EVP 2024 Gesellschaftsrecht PDF
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2024
Prof. Dr. Lisa Guntermann
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Summary
This document appears to be a study guide for Gesellschaftsrecht (German company law) in 2024, covering topics such as personengesellschaften (partnership) and corporations (like GmbH). It includes an outline, an overview of exam topics, and looks at company formation, liability, and member rights.
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Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Examensvorbereitungsprogramm 2024 Gesellschaftsrecht Jun.-Prof. Dr. Lisa Guntermann Stand: November 2024 Prof. Dr. Lisa Gunte...
Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Examensvorbereitungsprogramm 2024 Gesellschaftsrecht Jun.-Prof. Dr. Lisa Guntermann Stand: November 2024 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht INHALTSVERZEICHNIS A. VORBEMERKUNG................................................................................................ 6 B. ÜBERBLICK ÜBER DEN PFLICHTFACHSTOFF IM GESELLSCHAFTSRECHT............ 6 I. § 12 HmbJAG i.V.m. § 1 PrüfungsgegenständeVO.....................................................6 II. Relevante Examensthemen der letzten Jahre...........................................................7 C. ÜBERBLICK ÜBER DIE EXAMENSRELEVANTEN GESELLSCHAFTSFORMEN.......... 7 I. Personengesellschaften..............................................................................................8 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts...............................................................................9 2. Offene Handelsgesellschaft......................................................................................10 3. Kommanditgesellschaft.............................................................................................11 4. Partnerschaftsgesellschaften...................................................................................11 II. Körperschaften..........................................................................................................12 1. Verein.........................................................................................................................12 2. GmbH.........................................................................................................................13 D. PERSONENGESELLSCHAFTSRECHT................................................................... 13 I. Gründung der Gesellschaft.......................................................................................13 II. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft..............................................................................14 III. Entstehung der Gesellschaft nach außen................................................................16 IV. Geschäftsführung und Vertretung; Wissens- und Verschuldenszurechnung........17 1. Geschäftsführung und Vertretung............................................................................17 a) GbR....................................................................................................................19 b) oHG...................................................................................................................21 c) KG......................................................................................................................22 2. Wissenszurechnung..................................................................................................22 3. Verschuldenszurechnung, analog § 31 BGB............................................................23 V. Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft........................24 1. Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters.................................................25 a) Unbeschränkbare, akzessorische, gesamtschuldnerische Haftung..............25 aa) Allgemeines.............................................................................................25 bb) Einwendungen gegen die Inanspruchnahme im Außenverhältnis.......26 cc) Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis nach der Inanspruchnahme...................................................................................27 b) Haftung des eintretenden Gesellschafters.....................................................28 c) Haftung des ausscheidenden Gesellschafters................................................28 Seite 2/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht aa) Voraussetzungen der Enthaftung...........................................................29 (1) Begründung der Forderung vor dem Ausscheiden..........................29 (2) Fälligkeit binnen fünf Jahren..............................................................30 (3) Fristwahrende Abwehr der Enthaftung.............................................30 bb) Regressfolgen bei ausbleibender Enthaftung........................................31 cc) Enthaftung bei Wechsel in die Kommanditistenstellung.......................32 2. Haftung der Kommanditisten....................................................................................34 a) Haftung nur bis zur Höhe der Haftsumme; Enthaftung durch Einlageleistung.................................................................................................34 b) Wiederaufleben der Haftung durch Rückzahlung...........................................35 c) Haftung vor Eintragung der KG, § 176 Abs. 1 HGB.........................................36 d) Haftung bei Eintritt als Kommanditist..............................................................37 e) Haftung bei Ausscheiden.................................................................................38 VI. Innenverhältnis; Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft................................39 1. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft...........................................................39 a) Pflichten aus der Mitgliedschaft......................................................................39 b) Rechte aus der Mitgliedschaft.........................................................................41 2. Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis...........................................................42 3. Durchsetzung von Sozialansprüchen.......................................................................42 VII. Exkurs: Willensbildung durch Beschlussfassung und Beschlussmängel................43 1. Beschlussfassung und Beschlussmängel in der GbR..............................................45 2. Beschlussfassung und Beschlussmängel in oHG und KG.......................................45 VIII. Erwerb und Übertragung der Mitgliedschaft...........................................................46 1. Eintritt eines neuen Gesellschafters.........................................................................46 2. Ausscheiden eines Gesellschafters..........................................................................47 a) Rechtsfolgen des Ausscheidens......................................................................47 b) Einzelne Ausscheidensgründe........................................................................48 3. Gesellschafterwechsel..............................................................................................49 a) Rechtsgeschäftliche Übertragung...................................................................49 b) Erbfolge.............................................................................................................49 (1) Regelungen im Sinne von § 711 Abs. 2 Satz 1 BGB...............................49 (2) Haftungsrechtliche Folgen der Erbfolge................................................50 IX. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft...........................................................52 1. Fehler bei der Gründung...........................................................................................52 Seite 3/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht 2. Fehler beim Gesellschafterwechsel.........................................................................53 3. Abgrenzung zur Scheingesellschaft / zum Scheingesellschafter...........................54 X. Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft............................................54 E. PARTNERSCHAFTEN......................................................................................... 55 1. Anwendbares Recht..................................................................................................55 2. Gründung...................................................................................................................56 3. Partnerschaft im Innen- und Außenverhältnis.........................................................56 4. Haftung der Partner...................................................................................................57 a) Grundsatz: Persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft....................................................................................................57 b) Ausnahme: Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG.........................57 c) Ausnahme: Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, § 8 Abs. 4 PartGG...............................................................................................................57 5. Auflösung, Abwicklung, Ausscheiden......................................................................58 F. RECHT DER KÖRPERSCHAFTEN........................................................................ 