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Questions and Answers
Welche der folgenden Aussagen trifft nicht auf die Pflicht zur Gutachtenerstattung zu?
Welche der folgenden Aussagen trifft nicht auf die Pflicht zur Gutachtenerstattung zu?
- Sie gilt für jeden, der der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
- Sie trifft jeden Bürger. (correct)
- Sie erfordert Sachkunde auf einem bestimmten Gebiet.
- Sie ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht.
Unter welcher Bedingung muss eine Einzelperson der Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen Folge leisten?
Unter welcher Bedingung muss eine Einzelperson der Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen Folge leisten?
- Wenn sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt.
- Wenn sie sich vor Gericht grundsätzlich bereit erklärt hat, Gutachten zu erstatten.
- Wenn sie die Staatsbürgerschaft des betreffenden Landes besitzt.
- Wenn sie öffentlich bestellt oder ermächtigt ist, die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Begutachtung sind, zu besitzen. (correct)
Wann gilt eine Tätigkeit als 'öffentlich zum Erwerb ausgeübt' im Kontext der Gutachtenerstattung?
Wann gilt eine Tätigkeit als 'öffentlich zum Erwerb ausgeübt' im Kontext der Gutachtenerstattung?
- Wenn sie ehrenamtlich und unentgeltlich erfolgt.
- Wenn sie gelegentlich gegenüber einzelnen Personen erbracht wird.
- Wenn sie von staatlich geprüften Fachkräften ausgeübt wird.
- Wenn sie gegenüber der Allgemeinheit ausgeübt wird und auf laufende Erwerbseinnahmen abzielt. (correct)
Was muss ein Sachverständiger tun, wenn er eine allgemeine Bereiterklärung zur Übernahme von Gutachten widerrufen möchte?
Was muss ein Sachverständiger tun, wenn er eine allgemeine Bereiterklärung zur Übernahme von Gutachten widerrufen möchte?
Welche Schlussfolgerung kann aus dem Verhalten eines Sachverständigen gezogen werden, der einen Auftrag zur Gutachtenerstattung widerspruchslos annimmt, diesen aber längere Zeit liegen lässt?
Welche Schlussfolgerung kann aus dem Verhalten eines Sachverständigen gezogen werden, der einen Auftrag zur Gutachtenerstattung widerspruchslos annimmt, diesen aber längere Zeit liegen lässt?
Wann kann ein Sachverständiger eine bereits abgegebene Erklärung zur Begutachtung in einem Strafverfahren nicht mehr widerrufen?
Wann kann ein Sachverständiger eine bereits abgegebene Erklärung zur Begutachtung in einem Strafverfahren nicht mehr widerrufen?
Welche Aussage trifft im Kontext der Amtshilfe nicht auf Behörden zu?
Welche Aussage trifft im Kontext der Amtshilfe nicht auf Behörden zu?
Was kann geschehen, wenn eine ersuchte Behörde die Amtshilfe verweigert?
Was kann geschehen, wenn eine ersuchte Behörde die Amtshilfe verweigert?
Unter welcher Voraussetzung kann eine ersuchte Behörde die Amtshilfe nicht leisten?
Unter welcher Voraussetzung kann eine ersuchte Behörde die Amtshilfe nicht leisten?
Welche Aussage trifft auf Sachverständige zu, die nicht zur Begutachtung verpflichtet sind?
Welche Aussage trifft auf Sachverständige zu, die nicht zur Begutachtung verpflichtet sind?
Aus welchen Gründen können Sachverständige, die zur Begutachtung verpflichtet sind, die Begutachtung verweigern?
Aus welchen Gründen können Sachverständige, die zur Begutachtung verpflichtet sind, die Begutachtung verweigern?
In welchem Fall kann die Erstattung eines Gutachtens aufgrund familienrechtlicher Bindungen nicht verweigert werden?
In welchem Fall kann die Erstattung eines Gutachtens aufgrund familienrechtlicher Bindungen nicht verweigert werden?
Wie bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft und Schwägerschaft?
Wie bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft und Schwägerschaft?
In welchem Fall darf ein Sachverständiger ein Gutachten nicht verweigern, obwohl eine Schwägerschaft besteht?
In welchem Fall darf ein Sachverständiger ein Gutachten nicht verweigern, obwohl eine Schwägerschaft besteht?
Welche Aussage trifft auf die Gutachtenverweigerung bei Adoptionen zu?
