Klausurvorbereitung IT- und Medienrecht PDF

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Summary

This document provides an overview of the role of media in a democracy. It details the historical context of media law, focusing on preventing abuse of media power and maintaining media freedom. It also explores the various mechanisms for protecting against misuse of media power and the essential functions of media in a democratic society.

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Klausurvorbereitung IT- und Medienrecht Rolle der Medien in der Demokratie Skript 1 - Historische Kernaufgabe des Medienrechts: Verhinderung des Missbrauchs von Meinungsmacht in Massenmedien - Massenmedien und D...

Klausurvorbereitung IT- und Medienrecht Rolle der Medien in der Demokratie Skript 1 - Historische Kernaufgabe des Medienrechts: Verhinderung des Missbrauchs von Meinungsmacht in Massenmedien - Massenmedien und Demokratie (S. 11): o (1) Enger Zusammenhang zwischen Politik, Medien und Demokratie o (1) Politiker machen ihre Inhalte über Medien bekannt § In demokratischem System legitim § Alle Wählenden müssen sich über zur Wahl stehende Politiker informieren o (2) Funktion der Medien als Kontrollinstanz § Weisen aus Fehlverhalten & Machenschaften von Politikern hin o (3) Je mehr ein Politiker die Medien dominiert, desto größer seine Chance auf Wiederwahl/Machtbasis o (3) Systematischer Anreiz für Politiker im politischen System Medien zu instrumentalisieren/kontrollieren àbei Beherrschung der Medien: legitime Funktionen, (1) und (2) nichtig à sichtbar in totalitären Staaten o (4) Medienrecht & insb. Medienfreiheit zielen darauf ab (1) und (2) zu garantieren und (3) zu vermeiden - Medienfreiheit = zentraler Wesensbaustein der Demokratie (S. 12) o Medien sind: § Grundbedingung für individuelle Meinungsbildung § Multiplikator für unabhängige politische öVentliche Willensbildung § Informationsquelle für gemeinschaftswichtige Angelegenheiten § Kontrollinstanz ggü. staatlichem Handeln à Grundbedingung dafür: Staatsfreiheit, Pluralismus, ausreichende Finanzierung - Mechanismen zum Schutz vor Meinungsmacht durch Missbrauch von Massenmedien (S. 15) o Kommunikationsgrundrechte § Abwehrrechte der Medien gegen staatliche EingriVe, institutionelle D Garantien o Staatsfreie Strukturen § Z.B. Zulassungsfreiheit der Telemedien, Organisation den öVentlich- rechtlichen Rundfunks o Medienkonzentrationskontrolle § Kartellrechtsähnliche Präventionskontrolle zur Verhinderung übermäßiger Meinungsmacht) o Pluralistische Strukturen § Z.B. duales Rundfunksystem o Föderale Kompetenzaufteilung § …für das Medienrecht (Medienrecht ist Ländersache) - Hinweis (S. 16) o Genau diese Schutzmechanismen fehlen im Internet oft (Bsp. Trump auf X) o In klassischen Medien sind sie sehr ausgeprägt Meinungsfreiheit Skript 1 - Meinungsfreiheit (S. 30, 39) o Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und & zu verbreiten. o Jeder hat das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten o Meinungsfreiheit hat zwei Dimensionen: § Individuelle Persönlichkeitsentfaltung § Politische Dimension Rolle der Meinungsfreiheit in der Demokratie Skript 1 - Rolle der Meinungsfreiheit in der Demokratie (S. 40) o Wenn kein öVentlicher Diskurs aus Meinungen besteht, kann nicht richtig gewählt und politische Ereignisse können nicht bewertet werden. Unterscheidung: Meinung vs. Tatsachenbehauptung Skript 1 - Unterscheidung: Meinung vs. Tatsachenbehauptung (S. 42) o Meinung = Werturteile mit Elementen der Stellungnahme o Auf Richtigkeit, Vernünftigkeit oder Wert der Äußerung kommt es nicht an Bsp.: „Peter ist ein Schwein!“ o Tatsachenbehauptung = Aussage, die auf Richtigkeit geprüft werden kann Bsp.: „Peter geht fremd.“ à häufig werden Meinungen als Tatsachenbehauptung maskiert! Trennungs- & Kennzeichnungsverbot in der Werbung, insbes. Influencer Skript 1 - Grundlegendes Prinzip des Medienrechts: Trennung und Kennzeichnung von Werbung (S. 151) o bei Verletzung dieses Prinzip wird von Schleichwerbung gesprochen o Grund für Trennung: redaktionelle Inhalte genießen mehr Vertrauen als bezahlte Werbeinhalte, weshalb diese stets gekennzeichnet werden müssen à Ggü. bezahlten Inhalten soll immer eine kritische Haltung geboten werden à Ggü. redaktionellen Inhalten soll ein freier, individueller und öVentlicher Meinungsbildungsprozess gesichert werden à deswegen versuchen Werbetreibende immer wieder Werbung als redaktionellen Inhalt zu tarnen (Sonderformen: Product Placements & Sponsoring) - Aussagen des Leitfadens o Jegliche kommerziellen Inhalte müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden à Trennung zwischen werblichen und redaktionellen Inhalten soll gewährleistet werden à betriZt ALLE Medien o Bezug Influencer § Influencer mischen oft werbliche und redaktionelle Inhalte à Kennzeichnung ist daher besonders relevant und gilt auch, wenn die Creator kostenlose Produkte erhalten und diese zeigen § Kennzeichnung mit den BegriVen „Anzeige“/„Werbung“ ist erforderlich § Auch, wenn Werbung subtil eingebunden wird, gilt dies § Alles andere gilt als Schleichwerbung à Transparenz