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2023-12-14 Verbesserungsmassnahmen I.pdf

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Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 10.12.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Corporate Governance und institutionelle Rahmenbedingungen” 1 Theoretis...

Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 10.12.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Corporate Governance und institutionelle Rahmenbedingungen” 1 Theoretische Grundlagen 2 Corporate Governance Systeme 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der Corporate Governance Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 5 Unternehmensethik und Nachhaltigkeit 10.12.2023 1 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance Warum waren bzw. sind Maßnahmen zur Verbesserung erforderlich? ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ 10.12.2023 Zahlreiche Unternehmensskandale (ENRON; Siemens, VW, Wirecard) Finanzinstitute mussten in der Finanzkrise vom Staat gerettet werden; eine der Ursachen war die zu laxe Regulierung des Finanzsektors Kritik am Führungsstil (Mannesmann „Gutsherren statt Gutsverwalter“) Überhöhte und intransparente Vorstandsvergütungen bei gleichzeitigem Abbau von Arbeitsplätzen; Falsche Anreizmechanismen (Un-) Tätigkeit der Aufsichtsräte Fehlende Unabhängigkeit der Aufsichtsräte („Old Boys Network“) Unzureichende Diversität der Gremien („Frauenquote“) Effektivität der bisherigen Kontrollmechanismen - Bilanzskandale trotz uneingeschränktem Bestätigungsvermerks - keine unabhängigen Abschlussprüfer (Wirecard) Zu späte Entdeckung unternehmensgefährdender Entwicklungen („VW“, „Wirecard“) Missbrauch der Aktionärsrechte auf HV („Räuberische Aktionäre“) 2 4 10.12.2023 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.3 Die Europäische Aktiengesellschaft 3 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland Ausgewählte Reformmaßnahmen in Deutschland • • • • • • • • KapAEG 1998 • BilReG 2004 • VorstOG 2005 • TUG 2006 • BilMoG 2009 • LkSG 2022 • CSDDD 2024 Rechnungslegung/ Publizität BilReG 2004 APAG 2004 BARefG 2006 BilMoG 2009 CSR-UmsG 2017 FISG 2021 CSRD-UmsG 2024 Abschlussprüfung ▪ Öffnungsklausel ▪ Neue Rechenschaftsinstrumente ▪ Standard Setting Body ▪ IAS/IFRS-Übernahme ▪ (Konzern-) Lagebericht ▪ Nachhaltigkeitsberichterstattung ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ Ausweitung d. Prüfung Zusammenarbeit mit AR Unabhängigkeit Qualitätskontrolle Rotation Abschlussprüfer Stärkung Abschlussprüferaufsicht • • • • BilKoG 2004 KapMuG 2005 UMAG 2005 ÜbernahmeRLUmsG 2006 • • • • • • • • • VorstOG 2005 BilMoG 2009 VorstAG 2009 AReG /APaReG 2016 CSR UmsG 2017 DCGK 2020 ARUG II 2020 FISG 2021 VirtuelleHV 2022 Kapitalmarkt/ Enforcement Unternehmensverfassung ▪ Enforcement- Instanz ▪ Verbesserung Anlegerschutz ▪ (Konzern-) Lagebericht ▪ Zwischenberichterstattung, Bilanzeid ▪ Besetzung AR/PrüfA ▪ Diversitätskonzept ▪ Erklärung zur Unternehmensführung ▪ Organhaftung ▪ Vorstandsvergütung ▪ Hauptversammlung Verbesserung der Unternehmensleitung sowie der Internen + externen Unternehmensüberwachung 10.12.2023 4 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ KonTraG ▪ FimaföG OECD 1998 1999 1. DCGK TransPuG 4. FimaföG BaFin MA Risk ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ AnsVG KapMuG BilReG BilKoG VorstOG ▪ AruG I EU – ▪ EU▪ BilMoG Aktionärs▪ VorstAG Greenpaper Corporate rechte-RL Governance ▪ CSR UmsG CRD IV „Diversity“ MaRisk ▪ UMAG WpÜG 2001 Umsetzung 4. & 7. EU-RL 2002 2004 ▪ Zusammenbruch Neuer Markt ▪ 2000 Mannesmann Übernahme 2005 2008 2009 ▪ Finanzkrise 2011 2013 2015/16 ARUG II DCGK 2022 FISG 2021 FüPoG II 2020/22 ▪ Wirecard ▪ Flowtex ▪ 1997 ARAG/Garmenbeck Urteil d. BGH ▪ 1996 Bremer Vulkan Insolvenz ▪ 1993 Metallgesellschaft 10.12.2023 5 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 4.1 10.12.2023 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen 4.