Welche Aussage trifft auf die Gutachtenverweigerung bei Adoptionen zu?
Was kann das Gericht tun, wenn der Grad der Verwandtschaft für ein Verweigerungsrecht eigentlich zu hoch ist?
Was kann das Gericht tun, wenn der Grad der Verwandtschaft für ein Verweigerungsrecht eigentlich zu hoch ist?
Wer hat ein Zeugnisverweigerungsrecht und damit auch ein Gutachtenverweigerungsrecht aufgrund beruflicher Geheimhaltungspflicht?
Wer hat ein Zeugnisverweigerungsrecht und damit auch ein Gutachtenverweigerungsrecht aufgrund beruflicher Geheimhaltungspflicht?
Welche Aussage trifft auf das Verweigerungsrecht aufgrund beruflicher Verschwiegenheitspflicht zu?
Welche Aussage trifft auf das Verweigerungsrecht aufgrund beruflicher Verschwiegenheitspflicht zu?
Wann kommt eine Gutachtenverweigerung aus Gründen beruflicher Verschwiegenheitspflicht in Betracht?
Wann kommt eine Gutachtenverweigerung aus Gründen beruflicher Verschwiegenheitspflicht in Betracht?
Was gilt, wenn eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person wirksam von der Schweigepflicht entbunden wurde?
Was gilt, wenn eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person wirksam von der Schweigepflicht entbunden wurde?
Was müssen Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes in Bezug auf Gutachten beachten?
Was müssen Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes in Bezug auf Gutachten beachten?
Welche Aussage trifft auf Gewerbeaufsichtsbeamte im Kontext der Verschwiegenheitspflicht zu?
Welche Aussage trifft auf Gewerbeaufsichtsbeamte im Kontext der Verschwiegenheitspflicht zu?
Unter welchen Umständen kann ein Zeugnis oder Gutachten verweigert werden?
Unter welchen Umständen kann ein Zeugnis oder Gutachten verweigert werden?
Wer entscheidet über die Entbindung von der Pflicht zur Gutachtenerstattung?
Wer entscheidet über die Entbindung von der Pflicht zur Gutachtenerstattung?
Unter welchem Blickwinkel muss die Pflicht zur Gutachtenerstattung immer gesehen werden?
Unter welchem Blickwinkel muss die Pflicht zur Gutachtenerstattung immer gesehen werden?
Was kann ein Sachverständiger tun, wenn er erkennt, dass seine Sachkunde für die Erstattung des Gutachtens nicht ausreicht?
Was kann ein Sachverständiger tun, wenn er erkennt, dass seine Sachkunde für die Erstattung des Gutachtens nicht ausreicht?
Wer wird von der Begutachtungspflicht ferner entbunden?
Wer wird von der Begutachtungspflicht ferner entbunden?
Welches Rechtsmittel steht im Zivilverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Entbindung von der Begutachtungspflicht zur Verfügung?
Welches Rechtsmittel steht im Zivilverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Entbindung von der Begutachtungspflicht zur Verfügung?
Wer kann den Entbindungsbeschluss in Verfahren nach der ZPO anfechten?
Wer kann den Entbindungsbeschluss in Verfahren nach der ZPO anfechten?
Was sind die Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung?
Was sind die Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung?
Welche Kosten können dem Sachverständigen bei einer unberechtigten Gutachtenverweigerung auferlegt werden?
Welche Kosten können dem Sachverständigen bei einer unberechtigten Gutachtenverweigerung auferlegt werden?
Welches Rechtsmittel steht dem Sachverständigen gegen die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Verfügung?
Welches Rechtsmittel steht dem Sachverständigen gegen die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Verfügung?
Welche Wirkung hat die Beschwerde im Zivilprozess gegen die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes?
Welche Wirkung hat die Beschwerde im Zivilprozess gegen die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes?
Was kann ein Sachverständiger tun, wenn die Staatsanwaltschaft Kosten auferlegt oder ein Ordnungsgeld festgesetzt hat?
Was kann ein Sachverständiger tun, wenn die Staatsanwaltschaft Kosten auferlegt oder ein Ordnungsgeld festgesetzt hat?
Was gilt für die Frist zur Fertigstellung des Gutachtens im Strafprozess?
Was gilt für die Frist zur Fertigstellung des Gutachtens im Strafprozess?
Was geschieht, wenn ein Sachverständiger im Zivilverfahren die üblichen Erstattungszeiträume überschreitet?