soll gewahrt werden, um User nicht in die Irre zu führen System des Urheberrechts Skript 4 - Wozu Urheberrecht? (S. 5) (Gesetzestext) o Urheberrecht schützt Urheber in seinen geistigen & persönlichen Beziehungen e zum Werk und in der Nutzung des Werkes (Urheberpersönlichkeitsrechte) o Dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung für Nutzung des Werkes (Verwertungsrechte, Lizensvertragsrecht) - Zwei Funktionen des Urheberrechts (S. 5) o Schützt persönliche Beziehung zwischen Kreativem und seinem Werk o Ökonomische Funktion § Schützt davor, dass Andere die kreative Leistung ohne Zustimmung frei nutzen § Zustimmung (Lizenz) können Kreative gegen Vergütung erteilen und so (idealerweise) von ihren kreativen Leistungen leben § Nur durch Urheberrecht ist der Markt für kreative Leistungen möglich § Urheberrecht steuert Monopolisierung entgegen und sorgt dafür, dass Kultur verfügbar bleibt - Schutz von Websites (S. 7) o HTML-Code à nicht geschützt, da kein „Computerprogramm“ o PHP, Java-Skript, Flash, etc. können als Computerprogramm geschützt sein, wenn ausreichende Schöpfungshöhe vorhanden o Design einer Website à gilt normalerweise nicht als persönlich-geistige Schöpfung, kann aber unter Designschutz fallen o SEO-Maßnahmen à können geschützt sein, wenn sie die Schöpfungshöhe erreichen o Unabhängig von allem kann Content einer Website geschützt sein - Geschäftsmodelle im Urheberrecht (S. 10) o o - Interessen der Verwerter/Plattformen in diesem System (S. 11) o Hohe Marge (auf Kosten der Vergütung des Urhebers) o Bindung des Urhebers o Schutz des eigenen Geschäftmodells WerkbegriZ, persönlich geistige Schöpfung, Schutzfähigkeit von KI-Produkten Skript 4 - WerkbegriZ (S. 17) o Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst o Werke sind persönlich geistige Schöpfungen § Werk muss (physisch/nicht-physisch) wahrnehmbar in der Welt sein § Ideen sind keine Werke und somit frei § Ob ein Werk schön, hässlich, provokant, etc. ist, spielt keine Rolle § Kein Unterschied zwischen kulturell/wissenschaftlich wertvollen Werken § Geringes Maß an Qualität reicht aus - Persönlich geistige Schöpfung (S. 18) o „persönlich“ § Gewisses Maß an Individualität und Originalität à Kriterium wird „Schöpfungshöhe“ genannt § Grenzt Routinearbeiten und Bagatellgestaltungen aus, die nicht urheberrechtlich monopolisiert werden sollen o „geistig“ § Menschliche Gestaltung § Urheber muss Gedanken-/Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf Betrachter wirkt § Abgrenzung zu Daten/Tatsachen, Patent- & Designschutz, KI-Produkten o „Schöpfung“ § Handlungsergebnis eines Menschen in objektiv durch die Sinne wahrnehmbarer Formgestaltung § Häufigstes Missverständnis: es gibt auch nicht-physische/flüchtige Werke wie Tanz, Improvisationen § Abgrenzung zur bloßen Idee - Schutzfähigkeit von KI-Produkten (S. 30) o KI-Produkte können nicht urheberrechtlich geschützt werden, da keine menschliche Schöpfung vorliegt. Entstehung & Dauer des Urheberrechts Skript 4 - Entstehung und Dauer des Urheberrechts (S. 35) o Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung eines Werkes o Urheberrecht währt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers o Schutzdauer dient einem Ausgleich der Interessenten des Urhebers und der Allgemeinheit o Werke, die noch geschützt sind, bei denen der Urheber jedoch nicht klar ist, nennt man „Orphan Works“ à dafür gelten Sonderregelungen Was muss ich bei Lizenzen beachten? Skript 4 - Was muss ich bei Lizenzen beachten? (S. 51) o Wiedergabe nicht-physischer Werke ist nur dann eine lizenzpflichtig Nutzungshandlung, wenn dies öVentlich/in der ÖVentlichkeit geschieht o Andernfalls: privater/freier Werkgenuss o Was ist ÖVentlichkeit? § Wenn Rezipienten untereinander/im Verhältnis zu Nutzer persönlich verbunden sind § Faustformel für ÖVentlichkeit: viele Personen; Personen allgemein im Gegensatz zu homogener Gruppe (z.B. Familie) § Bisher nicht vollständig geklärt: eingeschränkte Nutzergruppen im Online-Bereich (Intranets, E-Learning-Seminare, Facebook-Gruppen, etc.) Elemente einer Lizenz Skript 4 - Grundlagen (S. 64) ! o Auch Nutzungsverträge genannt und sind: § Dauerschuldverhältnisse eigener Art § Aufgrund der Vertragsfreiheit weitgehend frei gestaltbar § Doppelnatur aus schuldrechtlichen Elementen & Einräumung einer dringlichen urheberrechtlichen Rechtsposition eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips § Hauptleistungspflichten sind die Einräumung von Nutzungsrechten gegen Lizenzvergütung § Hinweis: es gibt zahlreiche unentgeltliche Lizenzen De - Struktur/Elemente einer Lizenz (S. 65) o Räumlich – wo darf ich nutzen? o Zeitlich – wann/wie lange/wie oft darf ich nutzen? o Inhaltlich – was ganz genau darf ich machen und was nicht? o Exklusivität/nicht exklusiv – darf allein ich das Werk nutzen oder andere auch? o Übertragbar/Unterlizenzierbar – darf ich meine Nutzungsrechte an Dritte weiterhandeln? - „Buy-out“ (S. 65) o Jemand erwirbt ein räumlich, zeitlich, inhaltlich exklusives und übertragbares Nutzungsrecht - Lizenzzeit & -gebiet (S. 66) o Lizenzzeit § Kann frei gewählt werden (z.B. unbegrenzt, 10 J., 5 