Beamtenrecht Lehrmaterial - AI_BIG_24_HA_01_05_ND_Online PDF
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Ingo Froböse, Stephan Höfler
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This document is a lecture material for an administrative course (Angestelltenlehrgang I, AI) focusing on Beamtenrecht (public service law) in Germany, including its legal bases, like the Beamtenstatusgesetz. The materials cover concepts like Beamtenverhältnisse, appointment procedures, career paths, and the relevant laws and regulations.
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B e a m t e n r e c h t Angestelltenlehrgang I (AI) Verwaltungswirt/in Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt Sekretär-Anwärter/in Dozent: Ingo Froböse Beamtenrecht © Hochschuldozent Stephan Höfler 2 Unser Pensum und Ziel: Grundlehrgang: 20 Un...
B e a m t e n r e c h t Angestelltenlehrgang I (AI) Verwaltungswirt/in Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt Sekretär-Anwärter/in Dozent: Ingo Froböse Beamtenrecht © Hochschuldozent Stephan Höfler 2 Unser Pensum und Ziel: Grundlehrgang: 20 Unterrichtsstunden 1 Klausur (2 Unterrichtsstunden) Besprechung (2 Unterrichtsstunden) = gesamt: 24 Unterrichtsstunden © Dozent Ingo Froböse 3 Unser Pensum und Ziel: Grundlehrgang 1 Einführung 2 Stunden - Begriff „öffentlicher Dienst“ - Rechtsquellen 2 Beamtenverhältnisse 4 Stunden - Rechtsnatur - Arten - Oberste Dienstbehörde, höherer, unmittelbarer Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter 3 Ernennungsrecht 8 Stunden - Rechtsnatur der Ernennung - Fälle der Ernennung, laufbahnrechtliche Voraussetzungen - Form der Ernennung - Wirkung der Ernennung, Wirksamwerden - Fehler, deren Arten und Folgen 4 Laubahnrecht 6 Stunden - Begriff der Laufbahn und Laufbahngestaltung am Bespiel der Laufbahnen der allgemeinen Verwaltung - Abordnung, Versetzung, Umsetzung © Dozent Ingo Froböse 4 Literaturempfehlungen - Beamtenrecht Kümmel, Wilhelm (Hrsg.), Beamtenrecht – Kommentar in 10 Bänden, 135. Ergänzungslieferung, Stand September 2020, Hannover 2020 Metzler-Müller, Karin/Rieger, Reinhard/ Seeck, Erich/ Zentgraf, Renate, Beamtenstatusgesetz , Kommentar, 5. Auflage, Wiesbaden 2020 Reese, Nicole/Höfler, Stephan/Kölle, Torsten, Das Recht der Landes- und Kommunalbeamten, 2. Auflage, Hamburg 2016 Reich, Andreas, Beamtenstatusgesetz, Kommentar, 3. Auflage, München 2018 5 Der öffentlichen Dienst © Dozent Ingo Froböse 6 Übersicht über die Rechtssystematik im Beamtenrecht © Hochschuldozent Stephan Höfler 7 Zivilrecht Öffentliches Recht z.B. Arbeitsrecht Europarecht Verwaltungsrecht Staatsrecht Allgemeines Besonderes Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Ausländerrecht Kommunalrecht Steuerrecht Ordnungsrecht Gewerberecht Beamtenrecht 8 © Hochschuldozent Stephan Höfler Rechtsquellen - G r u n d g e s e t z (GG) - Art 70 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Art 71 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Art 72 (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Art 74 (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: …… Nr.27 die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; …… (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 9 © Dozent Ingo Froböse Rechtsquellen - Grundgesetz - Bundesebene Die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und... steht dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zu, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (Begriff: Art. 72 Abs. 1 GG). Der Bund hat von dieser Kompetenz durch das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) Gebrauch gemacht. Länderebene Regelungskompetenz der Länder, wenn und soweit wie der Bund seine Kompetenz im Statusrecht nicht genutzt hat Ausschließliche Länderkompetenzen von vornherein aufgrund Artt. 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für Laufbahnrecht, Besoldung und Versorgung 10 © Hochschuldozent Stephan Höfler Neben dem Beamtenstatusgesetz sind die Landesgesetze und -verordnungen anzuwenden! 11 © Hochschuldozent Stephan Höfler Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) [Inkraftgetreten zum 01.04.2009 - in der derzeit geltenden Fassung] §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 12 © Hochschuldozent Stephan Höfler Beispiele für Statusrechte Wesen des Beamtenverhältnisses Voraussetzungen für die Begründung und Veränderung von Beamtenverhältnissen Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Ländern und Bund Beendigungen von Beamtenverhältnissen Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten 13 © Hochschuldozent Stephan Höfler Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) [Inkraftgetreten zum 01.04.2009 – in der derzeit geltenden Fassung] §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für die Beamtinnen und Beamten 1. des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten, und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und –beamte). 14 Inhalt des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) Regelungen, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen (z.B. Regelungen zu Nebentätigkeiten) Eigenständige Regelungen dort, wo der Bund auf eigene verzichtet - in formeller Hinsicht: Zuständigkeiten, Verfahren oder Fristen - in materieller Hinsicht: z.B. Arbeitszeit- und Urlaubsrecht Regelungen, wo der Bund keine Kompetenz hat (z.B. Laufbahnrecht) 15 © Hochschuldozent Stephan Höfler Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) [Inkraftgetreten zum 01.04.2009 - in der derzeit geltenden Fassung] §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschafts- beamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG). 16 © Hochschuldozent Stephan Höfler Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD) § 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten 1. die Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 2. November 2004, 2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes vom 30. Juni 1999, 3. die Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes und des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes vom 18. Juli 2000, außer Kraft. …. © Hochschuldozent Stephan Höfler 17 Gesamtüberblick Rechtsgrundlagen Inkraftgetreten / Stand Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inkraftgetreten zum 01.04.2009 (BGBL. I S. 1010 Jahrgang 2008) in der derzeit geltenden Fassung Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Inkraftgetreten zum 01.04.2009 (Nds. GVBl. Nr. 06 vom 27.03.2009) in der derzeit geltenden Fassung Inkraftgetreten zum 01.04.2009 (Nds. GVBl. Nr. 07 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 31.03.2009) in der derzeit geltenden Fassung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Inkraftgetreten zum 01.08.2012 (Nds. GVBl. Nr. 11 allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der vom 07.06.2012) für Vorbereitungsdienste, die ab Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD) dem 