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex 4.1.3 Public Corporate Governance Kodex 6 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (1998) ▪ Beabsichtigter Zweck: ▪ Konkretisierung der Sorgfaltspflicht ▪ Prognostizierbarkeit + Vermeidbarkeit unternehmensgefährdender Entwicklungen ▪ Zentrale Maßnahmen: Konkretisierung Aufgaben d. Vorstands ▪ § 91 II AktG: Organisationspflicht des Vorstands ▪ ▪ ▪ AR-Tätigkeit ▪ ▪ Erhöhung Sitzungsfrequenz ▪ Doppelter Stimmwert AR-Vors. (§ 100 II S. 3 AktG) ▪ Bericht über Ausschüsse im Plenum (§ 171 II S.2 AktG) Einrichtung internes Überwachungssystem Geeignetes Risikomanagement + angemessene innere Revision Lagebericht (§289 HGB), Darlegung von Entwicklungsrisiken Verbesserung Transparenz + Effizienz d. ARTätigkeit ▪ Intensivierung Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und AR ▪ Bestellung Abschlussprüfer durch AR (§ 111 II AktG) ▪ Teilnahme Abschlussprüfer an AR-Sitzung + Bericht über wesentl. Prüfungsergebnisse (§ 171 I S.2 AktG) 10.12.2023 7 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz (2002) ▪ Beabsichtigter Zweck: ▪ Weiterentwicklung gesetzlicher Bestimmungen zur Unternehmensleitung ▪ Effizienzsteigerung AR – Tätigkeit ▪ Zentrale Maßnahmen: Verbesserung Informationsbasis d. AR-Mitglieder ▪ ▪ ▪ Follow-up Berichterstattung (§ 90 I AktG) Erhöhte Sitzungsfrequenz (§ 110 III AktG) Rechtzeitige Information bei zustimmungspflichtigen Geschäften (§ 111 IV AktG) 10.12.2023 Konkretisierung Verantwortung d. AR – Mitglieder ▪ Billigung Konzernabschluss (§ 171 I AktG) ▪ Prüfung Risikofrüherkennungssystem (§ 314 IV HGB) ▪ Angaben zu aktienbasierten Organbezügen (§ 285 Nr.9 a HGB) Entsprechenserklärung z. DCGK ▪ ▪ Verankerung (§ 161 AktG) Offenlegung Angaben zur Entsprechenserklärung (§ 285 Nr. 16 HGB) ▪ Ausnahme v. Befreiung zur Konsolidierungspflicht bei amtl. not. Teilkonzernen (§ 291 III HGB) ▪ Segmentberichterstattung, Kapitalflussrechnung + Eigenkapitalspiegel bei Unternehmen/organisierter Markt 8 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (2005) ▪ Beabsichtigter Zweck: Stärkung der Kontrollrechte der Anteilseigner ▪ Zentrale Maßnahmen: Haftung AR + Vorstand wegen Verletzung Sorgfaltspflicht Anfechtungsklage gegen Beschlüsse d. HV Recht Hinterlegung + Anmeldung d. HV ▪ Kodifizierung „business judgement rule“ ▪ Freigabeverfahren, damit kritische Aktionäre wichtige Entscheidungen nicht auf Jahre blockieren können ▪ Abschaffung d. Hinterlegung v. Aktien als gesetzl. Grundform zur Anmeldung zur HV ▪ Erleichterung d. Durchsetzung von Ansprüchen gegen Organmitglieder f. qualif. Minderheit v. Aktionären 10.12.2023 ▪ Teilnahme ausschließl. durch Anmeldung 9 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009) ▪ Beabsichtigter Zweck: Reformierung des Bilanzrechts Anpassung an europäische + internationale Rechnungslegung ▪ Zentrale Maßnahmen: Anpassung HGB – Bilanzrecht an internationale Entwicklungen Deregulierung für kleine + mittelständische Unternehmen Aufsichtsrat: Mind. 1 unabhängiges* AR-Mitglied Sachkompetenz „Finanzexperte“ Rechnungslegung od. Abschlussprüfung (Kapitalmarktorientiertes Unternehmen) (§100 Abs. 5 AktG) *“Unabhängig“ wurde 2016 wieder gestrichen) 10.12.2023 10 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen VorstOG VorstAG Gesetz zur Offenlegung der Vorstandsvergütung (2005) Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (2009) VorstOG VorstAG ▪ ▪ Offenlegung d. Vorstandsvergütung ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ 10.12.2023 Börsennot. AG Erfolgsbezogene Elemente Erfolgsunabhängige Elemente Anreizkomponente Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts oder im Anhang Jahresabschluss Vorstandsvergütung muss nachvollziehbares System zugrunde liegen (§ 87 I AktG) ▪ Angemessenes Verhältnis z. erbrachten Leistung ▪ Mehrjährige Bemessungsgrundlage ▪ Üblichkeit, an nachhaltiger Unternehmensentwicklung ausgerichtet ▪ D&O Versicherung, Selbstbehalt 10% des Schadens ▪ Cooling-off Periode (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG) 11 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen KWG VAG Kreditwesengesetz (2014) Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen ▪ Zentrale Maßnahmen: ▪ Erhöhung der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10 KWG) ▪ Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, ein geeignetes System zur Risikosteuerung und Risikoüberwachung einzurichten. Die Konkretisierung zu § 25a KWG finden sich in den MaRisk der BaFin ▪ Orientierung der Anreizsysteme von Managern an mittelfristigen Zielen; Erlass der Institutsvergütungsverordnung durch die BaFin ▪ Seit 2014 CRD IV Umsetzungsgesetz (§25c und 25d KWG): ▪ Zahlreiche Verschärfungen hinsichtlich Qualifikation und Aufgaben der Vorstände und Aufsichtsräte sowie Einrichtung einer Compliance Funktion ▪ Aufsichtsräte müssen Einführungslehrgänge besuchen, sich regelmäßig mit Unterstützung der Gesellschaft fortbilden, ausreichend zeitlich verfügbar sein und dürfen maximal 3 weitere Aufsichtsratsmandate ausüben ▪ Der Aufsichtsrat muss seit 1. Januar 2014 in der Regel einen Prüfungs-, Risiko-, Nominierungs- sowie einen Vergütungskontrollausschuss haben 10.12.2023 12 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen AReG APAReG Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 17. Juni 2016 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) ▪ ▪ Eingliederung der Abschlussprüferaufsicht in das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ▪ Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungssysteme von Abschlussprüferpraxen Möglichkeit der BAFA zur Anordnung von Auflagen und Sonderprüfungen Neustrukturierung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Berufsgerichtsbarkeit mit Maßnahmen- und Sanktionskatalog Strengere berufsrechtliche Regelungen, z.B. hinsichtlich der Unabhängigkeitsanforderungen ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ Gilt für Unternehmen von öffentlichem Interesse Prüfungsausschuss weiterhin fakultativ „Sektorvertrautheit“ (vermutlich Branchenerfahrung) der Mitglieder des Aufsichtsrats mindestens ein „Finanzexperte“ Formalisierter Prozess zur Bestellung des Abschlussprüfers Gesetzlich normiertes Auswahlverfahren der Abschlussprüfer Höchstlaufzeit von zehn Jahren bei Abschlussprüfermandaten Neuregelung der Nichtprüfungsleistungen 10.12.2023 ▪ ▪ ▪ 13 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen FISG Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität 2021 („Wirecard-Gesetz“) ▪ Beabsichtigter Zweck: Stärkung der Bilanzkontrolle und weitere Regulierung der Abschlussprüfung zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt Bilanzkontrolle Abschlussprüfer Aufsichtsstrukturen /Aufsichtsrat ▪ Sicherstellung der Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen ▪ Stärkung des Bilanzkontrollverfahrens. Die BaFin muss bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten können ▪ Möglichkeit forensischer Prüfungen ▪ Anpassungen im Bilanzstrafrecht ▪ Errichtung eines RMS und IKS ▪ Stärkung der Unabhängigkeit durch verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren ▪ Ausweitung der Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ▪ Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen ▪ Qualität der Abschlussprüfung wird vom PA geprüft ▪ Stärkung der Befugnisse und Kompetenzen der BaFin ▪ BaFin Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen einschließlich Auskunftsrechten gegen Dritte ▪ Untersagung des Handels mit bestimmten Finanzinstrumenten bei Beschäftigten der BaFin ▪ Verpflichtung zur Bildung eines Prüfungsausschusses ▪ Auskunftsrecht des PA Vors. ▪ Zweiter Finanzexperte im AR 10.12.2023 14 4.