J., etc.) § Mit Ablauf der Lizenzzeit fallen die Nutzungsrechte an Lizenzgeber zurück § Lizenzzeit ist nicht identisch mit Vertragsdauer des Lizenzvertrages o Lizenzgebiet § Kann frei gewählt werden (z.B. weltweit, Europa, etc.) Auch Internet-Lizenzen können regional vergeben werden („Geo- Targeting“) § Struktur der Lizenz ist im Kern eine Frage der wirtschaftlichen Optimierung - Verfahren bei unklarem Lizenzvertrag (S. 69) o Bei Unklarheit gewinnt der Lizenzgeber o Nur, was klar erkennbar im Lizenzvertrag lizensiert ist, wird auch lizensiert - Formen des Nutzungsrechts einer Lizenz (S. 72) o Ausschließliches Nutzungsrecht § Inhaber kann das Werk neben anderen Berechtigten nutzen (Bsp. MS 365) o Einfaches Nutzungsrecht § Inhaber kann jeden Dritte, sogar den Inhaber selbst von eingeräumten Nutzungsrechten ausschließen und selbst einfache Nutzungsrechte einräumen (Bsp. Exklusive Kinorechte für Star-Wars-Filme in DE) à Wahl der Form ist eine Frage der Verhandlung und wirtschaftlichen Optimierung Vergütungsstrukturen einer Lizenz Skript 4 - Urhebervertragsrecht (S. 73) o Schützt Urheber in verschiedener Hinsicht vor Übervorteilung durch Lizenznehmer à Grundlegendes Recht: Anspruch auf angemessene Vergütung/Beteiligung o Auch, wenn Vertrag eine unangemessene Vergütung für Urheber vorsieht, besteht Anspruch gegen Lizenznehmer o Aus Sicht der Marktlehre: Recht auf angemessene Vergütung = Fremdkörper o Wann Vergütung angemessen ist à schwer zu bemessen o Gesetz hoVt: Urheber & Verwerter würden in Kollektivvereinbarung Regelungen aushandeln à nur zum Teil erfüllt: bspw. Journalisten, Übersetzer, TV-Kameraleute - Typische Probleme der angemessenen Vergütung (S. 74) o Buy-Outs mit Pauschalvergütung à eigentlich ist es nicht zulässig – in der Praxis dennoch oft gebräuchlich o Bestsellerparagraf à Werk entpuppt sich als plötzlicher/verspäteter Erfolg, obwohl Lizenzvergütung auf Erwartung eines geringen Erfolgs bemessen wurde Beteiligungsvergütung Skript 4 - Beteiligungsvergütung (S. 75) o Beteiligungsvergütung/prozentuale Beteiligung verschiebt ggü. einer Festvergütung das kommerzielle Risiko der Auswertung vom Lizenznehmer zurück auf Lizenzgeber Linking / Haftung für Links Skript 4 - Hyperlinks als öZentliche Wiedergabe? (S. 57) o Für das Setzen eines Links wird grundsätzlich keine Lizenz benötigt o Es kann auch nicht wegen potenzieller Urheberrechtsverletzung zu Haftungsmaßnahmen kommen – auch, wenn ohne explizite Erlaubnis des Urhebers auf ein Werk verlinkt wird à Verlinken ist keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung/keine öZentliche Wiedergabe o Link ist nur eine Verweisung auf etwas, das ohnehin zugänglich ist à kein Einsetzen einer neuen Wiedergabetechnik à keine neue ÖVentlichkeit wird erschlossen, bei der ein Urheber legitimerweise beteiligt werden müsste - Haftung in zwei Ausnahmefällen (S. 57) o (1) Verlinkung auf Inhalte, die sich hinter Paywall befinden/nicht frei zugänglich sind à Gleiches gilt, wenn technische Schutzmaßnahmen gegen Verlinkung/Framing ausgehebelt werden o (2) Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte und Rechtswidrigkeit ist dem Linksetzer oVensichtlich - Embedding/Framing (S. 58) o Grundsätze über das Setzen von Links gelten auch für Embedding/Framing/Sharing § Embedding: Inhalt wird nicht kopiert, sondern per Link aufgerufen à keine Vervielfältigung der Datei auf einem anderen Server à Erscheinungsbild: sieht aus, als handle es sich um eigenen Inhalt Leistungsschutzrecht Presseverleger Skript 4 - Leistungsschutz für Presseverleger (S. 108) o Globale Lobbyschlacht zwischen Verlagen & Plattformen § Ziel: Beteiligung der Verlage für Texte/Kleinsttexte der Presse auf Plattformen auszuschöpfen (bspw. aus Newssuchen, Sharing von Presseartikeln) o Grundsätzlich: § Einzelne Wörter und/oder sehr kurze Auszüge aus PresseveröVentlichungen sind nicht geschützt § Private/nicht-kommerzielle Nutzung à weiterhin möglich § ! Längere Auszüge/ganze Artikel, die auf anderen Plattformen wiederveröVentlich werden, erreichen zwar meist nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe, sind aber trotzdem über das Leistungsschutzrecht der Presseverleger geschützt (S. 109) Zitat vs. Bebilderung Skript 4 - Zitatrecht (S. 85) o Soll Fortentwicklung von Kultur & Wissenschaft ermöglichen – gerade im Diskurs der Auseinandersetzung · o Unter bestimmten Voraussetzungen darf zitierendes Werk ohne Vergütung auf jede Art und Weise genutzt werden § Voraussetzungen: Eigenleistung des zitierenden Werkes steht im Vordergrund Angemessener Umfang darf nicht überschritten werden Zitatzweck/Belegfunktion muss vorliegen (man muss sich mit dem zitierten Werk auseinandersetzen) Quellenangabe ist zwingen notwendig Keine Änderung des zitierten Werkes! - Zitat vs. Bebilderung (S. 86) o Zitat liegt nicht vor, wenn das Werk allein der Bebilderung, Verschönerung, Illustration dient à inhaltliche Auseinandersetzung (Zitatzweck) fehlt Privatkopie Skript 4 - Privatkopie (S. 90, 91) o Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern à dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen o Vervielfältigungsstücke dürfen weder