Was geschieht, wenn ein Sachverständiger im Zivilverfahren die üblichen Erstattungszeiträume überschreitet?
Flashcards
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Gutachtenerstattung.
Gutachtenerstattungspflicht
Gutachtenerstattungspflicht
Gesetzliche Verpflichtung zur Gutachtenerstattung für bestimmte Sachverständige.
Folge der Ernennung
Folge der Ernennung
Öffentliche Bestellung, Ausübung oder Erklärung zur Gutachtenerstattung.
Bereitschaft zur Erstattung
Bereitschaft zur Erstattung
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Verpflichtung durch Verhalten
Verpflichtung durch Verhalten
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Kein Widerruf nach Ladung
Kein Widerruf nach Ladung
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Amtshilfe durch Behörden
Amtshilfe durch Behörden
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Ablehnung von Gutachten
Ablehnung von Gutachten
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Verweigerungsrecht: Familie
Verweigerungsrecht: Familie
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Verweigerungsrecht: Geheimnis
Verweigerungsrecht: Geheimnis
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Entbindung von Schweigepflicht
Entbindung von Schweigepflicht
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Verweigerungsrecht: Sachlich
Verweigerungsrecht: Sachlich
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Entbindung durch Gericht
Entbindung durch Gericht
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Unzumutbarkeit
Unzumutbarkeit
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Beschwerde gegen Ablehnung
Beschwerde gegen Ablehnung
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Folgen unberechtigter Verweigerung
Folgen unberechtigter Verweigerung
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Pflicht zur rechtzeitigen Erstattung
Pflicht zur rechtzeitigen Erstattung
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Pflicht zum Erscheinen
Pflicht zum Erscheinen
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Pflicht zur Kooperation
Pflicht zur Kooperation
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Pflicht zur Eidesleistung
Pflicht zur Eidesleistung
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Pflicht zur Unparteilichkeit
Pflicht zur Unparteilichkeit
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Pflicht zur Verschwiegenheit
Pflicht zur Verschwiegenheit
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Pflicht zur Herausgabe
Pflicht zur Herausgabe
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Öffentliche Bestellung
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Fernbleiben vom Termin
Fernbleiben vom Termin
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Entbindungsbeschluss
Entbindungsbeschluss
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Unterrichtungspflicht
Unterrichtungspflicht
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Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage
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Grob fahrlässiges Verhalten
Grob fahrlässiges Verhalten
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Aufhebung Ordnungsgelder
Aufhebung Ordnungsgelder
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Study Notes
Die Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- Die Erstattung eines Gutachtens durch Sachverständige ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht.
- Diese Pflicht betrifft nicht jeden Bürger, sondern nur Personen mit Fachkenntnissen in einem bestimmten Gebiet.
- Die Pflicht ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft und gilt für alle, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen.
- Bestimmte Sachverständige sind gesetzlich zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens verpflichtet (§ 407 ZPO, § 75 StPO).
- Eine Einzelperson muss der Ernennung zum Sachverständigen Folge leisten, wenn sie öffentlich bestellt ist, Wissenschaft/Kunst/Gewerbe öffentlich zum Erwerb ausübt, öffentlich bestellt/ermächtigt ist oder sich vor Gericht zur Gutachtenerstattung bereit erklärt hat.
- Öffentlich zum Erwerb ausgeübt wird eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe, Landwirtschaft und in freien Berufen mit laufenden Erwerbseinnahmen gegenüber der Allgemeinheit.
- Kaufleute, Handwerker, Rechtsanwälte, Künstler und Ärzte sind auf ihrem Fachgebiet zur Erstattung von Gerichtsgutachten verpflichtet.
- Dies gilt auch für Vertreter dieser Berufe, die den Beruf nicht mehr zu Erwerbszwecken ausüben, z.B. approbierte Ärzte, emeritierte Universitätsprofessoren.
- Die Bereitschaft zur Gutachtenerstattung ist dem Gericht schriftlich oder mündlich zu erklären oder vor dem Richter.
- Eine allgemeine Bereiterklärung zur Übernahme von Gutachten bestimmter Art kann die Begutachtungspflicht auslösen, gemäß § 407 II ZPO. Sachverständige müssen diese rechtzeitig widerrufen.
- Die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung kann sich auch aus dem Verhalten des Sachverständigen ergeben.
- Ein Sachverständiger, der einen Auftrag widerspruchslos annimmt, ihn aber verzögert und schließlich ablehnt, wird als zur Gutachtenerstattung verpflichtet angesehen.