58 I. Verein.........................................................................................................................58 1. Allgemeines...............................................................................................................58 2. Vereinsformen...........................................................................................................59 3. Organisation des Vereins..........................................................................................59 a) Organe..............................................................................................................59 aa) Vorstand..................................................................................................59 (1) Bestellung und Anstellung.................................................................60 (2) Geschäftsführung, Vertretung und Zurechnung...............................60 (3) Haftung der Vorstandsmitglieder......................................................61 bb) Mitgliederversammlung..........................................................................62 b) Mitgliedschaft...................................................................................................63 II. GmbH.........................................................................................................................63 1. Allgemeines...............................................................................................................63 2. Errichtung der Gesellschaft.......................................................................................64 a) Gründung der Gesellschaft..............................................................................64 aa) Voraussetzungen....................................................................................64 bb) Stadien der Gründung und Haftung der Gesellschafter........................65 (1) Vorgründungsgesellschaft.................................................................66 (2) Vor-GmbH...........................................................................................67 (3) Haftung nach Eintragung...................................................................69 Seite 4/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht cc) Exkurs: Kapitalaufbringung.....................................................................70 b) Wirtschaftliche Neugründung..........................................................................70 c) Firmierung und Haftung wegen fehlerhafter Firmierung...............................71 3. Geschäftsführung und Vertretung............................................................................73 a) Organe der GmbH............................................................................................73 b) Bestellung und Widerruf der Bestellung.........................................................73 c) Geschäftsführung und Vertretung...................................................................74 d) Sorgfaltspflicht und Haftung............................................................................74 aa) Haftung gegenüber der GmbH...............................................................74 bb) Haftung gegenüber der KG in Fällen einer GmbH & Co. KG..................75 Seite 5/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht A. Vorbemerkung Das folgende Skript zum Gesellschaftsrecht enthält den wesentlichen examensre- levanten Prüfungsstoff. Weitergehende Erläuterungen zum Stoff werden in der Vorlesung und in den Kleingruppen erfolgen. B. Überblick über den Pflichtfachstoff im Gesellschaftsrecht Das Gesellschaftsrecht ist – anders als andere „Nebengebiete“ – regelmäßig Ge- genstand von Examensklausuren. Reine Gesellschaftsrechtsklausuren gibt es je- doch – anders als z.B. im Arbeitsrecht (Stichwort z.B.: Kündigungsschutzklage) – nicht bzw. eher selten. Vielmehr wird das Gesellschaftsrecht immer dann – sehr häufig in schuldrechtlichen Klausuren – relevant, wenn eine der Parteien keine na- türliche Person ist, sondern eine Personengesellschaft oder eine juristische Per- son. Dann ergeben sich an einzelnen Stellen der Prüfung Modifizierungen (z.B. bei der Vertretungsmacht, dem Haftungsschuldner, den Rechtsfolgen von Willens- mängeln, der Prozessführungsbefugnis). Vertieftes Wissen ist nur selten gefragt, häufig genügt eine saubere Anwendung des Gesetzes. Daher sollte das Gesell- schaftsrecht Ihnen in der Vorbereitung keine sonderlichen Sorgen bereiten. I. § 12 HmbJAG i.V.m. § 1 PrüfungsgegenständeVO Nach dem Hamburgischen JAG i.V.m. der Verordnung über die Prüfungsgegen- stände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung sind ab dem 1. Januar 2024 folgende Aspekte Prüfungsgegenstand: das Recht der GbR (§§ 705 ff. BGB), das Recht der oHG (§§ 105 ff. HGB), das Recht der KG (§§ 161 ff. HGB), das Recht der Partnerschaftsgesellschaft, das Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB), sowie im Überblick das Recht der GmbH (§§ 1-12 GmbHG, §§ 35-52 GmbHG). Dass das GmbH-Recht nur im Überblick Prüfungsgegenstand ist, bedeutet, dass lediglich die Kenntnis der gesetzlichen Systematik sowie der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur verlangt wird. Was das im Einzelnen bedeutet, werden wir im weiteren Verlauf die- ses Skripts klären (siehe dazu unter F.II). Für die eigene Vorbereitung und auch den Umgang mit diesem Skript ist zudem zu berücksichtigen, dass die Regelungen zu den Personengesellschaften des BGB und des HGB erhebliche Überschneidungen aufweisen. Daher muss der Stoff nicht für jede dieser Rechtsformen gesondert gelernt werden, sondern es lohnt sich, das Recht der GbR vertieft zu lernen und sich zu den Personenhandelsgesellschaften nur die jeweiligen Besonderheiten zu merken. Ebenso beruht die GmbH auf dem Verein als Urtypus der Körperschaften. Hier gibt es jedoch kaum normative Über- schneidungen, so dass beide Rechtsformen in der Vorbereitung gesondert zu be- trachten sind. Freilich sind das GmbH- und das Vereinsrecht kaum jemals Gegen- stand von Examensklausuren. Gleiches gilt für das Recht der Partnerschaftsgesell- schaft. Hier ist häufig nur nach den jeweiligen Vertretungsregelungen gefragt. Seite 6/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht II. Relevante Examensthemen der letzten Jahre In den vergangenen Jahren war das (Personen-)Gesellschaftsrecht regelmäßig Ge- genstand von Examensklausuren.1 Dies betraf insbesondere folgende Themen: Vorliegen einer GbR (siehe unter D.I) und Abgrenzung zur oHG (siehe unter C.I.2) Vertretung und Geschäftsführung (siehe dazu unter D.IV.1), Verschuldenszurechnung analog § 31 BGB (siehe unter D.IV.3) Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden (siehe unter D.V), Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft (siehe unter D.VI.1.b)), Gesamtschuldnerausgleich zwischen Gesellschaftern (s. unter D.V.1.a)), Geltendmachung von Sozialansprüchen im Wege der actio pro socio (siehe unter D.VI.3) Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (siehe unter D.IX). Vereinzelt kamen auch etwas abseitigere Themen dran (z.B. Nachschusspflicht der Gesellschafter nach Auflösung (siehe unter D.X). In diesen Fällen ergaben sich aber aus dem Sachverhalt immer deutliche Hinweise auf die richtige Lösung. C. Überblick über die examensrelevanten Gesellschaftsformen Gesellschaften sind privatrechtliche Personenvereinigungen, zu denen sich meh- rere Personen mit dem Ziel der gemeinsamen Zweckerreichung zusammenschlie- ßen. Es gilt ein numerus clausus der Gesellschaftsformen, d.h. es können nur die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsformen gewählt werden. Um dem Facettenreichtum kollektiven Handelns gerecht zu werden, stellt der Ge- setzgeber jedoch ein breites Spektrum verschiedener Gesellschaftsformen zur Verfügung, die jeweils unterschiedlichen Regelungsregimen unterliegen. Die ein- zelnen Gesellschaftstypen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Personenge- sellschaften und Körperschaften. Personengesellschaften zeichnen sich – jedenfalls in ihrem historischen Grundty- pus – dadurch aus, dass sie stark von der Individualität ihrer Mitglieder geprägt werden. Nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Mitglieder stehen im Vor- dergrund. Sie arbeiten unmittelbar zur Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks 1 Diese Feststellung beruht auf Erhebungen für NRW. Gemäß § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG ist jedoch bundes- landübergreifend die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen zu gewährleisten. Nicht selten stellen Prüfungsämter auch schon im Referendarexamen dieselben Klausuren (sog. Ringtausch). Seite 7/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht zusammen und sind auch bereit, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haf- ten.2 Das erklärt z.B., weshalb ein Gesellschafter nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Anteil an der Gesellschaft an eine andere Person übertragen kann oder die Gesellschaft zwingend durch die Gesellschafter vertreten wird (sog. Selbstorganschaft). Dagegen ist die Körperschaft von ihren Mitgliedern weitge- hend verselbstständigt. Daher sind die Anteilsübertragung und die Bestellung ei- ner gesellschaftsfremden Person zum Vertretungsorgans ohne Weiteres möglich. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Unterschiede: Personengesellschaften Körperschaften Gesellschafter Persönlicher Zusammen- Mind. ein Gesellschafter schluss von mind. zwei (Ausnahme: Verein, § 56 Gesellschaftern BGB: mind. sieben Grün- dungsmitglieder), i.d.R. anonymisierter Zusam- menschluss Mitgliederwechsel Zustimmung der Gesell- Anteilsveräußerung mög- schafter lich Haftungsstruktur Grundsatz: persönliche Grundsatz: keine persönli- (akzessorische) Gesell- che Gesellschafterhaftung schafterhaftung Geschäftsführung Selbstorganschaft Fremdorganschaft Beschlussfassung Einstimmigkeit Mehrheitsprinzip Personenrechtliche Qualifizierung Rechtsfähige Personenge- Juristische Person sellschaft Organisationsgrundlage5 Gesellschaftsvertrag Satzung I. Personengesellschaften 2 Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 2 Rn. 2. 5 Dabei handelt es sich im Wesentlichen nur um eine terminologische Unterscheidung. Seite 8/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundtypus der rechtsfähigen Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerli- chen Rechts (GbR) (siehe im Detail unter D). Sie ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt und existiert in verschiedenen Ausprägungen. Sie kann entweder mit dem Ziel der Teilnahme am Rechtsverkehr gegründet werden (rechtsfähige Gesellschaft) oder lediglich der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinan- der dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft) (§ 705 Abs. 2 BGB). Die nicht rechtsfähige GbR (früher: Innengesellschaft) stellt ein reines Schuldver- hältnis dar. Insbesondere ist sie nicht vermögensfähig (§ 740 Abs. 1 BGB). Zudem finden die §§ 708 ff. BGB nur vereinzelt auf sie Anwendung, § 740 Abs. 2 BGB. Die Beendigung, die Auseinandersetzung und das Ausscheiden der Gesellschafter werden in den §§ 740a-740c BGB gesondert geregelt. Da Examensklausuren mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag in der Regel Rechtsbeziehungen zu dritten Personen betreffen, spielt die nicht rechtsfähige Gesellschaft dort im Grunde keine Rolle. Jedenfalls für die mündliche Prüfung schadet es aber sicherlich nicht zu wissen, dass auch das Innenverhältnis einer nicht nach außen auftretenden Zweckverbindung dem Gesellschaftsrecht un- terliegen kann. Wesensmerkmale der rechtsfähigen GbR sind u.a. die persönliche Haftung sämt- licher Gesellschafter (§ 721 BGB) (siehe im Detail unter D.V) und die grundsätzlich geltende Gesamtvertretungsberechtigung sämtlicher Gesellschafter (§ 720 Abs. 1 BGB). Mit der GbR können sämtliche, d.h. auch nicht gewerbliche Zwecke verfolgt werden. Betreibt sie ein Gewerbe, darf es sich dabei nicht um ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 BGB) handeln. Andernfalls wird die Gesellschaft kraft Gesetzes zur oHG, § 107 Abs. 1 Satz 1 HGB im Umkehrschluss (siehe unter D.I). Siehe zum Begriff des Handelsgewerbes à EVP Handelsrecht. Die Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft haben die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht (!), die Gesellschaft zur Eintragung in das sog. Gesellschaftsregis- ter anzumelden, § 707 Abs. 1 BGB. Die Gesellschaft muss dann die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen, § 707a Abs. 2 Satz 2 BGB. Tritt die Gesellschaft ohne den Zusatz im Rechtsverkehr auf, kann das Registergericht auf Unterlas- sung dringen und ggf. ein Ordnungsgeld verhängen (§ 707b Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm § 37 HGB). Haf- tungsrechtliche Folgen hat das Fehlen des Rechtsformzusatzes grundsätzlich nicht. