Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag PDF
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This document provides a summary of Austrian labour law, focusing on employment relationships and contracts. It details different types of employment contracts and associated legal considerations.
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# Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag ## Grundlegendes - Das Arbeitsrecht folgt dem Stufenbau der Rechtsordnung. - Die höhere Norm geht in der Regel der niedrigeren vor. - Günstige Normen für Arbeitnehmer/innen haben Vorrang. - Das **österreichische Arbeitsrecht** wird vom EU-Recht...
# Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag ## Grundlegendes - Das Arbeitsrecht folgt dem Stufenbau der Rechtsordnung. - Die höhere Norm geht in der Regel der niedrigeren vor. - Günstige Normen für Arbeitnehmer/innen haben Vorrang. - Das **österreichische Arbeitsrecht** wird vom EU-Recht beeinflusst. - Der **Europäische Gerichtshof (EuGH)** urteilte über die Berücksichtigung ausländischer Kindererziehungs-, Schul- und Studienzeiten. ## Mündliche Vereinbarungen - Überlege, wie du vorgehsehen könntest, wenn du keinen schriftlichen Vertrag erhältst und der Arbeitgeber sich nicht an mündliche Vereinbarungen hält. ## Entlohnung unter der Kollektivvertragsgrenze? - Deine Arbeitgeberin hat dir einen schriftlichen Arbeitsvertrag zugesandt, den du unterschreiben sollst. - Unter dem Punkt "Entlohnung" steht ein wesentlich niedrigerer Betrag als im Kollektivvertrag, obwohl die Einstufung mit deiner Arbeit- geberin vereinbart war und eigentlich über dem Kollektivvertrag liegen sollte. - **Erläutere, welche Entlohnung nun für dich gilt.** ## Arten von Arbeitsverhältnissen ### Nach der Art der Verwendung unterscheidet man: | Art der Beschäftigung | Beschreibung | Gesetzliche Grundlage | Beispiele | |---|---|---|---| | Angestellte | *kaufmännische, höhere nicht kaufmännische oder Kanzleiarbeiten* | **Angestelltengesetz (AngG)** | Buchhalter/in, Sekretär/in | | Arbeiter/innen | *keine Tätigkeiten nach dem Angestelltengesetz, keine Lehrlinge, manuelle Tätigkeiten im Vordergrund* | **Gewerbeordnung 1859, ABGB oder Sondergesetze** | Kfz-Mechaniker/in, Bäcker/in | | Lehrlinge | *fachliche Ausbildung aufgrund eines Lehrvertrags, Besuch der Berufsschule* | **Berufsausbildungsgesetz (BAG), Kinder- und Jugend- lichenbeschäftigungsgesetz (KJBG)** | Einzelhandels- kaufmann/-kauffrau, Büro- kaufmann/-kauffrau | | Öffentliche Dienstverhältnisse | *bei einer Gebietskörperschaft, entweder aufgrund eines einseitigen staatlichen Hoheitsaktes oder aufgrund eines privat- rechtlichen Vertrages* | **Beamtendienstrechtsgesetz (BDG), Vertrags- bedienstetengesetz (VBG)** | Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden | ### Nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses unterscheidet man: | Arbeitsverhältnis | Beschreibung | Beispiele | |---|---|---| | Probearbeitsverhaltnis | *max. 1 Monat, kann jederzeit von beiden Seiten ohne Begründung gelöst werden* | | | Befristetes Arbeitsverhältnis | *endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, keine Kündigung erforderlich* | Ferialpraktikanten/innen, Lehrlinge | | Unbefristetes Arbeitsverhältnis | *unbefristete Zeit, Auflösung nur durch einvernehmliche Lösung, Kündigung, Austritt oder Entlassung* | | ## Arbeitsvertrag - Freier Dienstvertrag - Werkvertrag | Vertragsart | Beschreibung | |---|---| | Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) | *persönliche Abhängigkeit, Erfolg und Misserfolg treffen den Arbeitgeber, Dauerschuldverhältnis, Arbeitgeber stellt Arbeitsmittel zur Verfügung, Arbeitgeber teilt Zeit ein* | | Freier Dienstvertrag | *keine persönliche Abhängigkeit, Erfolg und Misserfolg treffen den Arbeitgeber, Dauerschuldverhältnis, Arbeitgeber stellt meist Arbeitsmittel zur Verfügung, Arbeitnehmer teilt sich Zeit frei ein* | | Werkvertrag | *keine persönliche Abhängigkeit, Werkvertragsnehmer schuldet den Erfolg, Zielschuldverhältnis, Werkvertragsnehmer arbeitet mit eigenen Arbeitsmitteln, Werkvertragsnehmer teilt sich Zeit frei ein* | ## Neue Selbständige - Neue Selbstständige sind keine Dienstnehmer/innen, sondern Unternehmer oder Unternehmerinnen. - Darunter fallen Tätigkeiten, für die keine **Gewerbeberechtigung** notwendig ist (z. B.: Autor/in, Gutachter/in, Selbständige/r in Gesundheitsberufen). - Die Tätigkeit entspricht dem **Werkvertrag**. ## Arbeitskräfteüberlassung - Ein Arbeitgeber (Überlasser) stellt die eigenen Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Verfügung. - Das wird auch als **Personal-Leasing** oder **Leiharbeit** bezeichnet. - Die gesetzliche Grundlage ist das **Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)**. **Diagramm:** ``` Überlasser/in (Arbeitgeber/in), Personal- Leasingfirma Entgeltzahlungspflicht Überlassunsvertrag Arbeitskraft (Arbeitnehmer/in) Keine vertragliche Beziehung, es gilt das AÜG Beschäftiger! (setzt Arbeitskraft ein) hat Arbeitnehmerschutz- vorschriften einzuhalten ``` ## Der Einsatz von Leiharbeitern ist besonders im Fall von Urlaubsvertretung, Krankheit oder Auftragsspitzen sinnvoll. - Die Arbeitsplätze der eigenen Beschäftigten dürfen durch die Leiharbeit jedoch nicht gefährdet werden. - Außerdem sollen die **Lohn- und Arbeitsbedingungen** der eigenen Arbeitnehmer/innen des Beschäftigerbetriebs nicht beein- trächtigt werden. - Ein Arbeitgeber macht sich gemäß **Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz** strafbar, wenn er seine Arbeitnehmer/innen unter dem Kollektivvertrag bezahlt. - Es drohen **Verwaltungsstrafen** von bis zu € 50.000,- pro Arbeitnehmer/in. ## Atypische Arbeitsverhältnisse - **Die Beschäftigungsverhältnisse** der Leiharbeit, der *freien Dienstnehmer/innen* und der *Neuen Selbständigen* werden als *atypische Arbeitsverhältnisse* bezeichnet. - Weiters zählen dazu auch: - die geringfügige Beschäftigung, - die Teilzeitarbeit, - die befristete Beschäftigung, - die Heimarbeit bzw. die Teleheimarbeit sowie - die Beschäftigung auf Werkvertragsbasis. - Sie wurden geschaffen, um auf die Schwankungen von Arbeitsangebot und -nachfrage schneller reagieren zu können. - Für Arbeitnehmer/innen bedeutet dies jedoch auch den teilweisen Verlust der **sozialen Absicherung.** ### Unterschiede zwischen *Normalarbeitsverhältnissen* and *atypischen Arbeitsverhältnissen*: | Aspekt | Normalarbeitsverhältnisse | Atypische Arbeitsverhältnisse | |---|---|---| | Zeitliche Befristung | Zeitlich unbefristet | Zeitlich teilweise befristet | | Selbstständigkeit | Nicht selbständig | Teilweise auf Selbständigenbasis | | Einkommen | Geregeltes Einkommen | Einkommen schwankt | | Unternehmensstruktur | In die Struktur des Unternehmens eingegliedert | Nicht in die Struktur des Unternehmens eingegliedert | ## Statistik zur atypischen Beschäftigung: - In den letzten Jahren stieg die Zahl der *geringfügig Beschäftigten*, *Neuen Selbständigen* und *Leiharbeitskräfte* in Österreich stetig an. - Die Grafik zeigt den Anteil der *unselbständig Erwerbstätigen* nach *Beschäftigungsform (standard, atypisch)* in der *Haupttätigkeit, Jahresdurchschnitt 2021*. - Gesamt: **23%** atypisch, - Männer: **11%** atypisch, - Frauen: **45%** atypisch. ## Beurteile, inwiefern die *atypische Beschäftigung* persönliche und finanzielle Auswirkungen nach sich zieht. ## Der Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) - Eine Vereinbarung, mit der sich jemand zur **Arbeitsleistung** für einen anderen gegen **Entgelt** verpflichtet, nennt man **Arbeitsvertrag.** - Über diese Vereinbarung ist dem/der Arbeitnehmer/in ein **Dienstzettel** oder ein **schriftlicher Arbeitsvertrag** auszuhändigen. - Der **Dienstzettel** ist eine bloße Beweisurkunde, in der die wesentlichen Vereinbarungen festgehalten werden. - Die **Ausstellung eines schriftlichen Dokuments** ist in der EU zwingend vorgeschrieben. ### Voraussetzungen für den gültigen Abschluss eines Arbeitsvertrags: 1. **die Willensübereinstimmung:** Sie kann mündlich, schriftlich oder schlüssig erfolgen. Lehrverträge bedürfen der Schriftform. 2. **die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner:** Mündige Minderjährige (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr), die die Schulpflicht erfüllt haben, dürfen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung ein Ausbildungsverhältnis (Lehre) oder ein Pflichtpraktikum beginnen. - Alle anderen Arbeitsverhältnisse, z. B. Ferialjobs, dürfen erst nach dem 15. Geburtstag abgeschlossen werden. - Hierfür ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten **nicht erforderlich.