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Universität Innsbruck

2024

Ina Kapusta

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public law introductory exercise law university

Summary

This document is a Public Law introductory exercise. It provides a detailed overview of various topics related to public law in the Winter semester of 2024. The document outlines the structure, concepts, and key elements of this area of law; it includes examples to help understand fundamental legal concepts, like the structure of laws, and related key concepts.

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UE Anfängerübung aus Öffentlichem Recht Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 5.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Vorbesprechung & Organisatorisches ▪ Vorstellung des L...

UE Anfängerübung aus Öffentlichem Recht Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 5.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Vorbesprechung & Organisatorisches ▪ Vorstellung des Lehrenden ▪ UE Anfängerübung Öffentliches Recht ist eine Lehrveranstaltung mit prüfungsimmanentem Charakter, d.h. ▪ Anwesenheitspflicht (maximal 2x unentschuldigtes Fehlen) ▪ Beurteilung anhand zweier Teilleistungen: ▪ Schriftliche Klausur (55 Punkte) ▪ Mündliche Mitarbeit (5 Punkte + 5 Zusatzpunkte) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 2 Vorbesprechung & Organisatorisches ▪ Beurteilung anhand folgenden Punkteschemas ▪ Ungenügend (5): 0 – 30,0 Punkte ▪ Genügend (4): 30,5 – 37,5 Punkte ▪ Befriedigend (3): 38,0 – 45,0 Punkte ▪ Gut (2): 45,5 – 52,5 Punkte ▪ Sehr gut (1): 53,0 – 60,0 Punkte Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 3 Vorbesprechung & Organisatorisches Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 4 Vorbesprechung & Organisatorisches ▪ Literatur ▪ Gesetzeskommentar: Startkodex Innsbruck, LexisNexis ▪ Lehrbuch: Stolzlechner/Bezemek, Öffentliches Recht8 (2023) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 5 Einführung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 6 Was ist Recht? ▪ Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung ▪ Solche Verhaltensanordnungen werden als Rechtsvorschriften oder Rechtsnormen bezeichnet ▪ Die Summe aller in einer Rechtsgemeinschaft geltenden Anordnungen wird als die positive Rechtsordnung bezeichnet Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 7 Was ist Recht? ▪ Schauen Sie sich die Definition von Recht erneut an: „Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung“ ▪ Welche 4 Merkmale können Sie hieraus ableiten? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 8 Was ist Recht? „Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung“ 1) Zuständige Organe: ▪ Nur solche Verhaltensanordnungen gelten als Recht, die von rechtlich ermächtigten und deshalb „zuständigen“ Personen erzeugt werden ▪ Das können Einzelorgane (z.B. BPräs), Kollegialorgane (z.B. NR) oder alle Staatsbürger (z.B. Volksabstimmung) sein ▪ Welche Organe konkret zur Rechtsetzung befugt sind, regelt die Verfassung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 9 Was ist Recht? „Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung“ 2) Wirksam: ▪ Es gelten nur solche Vorschriften als Recht, die von den Normadressaten im Wesentlichen befolgt werden und von Staatsorganen im Großen und Ganzen angewendet werden ▪ Die Nichtbefolgung von Rechtsvorschriften wird durch staatlichen Zwang sanktioniert z.B. Klage auf Leistung, Verhängung einer Strafe, Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 10 Was ist Recht? „Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung“ 3) Anordnung ▪ Inhalt einer Rechtsvorschrift ist stets die Vorschreibung eines bestimmten menschlichen Verhaltens ▪ Der Staat möchte also eine „Ordnung“ und eine „Steuerung menschlichen Verhaltens“ Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 11 Was ist Recht? „Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung“ 4) Zwangsbewährt ▪ Dies bedeutet, dass Rechtsnormen verbindlich sind → anderenfalls staatlicher Zwang (Verhängung von Strafen, Abnahme von Dokumenten, Wegnahme von Befugnissen,…) ▪ Nicht sämtliche Rechtsnormen sind unmittelbar zwangsbewehrt (z.B. Ermächtigung einen Vertrag abzuschließen). Doch auch bei diesen Elementen zeigt sich der Zwangscharakter des Gesamtsystems: Wenn jemand von einer solchen Ermächtigung Gebrauch macht, darf er dies nur in rechtmäßiger Weise Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 12 Fallbeispiele ▪ Sie fahren mit dem Bus während der Hauptverkehrszeiten zur Universität und freuen sich, dass Sie trotz des überfüllten Buses noch einen Sitzplatz gefunden haben. Doch schon an der nächsten Haltestelle kommt eine ältere Dame auf Sie zu und sagt zu Ihnen „Man überlässt älteren und gebrechlicheren Menschen einen Sitzplatz“. ▪ In der Fahrschule haben Sie vom sog. Rechtsfahrgebot gehört. Danach soll der Lenker eines Fahrzeuges möglichst weit am rechten Fahrbahnrand fahren. Handelt es sich bei den zuvor genannten Beispiele um Recht i.S.d. zuvor besprochenen Definition? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 13 Lösungen Fallbeispiele „Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung“ ▪ Fall 1: nicht von zuständigen Organen, nicht wirksam, keine Anordnung, nicht zwangsbewährt ▪ kein Recht, aber was sonst? ▪ Sitte! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 14 Exkurs: Sitte und Moral ▪ Sitte ▪ Ordnungsanpruch der Gemeinschaft, das durch regelhaftes tatsächliches verhalten Sicherheit in sozialen Geschehensabläufe bringen will ▪ Forum externum ▪ Moral ▪ Gewissen des Einzelnen, jedoch kein erzwingbares Verhalten ▪ Forum internum Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 15 Lösungen Fallbeispiele „Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung“ ▪ Fall 2: Rechtsfahrgebot findet sich in § 7 Abs 1 StVO ▪ Zuständiges Organ: Nationalrat ▪ Wirksam: wird i.d.R. eingehalten ▪ Anordnung: Vorschreibung eines Verhaltens ▪ Zwangsbewährt: ja, bei Verletzung droht z.B. Verhängung einer Verwaltungsstrafe Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 16 Grundstruktur von Rechtsnormen ▪ Prinzipiell folgen alle Rechtsvorschriften einem ähnlichen Schema: Es wird ein tatsächliches Geschehen umschrieben (Tatbestand), auf das eine Rechtsfolge folgt ▪ Dabei müssen nicht alle Tatbestandselemente in einer Rechtsvorschrift genannt werden → schauen Sie sich erneut § 7 Abs 1 StVO an! ▪ Lesen Sie § 75 StGB und benennen Sie Tatbestand und Rechtsfolge! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 17 Grundstruktur von Rechtsnormen § 75 StGB: „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ ▪ Tatbestand: „Wer einen anderen tötet […]“ ▪ Rechtsfolge: „[…] ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen“ Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 18 Geltungsbereich von Rechtsnormen ▪ Man kann sich fragen, wer von einer Rechtsnorm betroffen ist, was sie regelt, wo sie gilt und wie lange/seit wann ▪ Man unterscheidet daher den persönlichen, sachlichen, örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich → diesen finden Sie i.d.R. in der Norm/dem Gesetz ▪ Aufgabe: Schauen Sie sich das DSG an! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 19 Einteilung von Rechtsnormen ▪ Generelle und individuelle Rechtsnormen ▪ Richtet sich nach dem Adressatenkreis: Generelle Rechtsnormen richten sich entweder an die Allgemeinheit (z.B. Zivil- und Strafrecht) oder an nach Gattungsmerkmalen bestimmte Personen (z.B. Fahrzeuglenker), individuelle Rechtsnormen richten sich an durch individuelle Merkmale (Name, Geburtsdatum) bestimmte Personen ▪ Generelle Normen sind Verfassungsgesetze, Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge → Erlassung genereller Normen ist Rechtsetzung ▪ Individuelle Normen sind Urteile und Bescheide → Erlassung individueller Normen Rechtsanwendung bzw. (Gesetzes-)Vollziehung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 20 Einteilung von Rechtsnormen ▪ Abstrakte und konkrete Rechtsnormen ▪ Damit wird die Art der Umschreibung des Tatbestands unterschieden ▪ Kann der Tatbestand auf eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten („Fällen“) angewendet werden, liegt eine abstrakte Rechtsnorm vor → generelle Normen sind typischerweise abstrakt ▪ Kann der Tatbestand nur auf einen bestimmten Sachverhalt („Fall“) angewendet werden, liegt eine konkrete Rechtsnorm vor → individuelle Rechtsnormen sind typischerweise konkret Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 21 Einteilung von Rechtsnormen ▪ Objektives und subjektives Recht ▪ Unter objektivem Recht versteht man sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Staat geltenden Rechtsvorschriften (auch: Recht im objektiven Sinn) ▪ Manche Rechtsvorschriften des objektiven Rechts sind von den Staatsorganen nicht nur anzuwenden, sondern sie verleihen bestimmten Personen einen individuellen Anspruch darauf: Solche Rechtsnormen, die eine Person verpflichten einer anderen Person gegenüber etwas zu tun oder zu unterlassen, und somit einen subjektiven Rechtsanspruch einräumen, nennt man subjektives Recht (auch: Recht im subjektiven Sinn) ▪ „Ich habe ein Recht darauf“ (z.B., dass mein Nachbar nicht beliebig nahe an mein Grundstück heranbauen darf) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 22 Einteilung von Rechtsnormen ▪ Formelles und materielles Recht ▪ Es geht um die Unterscheidung von Rechtsvorschriften, die ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder ermöglichen (materielles Recht → „inhaltlich“), und Rechtsvorschriften, mit deren Hilfe solches Verhalten durchgesetzt werden kann (formelles Recht → „Verfahren“) ▪ Formelles Recht dient der Um- und Durchsetzung des materiellen Rechts. Es wird wiederum in Organisationsrecht und Verfahrensrecht unterteilt ▪ Organisationsrecht: regelt die Einrichtung staatlicher Organe ▪ Verfahrensrecht: regelt die Verfahrensweisen, also etwa, wie Recht erzeugt, angewendet oder vollstreckt wird Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 23 Einteilung von Rechtsnormen ▪ Zwingendes und nachgiebiges (dispositives) Recht ▪ Zwingendes Recht steht außerhalb der Dispositionsfähigkeit der Beteiligten. Sie können also nichts anderes vereinbaren (die allermeisten Rechtsvorschriften sind solche) ▪ Relativ zwingendes Recht: deshalb „relativ“, da nur eine Seite „gezwungen“ wird. Zugunsten der anderen Partei kann allerdings davon abgewichen werden (häufig im Arbeits- und Mietrecht z.B. Befristung) ▪ Dispositives Recht wird auch „nachgiebiges“ Recht genannt. Kann durch Vereinbarung der Parteien abgeändert werden. Findet sich oft im Vertragsrecht, also im schuldrechtlichen Teil des ABGB (z.B. § 1000 leg. cit.), und dient dazu, vertragliche Übereinkünfte der Parteien zu ergänzen Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 24 Fallbeispiel Rechtsnormen Wie können die nachfolgenden Rechtsnormen eingeteilt werden? ▪ § 109 Abs 2 UGB: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Gesellschafter im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung an der Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet. Der Beitrag eines Gesellschafters kann sich auch auf die Leistung von Diensten beschränken (Arbeitsgesellschafter).