sanktionen nach § 31 a SGB II

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Die Frage bezieht sich auf die Sanktionen, die im § 31a des Sozialgesetzbuches II (SGB II) festgelegt sind. Hierbei geht es um Regelungen, die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen und in welchen Fällen diese Sanktionen verhängt werden können.

Answer

Bei Pflichtverletzungen nach § 31a SGB II wird das Bürgergeld um 10-20% des Regelbedarfs gekürzt.

Gemäß § 31a SGB II wird bei einer Pflichtverletzung das Bürgergeld um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 gemindert. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann die Kürzung bis zu 20 Prozent betragen.

Answer for screen readers

Gemäß § 31a SGB II wird bei einer Pflichtverletzung das Bürgergeld um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 gemindert. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann die Kürzung bis zu 20 Prozent betragen.

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Dieses Gesetz betrifft Sanktionen, die bei Nichterfüllung bestimmter Auflagen oder Pflichten durch Personen, die Bürgergeld (ehemals Hartz IV) beziehen, verhängt werden.

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