- Im Strafverfahren kann ein Sachverständiger seine Bereitschaft zur Begutachtung nicht mehr widerrufen, sobald er vom Gericht geladen wurde.
- Der Kreis der zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens Verpflichteten ist auch im Strafprozess verpflichtet, einer Ladung zur Hauptverhandlung Folge zu leisten (§ 245 StPO).
- Behörden sind zur Amtshilfe verpflichtet, woraus sich nicht zwangsläufig die Pflicht zur Gutachtenerstattung ableitet, sondern aus Rechtsnormen, Zuständigkeitsregelungen etc.
- Eine Ablehnung der Gutachtenerstattung durch eine Behörde kann zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.
- Behörden müssen keine Amtshilfe leisten, wenn ihre eigenen Aufgaben dadurch gefährdet würden.
Gründe zur Verweigerung des Gutachtens
- Jemand, der nicht zur Begutachtung verpflichtet ist, kann einen gerichtlichen Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Verpflichtete Sachverständige können die Begutachtung nur aus den im Gesetz genannten Gründen verweigern.
- Die Gutachtenerstattung kann aus den gleichen Gründen wie die Zeugenaussage nach § 408 I ZPO und § 76 IStPO verweigert werden.
Verweigerungsrecht aufgrund familienrechtlicher Bindungen
- Im Zivil- und Strafprozess kann die Erstattung verweigert werden, wenn der Sachverständige mit einer Partei oder dem Beschuldigten durch enge familienrechtliche Beziehungen verbunden ist.
- Ein Verweigerungsrecht besteht, wenn der Sachverständige mit einer Partei/Beschuldigten verlobt/verheiratet ist/war, in gerader Linie verwandt/verschwägert ist/war oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt/bis zum zweiten Grad verschwägert ist/war.
- In gerader Linie verwandt sind direkt voneinander abstammende Personen (z.B. Vater-Sohn), in der Seitenlinie nicht direkt voneinander abstammende, aber von einem Dritten abstammende Personen.
- Schwägerschaft bezeichnet das Verhältnis der Verwandten eines Ehegatten zum anderen.
- Der Grad der Verwandtschaft/Schwägerschaft wird durch die Anzahl der verbindenden Geburten bestimmt.
- Nichteheliche Kinder werden bei der Verwandtschaft und Schwägerschaft wie eheliche behandelt.
- Bei Adoption bleibt das Gutachtenverweigerungsrecht in Hinblick auf die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen oder gilt auch in Bezug auf die neue Verwandtschaft.
- Das Gericht kann auf die Verpflichtung eines Sachverständigen verzichten, um Befangenheitsgründe auszuschließen, auch wenn der Grad der Verwandtschaft/Schwägerschaft für ein Verweigerungsrecht zu hoch ist.
Verweigerungsrecht wegen beruflicher Geheimhaltungspflicht
- Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 I 6 ZPO) und damit auch ein Gutachtenverweigerungsrecht (§ 408 ZPO).
- Berufsgruppen gemäß § 203 StGB (z.B. Ärzte, Anwälte) dürfen Privat-, Betriebs-, oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren.
- Das Verbot der Offenbarung von Geheimnissen gilt auch über den Tod des Betreffenden hinaus.
- Die Rechte zur Zeugnisverweigerung sind im Strafverfahren in § 53 StPO abschließend aufgezählt.
- Die Schweigepflicht unterliegt nicht nur absichtlich anvertrauten Tatsachen, sondern auch Tatsachen, von welchen der Sachverständige Kenntnis erlangt hat..
- Eine Gutachtenverweigerung kommt in Betracht, wenn der Sachverständige die der Geheimhaltung unterliegenden Wahrnehmungen vor seiner Bestellung macht und diese dann im Gutachten verwerten soll.
- Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen während eines schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses dem Sachverständigen bekannt wurden.
- Zwischen Arzt und Patient besteht ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis, nicht jedoch bei einer Untersuchung im Auftrag des Gerichts.
Entbindung von der Pflicht zur Gutachtenerstattung
- Wurde die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person wirksam von der Schweigepflicht entbunden, steht ihr kein Gutachtenverweigerungsrecht mehr zu.
- Bei Beamten sind dienstrechtliche Aussagegenehmigungen einzuholen.