01.08.2012 begonnen haben 18 © Hochschuldozent Stephan Höfler Weitere landesgesetzliche Rechtsquellen im Beamtenrecht (Nicht abschließende Aufzählung) Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) © Dozent Ingo Froböse 19 Abgrenzung der Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst 20 © Hochschuldozent Stephan Höfler Die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst Richter Soldaten Beamte* Beschäftigte TVöD / TV-L Art. 92, 97, 98 GG Art. 87 a GG Art. 33 Abs. 4 GG - ehemals: Angestellte, Arbeiter - Öffentlich-rechtliches Privatrechtliches Vertragsverhältnis Dienst- und Treueverhältnis (Arbeitsverhältnis) * Beamter ist nur derjenige, der durch Der Arbeitsvertrag wird zwischen einen öffentlich- rechtlichen Akt in das Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beamtenverhältnis berufen wurde. abgeschlossen. © Hochschuldozent Stephan Höfler 21 Die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst Beamtinnen und Beamte TVöD-Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen) Rechtsgebiet? Öffentliches Recht Privatrecht (Zivilrecht) Wodurch wird das Rechtsverhältnis Gesetze/Verordnungen Gesetze/Tarifverträge gestaltet/geregelt? Art des Rechtsverhältnisses? Öffentlich-rechtliches Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Dienst- und Treueverhältnis Art des Rechtsaktes, welcher das Verwaltungsakt Arbeitsvertrag Rechtsverhältnis begründet? Wodurch entsteht das Rechtsverhältnis? Aushändigung durch Ernennungsurkunde / Abschluss Arbeitsvertrag nach BGB, Formerfordernisse? Formstrenge Formfreiheit Ist ein Schwur erforderlich? Diensteid Kein Gelöbnis (mehr) erforderlich Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz © Dozent Ingo Froböse 22 Die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst Beamtinnen und Beamte TVöD-Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen) Sanktionsmöglichkeiten bei Disziplinarrecht Ermahnung, Abmahnung, Kündigung Pflichtverletzungen? Sozialversicherungspflicht? Sozialversicherungsfreiheit Sozialversicherungspflicht Was geschieht bei Erreichen der Eintritt in den Ruhestand Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzlichen Altersgrenze? Streikrecht? Kein Streikrecht Streikrecht Welches Prinzip gilt bei der Bezahlung? Alimentationsprinzip Gegenleistungsprinzip Beendigung wodurch möglich? Nur nach Gesetz Kündigung, Befristung, Auflösungsvertrag Welcher Rechtsweg im Streitfall? Verwaltungsrechtsweg Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten © Dozent Ingo Froböse 23 Die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst § 6 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind ….. 2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben ……. § 20 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. …… © Dozent Ingo Froböse 24 Die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst § 27 SGB III (Arbeitsförderung) Versicherungsfreie Beschäftigte (1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als 1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, § 5 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, © Dozent Ingo Froböse 25 Begriff des Beamtenverhältnisses / Rechtsstellung des Beamten 26 © Hochschuldozent Stephan Höfler Das Wesen des Beamtenverhältnisses Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) § 2 Dienstherrnfähigkeit Das RECHT, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landes- gesetzes verliehen wird. 27 Das Wesen des Beamtenverhältnisses Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. 28 Das Wesen des Beamtenverhältnisses Grundgesetz Artikel 33 (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Leistungsprinzip; gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Bestenauslese (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem Funktionsvorbehalt öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Institutionelle Garantie Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. des Berufsbeamtentums 29 Das Wesen des Beamtenverhältnisses Hoheitsrechtliche Aufgaben In einem demokratischen Rechtsstaat werden hoheitliche Aufgaben ausschließlich von diesem wahrgenommen (z.B. Ordnung, Polizei, Strafvollzug, Justiz und Steuern) Hoheitliche Tätigkeiten werden zum Beispiel durch den Erlass von Verwaltungsakten wahrgenommen. Hoheitliches Handeln umfasst sowohl den Bereich, mit dem unmittelbar staatliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet wird (= Eingriffsverwaltung), als auch den Bereich staatlicher Leistungsverwaltung mit der darin enthaltenen Daseinsvorsorge (Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz sowie die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Energie und Wasser). Der Staat kann auch durch Private, die er beleiht (= Beliehene) hoheitliche Aufgaben wahrnehmen lassen (z.B. TÜV, Notare, Bezirksschornsteinfegermeister). Im Bereich der Fiskalverwaltung tritt der Staat als Privatrechtssubjekt gleichberechtigt auf (z.B. bei Abschluss eine Kauf- und Mietvertrages) und damit nicht hoheitsrechtlich! Dozent Ingo Froböse © 30 Das Wesen des Beamtenverhältnisses Die Vielzahl richterlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) haben wesentliche (hergebrachte) Grundsätze des Berufsbeamtentums herausgebildet wie z.B.: - Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (für Beamte ergeben sich von jeher besondere Berufspflichten, vor allem Treue und Gehorsam). - Die volle Hingabe an den Beruf (die Dienstleistungspflicht ist durch ständige Dienst- bereitschaft geprägt). - Das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten (Beamte sind als Repräsentanten des Staates gehalten, ihr Verhalten innerhalb und (auch!) außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es den Erfordernissen ihres Berufes gerecht wird). - Die Amtsverschwiegenheit (dieser Grundsatz gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses). - Die Alimentation (Grundsatz der [amts-]angemessenen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Familie). Dozent Ingo Froböse © 31 Das Wesen des Beamtenverhältnisses - Das Lebenszeitprinzip (ist darauf ausgerichtet, Beamte lebenslänglich „anzustellen“). - Das Laufbahnprinzip (ist eng verknüpft mit „lebenslangen“ Berufsbeamten). - Das Leistungsprinzip (sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg). - Die unparteiische Amtsführung (Beamte haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben parteipolitisch neutral zu verhalten). - Unzulässigkeit des Beamtenstreiks (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen). - Die Fürsorgepflicht (als Gegenstück zur Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Dienstherrn). - Das Recht auf Beamtenvertretungen ( z.B. sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen). Dozent Ingo Froböse © 32 Das Wesen des Beamtenverhältnisses o öffentlich-rechtliches Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 60 NV, Dienst- und Treueverhältnis § 3 Abs. 1 BeamtStG o