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Allerdings kann die GbR bestimmte Rechte nur erwerben, wenn sie eingetragen ist. Dazu zählt neben dem Erwerb von Grundstücksrechten z.B. der Erwerb von GmbH-Anteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). An die Eintragung in das Gesellschaftsregister knüpft eine § 15 HGB entspre- chende Publizitätswirkung an, § 707a Abs. 3 BGB, die sich auf die Eintragungsin- halte nach §§ 707a Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB bezieht. Mithin wird der gute Glaube an die Nichteintragung (§ 15 Abs. 1 HGB, sog. negative Publizität) bzw. die unrichtige Eintragung (§ 15 Abs. 3 HGB, sog. positive Publizität) geschützt (vgl. im Einzelnen à EVP Handelsrecht). Lediglich das Fehlen der Kaufmannseigen- schaft nimmt nicht an der Publizitätswirkung teil (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB a.E.). Eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 2 HGB) und daher kraft Seite 9/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Gesetzes oHG ist (§ 105 Abs. 1 HGB), kann sich mithin nicht darauf berufen, dass sie im Gesellschaftsregister als GbR eingetragen ist.6 Da § 15 HGB seinerseits eine nicht unwesentliche Examensrelevanz aufweist, ist zu erwarten, dass künftig auch die eingetragene GbR in dieser Konstellation im Examen drankommen wird. Denkbar wäre z.B. eine Konstellation, in welcher ein ausgeschiedener Gesellschafter die Gesellschaft vertritt (vgl. dazu den Fall „Brave new world“ aus der EVP-Vorlesung). Alternativ wäre es denkbar, dass eine Norm des Handelsrechts (z.B. § 377 HGB à EVP Handelsrecht) für die Klausurlösung Relevanz hat und die Käufer-Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt, sich (wegen § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB zu Unrecht) darauf beruft, dass sie in das Gesellschaftsregister eingetragen und daher GbR sei. Neben dem Verweis in § 707a Abs. 3 BGB auf § 15 HGB könnte auch die Nachhaftungsbegrenzung nach § 707c Abs. 5 BGB i.V.m. § 728b BGB (siehe allgemein dazu unter D.V.1.c)) für den Fall des Statuswechsels Relevanz erlangen. Wird eine GbR in eine KG umgewandelt (was durch Beschluss der Gesellschafterversammlung geschieht), besteht die unbeschränkte persönliche Haftung der Ge- sellschafter, die in der KG die Stellung eines Kommanditisten übernehmen, für im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten nur (aber immerhin!) unter den Vo- raussetzungen von § 728b BGB, d.h. nur während einer fünfjährigen Nachhaftungsfrist, fort (siehe dazu im Detail unter D.V.1.c)cc)). 2. Offene Handelsgesellschaft Die offene Handelsgesellschaft (oHG) (siehe dazu im Detail unter D) ist der Grund- typus der Personenhandelsgesellschaften. Sie ist kraft Gesetzes rechtsfähig, § 105 Abs. 2 HGB, und zeichnet sich dadurch aus, dass 1. sämtliche ihrer Gesellschafter persönlich für die Gesellschaftsschulden haf- ten (§ 126 HGB) und 2. sie entweder ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) betreibt (§ 105 Abs. 1 HGB) oder im Handelsregister eingetragen ist (§ 107 Abs. 1 HGB). In letzterem Fall ist sie auch dann oHG, wenn sie zwar gewerblich tätig wird, der Umfang ihrer Betätigung aber nicht an die Schwelle des § 1 Abs. 2 HGB heran- reicht, sie nur eigenes Vermögen verwaltet oder ihr Zweck die gemeinsame Aus- übung Freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte etc.) ist. Ein Rechtsformwechsel in die GbR ist der eingetragenen oHG nur im Wege des sog. Statuswechsels durch Umtragung in das Gesellschaftsregister möglich (§ 107 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 HGB). Die Um- tragung kann jedoch nur geschehen, wenn die oHG kein Handelsgewerbe betreibt und sie daher nicht bereits nach § 105 Abs. 1 HGB unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister oHG ist. Auf die oHG finden die Regelungen über die GbR entsprechende Anwendung, so- weit das HGB keine Sonderregelungen enthält, § 105 Abs. 3 HGB. An vielen Stellen werden die Normen des BGB im HGB gespiegelt. Hier ist für die Personenhandels- gesellschaften immer auf die Regelung des HGB zurückzugreifen, da diese Normen sehr vereinzelte Besonderheiten beinhalten. An anderer Stelle weichen die HGB- Vorschriften deutlicher von den §§ 705 ff. BGB ab. Eine solche Abweichung betrifft etwa die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter: § 124 Abs. 1 HGB geht – an- ders als § 720 Abs. 1 BGB – von einer grundsätzlichen Einzelvertretungsberechti- gung eines jeden Gesellschafters aus (siehe dazu im Detail unter D.IV.1.b)). 6 Bitter/Heim, Gesellschaftsrecht, 7. Aufl. 2024, § 5 Rn. 8c. Seite 10/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Seien Sie in den Klausuren immer sehr genau mit ihren Normzitaten (z.B. § 715b BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB). Für die KG (siehe sogleich) kommt noch eine weitere Verweisungsnorm (§ 161 Abs. 2 HGB) hinzu. Hier heißt es – wie immer – sehr genau arbeiten! 3. Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) (siehe dazu im Detail unter D) ist eine weitere Per- sonenhandelsgesellschaftsform. Auf sie finden über § 161 Abs. 2 HGB grundsätz- lich sämtliche Regelungen der §§ 105 ff. HGB (dies umfasst über § 105 Abs. 3 HGB auch die §§ 705 ff. BGB) Anwendung. Die KG zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht nur persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) hat, sondern auch jedenfalls einen nicht (genauer: beschränkt) persönlich haftenden Gesellschafter (Kommanditisten), § 161 Abs. 1 HGB (zur Haftung der Kommanditisten siehe unter D.V.2). Die Existenz dieser zweiten Gesellschaftergruppe führt zu verschiedenen Abwei- chungen in den §§ 162 ff. HGB von den Regelungen zur oHG. Hervorzuheben ist neben der Haftung der Kommanditisten insbesondere die Vertretungsregel des § 170 Abs. 1 HGB. Danach sind Kommanditisten grundsätzlich nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Für die Komplementäre gilt dagegen nach § 124 Abs. 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) grundsätzlich die Einzelvertretungsberechtigung ei- nes jeden Gesellschafters (siehe dazu im Einzelnen noch unter D.IV.1.c)). Im Examen kann zudem eine Sonderform der KG eine Rolle spielen: die GmbH & Co. KG. Sie unterscheidet sich von der „einfachen“ KG im Grunde nur dadurch, dass die Stellung als Komplementär nicht von einer natürlichen Person übernommen wird, sondern von einer GmbH. In der Klausur führt diese zulässige Form der Grundtypenvermischung nur insoweit zu einer Besonderheit, als im Rah- men des Prüfungspunktes „Vertretungsmacht“ eine doppelte Vertretungsberech- tigung zu prüfen ist: die GmbH vertritt die KG (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB) und wird ihrerseits durch ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) vertreten. Klausurrelevant könnte außerdem die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der KG wer- den. Vgl. dazu den Fall „Immobilien-Fonds“ aus der EVP-Vorlesung. Siehe dazu noch unter F.II.3.d)bb). 4. Partnerschaftsgesellschaften Die Partnerschaftsgesellschaft (siehe dazu im Detail unter E) wurde im Jahr 1995 als neue (personengesellschaftsrechtliche) Rechtsform speziell für Freie Berufe (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG) geschaffen. Dadurch trug der Gesetzgeber dem Bedürfnis Rechnung, dass sich daraus ergab, dass Freiberufler kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betreiben (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG) und daher bis- lang keine Handelsgesellschaft gründen konnten, sich aber ggf. gesellschaftsrecht- lich organisieren wollen. Da ihnen aus berufsrechtlichen Gründen auch die Kapi- talgesellschaftsformen nicht zur Verfügung standen und die Rechtsfähigkeit der GbR damals noch nicht anerkannt war, schuf man eine neue auf die Bedürfnisse der Freiberufler zugeschnittene Rechtsform. Beachten Sie: Für die Abgrenzung des Gewerbebegriffs im handelsrechtlichen Sinne (à EVP Han- delsrecht) hat § 1 Abs. 2 PartGG allenfalls eine Hinweisfunktion. Seite 11/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Die Partnerschaftsgesellschaft bietet diesen Personen einen Kompromiss an (zu den Einzelheiten der Haftungsbeschränkung in der Partnerschaft siehe unter E.4). Zwar haften die Partner gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Part- nerschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Sind jedoch nur einzelne Partner mit der Be- arbeitung eines Auftrags betraut, so haften nur sie, nicht aber die unbeteiligten Partner für berufliche Fehler neben der Partnerschaft (§ 8 Abs. 2 PartGG). Daneben besteht seit 2013 eine weitergehende Möglichkeit der Haftungsbeschränkung: Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufs- ausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält und im Namen den Zusatz „mit beschränk- ter Berufshaftung“ o.