Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht Aufstieg A B PDF 2024/2025
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This document is a past paper from Deutsche Post, covering Arbeitsrecht and Betriebsverfassungsrecht, for the period 2024/2025. The document provides an overview and details of employment law and company regulations.
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Aufstieg A-B 2024/2025 Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht Ein Überblick SNL HR D/ Abteilung Dienstrecht Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 AGENDA...
Aufstieg A-B 2024/2025 Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht Ein Überblick SNL HR D/ Abteilung Dienstrecht Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 AGENDA Der Arbeitsvertrag Pflichten von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber Das Befristungsrecht Das Direktionsrecht Die Ermahnung, Abmahnung und die Kündigung Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Der Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, gegenseitiger Austauschvertrag - der/die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich zur Leistung von Arbeit - der/die Arbeitger:in verpflichtet sich zur Zahlung von Entgelt Er wird abgeschlossen zwischen sich gleichberechtigt gegenüberstehenden Personen Inhalt: - tarifvertragliche Rechte und Pflichten( Manteltarifvertrag der DPAG) - gesetzliche Regelungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 611 – 630 Voraussetzung für die Begründung eines Arbeitsvertrages = Antrag eines Vertragsangebotes und Annahme des Angebotes(§ 145 BGB) d.h. es müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 3 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Die Pflichten von Arbeitnehmer:innen Pflicht zum sorgsamen Ge- und Verbote sowie Umgang mit Weisungen befolgen Treuepflichten Betriebsmitteln Die Arbeitsleistung ist nach Treu und Glauben zu verrichten und die Interessen des Arbeitgebers müssen gewahrt werden. Mitteilungs- oder Anzeige- Arbeits- pflichten leistung erbringen Aufstieg A-B Arbeitsrecht Die Pflichten von Arbeitgeber:innen Beschäftigungs- Gewährung von pflicht Erholungsurlaub Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer gemäß der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen Entgelt- Allgemeine zahlung Schutz- und Pflicht Fürsorge- zur Gleich- pflichten behandlung Aufstieg A-B Arbeitsrecht Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen richtet sich nach den Regelungen der NL. Selbst wenn danach die Personalabteilung zuständig ist, sind für die Arbeit vor Ort Kenntnisse zum Befristungsrecht von Bedeutung. Sie werden daher an dieser Stelle vertieft. Das Befristungsrecht Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt unter welchen Bedingungen ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden kann. Je nach den Umständen können Befristungen ohne oder mit Sachgrund wirksam sein. 1. Die Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG a) Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren möglich. Innerhalb dieser Gesamtdauer besteht eine dreimalige Verlängerungsmöglichkeit eines ohne Sachgrund befristeten Vertrages. b) Die Verlängerung muss nahtlos anschließen und die Vertragsbedingungen dürfen nicht geändert werden. c) Der Verlängerungsvertrag muss während der Laufzeit des Vorvertrages – also vor Beginn der Verlängerung von beiden Seiten unterschrieben worden und der anderen Seite zugegangen sein. Warum Es ist sonst keine Verlängerung, sondern nur Veränderung des Endes des Arbeitsverhältnisses. d) Es darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis bei DP AG bestanden haben. Ein Arbeitsverhältnis mit jeweils befristeten Arbeitsverträgen ist nur möglich bei einem neuen Arbeitsbeginn bei der Deutschen Post AG. Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 6 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Ansonsten ist nur eine Befristung mit Sachgrund möglich (z. B. eine Befristung, weil der/die Arbeitnehmer:in zur Vertretung eines/r anderen Arbeitnehmer:in beschäftigt wird): 2. Die Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG a) Der*Die Arbeitnehmer*in wird zur Vertretung eines*einer anderen Arbeitnehmer*in beschäftigt. Der*Die andere AN bzw. Beamt*in muss vorübergehend an der Arbeitsleistung verhindert sein: - weil erkrankt, beurlaubt - weil Beschäftigungsverbot nach MuSchG - weil AN in Elternzeit (Sonderregelung § 21 BEEG), in UoL, in UoB - weil abgeordnet ins Ausland - weil auf Lehrgang ……..ua. b) Unterschieden wird zwischen mittelbarer und unmittelbarer Vertretung, siehe nächste Folie Deutsche Post |Aufstieg A B| Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 7 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG: Vertretungsarten unmittelbare Vertretung mittelbare Vertretung (Vertretungskette) auf dem Arbeitsplatz des/r zu Vertretenden bei Es genügt ein ursächlicher Zusammenhang Ausübung derselben Tätigkeit (z. B. gleicher zwischen dem Vertretungsbedarf und der Zustellbezirk) befristeten Einstellung eines/r Vertreter:in (z. B. Einsatz als Gruppenspringer:in, der/die den Bezirk des/r eigentlich zu Vertretenden einstweilen übernimmt). Stets erforderlich: Zusammenhang zwischen zeitweiligem Ausfall des/r Vertretenen und Einstellung der Vertretungskraft. Beispiel: Die befristete Kraft darf nun in den Zustellgebieten der ausgefallenen Kraft eingesetzt werden. Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 8 Aufstieg A-B Arbeitsrecht 3. Die gesetzliche Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Merke: § 15 Abs. 6 TzBfG: „ Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“ Das stillschweigende Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses - nach Zeitablauf oder - nach Zweckerreichung - mit Wissen des Arbeitgebers und ohne dessen unverzüglichen Widerspruch oder - die unverzügliche schriftliche Mitteilung über die Zweckerreichung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird Daher keine Weiterbeschäftigung ohne Vertrag! Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 9 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Das Direktionsrecht Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer:innen im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des/der Arbeitnehmer:in Rücksicht zu nehmen. Wirksame Anordnung setzt ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens und abgeschlossene BR-Beteiligung (wo erforderlich) voraus. Die Anweisung muss sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen, z. B. Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, halten. Gegen den Willen des*der Beschäftigten nur Übertragung von entgeltgruppengerechten Tätigkeiten. Beispiele: Ich kann die Gangfolgesortierung anweisen. Ich darf die Arbeitszeit erst ändern, wenn der örtliche Betriebsrat zugestimmt hat. Nur weil der Zusteller mich geärgert hat, darf ich ihn am kommenden Tag nicht auf die blödeste Tour setzen. Merke: Alle Anweisungen, Arbeitshilfen, Handbücher und Checklisten sind Weisungen iSd. Direktionsrechts. Wichtig auch der Arbeits-und Gesundheitsschutz: Handbuch für Arbeitsschutz, Arbeitsschutzregelungen und - Unterweisungen ua. Deutsche Post |Aufstieg A B| Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 10 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Die Ermahnung und die Abmahnung Wenn ein Pflichtverstoß durch den/die Arbeitnehmer:in vorliegt, kann der Arbeitgeber eine Mahnung ( = nachdrückliche Aufforderung, etwas Bestimmtes zu erledigen, Erinnerung an eine Verpflichtung) aussprechen. Im Arbeitsrecht unterscheiden wir zwischen der Ermahnung und der Abmahnung. Beide Vorgänge haben eine Dokumentations- und eine Rügefunktion. Die Abmahnung hat zudem eine Warnfunktion. Ermahnung: rügt das Verhalten, aber ohne Androhung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen Abmahnung: stärkere Form der Mahnung, enthält die Androhung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen Beispiele für Gründe von Ab-/Ermahnungen: wiederholtes Zuspätkommen, Beleidigung, „unkorrektes“ Arbeiten z. B. Abweichung von der Gangfolge, Verlassen des Bezirkes. Wichtig dabei ist: Es liegt eine beweisbare Tatsache vor, aus der sich ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten ergibt. Die Erfolgsaussichten einer verhaltensbedingten Kündigung sind deutlich erhöht, wenn vorher eine oder mehrere einschlägige Abmahnungen ausgesprochen wurden. Ermahnungen und Abmahnungen werden von der Personalabteilung erteilt, vor Ort ist die Feststellung der Pflichtverletzung und die Zuarbeit an die Personalabteilung relevant. Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 11 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Die Kündigung „Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis in der Zukunft mit Ablauf der Kündigungsfrist unmittelbar beendet wird.