zu einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit § 2 BeamtStG, § 2 NBG o zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG oder o solcher Aufgaben, die aus Gründen der § 3 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privat- rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. © Hochschuldozent Stephan Höfler 33 Das Wesen des Beamtenverhältnisses Wesen des Beamtenverhältnisses - Inhalt - Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 60 NV, § 3 Absatz 1 BeamtStG - Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Beamtin/Beamter wechselseitige Dienstherr Rechte und Pflichten Sonderrechtsverhältnis zum Dienstherrn, d.h.: Besondere Pflichten, - Einschränkung bestimmter Grundrechte z.B. die nach der Rechtsprechung zu den - kein Streikrecht (n. Rspr. des BVerfG bestätigt) hergebrachten Grundsätzen des Berufs- - besondere rechtliche Stellung beamtentums iSd Art. 33 Abs. 5 GG (siehe §§ 33 ff. BeamtStG, 46 ff. NBG) zählenden Pflichten: - Pflicht zur Alimentation - Pflicht zur Lebenszeitanstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis Allgemeine Fürsorgepflicht, § 45 BeamtStG © Hochschuldozent Stephan Höfler 34 Arten des Beamtenverhältnisses © Hochschuldozent Stephan Höfler 35 Arten des Beamtenverhältnisses Beamtenverhältnis auf Widerruf (BaW) dient im Wesentlichen der Ableistung des Vorbereitungsdienstes (und dem Ausbildungszweck) (§ 4 IV a BeamtStG). Die Beamten auf Widerruf (BaW) führen im Vorbereitungsdienst als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz „Anwärter/in“ (§ 2 APVO-AD-VerwD) und können jederzeit gemäß § 23 IV BeamtStG entlassen werden. Ende BaW siehe §§ 22 IV BeamStG i.V.m. 30 IV NBG. Beamtenverhältnis auf Probe (BaP) dient im Wesentlichen der Ableistung der Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit (§ 4 III a BeamtStG). Probezeit ist entsprechend § 19 I NBG die Zeit im BaP, während sich der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (BaL) dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 II BeamtStG (u.a. hoheits-rechtliche Aufgaben…) (§ 4 I BeamtStG) und bildet die Regel. 36 Dozent Ingo Froböse © Arten des Beamtenverhältnisses Beamtenverhältnis auf Zeit (BaZ) dient im Wesentlichen der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 II BeamtStG (§ 4 II a BeamtStG). Grundsätzlich Anwendbarkeit der Vorschriften für BaL entsprechend § 6 BeamtStG. Ein BaZ kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 7 I 1 NBG). So ist z.B. der Hauptverwaltungsbeamte/in gemäß § 80 VI 2 NKomVG Beamter/in auf Zeit. Weitere BaZ sowie deren Wahl und Abberufung siehe §§ 108,109 NKomVG. Die laufbahnrechtlichen Vorschriften ( §§ 13 – 26 NBG) finden für BaZ KEINE Anwendung. ------------------------------------------------------------------ Ehrenbeamtenverhältnis In dieses kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 II (= hoheitsrechtliche Aufgaben) unentgeltlich wahrnehmen soll (§ 5 I BeamtStG). Das Ehrenbeamtenverhältnis wird zumeist auf kommunaler Ebene in der Funktion z.B. als Ortvorsteher/in, -bürgermeister/in oder Stadtbrand- meister/in nebenberuflich gegen eine Aufwandsentschädigung (soweit durch Satzung vorgesehen) ausgeübt. 37 Dozent Ingo Froböse © Beamtenverhältnisse Arten nach § 4 BeamtStG Das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Absatz 4 BeamtStG) dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder z.B. hoheitliche Aufgaben mit b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 BeamtStG. Projektcharakter: Mikrozensuserhebung Das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Absatz 3 BeamtStG) dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder Gilt für herausgehobene Führungspositionen; b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. siehe auch § 5 NBG Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 4 Absatz 1 BeamtStG) dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben n. § 3 Abs. 2 BeamtStG. Das Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 4 Absatz 2 BeamtStG) dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 BeamtStG oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. Ehrenbeamtenverhältnis nach § 5 BeamtStG Unentgeltliche Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 3 Absatz 2 BeamtStG. Beachte: Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis anderer Art nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis. 38 © Hochschuldozent Stephan Höfler Regelwerdegang einer Laufbahnbeamtin / eines Laufbahnbeamten Vorbereitungsdienst Probezeit Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis auf ………………… auf ………………… auf ………………… Hochschuldozent Stephan Höfler © 39 Regelwerdegang einer Laufbahnbeamtin / eines Laufbahnbeamten Stadtobersekretär/in z.B. Stadtsekretär- Stadtsekretär/in und zukünftig weitere Anwärter/in Beförderungsämter Vorbereitungsdienst Probezeit Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis auf Widerruf auf Probe auf Lebenszeit 40 © Hochschuldozent Stephan Höfler Begriffsklärungen Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet (§ 3 I NBG). Für Kommunalbeamte ist dieses gemäß § 107 V 5 NKomVG die VERTRETUNG als Hauptorgan (§ 45 I 1 NKomVG); s.a. § 7 NKomVG = Rat, Samtgemeinderat, Kreistag, Regionsversammlung) Höhere/r Dienstvorgesetzte/r ist für den/die Hauptverwaltungsbeamten/in (HVB) die Vertretung (§ 107 V 1 NKomVG), für die übrigen Beamten der Hauptausschuss (§ 107 V 5 NKomVG). Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder des ihr oder ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (§ 3 II NBG). Entsprechend § 107 V 5 NKomVG ist dieses der HVB. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dafür zuständig ist, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen (§ 3 III NBG). 41 Amtsbegriff / Abgrenzung zum öffentlichen Amt statusrechtlich funktionell Besondere Rechtsstellung des Verwendung des Beamten Beamten, die durch Ernennung verliehen wird (z.B. Kreisinspektor, Stadtinspektor, Stadtamtmann) Merkmale: Amt im abstrakt- Amt im konkret- funktionellen funktionellen Sinne - Amtsbezeichnung Sinne - Laufbahngruppe = Dienstposten - Besoldungsgruppe = Aufgabenkreis eines Beamten des Beamten bei Hinweis: seinem Dienst- z. B.: Sachbearbeiter im Team Soziales Die Amtsbezeichnungen ergeben sich aus den BesOen (Anlagen 1 herrn bis 4 zum NBesG) z. B.: Aufgabenkreis eines StI bei der LHH; eines SGemI bei der Samtgemeinde Eschede © Hochschuldozent Stephan Höfler 42 Der Amtsbegriff Statusrechtliches Amt Beschreibt die besondere Rechtsstellung des Beamten, die durch die Ernennung verliehen worden ist und wird charakterisiert durch die Amtsbezeichnung (Art. 33 V GG, § 57 NBG), die Laufbahngruppe ( § 13 NBG) und die Besoldungsgruppe (§ 2 NBesG). Abstrakt-funktionelles Amt Ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (z.B. Aufgabenkreis eines Stadtinspektors bei der Stadt X = Verwendung). Konkret-funktionelles Amt Dienstposten, welcher dem Beamten (durch Planstelleneinweisung, siehe § 49 I 1 LHO i.V.m. § 6 NBesG) übertragen wurde (z.B. konkrete Tätigkeit als Sachbearbeiter im Personalamt auf einer bestimmten Stelle = Verwendung). 