Produktionseffizienz wird verhindert. Eine Rohertragsteuer behindert die Arbeitsteilung. 151 / 196 Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage rechtlich: Umsatz ökonomisch: Mehrwert; Konsum umgesetzt durch Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) → Abb. 7.1 Vorsteuerabzug Durch den Vorsteuerabzug werden Inputs effektiv von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch sichert der Vorsteuerabzug Produktionseffizienz. Reform der Umsatzbesteuerung in China Xing et al. (2024) 152 / 196 Mehrwertsteuer: Normalsatz auf allen Stufen Untern. 1 Untern. 2 Untern. 3 119 238 357 Konsu- 100 100 100 ment 19 19 38 38 57 Fiskus Abbildung 7.1: Mehrwertsteuer: Normalsatz auf allen Stufen. 153 / 196 Im Jahr 2015 ersetzte China eine Bruttoumsatzsteuer für Unternehmen im Dienstleistungssektor durch eine Mehrwertsteuer. Für das verarbeitende Gewerbe galt auch vor 2015 die Mehrwertsteuer. Fragestellung: Wie wirkt die Reform auf Umsätze der betroffenen Unternehmen? Daten und Ansatz alle Unternehmen, die 2009-2017 an den Börsen von Shanghai und Shenzhen notiert waren Differenz-in-Differenzen-Schätzung Kontrollgruppe: Unternehmen in Branchen des verarbeitenden Gewerbes, die geringe Verflechtung mit Dienstleistungsbranchen aufweisen. 154 / 196 Ändert sich der Unterschied zwischen den Umsätzen der Dienstleistungsunternehmen und denjenigen der Kontrollgruppe nach der Reform? Ergebnis Die Reform hat die Umsätze im Dienstleistungssektor um 22% erhöht (Xing et al., 2024, Tab. 2, S. 7). Auch Beschäftigung und Ausgaben für Forschung und Entwicklung sind gestiegen. Interpretation Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe ersetzten selbst bereitgestellte durch zugekaufte Dienstleistungen (outsourcing). Die Bruttoumsatzsteuer führte zu vertikaler Integration. 155 / 196 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 1-7 iVm § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG) ⋄ Exportlieferungen ⋄ innergemeinschaftliche Lieferungen Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug → Abb. 7.2, 7.3 ⋄ ohne Optionsrecht, z.B. Versicherungsumsätze (§ 4 Nr. 10 a) iVm § 15 Abs. 2 UStG) ⋄ mit Optionsrecht, z.B. Mietumsätze (§ 4 Nr. 12 iVm § 9 Abs. 1 UStG) Wirkung der unechten Umsatzsteuerbefreiung y Output des Konsumguts yz = xz Output des Zwischenprodukts = Input in die Produktion des Konsumgutes 156 / 196 Mehrwertsteuer: Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug auf der Endproduktstufe Untern. 1 Untern. 2 Untern. 3 119 238 338 Konsu- 100 100 100 ment 19 19 38 0 0 Fiskus Abbildung 7.2: Mehrwertsteuer: Unechte Steuerbefreiung. 157 / 196 Mehrwertsteuer: Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug auf der Zwischenproduktstufe Untern. 1 Untern. 2 Untern. 3 119 219 379,61 Konsu- 100 100 100 ment 19 0 0 0 60,61 Fiskus Abbildung 7.3: Mehrwertsteuer: Unechte Steuerbefreiung mit steuererhöhender Wirkung. 158 / 196 φ(y , xz ), φz (yz ) Arbeitsbedarfsfunktionen p, pz Produzentenpreise θ Umsatzsteuersatz Das Konsumgut ist von der Umsatzsteuer befreit. Vorsteuerabzug ist nicht gestattet. Gewinnmaximierung Zwischenproduktherstellung max (1 + θ)pz yz − φz (yz ) − θpz yz yz ∂φz ⇒ pz = (7.1) ∂yz 159 / 196 Gewinnmaximierung Konsumgutherstellung max py − (1 + θ)pz xz − φ(y , xz ) y ,xz ∂φ ∂φ ⇒ p= , (1 + θ)pz = − (7.2) ∂y ∂xz (7.1) und die zweite Gleichung in (7.2) ergeben zusammen → Abb. 7.4 ∂φz 1 ∂φ =− ∂yz (1 + θ) ∂xz Ergebnis Die Bedingung für Produktionseffizienz (6.19) ist verletzt. Die unechte Befreiung des Konsumgutes induziert eine Besteuerung des Zwischenprodukts. 