- Beamte des Gewerbeaufsichtsamtes unterliegen der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich interner Einblicke, dürfen diese aber den zuständigen Stellen offenbaren, wenn Gesetzwidrigkeiten verfolgt werden/bestimmte Aufgaben erfüllt werden sollen.
- Gewerbeaufsichtsbeamte haben im Straf-/Bußgeldverfahren kein Gutachtenverweigerungsrecht, wenn eine dienstrechtliche Aussagegenehmigung vorliegt.
- In Verfahren nach der ZPO haben die Gewerbeaufsichtsbeamten ein Zeugnis-/Gutachtenverweigerungsrecht, sofern sie nicht von der Schweigepflicht entbunden wurden.
- Ebenso wie auf Zeugen finden auf Sachverständige die Paragraphen § 384 ZPO, § 55 StPO i.V.m. § 408 ZPO, § 76 StPO Anwendung
- Demnach können eine Aussage / ein Gutachten verweigert werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Gutachter oder einer seiner Angehörigen durch die Begutachtung der Gefahr eines unmittelbaren vermögensrechtlichen Schadens ausgesetzt wird.
- Gleiches gilt, wenn die Aussagen dem Gutachter/Angehörigen zur Unehre gereichen oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
- Auch besteht ein Zeugnis-/Gutachtenverweigerungsrecht, wenn bei Fragen ein Kunst-/Gewerbegeheimnis offenbart würde.
- Hat der Sachverständige keinen gesetzlichen Grund zur Verweigerung, kann er die Entbindung von der Begutachtungspflicht beantragen (§ 408 I ZPO, § 76 I StPO).
- Die Entscheidung trifft das Gericht nach freiem Ermessen, auch von Amts wegen.
- Die Pflicht zur Gutachtenerstattung muss unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden.
- Bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze durch den Auftrag/Arbeitsüberlastung/gesundheitliche Beeinträchtigungen kann das Gericht den Sachverständigen entbinden.
- Erkennt ein Sachverständiger, dass er nicht sachkundig genug ist, kann er sich entbinden lassen und ggf. einen geeigneteren Sachverständigen vorschlagen.
- Die Entbindung kann auch erfolgen, wenn der Sachverständige im Strafverfahren geladen wurde, sich die Parteien im Zivilverfahren geeinigt haben oder ein bestimmter Arzt im Sozialgerichtsverfahren benannt wurde.
- Berufs-/ehrenamtliche Richter werden entbunden, wenn sie als Sachverständige über Fragen vernommen werden sollen, welche Gegenstand früherer, von ihnen entschiedenen Verfahren waren.
- Gegen die Ablehnung des Antrags kann im Zivilverfahren Beschwerde (§ 567 I ZPO) eingelegt werden, wenn das Gericht sein Ermessen fehlerhaft gebraucht hat.
- Das Gericht erlässt einen Entbindungsbeschluss, wenn es dem Antrag stattgibt. Der Entbindungsbeschluss ist für den Sachverständigen nicht anfechtbar.
- In Verfahren nach der ZPO wird der Entbindungsbeschluss von den Prozessbeteiligten nicht angefochten.
- Im Strafverfahren ist die Anfechtung des Entbindungsbeschlusses durch die Prozessbeteiligten mittels Beschwerde zulässig.
- Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts können nicht angefochten werden, die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung
- Verweigert ein verpflichteter Sachverständiger unberechtigt die Erstattung des Gutachtens, trägt er die entstehenden Kosten und es wird ein Ordnungsgeld festgesetzt (§ 409 I ZPO, § 77 I StPO).
- Entstehende Kosten sind z.B. Kosten für einen umsonst anberaumten Termin.
- Ebenso ist die Anordnung eines Ordnungsgeldes gesetzlich vorgeschrieben, wird aber in der Praxis unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit oft vermieden und stattdessen ein Entbindungsbeschluss erlassen
- Auch die Anordnung eines Ordnungsgeldes wird meist nur in letzter Instanz angewendet, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
- Es wird beachtet, dass die notwendige Zusammenarbeit eher geschadet als geholfen wird.
- Im Zivilverfahren wird die Frage der Verweigerung in einem Zwischenstreit zwischen der Partei und dem Sachverständigen behandelt. Dafür entstehen keine Gerichtsgebühren.
- Auch der Staatsanwalt kann ein Ordnungsgeld festsetzen und die entstandenen Kosten auferlegen (§ 161a II StPO).
- Der Sachverständige kann gegen die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Beschwerde einlegen.
