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This document provides a basic overview of fundamental legal principles, including objective and subjective rights, and legal characteristics. It also introduces different forms of law and their characteristics.

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1. Einheit Grundlagen Einteilungen des Rechts Rechtsarten Objektives Recht umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die für alle Menschen verbindlich sind und das Verhalten in einer Gesellschaft steuern, zB. S...

1. Einheit Grundlagen Einteilungen des Rechts Rechtsarten Objektives Recht umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die für alle Menschen verbindlich sind und das Verhalten in einer Gesellschaft steuern, zB. Strafrecht Subjektives Recht, das einer bestimmten Rechtsperson zusteht und gegen andere Personen durchgesetzt werden kann zB. Eigentumsrecht oder Recht auf persönliche Freiheit Rechtscharakteristika Zwingendes Recht auch ”unabdingbares Recht”, diese Regelungen müssen eingehalten werden und dürfen nicht durch vertragliche Vereinbarungen verändert/ausgeschlossen werden, wie Arbeitsrecht oder Verbraucherschutz Nachgiebiges (dispositives) Recht erlaubt es den Parteien, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Die Parteien können durch vertragliche Vereinbarungen andere Regelungen treffen, solange diese nicht gegen zwingendes Recht verstoßen Rechtstypen Absolutes Recht ist unabhängig von Beziehungen zu anderen Personen und wirken gegenüber jedermann und sind universell durchsetzbar, wie Eigentumsrecht Relatives (obligatorisches) Recht kann nur in Beziehungen zwischen betreffenden Parteien durchgesetzt werden, zB. Vertragliche Ansprüche: wenn zwei einen Vertag abschließen, können sie ihre Rechte nur gegen die andere Vertragspartei geltend machen Was ist Recht? Verbindliche Ordnung für menschliche Gemeinschaft (Bevölkerung eines Staates), die notfalls mit staatlichen Zwang durchgesetzt werden kann. 1. Einheit 1 Wie entsteht Recht? Gesetzgebung: Bundesgesetzen und Landesgesetzen ← Parlament (Nationalrat und Bundesrat) Wann gilt das Recht? Gesetze werden nicht bereits durch die Beschlussfassung im Parlament verbindlich. Es muss eine Frist eingeräumt werden, um sich mit den Neuerungen vertraut zu machen. Das neue Gesetz gilt frühestens dann, wenn es im Bundesgesetzblatt (BGBI) kundmacht wurde. Legisvakanz: Frist zwischen Kundmachung und Inkrafttreten Gesetze gelten auch für den, der sie nicht kennt. Ab Inkrafttreten sind sie für alle verbindlich. Rechtsunkenntnis ist fallweise entschuldbar. Verhaltensordnungen Sitte Moral Religion diese haben wesentliches Verhalten auf menschliches Verhalten und haben mit dem Recht manches gemeinsam und beeinflussen es auch mehr oder weniger (Katholiken → kirchliche Eherecht auch staatlich verbindlich). Andererseits beachtet das Recht auch sittliche Grundwerte. Stufenbau der Rechtsordnung 1. Einheit 2 Zwecke des Rechts Rechtsordnung stellt im wesentlichen Verhaltensgebote und Verhaltensverbote. Hauptzwecke des Privatrechts sind die Gewährung eines möglichst konfliktfreien Zusammenleben in größtmöglicher persönlicher Freiheit sowie die Austragung von Streitigkeiten unter behördlicher Aufsicht. Wesentliche Zweck ist die Klarstellung: Menschen sollen wissen, was in einer konkreten Lebenssituation rechtens ist. Zweiter Zweck ist die Prävention, das Wissen um bestimmte Folgen hält vielfach von der Begehung verbotener Handlungen ab oder animiert zur freiwilligen Einhaltung von Verpflichtungen. Kommt es dennoch zu einem Streit, soll dieser in geordneten Bahnen ablaufen. Die Selbsthilfe ist ausnahmsweise zulässig, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Rechtsdurchsetzung Personen die konkrete subjektive Rechte besitzen, können diese Rechte nicht einfach durch eigenen Maßnahmen durchsetzen, sondern müssen dafür bestimmte staatliche Verfahren nutzen. Für den öffentlich-rechtlichen Bereich, sind die jeweiligen Verwaltungsbehörden zuständig (Finanzamt, Bezirkshauptmannshaft, Bundesministerium, usw). 