Verwaltung, Antrag, Bescheid und Beschwerde PDF
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This document provides an outline of Austrian administrative law, including topics such as administrative procedures, rights of parties and representatives, and the process of appeals and remedies. The document discusses key concepts and principles within the legal framework of Austrian administration.
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1 VERWALTUNG, ANTRAG, BESCHEID UND BESCHWERDE 1 Einführung Zivilrecht – Beziehung zwischen Bürgern Öffentliches Recht – Beziehung zwischen Staat und Bürgern 2 Öffentliches Recht Genehmigung der Einwanderung...
1 VERWALTUNG, ANTRAG, BESCHEID UND BESCHWERDE 1 Einführung Zivilrecht – Beziehung zwischen Bürgern Öffentliches Recht – Beziehung zwischen Staat und Bürgern 2 Öffentliches Recht Genehmigung der Einwanderung Gewährung von Asyl Erteilung einer Arbeitsbewilligung Verleihung der Staatsbürgerschaft usw…. 3 Entwicklung Bis 2014 prüfte eine Behörde die Entscheidung einer untergeordneten Behörde im Rechtsweg Ausnahme: bereits seit 2008 wurde die Berufungsinstanz im Asylverfahren, der „unabhängige Bundesasylsenat“(UBAS), durch den Asylgerichtshof ersetzt aber im Asylwesen wurde der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) seit der Errichtung des Asylgerichtshofs verwehrt 4 Verwaltung seit 2014 I.Bezirkshauptmannschaft / Magistrat II.Verwaltungsgericht 9 Landesverwaltungsgerichte 2 Bundesverwaltungsgerichte III.Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof 5 I. Instanz Allgemeine Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) – gibt speziellere Gesetze mit Vorrang (zB BFA-VG) AVG sollte so einfach gestaltet sein, dass Bürger selbst ohne einen Rechtsbeistand, ihre Rechte wahrnehmen können wenig Formalismus kein Anwaltszwang effektiver Rechtsschutz Anleitungspflichten der Behörde 6 BFA-VG geht als spezielleres Gesetz dem AVG vor BFA-VG enthält Einschränkungen gegenüber dem AVG ua nicht effektiver Rechtsschutz weniger Anleitung 7 sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz gem § 6 AVG hat Behörde an die zuständige Behörde weiterzuleiten bzw zu verweisen !ACHTUNG! Frist gilt erst ab Weiterleitung von unrichtiger Behörde als gewahrt gem § 33 (3) AVG 8 Befangenheit § 7 AVG (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten : in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen 1. oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer 2. Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die 3. geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des 4. angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. 9 Parteienrechte Akteneinsicht ( § 17 AVG ) Parteiengehör ( §§ 37, 43, 45 AVG ) Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen oder Dolmetschers ( § 53 AVG ) Ladung zur mündlichen Verhandlung ( §§ 41, 42 AVG) Verkündung bzw Zustellung des Bescheids ( § 62 AVG ) Erhebung von Rechtsmitteln ( §§ 57, 63 AVG ) Geltendmachung der Entscheidungspflicht ( § 73 AVG ) Erhebung von Rechtsbehelfen ( §§ 69, 71 AVG ) 10 Vertretung gesetzliche Vertretung gewillkürte Vertretung grundsätzlich Vollmacht schriftlich ( § 10 AVG ) oder mündlich vor Behörde Abwesenheitskuratel Prozesskuratel 11 Rechte des Vertreters die Behörde muss ihm Akteneinsicht und Parteiengehör gewähren die Behörde muss sich wegen jeder an die Partei gerichtete Verfahrenshandlung an ihn wenden die Behörde muss ihm bei sonstiger Unwirksamkeit Schriftstücke zustellen bzw mündliche Bescheide sind ihm zu verkünden widersprechen sich Partei und Vertreter geht Partei vor 12 Verbesserungsauftrag § 13 Abs 3 AVG verpflichtet die Behörde bei formellen oder materiellen Mängeln des Anbringens von Amts wegen auf zweckmäßige Weise die Behebung zu veranlassen Verbesserungsauftrag innerhalb angemessener Frist Unterlässt die Behörde einen Verbesserungsauftrag und weist den Antrag zurück verletzt sie § 13 Abs 3 AVG wird Antrag innerhalb gesetzter Frist verbessert gilt er als ursprünglich richtig eingebracht wird Antrag nicht verbessert wird er zurückgewiesen 13 Aktenvermerk gemäß § 16 AVG erfolgt formlos ohne Mitwirkung der anwesenden Personen amtliche Wahrnehmungen mündliche oder telefonische Anbringen mündliche oder telefonische Belehrungen sonstige Umstände ebenfalls öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft 14 Mutwillensstrafe § 35 AVG: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. mutwillig: Nach der Rsp des VwGH handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. 