Bilanzen I/Bilanzen Vorlesung SoSe 24 PDF
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Westfälische Wilhelms-Universität Münster
2024
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber
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This document provides information for a business administration lecture series titled "Bilanzen I / Bilanzen". It details the syllabus, schedule, and recommended literature for the summer semester 2024. The document also includes contact information for teaching staff and instructions on attending the lectures and practicals.
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Vorlesung Bilanzen I / Bilanzen Dr. Christian Weber Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung...
Vorlesung Bilanzen I / Bilanzen Dr. Christian Weber Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung Westfälische Wilhelms-Universität Münster Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 1 Rechtlicher Hinweis zur Veranstaltung Die Aufzeichnung sowie Verbreitung der im Rahmen dieser Veranstaltung zur Verfügung gestellten Livestreams ist aus persönlichkeits- und urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 2 Bedeutung der Rechnungslegung Dr. Michael Siefke: „Sie werden nicht durch gute Bilanzierungs- und Bilanzanalysekenntnisse zum guten Manager oder Investor, aber ohne diese Fertigkeiten werden Sie definitiv kein guter Manager oder Investor.“ (Managing Director, Bain Capital Beteiligungsberatung, München & London) Warren Buffet: „You've got to understand accounting. You've got to. That's got to be like a language to you.“ (US-amerikanischer Großinvestor und Unternehmer) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 3 Bedeutung der Rechnungslegung Realebene Geschäftsvorfälle Wirtschaftliche Lage Transformation Rechnungslegung Bilanzanalyse Jahresabschluss Abbildungsebene und Lagebericht Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 4 Bedeutung der Rechnungslegung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 5 Lehrprogramm am IRW Bachelorstudium BWL Bachelor Wintersemester Sommersemester 2. Studienjahr Grundzüge der Bilanzen I / Bilanzen Unt.-Besteuerung Jahresabschluss (HGB) (1. Term) (2. Term) (Planung und Entscheidung) 3. Studienjahr Bilanzen II / Konzernbilanzen Jahresabschluss (IFRS) und Konzernabschluss Grundzüge der Abschlussprüfung Business Analysis (1. Term) Wissenschaftliches Arbeiten Wissenschaftliches Arbeiten Grundlagen zur Anfertigung einer Grundlagen zur Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit wissenschaftlichen Arbeit Übung für Bachelorstudierende Freiwillige schriftliche Ausarbeitung zur Vorbereitung auf die Bachelorarbeit Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 6 Lehrkonzept Vorlesung und Übung Vorlesung Strukturierte Aufbereitung und Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte Umfassende und strukturierte Vorstellung der Lehrinhalte (theoretisch-konzeptionelle Perspektive) Entwicklung eines fundierten Verständnisses und Vorbereitung auf eigene kritische Betrachtung Übung Vertiefung und beispielhafte Anwendung der Vorlesungsinhalte Erläuterung der Vorlesungsinhalte anhand von Aufgaben Diskussion verschiedener Aspekte und denkbarer Varianten der behandelten Themen über die konkrete Aufgabenstellung hinaus Die Teilnahme an den Vorlesungen und Übungen wird dringendst empfohlen! Die Unterlagen zur Vorlesung und Übung werden rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, die Unterlagen zu jeder Veranstaltung mitzubringen. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 7 Lehrkonzept Learnweb, Selbststudium und Betreuung Learnweb Vor- und Nachbereitung sowie moderierte Diskussion der Vorlesungs- und Übungsinhalte Unterlagen / Informationen / Diskussionsforen Fragen werden bis eine Woche vor dem Klausurtermin beantwortet Passwort: Selbststudium Eigenverantwortliche Vor- und Nachbereitung der Vorlesungsinhalte Es wird dringend empfohlen, die Veranstaltung schon während des Semesters begleitend vorzubereiten und vor allem nachzubereiten! Betreuung Fachliche und organisatorische Unterstützung während des Semesters Maren Kwiatkowski, M.Sc. (Raum J256a), 0251/83-28606, [email protected] Sarah Igel, M.Sc. (Raum J482), 0251/83-28610, [email protected] Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 8 Lehrkonzept Klausur Klausur Beurteilung der fachlichen Kenntnisse und der differenzierten Analysefähigkeit Abschlussklausur Bilanzen I/Bilanzen 60 Minuten, reguläre Meldung beim Prüfungsamt Gegenstand der Klausur Die in der Vorlesung vermittelten und in der Übung vertieften Inhalte (neben dem Skript sind auch die verbalen Ausführungen Gegenstand der Klausur!) Anspruch der Klausur Prüfung der fundierten Fachkenntnisse Dem Studienfortschritt entsprechend wird zunehmend Wert auf eine kritische Analyse und Würdigung gelegt. Das „Auswendiglernen“ von Folien ist in keinem Fall eine adäquate Klausurvorbereitung. Zugelassene Hilfsmittel entnehmen Sie bitte den Homepages des IRW und des Prüfungsamtes. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 9 Inhalte Bilanzen (PO 2022)/Bilanzen I (PO 2018) Vorlesung Übung Bilanzen Grundlagen des Jahresabschlusses Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB (PO 2022) (Kapitel I) (Übungen 1 bis 3) Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB Übungsklausur (Kapitel II bis XVII) (Übung 5) Bilanzen I Grundlagen des Jahresabschlusses Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB (PO 2018) (Kapitel I) (Übungen 1 bis 3) Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS (Kapitel II bis XVII) (Übung 4) Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS Übungsklausur (Kapitel XVIII bis XXX) (Übung 5) Hinweis: In den Fußnoten der Folien ist angegeben, welcher Veranstaltung („Bilanzen“ bzw. „Bilanzen I“) die jeweilige Folie zugeordnet ist. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 10 Zeitplan Bilanzen I (PO 2018) Dienstag Dienstag Mittwoch Freitag Woche 10:15 – 13:45 Uhr 18:15 – 19:45 Uhr 16:15 – 17:45 Uhr 14:15 – 15:45 Uhr H1 J4 J4 J4 KW 22 Vorlesung / 28.05. KW 23 Vorlesung / 04.06. KW 24 Vorlesung / 11.06. KW 25 Vorlesung / 18.06. Übung / 19.06. Übung / 21.06. KW 26 Vorlesung / 25.06. Übung / 25.06. Übung / 28.06. KW 27 Übung / 03.07. Übung / 05.07. Ausschließlich KW 28 Vorlesung / 09.07. Übung / 10.07. Übung / 12.07. Bilanzen I- Veranstaltungen KW 29 Reserve / 16.07. Übung / 17.07. Übung / 19.07. Hinweis: Die Veranstaltungen finden in Präsenz statt. Alle Vorlesungen sowie die Übungen am Freitag werden zusätzlich live gestreamt. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 11 Zeitplan Bilanzen (PO 2022) Dienstag Dienstag Mittwoch Freitag Woche 10:15 – 13:45 Uhr 18:15 – 19:45 Uhr 16:15 – 17:45 Uhr 14:15 – 15:45 Uhr H1 J4 J4 J4 KW 22 Vorlesung / 28.05. KW 23 Vorlesung / 04.06. KW 24 Vorlesung / 11.06. KW 25 Vorlesung / 18.06. Übung / 19.06. Übung / 21.06. KW 26 Übung / 25.06. Übung / 28.06. KW 27 Übung / 03.07. Übung / 05.07. KW 28 KW 29 Reserve / 16.07. Übung / 17.07. Übung / 19.07. Hinweis: Die Veranstaltungen finden in Präsenz statt. Alle Vorlesungen sowie die Übungen am Freitag werden zusätzlich live gestreamt. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 12 Literaturempfehlung Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 17. Aufl., Düsseldorf 2024. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Übungsbuch Bilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2022. Wagenhofer, A./Ewert, R./Schneider, G. Externe Unternehmensrechnung, 4. Aufl., Berlin 2023, S. 3-15. Pellens, B./Fülbier, R. U./Gassen, J./Sellhorn, T., Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl., Stuttgart 2021. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 13 Vorlesungsgliederung „Bilanzen“ zugleich Vorlesungsgliederung des HGB-Teils von „Bilanzen I“ I. Grundlagen des Jahresabschlusses II. Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung III. Allgemeine Ansatzregeln nach HGB IV. Allgemeine Ausweisregeln nach HGB V. Allgemeine Bewertungsregeln nach HGB VI. Die Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens nach HGB VII. Die Bilanzierung des Sachanlagevermögens nach HGB VIII. Die Bilanzierung der finanziellen Vermögensgegenstände nach HGB IX. Die Bilanzierung der Vorräte nach HGB X. Die Bilanzierung der Verbindlichkeiten nach HGB XI. Die Bilanzierung der Rückstellungen nach HGB XII. Die Bilanzierung des Eigenkapitals nach HGB XIII. Die Bilanzierung latenter Steuern nach HGB XIV. Die Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB XV. Der Anhang nach HGB XVI. Der Lagebericht nach HGB XVII. Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach HGB Danach: IFRS-Teil von „Bilanzen I“ Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 14 I Grundlagen des Jahresabschlusses 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 11 Einordnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in das betriebliche Rechnungswesen 12 Bedeutung der Bilanzierung 13 Hauptfunktionen der Rechnungslegung 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten 21 Handelsrechtliche Vorschriften 22 Größenspezifische Vorschriften des Publizitätsgesetzes 23 Zwischenberichterstattung 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 31 Die grundlegenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches 32 Das DRSC und die DRS 33 Der IASB und die IFRS 34 Das deutsche Enforcement-System Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 15 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 11 Einordnung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in das betriebliche Rechnungswesen Bestandteile des betrieblichen Rechnungswesens Internes Rechnungswesen Investitionsrechnung Finanzrechnung Kostenrechnung oder kalkulatorische Erfolgsrechnung Externes Rechnungswesen Finanzbuchführung Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss Elemente des handelsrechtlichen Elemente des handelsrechtlichen Konzernlagebericht Jahresabschlusses Konzernabschlusses Lagebericht Bilanz Konzernbilanz Gewinn- und Verlustrechnung Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Anhang (bei Kapitalgesellschaften) Konzernanhang Eigenkapitalspiegel Kapitalflussrechnung Segmentbericht (Wahlrecht) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 16 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 12 Bedeutung der Bilanzierung Gesetzliche Abschlusserstellungspflichten Jahresabschluss dient den Adressaten als Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Bild über Erreichung der angestrebten monetären Unternehmensziele Aggregierte Abbildung des Vermögens und der Schulden, da eine Betrachtung sämtlicher einzelner Vermögensgegenstände und Schulden zu ausführlich wäre Informationsgrundlage wirtschaftlicher Entscheidungen. Informationen über die Verwendung des anvertrauten Kapitals durch den Bilanzierenden Grundlage für die Einschätzung der künftigen Entwicklung Entwicklung einer gemeinsamen Gesprächsgrundlage für/über das gesamte Unternehmen Aktivitäten sämtlicher Funktionsbereiche wirken sich auf den Abschluss aus. Informationen zur Steuerung des Unternehmens Verständnis der Rechnungslegung ist unverzichtbar, um erfolgreich zu sein. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 17 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 12 Bedeutung der Bilanzierung Wilhelm Rieger: „Sie [die Zwischenbilanz] zertrennt rechnungsmäßig mit der Rücksichtslosigkeit einer Guillotine feinste betriebliche Zusammenhänge […]!“ (Rieger, Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 210.) Durchtrennung von Geschäftsvorfällen am Abschlussstichtag erfordert Periodisierung. Jahresabschluss als Instrument der Abbildung periodisierter Geschäftsvorfälle 31.12.01 31.12.02 31.12.03 31.12.04 In Anlehnung an: Rieger, W., Einführung in die Privatwirtschaftslehre, 3. Aufl., Erlangen 1964, S. 210. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 18 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 12 Bedeutung der Bilanzierung Beispiel: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände In der Periode 01 wird ein immaterieller Vermögensgegenstand erstellt, für dessen Herstellung 50 GE aktivierungspflichtige Kosten sowie 30 GE aktivierungsfähige Kosten angefallen sind. Der Fair Value in Periode 01 beträgt 100 GE. In der Periode 02 wird dieser selbst geschaffene Vermögensgegenstand zu einem Verkaufspreis von 100 GE veräußert. Keine Aktivierung Aktivierung Aktivierung Aktivierung HK-Untergrenze HK-Obergrenze Beizulegender Zeitwert 01 02 01 02 01 02 01 02 (Rest-) Buchwert - - 50 0 80 0 100 0 Ertrag - 100 - 100 - 100 20 100 Aufwand –80 - –30 –50 - –80 - –100 Erfolgswirkung –80 100 –30 50 0 20 20 0 Summe der 20 20 20 20 Erfolgswirkungen Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 19 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 13 Hauptfunktionen der Rechnungslegung Hauptfunktionen der Rechnungslegung Anspruchsbemessung Bereitstellung und entscheidungsnützlicher Vertragsgestaltung Informationen In Anlehnung an: Wagenhofer, A./Ewert, R., Externe Unternehmensrechnung, 3. Aufl., Berlin 2015, S. 5. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 20 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 13 Hauptfunktionen der Rechnungslegung Anspruchsbemessung und Vertragsgestaltung Anspruchsbemessung Rechnungslegungsinformationen als Grundlage für gesetzliche oder vertragliche (Zahlungs-) Ansprüche Vertragsgestaltung Rechnungslegungsinformationen als Grundlage zur Festlegung oder Veränderung vertraglicher Rechte und Pflichten, sodass Agency-Probleme reduziert werden. Aus Anspruchsbemessung und Vertragsgestaltung folgt der Bedarf an verlässlichen Informationen und Dokumentation vergangener Ereignisse. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 21 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 13 Hauptfunktionen der Rechnungslegung Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen Adressaten wollen mit Hilfe der Informationen bessere wirtschaftliche Entscheidungen treffen. (z. B. für Kauf von Anteilen, Kreditvergabeentscheidungen, Aufnahme von Handelsbeziehungen) zukunftsgerichtete Informationen erforderlich Probleme: Zukunftsgerichtete Informationen sind mit Unsicherheit behaftet. Asymmetrische Informationsverteilung Unternehmensleitung besser informiert als andere Adressaten Unternehmensleitung vertritt i. d. R. Eigeninteressen. glaubwürdig dargestellte Informationen erforderlich Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 22 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 13 Hauptfunktionen der Rechnungslegung Unterschiedliche Ansatz- und Bewertungskonzeptionen nach HGB und IFRS in der Bilanz Bewertung von Vermögen und Schulden HGB IFRS Bewertungsmaßstab grds. fortgeführte fortgeführte Anschaffungs- Anschaffungs- und und Herstellungskosten Herstellungskosten Beizulegender Zeitwert Berücksichtigung von grds. nur negative negative Wertänderungen Wertänderungen Wertänderungen auch positive Wertänderungen (Ausnahme: vorherige bei Bewertung zum außerplanmäßige Abschreibung) beizulegenden Zeitwert Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 23 1 Motivation sowie Querschnittsfunktion des Rechnungswesens 13 Hauptfunktionen der Rechnungslegung Unterschiedliche Konzeptionen der Periodisierung nach HGB und IFRS in der Gewinn- und Verlustrechnung Erfassung von Aufwendungen und Erträgen HGB IFRS Umfang der Imparitätische Periodisierung Tendenz zu einer Periodisierung von Aufwendungen und vollständigen Periodisierung Erträgen Berücksichtigung unrealisierte negative unrealisierte negative unrealisierter Erfolgsbeiträge werden Erfolgsbeiträge werden Erfolgsbeiträge antizipiert antizipiert unrealisierte positive auch unrealisierte Erträge Erfolgsbeiträge dürfen nicht werden z. T. erfasst antizipiert werden (z. B. bei langfristiger Auftragsfertigung, Wertpapieren) In Anlehnung an: Tanski, J., Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach IFRS, München 2006, S. 16. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 24 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten Übersicht über die handelsrechtlichen Publizitätspflichten Regelpublizität Anlassbezogene Publizität Jahresabschluss und Lagebericht Ad hoc-Berichterstattung (§ 325 Abs. 1 HGB) (§ 26 WpHG i.V.m. Art. 17 MMVO) Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§ 325 Abs. 3 HGB) Halbjahresfinanzbericht (§ 115 WpHG) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 25 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten Rechnungslegung nach IFRS in Deutschland Mutterunternehmen ist… Konzernabschluss Einzelabschluss IFRS HGB Pflicht Pflicht für alle …kapitalmarktorientiert IAS-Verordnung IFRS zusätzliches Wahlrecht beschränkt auf HGB/IFRS Offenlegungszwecke …nicht Wahlrecht § 325 Abs. 2a HGB kapitalmarktorientiert § 315e Abs. 3 HGB Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 26 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten Europarechtliche Grundlage für die Anwendung internationaler Standards EG-Verordnung Nr. 1606/2002 (sog. IAS-Verordnung) Einführung der Rechnungslegung nach internationalen Standards in der EU. Umsetzung der IAS-Verordnung in deutsches Handelsrecht durch Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04. Dezember 2004. Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards ab dem Jahr 2005. Konzernabschluss § 315e HGB: Weitgehende Befreiung vom deutschen Konzernbilanzrecht. Aber: Aufstellung eines Lageberichtes nach §§ 315-315d HGB. Einzelabschluss § 325 Abs. 2a und 2b HGB: Freiwillige Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses mit befreiender Wirkung für die Offenlegung eines HGB-Jahresabschlusses. Aber: Es ist weiterhin ein Jahresabschluss nach HGB aufzustellen. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 27 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten 21 Handelsrechtliche Vorschriften 211 Aufstellungspflichten zu Jahresabschluss und Lagebericht Einzelkaufleute und KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften nicht haftungsbe- schränkte Personen- handelsgesellschaften kleinst klein mittelgroß groß kapitalmarktorientiert Aufstellung von Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 1 und 2 HGB) Ausnahme: größenabhängige Befreiung i. S. d. Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) § 241a HGB Aufstellung eines Lageberichtes (§§ 267 Abs. 2 und 3 und 264d HGB i. V. m. § 264 Abs. 1 HGB) Kapitalflussrechnung + Eigenkapitalspiegel + Segmentbericht (Wahlrecht) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 28 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten 21 Handelsrechtliche Vorschriften 212 Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht Einzelkaufleute und KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften nicht haftungsbe- schränkte Personen- handelsgesellschaften kleinst klein mittelgroß groß kapitalmarktorientiert Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB) Wahlrecht zur Veröffentlichung oder Hinterlegung der Bilanz Offenlegung von Bilanz und Anhang (§ 326 Abs. 2 HGB i. V. m. (§ 326 Abs. 1 HGB i. V. m. § 325 Abs. 1 HGB) § 325 Abs. 1 HGB) zudem Offenlegung von GuV, Lagebericht, Berichte des Aufsichtsrates, Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk (§ 325 Abs. 1 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 29 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten 21 Handelsrechtliche Vorschriften 212 Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht KapG und haftungsbeschränkte PersG, Kapitalmarktorientierte Konzernmutterunternehmen die Mutterunternehmen eines Konzerns sind Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 290 Abs. 1 HGB) Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Konzernbilanz, Konzern-Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, freiwillige Segmentberichterstattung Eigenkapitalveränderungsrechnung, nach HGB Segmentberichterstattung nach IFRS Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichtes (§ 290 Abs. 1 HGB) Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht durch Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 2 HGB) Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Bestätigungs- oder Versagungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrates (§ 325 Abs. 3 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 30 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten 21 Handelsrechtliche Vorschriften 212 Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht Offenlegung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat Grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, die im Inland Wertpapiere (bspw. Aktien oder Schuldtitel) emittiert haben, ihren Abschluss im European Single Electronic Format (ESEF) beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 328 Abs. 1 Satz 4 HGB). Ausweitung im Rahmen der CSRD-Richtlinie hinsichtlich des Anwendungsbereich auf Unternehmen von öffentlichem Interesse (für Geschäftsjahre ab 2024), auf große Unternehmen (für Geschäftsjahre ab 2025) sowie auf alle kapitalmarktorientierten Unternehmen (für Geschäftsjahre ab 2026) und hinsichtlich des Berichtsumfangs auf nicht-finanziellen Informationen. Single European Electronic Format (ESEF): Einheitliches, d. h. kombiniertes Berichtsformat (XHTML), das (Finanz-)Informationen sowohl für Menschen als Fließtext, in Tabellen oder Grafiken (HTML) als auch für Maschinen als (XBRL-)Tags lesbar vorhält. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 31 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten 22 Größenspezifische Vorschriften des Publizitätsgesetzes Großunternehmen im Geltungsbereich des § 3 PublG werden durch das Publizitätsgesetz zur Aufstellung von einem Jahresabschluss (Bilanz, GuV sowie Anhang) und Lagebericht verpflichtet. Vorschriften gelten, sofern ein Unternehmen zwei von drei Größenkriterien an mindestens drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt (§ 1 Abs 1 PublG): Bilanzsumme > 65 Mio. €, Umsatzerlöse > 130 Mio. €, Zahl der Arbeitnehmer > 5.000. Der Jahresabschluss und Lagebericht müssen von einem Abschlussprüfer geprüft (§ 6 Abs. 1 PublG) und jeweils offengelegt werden (§ 9 PublG). Ausnahmen: Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute müssen keinen Anhang und Lagebericht aufstellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PublG). Unter bestimmten Voraussetzungen darf auf die Offenlegung der GuV verzichtet werden (§ 9 Abs. 2 PublG). Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 32 2 Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten 23 Zwischenberichterstattung Zwischenberichterstattung Eigenständiges Berichtsinstrument auf Basis gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Vorschriften bzw. auf freiwilliger Basis Zweck: Kommunikation mit der interessierten Öffentlichkeit zum Anlegerschutz Inhalt: Vermittlung qualitativer und quantitativer Informationen über eine Teilperiode Formen der Zwischenberichterstattung Halbjahresfinanzberichte (§ 115 WpHG) Gesetzliche Pflicht zur Erstellung für Inlandsemittenten von Aktien oder Schuldtiteln Verkürzter Abschluss (Bilanz, GuV, Anhang) und Zwischenlagebericht Quartalsmitteilungen (§ 53 BörsO für die Frankfurter Wertpapierbörse) Keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung, aber ggf. Börsenvorschriften Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit einschließlich wesentlicher Ereignisse und deren Auswirkung auf die Finanzlage Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 33 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 31 Die grundlegenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches Allgemeine Vorschriften Ergänzende Vorschriften für alle Kaufleute für KapG und haftungsbeschränkte PersG Buchführung, Inventar: §§ 238-241a Jahresabschluss und Lagebericht: §§ 264-289f Eröffnungsbilanz und Konzernabschluss und Jahresabschluss: §§ 242-256a Konzernlagebericht: §§ 290-315e Allgemeine Vorschriften: §§ 242-245 Prüfung: §§ 316-324a Ansatzvorschriften: §§ 246-251 Offenlegung: §§ 325-329 Bewertungsvorschriften: §§ 252-256a Aufbewahrung und Vorlage: §§ 257-261 Landesrecht: § 263 Ausnahme (§ 241a HGB) Einzelkaufleute mit (an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen) Umsatzerlösen ≤ 600.000 EUR und Jahresüberschuss ≤ 60.000 EUR von Buchführung und Bilanzierung befreit. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 34 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 32 Das DRSC und die DRS Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. Fachausschuss Fachausschuss „Finanzberichterstattung“ „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ Aufgaben gem. § 342 Abs. 1 Satz 1 HGB: 1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung Verabschiedung von Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) Bindungswirkung primär für die Konzernrechnungslegung Anwendung der DRS auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss oftmals empfohlen 2. Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften 3. Vertretung Deutschlands in internationalen Standardisierungsgremien 4. Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. d. § 315e Abs. 1 HGB Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 35 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 33 Der IASB und die IFRS 331. Die Organisation des IASB IFRS Foundation IASB ISSB IFRS IC IFRS Foundation Privatrechtliche Dachorganisation Zielsetzung: Veröffentlichung hochwertiger, weltweit akzeptierter Rechnungslegungsstandards Überwachung und Finanzierung des IASB & IFRS IC International Accounting Standards Board (IASB) Entwicklung von International Financial Reporting Standards (IFRS) Prüfung & Verabschiedung von Interpretationen des IFRS IC IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) Zeitnahe Auslegung praktischer Fragen bei der Anwendung bestehender ReLe-Standards International Sustainability Standards Board (ISSB) Entwicklung von IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS S) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 36 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 33 Der IASB und die IFRS 332. Das Regelungssystem des IASB International Financial Reporting Standards (IFRS) früher: International Accounting Standards (IAS) keine einheitliche inhaltliche Systematik der Standards Umfang eines IFRS Regelungen Begründungserwägung (basis for conclusions) Anwendungsleitlinien (implementation guidances) erläuternde Beispiele (illustrative examples) Interpretationen des IFRS IC (bzw. früher des IFRIC und zuvor des SIC) Erarbeitung und Verabschiedung bei Anwendungsproblemen einzelner IFRS in der Praxis Rahmenkonzept (Conceptual Framework) Basis für die Entwicklung neuer IFRS / Überarbeitung bestehender IFRS Auslegungs- und Orientierungshilfe bestehender IFRS Nur Empfehlungscharakter, da bei der Anwendung die Regelungen der einzelnen IFRS vorgehen Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 37 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 33 Der IASB und die IFRS 332. Das Regelungssystem des IASB Ausgewählte Standards / Interpretationen Gremium Systematik IAS 2: Vorräte IASB IAS 16: Sachanlagen Bilanzposten SIC 32: Immaterielle Vermögenswerte – IFRS IC Kosten von Internetseiten (bzw. IFRIC, SIC) IAS 1: Darstellung des Abschlusses IASB IFRS 13: Bewertung zum beizulegenden Zeitwert IFRS 17: Versicherungsverträge Problembereiche IFRIC 16: Absicherung einer Nettoinvestition in einen IFRS IC ausländischen Geschäftsbetrieb (bzw. IFRIC, SIC) IAS 7: Kapitalflussrechnungen IASB IFRIC 10: Zwischenberichterstattung und IFRS IC Instrumente Wertminderung (bzw. IFRIC, SIC) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 38 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 33 Der IASB und die IFRS 334. Das Endorsement-Verfahren IASB als privatrechtlicher Standardsetzer hat keine Gesetzgebungskompetenz Standards und Interpretationen bedürfen der Übernahme in EU-Recht Übernahme mittels Verordnung der EU-Kommission EU-Kommission erhält Handlungsempfehlungen und Beratung durch verschiedene Institutionen Verordnung bedarf der Zustimmung des EU-Rates und EU-Parlaments Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 39 3 Ausgewählte Vorschriften und Institutionen zur Rechnungslegung im Überblick 34 Das deutsche Enforcement-System Aufsichtsrat und Abschlussprüfer wachen über die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften (§§ 171 Abs. 1 Satz 1, 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Indes: Spektakuläre „Bilanzskandale“ bspw. bei Flowtex oder Wirecard haben das Vertrauen der Abschlussadressaten in die Rechnungslegung erschüttert. (Einstufiges) Enforcement-System (§§ 106–113a WpHG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ziele des Enforcement: Überwachung der Rechnungslegung und Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften Stärkung der Integrität und Stabilität des Kapitalmarkts Prüfungsumfang (§§ 106, 107 Abs. 1 WpHG): Jahres- und Konzernabschlüsse sowie zugehörige Lageberichte Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 40 Literaturhinweise Lehrbuch Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 17. Aufl., Düsseldorf 2024. Die Einordnung des Jahresabschlusses in das betriebliche Rechnungswesen, S. 1-14 Die Vorschriften zur Rechnungslegung im Überblick, S. 30-45, 49-67 Wagenhofer, A./Ewert, R./Schneider, G. Externe Unternehmensrechnung, 4. Aufl., Berlin 2015. Einführung und institutionelle Grundlagen, S. 3-15 Übungsbuch Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Übungsbuch Bilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2022. Übung 1: Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach HGB Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 41 II Die Zwecke und Grundsätze der externen Rechnungslegung 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 11 Die Zwecke als Basis der Auslegung von Rechnungslegungsnormen 12 Die Elemente des Zwecksystems 13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems 2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 21 Der Begriff und die Aufgabe der GoB 22 Die Elemente des GoB-Systems 3 Das Ziel und die Anforderungen an die Rechnungslegung nach IFRS 31 Das Ziel der Rechnungslegung 32 Die Anforderungen an die Rechnungslegung 33 Konkretisierung ungeregelter Bereiche 4 Beurteilung von Bilanzierungslösungen Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 42 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 11 Die Zwecke als Basis der Auslegung von Rechnungslegungsnormen Generalnormen des HGB für den Jahresabschluss: § 238 Abs. 1 Satz 1 „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ § 243 Abs. 1 „Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.