1. Einheit 3 Privatrechtsstreitigkeiten sind in aller Regel vor Gerichten auszutragen. Zur Sicherung größtmöglicher Objektivität sind ihre Richter unabsetzbar, ohne ihre Zustimmung unversetzbar und weisungsfrei (Entscheidungen sind unparteiisch und nur auf Basis des Gesetzes getroffen). Privates und öffentliches Recht Wenn der Staat (oder eine Behörde) in seiner Funktion als Träger von Hoheitsgewalt gegenüber Bürgern handelt, gilt das öffentliche Recht. Das passiert zum Beispiel, wenn der Staat Gesetze durchsetzt oder Entscheidungen trifft, die Bürger betreffen (wie im Verwaltungs- oder Strafrecht). Wenn der Staat aber wie eine Privatperson handelt, zum Beispiel Verträge (Mietverträge) abschließt oder Geschäfte macht, gilt das Privatrecht. Solche Fälle nennt man Privatwirtschaftsverwaltung und Streitigkeiten in diesen Fällen werden vor den normalen Gerichten (Zivilgerichten) behandelt, genauso wie bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen. Privates und öffentliches Recht stehen in vielfacher Wechselbeziehung zueinander. Beide Rechtsbereiche greifen aber oft ineinander über, da wirtschaftliches Handeln immer sowohl privatrechtliche als auch öffentlich- rechtliche Konsequenzen hat. Zum Beispiel: Ein Kaufvertrag (Privatrecht) kann steuerliche Auswirkungen haben (öffentliches Recht). Ein erfahrener Vertragsgestalter versucht, eine Lösung zu finden, bei der möglichst wenig Steuern und Gebühren anfallen. Rechtsnormen und Rechtsquellen Österreich: Gesetze Verordnungen Bescheide EU: Verordnungen Richtlinien Privates: regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen privaten Personen oder Unternehmen. Die Beteiligten sind gleichberechtigt (haben gleiche Rechte und Pflichten). Es betrifft rechtliche Angelegenheiten, die zwischen 1. Einheit 4 Individuen oder privaten Organisationen stattfinden, wie Verträge, Eigentum, Familien- und Erbrecht. Es wird zwischen zwingendem und nachgiebigen (dispositiven) Charakter unterschieden. Beispiele sind Zivilrecht, Familienrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Handelsrecht und Arbeitsrecht Allgemeines Bürgerliches Recht (Allgemeines Zivilrecht) → ABGB Richtung Sondergesetzgebung, zB. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und Verbraucherkreditgesetz (VKrG) Allgemeines Bürgerliches Recht/Allgemeines Zivilrecht: regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und ist die Grundlage des Privatrechts, Bereiche sind: Vertragsrecht, Schadenersatzrecht, Deliktsrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht Im Unterschied dazu enthalten die Sonderprivatrechte Rechtsmaterien, die für bestimmte Personen (zB. Unternehmer, Arbeitnehmer) von Bedeutung sind oder spezielle Sachgebiete (Wertpapiere, Versicherungsrecht) regeln. Rechtsquellen: ABGB, EheG, MRG, WEG, UGB, KSchG, VKrG, FAGG AngG DHG, PHG Sonderprivatrechte Unternehmensrecht: Kerngesetz ist Unternehmensgesetzbuch (UGB), das zum 1.1.2007, aus dem deutschen Recht stammende Handelsgesetzbuch (HGB) inhaltlich fortentwickelt und formell abgelöst hat. UGB enthält Regelungen für Unternehmer und von diesen getätigten unternehmensbezogenen Geschäfte. Vertragliche Rechtsverhältnisse von Unternehmern sind auch im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) für den Fall geregelt, dass ein Unternehmer mit einem Verbraucher kontrahiert. Rechtsquellen: UGB, KSchG 1. Einheit 5 Gesellschaftsrecht: regelt vor allem Regelungen von Gesellschaften, also rechtlichen Zusammenschlüssen von Personen oder Kapital (wie GmbH, AG oder Personengesellschaften) auch Vereine und Zusammenschlüsse von Freiberuflern. Es geht um zwei Problemkrisen: Zum ersten um das rechtliche Verhältnis der Gesellschafter (bzw. Vereinsmitglieder usw) untereinander, also das Innenverhältnis. Zum zweiten um die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und Gesellschafter gegenüber außenstehenden Dritten, insbesondere