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex Ziele des DCGK Ordnungsfunktion Kommunikationsfunktion ▪ Verbesserung Qualität der CG in dt. Unternehmen Steigerung Transparenz des deutschen Corporate Governance – Systems ▪ Geordnete Dokumentation dt. CG - Grundsätze ▪ Zusammenfassung nationaler + internationaler „Soll-Standards“ zur Unternehmensführung Standards Gesetzes▪ ausfüllend (Empfehlungen) ▪ Konkretisierend 10.12.2023 Flexibilität Individuelle Anpassung d. CGStandards an Unternehmenssituation Optimierung ▪ Vertrauen internationaler Kapitalmarkt in deutsche Unternehmensführung (duales System) ▪ Nachvollziehbare Ausgestaltung der Unternehmensverfassung ▪ Förderung des Vertrauens d. Stakeholder in Überwachung + Leitung dt. börsennot. Unternehmen (auch Belegschaft, Kunden etc.) 15 4.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex Entwicklung des DCGK Private Initiativen 2000 Berliner Initiativkreis German Code of Corporate Governance ▪ Führungskonzepte ▪ Verhaltensregeln Vorstände/AR IDW u.a. Empfehlungen ▪ Verbesserte Abschlussprüfung ▪ Unternehmensüberwachung ▪ Publizität Frankfurter Grundsatzkommission Code of Best Practice ▪ Anforderungen an Vorst./AR (jur.) ▪ Grundsätzl. Fragen Corporate Governance 10.12.2023 „Baums- Kommission“ Ad-hoc Regierungskommission 2000 (nach Holzmann Pleite) Empfehlung Berufung e. Regierungs-Komm. zur Weiterentwicklung e. DCGK (Vereinheitlichung aller Codes of best practice) „Cromme – Kommission“ Regierungskommission 2001 Aufgaben: ▪ Ausarbeitung d. DCGK ▪ Kontinuierliche Überprüfung DCGK 2002 Verabschiedung + Veröffentlichung 1. Fassung DVFA - Scorecard 16 4.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex Entwicklung des DCGK – weitere Faktoren für Ausarbeitung International keine konformen Systeme der Unternehmensüberwachung + -leitung Zunahme an Veröffentlichungen von Richtlinien guter Corporate Governance durch amerik. Investoren DCGK 2002 Verabschiedung + Veröffentlichung 1. Fassung KonTraG (dadurch Veränderungen Überwachungsstruktur, Rechnungslegung) 10.12.2023 17 4.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex Rechtsnatur der Bestimmungen des DCGK Empfehlungen Anregungen „soll“ „sollte“ Abweichungen möglich Pflicht jährliche Offenlegung + Begründung der Abweichungen „comply or explain“ Abweichungen auch ohne Offenlegung möglich (Entsprechenserklärung) 10.12.2023 18 4.1.2 DCGK in der Neufassung vom 28. April 2022 ▪ Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Regierungskommission“) entwickelt und aktualisiert im Rahmen der Selbstregulierung der deutschen Wirtschaft den Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“). Der Kodex verdeutlicht die gesetzlichen Regeln der Unternehmensführung in Deutschland und spricht darüber hinaus Empfehlungen und Anregungen aus. ▪ Vorstand und Aufsichtsrat kapitalmarktorientierter Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, jährlich zu erklären, inwieweit den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht („Entsprechenserklärung“). Die Bewertung von Abweichungen wird dem Kapitalmarkt überlassen. ▪ Die Regierungskommission erfüllt ihre Aufgaben unabhängig von der Bundesregierung, vom Deutschen Aktieninstitut und von den Unternehmen und Institutionen seiner Mitglieder. 10.12.2023 19 4.1.2 DCGK in der Neufassung vom 28. April 2022 Überblick (Auswahl) A Leitung und Überwachung B Besetzung des Vorstands C Zusammensetzung des AR ▪ Die Gesellschaft und ihre Organe haben sich in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein. Sozial- und Umweltfaktoren beeinflussen den Unternehmenserfolg und die Tätigkeiten des Unternehmens haben Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Vorstand und Aufsichtsrat berücksichtigen dies bei der Führung und Überwachung im Rahmen des Unternehmensinteresses. ▪ Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und entwickelt die strategische Ausrichtung, die er mit dem