Ä. führt, § 8 Abs. 4 PartGG. Diese besondere Form der Haf- tungsbeschränkung wird insbesondere von vielen Rechtsanwaltskanzleien genutzt (vgl. etwa: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater). Klausurrelevant dürfte insbesondere die Haftung der Partner werden (siehe dazu unter E.4 und den Fall „Fehlerhafte Beratung“ aus der EVP-Vorlesung. Das Bedürfnis für die Gründung einer Partnerschaft hat im Laufe der Zeit jedoch stark abgenommen. Zunächst wurde es den Freiberuflern – insbesondere Anwäl- ten (§ 59b BRAO) – erlaubt, sich auch in Form einer Kapital- oder Handelsgesell- schaft zu organisieren. Durch das MoPeG wird die Möglichkeit zur Gründung einer Handelsgesellschaft (besonders attraktiv: GmbH & Co. KG) nun auch handelsrecht- lich nachvollzogen: gemäß § 107 Abs. 1 HGB ist eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, oHG (bzw. KG, wenn es auch nicht persönlich haftende Gesellschafter gibt), wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen wird („Kann-oHG“). Auf die Partnerschaft finden die Regelungen der §§ 705 ff. BGB entsprechende An- wendung, wenn nicht das PartGG eine eigenständige Regelung enthält oder alter- nativ auf das Recht der oHG verweist (§ 1 Abs. 4 PartGG). II. Körperschaften 1. Verein Grundform der Körperschaften ist der eingetragene Verein (e.V.) (siehe dazu im Detail unter F.I). Auch das Vereinsrecht unterscheidet verschiedene Formen: wäh- rend Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB), wird ein nicht wirtschaftlicher Verein durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig (§ 21 BGB; daher: eingetragener Verein). In nicht rechtsfähiger Form, d.h. ohne staatliche Verleihung bzw. Eintragung in das Vereinsregister, finden auf den wirt- schaftlichen Verein einzelne Vorschriften über den e.V. entsprechende Anwen- dung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB), für den wirtschaftlichen Verein gelten dagegen die §§ 705 ff. BGB entsprechend. Der Verein verfügt von Gesetzes wegen über zwei Organe: die Mitgliederversamm- lung (§ 32 BGB) und den Vorstand (§§ 26 ff. BGB), der durch Beschluss der Mitglie- derversammlung bestellt wird (§ 27 Abs. 1 BGB). Die Mitglieder haften grundsätz- lich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins. Der Verein wird durch Seite 12/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht den Vorstand – genauer: durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder – vertreten, § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB. 2. GmbH Die GmbH (siehe im Detail unter F.II) wird dagegen im Wesentlichen durch das GmbHG geregelt. Sie ist kraft Gesetzes rechtsfähig (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und ver- fügt jedenfalls über zwei Organe: die Gesellschafterversammlung (§§ 45, 46 GmbHG) und den Geschäftsführer, der die Gesellschaft vertritt (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Darüber hinaus muss die GmbH in bestimmten – allerdings nicht exa- mensrelevanten – Fällen über einen Aufsichtsrat verfügen bzw. ein solcher kann in anderen Fällen durch Satzungsregelung geschaffen werden (§ 52 GmbHG). Die GmbH-Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, § 13 Abs. 2 GmbHG. D. Personengesellschaftsrecht I. Gründung der Gesellschaft Die Gesellschaftsgründung erfolgt bei sämtlichen Personengesellschaften durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags im Sinne von § 705 Abs. 1 BGB. Erfor- derlich sind danach vier Merkmale: (1) Mehrere Personen, (2) Vertrag, (3) Gemein- samer Zweck, (4) Übernahme von Förderpflichten. Erforderlich ist zunächst die Mitwirkung mehrerer Personen. Eine Ein-Personen- Gründung gibt es im Recht der Personengesellschaften nicht (anders: § 1 GmbHG „durch eine oder mehrere Personen“). Dies erklärt auch, weshalb mit dem Aus- scheiden des vorletzten Gesellschafters die Gesellschaft ohne Liquidation kraft Ge- setzes erlischt, § 712a Abs. 1 Satz 1 BGB (siehe dazu noch unter D.VIII.2.a)). Der Vertrag muss nicht ausdrücklich geschlossen werden und bedarf keiner be- sonderen Form (anders: GmbH-Gesellschaftsvertrag, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Auf den Gesellschaftsvertrag finden grundsätzlich die §§ 104 ff. BGB An- wendung, d.h. u.a. dass ein Minderjähriger die Zustimmung eines gesetzlichen Ver- treters braucht (§§ 107, 108 BGB). Fehlt es daran, ist anhand der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag dennoch zunächst als wirksam zu behandeln ist (siehe unter D.IX). Der Vertrag muss (essentialia negotii!) neben den Gesellschaftern den gemeinsa- men Zweck enthalten und den Gesellschaftern – jedenfalls konkludent – eine För- derpflicht auferlegen. Daneben enthalten Gesellschaftsverträge häufig Regelungen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Im Unterschied zu den Regeln über das Verhältnis der Gesellschaft und ihrer Gesell- schafter zu Dritten, welche die Interessen Außenstehender berühren, betreffen die Regeln über das Innenverhältnis nur die Interessen der am Gesellschaftsvertrag Beteiligten und sind daher dis- positiv (vgl. § 708 BGB). Lediglich gewisse Minimalstandards zum Schutz des einzelnen Gesellschaf- ters sind unverzichtbar (vgl. etwa § 717 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 725 Abs. 6 BGB oder § 715b Abs. 2 BGB). Die Gesellschafter können mithin den Inhalt des Gesellschaftsvertrages weitgehend frei aus- gestalten (Vertragsinhaltsfreiheit). Eine Grenze findet diese Freiheit in den §§ 134, 138, 242 BGB. Der Vertrag muss auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet sein. Dadurch unter- scheidet sich der Gesellschaftsvertrag von reinen Austauschverträgen, bei denen jede Partei nur einen eigenen Zweck verfolgt und das Rechtsverhältnis daher von Seite 13/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht einem Interessengegensatz geprägt ist.8 Schwierig kann die Abgrenzung insbeson- dere zu sog. partiarischen Rechtsverhältnissen sein, also Austauschverträgen, bei denen eine Partei als Entgelt eine Gewinnbeteiligung erhält. Die Rechtspre- chung grenzt partiarische von anderen Rechtsverhältnissen anhand einer Gesamt- würdigung des Vertrags und der ihm zugrunde liegenden persönlichen oder ge- schäftlichen Beziehungen der Parteien ab. Für partiarische Rechtsverhältnisse können als Indizien z.B. folgende Umstände sprechen: Ausschluss oder weitge- hende Beschränkung von Mitsprache- und Kontrollrechten, Einräumung von Si- cherheiten und jederzeitige oder kurzfristige Rückforderungs- oder sonstige Been- digungsmöglichkeiten.9 Schließlich müssen die Gesellschafter sich auch verpflichten, den gemeinsam Zweck in irgendeiner Form zu fördern (z.B. durch Einlagen in das Gesellschafts- vermögen oder durch den Einsatz von Arbeitskraft zur Erreichung des gemeinsa- men Zwecks). Dadurch unterscheidet sich die Gesellschaft von der Bruchteilsge- meinschaft (§§ 741 ff. BGB). Sie ist gerichtet auf das gemeinschaftliche Halten und Verwalten von Vermögen, ohne dass ein darüber hinausgehender Zweck gefördert werden soll. Diese Voraussetzungen müssen in sämtlichen Gesellschaftsformen erfüllt sein auch z.B. bei der Gründung einer GmbH. Hier kommen nur ggf. weitere Anforderungen hinzu. So muss der gemein- same Zweck einer oHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein (Ausnahme: Eintra- gung, § 107 Abs. 1 HGB). Bei der KG braucht es zudem zumindest einen nicht persönlich haftenden Gesellschafter, der an der Gründung beteiligt ist (§ 161 Abs. 1 HGB). Zur im Examen immer wieder vorkommenden (nicht-)ehelichen Lebensgemeinschaft siehe à EVP Familienrecht. Siehe dazu auch den Fall „Abijahrgang“ aus der EVP-Vorlesung. II. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft Während die Personenhandelsgesellschaften in jedem Fall rechtsfähig sind (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB), bedarf es für die Annahme der Rechtsfähig- keit der GbR im Einzelfall (!) etwas mehr Begründungsaufwand. Sofern die GbR – wie üblich – an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist, tritt sie in jedem Fall im Rechts- verkehr auf, so dass Sie ihre Rechtsfähigkeit nur mit einem Satz feststellen sollten („Die GbR ist rechtsfähig, § 705 Abs. 2 BGB.“). Gemäß § 705 Abs. 2 BGB ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsa- men Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ob die Teil- nahme am Rechtsverkehr gewollt ist, bemisst sich vorrangig nach den Bestim- mungen des Gesellschaftsvertrags.10 Maßgebend sind insbesondere die vertragli- chen Bestimmungen zur Identitätsausstattung (Name und Sitz, Handlungs-organi- sation, Haftungsverfassung). Fehlen ausdrückliche Regelungen, können Rück- schlüsse auch aus dem vereinbarten Gesellschaftszweck gezogen werden. 8 Grunewald/Müller, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2023, § 1 Rn. 5. 9 Heidel, in: NK-BGB, 2024, § 705 Rn. 96. Siehe zur Abgrenzung auch: Bitter/Heim, Gesellschaftsrecht, 7. Aufl. 2024, § 5 Rn. 11. 10 Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 126. Seite 14/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter ge- meinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem Wil- len der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, § 705 Abs. 3 BGB. Beachten Sie, dass die Rechtsfähigkeit die Personengesellschaften nicht zur juristischen Person macht. Wie sich § 14 Abs. 1 BGB entnehmen lässt, unterscheidet das Zivilrecht zwischen natürli- chen und juristischen Personen auf der einen und rechtsfähigen Personengesellschaften auf der anderen Seite. Diese Unterscheidung hat zwar mittlerweile kaum noch sachliche Relevanz.11 Den- noch sollten Sie terminologisch aufpassen, da eine Einordnung der Personengesellschaften als ju- ristische Person als schwerer systematischer Fehler qualifiziert wird. Da die Personengesellschaft in ihrer Rechtsfähigkeit nach außen der juristischen Person gleichsteht und lediglich nach innen – anders als die juristische Person – nicht in allen Belangen von ihren Gesellschaftern verselbstständigt ist (Stichwort: Selbstorganschaft, Auflösung bei Austritt des vorletzten Gesellschafters etc.), kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob sich die Personengesellschaft dennoch im Rechtsverkehr auf die Eigenschaften ihrer Gesellschafter berufen kann. Relevant wird dies insbesondere bei der Eigenbedarfskündigung durch eine Ver- mieter-Gesellschaft oder Fälle, in denen es auf die Verbrauchereigenschaft an- kommt. Sowohl § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB als auch § 13 BGB sind auf natürliche Per- sonen zugeschnitten (z.B. benötigt eine GbR keine Wohnung und hat auch keine Familienangehörigen). Dennoch lässt der BGH bislang die Eigenbedarfskündigung durch eine GbR analog § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu, wenn ein Gesellschafter die Räume als Wohnung für sich benötigt.12 Ebenso wird die Verbrauchereigenschaft der GbR analog § 13 BGB bejaht, wenn sämtliche Gesellschafter Verbraucher sind.13 An ihrer Schutzwürdigkeit ändere sich auch dann nichts, wenn sie auf ge- sellschaftsvertraglicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Ungeachtet dessen, dass die dahingehende Regelungslücke jedenfalls nach dem MoPeG kaum mehr als planwidrig bezeichnet werden kann, da es durch das MoPeG zu einer umfassenden Reform des Personengesellschaftsrechts gekom- men ist, die §§ 13, 573 BGB aber gerade nicht auf Gesellschaften erstreckt wurden, fehlt es auch an der vergleichbaren Interessenlage. Die Gesellschafter können nicht auf der einen Seite die Vorzüge der Verselbstständigung nach außen genie- ßen, im Übrigen aber auf ihre Eigenschaften als natürliche Personen beharren.14 Der BGH hat die Frage zuletzt offengelassen.15 Da die Konstellation der Eigenbedarfskündigung durch einen GbR-Gesellschafter zuletzt wieder beim BGH anhängig war, ist nicht auszuschließen, dass das Prüfungsamt diese Frage in näherer Zukunft einmal diskutieren lässt. Schauen Sie daher zur Vorbereitung idealerweise einmal in die Entscheidung (BGH NJW 2024, 2909) rein. 11 Daher stellen einzelne Autoren die Unterscheidung auch in Frage: Bauermeister/Grobe, ZGR 2022, 733, 772; Kindler, ZfPW 2022, 409, 417 ff.; zuvor schon: Klingbeil, AcP 217 (2017), 848, 876 f. Anders aber: Bachmann, NJW 2021, 3073, 3075; Habersack, ZGR 2020, 539, 548; Koch/Harnos, in: Koch, 2023, § 705 BGB, Rn. 89 f.; Lieder/Hilser, NotBZ 2021, 401, 402. 