- Im Zivilprozess ist sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, welches die Ordnungsmaßnahmen erlassen hat, einzureichen (§ 569 ZPO); sie hat aufschiebende Wirkung.
- Im Strafprozess kann einfache Beschwerde eingelegt werden; diese hat keine aufschiebende Wirkung.
- Vollziehung der Kostenerstattung bzw. der Zahlung des Ordnungsgeldes kann jedoch vom Gericht ausgesetzt werden.
- Hat die Staatsanwaltschaft die Kosten auferlegt oder das Ordnungsgeld festgesetzt, kann durch den Sachverständigen beantragt werden, dass das Gericht über diese Ordnungsmaßnahmen entscheidet. Dessen Entscheidung kann er nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechten.
Weitere Pflichten des gerichtlichen Sachverständigen
- Einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen obliegen verschiedene gesetzlich festgelegte Pflichten:
Die Pflicht zur rechtzeitigen Erstattung des Gutachtens
- Im Strafprozess wird die Frist für die Fertigstellung des Gutachtens zwischen Gericht/Staatsanwaltschaft und Sachverständigem abgesprochen (§ 73 I StPO).
- Die Absprache ist formfrei und kann auch nach der Beauftragung stattfinden. Eine abgesprochene Frist kann geändert werden, wenn es triftige Gründe gibt.
- Im Zivilverfahren gibt es keine solche Vorschrift zur Fristabsprache; es wird von üblichen Erstattungszeiträumen ausgegangen.
- Werden diese überschritten, wird das Gericht den Sachverständigen zunächst an die Erstattung des Gutachtens erinnern.
- Kommt der Sachverständige dieser Aufforderung nicht nach, erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem eine Frist gesetzt wird (§ 411 I ZPO).
- Wird diese Frist oder die abgesprochene Frist im Strafprozess überschritten oder weigert sich der Sachverständige im Strafprozess, eine Fristabsprache zu treffen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 411 II ZPO, § 77 II StPO).
- Voraussetzung ist eine Nachfristsetzung, bei der dem Sachverständigen gleichzeitig das Ordnungsgeld angedroht wird. Das Ordnungsgeld kann auch wiederholt festgesetzt werden.
- Kann der Sachverständige die Überschreitung der Frist glaubhaft entschuldigen, wird der Ordnungsgeldbeschluss wieder aufgehoben.
- Wird bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen die Festsetzung von Ordnungsgeld notwendig, kann das Gericht die bestellende Behörde informieren.
- Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht-Sachverständigenverhältnis durch das Notwendigwerden von Ordnungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt wird.
- Deshalb ist es besser, zunächst telefonisch die Probleme, welche zur Verzögerung der Gutachtenerstattung führen, zu besprechen und den Sachverständigen lieber entschädigungslos vom Auftrag zu entbinden.
- Gegen den Ordnungsgeldbeschluss ist im Zivilverfahren sofortige Beschwerde und im Strafprozess einfache Beschwerde gegeben.
Die Pflicht zum Erscheinen im Termin
- Wurde der zur Gutachtenerstattung verpflichtete Sachverständige ordnungsgemäß zu einem Termin geladen, ist er verpflichtet, pünktlich zu erscheinen.
- Eine Verhinderung infolge Krankheit oder anderer wesentlicher Gründe hat der Sachverständige dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
- Auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat der zur Gutachtenerstattung verpflichtete Sachverständige auf Ladung des Staatsanwalts zu erscheinen.
- Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Sachverständigen durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts vornehmen lässt (§ 162 StPO).
- Bleibt der Sachverständige ohne entsprechende Entschuldigung dem Termin fern, werden ihm die hierdurch entstehenden Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt (§ 409 I ZPO, § 77 I StPO).
- Gibt es auch andere Gründe dafür, dass der Termin nicht zustande kommt, kann das Gericht auf die Ordnungsmaßnahmen gegen den Sachverständigen verzichten.
- Ebenfalls kann von Ordnungsmaßnahmen gegen den unentschuldigt nicht erschienenen Sachverständigen verzichtet werden, wenn in dem Termin das Verfahren nichtstreitig beendet wird.
- Als Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch welchen die Ordnungsmaßnahmen verhängt wurden, ist im Zivilprozess die sofortige Beschwerde (§ 409 II ZPO) und im Strafprozess die einfache Beschwerde (§ 304 II StPO) gegeben.
