Corporate Governance Improvement Measures II PDF
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Goethe University Frankfurt am Main
2023
Prof. Dr. Peter Henning
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This document is a lecture outline on corporate governance, specifically focusing on improvement measures in the context of the winter semester 2023/24 at Goethe University Frankfurt am Main. The document covers the theoretical foundations, regulatory aspects in Germany and internationally, including the European Company (SE).
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Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 21. Dezember 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 20.12.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Corporate Governance und institutionelle Rahmenbedingungen” 1 Theoretis...
Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 21. Dezember 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 20.12.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Corporate Governance und institutionelle Rahmenbedingungen” 1 Theoretische Grundlagen 2 Corporate Governance Systeme 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der Corporate Governance Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 5 Unternehmensethik und Nachhaltigkeit 20.12.2023 1 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 4.3 20.12.2023 Gesetzliche Grundlagen Deutscher Corporate Governance Kodex Public Corporate Governance Kodex OECD Europa: Grünbuch Europäischer Corporate Governance Rahmen USA: Sarbanes – Oxley Act Europa: Corporate Governance Prinzipien von Banken Europa: Aktionärsrechterichtlinie ESG-Regulierung und Beobachtungen Die Europäische Aktiengesellschaft 2 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.3 Europa: Grünbuch - Europäischer Corporate Governance Rahmen ▪ 2011 ▪ Aktuelle Themen der CG-Diskussion zur Verbesserung der CG ▪ Feed back Erklärung ▪ Deutschland: weitgehende Ablehnung der Vorschläge, Dt. Bundestag v. 6.7.2011 „grundlegende Bedenken gegen wesentliche Vorschläge der Kommission“ Aufsichtsrat 20.12.2023 Aktionäre Comply or Explain 3 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.3 Europa: Grünbuch - Europäischer Corporate Governance Rahmen Aufsichtsrat Sicherstellung + Verbesserung Überwachungstätigkeit ▪ Unabhängigkeit d. AR – Mitglieder ▪ Kompatibilitätsprobleme: ▪ „two- tier board“ System (D) : Unabhängigkeit des Arbeitnehmervertreters (Mitbestimmung) ▪ „one -tier board“ System: Ausschüsse nur mit non-executive directors (audit committee) ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ Diversity Ausreichende Verfügbarkeit + zeitliches Engagement AR-Mitglieder Etablierung Selbstevaluation (Effizienzprüfung) Vergütungsstruktur Risikomanagement durch AR als höchste Instanz 20.12.2023 4 4.2 4.2.3 Internationale regulatorische Grundlagen Europa: Grünbuch - Europäischer Corporate Governance Rahmen Aktionäre Konkretisierung Rolle der Aktionäre in einem funktionierenden CG-System ▪ Steigerung d. mangelnden Engagements der Aktionäre ▪ Zu kurzfristige Orientierung an den Kapitalmärkten ▪ Verbesserung Verhältnis zwischen institutionellen Anlegern + Vermögensverwaltern ▪ Einbindung Proxy Advisors auf Hauptversammlung ▪ Steigerung Anlegertransparenz durch Identifizierung der Aktionäre ▪ Verbesserter Schutz von Minderheitsaktionären ▪ Möglichkeiten zur Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern 20.12.2023 5 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.4 Europa: Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) Leitlinien für die Corporate Governance Prinzipien von Banken (veröffentlicht Juli 2015) ▪ Sonderrolle der Banken als Intermediäre in einer Volkswirtschaft wird betont ▪ Verantwortlichkeiten im Board in Bezug auf Strategie, wichtige Personalentscheidungen, interne Organisation und Risikomanagement werden gestärkt ▪ Unternehmenskultur wird betont („Tone of the Top“ ist entscheidend) ▪ Die Zusammensetzung einschließlich der Ausschüsse und Qualifikation der Board Mitglieder ist zu verbessern, wobei die Mitglieder