sanktionen nach § 31 a SGB II
Understand the Problem
Die Frage bezieht sich auf die Sanktionen, die im § 31a des Sozialgesetzbuches II (SGB II) festgelegt sind. Hierbei geht es um Regelungen, die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen und in welchen Fällen diese Sanktionen verhängt werden können.
Answer
Bei Pflichtverletzungen nach § 31a SGB II wird das Bürgergeld um 10-20% des Regelbedarfs gekürzt.
Gemäß § 31a SGB II wird bei einer Pflichtverletzung das Bürgergeld um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 gemindert. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann die Kürzung bis zu 20 Prozent betragen.
Answer for screen readers
Gemäß § 31a SGB II wird bei einer Pflichtverletzung das Bürgergeld um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 gemindert. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann die Kürzung bis zu 20 Prozent betragen.
More Information
Dieses Gesetz betrifft Sanktionen, die bei Nichterfüllung bestimmter Auflagen oder Pflichten durch Personen, die Bürgergeld (ehemals Hartz IV) beziehen, verhängt werden.
Sources
- § 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen - Bussgeldkatalog - gesetze-im-internet.de
- § 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen - Sozialgesetzbuch - buzer.de
AI-generated content may contain errors. Please verify critical information