Aufsichtsrat abstimmt. ▪ Der Vorstand soll für ein an der an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System sorgen. ▪ Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auf die Diversität achten. ▪ Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. ▪ Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern soll für längstens drei Jahre erfolgen. ▪ Für Vorstandsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. ▪ Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. ▪ Expertise zu bedeutsamen Nachhaltigkeitsthemen ▪ Offenlegung einer Qualifikationsmatrix ▪ Angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und Nennung dieser Mitglieder ▪ Festlegung Altersgrenze ▪ Offenlegung der Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat ▪ Nicht mehr als fünf externe Mandate (ARV zählt doppelt) ▪ Mindestens zwei Finanzexperten mit Expertise in Rechnungslegung/ Abschlussprüfung einschließlich Nachhaltigkeitsberichterstattung 10.12.2023 20 4.1.2 DCGK in der Neufassung vom 28. April 2022 Überblick (Auswahl) D Arbeitsweise des AR E Interessenkonflikte ▪ Verabschiedung Geschäftsordnung ▪ Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse ▪ Einrichtung Prüfungsausschuss; Vorsitzender soll auf einem der beiden Gebiete des Finanzexperten sachverständig sein ▪ Bildung Nominierungsausschuss wird empfohlen ▪ Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand Kontakt halten. ▪ Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen. ▪ Offenlegung Teilnahme an Sitzungen im AR-Bericht ▪ Unterstützung Amtseinführung und Aus- und Fortbildungen ▪ Regelmäßige Selbstbeurteilungen und Erläuterung in der Erklärung zur Unternehmensführung (EzU) ▪ ARitglieder: Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber dem AR-Vorsitzenden und später im AR-Bericht ▪ Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten Niederlegung des Mandats. ▪ VS-Mitglieder: Offenlegung unverzüglich gegenüber dem ARVorsitzenden und dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands sowie Information der übrigen VS-Mitglieder 10.12.2023 F Transparenz und externe Berichterstattung ▪ Fristen für Offenlegungsplichten ▪ Gleichbehandlung Aktionäre ▪ Information Risikoprofil G. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat ▪ Klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmit-glieder ▪ Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung ▪ Leistungskriterien ▪ Konkrete Ziel-Gesamtvergütung im angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds ▪ Vorrang langfristig orientierter Ziele gegenüber kurzfristig orientierten Zielen ▪ Aktienbasierte Vergütungselemente ▪ Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen ▪ Abfindungs-Cap ▪ Anrechnungsklauseln Mandate ▪ AR-Vergütung als Festvergütung 21 4.1.2 DCGK: Ausgewählte Änderungen vom 28. April 2022 ▪ Empfehlung A.1: Der Vorstand soll die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. In der Unternehmensstrategie sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Die Unternehmensplanung soll entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen. ➢ Der Stakeholder-Ansatz wird konkretisiert, indem sowohl die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsfaktoren auf das Unternehmen als auch die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit nach den Methoden des Risikomanagements erfasst werden. ➢ Hierin liegt eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der Unternehmensstrategie. ➢ Langfristig bedingen sich wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele häufig gegenseitig. Ökologische und soziale Nachhaltigkeit sind ebenso Voraussetzung für eine langfristige Wertsteigerung wie ökonomische Stärke und Stabilität Voraussetzung für Investitionen und weitere Maßnahmen sind, die ökologischen und sozialen Ziele dienen. 