gegenüber Vertragspartnern der Gesellschaft und Personen, die durch das Handeln von Gesellschaftspartnern geschädigt wurden, Außenverhältnis. Rechtsquellen: AktG, GmbHG, UGB, VerG, GenG, ABGB Wertpapierrecht Urkunden sind mit gewisse Rechte (Forderungsrechte, Mitgliedschaftsrechte oder Sachenrechte) sind derart verkörpert, dass durch die Übergabe der Urkunde wird auch das darin festgelegte Recht oder der Anspruch übertragen. Oft gilt auch der Inhaber der Urkunde jedenfalls als der Berechtigte, ohne dass er sein Recht auf sonstige Weise nachweisen müsste. Das Dient der Vereinfachung und Beschleunigung des geschäftlichen Verkehrs. Rechtsquellen: WG, ScheckG, DepG, UGB Versicherungsrecht Es wird hier immer das Privatversicherungsrecht/Versicherungsvertragsrecht und nicht Sozialversicherungsrecht gemeint. Die Versicherungsaufsicht gehört ebenfalls zum öffentlichen Recht. Das Privatversicherungsrecht regelt beinahe alle erdenklichen Probleme, die beim Abschluss und der Durchführung eines Versicherungsvertrages entstehen können. Der Versicherer deckt gegen Prämie das vertraglich näher bestimmte Risiko des Versicherungsnehmers ab. Beispiele: Kfz-Haftpflichtversicherung, Haushalts- und Lebensversicherungen, Rückversicherungen und Unfallversicherungen usw) Rechtsquellen: VersG Arbeitsrecht 1. Einheit 6 Das Arbeitsrecht liegt im Schnittbereich von öffentlichen und privatem Recht. Im privaten Recht wird zB. Mindestlohn, Urlaubsrecht, Kündigungsvorschriften und Abfertigungsansprüche geregelt. Rechtsquellen: AngG, VBG, AVRAG, BAG, DHG, AÜG, BDG Verbraucherschutzrecht Das Verbraucherschutzrecht dient dem Schutz von Verbrauchern vor unfairen Geschäftspraktiken. Es umfasst Vorschriften, die die Rechte der Konsumenten stärken, zum Beispiel bei Verträgen, Gewährleistungsrechten, Rücktrittsmöglichkeiten oder Datenschutz. Rechtsquellen: KSchG, ABGB Öffentliches: bezieht sich auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und den Bürgern oder staatlichen Institutionen. Es regelt als Träger der hoheitlichen Gewalt die Beziehungen zwischen dem Staat (Bund, Länder und Gemeinden) einerseits sowie die Beziehungen zwischen dem Staat und Privatpersonen andererseits. Kümmert sich mit Angelegenheiten, die das öffentliche Interesse betreffen, wie Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht und Steuerrecht. Die Vorschriften haben zwingenden Charakter (können auch im gegenseitigen Einverständnis nicht abgeändert oder aufgehoben werden). Ausübung von Hoheitsgewalt durch staatliche Organe, die im Gegensatz zum privaten Recht eine asymmetrische Machtverteilung aufweist (Staat vs. Bürger). Verfassungsrecht (grundlegende Prinzipien und Normen, die die Struktur und Funktionsweise eines Staates festlegen, zB. Staatstruktur und Grundrechte) Verwaltungsrecht (Organisation und Aufgaben der Verwaltung sowie der Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürgern. Es regelt die Art und Weise, wie staatliche Behörden ihre Aufgaben erfüllen und wie Entscheidungen der Verwaltung überprüft werden können, zB. Verwaltungsakte, Rechtsmittel und Verwaltungsverfahren Strafrecht (regelt, welche Handlungen als Straftaten gelten, welche Strafen oder Maßnahmen bei deren Verurteilung verhängt werden können und wie der staatliche Strafverfolgungsapparat funktioniert) Rechts- und Handlungsfähigkeit 1. Einheit 7 Rechtssubjekte & Rechtsobjekte Nach österreichischem Recht gibt es nur Personen und Sachen. Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, Rechtssubjekte. Es gibt natürliche (lebende normale) Personen und juristische (zB GmbH, AG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Gebietskörperschaften) Personen. Tiere werden rechtlich wie Sachen behandelt, aber werden ausdrücklich von Sachen unterschieden. Rechtsfähigkeit - Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit: bedeutet das Vermögen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung für die Bedenkung in einem Testament oder für die Möglichkeit, Eigentümer von Sachen zu sein. Jeder Mensch ist rechtfähig, die Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Geburt und endet mit dem Tod. Handlungsfähigkeit: ist das Vermögen, durch eigenes Tätigwerden Rechte und Pflichten zu begründen. Sie setzt im Regelfall Entscheidungsfähigkeit voraus: Die betreffende Person muss die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich dementsprechend verhalten können. Zum Schutz von Personen, die Tragweite ihres Handels nicht/nicht vollständig verstehen können, wird die Handlungsfähigkeit von mehreren Faktoren abhängig gemacht. Es gibt für die Schutzbedürftige keine oder bloß milde Rechtsfolgen. Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Als Unterfall der Handlungsfähigkeit verlangt sie ebenfalls Entscheidungsfähigkeit. Volle Geschäftsfähigkeit: Vollendung des 18. Lebensjahres geistig gesund uneingeschränkt geschäftsfähig nötige Entscheidungsfähigkeit vermutet 1. Einheit 8 Geschäftsunfähigkeit: Kinder unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig Ausnahme 1: alterstypische kleine Geschäfte (werden durch Erfüllung durch das Kind wirksam) Ausnahme 2: rechtlich bloß begünstigende Geschäfte (Annahme von Schenkungen) unmündige Minderjährige (7-13 Jahre): beschränkt geschäftsfähig Annahme bloß begünstigender Schenkungen alterstypische Geschäfte Darüber hinaus gehende Geschäfte sind schwebend unwirksam (bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters) mündige Minderjährige (14-17 Jahre): (erweiterte) beschränkte Geschäftsfähigkeit können über die ihnen zur freien Verfügung überlassenen Sachen auch tatsächlich verfügen können über die eigenen Einkünfte verfügen (nicht aber selbst Lehr- und Ausbildungsverträge schließen können mit Erreichen der Volljährigkeit schwebend unwirksame Geschäfte selbst sanieren (dh. schriftlich zustimmen) geistig beeinträchtigte Erwachsene Deliktsfähigkeit Grundsatz: ab 14 Jahren schadenersatzpflichtig Eltern haften nicht für ihre Kinder (Ausnahme: Vernachlässigung der Aufsichtspflicht) Ausnahmsweise Haftung des Kindes: Einsicht in Unrechtmäßigkeit des Tuns, Berücksichtigung und Betrachtung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten (unter Berücksichtigung einer Haftpflichtversicherung) 1. Einheit 9 Unternehmer und Verbraucher Unternehmer Unternehmer kraft Betreibens eines Unternehmens wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig und auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt Unternehmer kraft Rechtsform bestimmte Rechtsformen wie z.B. GmbH oder AG machen ein Unternehmen automatisch zum Unternehmer, unabhängig davon, ob es tatsächlich operativ tätig ist Unternehmer kraft Eintragung im Firmenbuch durch diese Eintragung erlangt es den Unternehmerstatus Scheinunternehmer jemand, der nach außen hin den Anschein erweckt, Unternehmer zu sein, obwohl er nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt Verbraucher (Konsumenten) Konsumentenschutzgesetz regelt unter anderem Informationspflichten, Rücktrittsrechte und den Schutz vor unfairen Vertragsklauseln Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz Verträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen werden, ohne dass sie sich persönlich treffen, etwa im Online-Handel. Es schützt die Verbraucher, indem es ihnen Rücktrittsrechte und bestimmte Informationspflichten zusichert Verbraucherkreditgesetz regelt den Schutz von Verbrauchern im Bereich von Krediten. Es verpflichtet Kreditgeber zu einer transparenten und fairen Information und schützt Verbraucher vor übermäßiger Verschuldung, etwa durch Pflichtangaben zu Zinssätzen und anderen Kosten eines Kredits Verbrauchergewährleitungsgesetz 1. Einheit 10 regelt die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern, wenn gekaufte Waren oder Dienstleistungen mangelhaft sind. Das Gesetz gibt dem Verbraucher das Recht auf Nachbesserung, Umtausch, Preisminderung oder sogar Rücktritt vom Vertrag 1. Einheit 11

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