12 BGH ZIP 2017, 122. 13 BGH NJW 2002, 368; ebenso: KG BeckRS 2018, 35852 Rn. 31. 14 Kritisch auch: Brinkmann, NJW 2024, 177. 15 BGH NJW 2024, 2909. Seite 15/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht III. Entstehung der Gesellschaft nach außen Für die Frage, wann eine Gesellschaft entsteht, ist zwischen dem Innenverhältnis (der Gesellschafter zueinander) und dem Außenverhältnis (zu Dritten) zu unter- scheiden. Im Innenverhältnis entsteht die Gesellschaft bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Ab diesem Zeitpunkt sind die Gesellschafter untereinander vertraglich verbunden, d.h. sie schulden ggf. einander schon etwaige Beiträge, sind zur gemeinsamen Zweckförderung verpflichtet etc. (zu den Pflichten der Gesell- schafter im Innenverhältnis siehe unter D.VI.1.a)). Wird zu diesem Zeitpunkt noch kein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) betrieben, gelten die §§ 705 ff. BGB, selbst wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Gründung einer oHG/KG ver- einbart haben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gesellschaft mit allen Konsequenzen aus ihrer Rechtsfähigkeit im Außenverhältnis den Vorschrif- ten über die Vertretung und Haftung (§§ 720 ff. BGB bzw. §§ 124 ff. HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) unterliegt, was in § 719 BGB bzw. § 123 HGB mit der „Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten“ umschrieben wird.16 In der Klausur sollten Sie die Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten nur ansprechen, wenn in ihrem Namen unmittelbar nach der Gründung Geschäfte getätigt wird. Bei einer bereits längere Zeit existierenden Gesellschaft wäre die Feststellung überflüssig. Im Außenverhältnis setzt die Entstehung der rechtsfähigen Gesellschaft zusätzlich voraus, dass die Gesellschaft entweder im Handelsregister (§ 123 Abs. 1 Satz 1 HGB) oder im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1, 2. Var. BGB) eingetragen ist oder mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 123 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. § 719 Abs. 1, 1. Var. BGB). Die Gesellschaft ist dagegen schon vor ihrer Wirksamkeit im Außenverhältnis rechtsfähig.17 Im ersten Fall soll sich der Rechtsverkehr auf die im Gesellschafts- bzw. Handels- register verlautbarte Existenz der Gesellschaft als Rechtssubjekt verlassen kön- nen.18 Dies gilt unabhängig von konkreten Vertrauensschutzerwägungen. Selbst die Kenntnis eines Dritten, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte noch nicht aufge- nommen hat, hat keinen Einfluss auf die Entstehung der Gesellschaft nach außen. Gleiches gilt, wenn der Dritte weiß, dass die Anmeldung zum Register noch nicht von allen Gesellschaftern gewollt war.19 Unabhängig von einer Registereintragung entsteht die Gesellschaft auch dann nach außen, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsver- kehr teilnimmt. Zur Teilnahme am Rechtsverkehr genügt jede dem Gesellschafts- zweck dienende Rechtshandlung gegenüber einem Dritten. Auch wenn sie ledig- lich eine noch nicht bindende Vorbereitungshandlung (z.B. Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrags über ein Ladenlokal) vornimmt.20 Darüber hinaus 16 Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 161. 17 K. Schmidt/Drescher, in: Müko-BGB, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 6. 18 Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 162. 19 Ceesay, in: Koch, 2023, § 719 BGB Rn. 6. 20 Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 162. Seite 16/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht ist erforderlich, dass sämtliche Gesellschafter mit dem Geschäftsbeginn (jeden- falls stillschweigend) einverstanden sind. Nimmt dagegen ein Gesellschafter ei- genmächtig oder gegen den Willen der Gesellschafter vor der Eintragung im Na- men der Gesellschaft Geschäfte vor, tritt dadurch eine Wirksamkeit der Gesell- schaft nach außen hin nicht ein.21 Selbst ein Handeln durch vertretungsberechtigte Gesellschafter genügt nicht, da die Vertretungsregelung nach dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter erst mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit greift.22 Ob die Gesellschaft im zweiten Fall im Außenverhältnis als GbR oder oHG/KG existiert, ist davon abhängig, ob sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) gerichtet ist, vgl. auch § 123 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 107 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der Gewerbebetrieb muss bei Aufnahme der Geschäfte noch nicht vollständig eingerichtet sein. Es genügt, wenn der Betrieb nach den ob- jektiven Umständen (nicht entscheidend: Wille der Gesellschafter) auf einen solchen ausgelegt ist.23 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Gesellschaft vor der Eintragung eine GbR. Die Gesellschafter können zwar vereinbaren, dass die Gesellschaft erst mit der Ein- tragung entstehen soll. Eine Verschiebung der Entstehung auf einen späteren Zeit- punkt wirkt jedoch nicht gegenüber Dritten, § 123 Abs. 2 HGB bzw. § 719 Abs. 2 BGB. IV. Geschäftsführung und Vertretung; Wissens- und Verschuldenszurechnung 1. Geschäftsführung und Vertretung Im Gesellschaftsrecht tritt neben die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Voll- macht), unter die auch die besonderen handelsrechtlichen Vollmachten (z.B. Pro- kura) fallen, die sog. organschaftliche Vertretungsmacht. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vertretungsberechtigung der Organe bzw. der vertretungsbe- rechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft. Die Vertretung einer Gesellschaft ist nicht anders zu prüfen als diejenige sonstiger Personen, d.h. Sie knüpfen die Prüfung an die Frage an, ob die Willenserklärung des Handelnden gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen die Gesellschaft wirkt, und prüfen dann, ob die Voraussetzungen der Stellvertretung (bitte nicht nur die Vertretungsmacht prüfen!) vorliegen. Im Rahmen der Prüfung der Vertretungsmacht weisen Sie dann auf die organschaftliche Vertretungsmacht hin. Von der Vertretung der Gesellschaft ist die Geschäftsführungsbefugnis zu tren- nen. Während die Geschäftsführungsbefugnis die Frage betrifft, ob eine Person im Innenverhältnis zu seinen Mitgesellschaftern bzw. der Gesellschaft handeln darf, ist die Vertretungsmacht die Rechtsmacht, die der Person im Außenverhältnis zu Dritten zusteht. Überschreitet die Person ihre Vertretungsmacht – was wegen der grundsätzlichen Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht gegenüber Dritten (§ 720 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB, § § 124 Abs. 4 Satz 2, 3 HGB) allerdings selten der Fall sein dürfte –, ist das jeweilige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und unter- liegt der Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB). Wird dagegen die Befugnis im Innenver- hältnis überschritten, wird die Wirksamkeit der Rechtshandlung im Außenverhält- nis davon grundsätzlich nicht berührt. Die Person macht sich lediglich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme gilt aber in den Fällen des sog. Missbrauchs der Vertretungsmacht, wenn also die 21 K. Schmidt/Drescher, in: Müko-BGB, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 13. 22 K. Schmidt/Drescher, in: Müko-BGB, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 13. 23 Boesche/Fest, in: Oetker, 8. Aufl. 2024, § 123 Rn. 11. Seite 17/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Überschreitung der Berechtigung im Innenverhältnis im bewussten Zusammenwir- ken mit dem Vertragspartner erfolgt (Kollusion) oder sie für den Vertragspartner jedenfalls evident ist (Evidenz).27 Dann ist auch das Rechtsgeschäft im Außenver- hältnis unwirksam. Nichts anderes ist Ihnen bereits aus dem Allgemeinen Teil des BGB bekannt. Auch hier unterschei- det man die Befugnis des Vertreters im Innenverhältnis zum Vertretenen (rechtliches Dürfen) von der Rechtsmacht im Außenverhältnis (rechtliches Können) à EVP BGB AT. Im Personengesellschaftsrecht gilt – anders als in der GmbH (siehe unter F.II.1) – der Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. §§ 715 Abs. 1, 720 Abs. 1 BGB bzw. §§ 116 Abs. 1, 124 Abs. 1 HGB), d.h. die Gesellschafter sind kraft ihrer Gesellschaf- terstellung Organwalter (siehe zu den Besonderheiten in der KG unter D.IV.1.c)); eines besonderen Bestellungsaktes bedarf es nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann aber einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung ausschlie- ßen (§§ 715 Abs. 3 Satz 2, 720 Abs. 1 BGB bzw. §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 124 Abs. 1 HGB). Zudem kann einzelnen Gesellschaftern nachträglich die Geschäftsführungs- befugnis bzw. die Vertretungsmacht entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In der GbR erfolgt die Entziehung durch Beschluss der anderen Gesell- schafter (§§ 715 Abs. 5 Satz 1, 720 Abs. 4 BGB), in der oHG und KG durch gerichtli- che Entscheidung (§§ 116 Abs. 5 Satz 1, 124 Abs. 5 HGB). Der Grundsatz der Selbst- organschaft bedeutet indes nicht, dass nicht sonstigen Personen rechtsgeschäftli- che Vollmacht (z.B. Prokura) erteilt werden könnte. Es muss nur immer eine Ver- tretung durch zumindest einen Gesellschafter möglich bleiben. Vgl. zu den Auswirkungen des Grundsatzes der Selbstorganschaft auf mögliche gesellschaftsver- tragliche Vertretungsregelungen den Fall „Bis der Tod uns scheidet“ aus der EVP-Vorlesung. Den von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern verbleibt ein Mitwirkungsrecht bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, also Geschäften, die nach Inhalt, Zweck, Umfang oder Bedeutung über den bisherigen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die damit Ausnahmecharakter haben.28 In die- sem Fall bedarf es im Innenverhältnis (!) eines Gesellschafterbeschlusses, §§ 715 Abs. 2 Satz 2 BGB, 116 Abs. 2 Satz 1 HGB, d.h. grundsätzlich der Zustimmung sämt- licher Gesellschafter (§ 714 BGB, § 109 Abs. 3 HGB) (zur Abdingbarkeit des Einstim- migkeitserfordernisses siehe D.VII). Unabhängig davon ist das Geschäft im Außen- verhältnis (vorbehaltlich eines Missbrauchs der Vertretungsmacht) wirksam. Der Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis kann aber eine Schadensersatzpflicht des die Gesellschaft vertretenen Gesellschafters begründen. 27 Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 14 Rn. 43, 44. 