hierfür selber Sorge tragen müssen ▪ Das Senior Management ist verantwortlich für die Führung der Bank, wobei das Board die Vorgaben beschließt ▪ Risikomanagement, Compliance, Interne Revision, Vergütungsstrukturen und Transparenz sind weitere wichtige Aspekte guter Corporate Governance und müssen ausgebaut werden 20.12.2023 6 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.5 Europa: Aktionärsrechterichtlinie vom 9. Juni 2017 (umzusetzen bis 10. Juni 2019 in deutsches Recht, tatsächlich umgesetzt zum 1.01.2020) ▪ Say-on-Pay hinsichtlich der Vergütungspolitik der Unternehmen mind. alle 4 Jahre ▪ Erhöhung der Transparenzanforderungen ▪ Anpassung der Vergütungsberichterstattung - Überblick über die letzten 5 Jahre und beratende Funktion der Hauptversammlung ▪ Related Party Transactions, mehr Einfluss für den Aufsichtsrat ▪ Zukunft der Aktionärsidentifizierung - Börsennotierte Unternehmen erhalten das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren ▪ Mehr Engagement von institutionellen Aktionären – neue Anforderungen an Stimm- rechtsberater 20.12.2023 7 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen Stärkere Überwachung der Vergütungspolitik durch die Aktionäre (sog. Say on Pay): ▪ Die Hauptversammlung soll bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems für Mitglieder der Unternehmensleitung (Vorstand und Aufsichtsrat), mindestens aber alle vier Jahre über das Vergütungssystem abstimmen. ▪ Die Abstimmung soll grundsätzlich verbindlich sein; die Mitgliedstaaten dürfen aber vorsehen, dass lediglich eine beratende Abstimmung erforderlich ist. ▪ Die Hauptversammlung soll zudem berechtigt sein, jährlich über den Vergütungsbericht der Gesellschaft beratend abzustimmen (§ 162 AktG). 20.12.2023 8 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen Stärkere Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Parteien (sog. Related Parties Transactions): ▪ Wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen oder Personen sollen von der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat genehmigt werden. ▪ Details sind noch von den Mitgliedstaaten festzulegen, wobei u.a. der Einfluss der Transaktion auf die wirtschaftliche Entscheidung der Aktionäre, auf das mit der Transaktion verbundene Risiko sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen ist. ▪ In Bezug auf Transaktionen, die zur üblichen Geschäftstätigkeit gehören und zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden, soll der Aufsichtsrat ein internes Verfahren zur Kontrolle dieser Kriterien einführen. ▪ Ein Hauptversammlungsvotum ist nicht erforderlich, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten dies vorsehen. 20.12.2023 9 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen Ausweitung der Transparenzregeln für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater: ▪ Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollen angehalten werden, sich einmal jährlich über ihre Mitwirkungspolitik (einschließlich Überwachung der Gesellschaften und Ausübung von Stimmrechten und sonstigen Aktionärsrechten) zu erklären. ▪ Stimmrechtsberater (sog. Proxy Advisors wie ISS) sollen ihrer Tätigkeit einen Verhaltenskodex zugrunde legen und bestimmte Eckpunkte ihrer Tätigkeit offenlegen (z.B. verwendete Methoden und Hauptinformationsquellen). 20.12.2023 10 4.2 4.2.6 ▪ Internationale regulatorische Grundlagen International und Europa: Regulatorische Initiativen zur Nachhaltigkeit - Soziale Verantwortung der Unternehmen Global Reporting Initiative (GRI) seit 2023: Neue Anforderungen an die Analyse und Berichterstattung. Die Wesentlichkeit fokussiert sich auf die Sorgfaltspflicht von Unternehmen und Auswirkungen (Impacts). ▪ EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ab 2024: Integration und Kombination der nichtfinanziellen Erklärung in den Lagebericht; Anpassung der Definition der doppelten Wesentlichkeit, einheitliches Berichtsformat, Prüfung durch den WP ▪ European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ab 2024: Die EFRAG hat Standards zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der CSRD