verarbeitet noch zu öVentlichen Wiedergaben benutzt werden o Streams: § Privates Ansehen von Streams ist zulässig – es sei denn Nutzer erkennt Widrigkeit/hätte sie erkennen müssen § Auch Streams aus illegaler Quelle ist keine Urheberrechtsverletzung à technischer Vorgang des Streams stellt keine urheberrechtlich relevante Handlung dar § Anders ist es, wenn gezielt ein Gerät eingesetzt wird, um illegale Streams einzuspielen o Filesharing: § Bleibt illegal, weil es neben Download von Dateien für andere Filesharer öVentlich zugänglich macht o Kopierschutz: § Sofern Rechtinhaber Kopierschutz verwendet, darf dieser für eine Kopie/Download nicht umgangen werden à diese Regelung macht in vielen Fällen die Erlaubnis einer Privatkopie nichtig, weil sich die technische Beschränkung durchsetzt à „Code ist Law“ ß Creative Commons/Open Source Skript 4 - Creative Commons/Open Source (S. 64) o Beispiele für unentgeltliche Lizenzen à Häufiges Missverständnis: Dass Open Source Softwares nicht bezahlt werden müssen, bedeutet nicht, dass es keine sonstigen Lizenzbestimmungen gibt, die kommerziell relevant sein können Recht auf Anerkennung der Urheberschaft/Foto/Credits/Urheberpersönlichkeitsrechte Skript 4 - Urheberrechtspersönlichkeitsrechte (S. 38) o = Schutz ideeller Interessen und besteht aus: § ErstveröZentlichungsrecht Urheber entscheidet selbst, wann und/oder ob sein Werk veröVentlicht wird § Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (S. 40) Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk à kann bestimmen, ob das Werk mit der Urheberrechtsbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist Foto-Credit wird häufig vergessen – ist aber von großer Bedeutung! § Schutz vor Entstellung des Werkes Bedeutet: unzumutbare Änderung der konkreten Form des Werkes und somit des darin zum Ausdruck kommenden konkreten geistig-ästhetischen Gesamteindrucks des Werkes Foto Klärung/Rechte des Fotografen Skript 4 - Rechte des Fotografen (S. 56) o Fotografen dürfen, solange ein Werk nicht gemeinfrei ist, Personen abmahnen, die ihre Fotos im Netz öVentlich zugänglich machen Überblick Leistungsschutzrechte Skript 4 - Leistungsschutzrechte (S. 104) o Schützen nicht eine persönliche geistige Schöpfung, sondern die Investition in ein Medienprodukt à Regelungen ähnlich – Schutz allerdings geringer à Praktische/kommerzielle Relevanz = sehr hoch o Verwandte Schutzrechte (Beispiele: nicht klausurrelevant – nur zum eigenen Verständnis): § Verlag (Presseverlage haben das Recht, die Nutzung ihrer Inhalte durch News-Aggregatoren oder Suchmaschinen zu regulieren) § Fotos (Ein Fotograf macht ein einfaches Produktfoto für einen Online-Shop. Auch wenn das Foto keine besondere kreative Gestaltung aufweist, hat der Fotograf das Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie das Bild genutzt wird.) § Ausübende Künstler (Ein Sänger hat das Recht, darüber zu bestimmen, ob ein Live-Auftritt aufgezeichnet und veröLentlicht werden darf.) § Datenbank (Ein Unternehmen, das eine große Datenbank entwickelt, hat das Leistungsschutzrecht an der Datenbank selbst, auch wenn es nicht die Urheberrechte an den einzelnen Datensätzen hat.) § Tonträger, Sender, Filmhersteller (Ein Filmstudio besitzt die Rechte an der Verbreitung und Vorführung eines Films, unabhängig von den Urhebern des Films (wie Drehbuchautoren oder Regisseuren).) Uploadfilter Skript 4 - Eigenrecherche (zum Verständnis – nicht klausurrelevant): o Uploadfilter sind Technologien, die von Plattformen eingesetzt werden, um Inhalte zu überprüfen, bevor sie auf die Plattform hochgeladen und öGentlich zugänglich gemacht werden. Diese Filter durchsuchen den hochgeladenen Inhalt (z.B. Videos, Bilder, Musik) automatisch, um zu prüfen, ob er gegen Urheberrechte oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt. (Bsp. Youtube) - Uploadfilter (S. 80) o Solange eine Plattform die Pflichten (nach geregelten Gesetzen/Artikeln) im gebotenen Umfang erfüllt, haftet sie nicht à bei Vernachlässigung ist sie verantwortlich o Gründe für den Datenschutz Skript 2 - Ted Talk von Glenn Greenwald „Warum ist Privatsphäre wichtig?“ o Missverständnis über Privatsphäre: § Viele Menschen behaupten, Privatsphäre sei ihnen egal, weil sie „nichts zu verbergen“ haben. Greenwald widerlegt dieses Argument. o Überwachung verändert Verhalten: § Menschen verhalten sich anders, wenn sie überwacht werden. Diese Selbstzensur führt zu weniger Freiheit und Kreativität. o Macht und Kontrolle: § Regierungen und große Unternehmen nutzen Überwachung, um Macht auszuüben. Überwachung ist ein Instrument zur Kontrolle der Bevölkerung. o Privatsphäre als Grundrecht: § Privatsphäre ist ein wesentliches Element der menschlichen Freiheit und der Demokratie. Ohne sie verlieren Menschen ihre individuelle Autonomie. o Gefahr durch Überwachung: § Die Sammlung von Daten ist gefährlich, da sie missbraucht werden kann, um Bürger zu manipulieren oder zu unterdrücken. à Insgesamt argumentiert Greenwald, dass Privatsphäre unverzichtbar ist, selbst für diejenigen, die glauben, nichts zu verbergen zu haben. - Übungsaufgabe (S. 7) o Was entgegnet Greenwald denjenigen, die