43 Bestenauslese © Hochschuldozent Stephan Höfler 44 Die Bestenauslese Bestenauslese *Problem: Zugang zu öffentlichem Amt Der Begriff „öffentliches Amt“ ist weit zu verstehen und umfasst alle beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen öffentlich-rechtlicher Art bei Bund, Ländern und Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Speziell dazu: BVerwGE 61, 325, 330; BAGE 87, 171, 173) Das öffentliche Amt kann auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform umfassen, unter der Voraussetzung, dass die Stelle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient (so BAG NZA 2016, 1279) © Hochschuldozent Stephan Höfler 45 Die „Bestenauslese“ Grundgesetz Artikel 33 (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. …… 46 Rechtsgrundlagen § 9 BeamtStG - Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen § 2 NLVO - Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen (1) 1Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. 2Als Merkmale für Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. …. § 10 NBG -Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen (1)1Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. 2Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen. 47 Auslesekriterien Beamte Leistungsgrundsatz Art. 33 Absatz 2 GG [nicht nur Deutsche] alle Ernennungen § 9 BeamtStG § 2 Abs. 1 S. 1 NLVO Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg; nicht Eignung* Befähigung* fachliche Umwandlung Leistung Einstellung, Beförderung und Zulassung *siehe auch § 2 Abs. 1 S. 2 NLVO zum Aufstieg Grundsatz des „lebenslangen Lernens“ © Hochschuldozent Stephan Höfler 48 „Bestenauslese“ - §§ 9 BeamtStG, 2 I 1 NLVO Eignung Befähigung Fachliche Leistung „Eigenschaften, die die Person oder „fachlich in der Lage sein, einen „Qualität und Quantität der Persönlichkeit betreffen“ Dienstposten seiner Laufbahn / die erbrachten Arbeitsergebnisse“ zugewiesene Stelle wahrnehmen zu können“ Die Person betreffend Erforderliche Schul- bzw. Ausbildung + Bewertung der praktischen - intellektuellen Fähigkeiten dazu gehörige Laufbahnbefähigung Arbeitsergebnisse - Gesundheit (physisch/psychisch) - geordnete wirtsch. Verhältnisse Die Persönlichkeit betreffend - „Laufbahnbefähigung“ (Ausbildung) Dienstliche Beurteilungen des - Charakter - Individuelle Befähigung: Beamten / Arbeitszeugnisse - guter Leumund Fähigkeiten, Kenntnisse Fertigkeiten, die für die konkrete dienstliche - nicht vorbestraft Verwendung benötigt werden - teamfähig - bestimmte Fachkenntnisse, - kommunikationsfähig wie EDV-Kenntnisse, Sprachen - fachliches Wissen aufgrund bisheriger Berufstätigkeit Hochschuldozent Stephan Höfler 49 Die Relevanz der Auslesekriterien Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, 20.04.2004,1 BvR 838/01, BVerfGE 110, 304). Die Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlent- scheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, 04.10.2012, 2 BvR 1120/12). © Hochschuldozent Stephan Höfler 50 Die Zulässigkeit von Hilfskriterien In rechtlich zulässiger Weise können bei der Personalauswahl Hilfskriterien herangezogen werden. Diese sind nur letztes Mittel eines Leistungsvergleichs und dürfen erst dann berücksichtigt werden, wenn sich aus dem Vergleich leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, - 2 C 19.10 -) Nicht leistungsbezogene Hilfskriterien können u.a. sein: Unterrepräsentanz eines Geschlechts; siehe hierzu § 13 Abs. 5 S. 1 NGG Schwerbehinderteneigenschaft (einschlägige Rechtsprechung) Hinweis: Das Auswahlgespräch stellt kein Hilfskriterium dar. (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2009, Az. 5 LA 142/07 (juris); andere Auffassung: Hoffmann in Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung, S. 90, Ziffer 7.6) © Hochschuldozent Stephan Höfler 51 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) § 13 Auswahlkriterien (1) Im Auswahlverfahren sind für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle, der zu übertragenden Tätigkeit, des zu besetzenden Dienstpostens, der Laufbahn oder des Berufs maßgebend. ….. (3) Für die Beurteilung der Eignung und Befähigung sind auch Erfahrungen und Fähigkeiten aus der familiären oder sozialen Arbeit wie Flexibilität, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Tatkraft und Organisationsfähigkeit einzubeziehen, soweit diese Qualifikationen für die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind. (4) 1Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden. 2Hat sich auf eine teilzeitgeeignete Stelle keine zweite Teilzeitkraft beworben, so darf die Bewerbung der einen Teilzeitkraft aus diesem Grund nur abgelehnt werden, wenn dafür zwingende personalwirtschaftliche Gründe vorliegen. (5) 1In einem Bereich, in dem ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, darf zur Erreichung des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ziels bei der Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten eine Person des unterrepräsentierten Geschlechts bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber einer Person des anderen Geschlechts bevorzugt werden. 2Eine Bevorzugung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn bei der Person des anderen Geschlechts schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen, hinter denen das in Satz 1 genannte Ziel zurücktreten muss und die durch persönliche Gründe, die bei der Person des unterrepräsentierten Geschlechts vorliegen, nicht aufgewogen werden. (6) 1Absatz 5 gilt für die Besetzung von Ausbildungsplätzen entsprechend, solange der Frauen- oder Männeranteil bei den Auszubildenden in einer Dienststelle unter 45 vom Hundert liegt. 2Satz 1 gilt nicht bei Ausbildungen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. © Dozent Ingo Froböse 52 Die Unterrepräsentanz § 3 NGG Begriffsbestimmungen (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie Auszubildende. (2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung, soweit Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 2 Abs. 1 genannten Verwaltungen, wenn sie befugt sind, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten vorzunehmen. (3) 1Unterrepräsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil in einem Bereich einer Dienststelle unter 45 vom Hundert liegt. 2Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. (4) 1Bereich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergütungs-, Besoldungs- oder Entgeltgruppe. 2Abweichend von Satz 1 bilden in einer Besoldungsgruppe, der auch Einstiegsämter zugeordnet sind, die Einstiegsämter und die übrigen Ämter jeweils einen Bereich. © Dozent Ingo Froböse 53 § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 2Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. 3Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. 4Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. …. 10Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. (2) 1Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. 2Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungs- gesetzes © Dozent Ingo Froböse 54 § 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden. © Dozent Ingo Froböse 55 Ernennung © Hochschuldozent Stephan Höfler 56 Die beamtenrechtliche Ernennung Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG rechtsgestaltend mitwirkungsbedürftig formgebunden bedingungsfeindlich Begründung oder Die zu ernennende Die Ernennungs- Die Ernennung darf Änderung des BV; Person muss in die urkunde muss aus- keine Bedingungen dadurch wird die Annahme der gehändigt werden und Auflagen i.S.d. Rechtsbeziehung Ernennungsurkunde und zusätzlich § 36 II Nrn. 2 u. 4 zwischen Beamten u. (konkludent = den inhaltlichen VwVfG enthalten Dienstherrn berührt widerspruchslos) Anforderungen Beachte: einwilligen oder durch entsprechen Beamte auf Zeit = Empfangsbekenntnis ( siehe § 8 II 1 Befristung i.S.d. § 36 oder Aushändigungs- BeamtStG) II Nr. 1 VwVfG (aber vermerk keine Ernennung) © Dozent Ingo Froböse 57 Die Fälle der Ernennung nach § 8 I BeamtStG Einer Ernennung bedarf es zur o Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 8 I Nr. 1 BeamtStG) = Einstellung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 NBG o Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4) (§ 8 I Nr. 2 BeamtStG) = Ernennung zur/zum Beamten auf Lebenszeit o Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt (§ 8 I Nr. 3 BeamtStG) = Beförderung nach § 20 Absatz 1 NBG, soweit das andere Amt zu einem höheren Endgrundgehalt führt ( oder Rückernennung soweit niedrigeres Endgrundgehalt) o Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt (§ 8 I Nr. 4 BeamtStG) > § 8 Absatz 3 NBG = beim Wechsel der Laufbahngruppe © Hochschuldozent Stephan Höfler 58 Wirkung der Ernennung Mit der Ernennung wird ein Beamtenverhältnis (BV) begründet (Einstellung - § 8 I Nr. 1 BeamtStG, § 18 S.1 HS1 NBG) oder verändert (Umwandlung - § 8 I Nr. 2 BeamtStG oder ein Fall von § 8 I Nr. 3,4 BeamtStG).- Der Grundstatus des Beamten (Art des BV § 4 BeamtStG ) wird bestimmt. Als weitere Wirkung kann eine Veränderung des Amtsstatus durch einen Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine Rückernennung entstehen (§ 8 I Nrn. 3,4 BeamtStG). Mit Ausnahme der Berufung in das BaW wird mit der Begründung eines BV ein statusrechtliches Amt verliehen (BaW = amtsähnlicher Status). Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (zum bisherigen AG und künftigen gleichnamigen neuen Dienstherrn) erlöschen gemäß § 8 V 1 NBG ohne das es einer Kündigung oder Aufhebungsvertrages bedarf. Es besteht eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) Die Ernennung begründet einen Anspruch auf Besoldung (§ 4 I 2 NBesG). © Dozent Ingo Froböse 59 Die beamtenrechtliche Ernennung - Einstellung Stadt Prüfungshausen (Wappen) Ernennungsurkunde Hiermit ernenne ich Herrn Max Mustermann, geb. am 01.01.1983, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtinspektor-Anwärter. Prüfungshausen, den 01.08.2016 (Siegel) Willig (Bürgermeisterin) 60 Die beamtenrechtliche Ernennung - Einstellung Stadt Prüfungshausen (Wappen) Ernennungsurkunde Hiermit ernenne ich Herrn Max Mustermann, geb. am 01.01.1983, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtsekretär. Prüfungshausen, den 01.08.2019 (Siegel) Willig (Bürgermeisterin) 61 Die beamtenrechtliche Ernennung - Umwandlung Stadt Prüfungshausen (Wappen) Ernennungsurkunde Hiermit verleihe ich Herrn Max Mustermann, geb. am 01.01.1983, die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Prüfungshausen, den 01.08.2022 (Siegel) Willig (Bürgermeisterin) 62 Die beamtenrechtliche Ernennung- Beförderung Stadt Prüfungshausen (Wappen) Ernennungsurkunde Hiermit ernenne ich Herrn Max Mustermann, geb. am 01.01.1983, zum Stadtobersekretär. Prüfungshausen, den 01.08.2022 (Siegel) Willig (Bürgermeisterin) 63 Laufbahn Hochschuldozent Stephan Höfler © 64 Die Laufbahn Definition (§ 13 Abs. 1 NBG): Eine Laufbahn umfasst - alle Ämter, - die derselben Fachrichtung und - derselben Laufbahngruppe angehören, § 13 Abs. 1 S. 1 NBG. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit, § 13 Abs. 1 S. 2 NBG. © Hochschuldozent Stephan Höfler 65 10 Fachrichtungen (§ 13 II NBG) mit 19 Laufbahnen Nr. 1 Justiz, Nr. 2 Polizei, Nr. 3 Feuerwehr, Nr. 4 Steuerverwaltung, Nr. 5 Bildung (nur Laufbahngruppe 2), Nr. 6 Gesundheits- und soziale Dienste, Nr. 7 Agrar- und umweltbezogene Dienste, Nr. 8 Technische Dienste, Nr. 9 Wissenschaftliche Dienste, Nr. 10 Allgemeine Dienste (z.B. allgemeine Landes-/Kommunalverwaltung, Polizeiverwaltung, Kranken- und Rentenversicherung). 66 Die Laufbahn § 13 NBG Laufbahn (3) 1Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. 2Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. 3Der Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen Zugangs- voraussetzungen (§ 14). 4Der Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erfordert einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand. © Hochschuldozent Stephan Höfler 67 Laufbahngruppen Laufbahngruppen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NBG) ab 01.04.2009 bis 31.03.2009 1. Einstiegsamt einfacher Dienst Laufbahngruppe 1 2. Einstiegsamt mittlerer Dienst 1. Einstiegsamt gehobener Dienst Laufbahngruppe 2 2. Einstiegsamt höherer Dienst © Hochschuldozent Stephan Höfler 68 Die Laufbahn § 23 NBesG Einstiegsämter (1) Die Einstiegsämter (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NBG) sind folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet: 1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5, 2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6, 3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und 4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13. (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sein, wenn in dem Einstiegsamt besondere Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erfordern. (3) Die Zuordnung der Einstiegsämter zu den Besoldungsgruppen ist in Fußnoten in der Besoldungsordnung A geregelt. © Hochschuldozent Stephan Höfler 69 Einstiegsämter Laufbahngruppe 2 § 23 Abs. 1 Nr. 4 NBesG A 13* Einstiegsamt 2 § 23 Abs. 3 NBesG BesO A, Anlage 1 zum NBesG Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 Laufbahngruppe 2 § 23 Abs. 1 Nr. 3 NBesG A 9* Einstiegsamt 1 § 23 Abs. 3 NBesG BesO A, Anlage 1 zum NBesG Besoldungsgruppe A 9 Fußnote 4 Laufbahngruppe 1 § 23 Abs. 1 Nr. 2 NBesG A 6* Einstiegsamt 2 § 23 Abs. 3 NBesG BesO A, Anlage 1 zum NBesG Besoldungsgruppe A 6 Fußnote 3 © Hochschuldozent Stephan Höfler 70 Arbeitsblatt 2 - Laufbahnübersicht - Aufgabe: Vervollständigen Sie bitte die Laufbahnübersicht. Hochschuldozent Stephan Höfler © 71 Arbeitsblatt 2 Laufbahnübersicht