10.12.2023 22 4.1.2 DCGK: Ausgewählte Änderungen vom 28. April 2022 ▪ Empfehlung A.3: Das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem sollen, soweit nicht bereits gesetzlich geboten, auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken. Dies soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen. ➢ Eine wirksame Umsetzung der Unternehmensstrategie erfordert eine entsprechend umfassende Unternehmenssteuerung und Erfolgskontrolle. ➢ Gesetzliche Pflichten auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit ergeben sich bereits aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Auch können die Berichtsanforderungen des CSR-RichtlinieUmsetzungsgesetzes heute und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in der Zukunft ohne solche systemseitigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. 10.12.2023 23 4.1.2 DCGK: Ausgewählte Änderungen vom 28. April 2022 ▪ Empfehlung A.5: Im Lagebericht sollen die wesentlichen Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems beschrieben werden und soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden. ➢ Zu einem angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem gehört deren interne Überwachung durch den Vorstand. Diese Überwachung schafft die Voraussetzung, eine Stellungnahme im Sinne der Empfehlung A.5 abgeben zu können. Die Überwachung des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems ist eine der Kernaufgaben der Internen Revision. ➢ Nach dem im Jahr 2016 eingefügten § 107 Absatz 3 Satz 2 AktG hat sich der Prüfungsausschuss auch mit der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems zu befassen. Bezüglich des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems bedarf es der genannten Überwachung durch den Vorstand. Indem der Vorstand die Voraussetzungen für die Stellungnahme schafft, setzt er zugleich den Prüfungsausschuss in die Lage, die von ihm geforderte Beurteilung vorzunehmen. Zur Beurteilung der Wirksamkeit des internen Revisionssystems wird es ergänzend zu Selbstbeurteilungen von Zeit zu Zeit externer Prüfungen bedürfen. 10.12.2023 24 4.1.2 DCGK: Ausgewählte Änderungen vom 28. April 2022 ▪ Empfehlung C.1: Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats soll auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt veröffentlicht werden ➢ Die Aufsichtsräte benötigen eine der Bedeutung der Nachhaltigkeitsfragen für das betreffende Unternehmen entsprechende Expertise. Diese Expertise braucht sich nicht in einer Person zu bündeln. Relevante Teilaspekte können auch von verschiedenen Aufsichtsratsmitgliedern beigetragen werden. Entscheidend ist, dass Aufsichtsräte fachlich insbesondere auch dazu in der Lage sind zu überwachen, wie die ökologische und soziale Nachhaltigkeit bei der strategischen Ausrichtung und der Unternehmensplanung berücksichtigt wird. ➢ Die Offenlegung des Stands der Umsetzung des Kompetenzprofils in Form einer Qualifikationsmatrix erlaubt Aktionären und weiteren Stakeholdern, die fachliche Kompetenz des Aufsichtsrats zu beurteilen. 10.12.2023 25 4.1.3 Public Corporate Governance Kodex des Bundes PCGK des Bundes für Unternehmen mit Bundesbeteiligung (nicht börsennotiert) ▪ Bundesministerium der Finanzen, seit 2007, Neufassung vom 16.09.2020 ▪ Ziel: Wirkungsbereich d. Kodex explizit auch für Unternehmen der öffentlichen Hand, bzw. für Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung, auszuweiten „Der PCGK, der sich an die Unternehmen selbst richtet, enthält vorrangig Empfehlungen zur Verbesserung von Prozessen und Arbeitsstrukturen der Unternehmensorgane Vorstand/Geschäftsführung, Aufsichts-/Verwaltungsrat. Auch die Rolle des Bundes als Anteilseigner wird definiert gefasst. Ein weiteres Thema ist die Rechnungslegung inklusive Nachhaltigkeitsberichterstattung. PCGK zahlreicher Städte für Beteiligungsunternehmen ▪ PCGK der Stadt Frankfurt a.M.: „ Die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet sich, eine gute, verantwortungsvolle Unternehmensführung