28 Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2023, § 7 Rn. 3. Seite 18/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Exkurs: Außerdem bedürfen sog. Grundlagengeschäfte der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter, da hier keine Geschäftsführung in Rede steht, sondern das Rechtsverhältnis der Gesellschafter un- tereinander betroffen ist. Ein wesentliches Grundlagengeschäft ist etwa die Änderung des Gesell- schaftsvertrages. Hier gilt ebenfalls grundsätzlich das Einstimmigkeitserfordernis (siehe vorste- hend). Grundlagengeschäfte dürften allerdings kaum als Prüfungsstoff für Klausuren im Gesell- schaftsrecht in Betracht kommen. Für eine mündliche Prüfung schadet derartiges Wissen aber si- cherlich nicht – jedenfalls wenn Sie durch einen Gesellschaftsrechtler geprüft werden. In der Personenhandelsgesellschaft bedarf zudem die Bestellung eines Prokuristen der Zustim- mung sämtlicher geschäftsführungsbefugter Gesellschafter, sofern nicht mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist (§ 116 Abs. 2 Satz 2 HGB). Be- achten Sie, dass der Widerruf der Prokura dagegen auch durch einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter allein erfolgen kann (§ 116 Abs. 2 Satz 3 HGB). Diesen Unterschied könnte man ganz schön in eine handelsrechtliche Klausur einbauen. Zudem hat jeder Gesellschafter unabhängig von der Verteilung der Geschäftsfüh- rungsbefugnis im Übrigen eine Notgeschäftsführungsbefugnis, wenn mit dem Aufschub des Geschäfts eine Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschafts- vermögen verbunden ist. Unter dieser Voraussetzung weist das Gesetz primär einem von mehreren grundsätzlich nur gesamtgeschäftsführungs- befugten Gesellschaftern das Recht zur Einzelgeschäftsführung zu (§ 715 Abs. 3 BGB bzw. § 116 Abs. 4 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB), subsidiär, d.h. dann, wenn alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert sind, erhält ein (überhaupt) nicht geschäftsführungsbefugten Ge- sellschafter das Recht zur Einzelgeschäftsführung (§ 715a Satz 1 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Das Notgeschäftsführungsrecht nach § 715a BGB ist weder durch gesellschaftsvertragliche Regelung abdingbar (§ 715a Satz 2 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB) noch kann ein geschäftsfüh- rungsbefugter Gesellschafter der Vornahme der Notmaßnahme nach Maß- gabe von § 715 Abs. 4 BGB widersprechen.29 Lernen Sie in Systemen: Die Notgeschäftsführungsbefugnis kennen Sie auch in der Bruchteilsge- meinschaft (§ 744 Abs. 2 BGB) und in der Erbengemeinschaft (§ 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. HS BGB). a) GbR Die Geschäftsführung und die Vertretung erfolgen in der GbR grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich (§§ 715 Abs. 3 Satz 1, 720 Abs. 1 BGB, Grund- satz der Gesamtgeschäftsführung bzw. -vertretung). Dadurch soll jeder Gesell- schafter eine Handhabe erhalten, sich vor der persönlichen Haftung (§ 721 BGB) aus unerwünschten Geschäften zu schützen.30 Im Innenverhältnis (Geschäftsführungsbefugnis!) bedarf daher grundsätzlich jede Entscheidung in Angelegenheiten der Gesellschafter der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Sieht der Gesellschaftsvertrag davon abweichend Einzelgeschäfts- führungsbefugnis vor (d.h. jeder Gesellschafter kann grundsätzlich allein handeln), kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einem Geschäft wi- dersprechen, § 715 Abs. 4 BGB. Der Widerspruch hat wiederum grundsätzlich nur 29 Könen, in: Koch, 2023, § 715a BGB Rn. 14. 30 Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 151. Seite 19/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht reine Innenwirkung, § 720 Abs. 3 BGB. Ein Handeln gegen den Widerspruch eines anderen geschäftsführungsbefugten Gesellschafters kann aber einen Schadenser- satzanspruch der Gesellschaft begründen. Siehe dazu und zur Durchsetzung dieses Anspruchs im Wege der actio pro socio (allgemein unter D.VI.3) den Fall „Trüffel“ aus der EVP-Vorlesung. Auch im Außenverhältnis (Vertretungsmacht!) gilt grundsätzlich die Gesamtbe- rechtigung aller Gesellschafter (§ 720 Abs. 1 BGB). Da ein gemeinsames Handeln sämtlicher Gesellschafter aber recht schwerfällig sein kann, erlaubt es § 720 Abs. 2 BGB, dass die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder von bestimmten Arten von Geschäften ermächtigen. Dann kann ein gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter aus- nahmsweise auch allein handeln. Die Ermächtigung ist eine formlose Willenserklä- rung, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann und analog § 168 Satz 2 BGB jederzeit widerruflich ist.31 Alternativ möglich ist die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der am Geschäft nicht beteiligten gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter, §§ 184 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB. Die Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter ist gesetzlich nicht zwingend. Viel- mehr können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine abweichende Regelung treffen, § 720 Abs. 1 BGB a.E. Sie können einzelnen Gesellschaftern Einzelvertretungsmacht einräumen (z.B. „A und B können die Gesellschaft jeweils allein vertreten.“), aber auch die Gesamtvertretungsberechtigung mehrerer Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Vertretung vorsehen (z.B. „Zur Vertretung der Gesellschaft sind nur A und B berechtigt“). Ein Ausschluss sämtlicher Gesellschafter von der Vertretung kommt dagegen wegen des Grund- satzes der Selbstorganschaft nicht in Betracht.32 Ist die Gesellschaft nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Abwei- chung von der gesetzlichen Gesamtvertretung für Dritte nicht erkennbar. Daher bleibt in diesen Fällen grundsätzlich ein Nachweis z.B. durch Vorlage einer Voll- machtsurkunde erforderlich. Denken Sie bei einseitigen Rechtsgeschäften an die Möglichkeit der Zurückweisung nach § 174 BGB, der auf die Vertretung durch einen GbR-Gesellschafter entsprechende Anwendung findet.33 Bei eingetragenen Gesellschaften ist die Vertretungsberechtigung dagegen Teil der Publizitätswirkung des Gesellschaftsregisters (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB iVm § 15 HGB) mit der Folge, dass die Gesellschaft sich einem gutgläubigen Dritten ge- genüber vor der Eintragung auf eine Änderung, die gemäß § 707 Abs. 3, 4 BGB ebenfalls eintragungsbedürftig ist, nicht berufen kann (negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB). Ein dahingehender Fall würde etwa lauten: A, B und C sind Gesellschafter einer eGbR. Nach einiger Zeit stellen sie fest, dass die Gesamtvertretungsberechtigung in der täglichen Arbeit schwierig zu handhaben ist. A soll deshalb alleinvertretungsberechtigt. Noch vor der Eintragung der 31 Schubert, in: Müko-BGB, 9. Aufl. 2021, § 164 Rn. 215. 32 Schäfer, in: Müko-BGB, 9. Aufl. 2023, § 720 Rn. 16. 33 BGH NJW 2014, 1587 Rn. 14. Seite 20/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Einzelvertretungsmacht des A im Gesellschaftsregister schließt A im Namen der GbR einen Vertrag mit dem gutgläubigen Z. Würde in der Fallfrage nach Ansprüchen der GbR gegen Z gefragt werden, könnte Z sich damit verteidigen, dass die Gesellschaft bei Vertragsschluss nicht wirksam vertreten worden ist. Zwar hatte er Einzelvertretungsmacht (die Eintragung wirkt nur deklaratorisch), die GbR kann sich Z gegenüber wegen der negativen Publizitätswirkung des Gesellschaftsregisters (daraus ergibt sich nur die bisherige Gesamtvertretungsberechtigung) aber nicht darauf berufen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Be- schränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis kann nicht erfolgen (§ 720 Abs. 3 Satz 2 BGB). Passiv ist jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter schon kraft Gesetzes zur Al- leinvertretung berechtigt (§ 720 Abs. 5 BGB), d.h. empfangsbedürftige Willenser- klärungen werden der Gesellschaft gegenüber auch dann wirksam, wenn sie nur einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugehen. b) oHG In der oHG gilt dagegen der Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis (§ 116 Abs. 3 Satz 1 HGB) und der Einzelvertretungsmacht (§ 124 Abs. 1 HGB). Wie in der GbR muss ein Geschäft – im Innenverhältnis – unterbleiben, wenn ein ande- rer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter widerspricht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 HGB) oder kein wirksamer Gesellschafterbeschluss in Fällen außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen vorliegt (§ 116 Abs. 2 HGB, siehe unter D.IV.1). Im Gesellschaftsvertrag kann auch Gesamtgeschäftsführung (§ 116 Abs. 4) und Gesamtvertretungsberechtigung vorgesehen werden (§ 124 Abs. 2 Satz 1 HGB). Im Falle der Gesamtvertretung bleibt es auch in der oHG bei der Möglichkeit der Ermächtigung einzelner Gesellschafter zur Vornahme bestimmter Geschäfte bzw. bestimmter Arten von Geschäften (§ 124 Abs. 2 Satz 2 HGB). Auch können die durch einen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter vorgenommenen Ge- schäfte durch die anderen vertretungsberechtigten Gesellschafter nach §§ 184 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB genehmigt werden. Denkbar ist auch, dass einzelnen Gesellschaftern und rechtsgeschäftlichen Vertre- tern (insbesondere Prokuristen) Gesamtvertretungsmacht erteilt wird (sog. ge- mischte oder unechte Gesamtvertretung). Für die unechte Gesamtvertretung ge- meinsam mit einem Prokuristen ist dies auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (vgl. § 124 Abs. 3 HGB). Der Umfang der Vertretungsmacht des rechtsgeschäftli- chen Vertreters richtet sich dann nach derjenigen des Gesellschafters.35 Daneben muss aber stets jedenfalls eine (echte) Gesamtvertretung durch mehrere Gesell- schafter möglich sein (vgl. § 124 Abs 3 Satz 1 HGB). Andernfalls könnten die Gesell- schafter die Gesellschaft nicht mehr ohne Mitwirkung des rechtsgeschäftlichen Vertreters vertreten, was mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft nicht zu ver- einbaren wäre.36 35 BGHZ 13, 61, 64; BGHZ 62, 166, 170; Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 14 Rn. 36. 36 BGHZ 26, 330, 332 f.; BGHZ 99, 76, 79; Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 14 Rn. 36. Seite 21/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Vgl. zu den Auswirkungen des Grundsatzes der Selbstorganschaft auf mögliche gesellschaftsver- tragliche Vertretungsregelungen den Fall „Bis der Tod uns scheidet“ aus der EVP-Vorlesung. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Be- schränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis kann nicht erfolgen (§ 124 Abs. 4 HGB). Für den Zugang von Willenserklärung, die der Gesellschaft gegenüber abgegeben werden, gilt wie in der GbR (passive) Einzelvertretungsberechtigung, § 124 Abs. 6 HGB). c) KG Eine differenzierte Vertretungsregelung sieht das Recht der KG vor. Während für die Komplementäre grundsätzlich die Regelungen zur Geschäftsführung und Ver- tretung in der oHG Geltung beanspruchen (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB), sind die Kom- manditisten – vorbehaltlich außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen (§§ 164 Satz 2, 116 Abs. 2 Satz 1 HGB, siehe unter D.IV.1) – von der Geschäftsfüh- rung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). Zudem sind Kommanditisten nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten, § 170 Abs. 1 HGB. Diese Regelung ist auch nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelung abdingbar, vgl. § 163 HGB im Umkehr- schluss. Den Kommanditisten kann aber eine rechtsgeschäftliche Vertretungs- macht eingeräumt werden (siehe dazu den Fall „Immobilien-Fonds“ aus der EVP- Vorlesung). Exkurs: § 170 Abs. 2 HGB enthält eine Sonderregelung für die sog. Einheits-KG. Hier werden sämt- liche Anteile an der Komplementär-Gesellschaft von der KG selbst gehalten. Grundsätzlich würde die KG daher in der Gesellschafterversammlung der GmbH von dem Geschäftsführer der Komple- mentär-GmbH vertreten werden. Dies ist insbesondere bei Rechtshandlungen gegenüber dem Ge- schäftsführer (Bestellung, Abberufung, Weisung etc.) problematisch. Daher sieht § 170 Abs. 2 HGB für diesen Fall ausnahmsweise eine Vertretung der KG durch die Kommanditisten vor. Diese Rege- lung dürfte jedoch nicht examensrelevant sein, da die Konstellation der Einheits-KG deutlich zu komplex für eine Examensklausur ist. 2. Wissenszurechnung Die Wissenszurechnung wird immer relevant, wenn es auf die Kenntnis / das Kennenmüssen der Gesellschaft in der Klausur ankommt (z.B. gutgläubiger Erwerb durch eine Gesellschaft). Das Wissen der an dem jeweiligen Rechtsgeschäft beteiligten Vertreter wird der Gesellschaft gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Außerdem wendet die Rechtsprechung § 166 Abs. 1 BGB analog auf sog. „Wis- sensvertreter“ an. Darunter ist jede Person zu verstehen, die– ohne als Vertreter am Rechtsgeschäft mitzuwirken – nach der Arbeitsorganisation des Geschäfts- herrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Seite 22/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Infor- mationen zur Kenntnis zu nehmen sowie ggf. weiterzuleiten.37 Aber auch das Wissen sonstiger Personen kann nach der Rechtsprechung aus- nahmsweise zugerechnet werden. Ihren Ausgangspunkt nimmt diese weite Zu- rechnung im Verkehrsschutz und daraus resultierenden Organisationspflichten: Wer mit einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Struktureinheit (juristische Person; Gesellschaft; Unternehmen) einen Vertrag schließt, soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als wenn er einer natürlichen Person gegenübersteht.38 In der Struktureinheit besteht aber die Besonderheit, dass der einzelne Wissensträger ggf. nicht dauerhaft zur Verfügung steht, weil er z.B. aus dem Unternehmen aus- geschieden oder verstorben ist. Als Ausgleich werden der Struktureinheit beson- dere Pflichten zu ordnungsgemäßer Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation auferlegt.39 Danach ist das Wissen eines anderen als des konkret handelnden, vertretungsbefugten Gesellschafters jedenfalls dann zuzurechnen, wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesell- schafter eine Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Organisationspflichten darstellt.40 Voraussetzung für die Wissenszurechnung ist also, dass 1.) die konkrete Information bei ordnungsgemäßer Organisation aktenmäßig festgehalten und weitergeleitet worden wäre und 2.) im konkreten Fall Anlass bestanden hätte, sich aus den Akten Kenntnis dar- über zu verschaffen.41 In der Klausur müssen Sie diese weite Zurechnung nur anwenden, wenn Sie nicht bereits mithilfe der ersten beiden Fallgruppen (Wissen des handelnden Vertreters oder Wissen eines sog. Wissens- vertreters) zum Ziel gelangen, weil z.B. ein bestimmter Umstand einem zwischenzeitlich ausge- schiedenen Gesellschafter mitgeteilt worden ist. 3. Verschuldenszurechnung, analog § 31 BGB Vgl. zur Zurechnung den Fall „Unterbach“ aus der EVP-Vorlesung. Die Gesellschaft kann auch Schuldnerin deliktischer Ansprüche sein. Sie kann je- doch nicht selbst handeln und ist auch nicht schuldfähig. Vielmehr muss ihr das Verhalten anderer Personen zugerechnet werden. Achtung: In der Klausur geht es an zwei Stellen um Zurechnung: i.) bei der Pflichtverletzung bzw. Verletzungshandlung und ii.) bei dem Vertretenmüssen / Verschulden. Dies kann im Deliktsrecht nur über § 31 BGB geschehen. Diese Norm gilt – anders als ihr Regelungsstandort vermuten lässt – nicht nur für den Verein, sondern sie wird auch – analog – für andere Verbände herangezogen, die ebenfalls durch ihre Organmitglieder repräsentiert werden, d.h. für juristische Personen des Privat- rechts und des öffentlichen Rechts sowie für Personengesellschaften, einschließ- lich der GbR. Dies ist nach – nun auch gesetzlicher (§ 705 Abs. 2 BGB) – 37 Vgl. etwa: BGH NJW 2014, 1294, 1295. 38 Dazu: Köhler, BGB AT, 48. Aufl. 2024, § 11 Rn. 54 m.w.N. 39 BGH NJW 1996, 1339 = BGHZ 132, 30; BGH NJW 1999, 284, 286 = BGHZ 140, 54. 40 Scheel, in: MünchHdBGesR, Bd. 2, 6. Aufl. 2024, § 9 Rn. 47. 41 Schubert, in: Müko-BGB, 9. Aufl. 2021, § 166 Rn. 67 ff. Seite 23/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht mehr umstritten. In der Klausur ist allenfalls mit ein/zwei Sätzen die entsprechende Anwendung außerhalb des Ver- einsrechts zu begründen (Regelungslücke (+) und vergleichbare Interessenlage (+), da auch diese Verbände durch ihre Organe repräsentiert werden). Achtung: § 31 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern wie § 278 BGB eine reine Zurech- nungsnorm. Auf § 278 BGB kann nicht zurückgegriffen werden. Einerseits fehlt es im Deliktsrecht bei dem schädigenden Verhalten an einem – nach § 278 BGB erforderlichen – Schuldverhältnis. Zudem wird gegen die Anwendbarkeit von § 278 BGB eingewendet, dass sie den Ausschluss der Zurechnung (ausgerechnet) vorsätzlichen Handelns ermöglichen würde (§ 278 Satz 2 BGB). Die Zurechnung nach § 31 BGB (analog) setzt voraus: Verfassungsmäßig berufener Vertreter (= geschäftsführende Gesellschafter oder sonstige sog. Repräsentanten, d.h. Personen, denen durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktio- nen der Gesellschaft zur selbstständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind42), Handeln in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung (= sachlicher Zu- sammenhang mit der übertragenen Aufgabe). § 31 BGB (analog) findet nicht nur Anwendung im Deliktsrecht, sondern auch bei der Vertragshaftung (§ 280 Abs. 1 BGB) und der culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).43 V. Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Ein Wesensmerkmal der Personengesellschaften besteht darin, dass die Gesell- schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften. Die Verbindlichkeit kann sich aus verschiedenen Rechtsgründen ergeben, u.a. er- fasst ist auch ein Anspruch gegen die Gesellschaft aus Deliktsrecht. Nicht anwend- bar ist die persönliche Gesellschafterhaftung dagegen auf sog. Sozialverbindlich- keiten der Gesellschaft. Darunter versteht man Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis und we- gen der Stellung des Gesellschafters als solches ergeben (z.B. Aufwendungsersatz- anspruch nach § 716 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB). Herkömm- lich wird als Begründung angeführt, dass der einzelne Gesellschafter andernfalls entgegen § 710 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) zu Nachschüssen in das Gesellschaftsvermögen verpflichtet wäre.44 Alternativ lässt sich für die Ausnahme der Sozialverbindlichkeiten von der persönlichen Haftung anführen, dass § 721 BGB systematisch im Abschnitt „Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“ ge- regelt ist, ein Gesellschafter aber kein Dritter ist. Außerdem dient die akzessorische Gesellschafterhaftung u.a. der Stärkung der Kreditwürdigkeit gegenüber Dritten, was gegenüber einem Gesellschafter ebenfalls nicht erforderlich ist. Siehe dazu den Fall „Regress“ aus der EVP-Vorlesung. Davon zu unterscheiden sind sog. Drittgläubigerverbindlichkeiten (siehe noch un- ter D.VI.2). Hier steht der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Dritter gegenüber 42 BGH NJW 1998, 1854, 1856; vgl. auch: BGH NJW 2007, 2490 Rn. 16. 43 Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 48. Aufl. 2024, § 21 Rn. 30a. 44 Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2023, § 6 Rn. 12. Seite 24/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht (z.B. die Gesellschaft erwirbt bei dem Gesellschafter Material für ihre Produktion). Insoweit greift die persönliche Gesellschafterhaftung der übrigen Gesellschafter. Sie ist insbesondere nicht subsidiär gegenüber der Inanspruchnahme der Gesell- schaft.45 Die Mitgesellschafter sind insoweit nicht schutzwürdig, weil sie von der Gesellschaft Ausgleich und Freistellung verlangen können (siehe unter D.VI.1.b)). Allerdings muss der Gesellschafter-Gläubiger den eigenen Verlustanteil aufgrund seiner Treuepflicht von dem Anspruch gegen die Mitgesellschafter abziehen, weil er diesen im Innenverhältnis zu ihnen (§ 426 BGB) ohnehin tragen müsste (siehe zur gesamtschuldnerischen Haftung unter D.V.1.a)).46 1. Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters a) Unbeschränkbare, akzessorische, gesamtschuldnerische Haftung aa) Allgemeines Die persönlich haftenden Gesellschafter haften den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Privatvermögen, § 721 Satz 1 BGB bzw. § 126 Satz 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). Die Haftung ist unbeschränkt und unbeschränkbar (§§ 721 Satz 2, 721a Satz 2 BGB bzw. §§ 126 Satz 2, 127 Satz 2 HGB). Möglich sind lediglich abweichende Vereinbarungen unter Beteiligung des jeweiligen Gläubigers. Es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Haftung, § 421 BGB, d.h. ein Gesellschaftsgläubiger kann wählen, welchen Gesellschafter er in Anspruch nimmt. Im Verhältnis zur Haftung der Gesellschaft ist die Gesellschafterhaftung – wie die Haftung des Bürgen47 – akzessorisch (nicht: gesamtschuldnerisch!), d.h. die Ge- sellschafter schulden das, was die Gesellschaft schuldet (sog. Erfüllungstheorie). Vertretbare Handlungen muss der Gesellschafter daher selbst erbringen. Für un- vertretbare Handlungen oder Handlungen, die den Gesellschafter in seiner gesell- schaftsfreien Privatsphäre wesentlich mehr als eine Geldleistung beeinträchtigen, haftet der Gesellschafter nur auf Schadensersatz (§ 311a Abs. 2 BGB).48 Dagegen wird die früher vertretene sog. Haftungstheorie (Haftung stets nur in Geld) heute im Grunde nicht mehr vertreten. In der Klausur sollte sie maximal mit einem Satz abgelehnt werden, sofern nicht der Sachverhalt einen eindeutigen Hinweis dazu enthält (z.B. der Gesellschafter beruft sich darauf, dass er […] nicht erbringen könne). Als Argument lässt sich etwa vorbringen, dass nur durch die grundsätzliche Erfüllungshaftung der Gesellschafter der durch die persönliche Gesell- schafterhaftung bezweckte Gläubigerschutz gewährleistet ist. Vgl. dazu den Fall „Mahagonitisch“ aus der EVP-Vorlesung. In der Klausur prüfen Sie die persönliche Gesellschafterhaftung wie folgt: 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft (hier würden Sie z.B. prüfen, ob die Gesell- schaft durch einen Kaufvertrag eine Kaufpreisschuld übernommen hat), 45 BGH ZIP 2013, 2305 Rn. 32 ff. 46 BGH ZIP 2013, 2305 Rn. 33 f.; zuletzt auch: OLG Hamm NZG 2024, 1315. 