“ ▪ § 77 Abs 1 GewO 1994: „Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.“ ▪ Sie stellen einen entsprechenden Antrag iSd § 77 GewO 1994 an die zuständige Behörde und diese versagt ihnen die Bewilligung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 25 Lösung Fallbeispiel Rechtsnormen ▪ Jeweils mit den wichtigsten Unterscheidungen: ▪ § 109 Abs 2 UGB: „soweit nichts anderes vereinbart“ bedeutet, dass die Regelung dispositiv ist, aber auch generell (alle Gesellschafter) und objektiv (in Geltung stehende Rechtsnorm) ▪ § 77 Abs 1 GewO 1994: diese Bestimmung regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung. Jedem Antragsteller, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Genehmigung zu erteilen → generell (weil jedem Antragsteller), abstrakte (weil bestimmte Voraussetzungen) und objektive (in Geltung stehende) Rechtsnorm ▪ Versagen der Bewilligung: dies erfolgt durch einen Bescheid. Der Bescheid ergeht an den Antragsteller als individueller Verwaltungsakt! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 26 Privatrecht vs. Öffentliches Recht Früher: ▪ Heute: ▪ Interessenstheorie ▪ Subjektionstheorie Diese stammt aus Bei Gleichberechtigung (Koordination → privat) sind dem römischen Recht Bürger gleichberechtigt an einer Sache beteiligt, bei und stellte darauf ab, Über-/Unterordnung (Subordination → öffentlich) ob eine steht der Bürger einem öffentlichen Rechtsträger Rechtsvorschrift dem (Rechtsbeziehungen) Interesse des Staates bzw. der ▪ Subjektstheorie Allgemeinheit oder dem Einzelnen bzw. Öffentliches Recht dann, wenn ein mit einseitiger den Menschen Anordnungsbefugnis („imperium“) ausgestatteter untereinander diente Rechtsträger in bestimmten verpflichtenden Rechtsformen auftritt Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 27 Privatrecht vs. Öffentliches Recht ▪ Wofür wird die Unterscheidung benötigt? Unterscheidung der Gerichtsbarkeit: Ordentliche Gerichte für Privatrechtssachen zuständig (BG, LG, OLG, OGH) Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Rechtsachen (LVwG, BVwG, VwGH, VfGH) Zum öffentlichen Recht zählen u.a. Verfassungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Verwaltungsrecht z.B. Baurecht oder Gewerberecht Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 28 Privatrecht vs. Öffentliches Recht ▪ Beispiel 1: Anna beginnt im ersten Semester Jus zu studieren und möchte sich hierfür einen Kodex kaufen. Um dies zu tun, geht sie in die Studia, nimmt den Kodex, der mit einem Preis von € 25,00 ausgezeichnet ist, aus dem Regal und geht damit zur Kassa. An der Kassa reicht sie der Kassiererin den Kodex und € 25,00. Tipp: Lesen Sie hierzu § 1053 ABGB! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 29 Privatrecht vs. Öffentliches Recht Lösung zu Beispiel 1: ▪ Gemäß § 1053 ABGB wird durch den Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Anderen überlassen und dadurch Eigentum erworben. ▪ Anna möchte mit der Studia einen Kaufvertrag abschließen, dessen Inhalt ein Kodex gegen € 25,00 ist (Angebot). Dieses Angebot nimmt die Kassiererin (stellvertretend für die Studia) an, indem sie den Kodex abkassiert. ▪ Es besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis Privatrecht ▪ Keine einseitige Anordnungsbefugnis Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 30 Privatrecht vs. Öffentliches Recht ▪ Beispiel 2: Anna beginnt im ersten Semester Jus zu studieren und möchte sich hierfür einen Kodex zulegen. Um dies zu tun, geht sie in die Studia, nimmt den Kodex, der mit einem Preis von € 25,00 ausgezeichnet ist, aus dem Regal und verlässt die Studia, ohne zu bezahlen. Tipp: Lesen hierzu § 127 StGB! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 31 Privatrecht vs. Öffentliches Recht Lösung zu Beispiel 2: ▪ Gemäß § 127 StGB begeht einen Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. ▪ Wird Anna beim Diebstahl ertappt, so wird die Polizei verständigt und die Polizei, bzw in der Folge dann die Staatsanwaltschaft, werden gegen Anna ermitteln. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird bei hinreichendem Tatverdacht Anklage gegen Anna erhoben und Anna kann vom Bezirksgericht wegen Diebstahls verurteilt werden (aufgrund des geringen Wertes unwahrscheinlich). Hier tritt der Staat in einem Überordnungsverhältnis mit imperium auf. Öffentliches Recht Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 32 Rechtsquellen im nationalen Kontext Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 33 Rechtsquellen ▪ Die Bezeichnung als Rechtsquelle kommt daher, dass das Recht – wie Wasser aus einer Quelle – sichtbar in Erscheinung tritt und somit auch „geschöpft“ werden kann ▪ Für die Lösung konkreter Fälle wird das Recht aus allgemeinen Rechtsvorschriften abgeleitet, also bildlich gesprochen „geschöpft“ ▪ Rechtsquellen sind somit die verschiedenen Erscheinungsformen von Recht Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 34 Rechtsquellen ▪ In der österreichischen Bundesverfassung ist abschließend geregelt, welche Rechtsquellen es im (öffentlichen) Recht gibt. Somit ist auch nur der Bundesverfassungsgesetzgeber befugt, neue Rechtsquellen zu schaffen oder außer Kraft zu setzen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems ▪ Die Rechtsquellen stehen zueinander in einem hierarchischen Verhältnis und werden im sog. Stufenbau der Rechtsordnung dargestellt (geht auf Hans Kelsen und Adolf Merkl zurück) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 35 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Wenn es in einer Rechtsordnung verschiedene Rechtsquellen gibt – so wie das in Österreich der Fall ist – stellt sich die Frage, wie diese zueinander stehen ▪ Dies ist natürlich insbesondere dann wichtig, wenn verschiedene Rechtsquellen einander widersprechen. Dann ist zu eruieren, welche Rechtsquelle den Vorzug genießt ▪ Man unterscheidet zwischen dem Stufenbau nach rechtlicher Bedingtheit (Erzeugungsnormen) und Stufenbau nach derogatorischer Kraft (Schwierigkeit der Erzeugung einer Rechtsquelle), wobei schlussendlich beide Systeme zum selbem Stufenbau führen Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 36 Stufenbau der Rechtsordnung: Aufgabe Welche Rechtsquellen fallen Ihnen ein? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 37 Stufenbau der Rechtsordnung Quelle: Stolzlechner/Bezemek, Öffentliches Recht8 (2023) 59. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 38 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze: ▪ Dies sind die Normen der höchsten Stufe ▪ „Verfassung hinter der Verfassung“ ▪ Eine Beseitigung oder gravierende Änderung eines Grundprinzips bedeutet eine „Gesamtänderung der Bundesverfassung“, die nur nach einem erschwerten Erzeugungsverfahren erfolgen darf: ▪ Zwei-Drittel-Mehrheit + ▪ zwingende Volksabstimmung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 39 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: ▪ Diese werden zwar i.d.R. nicht wörtlich in der Verfassung als Grundprinzipien bezeichnet, ergeben sich aber zum Teil daraus. Jedoch ist nicht aus der bloßen programmatischen Verankerung in der Verfassung zu schließen, ob ein Verfassungsgrundsatz als Grundprinzip gilt, sondern dies ergibt sich erst durch andere Verfassungsvorschriften ▪ Beispiel: Art. 1 B-VG „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ ▪ Welche Prinzipien gibt es? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 40 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: ▪ Demokratisches Prinzip: Art und Weise der Staatswillensbildung/Rechtserzeugung ▪ Republikanisches Prinzip: Stellung des Staatsoberhauptes ▪ Bundesstaatliches Prinzip: organisatorische Untergliederung des Staates (horizontale Aufteilung der Staatsgewalt) ▪ Rechtsstaatliches Prinzip: Beschränkung/Zügelung der Regierungs- und Vollziehungsgewalt ▪ Liberales Prinzip: Teil des rechtsstaatlichen Prinzips (Grundrechte) ▪ Gewaltenteilendes Prinzip: Aufteilung der Staatsgewalt (Exekutive, Legislative, Judikative) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 41 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das demokratische Prinzip ▪ Wer soll die Staatsgewalt ausüben? ▪ Demokratie als Volksherrschaft ▪ Recht geht vom Volk aus (Volkssouveränität) ▪ „Mehrheitsprinzip“ → Minderheitenrechte/Grundrechte ▪ Plebiszitäre oder repräsentative Demokratie? ▪ Zentrale Willensbildung durch Gesetzgebungsorgane, Gesetzesbindung der Vollziehung, parlamentarische Kontrolle und Verantwortlichkeit, Gleichheit der Staatsbürger, Mehrparteiensystem Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 42 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das republikanische Prinzip ▪ Mit Republik ist eine Staatsform gemeint, die nicht Monarchie ist ▪ Es geht hierbei somit um die Stellung des Staatsoberhauptes ▪ Aufgabe: ▪ Wie kann man Macht die Macht eines Staatsoberhauptes begrenzen? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 43 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Wie kann man die Macht eines Staatsoberhauptes begrenzen? ▪ Zeitliche befristete Amtsperiode ▪ Rechtliche und politische Verantwortlichkeit Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 44 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das bundesstaatliche Prinzip ▪ Österreich ist ein Bundesstaat, der sich aus mehreren Bundesländern zusammensetzt ▪ Der Bundesstaat vereinigt somit zwei Staatstypen: einerseits die Gliedstaaten (Bundesländer) und den Zusammenschluss dieser Gliedstaaten zum Gesamt(zentral)staat ▪ Gesetzgebung und Vollziehung sind im Bundesstaat zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten klar und nach festen Regeln aufgeteilt → Einerseits gibt es die Bundesrechtsordnung und die neun Landesrechtsordnungen ▪ Bund und Länder verfügen über voneinander unabhängige Organisationsapparate, die unbeeinflusst voneinander ihre Rechtsakte zu setzen haben (allerdings „kooperativer Föderalismus“) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 45 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das bundesstaatliche Prinzip ▪ Zentrales Element ist die Aufteilung der Staatsaufgaben in Form der Kompetenzverteilung ▪ Verfassungsautonomie der Länder (jedoch Beachtlichkeit der Bundesverfassung) ▪ Landesgesetzgebung und Landesverwaltung ▪ Mitwirkung der Länder an der Staatsgewalt des Bundes ▪ Mittelbare Bundesverwaltung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 46 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das bundesstaatliche Prinzip ▪ Aufgabe 1: Schauen Sie sich das B-VG an! ▪ Wo finden Sie die Kompetenzen? ▪ Wie sind diese ausgestaltet? ▪ Aufgabe 2: Finden Sie die Ausnahme, wann die Kompetenzverteilung nicht gilt! ▪ Aufgabe 3: Was könnte die Kompetenzkompetenz sein? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 47 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das rechtsstaatliche Prinzip ▪ Hierbei geht es um die Sicherung von Freiheit und Gleichheit der Bürger durch Bindung der Vollziehungsorgane an allgemein verbindliche Gesetze → Zügelung staatlicher Vollziehungsgewalt ▪ Bindung der Vollziehung an das Gesetz („demokratischer Rechtsstaat“) zur Verhinderung staatlicher Willkürakte ▪ Gesetz ist nicht nur Schranke, sondern auch Grundlage ▪ Im Rechtsstaat ist nicht nur der Bürger, sondern auch der Staat selbst an das Gesetz gebunden und diese Bindung ist gerichtlich durchsetzbar Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 48 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das rechtsstaatliche Prinzip ▪ Kundmachung (BGBl bzw. LGBl) ▪ Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) ▪ Vorbehalt des Gesetzes (Ermächtigung durch Gesetz und unter Voraussetzungen des Gesetzes handeln) ▪ Ausreichende Bestimmtheit der Gesetze (formalgesetzliche Delegation ist verfassungswidrig) ▪ Gebundenheit der Verwaltung ▪ Gerichtliche Kontrolle / Rechtsschutz Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 49 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das liberale Prinzip ▪ Wird von manchen bloß als Teil des rechtsstaatlichen Prinzips angesehen → hier selbständiges Prinzip ▪ Hauptaspekt dieses Prinzips ist das Grundrechtesystem ▪ Dies dient dazu, die Freiheit des Individuums gegenüber dem umfassenden Zugriff des Staates zu sichern ▪ Grundrechte bewirken eine Selbstbeschränkung des Staates Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 50 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Baugesetze im Detail: Das gewaltenteilende Prinzip ▪ Dreiteilung der Staatsorgane und Staatstätigkeit ▪ Dient dazu, Machtmissbrauch zu verhindern (eng verknüpft mit rechtsstaatlichem Prinzip) ▪ Wesentliches Element ist die Kontrolle des Gesetzgebers (VfGH) sowie die Kontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung (VwG, VwGH) ▪ Durch das B-VG sind zwei Formen der Gewaltenteilung vorgesehen: ▪ Formell-organisatorische Gewaltenteilung (Besorgung der drei Staatsaufgaben durch voneinander unabhängige Organapparate unabhängig vom Inhalt der Staatsaufgaben) ▪ Materielle Gewaltenteilung (stellt auf Aufgaben ab) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 51 Beispiel Stufenbau der Rechtsordnung Beispiel Änderung der Baugesetze: Österreich stellte 1989 ein Beitrittsansuchen an die Europäischen Gemeinschaft und tritt schließlich mit 01.01.1995 der (inzwischen) Europäischen Union bei. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union überträgt Österreich Bundes- und Landeskompetenzen bzw. Rechtssetzungsbefugnisse an die Europäische Union und der EuGH entscheidet nunmehr als höchste gerichtliche Instanz. Welche Baugesetze könnten durch den Beitritt zur EU berührt worden sein? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 52 Lösung Beispiel Stufenbau der Rechtsordnung Beispiel Änderung der Baugesetze: Beitritt zur EU ▪ Demokratisches Prinzip: Rechtssetzungsbefugnisse auf Unionsorgane übertragen ▪ Bundesstaatliches Prinzip: Auch Länderkompetenzen wurden übertragen ▪ Rechtsstaatsprinzip: Unionsrecht als eigenständige Rechtsordnung; Anwendungsvorrang; Kontrollmonopol nationaler Gerichte zugunsten des EuGH eingeschränkt Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 53 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Der Beitritt Österreichs zur EU erfolgte durch den Abschluss eines SV, den EU- Beitrittsvertrag. ▪ Für den Abschluss dieses SV wurde eine besondere Vorgansweise gewählt: ▪ Eigenes EU-BVG mit der Ermächtigung zum Abschluss des EU-Beitrittsvertrags, ▪ Durchführung einer Volksabstimmung über das EU-BVG, ▪ Abschluss des EU-Beitrittsvertrag ▪ Dieser trat dann mit 01.01.1995 in Kraft ▪ Diese komplexe Vorgehensweise war aufgrund einer Gesamtänderung der Bundesverfassung notwendig Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 54 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Unionsrecht: (dazu später noch mehr) ▪ Primäres und sekundäres Unionsrecht steht (mit Ausnahme der Grundprinzipien) „über“ dem nationalen Verfassungsrecht ▪ Wenn die Normen des Unionsrechts unmittelbar anwendbar sind (Voraussetzung: autonome Geltung und hinreichend klar sowie bestimmt) und nationales (Verfassungs-) Recht diesen widerspricht, gilt der sog Anwendungsvorrang, d.h. die Norm bleibt zwar in Kraft, wird aber von nationalen Behörden und Gerichten nicht angewendet ▪ Anwendungsvorrang gilt nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt: ▪ Verletzung der Grundrechte (Rs Taricco II) ▪ Vorübergehende Aussetzung aus Gründen der Rechtssicherheit (Rs Winner Wetten) ▪ Altvertragsklausel (Rs KOM/Vereinigtes Königreich) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 55 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Einfaches Bundesverfassungsrecht: ▪ Es steht somit unter den Grundprinzipien und dem Unionsrecht an dritter Stelle, ist allerdings den anderen Rechtsnormen übergeordnet ▪ Mit Bundesverfassungsrecht wird die Staatswillensbildung (Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit) geregelt, Organe eingesetzt (Wahlen), das Normerzeugungsverfahren geregelt und den Organen Schranken gesetzt (z.B. in Form von Grundrechten) ▪ Sämtliches staatliche Recht muss auf die Bundesverfassung rückführbar sein ▪ Geschieht dies nicht und wird das Bundesverfassungsrecht verletzt, ist die entsprechende Rechtsnorm verfassungswidrig und somit vom VfGH aufzuheben Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 56 Beispiel Stufenbau der Rechtsordnung Sie betreiben eine Bar, in welcher regelmäßig gute Musik gespielt wird. Leider gelten für Bars andere zeitliche Regelungen wie für Pubs. Gehen Sie davon aus, dass die gesetzliche Regelung in der GewO, die die zeitliche Beschränkung für Bars anordnet, u.a. den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B-VG verletzt. Art 7 B-VG: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 57 Lösung Beispiel Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG steht im Verfassungsrang ▪ Öffnungszeitenregelungen gemäß GewO steht im einfachen Gesetzesrang, d.h. unter dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz ▪ Als Betreiber der Bar können Sie nunmehr gegen die Regelung der GewO direkt beim VfGH vorgehen, wenn noch kein individueller Verwaltungsakt ergangen ist (siehe dazu später) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 58 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Landesverfassungsrecht: ▪ Lesen Sie Art 99 B-VG! ▪ Abs 1: „Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.“ ▪ Steht nach diesem Wortlaut die Landesverfassung über, neben oder unter der Bundesverfassung? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 59 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Landesverfassungsrecht: ▪ Aufgrund des bundesstaatlichen Aufbaus Österreich (Art 2 B-VG) dürfen die Länder ihre rechtliche Grundordnung (relativ autonom) in Form einer Landesverfassung selbst regeln ▪ Das Landesverfassungsrecht steht jedoch unter Bundesverfassungsrecht und darf diesem somit nicht widersprechen Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 60 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Bundesgesetze und Landesgesetze: ▪ Im Gesetzgebungsverfahren besteht Bindung an die Verfassung ▪ Wenn diese Schranken nicht eingehalten werden, wenn also z.B. ein Bundesgesetz der Verfassung (z.B. Grundrechten) widerspricht, kann es vom VfGH aufgehoben werden ▪ Achtung: Landesgesetze haben den gleichen Rang wie Bundesgesetze! Es gilt also nicht der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Stichwort: Kompetenzverteilung) ▪ Bundesgesetze und Landesgesetze sind somit die Grundlage für die Vollziehungstätigkeiten der Gerichte und Verwaltungsbehörden Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 61 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Verordnungen: ▪ Sie stehen zwischen Gesetz und individuellen Vollzugsakten ▪ Der Inhalt, das Verfahren und das verordnungserzeugende Organ müssen bereits im Gesetz festgelegt sein ▪ Verstößt eine Verordnung gegen gesetzliche Bestimmungen, ist sie vom VfGH aufzuheben Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 62 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Individuelle Vollzugsakte: ▪ Dies sind etwa Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse ▪ Durch diese Entscheidungsformen bestimmen die Verwaltungsbehörden und VwG, was im Einzelfall rechtens sein soll. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben („Legalitätsprinzip“) ▪ Wenn solche Akte dem Gesetz widersprechen, können sie von den VwG bzw dem VwGH korrigiert werden Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 63 Stufenbau der Rechtsordnung ▪ Vollstreckungsakte: ▪ Dies sind faktische Amtshandlungen, die die letzte Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung einnehmen ▪ Dadurch werden staatliche Anordnungen in die Wirklichkeit umgesetzt ▪ Wenn z.B. ein Gewerbebetrieb gesundheitsschädliche Schadstoffe emittiert, kann die Behörde mit Bescheid die Schließung des Betriebs anordnen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Behörde durch Exekutivorgane den Betrieb zwangsweise schließen (z.B. Versperren oder Versiegeln) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 64 Beispiel Stufenbau der Rechtsordnung Sie betreiben weiterhin eine Bar, in welcher regelmäßig gute Musik gespielt wird. Glücklicherweise wurde nach Ihrer Beschwerde inzwischen die Regelung der Öffnungszeiten angepasst und Bars sowie Pubs dürfen nunmehr gleich lang bis 2 Uhr früh offen haben. Diese Änderung hat aber wohl die zuständige Behörde übersehen und schickt Ihnen daher unter Berufung auf die frühere Rechtslage, wonach eine Öffnung nur bis 12 Uhr erlaubt war, einen Strafbescheid, weil Sie um 1 Uhr früh Ihre Bar noch geöffnet hatten. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 65 Lösung Beispiel Stufenbau der Rechtsordnung Lösung Fallbeispiel (Fortsetzung) ▪ Öffnungszeitenregelungen gemäß GewO steht im einfachen Gesetzesrang ▪ Strafbescheid ist ein individueller Verwaltungs-/Vollzugsakt → widerspricht Gesetz ▪ Bescheid kann beim VwG bekämpft werden, weil er dem darüber stehenden einfachen Bundesgesetz widerspricht ▪ Die österreichische Rechtsordnung geht dabei prinzipiell von einer Aufhebbarkeit fehlerhafter Rechtsakte aus, d.h., dass verfassungswidrige Akte zunächst einmal gültig sind („Fehlerkalkül“); nur in wenigen Fällen gibt es absolut nichtige Rechtsakte (z.B. ein „Nichtbescheid“), wenn kein Überprüfungsverfahren mit der Befugnis der Aufhebung bei Rechtswidrigkeit vorgesehen ist Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 66 UE Anfängerübung aus Öffentlichem Recht Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 5.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Organisatorisches: Exkursion ▪ Was macht der Landesrechnungshof? ▪ Art. 69 Abs. 2 Tiroler Landesordnung i.V.m. § 7 Abs. 5 Tiroler Landesrechnungshofgesetz → LRH hat dem Landtag jährlich einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten ▪ Tätigkeiten? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 2 Organisatorisches: Exkursion ▪ Tätigkeiten ▪ Landtag hat neben Gesetzgebung die Aufgabe, die Landesverwaltung zu kontrollieren (auch Gebarungskontrolle) ▪ LRH unterstützt und ist ein unabhängiges und weisungsfrei agierendes Organ des Landtages. Kontrolle bezieht sich unter anderem auf: ▪ Gebarung des Landes ▪ Prüfung Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol verwaltet werden ▪ Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ▪ Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern verwaltet werden Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 3 Organisatorisches: Exkursion ▪ Ziele: Art. 68 Abs. 1 TLO i.V.m. § 2 Abs. 1 Tiroler Landesrechnungshofgesetz → Prüfung der Gebarung daraufhin, ob sie ▪ den Rechtsvorschriften entspricht, ▪ ziffernmäßig richtig, ▪ sparsam, ▪ wirtschaftlich und ▪ zweckmäßig ist. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 4 Organisatorisches: Exkursion ▪ Exkursion zum Landes-Rechnungshof am 18.11.2024, ca. 9:00 bis 11:00 Uhr ▪ Treffpunkt um 8:50 Uhr: Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck am Haupteingang des Landhauses 1 ▪ Teilnahme freiwillig ▪ Aufgrund von Exkursion entfällt die Übungseinheit am selben Tag (18.11.2024)! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 5 Wiederholung November 24 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 6 Wiederholungsfragen ▪ Was ist Recht? ▪ Welche Ordnungsansprüche, die kein Recht sind, kennen Sie? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 7 Was ist Recht? ▪ Recht ist ein System von zuständigen Organen gesetzten, wirksamen Anordnungen innerhalb einer insgesamt zwangsbewährten Ordnung ▪ Zuständiges Organ: Regelung in Verfassung (Einzelorgane z.B. BPräs, Kollegialorgane z.B. NR oder alle Staatsbürger wie z.B. Volksabstimmung) ▪ Wirksam: werden i.d.R. befolgt und von Staatsorganen i.d.R. angewendet ▪ Anordnung: Vorschreibung bestimmten menschlichen Verhaltens ▪ Zwangsbewährt: Verbindlichkeit → zwangsweise Durchsetzung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 8 Exkurs: Sitte und Moral ▪ Sitte ▪ Ordnungsanpruch der Gemeinschaft, das durch regelhaftes tatsächliches verhalten Sicherheit in sozialen Geschehensabläufe bringen will z.B. Sitzplatz für ältere/gebrechlichere Person freigeben ▪ Forum externum ▪ Moral ▪ Gewissen des Einzelnen, jedoch kein erzwingbares Verhalten ▪ Forum internum Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 9 Wiederholungsfragen ▪ Wie sind Rechtsnormen von ihrer Grundstruktur aufgebaut? ▪ Was ist der Unterschied zwischen formellem und materiellem Recht? „Braucht“ man beides? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 10 Grundstruktur von Rechtsnormen ▪ Prinzipiell folgen alle Rechtsvorschriften einem ähnlichen Schema: Es wird ein tatsächliches Geschehen umschrieben (Tatbestand), auf das eine Rechtsfolge folgt ▪ Dabei müssen nicht alle Tatbestandselemente in einer Rechtsvorschrift genannt werden! ▪ Beispiel: § 75 StGB „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ ▪ Tatbestand: „Wer einen anderen tötet […]“ ▪ Rechtsfolge: „[…] ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen“ Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 11 Einteilung von Rechtsnormen ▪ Formelles und materielles Recht ▪ Es geht um die Unterscheidung von Rechtsvorschriften, die ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder ermöglichen (materielles Recht → „inhaltlich“), und Rechtsvorschriften, mit deren Hilfe solches Verhalten durchgesetzt werden kann (formelles Recht → „Verfahren“) ▪ Formelles Recht dient der Um- und Durchsetzung des materiellen Rechts. Es wird wiederum in Organisationsrecht und Verfahrensrecht unterteilt ▪ Organisationsrecht: regelt die Einrichtung staatlicher Organe ▪ Verfahrensrecht: regelt die Verfahrensweisen, also etwa, wie Recht erzeugt, angewendet oder vollstreckt wird z.B. AVG Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 12 Wiederholungsfragen ▪ Wie werden Privatrecht und Öffentliches Recht voneinander abgegrenzt? ▪ Wofür wird diese Unterscheidung benötigt? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 13 Wiederholungsfragen ▪ Subjektions- und Subjektstheorie: ▪ Bei Gleichberechtigung (Koordination → privat) sind Bürger gleichberechtigt an einer Sache beteiligt, bei Über-/Unterordnung (Subordination → öffentlich) steht der Bürger einem öffentlichen Rechtsträger (Rechtsbeziehungen) ▪ Öffentliches Recht dann, wenn ein mit einseitiger Anordnungsbefugnis („imperium“) ausgestatteter Rechtsträger in bestimmten verpflichtenden Rechtsformen auftritt ▪ Unterscheidung der Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichte vs. Verwaltungsgerichte) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 14 Wiederholungsfragen ▪ Welche Rechtsquellen kennen Sie? ▪ In welchem Verhältnis stehen die Rechtsquellen zueinander? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 15 Wiederholungsfragen ▪ Abschließende Regelung der Rechtsquellen → Geschlossenheit des Rechtsquellensystems ▪ Stufenbau der Rechtsordnung regelt das hierarchische Verhältnis der Rechtsquellen Quelle: Stolzlechner/Bezemek, Öffentliches Recht8 (2023) 59. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 16 Völkerrecht und Unionsrecht November 24 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 17 Völkerrecht ▪ Staatliches Handeln war schon immer auch von Rechtsquellen betroffen, die nicht von innerstaatlicher Herkunft herrühren z.B. der Schutz von Botschaftsgebäuden, Festlegung von Staatsgrenzen, Staatsvertrag von St. Germain (nach 1. WK) ▪ Durch internationale Beziehungen haben Anzahl und Bedeutung von Völkerrechtsnormen im modernen Staat stark zugenommen ▪ Viele Bereiche können wirksam auch nur noch durch internationale Zusammenarbeit gelöst werden (Asyl und Migration, Umweltschutz, organisierte Kriminalität) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 18 Völkerrecht ▪ Das Völkerrecht regelt als selbständige Normordnung die Rechtsbeziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten ▪ Völkerrechtssubjekte sind Staaten, Internationale Organisationen (UN, EU) und Sonstige (Heiliger Stuhl, Int. Komitee Rotes Kreuz). Vereinzelt werden auch natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, usw.) durchsetzbare Rechtsanspruche eingeräumt (z.B. EMRK) ▪ Die wichtigsten Rechtsquellen im Völkerrecht: Völkergewohnheitsrecht, Völkervertragsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 19 Völkergewohnheitsrecht ▪ Art. 9 Abs. 1 B-VG: allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts sind „Bestandteil des Bundesrechts“ ▪ Anerkannte Regeln des Völkerrechts sind sowohl Völkergewohnheitsrecht (andauernde Übung + Rechtsüberzeugung) als auch allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 38 IGH-Statut) ▪ Steht in Mezzaninrang zwischen Verfassungsrecht und einfachem Bundesrecht Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 20 Völkervertragsrecht ▪ Völkerrechtlicher Vertrag / Staatsvertrag ▪ Staaten können ihre Rechtsbeziehungen zueinander bzw. zu Internationalen Organisationen mittels völkerrechtlichem Vertrag regeln (z.B. Übereinkommen, Abkommen, Vereinbarung) ▪ Von Staatsorganen abgeschlossene völkerrechtliche Verträge werden im B-VG als Staatsvertrag bezeichnet, d.h. Staatsverträge sind vom Bund oder den Ländern mit anderen Staaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge ▪ Multilateral vs. bilateral Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 21 Völkervertragsrecht ▪ Zuständigkeit ▪ Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: in äußeren Angelegenheiten, insbesondere zum Abschluss von Staatsverträgen (sachlich unbeschränkt); kann auch Kompetenzen der Länder betreffen, dann sind Länder verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung eines Staatsvertrags erforderlich werden. ▪ Land gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG: Länder können Staatsverträge über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches (z.B. Naturschutz Art. 15 B-VG) mit angrenzenden Staaten abschließen, wenn Zustimmung des Bundesrates gegeben. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 22 Völkervertragsrecht ▪ Transformation von Staatsverträgen ▪ Es gibt zwei Arten von Transformation: generell vs. speziell ▪ Bei der generellen Transformation braucht es keinen speziellen innerstaatlichen Durchführungsakt. In einem solchen Fall bildet die Völkerrechtsnorm selbst („self-executing“) die Grundlage des staatlichen Vollzugshandeln, sofern sie ausreichend bestimmt ist. ▪ Bei der speziellen Transformation wird die Völkerrechtsnorm durch eine innerstaatliche Rechtsnorm (z.B. Gesetz oder VO) umgesetzt. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 23 Völkervertragsrecht ▪ Transformation: ▪ Nachdem ein Staatsvertrag ratifiziert, also durch die Vertragsparteien unterzeichnet wurde, erlangt er völkerrechtliche Verbindlichkeit. ▪ Für Staatsverträge, für die kein Erfüllungsvorbehalt beschlossen wird, gilt der Grundsatz der generellen Transformation, d.h. um innerstaatliche Geltung zu erlangen, muss er kundgemacht werden (durch BK im BGBl). Mit Ablauf des Tages der Kundmachung treten die SV dann in Kraft und gelten somit. ▪ Erfüllungsvorbehalt: Bei der Genehmigung eines SV kann der NR beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist → Staatsvertrag oder Teile davon nicht unmittelbar anwendbar, sodass Erfüllungsgesetz notwendig ist, das die Rechtsgrundlage für Vollziehungsakte etc. bildet. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 24 Völkervertragsrecht ▪ Innerstaatlicher Rang: ▪ Vom NR zu genehmigende Staatsverträge stehen im Rang einfacher BG ▪ Staatsverträge, die vom BP ohne parlamentarische Genehmigung abzuschließen sind, stehen im Rang von Verordnungen Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 25 Völkervertragsrecht ▪ Staatsverträge ▪ Zum förmlichen Abschluss (Ratifikation) ist der BP zuständig. Er kann dies nicht aufgrund eigenen Willensentschlusses, sondern immer nur auf Vorschlag der BReg ▪ Dem BP obliegt eine Prüfungspflicht. Wenn der SV in Übereinstimmung mit dem österreichischen Bundesverfassungsrecht ist, hat er den SV zu unterzeichnen ▪ Bestimmte SV brauchen vor ihrem Abschluss eine parlamentarische Genehmigung ▪ Politische SV und SV mit allgemeiner Bedeutung für die Republik Ö (z.B. Friedensvertrag) ▪ Solche, die gesetzändernden (wenn zumindest eine seiner Regelungen geltenden BG oder LG widersprechen) oder gesetzesergänzenden (wenn durch ihn geltenden BG oder LG eine neue Regelung hinzugefügt wird) Inhalt haben; Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der EU geändert werden (die Verfassungsurkunden der EU [AEUV, EUV] werden geändert, ergänzt oder aufgehoben) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 26 Völkerrecht: Wiederholungsfragen ▪ Was bedeutet Transformation und welche Arten kennen Sie? ▪ Wer (Bund/Land) ist für den Abschluss eines Staatsvertrages zuständig? ▪ Wann wird eine parlamentarische Genehmigung benötigt? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 27 Völkerrecht: Lösung Wiederholungsfragen ▪ Transformation: ▪ Völkerrecht ist eine selbständige, aus sich heraus geltende Normenordnung. Damit Völkerrechtsnormen zu innerstaatlichen Rechtsquellen werden, müssen sie in die innerstaatliche Rechtsordnung übernommen werden. Mithilfe von Transformationsregeln wird eine Umwandlung von völkerrechtlichen Normen in nationales Recht bewirkt. ▪ Man unterscheidet generelle und spezielle Transformation ▪ Generelle Transformation: Völkerrechtsnorm wird ohne speziellen innerstaatlichen Durchführungsakt Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung → Völkerrechtsnorm selbst ist Grundlage des staatlichen Handelns, sofern ausreichend bestimmt (self-executing) ▪ Spezielle Transformation: Umsetzung durch spezielle staatliche Rechtsnorm wie Gesetz oder VO Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 28 Völkerrecht: Lösung Wiederholungsfragen ▪ Zuständigkeit ▪ Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: in äußeren Angelegenheiten, insbesondere zum Abschluss von Staatsverträgen (sachlich unbeschränkt); kann auch Kompetenzen der Länder betreffen, dann sind Länder verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung eines Staatsvertrags erforderlich werden. ▪ Land gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG: Länder können Staatsverträge über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches (z.B. Naturschutz Art. 15 B-VG) mit angrenzenden Staaten abschließen, wenn Zustimmung des Bundesrates gegeben. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 29 Völkerrecht: Lösung Wiederholungsfragen ▪ Parlamentarische Genehmigung (Art. 50 B-VG) erforderlich bei: ▪ politischen SV, ▪ SV, die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben sowie ▪ Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der EU geändert werden. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 30 Unionsrecht ▪ Die EU ist komplex ausgestaltet und gilt es daher ▪ einerseits die unionsrechtlichen Grundlagen der EU und der für sie handelnden Unionsorgane darzustellen und ▪ andererseits die (verfassungs-)rechtlichen Grundlagen für das Handeln der österreichischen Staatsorgane im Rahmen der EU darzustellen Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 31 Unionsrecht ▪ Ziel der EU war und ist es, Einigungsbemühungen innerhalb Europas voranzutreiben. Dies ist ein dynamischer Prozess, weshalb „Unionsrecht“ immer nur als Momentaufnahme des gegenwärtigen Standes dieser Einigungsbemühungen verstanden werden kann. ▪ Ziel dieser Bemühungen sind die wirtschaftliche und politische Vereinigung der Staaten Europas (sog. „europäische Integration“). ▪ Dass diese Einigung nicht unter einmal, sondern nur stückweise erfolgen kann, wurde bereits seit den ersten Einigungsbemühungen sichtbar. Zunächst wollte man etappenweise eine Vereinigung auf wirtschaftlichem Gebiet verfolgen, erst danach die erheblich schwierigere politische Integration. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 32 Unionsrecht ▪ Institutionelle Entwicklung ▪ EGKS (1952) → EWG/EAG (1957) → EWG in EG umbenannt (1992/93) → EU (1992/93) ▪ Beim Vertrag von Maastricht (1992) kam es erstmal zu politischer Integration (Drei-Säulen-Modell) ▪ 1. Säule: Europäische Gemeinschaften (EG + EAG + EGKS [bis 2002]) ▪ 2. Säule: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ▪ 3. Säule: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 33 Unionsrecht ▪ Institutionelle Entwicklung ▪ Eine EU-Verfassung kam nicht zustande → Vertrag von Lissabon 2007/09 führte dazu, dass die Existenz der EG endete und nun die EU selbst Rechtspersönlichkeit erhielt. Die 3. Säule ist nun „vergemeinschaftet“; GASP besteht noch ▪ Die Primärrechtsquellen der Union („die Verträge“) sind: ▪ EUV – Vertrag über die Europäische Union ▪ AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ▪ Zum Primärrecht gehört auch die GRC (Grundrechtecharta) der Europäischen Union. Art. 6 Abs. 1 EUV spricht davon, dass „die Charta der Grundrechte und die Verträge […] rechtlich gleichrangig [sind].“ Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 34 Unionsrecht ▪ Rechtscharakter der EU ▪ Die EU tritt wie gesagt an die Stelle der ehemaligen EG, sie ist deren Rechtsnachfolgerin und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit → eigenständiges Völkerrechtssubjekt ▪ Die EU ist eine supranationale (überstaatliche) Organisation, weist aber einige Besonderheiten auf: ▪ Einrichtung von Unionsorganen (EP, Kommission, EuGH), die von den MS unabhängig sind ▪ Befugnisse der Unionsorgane, für die MS verbindliche Beschlüsse zu fassen (VO, RL) ▪ Erlassung einer eigenen Rechtsordnung, die unmittelbar in den MS gilt und Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießt Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 35 Unionsrecht: Aufgabe Organe der EU (Unionsorgane): ▪ Suchen Sie das europäische Äquivalent zum RIS! ▪ Rufen Sie darüber den Vertrag über die Europäische Union auf. ▪ In welchem Titel und Artikel finden Sie die Bestimmungen über die Organe? ▪ Welche Unionsorgane gibt es? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 36 Unionsrecht: Lösung zur Aufgabe ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Art. 13 EUV ▪ Die EU benötigt als supranationale Organisation Organe, die ihre Aufgaben erfüllen ▪ Diese Organe sind: ▪ Europäisches Parlament ▪ Europäische Kommission ▪ Europäischer Rat ▪ Gerichtshof der Europäischen Union ▪ Rat ▪ Europäische Zentralbank ▪ Rechnungshof Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 37 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Das Europäische Parlament ▪ Hier kommt der Charakter der repräsentativen Demokratie der EU in größter Deutlichkeit zum Ausdruck, denn die Bürger der EU sind über das EP vertreten ▪ Das EP hat seit dem Brexit 705 Abgeordnete. Jedes Land hat mindestens 6 und maximal 96 Sitze im EP → Österreich hat 19 Abgeordnete im EP ▪ Die Wahl erfolgt in den einzelnen MS und die Abgeordneten werden für fünf Jahre gewählt Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 38 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Das Europäische Parlament ▪ Ähnlich wie nationale Parlamente, aber es fehlt dem EP ein Recht zur Gesetzesinitiative! Es ist daher formell ausschließlich zur Erlassung von europäischen Gesetzen befugt. ▪ EP wählt den Präsidenten der Kommission. ▪ Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Damit ein Rechtsakt (VO, RL) zustande kommt, bedarf es positiver Willensäußerung von EP und Rat. ▪ Besonderes Gesetzgebungsverfahren: abweichend ausgestalte Mitwirkungsrechte (Anhörungsverfahren, Zustimmungsverfahren). Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 39 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Das Europäische Parlament ▪ Haushaltsbefugnisse ▪ EP und Rat legen den Jahreshaushaltsplan der Union fest (EU-Budget) ▪ Kontrollbefugnisse ▪ Fragerecht gegenüber der Kommission ▪ Misstrauensvotum gegenüber Kommission (2/3-Mehrheit) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 40 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Der Europäische Rat ▪ Wichtig: Europäischer Rat ≠ Rat ▪ Setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der MS + Präsident des Europäischen Rats + Präsident der Kommission (Hoher Vertreter ist kein Mitglied). ▪ Der Europäische Rat entscheidet im Konsens. An der Abstimmung nehmen nur die Staats- und Regierungschefs teil. ▪ Mindestens 2x pro Halbjahr Treffen (sog. EU-Gipfel) ▪ Der Präsident des Europäischen Rats wird vom Europäischen Rat gewählt (2,5 Jahre). Er führt den Vorsitz, wirkt darauf hin, dass Konsens und Zusammenhalt im Europäischen Rat gefördert werden und berichtet dem EP. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 41 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Der Europäische Rat ▪ Zentrale Aufgabe: Der EU die erforderlichen Impulse geben und allgemeine politische Zielvorstellungen und Prioritäten festlegen. ▪ Seit dem Vertrag von Lissabon hat der Europäische Rat eine Reihe „verfassungsrechtlicher“ bzw. personeller Befugnisse: ▪ „verfassungsrechtlich“: Feststellung der Verletzung der Werte der Union durch einen MS auf Vorschlag eines Drittel der MS oder der Kommission nach Zustimmung des EP ▪ personell: genaue Zusammensetzung des EP; Nominierung des Präsidenten der Kommission; Ernennung des Hohen Vertreters der EU für Außen- und Sicherheitspolitik ▪ Der Europäische Rat ist somit vor allem „politisches Leitorgan“, wird nicht gesetzgeberisch tätig (z.B. Grundsatzbeschluss, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen). Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 42 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Der Rat ▪ Die Regierungsvertreter haben ihre mitgliedstaatlichen Interessen im Rat einzubringen. ▪ Der zuständige BM hat den NR und BR über alle Vorhaben zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ▪ Die BM unterliegen hinsichtlich ihrer Ratstätigkeit der Kontrolle der nationalen Parlamente. ▪ Gemeinsam mit dem EP ist der Rat Gesetzgeber der Union und übt mit diesem auch die Haushaltsbefugnisse aus. ▪ Er legt die Politik und Koordinierung fest, insbesondere nach Maßgabe der vom Europäischen Rat beschlossenen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 43 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Die Europäische Kommission ▪ Sie besteht aus insgesamt 27 Mitgliedern, je einer pro MS, wobei jeweils einer dieser 27 Mitglieder der Präsident der Europäischen Kommission und ein weiterer der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik ist. ▪ Präsident, Hoher Vertreter und die übrigen Mitglieder werden in einem komplizierten Verfahren bestellt: ▪ Das EP wählt zunächst – auf Vorschlag des Europäischen Rats – den Präsidenten ▪ Danach überträgt der Präsident den Kommissionskandidaten die politischen Ressorts Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 44 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Die Europäische Kommission ▪ Die designierten Kommissionsmitglieder müssen dann vor dem für ihr Ressort zuständigen Parlamentsausschuss erscheinen und werden auf Eignung überprüft. ▪ Sobald alle (somit 26) designierten Kommissionsmitglieder bestätigt worden sind, müssen sie alle zusammen mit dem Präsidenten und dem Hohen Vertreter in einem einzigen Zustimmungsvotum vom EP bestätigt werden. ▪ Der Europäische Rat ernennt alle Kommissionsmitglieder formell in ihr jeweiliges Amt. ▪ Die Mitglieder der Europäischen Kommission sind keine – wie etwa die Mitglieder des Rats – Staatenvertreter. Die Kommission übt nämlich ihre Tätigkeit als supranationales Kollegialorgan in voller Unabhängigkeit (insbesondere gegenüber den MS) aus! Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 45 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Die Europäische Kommission ▪ Der Präsident und Hohe Vertreter haben eine besondere Stellung: ▪ Präsident: legt Leitlinien fest, nach denen die anderen Kommissionsmitglieder ihre Aufgaben auszuüben haben; ernennt die Vizepräsidenten (ausgenommen Hoher Vertreter); Kommissionsmitglieder sind dem Präsidenten für ihr Handeln verantwortlich → wenn ein Kommissionsmitglied vom ihm dazu aufgefordert wird, hat es sein Amt niederzulegen ▪ Hoher Vertreter: wird vom Europäischen Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt; er leitet die GASP; er führt den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ und ist ex lege ein Vizepräsident der Kommission Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 46 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Die Europäische Kommission ▪ Die Europäische Kommission unterliegt der Kontrolle des EP. Sie ist dem EP gegenüber für ihr Handeln verantwortlich ▪ Das EP kann der ganzen Kommission (nicht aber einzelnen Mitgliedern!) das Misstrauen aussprechen, dann haben alle Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederzulegen ▪ Misstrauensvotum gab es bereits 7x. Führte allerdings nie zum „Erfolg“, lediglich 1999 trat die Kommission nach Androhung eines Misstrauensvotums geschlossen zurück Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 47 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Die Europäische Kommission ▪ Kommission ist „Hüterin der Verträge“ und hat zusätzlich die zentrale Aufgabe der Rechtssetzungsinitiative, denn EP und Rat dürfen als Gesetzgeber NICHT selbst die Initiative ergreifen, sondern sind auf die Kommission angewiesen ▪ Art. 17 Abs. 2 EUV: Soweit nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt (z.B. RL oder VO) nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. ▪ Die Kommission sorgt somit für die Weiterentwicklung des Unionsrechts. ▪ Darüber hinaus: Kommission überwacht Anwendung und Einhaltung des Unionsrechts durch die MS unter der Kontrolle des EuGH; führt Haushaltsplan aus; verwaltet die Programme (Förderungsprogramme). Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 48 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Der Gerichtshof der Europäischen Union ▪ „Gerichtshof der Europäischen Union“ umfasst: den Gerichtshof (EuGH) und das Gericht (EuG) sowie früher Fachgerichte (Achtung: aktuelle Änderungen seit 10.2024!) ▪ Aufgabe: Sichert die Wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge. ▪ Zentralste Bedeutung hat der EuGH: ▪ Er besteht aus 1 Richter je MS – also 27 Richter (6 Jahre, Wiederernennung möglich). ▪ Die Richter werden von Generalanwälten unterstützt. ▪ Die nationalen Regierungen ernennen ihren jeweiligen Richter. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 49 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Der Gerichtshof der Europäischen Union ▪ Verbindliche Auslegung von Unionsrecht ▪ Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten ▪ Besonders wichtige Verfahren: ▪ Nichtigkeitsklage ▪ Vertragsverletzungsverfahren ▪ Vorabentscheidungsverfahren Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 50 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Der Gerichtshof der Europäischen Union ▪ Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV): Ist die Klage begründet, erklärt der EuGH die angefochtene Handlung für nichtig. Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte, der Handlungen des Rats, der Kommission und der EZB. ▪ Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV): Kommission kann Vertragsverletzungsverfahren gegen einen MS anstrengen (z.B. RL nicht umgesetzt). Stellt der EuGH einen Verstoß fest, muss der betroffene MS unverzüglich die Maßnahmen ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben. ▪ Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV): EuGH hat Auslegungsmonopol, d.h. bei Unsicherheiten zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts haben nationale Gerichte vorzulegen (Verpflichtung bei Höchstgericht, „Können“ bei allen anderen Gerichten). Dafür unterbricht das nationale Gericht das Verfahren → Vorabentscheidungsverfahren soll einheitliche Anwendung des Unionsrechts durch Bindung aus Auslegung sicherstellen. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 51 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Die Europäische Zentralbank (EZB) ▪ Zusammen mit den nationalen Zentralbanken bildet die EZB das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). ▪ Die EZB und die nationalen Zentralbanken der MS, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben als Hauptaufgabe die Währungspolitik der EU. ▪ Sie sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 52 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): Der Rechnungshof ▪ Der Europäische Rechnungshof nimmt die „Rechnungsprüfung“ vor. ▪ Er ist also für die Überprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der gesamten EU zuständig. ▪ Seine Mitglieder üben die Aufgaben in voller Unabhängigkeit und zum allgemeinen Wohl der Union aus. ▪ Besonders bedeutsam ist der Rechnungshof bei der Überprüfung einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlich sinnvollen Vergabe öffentlicher Förderungsmittel (z.B. Förderungen im Rahmen der europäischen Regional- oder Landwirtschaftsförderung). Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 53 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): - Mitwirkung österreichischer Organe auf EU-Ebene ▪ Handlungen von österreichischen Organen (z.B. BK, BM) im Rahmen der EU beruhen zunächst auf unionsrechtlichen Grundlagen. ▪ Für diese Handlungen im Rahmen der EU brauchen sie allerdings auch verfassungsrechtlich gedeckte Grundlagen im österreichischen Recht. Diese sind in einem eigenen Abschnitt im B-VG verankert: Art. 23a bis 23k B-VG (sog. „Integrationsverfassungsrecht“). ▪ „Europäischer Verfassungsverbund“: Unionsrecht und nationales Verfassungsrecht sind aufeinander bezogen; Unionales Verfassungsrecht schlägt also in diesen Angelegenheiten auf das nationale Verfassungsrecht durch. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 54 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): - Mitwirkung österreichischer Organe auf EU-Ebene ▪ Wahl der Abgeordneten zum EP ▪ Zwar sollen EP und Rat gemeinsame Bestimmungen für die Wahl der EP-Mitglieder erlassen, dies ist aber bislang nicht geschehen. ▪ So obliegt es dem eigenen nationalen Recht, die Vorgaben des EUV zur EP-Wahl umzusetzen. ▪ Die „Europawahl“ läuft in Österreich prinzipiell wie eine Wahl zum NR ab. Wichtige Unterschiede: Auch Nicht-Österreichische-EU-Bürger dürfen wählen bzw. sind wählbar, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben; es gibt keine Wahlkreise. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 55 Unionsrecht ▪ Organe der EU (Unionsorgane): - Mitwirkung österreichischer Organe auf EU-Ebene ▪ Mitwirkung der Länder und Gemeinden in Unionsangelegenheiten ▪ Die Länder haben kein direktes Mitspracherecht! Denn im Rat sitzen ja nur die Minister. ▪ Um dies auszugleichen, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass die BReg für den konkreten Sachverhalt ihre Stimme an ein Mitglied einer LReg übertragen kann. ▪ Verständigungs- und Stellungnahmerecht: Wenn ein Vorhaben den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berührt, müssen die Länder darüber unterrichtet werden und haben ein Recht auf Stellungnahme. Wenn dem Bund eine einheitliche Stellungnahme übermittelt wird, ist der Vertreter des Bundes (z.B. BMF) im Rat an diese gebunden (außer wenn zwingende Gründe ein Abgehen davon erforderlich machen). ▪ Die Gemeinden haben nur ein Stellungnahme-, kein Bindungsrecht. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 56 Unionsrecht ▪ Verhältnis von Union und Mitgliedstaaten ▪ Loyalitätsgebot – die MS haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben (z.B. RL fristgerecht umzusetzen). Gleichzeitig haben sie auch alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der EU gefährden könnten (sog. Prinzip der „Unionstreue“) ▪ Zuständigkeitsverteilung – Die Zuständigkeiten der EU sind rechtlich klar umgrenzt: Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 EUV) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 57 Unionsrecht ▪ Zuständigkeitsverteilung: ▪ Subsidiaritätsprinzip – in den Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die EU nur tätig, sofern die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den MS nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene wegen ihrer Wirkung und ihres Umfangs besser zu verwirklichen sind ▪ Verhältnismäßigkeitsprinzip – die Maßnahmen der EU dürfen nicht über das Maß hinausgehen (sowohl inhaltlich als auch formal), das zur Erreichung der Ziele erforderlich ist → z.B. Wahl der Rechtsform VO oder RL? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 58 Unionsrecht ▪ Verhältnis von Union und Mitgliedstaaten ▪ Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – die EU ist nur dafür zuständig, wofür ihr die MS in den Verträgen die Kompetenz gegeben haben. Alle Kompetenzen, die nicht auf die EU übertragen wurden, verbleiben bei den MS ▪ Zuständigkeiten der EU: ▪ Ausschließliche Zuständigkeiten: Zollunion, Wettbewerbsregeln für das Funktionieren des Binnenmarkts, Währungs- und Handelspolitik ▪ Geteilte Zuständigkeiten: Binnenmarkt allgemein, Sozialpolitik, Landwirtschaft, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, Energie,… Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 59 Unionsrecht: Exkurs Währung ▪ Einheitliche Währung innerhalb der Union? ▪ Wirtschafts- und Währungsunion sollte in drei Stufen eingeführt werden: ▪ 1. Einführung des freien Kapitalverkehrs zwischen den MS ▪ 2. Konvergenz der wirtschaftspolitischen Maßnahmen der MS und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken → Gründung EWI ▪ 3. Umsetzung der gemeinsamen Geldpolitik, schrittweise Einführung des Euro seit 01.01.1999 ▪ Grundsätzlich stimmten alle MS mit dem Beitritt zu den Verträgen zu, den Euro einzuführen (Art. 3 EUV i.V.m. Art. 119 AEUV) → jedoch keine Frist Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 60 Unionsrecht: Exkurs Währung ▪ Einheitliche Währung innerhalb der Union? ▪ Für Mitgliedstaaten, die die Konvergenzkriterien noch nicht erfüllen, gilt eine vorläufige Ausnahmeregelung. Zudem haben UK und Dänemark mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen an der dritten Stufe teilzunehmen. ▪ Konvergenzkriterien (Art. 140 Abs. 1 AEUV): Preisstabilität, öffentliche Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit, Wechselkursstabilität innerhalb des EWS und langfristige Zinssätze ▪ Konvergenzkriterien müssen erfüllt werden, wenn ein MS, für den eine Ausnahmeregelung gilt, der Eurozone beitreten will. ▪ Vertrag von Lissabon erkennt das Euro-System an (Art. 137 AEUV und Protokoll Nr. 14) dem stehen die „Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung“ nach Art. 139 AEUV gegenüber. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 61 Unionsrecht ▪ Unionsbürgerschaft ▪ Staatsbürgerschaft eines MS = Unionsbürger. Daraus folgen einige wichtige Grundsätze: ▪ Unionsbürgerschaft – damit verbunden sind einige Rechte ▪ Gleichheit, Diskriminierungsverbot – Art. 18 AEUV verbietet Diskriminierung ▪ Freizügigkeit – frei zwischen MS bewegen und aufhalten ▪ Diplomatischer und konsularischer Schutz – soweit Heimatstaat nicht vertreten ist ▪ Beteiligung am politischen Prozess – Ansichten mitteilen; Europäische Bürgerinitiative, Wahlrecht Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 62 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten ▪ Die Grundfreiheiten sind primärrechtlich verankert, also unmittelbar anwendbar. Man kann sich allerdings nur dann darauf berufen, wenn Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital von einem in einen anderen MS „übertreten“ (grenzüberschreitende Sachverhalte) ▪ Warenverkehrsfreiheit ▪ Arbeitnehmerfreizügigkeit ▪ Niederlassungsfreiheit ▪ Dienstleistungsfreiheit ▪ Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 63 Unionsrecht ▪ Kurzer Exkurs: „Inländerdiskriminierung“ ▪ Da somit reine Inlandssachverhalte nicht von den Grundfreiheiten profitieren, kann es passieren, dass Unionsbürger in manchen Fällen bessergestellt werden als Staatsangehörige ▪ Dieses Phänomen wird als Inländerdiskriminierung bezeichnet. Dieses Problem ist mit Hilfe des nationalen Verfassungsrecht zu lösen (Gleichheitssatz) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 64 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten ▪ Diskriminierungsverbote: ohne sachlichen Grund keine Schlechterstellung („ausdrückliche“ und „verdeckte“ Diskriminierung, „Beschränkungsverbote“); Rechtfertigungsgründe können Diskriminierungen und Beschränkungen eventuell erlauben (z.B. öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, zwingende Gründe des Allgemeininteresses) ▪ Berechtigte/Verpflichtete: berechtigt sind die Unionsbürger (+ juristische Personen); verpflichtet sind zunächst die MS durch Unterlassungs- und Handlungspflichten Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 65 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Warenverkehrsfreiheit ▪ Schützt: den ungehinderten Grenzübertritt bzw. Markteintritt von Unionswaren innerhalb des Binnenmarkts ▪ Unionsware: sämtliche körperlichen Gegenstände (aber auch Elektrizität) ▪ Verboten sind: Ein- und Ausfuhrzölle (!), mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und vor allem bedeutsam „Maßnahmen gleicher Wirkung“, d.h. „Jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.“ Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 66 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Warenverkehrsfreiheit ▪ Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sind nicht absolut verboten ▪ Bei schwerwiegenden öffentlichen Interessen können diese gerechtfertigt sein (z.B. Ordnung und Sicherheit, Gesundheit), sie müssen aber auch verhältnismäßig sein. ▪ Auch nichtdiskriminierende nationale Regelungen („Beschränkungsverbote“) sind an dieser Freizügigkeit zu messen und sind ebenfalls nur erlaubt, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dafür vorliegen und sie verhältnismäßig sind. (Bsp.: Cassis de Dijon) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 67 Unionsrecht: Beispiel Beispiel zur Warenverkehrsfreiheit (EuGH 12.03.1987, 178/84, ECLI:EU:C:1989:51) ▪ Reinheitsgebot des § 9 BierStG: Bier darf ausschließlich aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden → Getränke, die aus anderen Zutaten hergestellt wurden, dürfen in DE nicht unter der Bezeichnung „Bier“ in Verkehr gebracht werden ▪ § 9 BierStG ist eine Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 34 AEUV, weil sie die Einfuhr ausländischer Biere behindert, die nicht entsprechend den Anforderungen des Reinheitsgebots gebraut wurden → Eingriff in Warenverkehrsfreiheit ▪ Rechtfertigung? ▪ Verbraucherschutz, weil deutsche Biertrinker unter dem Begriff „Bier“ ein nach dem Reinheitsgebot gebrautes Getränk verstehen, ist nicht verhältnismäßig, weil Verbraucher durch eine angemessene Etikettierung über die Zusammensetzung des Produkts aufgeklärt werden können. ▪ Pauschales Verbot von Zusatzstoffen aus Gründen des Gesundheitsschutzes ebenfalls unverhältnismäßig, weil ein Verfahren zur Zulassung einzelner Stoffe den angestrebten vorbeugenden Gesundheitsschutz ebenso gut verwirklicht, aber weniger in die Rechte der betroffenen Brauer eingreift. ▪ Keine Rechtfertigung möglich, weil nationale Beschränkungen sich „auf das Maß dessen beschränken müssen, was für den Gesundheitsschutz und den Schutz anderer Rechtsgüter […] tatsächlich erforderlich ist“ → Verletzung der Warenverkehrsfreiheit Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 68 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ▪ Schützt: freie Wahl eines Arbeitsplatzes im Binnenmarkt, d.h. also unselbständige Arbeit ▪ Arbeitsverhältnis: jemand erbringt während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Für diese sog. „Wanderarbeitnehmer “ ergeben sich folgende Rechte: ▪ Einreise in einen anderen MS ▪ Stellensuche und Bewerbung ▪ Aufnahme und Ausübung der unselbständigen Tätigkeit ▪ Aufenthalt ▪ Verbleib im anderen MS nach Beschäftigungsende Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 69 