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Questions and Answers
Welches der folgenden Rechte gehört nicht zu den Parteienrechten gemäß AVG?
Welches der folgenden Rechte gehört nicht zu den Parteienrechten gemäß AVG?
Wann kann ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erfolgen?
Wann kann ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erfolgen?
Welche Bedeutung hat die schriftliche Vollmacht gemäß § 10 AVG?
Welche Bedeutung hat die schriftliche Vollmacht gemäß § 10 AVG?
Welche der folgenden Maßnahmen führt nicht zu einer Mutwillensstrafe?
Welche der folgenden Maßnahmen führt nicht zu einer Mutwillensstrafe?
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Welche Konsequenz hat es, wenn ein Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist verbessert wird?
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Was geschieht, wenn sich Partei und Vertreter widersprechen?
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Was ist keine öffentliche Urkunde gemäß § 16 AVG?
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Was ist die Hauptaufgabe der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht?
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Welche Möglichkeit besteht für die Behörde bezüglich Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist?
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Wann kann die Oberbehörde einen Bescheid als nichtig erklären?
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Welche Aussage trifft zu, wenn ein Antrag bereits entschieden wurde?
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Welches Recht hat jeder Bürger in Bezug auf Missstände in der Verwaltung?
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Welche Funktion hat die Volksanwaltschaft in der Verwaltung?
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Was ist bei der Abänderung von Bescheiden im öffentlichen Interesse zu beachten?
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In welchem Fall kann ein Bescheid nicht einfach geändert werden?
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Was bedeutet Mutwillensstrafe in der Verwaltung?
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Was beschreibt den Grundsatz des Parteiengehörs im Verfahren?
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Was legt der Grundsatz der Verfahrensökonomie fest?
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In welchem Fall handelt jemand mutwillig?
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Welche Aussage über Beweismittel ist korrekt?
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Welches Element ist kein Bestandteil eines Gutachtens eines Sachverständigen?
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Unter welchem Umstand kann eine mündliche Verhandlung stattfinden?
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Was ist die Konsequenz des Mutwillens bei der Inanspruchnahme der Behörde?
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Was ist der Hauptzweck der freien Beweiswürdigung?
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Study Notes
Verwaltung, Antrag, Bescheid und Beschwerde
- Zivilrecht: Bezieht sich auf Beziehungen zwischen Bürgern.
- Öffentliches Recht: Bezieht sich auf Beziehungen zwischen Staat und Bürgern.
- Öffentliches Recht - Beispiele: Genehmigung von Einwanderung, Gewährung von Asyl, Erteilung von Arbeitsbewilligungen, Verleihung von Staatsbürgerschaften.
- Entwicklung (bis 2014): Behörde prüfte Entscheidungen untergeordneter Behörden. Ausnahme: Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) ab 2008.
- Verwaltung seit 2014: Bezirkshauptmannschaft/Magistrat, Verwaltungsgericht, 9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.
I. Instanz
- Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG): Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aber es gibt speziellere Gesetze (z.B. BFA-VG), welche Vorrang haben.
- AVG-Ziel: Bürger sollen ihre Rechte ohne Rechtsbeistand wahrnehmen können.
- AVG-Merkmale: Wenig Formalismus, kein Anwaltszwang, effektiver Rechtsschutz, Anleitungspflichten der Behörde.
- BFA-VG: Spezielles Gesetz, welches dem AVG vorrangig ist und Einschränkungen gegenüber dem AVG beinhaltet; ua. weniger effektiver Rechtsschutz und weniger Anleitung.
Zuständigkeit
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit: Ergibt sich aus dem Gesetz.
- Weiterleitung an zuständige Behörde (gemäß § 6 AVG): Die Behörde muss die Angelegenheit an die richtige Behörde weiterleiten.
- Frist gewahrt (gemäß § 33 (3) AVG): Frist gilt erst ab der korrekten Weiterleitung der Angelegenheit.
Befangenheit
- § 7 AVG (1): Verwaltungsorgane dürfen sich bei Angelegenheiten enthalten, die einen Mitarbeiter, Angehörigen oder deren Pflegebefohlenen betreffen.
- § 7 AVG (2): Verwaltungsorgane dürfen sich bei Angelegenheiten enthalten, wo sie als Bevollmächtigte einer Partei tätig waren oder sind.
- § 7 AVG (3): Befangenheit liegt vor, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche die volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
- § 7 AVG (4): Verwaltungsorgane dürfen sich bei Angelegenheiten enthalten, in denen sie an der Erlassung des Bescheids bzw. der Vorentscheidung mitgewirkt haben.
Parteienrechte
- Akteneinsicht (§ 17 AVG): Parteien haben das Recht, Akten einzusehen.
- Parteiengehör (§§ 37, 43, 45 AVG): Parteien müssen gehört werden.
- Ablehnung Sachverständiger / Dolmetscher (§ 53 AVG): Parteien können Sachverständige oder Dolmetscher ablehnen.