“ Es gibt drei Arten einen Vertrag zu kündigen: 1. Die ordentliche Kündigung: Mit einer ordentlichen Kündigung beenden Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 33 Manteltarifvertrag der DPAG: zwischen fristlos und sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Der Arbeitnehmer braucht keine Begründung für seine Eigenkündigung. Der Arbeitgeber ist an die gesetzlich vorgegeben Kündigungsgründe gebunden. 2. Die außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine außerordentliche Kündigung kommt in manchen Fällen in Betracht, in denen eine ordentliche Kündigung wegen besonderem Kündigungsschutz nicht möglich ist. Ermöglicht wird jedem Vertragsteil, sich von einem Arbeitsverhältnis (auch von einem befristeten Arbeitsvertrag) zu lösen, dessen Fortsetzung ihm unzumutbar ist. Oft ist die außerordentliche Kündigung eine fristlose Kündigung. Deutsche Post |Aufstieg A B| Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 12 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Ein wichtiger Grund ist gegeben, - wenn die Fortsetzung des AV bis zum nächsten regulären Beendigungszeitpunkt nicht zumutbar ist, zB: wenn ein ganz besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung vorliegt. Beispiel: Diebstahl, besondere schwerwiegende oder häufige Arbeitspflichtverletzungen Bei einem befristetem Vertrag kommt es darauf an, ob man dem Kündigenden nicht zumuten kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Wer ein Arbeitsverhältnis aus einem "wichtigen" Grund beenden möchte, würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er diesen Grund längere Zeit auf sich beruhen lässt, um dann plötzlich eine ‚außerordentliche‘ Kündigung zu erklären. Das Gesetz schreibt daher vor, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem ein zur Kündigung Berechtigter den wichtigen Grund erfahren hat. Daher ist besonders bei gravierenden Pflichtverstößen Eile geboten und die Personalabteilung zu informieren. 3. Die Änderungskündigung Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Vertrages, verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen. Beispiel: die Wochenarbeitszeit soll verringert werden Kündigungen werden von der Personalstelle in Zusammenarbeit mit der Tarifkanzlei ausgesprochen und durchgeführt. Deutsche Post |Aufstieg A B Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 13 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Die Kündigungsgründe Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterscheidet drei Kündigungsgründe: 1. die Betriebsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden vonseiten des Arbeitgebers, wenn die Firma aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Merke: Betriebsbedingte Kündigungen sind bei der DPAG durch Tarifvertrag (derzeit )ausgeschlossen, 2. die Verhaltensbedingte Kündigung Eine Verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund eines Verstoßes gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kündigt. Dabei muss es sich beim Verhalten des Arbeitnehmers um steuerbares und ihm vorwerfbares Verhalten handeln. Beispiel: wiederholte Unpünktlichkeit, ehrverletzende Äußerungen ggü dem Arbeitgeber oder Kollegen, Diebstahl, Postunterdrückung Merke: Ohne Nachweis der Pflichtverletzung und Dokumentation kann keine Kündigung durchgeführt werden. Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 14 Aufstieg A-B Arbeitsrecht Die Kündigung 3. die Personenbedingte Kündigung Während eine Verhaltensbedingte Kündigung auf dem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, das von ihm beeinflussbar ist, liegt bei der Personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des/r Arbeitnehmers:in Es geht darum, dass aufgrund von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten oder deren Fehlens der Zweck des Arbeitsvertrags dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Damit eine Personenbedingte Kündigung rechtens ist, haben persönliche, gesundheitliche und/oder fachliche Gründe vorzuliegen, die eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Beispiel: z. B. Krankheit, Entzug der Fahrerlaubnis, Untersuchungshaft, fehlende Arbeitserlaubnis Rechtsschutz: Gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung kann ein/e Arbeitnehmer:in innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Deutsche Post |Aufstieg A B| Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 15 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsrecht Die Organe der Betriebsverfassung im Konzern, in den Organisationseinheiten Der Betriebsrat ist der Betriebsrat eines Betriebes, zB. einer Niederlassung Der Gesamtbetriebsrat ist der Betriebsrat für ein Unternehmen, das aus mehreren Betrieben besteht (Gesamtbetriebsrat bei der Deutsche Post AG) Der Konzernbetriebsrat ist der Betriebsrat für einen Konzern, der aus mehreren Unternehmen besteht und zuständig, wenn eine Angelegenheit für mindestens 2 Unternehmen in einem Konzern einheitlich geregelt werden muss. Gesamt- Konzern- Arbeitgeber Betriebsrat betriebsrat betriebsrat Jugend- und Gesamt Konzern- Auszubildenden- Jugend- und Jugend- und vertretung Auszubildenden- Auszubildenden- vertretung vertretung Schwerbehinderten- Konzern- Gesamt- vertretung schwerbehinderten- schwerbehinderten- vertretung vertretung Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 16 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsgesetz Grundsätze des Umgangs mit dem Betriebsrat Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) betrifft die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und beschreibt die Rechte und Aufgaben des Betriebsrats. Ausgestaltung des ‚Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Betrieb‘, § 2 Abs. 1 BetrVG 1. Keine Leugnung der Interessengegensätze 2. Keine Scheu vor der sachlichen Auseinandersetzung 3. Kompromissbereitschaft und - fähigkeit 4. Partnerschaftliche Erarbeitung von dem Geist des BetrVG entsprechenden Lösungen* 5. Umgang: offen, ehrlich, fair, mit gegenseitigem Respekt *Der Wille des Gesetzgebers ist die Beteiligung der Beschäftigten über gewählte Vertreter*innen an der Gestaltung ihrer Arbeitswelt. Deutsche Post |Aufstieg A B| Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 17 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsrecht I. Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates, d.h. wofür er tätig wird 1. Nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat hat das Recht und die Pflicht, die in § 80 BetrVG geregelten allgemeinen Aufgaben wahrzunehmen. Beispiel: - „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“. 2. In § 80 Abs. 2 BetrVG ist geregelt, wie der Betriebsrat zu informieren ist Beispiel: - „Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten“. - „Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen“ (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 18 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsrecht Gesetzlich vorgesehene Beteiligungsrechte des Betriebsrates Im Betriebsverfassungsgesetz ist mit unterschiedlicher Intensität festgelegt, wie der Betriebsrat an Maßnahmen des Arbeitgebers zu beteiligen ist. Informationsrechte Antragsgerechte z.B. Dienstplan z.B. Einstellung z.B. Kündigung Beratungsrechte Mitwirkung Anhörung sonstige Beteiligung Mitbestimmung d.h.: Maßnahme kann d.h.: Maßnahme kann BR kann die Durchführung notfalls gegen den einer Maßnahme nicht nicht gegen den Willen verhindern oder erzwingen, des BR durchgeführt Willen des BR Arbeitgeber hat aber werden. durchgeführt werden Formalien einzuhalten Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 19 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsrecht Die Beteiligungsrechte im Einzelnen Der durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Anspruch des Betriebsrats zur Mitwirkung und Mitbestimmung umfasst: - Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen (§ 87 BetrVG), in personellen (§§ 92-105 BetrVG) und - in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106-113 BetrVG) - beim Arbeits- und Umweltschutz - einschließlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 89-91 BetrVG): 1. Das Mitbestimmungsrecht Die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers ist die erzwingbare Mitbestimmung. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber in bestimmten Angelegenheiten regelmäßig ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam entscheiden kann. Falls in mitbestimmungspflichtigen Fällen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Beispiel: Änderung der Arbeitszeit, Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände Deutsche Post |Aufstieg A B| Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 20 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsrecht 2. Das Mitwirkungsrecht Die Mitwirkung ist gegenüber dem Mitbestimmungsrecht eine schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Mitwirkung ist ein eigenständiges Beteiligungsrecht. Beispiel: § 99 BetrVG: Einstellung, Versetzung eines/r Arbeitnehmers:in 3. Sonstige Beteiligungsrechte sind: a) die Anhörung, Beispiel: § 102 BetrVG „Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“ b) die Unterrichtung, Beispiel: § 90 Abs.1 BetrVG „Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung - von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, - von technischen Anlagen, - von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.