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ▪ Umfassendes Diskriminierungsverbot (mit Ausnahme von Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung, die mit Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden sind) ▪ Man darf also nicht etwa einen rumänischen Staatsbürger anders entlohnen, als einen österreichischen Staatsbürger ▪ Auch verdeckte Diskriminierungen sind grundsätzlich verboten (z.B. im Inland zu erbringende Qualifikationsnachweise) ▪ Auch nichtdiskriminierende nationale Regelungen („Beschränkungsverbote“) sind an dieser Freizügigkeit zu messen und sind ebenfalls nur erlaubt, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dafür vorliegen und sie verhältnismäßig sind Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 70 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ▪ Bei schwerwiegenden öffentlichen Interessen können diese gerechtfertigt sein (z.B. Ordnung und Sicherheit, Gesundheit), sie müssen aber auch verhältnismäßig sein ▪ Auch Angehörige von Wanderarbeitnehmer können sich auf diese Grundfreiheit stützen, selbst wenn sie Drittstaatsangehörige sind ▪ Zudem können sich nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Arbeitgeber darauf berufen, weil diese Freizügigkeit nur ihre volle Wirkung entfalten kann, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einstellen zu können Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 71 Unionsrecht: Beispiel ▪ Grundfreiheiten: Beispiel zur Arbeitnehmerfreizügigkeit - Vorbehalt bestimmter Tätigkeit als Verstoß? ▪ Art. 45 Abs. 4 AEUV nimmt die „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ pauschal vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus, weil hier eine besondere Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat vorausgesetzt wird ▪ EuGH hat unionsrechtlichen Begriff der „öffentlichen Verwaltung“ sehr restriktiv interpretiert, daher keine pauschale Ausnahme für Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst, sondern i.S.d. Verhältnismäßigkeitsprinzips dürfen nur einzelne Stellen den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden, wenn diese mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Wahrnehmung von Aufgaben verbunden sind, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates gerichtet sind, d.h. ▪ Eingriffsverwaltung z.B. polizeilicher Vollzugsdienst, Justiz, Sicherheitsbehörden, Steuerverwaltung, diplomatischer Dienst, Streitkräfte. ▪ Wichtige staatliche Leitungsfunktionen; in Tirol ist bspw. auch das Amt des Bürgermeisters österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. ▪ Keine öffentliche Verwaltung: Stellen für Lehrer oder Universitätslektoren Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 72 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Niederlassungsfreiheit ▪ Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt für unselbständige Arbeit. Natürlich muss auch selbständig ausgeführte Arbeit geschützt werden. Dazu dient die Niederlassungsfreiheit ▪ Geschützt werden die Aufnahme und die Ausübung einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit. Durch die Merkmale einer Niederlassung und Dauerhaftigkeit unterscheidet sich diese Freiheit von der Dienstleistungsfreiheit ▪ Zu den unzulässigen Beschränkungen gilt das zur Arbeitnehmerfreizügigkeit Gesagte sinngemäß ▪ Begünstigt sind allerdings nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften und juristische Personen, sofern sie ihren Hauptsitz in einem MS haben Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 73 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Niederlassungsfreiheit ▪ Praktisch bedeutsam ist die Niederlassungsfreiheit insbesondere bei einer Zweigniederlassung oder einer Sitzverlegung juristischer Personen in andere MS ▪ So hat der EuGH, als GB noch EU-Mitglied war, geurteilt, dass die Gründung einer Limited Company in GB mit dem Ziel, die eigentliche Geschäftstätigkeit in Dänemark auszuüben, da die gesellschaftsrechtlichen Regeln für eine Gründung in Dänemark strenger sind, zulässig ist ▪ Besonders wichtig ist die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Bsp. aus dem Gewerberecht) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 74 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Dienstleistungsfreiheit ▪ Wie bereits erwähnt, ist diese Freiheit eine „Auffang“-Grundfreiheit, die nur zur Anwendung kommt, wenn nicht eine andere Grundfreiheit zur Anwendung kommt ▪ Gewerbliche (z.B. Baumeister), kaufmännische (z.B. Handels- und Bankbetriebe), handwerkliche (z.B. Friseure) und freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) fallen darunter ▪ Es handelt sich um selbständige Tätigkeiten, die aber nicht dauerhaft sind, sondern bloß vorübergehend ▪ Bsp.: ein Elektriker mit Sitz in D und dt. Gewerbeberechtigung installiert elektrische Leitungen in einem Gebäude in Österreich Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 75 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Dienstleistungsfreiheit ▪ Diese Freiheit berechtigt natürliche und juristische Personen und können sich sowohl der Erbringer als auch der Empfänger darauf berufen. Wie bei allen Grundfreiheiten braucht es auch hier ein grenzüberschreitendes Element: ▪ Der Erbringer überschreitet die Grenze (aktive Dienstleistungsfreiheit) ▪ Der Empfänger überschreitet die Grenze (passive Dienstleistungsfreiheit) ▪ Beide überschreiten die Grenze gemeinsam (auslandsbedingte Dienstleistung) ▪ Die Dienstleistung selbst wird ohne Grenzübertritt der Personen grenzüberschreitend erbracht (Korrespondenzdienstleistung) Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 76 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Dienstleistungsfreiheit ▪ Beschränkungen (offene und verdeckte Diskriminierungen und nichtdiskriminierende Beschränkungen) sind auch hier verboten, soweit sie nicht gerechtfertigt werden können, wie wir schon mehrfach beschrieben haben Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 77 Unionsrecht ▪ Grundfreiheiten: Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit ▪ Grundsätzlich alle Beschränkungen auf diesem Gebiet zwischen den MS verboten. Dadurch soll ein europäischer Finanzraum geschaffen werden ▪ Kapitalverkehr: jede grenzüberschreitende Übertragung von Kapital (Sach- als auch Geldkapital), die primär zu Anlagezwecken dient ▪ Zahlungsverkehr: jeder grenzüberschreitende Transfer von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks oder elektronisches Geld), der eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer anderen Grundfreiheit (grenzüberschreitende Warenlieferung, Dienstleistung oder Kapitaltransaktion) darstellt ▪ Die Voraussetzungen für zulässige Beschränkungen dieser Freiheit sind recht detailliert geregelt Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 78 Unionsrecht Wiederholungsfragen zum Unionsrecht: ▪ Was gehört zum Primärrecht der Europäischen Union? ▪ Was besagt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und was folgt daraus? ▪ Wie wird man Unionsbürger und welche Grundsätze folgen aus der Unionsbürgerschaft? ▪ Welche Grundfreiheiten kennen Sie? Ist jeder Eingriff in eine Grundfreiheit mit einem Verstoß gleichzusetzen? Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 79 Unionsrecht Wiederholungsfragen zum Unionsrecht: ▪ Primärrecht: ▪ Die beiden Primärrechtsquellen der Union („die Verträge“) sind: ▪ EUV – Vertrag über die Europäische Union ▪ AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ▪ Zum Primärrecht gehört auch die GRC (Grundrechtecharta) der Europäischen Union. Art. 6 Abs. 1 EUV spricht davon, dass „die Charta der Grundrechte und die Verträge […] rechtlich gleichrangig [sind].“ Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 80 Unionsrecht Wiederholungsfragen zum Unionsrecht: ▪ Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung : ▪ Die EU ist nur dafür zuständig, wofür ihr die MS in den Verträgen die Kompetenz übertragen haben, d.h. im Umkehrschluss alle Kompetenzen, die nicht auf die EU übertragen wurden, verbleiben bei den MS ▪ Zuständigkeiten der EU: ▪ Ausschließliche Zuständigkeiten: Zollunion, Wettbewerbsregeln für das Funktionieren des Binnenmarkts, Währungs- und Handelspolitik ▪ Geteilte Zuständigkeiten: Binnenmarkt allgemein, Sozialpolitik, Landwirtschaft, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, Energie,… Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 81 Unionsrecht Wiederholungsfragen zum Unionsrecht: ▪ Unionsbürgerschaft: ▪ Staatsbürgerschaft eines MS = Unionsbürger → Grundsätze ▪ Unionsbürgerschaft – damit verbunden sind einige Rechte ▪ Gleichheit, Diskriminierungsverbot – Art. 18 AEUV verbietet Diskriminierung ▪ Freizügigkeit – frei zwischen MS bewegen und aufhalten ▪ Diplomatischer und konsularischer Schutz – soweit Heimatstaat nicht vertreten ist ▪ Beteiligung am politischen Prozess – Ansichten mitteilen; Europäische Bürgerinitiative, Wahlrecht Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 82 Unionsrecht Wiederholungsfragen zum Unionsrecht: ▪ Grundfreiheiten: ▪ Warenverkehrsfreiheit ▪ Arbeitnehmerfreizügigkeit ▪ Niederlassungsfreiheit ▪ Dienstleistungsfreiheit ▪ Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit ▪ Eingriff Verstoß Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 83 Kompetenzverteilung Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 84 Kompetenzverteilung Allgemeines: ▪ Die Kompetenzverteilung hat zur Aufgabe, wie die Staatsaufgaben auf den Bund und auf die Länder verteilt werden. ▪ Öffentliche Aufgaben werden entweder von gesellschaftlichen Einrichtungen (z.B. Caritas) oder von staatlichen Rechtsträgern wahrgenommen. ▪ Im Falle staatlicher Aufgabenerfüllung muss klar geregelt sein, von welchem Rechtsträger (Bund oder Land) und von welchem konkreten Organ eine Aufgabe zu erfüllen ist. ▪ Diese rechtliche Zuordnung nennt man Kompetenz/Zuständigkeit. Wintersemester 2024/2025 Univ.-Ass. Mag. Ina Kapusta, LL.B. (Wirtschaftsrecht) 85 Kompetenzverteilung Verbands- und Organkompetenz: ▪ Verbandskompetenz = rechtliche Zuordnung einer Aufgabe zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) ▪ Organkompetenz = rechtliche Zuordnun

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