“ § 264 Abs. 2 Satz 1 „Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.“ Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 43 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 11 Die Zwecke als Basis der Auslegung von Rechnungslegungsnormen Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung nach HGB Dokumentation Interessenregelung Rechenschaft Kapitalerhaltung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 44 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 12 Die Elemente des Zwecksystems 121. Dokumentation Dokumentationszweck Übersichtliche, vollständige und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle Buchführungspflicht gem. § 238 HGB: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) „Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“ (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 45 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 12 Die Elemente des Zwecksystems 121. Dokumentation Bedeutung der Dokumentation Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen: Dokumentation des Fortschritts in der Forschung Abgrenzung der Aufwendungen hinsichtlich der Forschungs- und Entwicklungsphase Keine Aktivierung von Forschungsaufwendungen Spezifisches Entwicklungs- bzw. Projektcontrolling erforderlich Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 46 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 12 Die Elemente des Zwecksystems 122. Rechenschaft Rechenschaftszweck Offenlegung der Verwendung anvertrauten Kapitals Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB: Forderung nach einem zutreffenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Leffson: „Rechenschaft bedeutet Offenlegung der Verwendung anvertrauten Kapitals in dem Sinne, daß dem Informationsberechtigten – das kann auch der Rechenschafts- legende selbst sein – ein so vollständiger, klarer und zutreffender Einblick in die Geschäftstätigkeit gegeben wird, daß dieser sich ein eigenes Urteil über das verwaltete Vermögen und die damit erzielten Erfolge bilden kann.“ (Leffson, U., Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl., Düsseldorf 1987, S. 64.) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 47 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 12 Die Elemente des Zwecksystems 122. Rechenschaft Der Rechenschaftszweck kommt bspw. durch folgende Vorschriften zum Ausdruck: Generalnorm § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB Buchführungspflicht § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufstellungspflicht eines Jahresabschlusses §§ 242 Abs. 1 und 2, 264 Abs. 1 HGB Nachweis des Schuldendeckungspotentials Vollständigkeitsgebot § 246 Abs. 1 HGB Verrechnungsverbot § 246 Abs. 2 HGB Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 252 HGB: Fortführung des Unternehmens § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bewertungsstetigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB Keine unmittelbare Adressierung der Rechenschaft im Gesetz Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 48 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 12 Die Elemente des Zwecksystems 123. Kapitalerhaltung Kapitalerhaltungszweck Sicherung des Unternehmensbestandes „Kapitalverminderungskontrolle“ Sicherung des nominellen Haftkapitals Keine Ausschüttung unrealisierter Erfolge Kapitalerhaltung im Rahmen der 1. Gewinnermittlung 2. Gewinnverwendung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 49 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 12 Die Elemente des Zwecksystems 123. Kapitalerhaltung 1. Kapitalerhaltung bei der Gewinnermittlung Ansatzpflicht für Verbindlichkeitsrückstellungen § 249 Abs. 1 HGB Vorsichts- und Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip § 253 Abs. 1 HGB Niederstwertvorschriften § 253 Abs. 3–5 HGB 2. Kapitalerhaltung bei der Gewinnverwendung Gewinnausschüttungssperren „Prinzip der gläsernen aber verschlossenen Taschen.“ (Kronstein/Claussen (1960)) Aktive latente Steuern § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB Selbst geschaffene immaterielle Vermögens- gegenstände des Anlagevermögens: § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB Zuführungen in die Rücklagen (aufgrund Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 50 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems Dokumentation als primärer Buchführungszweck (Voraussetzung für die Erfüllung der Jahresabschlusszwecke Rechenschaft und Kapitalerhaltung) Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr „Verdienen“ Kapitalerhaltung zur Sicherung des Unternehmensfortbestandes „Sicherung der Verdienstquelle“ Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 51 1 Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss 13 Die Beziehungen innerhalb des Zwecksystems Anforderungen an den handelsrechtlichen Jahresabschluss: Verschiedenen Zwecken und divergierenden Interessen der Adressaten gerecht werden Adressaten des Jahresabschlusses: Unternehmensinterne Adressaten: Top- und Bereichsmanagement, Eigentümer bei Beteiligung in der Unternehmensführung Unternehmensexterne Adressaten: Gläubiger, Arbeitnehmer, Geschäftspartner, Öffentlichkeit Häufig stellen einzelne handelsrechtliche Vorschriften jeweils einen Zweck in den Vordergrund, z. B. das Imparitätsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Die Gesamtheit der handelsrechtlichen Vorschriften lässt indes keine allgemeine Dominanz eines Zweckes erkennen. Interessenregelung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 52 2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 21 Der Begriff und die Aufgabe der GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) können kodifiziert sein (wie in § 252 HGB), müssen aber nicht kodifiziert sein, gelten rechtsformunabhängig für alle Kaufleute, sind Bestandteil der Generalnormen für Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) und Jahresabschluss (§§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2 HGB) sowie Konzernabschluss (§ 297 Abs. 2 HGB), sollen die gesetzlichen Einzelvorschriften konkretisieren und ergänzen, wenn für einen bestimmten Sachverhalt, der bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen ist, keine anwendbare gesetzliche Einzelvorschrift vorhanden ist. Vgl. hierzu: Zusätzliche PDF-Datei „Das handelsrechtliche Zwecksystem“ Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 53 2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 22 Die Elemente des GoB-Systems Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 54 2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 22 Die Elemente des GoB-Systems 221. Maßgebliche Dokumentationsgrundsätze 1. Grundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung 2. Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten 3. Grundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung (§§ 239, 244 HGB) 4. Beleggrundsatz: keine Buchung ohne Beleg, Prinzip der Einzelerfassung 5. Grundsatz der Einhaltung der Aufbewahrungs- und Aufstellungsfristen (§§ 243 Abs. 3, 257 Abs. 4 und 264 Abs. 1 HGB) 6. Grundsatz der Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein der Art und Größe des Unternehmens angemessenes Internes Überwachungssystem (IÜS) 7. Grundsatz der Dokumentation und Sicherung des IÜS Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 55 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.1 Die Rahmengrundsätze Die Rahmengrundsätze gewährleisten, dass die Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens den grundlegenden Anforderungen der Informationsvermittlung genügt. Grundsatz der Richtigkeit Richtigkeit im Sinne von objektiven, d. h. intersubjektiv nachprüfbaren Abbildungsregeln Offenlegung der Annahmen für die Berechnung unsicherer, zukunftsbezogener Werte Unter Richtigkeit wird auch der Grundsatz der Willkürfreiheit subsumiert. Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) Ergänzung durch das Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Ergänzung durch das Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 56 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.1 Die Rahmengrundsätze Grundsatz der Vergleichbarkeit formelle Stetigkeit: Grundsatz der Bilanzidentität, Einhaltung von Bezeichnungs-, Gliederungs- und Ausweisstetigkeit materielle Stetigkeit: Beibehaltung einmal gewählter Ansatz- und Bewertungsmethoden (§ 246 Abs. 3 HGB: Ansatzstetigkeit; § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Bewertungsstetigkeit) Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 240 Abs. 3 und 4, 256, 243 Abs. 3 HGB) Quantifizierungsproblem, da Informationsnutzen von Adressaten abhängig Substitution durch das Kriterium der Wesentlichkeit Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 57 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.2 Die Systemgrundsätze Die Systemgrundsätze stellen die Einheitlichkeit, die Folgerichtigkeit und die einheitliche Bezugsbasis des GoB-Systems sicher. Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ Bilanzierung zu Fortführungswerten, keine Zerschlagungsannahme Grundsatz der Pagatorik § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: „Aufwendungen und Erträge des GJ sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im JA zu berücksichtigen.“ Abbildung von Rechengrößen aus Zahlungsvorgängen Grundsatz der Einzelbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: „Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.“ Abweichungen: Bewertungseinheiten (§ 254 HGB), Vorratsbewertung (§ 256 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 58 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.3 Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz legen fest, welche Sachverhalte zu aktivieren bzw. zu passivieren sind. Aktivierungsgrundsatz Kriterium der selbständigen Verwertbarkeit Ist ein Gut selbständig verwertbar, so ist es abstrakt aktivierungsfähig und grds. als Vermögensgegenstand zu aktivieren. Aktivierungspflicht, falls kein gesetzliches Aktivierungswahlrecht oder -verbot entgegensteht Passivierungsgrundsatz Kumulativ zu erfüllende Kriterien für eine passivierungspflichtige Schuld: rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung wirtschaftliche Belastung aufgrund der Verpflichtung, die zu einer künftigen Bruttovermögensminderung führt Verpflichtung zumindest im Rahmen einer Bandbreite quantifizierbar Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 59 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg Die Definitionsgrundsätze legen fest, wann die Ein- und Auszahlungen erfolgswirksam in der GuV oder erfolgsneutral in der Bilanz zu erfassen sind. Zentrale Grundsätze zur periodengerechten Erfolgsermittlung und damit zur Periodisierung von Geschäftsvorfällen Realisationsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz HGB: „... Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“ Anschaffungs-/Herstellungskosten-Prinzip: Erfolgsneutrale Behandlung von Herstellung und Beschaffung Vom Unternehmen bezogene bzw. selbst geschaffene Güter und Leistungen sind solange mit den AK/HK anzusetzen, bis sie den Wertsprung zum Absatzmarkt geschafft haben. Ertragsrealisation zum Zeitpunkt des Sprungs zum Absatzmarkt Der Ausweis unrealisierter Gewinne soll verhindert werden. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 60 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg Der für den handelsrechtlichen Realisationszeitpunkt maßgebliche Wertsprung zum Absatzmarkt ist vollzogen, wenn 1. ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, 2. die geschuldete Lieferung oder Leistung erbracht worden ist, 3. die Güter den Verfügungsbereich des liefernden oder leistenden Unternehmens verlassen haben der Käufer trägt ab dem Realisationszeitpunkt die Gefahr des Untergangs (Gefahrenübergang) und 4. die Abrechnungsfähigkeit gegeben ist. Zwecke des Realisationsprinzips: periodengerechte Erfolgsermittlung vorsichtige Erfolgsermittlung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 61 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg Bsp.: Ein Hersteller von Solarenergieanlagen erhält den Auftrag, eine Lagerhalle mit Solarkollektoren zu bestücken. Der Kaufvertrag ist bereits abgeschlossen und eine sofortige Anzahlung eines Teilbetrages des vereinbarten Kaufpreises seitens des Käufers wurde geleistet. Stellt dieses Entgelt einen Umsatzerlös i. S. d. Realisationsprinzips dar? Der Wertsprung zum Absatzmarkt ist noch nicht vollzogen. Der Kaufvertrag ist zwar abgeschlossen, die zu erbringende, risikobehaftete Hauptleistung der Lieferung und Montage der Solarkollektoren steht jedoch noch aus. Eine periodengerechte und vorsichtige Erfolgsermittlung i. S. d. Realisationsprinzips verbietet die sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung der Anzahlung. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 62 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach: Den nach dem Realisationsprinzip zu erfassenden Erträge sind diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die erforderlich waren, um diese Erträge zu realisieren. Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach: Zeitraumbezogene Erträge und Aufwendungen sind den einzelnen Perioden pro rata temporis zuzurechnen. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 63 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg Rechnungsabgrenzung als Anwendungsfall der Definitionsgrundsätze: Rechnungsabgrenzungsposten: Korrekturposten, die dazu dienen, bestimmte Zahlungs- oder Erfolgskomponenten zu periodisieren, um eine den Abgrenzungsgrundsätzen entsprechende periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten (§ 250 Abs. 1 und 2 HGB). Anwendungsbereich: Zeitraumbezogener Aufwand bzw. Ertrag und zugehörige Zahlungen fallen in unterschiedliche Rechnungsperioden. Rechnungsabgrenzung ist auch nach IFRS aufgrund der Periodenabgrenzung erforderlich (IAS 1.27). keine gesonderte Regelung Eigene Bilanzposten sind im Unterschied zu den HGB-Regelungen nicht vorgesehen. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 64 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.4 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg Rechnungsabgrenzung Aufwand vor, Ertrag vor, Auszahlung vor, Einzahlung vor, Ertrag Auszahlung nach Einzahlung nach Aufwand nach nach Abschlussstichtag Abschlussstichtag Abschlussstichtag Abschlussstichtag Antizipativer passiver Antizipativer aktiver Transitorischer aktiver Transitorischer passiver Rechnungs- Rechnungs- Rechnungs- Rechnungs- abgrenzungsposten abgrenzungsposten abgrenzungsposten abgrenzungsposten (aRAP) (pRAP) Passivierungspflicht Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht Passivierungspflicht Schuld Vermögensgegenstand aRAP pRAP (sonst. Verb.) (sonst. VG) (§ 250 Abs. 1 HGB) (§ 250 Abs. 2 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 65 22 Die Elemente des GoB-Systems 222. Die für den Jahresabschluss maßgeblichen Grundsätze 222.5 Die Kapitalerhaltungsgrundsätze Die Kapitalerhaltungsgrundsätze gewährleisten eine vorsichtige und künftige negative Erfolgswirkungen antizipierende Gewinnermittlung Imparitätsprinzip (252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Künftige negative Erfolgsbeiträge sind bereits in der abzuschließenden Periode zu antizipieren. Gesetzliche Konkretisierung in den Niederstwertvorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) und durch die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) Ungleichbehandlung von unrealisierten Aufwendungen und Erträgen Bsp.: Eine Maschinenbaufirma schließt mit einem Wasserversorger einen Vertrag über die Herstellung einer Pumpe ab. Die geplanten Herstellungskosten (HK) betragen 80.000 GE bei einem vereinbarten Kaufpreis von 100.000 GE. Da die tatsächlichen HK aufgrund von Preissteigerungen zugekaufter Komponenten voraussichtlich 110.000 GE betragen werden, ist der künftige Verlust in Höhe von 10.000 GE zu antizipieren. Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Anzuwenden, wenn unsichere Erwartungen bzgl. zukünftiger Sachverhalte vorliegen. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 66 3 Das Ziel und die Anforderungen der Rechnungslegung nach IFRS 31 Das Ziel der Rechnungslegung Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen Das Ziel von IFRS-Abschlüssen besteht darin, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln. Maßstab für die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen sind die Informationsbedürfnisse der Adressaten der Rechnungslegung nach IFRS. primäre derzeitige und potentielle Kreditgeber Adressatengruppe Investoren Adressaten weitere staatliche Einrichtungen Interessierte Öffentlichkeit Adressatengruppen Informationen über die Fähigkeit des Unternehmens, künftige Einzahlungsüberschüsse zu erwirtschaften. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 67 3 Das Ziel und die Anforderungen der Rechnungslegung nach IFRS 32 Die Anforderungen an die Rechnungslegung Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen Glaubwürdige Relevanz Darstellung Fundamental- grundsätze Vorhersagender Wert Neutralität Bestätigender Wert Fehlerfreiheit Wesentlichkeit Vollständigkeit Erweiterungs- grundsätze Vergleichbarkeit Zeitnähe Nachprüfbarkeit Verständlichkeit Kostenrestriktion Annahme der Unternehmensfortführung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 68 3 Das Ziel und die Anforderungen der Rechnungslegung nach IFRS 32 Die Anforderungen an die Rechnungslegung Vergleich HGB/IFRS HGB IFRS Zwecke / Ziel Dokumentation, Vermittlung entscheidungsnützlicher Rechenschaft, Informationen Kapitalerhaltung Grundsätze / Grundsätze ordnungsmäßiger qualitative Anforderungen an Anforderungen Buchführung, z. B.: Abschlussinformationen: Realisationsprinzip Fundamentalgrundsätze Einzelbewertungsgrundsatz Relevanz, Vorsichtsprinzip glaubwürdige Darstellung Imparitätsprinzip Erweiterungsgrundsätze Vergleichbarkeit, Zeitnähe, Nachprüfbarkeit, Verständlichkeit Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 69 3 Das Ziel und die Anforderungen der Rechnungslegung nach IFRS 33 Konkretisierung ungeregelter Bereiche Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden (IAS 8) Existiert für den betrachteten Geschäftsvorfall kein Standard, entscheidet das Management über die Anwendung der Rechnungslegungsmethode, um Informationen zu generieren, die für die Bedürfnisse der Entscheidungsfindung der Adressaten relevant und glaubwürdig darstellbar sind. Bei seiner Entscheidungsfindung stützt sich das Management auf folgende Quellen: 1. Ähnliche Fragestellungen behandelnde Vorschriften der IFRS, 2. Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte des Rahmenkonzeptes. Bei seiner Entscheidungsfindung stützt sich das Management ferner auf folgende Quellen: Verlautbarungen anderer Rechnungslegungsgremien Einschlägige Literaturquellen Gängige Praxis Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 70 4 Beurteilung von Bilanzierungslösungen Zwecke bzw. Ziel der Rechnungslegung nach HGB und IFRS Beurteilung vor allem im Hinblick auf Rechenschaft und Kapitalerhaltung unter Abwägung eines möglichen Spannungsverhältnisses (HGB) Beurteilung der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen durch die zu untersuchende Rechnungslegungsvorschrift (IFRS) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bzw. qualitative Anforderungen der IFRS Beurteilung der bilanziellen Abbildung eines Sachverhaltes vor dem Hintergrund der einschlägigen Grundsätze bzw. Anforderungen Konzentration auf die für den Sachverhalt entscheidenden Grundsätze bzw. Anforderungen Ziel der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Untersuchung der Bilanzierungsregeln im Hinblick auf die Zielerreichung Identifikation von Spannungsverhältnissen zwischen den verschiedenen Teilzielen Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 71 Literaturhinweise Lehrbuch Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 17. Aufl., Düsseldorf 2024. Die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Jahresabschluss, S. 91-102 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), S. 102-107, 113-142 Die Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS, S. 143-157 Übungsbuch Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Übungsbuch Bilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2022. Übung 4: Zwecke des Jahresabschlusses und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 72 III Allgemeine Ansatzregeln nach HGB 1 Überblick 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 21 Der Aktivierungsgrundsatz 22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften 23 Anwendungsbeispiel 24 Zuordnung von Vermögensgegenständen 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 31 Der Passivierungsgrundsatz 32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften 33 Anwendungsbeispiel Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 73 1 Überblick Ansatzgrundsätze für die Bilanz Bestimmung der zu aktivierenden bzw. zu passivierenden Sachverhalte Nachweis des Schuldendeckungspotentials bzw. der wirtschaftlichen Belastung Voraussetzung für eine periodengerechte Erfolgsermittlung (z. B. Aktivierung und spätere Abschreibung, Rückstellungsbildung) Wesentliches Problem der Ansatzgrundsätze: Ermittlung von Kriterien, die die Eigenschaften eines Vermögensgegenstandes (→ Aktivierung) und einer Schuld (→ Passivierung) umschreiben. Aktivierungsgrundsatz Passivierungsgrundsatz Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 74 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 21 Der Aktivierungsgrundsatz 211. Abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit Aktivierungsfähigkeit Abstrakte Aktivierungsfähigkeit Aktivierungsgrundsatz Konkrete Aktivierungsfähigkeit Ggf. vom Aktivierungsgrundsatz abweichende handelsrechtliche Aktivierungsvorschriften Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 75 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 21 Der Aktivierungsgrundsatz 212. Die handelsrechtliche Aktivierungskonzeption Abstrakte Aktivierungsfähigkeit (Aktivierungsgrundsatz) Fehlende Legaldefinition eines Vermögensgegenstandes Verschiedene Ansätze zur Konkretisierung: Nicht kodifizierter GoB Schuldendeckungsfähigkeit von Vermögensgegenständen zur Wahrung des Gläubigerschutzprinzips Konkretisierungsvorschläge zur Schuldendeckungsfähigkeit Konkrete Einzelveräußerbarkeit Abstrakte Einzelveräußerbarkeit Selbständige Verwertbarkeit Einzelvollstreckbarkeit Aktivierungsgrundsatz: Maßgebliches Kriterium