** ## Zusammenfassung Dieser Abschnitt beschreibt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner: ### Arbeitgeber: - **Entgeltpflicht** - **Arbeitgeberhaftung** - **Fürsorgepflicht** ### Arbeitnehmer: - **Arbeitspflicht** - **Sorgfaltspflicht** - **Haftpflicht** - **Treuepflicht** ## Konkurrenzklausel - Die **Konkurrenzklausel** tritt nach Ablauf des Dienstverhältnisses in Kraft. - Arbeitnehmer/innen verpflichten sich dazu, bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu werden. - Diese Klausel kann nur geltend gemacht werden, wenn der/die Arbeitnehmer/in mindestens € 3.480,- brutto im Monat verdient hat. - Sie gilt nicht, wenn der/die Arbeitgeber/in gekündigt hat. ## Entgelt **Entgeltleistung** - Unter Entgelt sind alle Arten von Geld- bzw. Sachbezügen zu verstehen, die Arbeitnehmer/innen von Arbeitgeber/innen dafür erhalten, dass sie ihnen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. - Das **Entgelt** richtet sich nach dem vertraglich Vereinbarten oder nach dem **Kollektivvertrag.** - Das **Entgelt** wird grundsätzlich nach Erbringung der geschuldeten Leistung fällig. - **Entgeltforderungen** von Dienstnehmer/innen verjahren innerhalb von 3 Jahren. **Entgeltfortzahlung** - Arbeitgeber/innen müssen das Entgelt weiterzahlen, ohne dass Arbeitnehmer/innen eine Leistung erbringen, - z. B. in den folgenden Fällen: - **Krankheits- oder Unglücksfall** - **Arbeitnehmer/innen sind wegen eines Hochwassers nicht arbeitsfähig** - **Sonstige Verhinderungsgründe:** Arztbesuch, Eheschließungen, Geburten, Begräbnisse, Verkehrseinstellungen, Vorladungen zu Gerichts- oder Behördenterminen, Übersiedlungen, Katastrophenfälle, bei denen der Arbeitnehmer persönlich betroffen ist - **Verhinderungsgründe aufseiten des Arbeitgebers:** z. B. ein Defekt an einer Maschine oder der verspäteten Lieferung von Waren - **Pflegefreistellung und Betreuungsfreistellung:** Dienstnehmer/innen haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte nahe Angehörige gepflegt werden müssen. ## Urlaub - Die wichtigsten Begriffe zum Thema Urlaub und **Entgeltfortzahlung** sind: - **Rechtsquelle**: Urlaubsgesetz (UrlaubsG) - **Zweck**: Erholung; Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit - **Urlaubszeitraum**: grundsätzlich das Arbeitsjahr; Umstellung auf Kalenderjahr möglich ## Die wichtigsten Begriffe zum Thema **Urlaub** und **Entgeltfortzahlung**: | Begriff | Erklärung | |---|---| | **Urlaubszeitraum** | Grundsätzlich das Arbeitsjahr; Umstellung auf Kalenderjahr möglich | | **Entstehung des Anspruchs** | Innerhalb der ersten 6 Monate im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit; nach 6 Monaten in voller Höhe | | **Urlaubsantritt** | Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in | | **Urlaubsentgelt** | Grundsätzlich wird das normale Monatsentgelt fortgezahlt | | **Urlaubsgeld** | Ist eine Sonderzahlung wie die Weihnachtsremuneration | | **Krankheit** | Unterbricht Urlaub | ## Verbrauch des Urlaubs: - Urlaub ist möglichst im Entstehungsjahr zu verbrauchen; ansonsten besteht die Gefahr der Verjährung. - Ein Urlaubsanspruch verjährt **zwei Jahre** ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. - Vereinbarungen über die **Ablöse in Geld** sind rechtsunwirksam; endet das Arbeitsverhältnis vor dem Verbrauch des Urlaubs, steht eine **Ersatzleistung** zu. ## gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch: - Bis 25 Dienstjahre: 30 Werktage (bzw. 25 Arbeitstage) - Ab dem 26. Dienstjahr: 36 Werktage (bzw. 30 Arbeitstage) ## Familienhospizkarenz - Dienstnehmer/innen können für die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (die müssen nicht im gemeinsamen Haushalt leben) bzw. zur Begleitung ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerstkranken Kinder eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder völlige Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen. - Diese Regelung erfolgt zunächst bis zu 3 Monaten und kann auf 6 Monate verlängert werden. - Während dieser Zeit besteht kein Entgeltsanspruch, jedoch ein Rechtsanspruch auf **Pflegekarenzgeld.