15 Verfahrensgrundsätze Grundsatz der Verfahrensökonomie einfach, rasch, günstig Grundsatz der arbiträren Ordnung verfahrensleitend Grundsatz der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit von sich aus tätig und den wahren Sachverhalt feststellen Grundsatz des Parteiengehörs Möglichkeit Rechtsstandpunkt zu vertreten; Überraschungsverbot Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles Geeignete und Zweckdienliche Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach freier Überzeugung – Beweiswürdigung muss schlüssig sein 16 Beweismittel Urkunden private Urkunden öffentliche Urkunden Zeugen Sachverständige: wenn von Verwaltungsvorschriften angeordnet oder besondere Sachkenntnis erforderlich ist 17 Sachverständige Fertigen auf Grund ihrer Sachkenntnis zu Fragen einer Behörde Gutachten an Gutachten: 1. Teil: Befund (notwendige Tatsachen) 2. Teil: Schlussfolgerung (Gutachten) 18 Mündliche Verhandlung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen der Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften keine anderen Regelungen vorsehen. Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausnahme: § 19 AsylG 19 Ende des Verfahrens in der Regel mit Bescheid Bescheidaufbau Bezeichnung Bescheid, Behörde, Adressat Spruch Begründung Feststellung Beweiswürdigung rechtliche Beurteilung Rechtsmittelbelehrung Name des Erlassenden, Datum 20 Bescheidwirkungen nach Verstreichen der Beschwerdefrist erwächst der Bescheid in Rechtskraft Unwiderrufbarkeit Unabänderbarkeit Unwiederholbarkeit (res iudicata) 21 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Beschwerde an die Verwaltungsgerichte Behörde hat Möglichkeit Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu erlassen gegen Beschwerdevorentscheidung ist Vorlageantrag an die Verwaltungsgerichte möglich Wiedereinsetzung Wiederaufnahme 22 Notwendiger Beschwerdeinhalt Bezeichnung des angefochtenen Bescheids Angaben zur Rechtzeitigkeit Berufungserklärung (voller Umfang; Spruchpunkte) Begründung: kein Neuerungsverbot im Verwaltungsverfahren – auch neue Tatsachen und Beweismittel Ausnahme: Asyl – Neuerungsverbot! Berufungsantrag: Aufhebung des Bescheids; Abänderung des Bescheids !WICHTIG! falls mit Bescheid aufschiebende Wirkung aberkannt wurde diese beantragen 23 Beschwerdefrist 4 Wochen Prüfungsumfang umstritten! § 27 VwGVG: Bescheid lediglich auf Grund der Beschwerde zu überprüfen BVwG Wien W170 1422424-1/14E prüfte nur bzgl Verfolgung als westliche Frau in Afghanistan LVwG Wien VGW-1222/008/27713/2014 offenkundige Fehler beheben – denn keine Anwaltspflicht 24 Wiedereinsetzung § 71 AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1.die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2.die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. (2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. (3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. (4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. (5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. (6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. (7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. 25 Wiederaufnahme § 69 AVG Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1.der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2.neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3.der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4.nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. 26 Abänderung und Behebung eines Bescheids von Amts wegen […] (2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. (3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. (4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1.von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2.einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3.tatsächlich undurchführbar ist oder 4.an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. […] 27 Abweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache Wenn über einen Antrag bereits entschieden wurde, werden alle weiteren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen Außer es liegt kein identischer Sachverhalt vor Es dürfen sich aber nicht bloß Nebenumstände geändert haben 28 EXKURS: Beschwerde an die Volksanwaltschaft Jedermann kann sich wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung bei der Volksanwaltschaft beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Die Volksanwaltschaft ist für die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes zuständig. Volksanwaltschaft kann lediglich unverbindliche Empfehlungen erteilen 29