und -kontrolle bei ihren Beteiligungsunternehmen zu sichern. Diese Steuerung hat sich primär am Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger zu orientieren, wobei der wirtschaftliche Erfolg der einzelnen Unternehmen und des „Konzernverbundes Stadt Frankfurt am Main“ zu berücksichtigen ist. Neben der Aufgabe, die Unternehmen bei der Erfüllung des Unternehmenszwecks zu unterstützen und die wirtschaftliche Effizienz zu optimieren, hat die Stadt daher im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung gleichzeitig zu gewährleisten, dass bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Unternehmen insbesondere die öffentlichen Belange, das heißt die Daseinsvorsorge, angemessen berücksichtigt werden 10.12.2023 26 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 4.1 Regulatorische Grundlagen in Deutschland 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.3 10.12.2023 Gesetzliche Grundlagen Deutscher Corporate Governance Kodex Public Corporate Governance Kodex OECD Europa: Grünbuch Europäischer Corporate Governance Rahmen USA: Sarbanes – Oxley Act Europa: Corporate Governance Prinzipien von Banken Europa: Aktionärsrechterichtlinie Die Europäische Aktiengesellschaft 27 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.1 Corporate Governance Grundsätze der OECD – Governance als Erfolgsfaktor? ▪ Erstmals in 1999; Neufassung in 2023 ▪ Institutioneller rechtlicher und ordnungsrechtlicher Rahmen (= keine Anweisung nationale Gesetzgebung) ▪ Grundsätze Basis für Regierungen zur gesetzlichen Weiterentwicklung des eigenen Corporate Governance Systems, Ziele effektive Verwendung von Ressourcen und damit Sicherstellung effektiver Märkte ▪ Orientierungshilfe für Kapitalgeber, Börsen + Unternehmer Grundlagen eines effektiven CG - Rahmens Schutz Aktionärsrechte erleichterte Ausübung Offenlegung & Transparenz Stakeholder Rechte & Kooperation mit Unternehmen Nachhaltigkeit & Widerstandsfähigkeit Pflichten des Boards 10.12.2023 28 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.2 USA: Sarbanes – Oxley Act ▪ 2002 ▪ zentrale Rechtsquelle in USA für Corporate Governance – Regelungen ▪ Gültig für bei SEC registrierungspflichtige Unternehmen ▪ Notierung an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse oder anderweitiger Wertpapierhandel ▪ Ausländische Tochtergesellschaften von US-Unternehmen ▪ Adressat des Gesetzes: Vorstände, AR-Mitglieder + Wirtschaftsprüfer (WP) 10.12.2023 verschärfte Publizitätspflichten Internes Kontrollsystem Offenlegung potentieller Risiken, Gefahren + verdeckter negativer Informationen Aufdeckung potentieller Fehlerquellen bei Finanzberichterstattung 29 4.2 Internationale regulatorische Grundlagen 4.2.2 USA: Sarbanes – Oxley Act 11 Abschnitte („sections“) ▪ „Public Company Accounting Oversight Board“ ▪ Verschärfte Vorschriften zur Unabhängigkeit Mitglieder d. Prüfungsausschuss ▪ Neue Unabhängige WP -Aufsichtsbehörde (PCAOB), weitreichende Überwachungsrechte 2 ▪ „Auditor Independance“ ▪ Pflicht zum Wechsel des Abschlussprüfers ▪ Informationspflicht d. Abschlussprüfers über kritische Vorgänge im Rahmen der Rechnungslegung ▪ Verpflichtung des Audit Committees, Nicht-Prüfungsleistungen des Abschlussprüfers zu genehmigen ▪ Verschärfte Haftung d. WP, Verbot prüfungsnaher Dienstleistungen 3 ▪ „Corporate Responsibility“ ▪ Bestätigung Ordnungsmäßigkeit der Abschlüsse durch CEO + CFO ▪ „enhanced Financial Disclosures“ ▪ Neudefinition Verantwortung Manager börsennotierter Unternehmen ▪ Ausweitung Offenlegungspflichten ▪ Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Rechnungslegung ▪ „Corporate and Criminal Fraud Accountability“ ▪ Rückzahlung erfolgsabhängiger Vergütungen (bei unrichtigen Abschlüssen) ▪ Verbot der Darlehensgewährung an das Management ▪ Einrichtung von Hinweisgebersystemen - Whistleblowing 1 4 8 10.12.2023 30

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