47 Anders als dem Bürgen steht dem Gesellschafter die Einrede der Vorausklage (vgl. für den Bürgen § 771 BGB) nicht zu, d.h. er kann die Gesellschaftsgläubiger nicht auf eine primäre Inanspruchnahme der Gesellschaft verweisen. 48 Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 10 Rn. 121; Koch, Gesellschafts- recht, 13. Aufl. 2023, § 7 Rn. 18 ff. Seite 25/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht 2. Akzessorische Gesellschafterhaftung, § 721 BGB. bb) Einwendungen gegen die Inanspruchnahme im Außenverhältnis Gegen seine Inanspruchnahme im Außenverhältnis kann ein Gesellschafter auf der einen Seite Einwendungen und Einreden geltend machen, die in seiner Person begründet sind, die ihm also selbst im Verhältnis zu dem jeweiligen Gläubiger zu- stehen. Denkbar ist z.B., dass der Gläubiger dem Gesellschafter die Erfüllung stun- det oder mit ihm eine Vereinbarung schließt, wonach eben jener Gesellschafter nicht in Anspruch genommen werden soll (sog. pactum de non petendo). Daneben kann der Gesellschafter – als Ausfluss der akzessorischen Haftung – die Einwendungen und Einreden der Gesellschaft aus ihrem Rechtsverhältnis mit dem Gläubiger geltend machen, § 721b Abs. 1 BGB bzw. § 128 Abs. 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). Hier zählt etwa die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), die Unmöglich- keit (§ 275 BGB) oder der Erlass (§ 397 BGB). Ebenso erfasst ist grundsätzlich die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB). Siehe dazu den Fall „Mahagonitisch“ aus der EVP-Vorlesung. Eine Ausnahme ist für diesen Fall allerdings anerkannt, wenn der Gläubiger ledig- lich die Verjährung gegenüber dem Gesellschafter durch Klageerhebung hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), den Anspruch gegen die Gesellschaft aber verjähren lässt. In diesem Fall kann sich der Gesellschafter trotz der Akzessorietät seiner Schuld nicht auf die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft berufen.49 Andern- falls würde das Wahlrecht, das die akzessorische Haftung dem Gläubiger einräumt, unterlaufen: der Gläubiger müsste, um den Einwand der Verjährung auszuschlie- ßen, stets beide – Gesellschaft und Gesellschafter – verklagen, was nicht prozess- ökonomisch wäre. Außerdem wird der Gesellschafter nicht unzumutbar belastet. Durch die Inanspruchnahme wird dem Gesellschafter klar ersichtlich, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen möchte. Der Befriedungsfunktion der Verjährung bedarf es in diesem Fall im Verhältnis zum Gesellschafter nicht. 49 BGHZ 104, 76 = NJW 1988, 1976. Seite 26/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Eine weitere Besonderheit gilt für Gestaltungsrechte (Anfechtung, Aufrechnung etc.). Die akzessorische Haftung vermittelt dem Gesellschafter nicht das Recht, die Schuld der Gesellschaft umzugestalten, sofern er nicht in Vertretung für sie han- delt. Als Ausgleich gibt § 721b Abs. 2 BGB (bzw. § 128 Abs. 2 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) dem Gesellschafter ein Leistungsverweigerungsrecht, solange der Ge- sellschaft das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung bzw. ein sonstiges zur Leis- tungsverweigerung berechtigendes Gestaltungsrecht zusteht. cc) Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis nach der Inanspruchnahme Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat einen Ausgleichs- und Freistel- lungsanspruch gegen die Gesellschaft gemäß §§ 716 Abs. 1 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). Da es sich um eine sog. Sozialverbindlichkeit handelt, haften die Gesellschafter dafür nicht akzessorisch (siehe oben unter D.V). Umstritten ist, ob daneben der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft auf den in Anspruch genommenen Gesellschafter übergeht (analog § 774 Abs. 1 BGB). Dagegen lässt sich anführen, dass die Planwidrigkeit der Regelungslücke in Anbetracht der (ggf. als abschließend zu verstehenden) Regelung des § 716 Abs. 1 BGB zweifelhaft ist.50 Gegenstimmen verweisen auf die Akzessorietät der Gesell- schafterschuld, mit der ein Forderungsübergang nun einmal einhergehe, wie § 774 Abs. 1 BGB zeige.51 Zu den Regressansprüchen des in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen seine Mitgesell- schafter siehe den Fall „Regress“ aus der EVP-Vorlesung. Zudem kann der Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB und nach § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. dem auf ihn übergegangenen An- spruch des Gläubigers (Legalzession) Ersatz verlangen.52 § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet zudem nicht nur einen Ausgleichsanspruch nach Begleichung der Ge- sellschaftsschuld durch den ausgleichsberechtigten Gesellschafter, sondern zu- gleich einen Freistellungsanspruch vor der Befriedigung des Gläubigers. 50 So insbesondere: BGH NZG 2011, 1023, 1029 f. 51 Vgl. etwa: Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2023, § 10 Rn. 13. 52 Teilweise wird als Grundlage für die Legalzession auch § 774 BGB analog herangezogen. Vgl. zu den Einzelmeinungen, auf die es in der Klausur aber nicht ankommt (!): K. Schmidt/Drescher, in: Müko- GmbHG, 5. Aufl. 2022, § 128 Rn. 35. Seite 27/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht Im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern steht dem in Anspruch genommenen Gesellschafter jedoch nur ein Anspruch in Höhe der jeweils auf sie im Innenver- hältnis entfallenden Quote (i.d.R. gemäß § 709 Abs. 3 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) zu. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung im Innenverhältnis ist mithin eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter nur subsidiär besteht. Aus der Treuepflicht des einzelnen Gesellschafters gegen- über seinen Mitgesellschaftern lässt sich ableiten, dass der von einem Gesell- schaftsgläubiger in Anspruch genommene Gesellschafter sich primär an die Ge- sellschaft halten muss. Die Mitgesellschafter sind erst dann erstattungspflichtig, wenn die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Auf- wendungsersatzanspruch nach § 716 Abs. 1 BGB zu erfüllen. b) Haftung des eintretenden Gesellschafters Siehe dazu den Fall „WG gesucht“ aus der EVP-Vorlesung. Grundsätzlich haftet ein Gesellschafter nur für die Verbindlichkeiten, die begründet wurden, während er (schon oder noch) Gesellschafter war. § 721a BGB und § 127 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) regeln insoweit eine Ausnahme: danach haftet ein in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter (zum Eintritt siehe unter D.VIII.1) auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. Verbindlichkeiten, für die der Rechtsgrund bereits vor dem Eintritt gelegt wor- den ist (siehe dazu im Detail unter D.V.1.c)aa)(1)). Abweichende Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder unter den Gesellschaftern mit Wirkung gegenüber dem Gläubiger sind nicht zulässig. Der eintretende Gesellschafter haftet auch dann, wenn sein Eintritt fehlerhaft war (siehe zur fehlerhaften Gesellschaft unter D.IX). Dagegen kommen die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft und damit auch die Haftung nach § 721a BGB bzw. § 127 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) nicht zur Anwendung bei fehlerhafter Anteils- übertragung.53 Ist die Anteilsübertragung fehlerhaft gewesen, haftet der Erwerber mithin nicht, sondern es bleibt bei der Haftung des Veräußerers (ohne zeitliche Begrenzung nach § 728b BGB bzw. § 137 HGB). c) Haftung des ausscheidenden Gesellschafters Siehe dazu den Fall „WG gesucht“ aus der EVP-Vorlesung. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft (siehe dazu unter D.VIII.2) lässt die persön- liche Haftung für vor dem Ausscheiden begründete, sog. Altverbindlichkeiten 53 K. Schmidt/Drescher, in: Müko-HGB, 5. Aufl. 2022, § 130 Rn. 15. Seite 28/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht gemäß §§ 721, 721a BGB bzw. §§ 126, 127 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) grund- sätzlich unberührt. Ohne eine zeitliche Begrenzung hätte dies zur Folge, dass der ausgeschiedene Gesellschafter noch Jahre nach dem Ausscheiden wegen unver- jährter Altverbindlichkeiten der Gesellschaft z.B. aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete für Geschäftsräume) in Anspruch genommen werden könnte. Dies er- scheint jedoch nicht sachgerecht, da der Gesellschafter mit seinem Ausscheiden den Einfluss auf die Gesellschaft verliert und auch nicht mehr an etwaigen Erträgen partizipiert. Daher sehen § 728b Abs. 1 BGB und § 137 Abs. 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) eine fünfjährige Nachhaftungsfrist vor, nach deren Ablauf die persön- liche Gesellschafterhaftung endet. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nur für Verbindlichkeiten, wenn sie 1. vor seinem Ausscheiden begründet waren, 2. vor Ablauf von fünf Jahren fällig werden und 3. innerhalb der Frist in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB bezeichneten Art festge- stellt worden sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshand- lung vorgenommen oder beantragt wurde. Achtung: § 728b Abs. 1 BGB und § 137 Abs. 1 HGB sind keine Anspruchsgrundlagen, sondern be- inhalten gesetzliche Ausschlussfristen, die als rechtsvernichtende Einwendungen unter dem Punkt „Anspruch untergegangen“ zu prüfen sind. aa) Voraussetzungen der Enthaftung (1) Begründung der Forderung vor dem Ausscheiden Eine Forderung gegen die Gesellschaft ist grundsätzlich begründet, wenn die je- weilige Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden.54 Dem liegt zu- grunde, dass bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten die Gläubiger gegebenen- falls bei Abschluss des Vertrages auf die Solvenz des später ausgeschiedenen Ge- sellschafters vertrauen.55 Bei vertraglichen Verbindlichkeiten ist daher grundsätz- lich maßgebend, ob der jeweilige Vertrag schon vor dem Ausscheiden geschlossen 54 BGH ZIP 2020, 1704, 1705; BGH ZIP 2012, 369, 370; BGHZ 150, 373, 376 = ZIP 2002, 1251, 1252. 55 BGHZ 36, 224 = NJW 1962, 536, 537; BGHZ 50, 232 = NJW 1968, 2006, 2007. Seite 29/76 Prof. Dr. Lisa Guntermann EVP 2024 | Gesellschaftsrecht wurde.56 Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen ist maßgebend, ob der das Schu