sagen, dass die keinen Datenschutz brauchen, weil sie nichts zu verbergen hätten? § Greenwald macht klar, dass der Verlust der Privatsphäre nicht nur die Freiheit des Einzelnen, sondern auch die Demokratie insgesamt bedroht. (+ siehe oben) o Wenn es keinen Datenschutz geben würde, welche Konsequenzen hätte dies für den öPentlichen Meinungsdiskurs in der Demokratie? § Selbstzensur: Menschen würden ihre Meinung weniger frei äußern, aus Angst vor Überwachung und möglichen negativen Konsequenzen. § Manipulation und Beeinflussung: Regierungen oder Unternehmen könnten gesammelte persönliche Daten nutzen, um gezielte Propaganda oder manipulative Werbung zu verbreiten. § Diskriminierung: Ohne Schutz sensibler Daten könnten Menschen aufgrund ihrer politischen Ansichten, Meinungen oder Zugehörigkeiten benachteiligt oder verfolgt werden. § Einschränkung der Meinungsvielfalt: Überwachte Menschen könnten kontroverse oder unpopuläre Meinungen nicht mehr äußern, was zu einer Einengung des öGentlichen Diskurses führt. § Verlust des Vertrauens: Bürger verlieren das Vertrauen in demokratische Institutionen und Plattformen, da ihre Meinungen und Daten nicht geschützt sind. à und weitere Punkte à Insgesamt könnte der öGentliche Diskurs erheblich eingeschränkt und die Demokratie geschwächt werden. - Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (S. 15) o Durch dieses Recht sind BürgerInnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung & Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt o Gefährdung der Freiheit Einzelner und Gesellschaftsordnung, wenn BürgerInnen nicht mehr wissen können, wer was und wann über sie weiß o „Gläserner Bürger“ § Kein belangloses Datum – automatisierte Datenverarbeitung birgt Möglichkeit, Daten, die an verschiedenen Orten vorhanden sind, auszuwerten & zu verknüpfen à kann zu vollständiger OGenlegung der Privatsphäre führen o Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung sind nur auf gesetzlicher Grundlage möglich à gilt nicht nur für Internet, sondern auch jedes andere Medium (Sticks, Papier, in Büchern) - Datenschutz als Aspekt des Persönlichkeitsrecht (S. 16) o Recht zur Selbstbestimmung § Recht eines Straftäters auf Resozialisierung § Recht auf Kenntnis der Abstammung o Recht der Selbstbewahrung § Schutz der Privatsphäre § Recht auf Abschirmung und Rückzug à Grenzen medialer Berichterstattung o Recht der Selbstdarstellung § Recht, sich gegen herabsetzende, verfälschende, entstellende, unerbetene öGentliche Darstellung wehren zu können à Schutz vor unberechtigter Nutzung von Bild, Stimme, Name à Schutz vor Verleumdung, Ehrschutz o - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit & Integrität von IT-Systemen (S. 18) o Schützt die auf IT-Systemen gespeicherten Daten (damit auch Persönlichkeitsrechte des BetroGenen) insbesondere gegen Infiltrierung & Integritätsbeeinträchtigungen - Informationelle Selbstbestimmung & DSGVO (S. 19) o = Datenschutz-Grundrechtverordnung o Enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten o Schützt Grundrecht & Grundfreiheiten natürlicher Personen & insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten à Zusammengefasst: Datenschutzrecht & DSGVO schützen Personen & deren Freiheit/Grundrechte à nicht zu verwechseln mit „Datensicherheit“, bei der Daten als solche geschützt werden à DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (S. 29) - „Schutz von Daten“ & Datensicherheit (S. 20) o Datensicherheit = Gesamtheit der Maßnahmen, die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit & Integrität von Daten (personen- & nicht-personenbezogen) gewährleisten § Vertraulichkeit Schutz vor unberechtigter Einsichtnahme § Verfügbarkeit Sicherstellung, dass die benötigten Informationen zum erwarteten Zeitpunkt zur Verfügung stehen § Integrität Sicherstellung, vor unbemerkter Veränderung, sowie Korrektheit von Daten & Funktionen o Datenschutz & Datensicherheit haben eine Schnittmenge § Kann ein Hacker keine personenbezogenen Daten stehlen, kommt es insoweit auch nicht zu einer Datenschutzverletzung § Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Skript 2 - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (S. 48, 49) o Jegliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist verboten, es sei denn, einer der folgenden Rechtfertigungstatbestände greift ein: § Einwilligung Wird nur relevant, wenn nicht bereits eine sonstige gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung vorliegt § Zur Vertragserfüllung (z.B. Adresse zur Anlieferung bestellter Ware) § Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. gesetzliche Archivierungs- /Dokumentationsplichten) § Zum Schutz lebenswichtiger Interessen (z.B. Überwachung von Epidemien) § Bei öPentlichem Interesse/öPentlicher Gewalt § Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt BegriP der personenbezogenen Daten Skript 2 - Personenbezogene Daten (S. 30) o Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte/identifizierbare natürliche Person („betroGene Person“) beziehen o Soweit eine Angabe einer bestimmten Person zuzuordnen ist, liegt ein personenbezogenes Datum vor („identifizierte Person“) o Liegt auch dann vor, wenn BetroGene zwar nicht mit Namen genannt wird, aber mithilfe von Referenzdaten (Kundennummer, Pseudonym, etc.) oder Verknüpfung mit weiteren Informationen ermittelt werden kann („identifizierbare Person“) à nur bei Unmöglichkeit, einen Zusammenhang zwischen Datum und einer natürlichen Person herzustellen, fehlt es an Identifizierbarkeit - Personenbezogene Daten… (S. 31) … können nur solche von natürlichen Personen sein. Daten über juristische Personen sind nicht durch die DSGVO geschützt. Daten von Vorständen etc. sind allerdings wiederum personengeschützt … sind nur solche, die unmittelbar einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können („identifizierte Person“), sondern auch solche, bei denen ein Bezug bei entsprechendem hergestellt werden kann („identifizierbare Person“) – Letzteres behandelt „personenbeziehbare Daten“ à Kreis der personenbezogenen Daten und damit der Anwendungsbereich der DSGVO ist sehr weit à ist auch so gewollt - Beispiele personenbezogene Daten (S. 32) o Allgemeine Personendaten § Name, Geburtsname, Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, etc. o Kennnummern § Sozialversicherungsnummer, Steuer ID, Perso-Nummer, Matrikelnummer, etc. o Kundendaten § Bestellungen, Adressdaten, Kontodaten o Onlinedaten § IP-Adresse, Standortdaten o Und noch viele mehr (s. S. 32) - Kein belangloses Datum (S. 33) o Unwichtige, nicht schützenswerte personenbezogene Daten kennt das Datenschutzrecht nicht! - Keine personenbezogenen Daten (S. 34) o Maschinendaten (alle Informationen, die auf Industriemaschinen abgerufen werden) o Anonymisierte Daten (Anonymisierungsverfahren lässt Personenbeziehbarkeit entfallen) o Synthetische Daten (künstlich erzeugte Datensätze, die reale Daten simulieren) à DSGV gilt hier nicht – solche Daten können aber durch Verträge/als Geschäftsgeheimnis geschützt werden IP-Adresse als personenbezogene Daten Skript 2 - IP-Adressen (S. 31, 32) o Sowohl statische als auch dynamische IP-Adressen fallen unter personenbezogene Daten und sind somit durch die DSGVO geschützt Privacy by Design Skript 2 - Privacy by Design, Privacy by Default (S. 72) o Privacy by Design § Datenschutzmaßnahmen müssen nach dem Stand der Technik bereits in die konzeptionelle Entwicklung von Produkten & Verfahren einbezogen werden o Privacy by Default § Voreinstellungen bei Geräten/Onlineplattformen sollen standartmäßig die höchste Datenschutzstufe haben o Zweckbindung von Daten Skript 2 - Zweckbindungsgrundsatz (S. 63) o Personenbezogene Daten dürfen nur mit einem vorab festgelegten legitimen Zweck erhoben werden – danach dürfen sie nur zu diesem Zweck genutzt werden à zentraler Heben des Datenschutzrechts und steht im Konflikt zur freien Nutzung von Daten für maschinelles Lernen und big data Anwendungen o Zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten sind strikt voneinander zu trennen o Außnahmen zu Zweckbindungsgrundatz: § Einwilligung der BetroGenen § Gesetzlich zulässige Zwecksänderungen o Wenn einmal erhobene Daten zu einem anderen Zweck wiederverwendet werden sollen: § Einwilligung der BetroGenen einholen § Voraussetzung einer Zweckänderung nachstellen (sofern möglich) § Nachklären, ob eine neue Rechtsgrundlage für neue Verarbeitung zu finden ist Anforderungen an Einwilligung Skript 2 - Einwilligung (S. 50) o Ist die mündlich, schriftlich oder elektronisch erklärte Zustimmung des BetroGenen un die Datenverarbeitung o nicht selten sind Einwilligungserklärungen im Marketing unwirksam, weil sie subtil, unverdächtig und schlank wirken sollen o Anforderungen an eine Einwilligung: § Freiwilligkeit (kein Zwang, keine Täuschung, keine Kopplungsgeschäfte) § Informiertheit (über Zweck, Umfang, Verantwortlichen, Widerrufsrecht) § Bezogenheit auf einen bestimmten Zweck § Bezogenheit auf eine bestimmte Datenverarbeitung (also keine „Blankoeinwilligung“) § Unmissverständlichkeit (klare Erklärungshandlung) § Belehrung über das immer geltende Widerrufsrecht § Abweichungen bei Minderjährigen unter 16 Jahren! o Opt-In (S. 52) § Einwilligung kann auch online eingeholt werden ! § Rechtssicher ist allein das „double-opt-in-Verfahren“ ! BetroPenenrechte/Auskunft Skript 2 - BetroPenenrechte (S. 82, 86) o BetroGene sollen sich gegen Verletzungen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst wehren können o Rechte der BetroGenen: § Berichtigung (das Recht Daten zu berichtigen/ergänzen) § Widerspruchsrecht (es kann jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten eingelegt werden) § Informationsrecht (BetroGene müssen über die Verarbeitung der sie betreGenden Daten informiert werden) § Datenportabilität (Möglichkeit der BetroGenen, ihre Daten zu einem anderen Anbieter mitzunehmen – Datensätze müssen, soweit technisch möglich, portabel gestaltet sein) § Beschwerderecht (Bei unerlaubter Datenverarbeitung, können sich BetroGene an die zuständige Datenschutzbehörde wenden und sich beschweren) - Auskunftsrecht (S. 83) o BetroGene können zu jeder Zeit eine Auskunft verlangen, ob und welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet oder weitergegeben