160 / 196 Unechte Steuerbefreiung und Produktionseffizienz pz , qz ∂ϕz / ∂yz qz pz - (∂ϕ / ∂xz) - [1/(1+θ )] ∙ (∂ϕ / ∂xz) xz , yz xz = yz Abbildung 7.4: Durch fehlenden Vorsteuerabzug wird der Einsatz des Zwischenproduktes verzerrt. 161 / 196 7.2 Werbungskosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte “Pendlerpauschale” (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein pauschalisierter Werbungskostenabzug von e 0,30 pro km gewährt. Ab dem 21. km vorübergehend höhere Pauschale: ⋄ e 0,35 pro km für 2021 ⋄ e 0,38 pro km für 2022-2026 Höchstbetrag e 4.500 pro Jahr, wenn nicht der eigene Kraftwagen benutzt wird. keine Flugstrecken 162 / 196 Geschichte bis 2006 Abzug von e 0,30 pro km für die gesamte Entfernung ab 2007 Fahrtkostenabzug nur noch für die Strecke ab dem 21. Entfernungskilometer Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9.12.2008) wurde der Abzug wieder für die gesamte Strecke zugelassen. Haushalt x Konsumgut xd Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte ℓ0 = f + xd + ℓ Zeitbudget u(f , x, xd ) Nutzenfunktion ∂u/∂xd > 0 Entfernung stiftet Nutzen, z.B. durch bessere Wohnqualität. 163 / 196 Steuern und Preise p Nettopreis des Konsumguts q Bruttopreis des Konsumguts t = q − p Mengensteuersatz für das Konsumgut τ Lohnsteuersatz Budgetbeschränkung ohne Abzug der Fahrtkosten ⋄ Einkommensteuer px =(1 − τ )(ℓ0 − f − xd ) ⋄ Konsumsteuer, mit θ = t/p f + (1 + θ)px + xd =ℓ0 Abzug der Fahrtkosten senkt den Bruttopreis des Pendelns. 164 / 196 td Mengensteuersatz auf die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ⋄ td < 0 steuerliche Begünstigung des Pendelns, z.B. durch Abzug einer km-Pauschale als Werbungskosten ⋄ td > 0 Pendeln wird besteuert, z.B. durch Zuschlag der Pendelzeit zur Arbeitszeit. Haushaltsentscheidung max u(f , x, xd ) f ,x,xd u.d.B. f + qx + (1 + td )xd = ℓ0 Notwendige Bedingungen sind (6.2) und ∂u = µq Fortbildung (7.3) ∂x ∂u = (1 + td )µ. Steuersatz (7.4) ∂xd 165 / 196 Der zugehörige Preisexpansionspfad ist f (x, xd ). Zweitbeste Steuersätze max u f (x, xd ), x, xd x,xd u.d.B. ℓ0 − f (x, xd ) − xd − px = G Notwendige Bedingungen sind ∂L/∂x = 0 und ∂L ∂u ∂f ∂u ∂f = + −λ +1 =0 ∂xd ∂f ∂xd ∂xd ∂xd Mit (6.2) und (7.4) folgt λ−µ ∂f td = 1+ µ ∂xd 166 / 196 Ergebnis Wenn ∂f /∂xd = −1, dann sollten Pendelkosten steuerlich unbeachtlich bleiben. In diesem Fall reduziert eine Erhöhung der Pendelzeit um eine Stunde die Freizeit um eine Stunde. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sollten steuerlich begünstigt werden, wenn ∂f /∂xd < −1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sollten zusätzlich besteuert werden, wenn ∂f /∂xd > −1. 167 / 196 Schlussfolgerung Pendelzeiten gehen vermutlich zumindest teilweise zu Lasten der Erwerbsarbeit, d.h. ∂f /∂xd > −1. Deshalb sollte Pendeln steuerlich nicht begünstigt, sondern möglicherweise sogar belastet werden. Aus diesem Modell folgt, dass die 2007 eingeführte Begrenzung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte effizienzfördernd war. 168 / 196 Fortbildungskosten Aufwendungen für die Fortbildung im erlernten und ausgeübten Beruf oder für eine Zweitausbildung dürfen nach § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Haushalt x Konsumgut xb Fortbildung, z.B. Seminarteilnahme ℓ0 = f + xb + ℓ Zeitbudget u(f , x) Nutzenfunktion F (ℓ, xb ) Lohneinkommen ⋄ ∂F /∂ℓ > 0, ∂F /∂xb > 0 ⋄ konstante Skalenerträge 169 / 196 Steuern und Preise p, q, t Nettopreis, Bruttopreis, Mengensteuersatz des Konsumguts pb Nettopreis der Fortbildung, z.B. Seminargebühr qb Bruttopreis der Fortbildung