Die Pflicht zur Kooperation und Kommunikation
- Der gerichtliche Sachverständige wird in § 407a ZPO ausdrücklich zu einer Zusammenarbeit mit dem Gericht verpflichtet.
- Es wird genau festgeschrieben, unter welchen Umständen sich der Sachverständige mit einer Mitteilung, einer Frage oder einem Hinweis an das Gericht wenden soll.
- Er muss dem Gericht beispielsweise mitteilen, wenn der Auftrag nicht in sein Sachgebiet fällt, wenn der Auslagenvorschuss nicht reichen wird oder er muss nachfragen, wenn ihm Art und Umfang des Gutachtens nicht klar sind.
- Weiterhin muss er den Rat des Gerichts einholen, wenn er bei seiner Arbeit auf unerwartete Probleme stößt, die er nicht allein lösen kann, ohne seine Unparteilichkeit zu verlieren.
- Bei besonders risikoträchtigen Problemen sollte er sich nicht nur den Rat des Gerichts einholen, sondern die konkrete Weisung, wie er sich verhalten soll.
- Erteilt das Gericht eine Weisung, liegt die Verantwortung für deren Inhalt und Wirkung beim Gericht
- Das Gericht selbst ist verpflichtet, dem Sachverständigen seinen Auftrag zu erläutern, wenn er dies verlangt.
- Es ist ferner verpflichtet, den Sachverständigen zu leiten (§ 404a) und ihm Weisungen hinsichtlich der Art und des Umfangs seiner Gutachtertätigkeit zu erteilen.
Die Pflicht zur Eidesleistung
- Ordnet das Gericht die Vereidigung des gerichtlichen Sachverständigen an, muss dieser den Eid leisten. Verweigert er den Eid, treffen ihn die gleichen Folgen wie bei Verweigerung der Erstattung des Gutachtens.
- Die Gründe, aus denen sonst der Eid verweigert werden kann (beim Zeugen), greifen beim Sachverständigen nicht
- Er könnte theoretisch den Eid wegen familiärer Bindungen verweigern - aber da hätte er schon vorher nicht zum Gerichtsgutachter berufen werden dürfen oder hätte bereits das Gutachten verweigern müssen.
- Die Fälle, in denen das Gesetz die Eidesleistung verbietet (§ 60 StPO), sind für den Sachverständigen ebenfalls nicht anwendbar: kein Eid unter 16 Jahre, bei Geistesschwäche, bei Tatbeteiligung.
Die Pflicht zur Unparteilichkeit
- Die Unparteilichkeit ist eine der grundlegenden Verpflichtungen eines jeden Sachverständigen.
- Schon der Anschein von Parteilichkeit reichen aus, um den Sachverständigen abzulehnen (§ 406 ZPO, § 74 StPO).
- Durch die Ablehnung wird ein bereits gefertigtes Gutachten unverwertbar.
- Erfolgte die Ablehnung als Folge eines grob fahrlässigen Verhaltens des Sachverständigen, verliert dieser insoweit seinen Entschädigungsanspruch.
- Wenn keine der Parteien die Ablehnung herbeiführt, aber das Gericht Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen hegt, sollte es den Sachverständigen rechtzeitig auswechseln.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit
- Der gerichtliche Sachverständige muss Stillschweigen bewahren über Tatsachen, von welchen er bei seiner Gutachtertätigkeit Kenntnis erlangt hat und die nicht in der öffentlichen Verhandlung erwähnt wurden oder offenkundig sind.
- Verletzt er seine Verschwiegenheitspflicht, muss er mit zivilrechtlichen Folgen rechnen.
- Handelt es sich um einen öffentlich bestellten Sachverständigen, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 203 II 5 StGB).
Die Pflicht zur Herausgabe
- Alle Akten, Unterlagen, Materialien und Beweisstücke, die dem Sachverständigen mit dem gerichtlichen Auftrag übergeben wurden, hat dieser unverzüglich (dh. ohne schuldhafte Verzögerung) dem Gericht herauszugeben, wenn dieses es verlangt.
- Insbesondere in Fällen, in denen ein anderer Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt werden soll, kommt es im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs auf die Unverzüglichkeit der Herausgabe an.
- Die Herausgabe bzw. Mitteilung kann vom Gericht durch die Auferlegung der durch ein Zurückbehalten der Unterlagen und Informationen entstandenen Kosten und durch ein Ordnungsgeld erzwungen werden (§ 409 ZPO).
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