Laufbahngruppen Grundamtsbezeichnung Ämter Besoldungsgruppe Beförderungs- /Endamt LBG 2 Beförderungsämter der LBG 2 in der BesO A des NBesG 2. Einstiegsamt der LBG 2 A 13* 2 Beförderungsämter der LBG 2 in der BesO A NBesG 1. Einstiegsamt der LBG 2 A9 Beförderungs-/ Endamt LBG 1; Verzahnungsamt zur LBG 2 A9 1 Beförderungsämter der LBG 1 in der BesO A des NBesG Sekretärin/Sekretär 2. Einstiegsamt der LBG 1 A6 72 * Grundamtsbezeichnung Oberamtsrätin/Oberamtsrat ist weggefallen. Die bereits verliehenen Amtsbezeichnungen bleiben erhalten. Die Laufbahn Amtsbezeichnung Laufbahngruppe Besoldungsgruppe Laufbahngruppe Amtsbezeichnung In der Kommunal- und Landesverwaltung ohne Relevanz A5 Laufbahngruppe 1 Assistent/in Erstes Einstiegsamt Sekretär/in A6 Zweites Einstiegsamt Obersekretär/in A7 Beförderungsamt Laufbahngruppe 1 Hauptsekretär/in A8 Beförderungsamt Amtsinspektor/in Verzahnungsamt A9 Inspektor/in Beförderungs-/Endamt zur LBG 2 Erstes Einstiegsamt A 10 Oberinspektor/in Laufbahngruppe 2 Beförderungsamt A 11 Amtmann/Amtfrau Beförderungsamt A 12 Amtsrat/Amtsrätin Beförderungsamt Rat/Rätin A 13 Zweites Einstiegsamt Oberrat/Oberrätin A 14 Beförderungsamt Laufbahngruppe 2 Direktor/in A 15 Beförderungsamt Leitende/r Direktor/in A 16 Beförderungs-/Endamt © Dozent Ingo Froböse 73 Die Laufbahnbefähigung § 4 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung 1. durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder 2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist. © Dozent Ingo Froböse 74 Die Laufbahnbefähigung § 15 NLVO Erwerb der Laufbahnbefähigung 1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungs- voraussetzungen nach § 20 erfüllt und 1. für den Zugang für das erste Einstiegsamt a) einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder b) eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 22) und für den Zugang für das zweite Einstiegsamt a) eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 23), b) einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder c) eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat (§ 22). © Dozent Ingo Froböse 75 Die Laufbahnbefähigung (2)1Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt hat und 1. eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder 2. einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26). 2Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt. (3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch 1. durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG), 2. für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 3. durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, 4. durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder 5. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42 erworben werden. (4) 1Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber. 2Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch, 1. wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und 2. 2. wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt. © Dozent Ingo Froböse 76 Die Laufbahnbefähigung § 21 NLVO Vorbereitungsdienst (1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert sechs Monate. 2Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate. (2) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. 3Die fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern. 4Es können nur Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 5Zeiten nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. 6Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten. © Dozent Ingo Froböse 77 Der typische beamtenrechtliche Werdegang – Laufbahngruppe 1 – 2. Einstiegsamt Ernennungsfälle Umwandlung --------------------- § 8 BeamtStG § 8 I ------ ---------------------- BeamStG BeamStG Beendigung Ernennung Ernennung Ernennung Schule Stadtsekretär- -------------------- Stadtobersekretär/in -------------------* ** ….. --------------------------- --------------------- Arten Beamtenverhältnis auf Probe § 4 BeamtStG ----------------------- § 4 ----- BeamtStG --------------------------- 01.08.2022 01.08.2024 01.08.20…. ….…. * Dienstbezeichnung, § 2 APVO-AD-VerwD ** Amtsbezeichnung © Dozent Ingo Froböse 78 Der typische beamtenrechtliche Werdegang – Laufbahngruppe 1 – 2. Einstiegsamt Begründung/ Begründung/ Umwandlung Einstellung Einstellung Beförderung*** Ernennungsfälle § 8 I Nr. 2 § 8 I Nr. 1 § 8 I Nr. 1 § 8 I Nr. 3 § 8 BeamtStG BeamtStG BeamtStG BeamtStG BeamtStG (§ 18 I 1 HS 1 NBG) (§ 18 I 1 HS 1 NBG) Beendigung Ernennung Ernennung Ernennung Schule Stadtsekretär- Stadtsekretär/in Stadtobersekretär/in Anwärter/in* ** ** Vorbereitungsdienst Probezeit Arten Beamtenverhältnis auf Widerruf auf Probe auf Lebenszeit § 4 BeamtStG § 4 IV a BeamtStG § 4 III a BeamtStG § 4 I BeamtStG 01.08.2022 01.08.2024 01.08.20…. ….…. * Dienstbezeichnung, § 2 APVO-AD-VerwD *** Verleihung eines anderem Amtes mit anderem Endgrundgehalt ** Amtsbezeichnung © Dozent Ingo Froböse 79 Die Ernennungsprüfung Hochschuldozent Stephan Höfler 80 Prüfungsaufbau einer Ernennung Denkbare Aufgabenstellung: Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der zum …… erfolgten Ernennung zum ………….. Überprüfung einer Erstentscheidung! Hochschuldozent Stephan Höfler 81 Merke! „Erörterungsbedürftig sind lediglich die Aspekte, die Sie nach dem Sachverhalt beurteilen können.“ Hochschuldozent Stephan Höfler 82 Vereinfachtes Aufbaumuster A. Vorfrage: (Welcher) Ernennungsfall (§ 8 I BeamtStG) a) ………………… „Was wollte die b) ………………… Behörde?“ c) ………………… d) ………………… B. Rechtmäßigkeit I. Rechtsgrundlagen II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit „Durfte die Behörde das?“ 2. Verfahren 3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit Dienstherrenfähigkeit, hoheitsrechtliche Aufgaben, haushaltsrechtliche [1. sachliche Voraussetzungen] Voraussetzungen/Stellenplan und Dienstpostenübertragung 2.persönliche Voraussetzungen Individuell nach Ernennungsfall C. (Un-) Wirksamkeit (mit Korrekturmöglichkeiten) D. Zeitpunkt des Wirksamwerdens Hochschuldozent Stephan Höfler 83 Vereinfachtes Aufbaumuster A. Vorfrage: (Welcher) Ernennungsfall (§ 8 I BeamtStG) a) ………………… „Was wollte die b) ………………… Behörde?