- Ladung zur mündlichen Verhandlung (§§ 41, 42 AVG): Parteien können geladen werden.
- Verkündung bzw. Zustellung Bescheide (§ 62 AVG): Bescheide müssen verkündet oder zugestellt werden.
- Rechtsmittel (§§ 57, 63 AVG): Parteien können Rechtsmittel einlegen.
- Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG): Die Entscheidungspflicht der Behörde wird geltend gemacht.
- Erhebung von Rechtsbehelfen (§§ 69, 71 AVG): Parteien können Rechtsbehelfe einlegen.
Vertretung
- Gesetzliche Vertretung: Durch Gesetze geregelt.
- Gewillkürte Vertretung: Durch schriftliche oder mündliche Vollmacht.
- Abwesenheitskuratel / Prozesskuratel: Für Personen, die nicht anwesend sein können.
Rechte des Vertreters
- Akteneinsicht und Parteiengehör: Parteienvertreter haben das gleiche Recht wie die eigentliche Partei.
- Informationen zu Verfahrenshandlungen: Jede Verfahrenshandlung muss dem Vertreter mitgeteilt werden..
- Schrift- und mündlich Bescheide: Schrift- und mündliche Bescheide sind ihm mitzuteilen.
- Priorität der Partei (im Konfliktfall): Im Falle eines Konflikts hat die Partei Vorrang vor dem Vertreter.
Verbesserungsauftrag
- § 13 Abs. 3 AVG: Die Behörde ist verpflichtet, bei formellen oder materiellen Mängeln des Antrags, Maßnahmen zur Behebung zu veranlassen.
- Frist für Verbesserungsauftrag: Ein Verbesserungsauftrag muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
- Gültigkeit verbessert Antrag: Erfolgt die Verbesserung innerhalb der Frist, gilt der Antrag als ursprünglich richtig.
- Rückweisung bei Nichteinhaltung: Bei Nichteinhaltung der Frist wird der Antrag zurückgewiesen.
Aktenvermerk (§ 16 AVG)
- Formlos: Aktenvermerke können formlos erfolgen.
- Ohne Mitwirkung: Aktenvermerke können erstellt werden, ohne dass sich die anwesenden Personen einmischen müssen.
- Amtliche Wahrnehmungen: Amtliche Wahrnehmungen.
- Mündliche/Telefonische Anbringen/Belehrungen: Mündliche oder telefonische Ausführungen können aufgezeichnet werden.
- Öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft: Öffentliche Urkunden gelten als Beweismittel mit voller Beweiskraft.
Mutwillensstrafe
- § 35 AVG: Für mutwillige Handlungen mit unrichtigen Angaben oder Verschleppung von Verfahren kann die Behörde eine Geldstrafe bis zu 726 Euro verhängen.
- Mutwillig: Im Sinne der Rechtsprechung ist mutwillig, wer die Handlung trotz offensichtlich unbegründeter oder aussichtsloser Forderung vollzieht.
Verfahrensgrundsätze
- Verfahrensökonomie: Einfachheit, Schnelligkeit und Kostenersparnis.
- Arbiträre Ordnung: Verfahren soll klar und übersichtlich organisiert sein.
- Amtswegigkeit: Die Behörde ist aktiv im Verfahren tätig.
- Materielle Wahrheit: Behörde muss den wahren Sachverhalt ermitteln.
- Parteiengehör: Parteien dürfen in das Verfahren einbezogen werden.
- Unbeschränktheit der Beweismittel: Viele verschiedene Beweismittel können herangezogen werden.
- Freie Beweiswürdigung: Beweiswürdigung und Beurteilung erfolgen nach freier Überzeugung.
Beweismittel
- Urkunden: Private und öffentliche Urkunden.
- Zeugen: Zeugenaussagen.
- Sachverständige: Expertenaussagen.
Sachverständige
- Gutachten: Ausführungen von Sachverständigen.
- Gutachteninhalt: Besteht aus zwei Teilen: Befund (Tatsachen) und Schlussfolgerung.
- Grundlage: Sachkenntnis.
Mündliche Verhandlung
- Ermessen der Behörde: Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen der Behörde.
- Antrag / Amts wegen: Nach den Verwaltungsrichtlinien kann eine solche Verhandlung entweder auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden.
- Keine Pflicht: Es besteht keine allgemeine Pflicht für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ende des Verfahrens
- Bescheid: Das Verfahren endet in der Regel mit einem Bescheid.
- Struktur des Bescheides: Der Bescheid enthält Informationen zum Verfahren sowie die Entscheidung der Behörde.
- Spruch: Entscheid der Behörde.
- Begründung: Begründung der Entscheidung.
- Feststellung: Tatsächlichen Sachverhalt.
- Beweiswürdigung: Bewertung der Beweismittel.
- Rechtliche Beurteilung: Rechtsanwendung.