werden à Unternehmen lassen sich nicht gerne in die Karten schauen und reagieren (was nicht rechtens ist) häufig gar nicht oder nur eingeschränkt auf Auskunftsanfragen à Transparenz fehlt - Recht auf Vergessenwerden (S. 85) o Hat mehrere Bedeutungen: § (1) Ursprüngliche Idee: sämtliche Inhalte im Netz sollten technisch mit einem Verfallsdatum versehen werden und verschwinden mit Ablauf automatisch § (2) Unter Umständen besteht der Anspruch darauf ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in den Google-SuchtreGern gelistet zu werden – es sei denn, es besteht ein überwiegend öGentliches Interesse § (3) BetroGene haben das Recht ihre Daten löschen/sperren zu lassen, wenn die Speicherung unzulässig erfolgte/der Zweck der Speicherung entfallen ist/die Einwilligung widerrufen wurde à Es gibt Ausnahmen: z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten à Löschpflichten betriGt nicht nur eigene Systeme – unter Umständen müssen weitere Vorkehrungen, wie die Informierung der Datenempfänger usw., getroGen werden - Automatisierte Entscheidungen (S. 87) o Jeder hat das Recht, dass bei wesentlichen Entscheidungen ein Mensch die Letztentscheidung triGt à niemand soll zum Objekt einer maschinellen Entscheidung degradiert werden - Schadensersatzansprüche (S. 89) o Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedem BetroGenen ein Anspruch auf Schadensersatz gewährt Prinzipien bei Datenexport in Drittländer Skript 2 - Datenexport in Drittländer (S. 95) o DSGVO schränkt die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU ein à es ist davon auszugehen, dass dort möglicherweise kein angemessenes Datenschutzniveau gilt o Daten der EU-Bürger dürfen EU nur dann verlassen, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet à etliche (z.T. aufwendige) Optionen o DSGVO findet unter Umständen auch auf Unternehmen außerhalb der EU Anwendung Übersicht über Compliance Skript 2 - Übersicht über Compliance (S. 104) Vertragsschluss im Supermarkt und im Netz Skript 3 - Vertrag & Annahme (S. 4) o Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch zwei inhaltlich deckungsgleiche Willenserklärungen zustande kommt („Angebot“ und „Annahme“) à Merkformel: Der Angebotsempfänger muss für einen Vertragsschluss nur noch „Ja“ sagen o Annahme ist eine Willenserklärung, durch die ein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot erklärt wird - Online vs. OPline o Vertragsschluss im stationären Handel (S. 10) § „invitatio ad oGerendum“ = Auslegen der Ware in Regalen § Einlegen der Ware in den Einkaufswagen/-korb = ebenfalls noch nicht mit Rechtsbindungswillen § Kaufangebot zu dem Ausgezeichneten Preises durch den Kunden = sobald Ware auf das Kassenband gelegt wird § Annahme des Angebots durch Kassierer mit Auslösung des Zahlungsvorgangs o Vertragsschluss in Webshops (S. 13) à Aus Verbraucherschutzgründen ist das Verfahren einer Onlinebestellung standardisiert § „invitatio ad oGerendum“ = Darstellen der Ware auf der Website § Kaufangebot zu dem Ausgezeichneten Preises durch den Kunden = sobald Kunde auf Bestellbutton klickt und so einen Datensatz an den Shop schickt § Normalerweise laufen beim Händler Prüfungsroutinen (Einschätzung der Zahlungsfähigkeit, Lagerbestand, etc.), erst danach entscheidet der Verkäufer über Annahme/Ablehnung. à Oftmals reagieren Händler zunächst mit einer bloßen Eingangsbestätigung § Annahme erfolgt konkludent durch Auslösen des Zahlungsvorgangs/Versand der Ware à typischerweise wird auf Zugang der Annahmeerklärung verzichtet § Häufiges Praxisproblem: Händler reagiert auf Bestellung mit Eingangsbestätigung (eigentlich nur ein „Eingangsstempel“ ohne Entscheidung über Annahme) à ist oft so missverständlich formuliert, dass Kunde dies als Annahmeerklärung verstehen Hebel für den Verbraucherschutz Skript 3 - Warum müssen Verbraucher geschützt werden? (S. 20) o Formal-liberalistische Grundhaltung des BGB § wer geschäftstätig ist, ist mit allen anderen gleichberechtig und bedarf keines weiteren Schutzes § Verträge werden auf Augenhöhe ausgehandelt & das Ergebnis ist ein Vertrag, der so fair und gerecht ist, wie es nur sein kann o Zeitgeist: Materielle Verantwortungsethik § Personen, die strukturell unterlegen sind und unterlegene Verhandlungsmacht haben, müssen geschützt werden à Beispiele: Verbraucher ggü. Unternehmen; Arbeitnehmer ggü. Arbeitgeber; Mieter ggü. Vermieter o Ziel des Verbraucherschutzes § Ausgleich einer strukturellen Unterlegenheit à insbesondere Schutz vor: Übereilung, Überrumpelung, Fehlinformationen, ungleicher Verhandlungsmacht - Wer profitiert vom Verbraucherschutz? (S. 21) o Politiker: punkten im Kampf um Wählerstimmen mit Verbraucherschutz o Verbraucherschützer: Verbraucherschutz als Geschäftsmodell - Lösungsansätze für Verbraucherschutz im Online-Handel (S. 23) o Für Vertragsschluss gibt es im Internet an sich keine Besonderheiten à spezifische Risiken des Online-Handels werden durch zusätzliche Mechanismen ausgeglichen: § Informationspflichten Verbraucher sollen Informationen über Vertragspartner und alle relevanten Punkte zur Kaufabwicklung erhalten § Widerrufsrecht Verbraucher sollen