“ c) ………………… d) ………………… Dienstherrenfähigkeit B. Rechtmäßigkeit (§ 2 BeamtStG) I. Rechtsgrundlagen Beamtenaufgaben II. Formelle Rechtmäßigkeit (§ 3 II BeamtStG) 1. Zuständigkeit 2. Verfahren Haushaltsrechtliche 3. Form Voraussetzungen (§§ 49 LHO, 6 NBesG) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. sachliche Voraussetzungen Beachte: Keine Auswirkung 2. persönliche Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit der Ernennung! C. (Un-) Wirksamkeit (mit Korrekturmöglichkeiten) D. Zeitpunkt des Wirksamwerdens Hochschuldozent Stephan Höfler 84 Vorfrage Ernennungsfall Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit Sachliche Zuständigkeit Sachliche Vom Dienstherrn zu erfüllen ! Voraussetzungen Verfahren Von der zu Persönliche ernennden Person zu erfüllen Form Voraussetzungen Wirksamkeit der Ernennung; ggf. Korrekturmöglichkeiten Wirksamwerden der Ernennung Hochschuldozent Stephan Höfler 85 Empfehlung: Trennen Sie die Teilaspekte! Rechtmäßigkeit Wirksamkeit Wirksamwerden formelle und kein Nichtakt Zeitpunkt des materielle keine Nichtigkeit Wirksamwerdens Rechtmäßigkeit keine Rücknahme Hochschuldozent Stephan Höfler 86 Vorfrage / Festlegung des Ernennungsfalls (I) Sachverhalt Die niedersächsische Stadt Bad Münder hat Herrn Walter Hansel zum Stadtsekretär- Anwärter ernannt. Auszug aus dem Lebenslauf geboren 07.12.2002 in Amsterdam Realschulabschluss Mai 2021 01.08.2021 erfolgte Ernennung zum Stadtsekretär-Anwärter Aufgabe: Bestimmen Sie bitte den Ernennungsfall. Hochschuldozent Stephan Höfler 87 Vorfrage / Festlegung des Ernennungsfalls (II) Für Ihre Lösung: Hochschuldozent Stephan Höfler 88 Vereinfachtes Aufbaumuster A. Vorfrage: (Welcher) Ernennungsfall (§ 8 I BeamtStG) a) ………………… „Was wollte die b) ………………… Behörde?“ c) ………………… d) ………………… B. Rechtmäßigkeit I. Rechtsgrundlagen II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit „Durfte die Behörde das (so)?“ 2. Verfahren 3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit Dienstherrenfähigkeit, hoheitsrechtliche Aufgaben, haushaltsrechtliche 1. sachliche Voraussetzungen] Voraussetzungen/Stellenplan und Dienstpostenübertragung 2. persönliche Voraussetzungen Individuell nach Ernennungsfall C. (Un-) Wirksamkeit (mit Korrekturmöglichkeiten) D. Zeitpunkt des Wirksamwerdens Hochschuldozent Stephan Höfler 89 Prüfungsbestandteile der formellen Rechtmäßigkeit Formelle Rechtmäßigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form © Hochschuldozent Stephan Höfler 90 Die örtliche Zuständigkeit ist im Rahmen der formellen Rechtmäßig- keitsprüfung einer Ernennung nicht zu erörtern. © Hochschuldozent Stephan Höfler 91 Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit bei Ernennungen © Hochschuldozent Stephan Höfler 92 Die formelle Rechtmäßigkeit einer Ernennung Zuständigkeit (über die Ernennung zu entscheiden): - §§ 8 II NBG, 107 V 5, 1, IV 1, 7 I, II, ggf. 14-16 NKomVG Verfahren: - Beteiligung des Personalrates, § 65 I Nr. 1 oder 2, 68 I, § 68 II NPersvG - Aushändigung der Urkunde, § 8 II 1 BeamtStG - Beteiligter, § 13 I Nr. 2 Alt. 2 VwVfG Form: - Text § 8 II 2 Nr. …. BeamtStG - Unterschrift, §§ 86 II NKomVG, 7 I, II, ggf.14-16 NKomVG - Erkennbarkeit handelnde Behörde, § 37 III 1 VwVfG Hochschuldozent Stephan Höfler 93 Zuständigkeit § 8 NBG Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG) (1) 1 Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung ernannt. 2 Sie kann ihre Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen. (2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. (3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (5) 1 Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. 2 Es lebt auch im Fall der Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf. 94 Zuständigkeit § 107 NKomVG Rechtsverhältnisse der Beschäftigten […](4) 1 Die Vertretung beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Ernennung, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten; die Vertretung kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Hauptausschuss oder der Hauptverwaltungs- beamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2 Der Hauptausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. (5) 1 Oberste Dienstbehörde, höhere Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist die Vertretung. Entscheidungen, die 2 mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung zusammenhängen, trifft die Kommunalaufsichts- behörde; dies gilt nicht für Entscheidungen über die Festsetzung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld. […] 5 Für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Kommune ist oberste Dienstbehörde die Vertretung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Hauptausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. […] 95 Zuständigkeit § 7 NKomVG Organe der Kommunen (1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. (2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen: 1. in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister, 2. in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, 3. in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister, 4. in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie 5. in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident. © Dozent Ingo Froböse 96 Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit In Gemeinden: § 8 Abs. 2 NBG, § 107 Abs. 4 S. 1 NKomVG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 (§ 14 Abs. 1 bis 4) NKomVG: Rat im Einvernehmen mit Bürgermeister(in), es sei denn zulässigerweise delegiert. In großen selbständigen und in kreisfreien Städten (s. a. LH Hannover und Stadt Göttingen): § 8 Abs. 2 NBG, § 107 Abs. 4 S. 1 NKomVG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 (§ 14 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 2) NKomVG: Rat im Einvernehmen mit Oberbürgermeister(in), es sei denn zulässigerweise delegiert. In Samtgemeinden: § 8 Abs. 2 NBG, § 107 Abs. 4 S. 1 NKomVG, §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 3 NKomVG: Samtgemeinderat im Einvernehmen mit Samtgemeindebürgermeister(in), es sei denn zulässigerweise delegiert. In Landkreisen: § 8 Abs. 2 NBG, § 107 Abs. 4 S. 1 NKomVG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 NKomVG: Kreistag im Einvernehmen mit Landrätin/Landrat, es sei denn zulässigerweise delegiert. In der Region Hannover: § 8 Abs. 2 NBG, § 107 Abs. 4 S. 1 NKomVG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 NKomVG: Regionsversammlung im Einvernehmen mit Regionspräsident(in), es sei denn zulässigerweise delegiert. © Hochschuldozent Stephan Höfler 97 Die formelle Rechtmäßigkeit einer Ernennung Zuständigkeit (über die Ernennung zu entscheiden): - §§ 8 II NBG, 107 V 5, 1, IV 1, 7 I, II, ggf. 14-16 NKomVG Verfahren: - Beteiligung des Personalrates, § 65 I Nr. 1 oder 2, 68 I, § 68 II NPersvG - Aushändigung der Urkunde, § 8 II 1 BeamtStG - Beteiligter, § 13 I Nr. 2 Alt. 2 VwVfG Form: - Text § 8 II 2 Nr. …. BeamtStG - Unterschrift, §§ 86 II NKomVG, 7 I, II, ggf.14-16 NKomVG - Erkennbarkeit handelnde Behörde, § 37 III 1 VwVfG Hochschuldozent Stephan Höfler 98 Verfahren - Personalratsbeteiligung § 65 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen (1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit: 1. Einstellung, 2. Beförderung …….. © Dozent Ingo Froböse 99 Verfahren - Personalratsbeteiligung Ernennungsfall Personalratsbeteiligung? Einstellung § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG Umwandlung (-) Beförderung § 65 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG Einstellung Einstellung Umwandlung Beförderung Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis auf Widerruf auf Probe auf Lebenszeit Hochschuldozent Stephan Höfler 100 Verfahren – Personalratsbeteiligung § 68 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) Mitbestimmungsverfahren (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung. (2) 1Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich oder elektronisch und beantragt seine Zustimmung. 2Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch begründet oder mit ihm erörtert. 3Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der oder dem Vorsitzenden des Personalrats zugeht. 6Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 liegen. 7Im Fall der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen oder dem Personalrat die Hinderungsgründe mitzuteilen. (3) 1Die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist kann im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen um eine Woche verlängert werden. 2§ 33 bleibt unberührt. © Dozent Ingo Froböse 101 Verfahren - Personalratsbeteiligung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 188 Fristende (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Beachte: 188 II BGB ist „analog“ anzuwenden! Im Rechtsgutachten ist dieses deutlich zu machen! Hochschuldozent Stephan Höfler 102 Verfahren - Die Personalratsbeteiligung Sachverhalt Am 10.02.2020 überreicht der Bürgermeister der niedersächsischen Stadt Adams- hoffnung dem Personalratsvorsitzenden Wohlgemuth in einem Gespräch einen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung eines Beamten auf Probe mit entsprechender Begründung und Personalunterlagen. Der Personalrat berät in seiner nächsten Sitzung darüber und beschließt nach eingehender Beratung, diesen Antrag abzulehnen. Der Vorsitzende verfasst ein Schreiben, begründet die Ablehnung darin ausführlich und schickt das Schreiben am 24.02.2020 an das Büro des Bürgermeisters ab. Dort geht die Ablehnung am 25.02.2020 um 8:25 Uhr ein. Aufgabe Gehen Sie bitte der Frage nach, ob der Personalrat ordnungsgemäß mitgewirkt hat. Hochschuldozent Stephan Höfler 103 Verfahren - Die Personalratsbeteiligung Fristbeginn (§ 68 II 5 NPersVG) Fristende 24.00 Uhr (§ 188 II BGB analog) Hochschuldozent Stephan Höfler 104 Formelle Rechtmäßigkeit - Verfahren Verfahren, § 68 Absatz 2 Satz 1 NPersVG Anwendbarkeit: wenn Zustimmung erforderlich Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung (§ 68 Absatz 1 NPersVG). Mitbestimmungserfordernis der Personalvertretung richtet sich nach § 65 Absatz 1 NPersVG. Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich oder per Email und beantragt seine Zustimmung (§ 68 Absatz 2 Satz 1 NPersVG). Zustimmung erfolgt? - Der Beschluss des Personalrates ist der Dienststelle innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen (§ 68 Absatz 2 Satz 3 NPersVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der/dem Vorsitzenden des Personalrates zugeht (§ 68 Absatz 2 Satz 5 NPersVG). - Wenn Zustimmung nicht innerhalb der Frist erteilt wurde, gilt diese dennoch als erteilt, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich oder per Email unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 liegen (§ 68 Absatz 2 Satz 6 NPersVG) = sog. Zustimmungsfiktion] Hochschuldozent Stephan Höfler 105 Formelle Rechtmäßigkeit - Verfahren § 8 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Ernennung (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Verfahren ! -------------------------------------------------------------------------- In der Urkunde müssen enthalten sein Form ! 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. © Dozent Ingo Froböse 106 Formelle Rechtmäßigkeit - Verfahren Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BeamtStG muss die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden sein. Ausgehändigt ist eine Ernennungsurkunde dann, wenn dem zu Ernennenden willentlich der körperliche Besitz an der Urkunde verschafft wird. Dies geschieht in der Regel durch eine Übergabe von Hand zu Hand. Hochschuldozent Stephan Höfler 107 Verfahren- Beteiligte § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Ernennung (1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, 4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. © Dozent Ingo Froböse 108 Formelle Rechtmäßigkeit - Verfahren Beteiligter u. a. derjenige, an den der Verwaltungsakt gerichtet worden ist. Bei der Ernennungsurkunde handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG. - Der/Die zu Ernennende muss namentlich in der Urkunde genannt werden und - die Urkunde muss ihm/ihr ausgehändigt worden sein. Hochschuldozent Stephan Höfler 109 Die formelle Rechtmäßigkeit einer Ernennung Zuständigkeit (über die Ernennung zu entscheiden): - §§ 8 II NBG, 107 V 5, 1, IV 1, 7 I, II, ggf. 14-16 NKomVG Verfahren: - Beteiligung des Personalrates, § 65 I Nr. 1 oder 2, 68 I, § 68 II NPersvG - Aushändigung der Urkunde, § 8 II 1 BeamtStG - Beteiligter, § 13 I Nr. 2 Alt. 2 VwVfG Form: - Text § 8 II 2 Nr. …. BeamtStG - Unterschrift, §§ 86 II NKomVG, 7 I, II, ggf.14-16 NKomVG - Erkennbarkeit handelnde Behörde, § 37 III 1 VwVfG Hochschuldozent Stephan Höfler 110 Formelle Rechtmäßigkeit – Form § 8 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Ernennung …….. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. © Dozent Ingo Froböse 111 Formelle Rechtmäßigkeit – Form § 86 NKomVG - Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte …. (2) Soweit Erklärungen, durch die die Kommune verpflichtet werden soll, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, sind sie nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. …. © Dozent Ingo Froböse 112 Formelle Rechtmäßigkeit – Form § 7 NKomVG - Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte (1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. bezeichnet man.. (2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen: 1. in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister, 2. in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, 3. in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister, 4. in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie 5. in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident. © Dozent Ingo Froböse 113 Formelle Rechtmäßigkeit – Form § 37 VwVfG Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De- Mail-Kontos erkennen lassen. © Dozent Ingo Froböse 114 Die Ernennungsurkunde und ihre Bestandteile Schriftlich, § 8 II 1 BeamtStG Erlassende Behörde, („Urkunde“) Verwaltungsakt, Stadt Bolzhausen § 37 III 1 VwVfG § 35 S.1 VwVfG Wappen Organzuständigkeit (ist aber nicht zwingend) Aufgrund des Beschlusses des (so nicht erforderlich) Rates der Stadt Bolzhausen in der Sitzung vom 12. Juli 2020 Ernennung, § 8 BeamtStG ernenne ich Frau Sabine Müller, Adressat, § 13 I Nr. 2 VwVfG Bestimmtheit, § 37 I VwVfG geb. am 12.03.1980 in Hannover, Tag der Wirksamkeit, unter Berufung in das Text, § 8 II 2 BeamtStG § 8 IV NBG Beamtenverhältnis auf Widerruf