“ c) die Beratung, Beispiel: § 90 Abs. 2 BetrVG „Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.“ Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 21 Aufstieg A-B Betriebsverfassungsrecht Die Terminologie im Betriebsverfassungsgesetz ist nicht einheitlich, zur Unterscheidung dient die folgende Differenzierung: Was muss ich wissen? Hat der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Maßnahme verweigert, kann der Arbeitgeber i. d. R. nur dann die Maßnahme durchführen, wenn er Mitwirkung die Zustimmung des Betriebsrats durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzen lässt. Maßnahme kann notfalls gegen den Willen des BR durchgeführt werden (§ 100 BetrVG). Beispiele: Einstellung, Versetzung. Was muss ich wissen? Der BR muss der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme zustimmen. Tut er das nicht, kann die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Maßnahme kann nicht gegen den Willen des BR durchgeführt werden. Mitbestimmung Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Beispiel: Einführung neuer Dienstpläne Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 22 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsgesetz Die Betriebsvereinbarung 1. Was ist eine Betriebsvereinbarung, was regelt sie? Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Instrument der Betriebsratsarbeit. Es handelt sich um eine Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die rechtsverbindlich ist und - wie Gesetze oder Tarifverträge – das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer gestaltet. Betriebsvereinbarungen begründen Rechte und Pflichten für den Arbeitgeber und seine Führungskräfte, für den Betriebsrat und jeden Arbeitnehmer. Zahlreiche Angelegenheiten werden in Betriebsvereinbarungen geregelt. Das Themenspektrum ist vielfältig, es reicht von Kleiderordnung im Betrieb, über Rauchverbote, alle denkbaren Arbeitszeitmodelle wie beispielswiese Gleit- und Vertrauensarbeitszeit, über Details zu Urlaub, Arbeitsschutz, Bildschirmarbeit und Betrieblichem Eingliederungsmanagement bis hin zum Umgang mit Internet, E-Mail und Sozialen Medien. Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 23 Aufstieg A-B Das Betriebsverfassungsgesetz 2. Die meisten Themen betreffen die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) Das hat folgenden Hintergrund: Will der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, für die er – weil sie mitbestimmungspflichtig ist – eine positive Zustimmung des Betriebsrats benötigt, so empfiehlt es sich, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen. Diese ist zumeist eine Betriebsvereinbarung. Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten hat der Betriebsrat aber auch ein Initiativrecht: er kann Maßnahmen selbst anstoßen und daher den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auch gegen den Willen des Arbeitgebers durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen. Davon abzugrenzen sind die freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Diese regeln Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und folglich nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beschlossen werden können. Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 24 Aufstieg A-B Betriebsverfassungsgesetz Beispiele für relevante Betriebsvereinbarungen - Arbeitszeit Zustellung, Arbeitszeiterfassung, Arbeitszeitkonto, - Abrufkräfte - Taschenkontrolle - Urlaubsplanung - Gesundheitsmanagement (u. a. zur Regelung der Fürsorgegespräche) Merke: Regelungen der Betriebsvereinbarung gelten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer:innen unmittelbar und zwingend, ohne dass es einer Umsetzung durch Vertrag oder Weisung des Arbeitgebers bedarf. Deutsche Post |Aufstieg A B| Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Deutsche Post |Aufstieg A B |Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht | Bonn |Dezember 2024 26