die Waren ohne Angabe eines bestimmten Grundes mit Bedenkzeit von zwei Wochen zurückgeben können à gleicht nur spezifische Schwäche des Online-Handels aus, da Ware vor Lieferung nicht geprüft werden kann § Standardisierung Zur besseren Orientierung der Verbraucher sind Online-Transaktionen standardisiert § AGB-Inhaltskontrolle AGBs der Online-Händler unterliegen der AGB-Kontrolle - Wann ist Verbrauchervertragsrecht anwendbar? (S. 24) o (1) Verbrauchervertrag: Vertrag ist zwischen Unternehmer und Verbraucher o (2) Verbraucher verpflichtet sich darin zur Zahlung eines Preises: es zählt nicht nur die Zahlung durch Geld, sondern auch die Bereitstellung personenbezogener Daten o (3) Kein Geschäft aus dem Ausnahmekatalog: zahlreiche Vertragssituationen sind von Verbraucherschutzrecht ganz/teilweise ausgenommen - Rechtsfolge eines „Verbrauchervertrags“ (S. 25) o (1) Es gelten ganz grundlegende Informationspflichten: Aufklärung über anfallende Nebenkosten, etc. à Informationspflichten werden bereichsspezifisch durch weitere Vorschriften ergänzt o (2) Widerrufsrecht: Verbraucher hat Recht auf Widerruf – durch Gesetz klar geregelt o (3) Zwingendes Recht: Verbraucherschutzvorschriften sind nicht vertraglich abdingbar - Besondere Vertriebsformen (S. 26) o Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen à Geschäfte an der Haustür à Schutz vor Überrumpelung und/oder Druck o Fernabsatzverträge (Verträge bei denen für die Vertragsverhandlung & -abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden) à Online-Käufe, Telefon à Schutz vor Überraschung/Überrumpelung o Geschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr (Vertrag über Warenlieferung/Dienstleistungen unter Verwendung von Telemedien) à Web-Shop-Systeme, KauGunktionen auf Plattformen à Schutz vor Tricks bei der Gestaltung der Vertragsabschluss-Prozesse Button Lösung Skript 3 - Amazon Dash-Button allgemein (S. 28) o Button für bestimmte Produkte (Bsp. Button für Ariel Waschmittel) o Wenn das Wachsmittel leer ist, drücken User auf den Knopf und es wird das gleiche Waschmittel wiederbestellt (dabei such Amazon den günstigsten Preis raus) - Amazon Dash-Button Verbraucherschutzkonform? (S.29) o Button-System widerspricht verschiedenen Vorschriften für E-Commerce- Transaktionen à Bsp. Informationsplichten werden nicht eingehalten – u.A. über den Preis Grund für Widerrufsrecht im Fernabsatz Skript 3 - Sinn des Widerrufsrechts (S. 38) o Im Stationären Handel kann Ware durch Konsumenten geprüft werden – im Online- Handel nicht o Aus diesem Grund: Einführung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts bei Nichtgefallen à gilt nur im Fernabsatz – soweit stationärer Handel ebenfalls Ware ohne Beanstandung zurücknimmt, erfolgt dies aus Kulanz Unterscheidung: Content-/Host-/Accessprovider Skript 5 - Verantwortlichkeitsverteilung des TMG (Telemedie-Gesetz) (S. 8) o Content-Provider à Bsp.: Blogger, Posting im sozialen Netz, Werbeauftritt eines Verlags § Wer eigene Inhalte bereithält sind - : § Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht § Rechtsfolge: Haftung nach allgemeinen (medienrechtlichen) Regeln ohne Beschränkungen der Verantwortlichkeit o Hostprovider à Plattformen, Soziale Netze, Cloudspeicher, Anzeigenportale § Wer fremde Inhalte für einen Nutzer (z.B. UGC) speichert § Rechtsfolge: Keine Verantwortlichkeit, wenn Provider keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung/Information, aus denen diese oGensichtlich werden und nach Kenntniserlang unverzüglich gelöscht/gesperrt hat à Notice-and-take-down! o Accessprovider à WLAN Hotspot, Telekommunikations-Anbieter § Wer fremde Inhalte in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen einen Zugang vermittelt § Rechtsfolge: Keine Verantwortlichkeit, wenn die Übermittlung nicht veranlasst wurde, die Adressaten der Übermittlung nicht ausgewählt wurden und die übermittelten Inhalte von Accessprovider nicht ausgewählt/verändert wurden Figur des „Zu-Eigen-machens“ Skript 5 - Zu-Eigen-Machen von fremden Inhalten o Wenn jemand sich mit der Aussage eines anderen derart identifiziert, dass sie wie seine eigene erscheint o Bsp. 1: Wer YT-Videos auf seiner Website einbettet, macht sich diese zu eigen o Bsp. 2: Haftet eine Plattform für Urheberrechtsverletzungen, die durch Nutzende begangen werden? à Grundsätzlich nicht, es sei denn, die Plattform macht sich Inhalte des Nutzenden zu eigen und wird damit selbst zum Content-Provider Upload-Filter Skript 5 - Uploadfilter (automatisierte Verfahren) (S. 39) o Geregelt im Urheber-Dienstanbietergesetz o Probleme: § Filter erkennen keinen Kontext – wie können sie urheberrechtlich zulässige Inhalte durchlassen (Satire, Zitat, Parodie, etc.) § Wer hat die notwendigen Datenbestände für Uploadfilter? Wer hält sie aktuell? § „Slippery Slope“ – Wenn es keine Filterstrukturen gibt, wird sie dann nicht alsbald für weitere Zwecke genutzt, so dass wir in einem völligen Zensurstand enden? § System hat marktverzerrende EGekte, da große Plattformen solche Systeme zu geringeren Grenzkosten einrichten und betreiben können

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