Selbständige Verwertbarkeit durch Transformation in Geld Veräußerung Einräumung eines Nutzungsrechtes bedingter Verzicht Zwangsvollstreckung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 76 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften Zusammenhang zwischen abstrakter und konkreter Aktivierungsfähigkeit A B C Abstrakte Aktivierungsfähigkeit aufgrund Aktivierungsgrundsatz (Fläche I = A ﮞB) Konkrete Aktivierungsfähigkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Fläche II = B ﮞC) Vermögensgegenstand und Aktivierungsverbot Vermögensgegenstand und Aktivierungspflicht bzw. Aktivierungswahlrecht Kein Vermögensgegenstand, aber Aktivierungspflicht bzw. Aktivierungswahlrecht Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 77 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften Vermögensgegenstand, aber Aktivierungsverbot Aktivierungsverbote für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögens- gegenstände des AV (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB): Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten etc. abstrakte Aktivierungsfähigkeit: Selbständige Verwertbarkeit im Sinne einer Transformationsmöglichkeit in Geld konkrete Aktivierungsfähigkeit: Explizites Aktivierungsverbot für diese Sachverhalte in § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB Kriterium eines handelsrechtlichen Vermögensgegenstandes erfüllt, allerdings konkretes Aktivierungsverbot einschlägig. Vermögensgegenstand und Aktivierungswahlrecht Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 78 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 22 Gesetzliche Aktivierungsvorschriften Kein Vermögensgegenstand, aber Aktivierungswahlrecht Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB) Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) Kein Vermögensgegenstand, aber Aktivierungsgebot Bestimmte aktive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 Satz 1 HGB) Derivative Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) Kein Vermögensgegenstand und Aktivierungsverbot Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB) Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 79 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 23 Anwendungsbeispiel Beispiel 1 Beispiel 2 Problemstellung Bilanzierung einer erworbenen Bilanzierung einer etablierten selbst Windkraftmaschine geschaffenen Marke im Waschmittelsektor Abstrakte Aktivierungsfähigkeit Selbständige Selbständige Verwertbarkeit durch den Selbständige Verwertbarkeit sowohl durch Verwertbarkeit Erwerbsvorgang bereits nachgewiesen, Veräußerung der Marke als auch durch weiterer Verkauf ist möglich entgeltliche Nutzungsüberlassung (z. B. Markenlizenzierung) möglich Konkrete Aktivierungsfähigkeit Gesetzliche Kein Aktivierungsverbot durch Konkretes Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Vorschriften gesetzliche Vorschriften Satz 2 HGB für Marken, da Aufwendungen zur Entwicklung der Marke nicht von denjenigen zur Schaffung des Gesamtunternehmens- wertes abgrenzbar. Ergebnis Aktivierung der Windkraftmaschine Keine Aktivierung der selbst geschaffenen Waschmittelmarke, sondern erfolgswirksame Vereinnahmung etwaiger Entwicklungsaufwendungen. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 80 2 Regelungen für den Ansatz von Aktiva 24 Zuordnung von Vermögensgegenständen Zuordnung von Vermögensgegenständen Zivilrechtlicher vs. wirtschaftlicher Eigentümer Der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert den Vermögensgegenstand: Die bilanzielle Zuordnung richtet sich zunächst nach dem juristischen Eigentum. Bei abweichendem wirtschaftlichen Eigentum: Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigentümer Wirtschaftlicher Eigentümer ist i. d. R. derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten liegen. Der wirtschaftliche Eigentümer muss zur selbständigen Verwertung eines Gutes gegenüber Dritten in der Lage sein. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 81 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 31 Der Passivierungsgrundsatz 311. Abstrakte und konkrete Passivierungsfähigkeit Passivierungsfähigkeit Abstrakte Passivierungsfähigkeit Passivierungsgrundsatz Konkrete Passivierungsfähigkeit Ggf. vom Passivierungsgrundsatz abweichende handelsrechtliche Passivierungsvorschriften Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 82 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 31 Der Passivierungsgrundsatz 312. Die handelsrechtliche Passivierungskonzeption Abstrakte Passivierungsfähigkeit (Passivierungsgrundsatz) Fehlende Legaldefinition einer Schuld Konkretisierung durch nicht kodifizierten GoB Passivierungsgrundsatz: Maßgebliche Kriterien 1. (Außen-)Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens 2. Wirtschaftliche Belastung für das bilanzierende Unternehmen 3. Quantifizierbarkeit der Belastung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 83 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 31 Der Passivierungsgrundsatz 312. Die handelsrechtliche Passivierungskonzeption Schuld (Außen-) Wirtschaftliche Quantifizierbarkeit Verpflichtung Belastung Rechtlich Wirtschaftlich begründete begründete Außenverpflichtung Außenverpflichtung Bürgerlich- Öffentlich- Exakt In einer rechtliche rechtliche (punktuell) Bandbreite Außenverpflichtung Außenverpflichtung quantifizierbar quantifizierbar Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 84 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 31 Der Passivierungsgrundsatz 313. Das Kriterium der Verpflichtung Verpflichtung Hinreichend konkreter Zwang zur Leistungserbringung. Außenverpflichtung (Verpflichtung gegenüber Dritten): rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten bürgerlich-rechtliche Verpflichtung öffentlich-rechtliche Verpflichtung wirtschaftliche Verpflichtung gegenüber Dritten Innenverpflichtung (wirtschaftliche Verpflichtung des Bilanzierenden gegenüber sich selbst) Diese sind nicht abstrakt passivierungsfähig, begründen also keine handelsrechtliche Schuld. Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 85 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 31 Der Passivierungsgrundsatz 314. Das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung Wirtschaftliche Belastung Künftige Bruttovermögensminderung aufgrund einer zu erbringenden Gegenleistung Verpflichtung zu einer Gegenleistung an einen Dritten aufgrund einer bereits erbrachten Leistung eines Dritten oder ohne Leistung eines Dritten Hinreichend konkretisierte künftige Bruttovermögensminderung aus dieser Verpflichtung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 86 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 31 Der Passivierungsgrundsatz 315. Das Kriterium der Quantifizierbarkeit Quantifizierbarkeit Verpflichtung Eintritt der Schuld ist Eintritt der Schuld ist sicher unsicher, aber wahrscheinlich Höhe der Höhe der Verpflichtung ist im Höhe der Verpflichtung Verpflichtung ist Rahmen einer ist exakt (punktuell) exakt (punktuell) Bandbreite quantifizierbar quantifizierbar quantifizierbar Ansatz als Ansatz als Verbindlichkeit Rückstellung Bilanzen I / Bilanzen Vorlesung – SoSe 24 © Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch / Dr. Christian Weber 87 3 Regelungen für den Ansatz von Passiva 32 Gesetzliche Passivierungsvorschriften Zusammenhang zwischen abstrakter und konkreter Passivierungsfähigkeit A B C Abstrakte Passivierungsfähigkeit aufgrund Passivierungsgrundsatz (Fläche I = A ﮞB) Konkrete Passivierungsfähigkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Fläche II = B ﮞC) Schuld und Pass