veröffentlicht (doppelte Wesentlichkeit, Konkretisierung der Einbezug der Stakeholder sowie weitere konkrete Berichtsvorgaben) ▪ International Sustainability Standards Board (ISSB) vom 26. Juni 2023: Standards IFRS S 1 und S 2 für nachhaltigkeitsbezogene Angaben ▪ EU-Taxonomie: Integration von Nachhaltigkeits- und Finanzinformationen ▪ Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette 20.12.2023 11 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.6 ESG Status quo Pflicht zur nicht-finanziellen Erklärung §§ 289b ff., 315b f. HGB Berichtspflichtige Unternehmen Inhalt der Erklärung Berichts- und Offenlegungsvarianten Prüfung 20.12.2023 ▪ „Große“ Gesellschaften iSv § 267 Abs. 3 S. 1 HGB ▪ Beschäftigung > 500 Arbeitnehmern (J.-Ø) ▪ Kapitalmarkorientierte Unternehmen iSv § 264d HGB ▪ Mindestinhalte: Beschreibung des Geschäftsmodells und Angaben zu fünf nichtfinanziellen Aspekten (u.a. Umweltbelange, AN-Belange, Achtung der Menschenrechte) ▪ Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes gemäß § 289c Abs. 3 HGB ▪ Möglichkeit, Angaben unter bestimmten Voraussetzungen wegzulassen, z.B.: wenn der Gesellschaft dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt werden kann (vgl. § 289e HGB) ▪ Große Flexibilität, um Berichtspflichten zu erfüllen ▪ Grundsätzlich: Nichtfinanzielle Erklärung als Erweiterung des Lageberichts → durch Befreiungsvorschrift § 289b Abs. 3 HGB separater Bericht möglich ▪ Innerhalb dieser Berichtsformate unterschiedliche Ausgestaltungsformen, z.B. als eigener Abschnitt oder durchgehend integriert im Lagebericht ▪ Keine inhaltliche Prüfungspflicht durch Abschlussprüfer oder anderen externen Prüfer, aber überwiegend freiwillige Prüfung 12 4.2 ESG - Nachhaltigkeitsberichterstattung Von Corporate Social Responsibility zu Corporate Sustainability Reporting (Directive) 2014 2017 CSR-RL CSR-RUG Umsetzungsgesetz – erstmalige Anwendung betraf Geschäftsjahr 2017 (2014/95/EU) Inkrafttreten der RL auf EU-Ebene Ziele der CSR-RL ▪ Transparenz über ökologische und soziale Aspekte ▪ Insbesondere: Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung CSR 20.12.2023 2021 2022 2023 2024 CSRD CSRD Umsetzung in nationales Recht und Reporting Standards Anwendbarkeit Veröffentlichung eines Vorschlags durch die EU-Kommission im April 2021 Verabschiedung der CSRD im November 2022 Umsetzung in nationales Recht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten CSRD soll bisher geltende CSR-RL ersetzen Schrittweise Für bestimmte Unternehmen erstmals für Geschäftsjahr 2024 Verabschiedung der Reporting Standards (ESRS) bis Juni 2023 CSRD 13 4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung : CSRD Ausweitung inhaltlicher Anforderungen ▪ ▪ Zahlreiche neue Anforderungen an die Berichtsinhalte, insb. Offenlegung unter anderem von: 2023 ▪ Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie, v.a. iZm Nachhaltigkeitsaspekten ▪ Plänen und Maßnahmen zum Klimaschutz, u.a. Beschreibung der Ziele und des Fortschritts (einschl. Begrenzung Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius) ▪ der Rolle und Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat bzgl. Nachhaltigkeit ▪ negativen Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette sowie Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen Konkretisierung & Zeitschiene ▪ ▪ Spezifizierung der Angabepflichten durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission Erlass der Rechtsakte bis Juni 2023 geplant Grds. Wegfall des „comply-or-explain“-Prinzips Ort der Berichterstattung Format Prüfung Zwingende Implementierung im (Konzern-)Lagebericht Europaweit einheitliches elektronisches Format Prüfung durch gesetzlichen Abschlussprüfer 20.12.2023 14 4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung : CSRD - Vorstand Anderseits: ▪ Starker Einfluss auf die Geschäftsleitung Einerseits: Keine direkt an Vorstand gerichteten Pflichten über Bericht- und Prüfpflichten hinaus 20.12.2023 ▪ Wegen erheblich ausgeweiteter Berichtspflichten stärkere Befassung mit ESGAspekten nötig ▪ Ermessensspielraum bei der Auswahl der Berichtsgegenstände eingeschränkt ▪ Z.T. sehr konkrete Vorgaben zu Berichtspflichten → implizieren Verhaltenspflichten, indem die Festlegung von Nachhaltigkeitszielen und ihre Verfolgung vorausgesetzt wird ▪ Ausweitung Bilanzeid auf Nachhaltigkeitsberichterstattung ▪ Gleichstellungsgedanke von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung wird Rechnung getragen 15 4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung : CSRD - Aufsichtsrat Wesentliche Aufgaben 1 4 Überwachung und Beratung der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG) 2 Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss und Beendigung der Anstellungsverträge (Personalkompetenz, § 84 AktG) 3 Kontrolle des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des vom Vorstand vorgelegten Bilanzgewinns (§ 171 Abs. 1 AktG) sowie Prüfung des nicht-finanziellen Berichts nach § 289b HGB Aufsichtsrat 1 3 Beispiele für sonstige Aufgaben: 2 ▪ Unter Mitwirkung der Hauptversammlung: Vorstandsvergütung (§§ 87 Abs. 1, 87a AktG) ▪ Vergütungsbericht (§ 162 AktG) 4 ▪ Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung, insbesondere zur Wahl des Abschlussprüfers ▪ Entsprechenserklärung zum DCGK (§ 161 AktG) ▪ Festlegung eines Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat (C.1 DCGK) 20.12.2023 16 4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung : CSRD - Aufsichtsrat Relevante Neuerungen ▪ Ausdrückliche Erweiterung der Prüfpflicht um Nachhaltigkeitsberichterstattung ▪ Anforderungen an die Prüfplicht des Aufsichtsrats steigen: − Aufgrund Abschlussprüfer als sachkundigem Dialogpartner − Mit zunehmender Praxiserfahrung und Standardisierung der Berichterstattung ▪ Verschärfung der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses durch Änderung der Abschlussprüfer-RL ▪ ESG-Kompetenz bei (Neu-)Besetzung des Aufsichtsrats gewinnt an Bedeutung, vgl. auch DCGK Deutliche Beeinflussung, aber keine grundlegende Überarbeitung des Pflichtenprogramms 20.12.2023 17 4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung : CSRD - HV Mitwirkung im Zusammenhang mit CSR(D) − − − − − − − Mitwirkung der Hauptversammlung im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsberichterstattung bislang begrenzt Pflicht des Aufsichtsrats gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG, der Hauptversammlung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten Auf Basis dessen: Hauptversammlung entscheidet über Entlastung Gilt für nicht-finanzielle Erklärung iSd CSRRichtlinie und für Nachhaltigkeitsberichte iSd CSRD gleichermaßen Aktuelle Entwicklungen: Zunehmend Druck auf Haupt- versammlung durch zahlreiche institutionelle Investoren und Stimmrechtsberater Forderung nach stärkerer Berücksichtigung von ESG-Aspekten, vgl. Abstimmungsrichtlinien Bsp.: ISS Proxy Voting Guidelines sehen vor, die Wahl eines Aufsichtsratskandidaten abzulehnen, wenn bei der Risikoüberwachung im Hinblick auf ESG-Aspekte Versäumnisse festgestellt wurden 20.12.2023 18 4.2 ESG Ratings – Überblick Bsp. S&P Fragen Weitere Details Changes Dimension Governance & Economic Dimension − − − − − − − − − − Transparency & Reporting Corporate Governance Materiality Risk & Crisis Management Business Ethics Policy Influence Tax Strategy Information Security & System Availability Sustainable Finance Financial Stability & Systemic Risk ▪ New ▪ Changed Emissions Resource Efficiency and Circularity Waste Water Climate Strategy Decarbonization Strategy Summe 20.12.2023 Labor Practice Indicators Human Rights Human Capital Development Talent Attraction and Retention Occupational Health & Safety Financial Inclusion Customer Relationship Management Privacy Protection 56 2 15 5 4 6 3 3 ▪ Changed 14 1 25 3 ▪ New ▪ ▪ New New 1 1 1 10 9 Social Dimension − − − − − − − − s 3 Environmental Dimension − − − − − − #Question ▪ Changed 27 5 4 3 6 3 3 1 2 108 19 4.2 ESG Ratings am Beispiel Deutsche Bank Overview of core ESG Ratings ESG Rating Provider ESG Index Listings 20.12.2023 ESG Rating Criteria (Weighting) ▪ ▪ ▪ Environment (15%) Social (50%) Governance (35%) ▪ ▪ ▪ Corporate Governance (12.9%) Business Ethics (42%) Data