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StPO - GAL E2a 2024/25 Einführung PDF

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Summary

Diese Präsentation bietet eine Einführung in das Strafprozessrecht im Kontext des öffentlichen Rechts. Sie deckt die Grundlagen der StPO und JGG ab und beschreibt die Aufgaben der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Die Präsentation behandelt auch die Rechte der Verdächtigen bzw. Beschuldigten sowie die Rolle der Gerichte.

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siak.gv.at StPO – GAL E2a 2024 / 25 Einführung siak.gv.at Strafprozessrecht im System des öffentlichen Rechts StP O SPG StG SPG B StP O...

siak.gv.at StPO – GAL E2a 2024 / 25 Einführung siak.gv.at Strafprozessrecht im System des öffentlichen Rechts StP O SPG StG SPG B StP O siak.gv.at StPO – Grundlage für den Strafprozess = Bereich des öffentlichen Rechtes; Regelt das Verfahren über die Aufklärung von Straftraten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen; JGG - regelt das formelle Jugendstrafrecht vor den Jugendgerichten beinhaltet keine Straftatbestände 3 siak.gv.at - Situation - SPG – Prävention / Gefahrenabwehr - Verhinderung d. Verletzung der im StGB geschützten Rechtsgüter §§ 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 27a, 28, 28a, 29, 31, 33, StPO / JGG – Repression - Verletzung / Schaden eingetreten – Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches SPG – Nachklärung - § 22/3 Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung 1975 …………… 4 siak.gv.at Abgrenzung SPG - StPO Frage – Einschreiten - SPG oder StPO Antwort - dient polizeiliches Handeln (Ausübung von Befugnissen) Gefahren abzuwehren oder strafbare Handlung aufzuklären In Stufenbau der Rechtsordnung gleichwertig; 5 siak.gv.at Abgrenzung SPG - StPO Das Einschreiten der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe in Vollziehung der StPO wird häufig als Einschreiten „im Dienste der Strafrechtspflege“ (zur Unterstützung der Vollziehung des Strafrechts) oder - moderner - als KRIMINALPOLIZEI (nunmehr ausdrücklich in § 18 Abs. 1) 6 bezeichnet. siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Handhabung d. Strafprozessrechtes – ausschließlich durch Gerichte, Staatsanwaltschaften (einschl. WKStA) und durch Kriminalpolizei (§ 18 StPO);  StPO unterscheidet zwischen 7 Ermittlungsverfahren / Hauptverfahren / siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens Ermittlungsverfahren hat unter der Leitung der Staatsanwaltschaft mit eigenständigen Ermittlungsbefugnissen der Kriminalpolizei unter gerichtlicher Kontrolle (Rechtschutz) zu erfolgen. 8 siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens Ermittlungsverfahren – Klärung d. Sachverhaltes soweit, dass über  Anklage, Einstellung, Rücktritt v.d. Verfolgung entschieden werden kann;  Grundsatz d. Ermittlungsverfahrens ist die von Kooperation u. Hierarchie geprägte Zusammenarbeit zwischen Kriminalpolizei und StA; 9 Ermittlungen möglichst im Einvernehmen führen! siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Wahrnehmung d. Leitungsbefugnis durch d. StA und die Nachvollziehbarkeit d. Ermittlungen werden durch eine im Gesetz geregelte Berichtspflicht (§ 100 und § 100a StPO) der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) 10 sichergestellt siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Auf Grund dieser Berichte (od. sonstiger Eingänge bei der StA- Einlaufstelle) erfolgen Anordnungen a.d. Kriminalpolizei, welche zu befolgen sind (§ 99 Abs 1 2. Satz) 11 siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Alleiniger Ansprechpartner der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren (bei geringen Ausnahmen – gerichtliche Beweisaufnahme Tatrekonstruktion und kontradiktorische Vernehmung) ist ausschließlich die StA;  Eine direkte Kontaktaufnahme im Ermittlungsverfahren 12 mit siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Ermittlung der Kriminalpolizei auf Grund einer Anzeige, oder von Amtswegen (§ 99 Abs 1 Satz 1) 13 siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Ist nicht klar, ob ein „Anfangsverdacht“ (§ 1 Abs 3) gegeben, kann die Kriminalpolizei durch „Erkundigung und/oder Leichenbeschau“, ohne dass damit ein Ermittlungsverfahren begonnen wird, 14 die im § 91 Abs 2 und in § 128 Abs 1 bezeichneten Schritte siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Das Gericht agiert im Ermittlungsverfahren vor allem als „Kontroll- (Antrag auf Einstellung, Einspruch) und Rechtschutzinstanz (Bewilligung schwer wiegender Grundrechtseingriffe – z.B. Durchsuchung einer Whg. gem. §§ 117/2/b, 120/1; 15 siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Nur in bestimmten Fällen ist das Gericht zur Durchführung v. Ermittlungen befugt: z.B. gerichtliche Beweisaufnahme bei Tatrekonstruktion, kontradiktorische Vernehmung nach § 104 StPO, 16 Entscheidungsfindung zu Bewilligung von siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Nur wenn die StA eine gerichtliche Beweisaufnahme beantragt, weil daran wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht 17 (§ 101/2, 2. Satz), hat das Gericht Beweise selbst siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  in der StPO ausführliche Rechte der „OPFER“ - § 65 ff StPO; Opferschutz – staatliche Aufgabe (Schutzfunktion d. Staates) von Amts wegen; Rechte auf Privatbeteiligung am Verfahren (§ 65/2 StPO); 18 siak.gv.at Leitlinien und Grundzüge des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens  Rechte des Verdächtigen, bzw. Beschuldigten (§ 48, 49ff StPO) - Gleichgewicht d. Kräfte durch Einräumung v. bestimmten Mitwirkungs- und Gestaltungsrechten im Ermittlungsverfahren; Den Ermittlungsbefugnissen der Kriminalpolizei stehen die Rechte 19

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