- Rechtsmittelbelehrung: Informationen zu möglichen Rechtsmitteln.
- Datum und Name: Erstellungdatum und Name des Entscheidenden.
Bescheidwirkungen
- Rechtskraft: Entscheid wird nach Verstreichen der Beschwerdefrist rechtskräftig.
- Unwiderrufbarkeit: Entscheidung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
- Unabänderbarkeit: Der Bescheid lässt sich nicht mehr ändern.
- Unwiederholbarkeit: Der Inhalt des Bescheides kann im Rahmen eines neuen Verfahrens (im Wesentlichen derselbe Inhalt) nicht mehr angegangen werden. (res iudicata)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
- Beschwerde an die Verwaltungsgerichte: Beschwerde gegen Entscheidungen kann an Verwaltungsgerichte gerichtet werden.
- Beschwerdevorentscheidung: Die Behörde kann innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
- Vorlageantrag: Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann ein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt werden.
- Wiedereinsetzung / Wiederaufnahme: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens kann gestellt werden.
Notwendiger Beschwerdeinhalt
- Angaben zum Bescheid: Alle wesentlichen Informationen zu dem Bescheid müssen genannt werden.
- Rechtzeitige Einlegung: Wichtig ist, das die Beschwerde rechtzeitig beim Gericht eingebracht wird.
- Berufungserklärung (vollständig): Die Berufungserklärung muss alle notwendigen Punkte enthalten.
- Begründung: Warum der Bescheid angefochten werden soll, muss dargelegt werden.
- Neue Tatsachen/Beweismittel: Es dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerde aufgenommen werden.
- Ausnahme (Asyl): Bei Asylverfahren gibt es ein Neuerungsverbot.
- Abänderung/Aufhebung des Bescheides: Zielsetzung der Beschwerde.
- Aufschiebende Wirkung: Bei Bedarf muss die aufschiebende Wirkung des Urteils beantragt werden.
Weitere Informationen
- Beschwerdefrist: 4 Wochen.
- Prüfungsumfang (VwGVG): Der Bescheid wird nur aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
- BVwG Wien: Beispiele aus Entscheidungen des Wiener Verwaltungsgerichtshofes.
- LVwG Wien: Beispiele aus Entscheidungen des Wiener Landesverwaltungsgerichtes.
Wiedereinsetzung
- Vorschriften: Gesetzliche Grundlagen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Fristen: Zeiträume für die Einreichung des Antrags.
- Rechtliches: Rechtliche Aspekte und Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung und die Kriterien um diese erfolgreich zu erhalten.
- Voraussetzungen: Umgang und Beispiele für das Verfahren.
Wiederaufnahme
- Sachverhalt: Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
- Neue Tatsachen/Beweismittel: Neue Beweise und relevante Tatsachen für Einleitung des Wiederaufnahmes.
- Fristen: Zeitliche Rahmenbedingungen für die Antragsstellung.
- Erlaubnis: Notwendige Grundlage für die Wiederaufnahme.
- Behörde: zuständige Behörde für Verfahren.
Abänderung und Behebung von Amts wegen
- Rechtsgrundlage: Gesetzliche Grundlage für die Abänderung oder Behebung des Bescheides von Amts wegen.
- Unzuständigkeit/Falschheit/Unzureichende Abwicklung: Bescheide, die durch Fehler oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind, können von Amts wegen korrigiert werden.
- Schwere Beeinträchtigungen: Bescheide, die zum Leidwesen von Menschen führen könnten, können von Amts wegen geändert oder aufgehoben werden.
Abweisung eines Antrags wegen einer bereits entschiedenen Sache
- Identischer Sachverhalt: Die Antragstellung wird zurückgewiesen, wenn bereits eine Entscheidung in einem Fall mit identischem Sachverhalt vorliegt.
- Weitere Anträge: Weitere Anträge zum gleichen Thema werden abgelehnt, wenn bereits in ähnlichen Fällen Entscheidungen getroffen wurden.
- Änderungen der Nebensachen: Die Abweisung betrifft ausschließlich Anträge, die sich auf denselben Sachverhalt beziehen, jedoch nicht, wenn Nebensachverhalte sich verändert haben.
Beschwerde an die Volksanwaltschaft
- Missstände in der Verwaltung: Jedermann kann sich in der Verwaltung über Missstände beschweren, wenn ihm kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
- Verantwortung der Volksanwaltschaft: Die Volksanwaltschaft ist zuständig für die gesamte Verwaltungstätigkeit im Bund.
- Empfehlungen: Die Volksanwaltschaft kann unverbindliche Empfehlungen erteilen, aber keine Entscheidungen treffen.
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Dieses Quiz behandelt die Parteienrechte gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsrecht (AVG). Es werden Fragen zu Vollmachten, Fristen und den Aufgaben der Behörde gestellt. Teste dein Wissen über die relevanten Bestimmungen und deren Anwendung in der Verwaltung.