Privacy & Security (15.5%) ▪ Product Governance (7.5%) ▪ ▪ ▪ Staff and Suppliers (15%) (5%) Society & Product Responsibility (25%) Corporate Governance & efficiency (2.5%) Business Ethics (10%) ▪ ▪ ▪ ▪ Score Range (best to worst) Rating Score DB Rating Developme nt AAA to CCC A 0 to 100; Negligible to Severe Risk 27.9 Mediu m Risk Stable at Medium Risk A+ to D- C Stable at C/ Prime Status Environment (18%) Social (33%) Governance & Economic (49%) 100 to 0 54 Score decrease Criteria related to climate change topics A to D- B Stable total CDP Score of B ▪ ▪ ▪ ESG Integration-Financials (7%) Human Capital (6.7%) Resilience (8.4%) ▪ Environmental Management ▪ ▪ Products & Services (42.5%) Eco- Stable at A Dow Jones Sustainability Index Europe*, FTSE4Good Index (World, Eurozone) 20 4.2 ESG-Ratings am Beispiel Deutsche Bank (best to worst : A to D-) (best to worst: AAA to CCC) (best to worst: 0 to 100) (best to worst: 100 to 0) B A 27.9 59 Not Scored A 26.8 63 A- AA 23.8 75 Score forthcoming AA 25.4 84 Not Scored A 27.8 44 C A 29.7 n/a Not Scored A 25.8 33 B AA 20.4 63 Not Scored A 29.3 36 Not Scored AA 21.9 36 B AAA 20.1 79 A AA 19.9 79 Quelle: Group Sustainability – from ESG rating providers, based on latest ratings available (scores updated on 20.12.2022) 20.12.2023 21 4.2 ESG / Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat 20.12.2023 22 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 4.1.2 4.1.3 20.12.2023 Gesetzliche Grundlagen Deutscher Corporate Governance Kodex Public Corporate Governance Kodex 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.1 OECD 4.2.2 Europa: Grünbuch Europäischer Corporate Governance Rahmen 4.2.3 USA: Sarbanes – Oxley Act 4.2.4 Europa: Corporate Governance Prinzipien von Banken 4.2.5 Europa: Aktionärsrechterichtlinie 4.3 Die Europäische Aktiengesellschaft 23 4.3 Die Europäische Aktiengesellschaft ▪ Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft („Societas Europea“, „SE“) am 8. Oktober 2004 als supranationale-europäische Rechtsform in der EU und dem EWR ▪ Motive: ▪ Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit ▪ Abbau psychologischer Schranken und Hemmnisse; uneingeschränkte Anerkennung der Rechtspersönlichkeit ▪ Eröffnung grenzüberschreitender Mobilität und Flexibilität, d.h. identitätswahrende grenzüberschreitende Sitzverlegung innerhalb der EU und des EWR jederzeit möglich; ebenso grenzüberschreitende Zusammenschlüsse ▪ Vollendung des europäischen Binnenmarkts zur Realisierung von Effizienzsteigerungen aufgrund verminderter Transaktions- und Organisationsformkosten ▪ Entwicklung einer Europäischen Corporate Identity ▪ Am 1.06.2021 bestanden insgesamt 3.368 SEs (D: 424, davon 68 mitbestimmt) ▪ Bekannteste SEs in Deutschland: Allianz, BASF, E.ON, Porsche, Uniper ▪ Zahlreiche ausl. Banken haben aufgrund des anstehenden BREXIT in UK eine SE gegründet, viele davon mit Sitz in Frankfurt 20.12.2023 24 4.3 Die Europäische Aktiengesellschaft Corporate Governance der Europäischen Aktiengesellschaft („SE“): ▪ An die Stelle von Leitungs- und Aufsichtsorgan tritt grundsätzlich das einheitliche Verwaltungsorgan, das beide Funktionen wahrnimmt. ▪ Dieses monoistische System ist insbesondere in Frankreich, der Schweiz und im angelsächsischen Rechtskreis bekannt. ▪ Die Regelungen zur SE lassen viele Wahlfreiheiten zu; wie die Aufgaben verteilt werden, bleibt dem Satzungsgeber, d.h. der Hauptversammlung überlassen ▪ Aufgrund der Mitbestimmung in Deutschland sind die meisten SEs, die vorher eine AG waren, hierzulande dem dualistischen System ähnlich. ▪ Monoistisch organisierte Gesellschaften in Deutschland müssen neben dem Verwaltungsrat zwingend einen oder mehrere geschäftsführenden Direktoren haben (diese können zugleich Mitglied des Verwaltungsrats sein, wobei die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Direktoren zu bestehen hat). ▪ Die Mitglieder des Leitungsorgans werden hierzulande bei einer dualistischen Verfassung vom Aufsichtsorgan für maximal 6 Jahre bestellt; die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans wird durch die Satzung festgelegt. 20.12.2023 25