** ## Bildungskarenz - Personen, die mindestens ein Jahr im Betrieb gearbeitet haben, können mit dem/der Arbeitgeber/in eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens 2 Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. - Es besteht während dieses Zeitraumes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. - Arbeitnehmer/innen haben jedoch einen Anspruch auf **Weiterbildungsgeld** in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. ## Pflegeteilzeit und Pflegekarenz - Wenn Arbeitnehmer/innen einen nahen Angehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Eltern, Kinder oder Lebensgefährten) mit Pflegegeldbezug ab der Pflegestufe 3 betreuen müssen, können sie mit ihrem/ihrer Arbeitgeber/in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von einem bis zu drei Monaten vereinbaren. - Während dieser Betreuungszeit erhalten sie **Pflegekarenzgeld** in Höhe des Arbeitslosengeldes. ## Fürsorgepflicht - Dienstgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum der Dienstnehmer/innen nicht gefährdet werden. - Außerdem ergeben sich aus dem Arbeitsverhältnis folgende Pflichten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin: - **An- und Abmeldung** der Pflichtversicherten - **Pflicht zur Ausstellung** eines Dienstzeugnisses - **Gewährung von Postensuchtagen**: Bei einer Kündigung seitens der Dienstgeberin steht der Dienstnehmerin auf Verlangen wöchentlich 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei vollem Lohnanspruch) zur Postensuche während der Kündigungsfrist zu. ## Abfertigung NEU - Dienstgeber/innen müssen für jede beschäftigte Person monatlich **1,53%** des Monatsentgelts samt allfälliger Sonderzahlungen der zuständigen Krankenkasse überweisen. - Diese leitet den Betrag weiter an die zuständige **Betriebliche Vorsorgekasse**. - Der Anspruch auf **Auszahlung** der Abfertigung besteht jedoch nur in bestimmten Fällen, z. B. bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses und mindestens 3-jähriger Beitragsleistung. - Die eingezahlten Abfertigungsbeiträge verfallen jedoch nicht, sondern bleiben in der Betrieblichen Vorsorgekasse. - Auch Lehrilinge haben einen Anspruch auf Abfertigung. ## Gleichbehandlung in der Arbeitswelt - Es darf niemand bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, bei der Festsetzung des Entgelts, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, der Umschulung, bei Beförderungen oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses **diskriminiert** werden. - Zur Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien hat der Nationalrat 2004 das **Gleichbehandlungsgesetz** erlassen. - Ziel dieses Gesetzes ist die **Gleichstellung** von Frauen und Männern in der Arbeitswelt sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen. ### **Diskriminierungsverbot:** - Aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis niemand diskriminiert werden. ### **Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung:** - **Gleiches Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit** ### **Rechtsfolgen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes:** - die Angleichung des Entgelts, - der Ersatz des erlittenen Vermögensschadens oder - die Verhängung von Verwaltungsstrafen. ### **Einkommen transparenter machen** - Arbeitgeber/innen, private Arbeitsvermittler und das AMS müssen in Stelleninseraten das Mindestentgelt angeben. - Sollte eine Bereitschaft zur Überzahlung bestehen, so ist dies auch anzumerken. ## Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. - Arbeitgeber/innen dürfen einzelne Arbeitnehmer/innen nicht ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandeln als die übrigen. - Durch die Öffnung des österreichischen Arbeitsmarkts für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen der neuen" Mitgliedstaaten der EU wurden verschiedene Maßnahmen für einen fairen Wettbewerb notwendig. - So wurde durch das **Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz** u. a. die Entgeltzahlung unter dem Kollektivvertrag als Verwaltungsstraftatbestand festgelegt. - Gebietskrankenkassen und Finanzpolizei kontrollieren die Einhaltung dieser Bestimmungen. ## Haftungsfragen im Arbeitsverhältnis - Im Arbeitsleben kommt es immer wieder zu Schädigungen von Dienstgeber/innen durch Dienstnehmer/innen und umgekehrt. - Nach den Grundsatzen des Schadenersatzrechtes des ABGB hat der/die Schadiger/in für die rechtswidrige und schuldhaft herbeigefuhrte Schadenszufugung einzustehen. ### Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer: - Je nach Art der Tätigkeit sind Arbeitnehmer/innen der Gefahr ausgesetzt, Schäden zu verursachen. - Müsste man für jeden Schaden einstehen, wäre es sehr riskant, zu arbeiten. - Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) beschlossen. - Es sieht eine **richterliche Maßigung** vor, wenn der Schaden nur fahrlässig verursacht wurde. #### Der Haftungsunfang richtet sich nach der Art des Verschuldens: | Art des Verschuldens | Ausmaß der Haftung | |---|---| | Vorsatz | volle Haftung | | Grobe Fahrlässigkeit | Haftung, aber das Gericht kann den Ersatz mäßigen | | Leichte Fahrlässigkeit | Gericht kann den Ersatz mäßigen, Ersatz kann zur Gänze erlassen werden | | Entschuldbare Fehlleistung | Arbeitnehmer ist völlig haftungsfrei | - Schadigt ein Arbeitnehmer z. B. einen Kunden des Unternehmers, so haftet diesem zunächst die Arbeitgeberin. - Die Arbeitgeberin kann jedoch je nach Art des Verschuldens ihres Arbeitnehmers den geleisteten Schadenersatz von diesem zurückfordern (Regress). ### Schädigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (nur bei Personenschäden!) - Da der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfallversicherung des Arbeitnehmers alleine entrichtet, wirkt die Unfallversicherung des Arbeitnehmers auch als Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. - Das heißt, bei einer Schadigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zahlt zunächst die Unfallversicherung. - Wurde der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, wird der Arbeitgeber zur Rückerstattung der Versicherungs- leistung verpflichtet. - Bei Sachschaden gelten die allgemeinen Regelungen des Schadenersatzrechtes. ## Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Das Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung stellt die Existenz- grundlage eines Großteils der Bevölkerung dar. - Da eine falsch gewählte Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtlich enorme Nachteile bringen könnte, sollte man sich genau überlegen, wie und warum man sein Dienstverhältnis beendet. ### Wie kann ich den Arbeitsplatz wechseln? - Peter hat sich bei der Fa. HAMA vorgestellt und die ausgeschriebene Stelle auch prompt bekommen. - Er muss schon in wenigen Tagen seinen Dienst antreten. - Der Haken an der Sache ist: Er befindet sich noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. - **Kann Peter den Arbeitsplatz einfach wechseln?** ## Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ### Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | Beendigung | Beschreibung | |---|---| | Einvernehmliche Auflösung | Beide Vertragspartner vereinbaren, das Arbeitsverhältnis aufzulösen | | Tod des Arbeitnehmers | Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis | | Beendigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung | Entlassung durch den Arbeitgeber oder Austritt durch den Arbeitnehmer | | Beendigung ohne Grund nach Ablauf einer Frist | Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer | ### Zeitablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen - Befristung ist bei Abschluss des Arbeitsvertrags aus- drücklich zu vereinbaren. - Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht gekündigt werden. - Ausnahme: Die Vertragsparteien haben eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart und es handelt sich um eine längere Befristung. ### Einvernehmliche Auflösung: - Arbeitgeber und Arbeitnehmer erklären ausdrücklich oder schlussig, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. ### Tod eines Vertragspartners: - Der Tod des Arbeitnehmers beendet stets das Arbeitsverhältnis. - Der Tod des Arbeitgebers beendet dies nur ausnahmsweise. ### Entlassung von Arbeitnehmer/innen: - Eine Entlassung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Arbeitgeber vom Entlassungsgrund erfahren und die Entlassung ausgesprochen hat. - Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dem Dienstnehmer nicht mehr zuzumuten. ### Vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmer/innen: - Eine Kündigung erfolgt durch Arbeitgeber/innen oder Arbeitnehmer/innen; sie ist eine einseitige Willenserklärung, nicht annahmebedürftig, jedoch empfangsbedürftig (empfehlenswert: Einschreiben!). ### Kündigung: - Bei der Kündigung sind Kündigungstermine und Kündigungsfristen einzuhalten. - **Der Kündigungstermin** ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst sein soll. - **Die Kündigungsfrist** ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Kündigungstermin. ## Kündigungsfristen: - Mit 1. Juli 2021 wurden die Kündigungsfristen der Arbeiter/innen jenen der Angestellten angeglichen. - Abgesehen von Branchen mit überwiegendem Saisonbetrieb wie Tourismus oder Baugewerbe gelten für beide Gruppen die gleichen Termine. ### Kündigungsfristen und Termine nach dem AnG: - Die Kündigungsfristen für den/die Arbeitgeber/in richten sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. - Der/die Arbeitnehmer/in kann zum Monatsletzten kündigen. | Dienstjahr | Kündigungsfrist | |---|---| | 1. und 2. DJ | 6 Wochen | | 3. bis 5. DJ | 2 Monate | | 6. bis 15. DJ | 3 Monate | | 15. bis 25. DJ | 4 Monate | | ab dem 26. DJ | 5 Monate | ### Betriebsrat - In Betrieben mit einem Betriebsrat muss der/die Arbeitgeber/in den Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung verständigen. - Dieser kann hierzu innerhalb einer Woche Stellung nehmen. - Gibt der Betriebsrat seine Stellungnahme verspätet ab, ist diese Erklärung wirkungslos. - Spricht der/die Arbeitgeber/in nach Ablauf der einwöchigen Frist die Kündigung aus, obwohl der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat, so kann sie vom Betriebsrat oder vonseiten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin selbst angefochten werden. ### Anfechtungsgründe: - **Sittenwidrigkeit**: z. B. Bestreitung zu oder die Tätigkeit in Gewerkschaften oder die Bewerbung um Mitgliedschaft im Betriebsrat. - **Sozialwidrigkeit**: Durch die Kündigung tritt eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ein, insbesondere bei älteren Personen, die lange Jahre im Betrieb beschäftigt waren. - **Sozialvergleich**: Wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen hat, kann ein Sozialvergleich beantragt werden, d.h. der Einwand, dass für andere Mitarbeiter/innen im Betrieb die Kündigung keine solche Härte bedeuten würde wie für diesen Mitarbeiter. ## Entlassung - Eine Entlassung kann angefochten werden, wenn: - der/die Dienstnehmer/in keinen Entlassungsgrund gesetzt hat und die Entlassung wegen eines verpönten Motivs ausgesprochen wurde oder - die Entlassung sozial ungerechtfertigt ist. ## Massenentlassungen - Bei Massenkündigungen gibt es ein Frühwarnsystem. - **Es dient zur Umsetzung der EU-Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG. ** - Das Arbeitsmarktförderungsgesetz verpflichtet Betriebe, die mehrere Arbeitnehmer/innen gleichzeitig kündigen wollen, diese Absicht mindestens 30 Tage vor Ausspruch der ersten Kündigung dem zuständigen AMS schriftlich anzuzeigen: - z. B. wenn ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit **mindestens 100 Arbeitnehmer/innen** die Belegschaft um 5% innerhalb von 30 Tagen verringern möchte. ## Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz - Verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen stehen unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung. - **Kündigungsschutz**: Den folgenden Personengruppen darf nicht oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gekündigt werden. ### Besonders geschützte Arbeitnehmergruppen: | Gruppe | Beschreibung | |---|---| | Belegschaftsfunktionäre | Ein Mitglied des Betriebsrates darf nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden. | | Schwangere und Eltern nach der Geburt eines Kindes | Schwangere können während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekundigt werden. Nehmen sie einen Karenzurlaub in Anspruch, so besteht der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. | | Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst | Der Kündigungsschutz beginnt mit der Zustellung des Einberufungs- bzw. Zuweisungsbefehls und endet einen Monat nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes. | | Begünstigte Behinderte | Darunter versteht man Personen, die zumindest eine 50%ige Behinderung aufweisen. Der Kündigungsschutz gilt nur bei Kundigungen durch den/die Dienstgeber/in. Die Kündigung darf erst nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Die Wirksamkeit des Kundigungsschutzes hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. | ## Behindertenausschuss - Gremium aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundessozialamts, **der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, der Menschen mit Behinderung und des Arbeitsmarktservices.**