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This document describes the services offered by Wirtschaftsprüfer, encompassing various business auditing, tax consulting, and advisory roles. It details the different types of engagements, legal framework, and market overview.

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Wirtschaftsprüfung 1. Der Prüfungsmarkt 1.1 Dienstleistungsspektrum Betriebswirtschaftliche Prüfungen § 2 Abs. 1 WPO Gesetzliche Prüfungen - Handelsrechtliche Abschlussprüfung o Jahresabschluss, Buchführung, Lagebericht o Konzernabschluss, Konzernlagebericht - o Risikofrüherkennungssystem Sonstige g...

Wirtschaftsprüfung 1. Der Prüfungsmarkt 1.1 Dienstleistungsspektrum Betriebswirtschaftliche Prüfungen § 2 Abs. 1 WPO Gesetzliche Prüfungen - Handelsrechtliche Abschlussprüfung o Jahresabschluss, Buchführung, Lagebericht o Konzernabschluss, Konzernlagebericht - o Risikofrüherkennungssystem Sonstige gesetzliche Pflichtprüfungen o Prüfung nach KWG (z.B. Depot) o Prüfung von Genossenschaften o Prüfung nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz o Prüfung des Abhängigkeitsberichts o Aktienrechtliche Sonderprüfungen Freiwillige Prüfungen z.B. - Freiwillige Abschlussprüfung (v.a. kleine KapG) - Prüferische Durchsicht von Zwischenabschlüssen - Unterschlagungsprüfung Steuerberatung § 2 Abs. 2 WPO - Steuerdeklarationsberatung Unterstützung der Steuerpflichtigen bei der Steuerveranlagung - Steuerrechtsdurchsetzungsberatung Hilfestellungen bei der Durchsetzung der steuerlichen Interessen des Mandanten gegenüber Finanzbehörden - Steuergestaltungsberatung Entscheidungsvorbereitung bei Fragestellungen zur künftigen Ausgestaltung steuerrelevanter Sachverhalte Sachverständigentätigkeit § 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO z.B. - Erstellung von Gutachten bei Unternehmensbewertungen Wirtschaftsprüfers als neutraler Gutachter oder Schiedsgutachter Unternehmens- und Wirtschaftsberatung § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO z.B. - Beratung bei Unternehmensbewertungen - Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Rechnungslegungsnormen Heruntergeladen von - Bilanzierung komplexer Geschäftsvorfälle Erstellung von Planungsrechnungen, Segmentberichten oder anderen Unternehmungsrechnungen Konzeption und Implementierung von Unternehmensführungs- und Unternehmensüberwachungsprozessen Finanzielle und operative Restrukturierungen Treuhändler § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO z.B. - Testamentsvollstreckung - Nachlasspflege und -verwaltung - Vormundschaft - Insolvenzverwaltung (nur WP als natürliche Person) - Domizilgewährung für gewerbliche Unternehmen ohne Zustelladresse 1.2 Anbieter - - Zahl der Wirtschaftsprüfer steigend Zahl der vereidigten Buchprüfer sinkend Zahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften steigend Wirtschaftsprüfer hauptsächlich männlich (2.757 vs. 12.071) Meist Betriebswirtschaftliches Studium KPMG Services - Audit Prüfung von Konzern- und Jahresabschlüssen, Sicherung der Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von Kapitalmarktinformationen, bilanzierungs- und rechnungslegungsnahe Beratungen sowie Governance- und Assurance Leistungen - Tax Entwicklung von Lösungen, für grundlegende steuerberatende Tätigkeiten ebenso wie für komplexe Themenstellungen. Steuererklärung, Jahresabschluss, Einführung eines Tax-Compliance-Management-Systems oder die Digitalisierung der Steuerabteilung. - Consulting Know-how-Bündelung zu betriebswirtschaftlichen und regulatorischen Fragestellungen - Deal Advisory Ganzheitliche und nachhaltige Beratung bei Transaktionen und Transformationen - Law Ganzheitliche multidisziplinäre Beratung unter Berücksichtigung rechtlicher, steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und prozessualer Aspekte sowie innovativer Technologien KPMG Deutschland - 2,17 Mrd. Euro Gesamtleistung - 27 Standorte - 13.000 Mitarbeiter Heruntergeladen von KPMG International - 24,64 Mrd. Euro Umsatz - 265.000 Mitarbeiter in 144 Länder Führende Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen 1) PwC 2) EY 3) KPMG 4) Deloitte 1.3 Nachfrager - Prüfungspflicht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB sind (§ 316 Abs. 1 HGB) o mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 u. 4 HGB) o große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 u. 4 HGB) → Börsennotierte Kapitalgesellschaften sind immer prüfungspflichtig! o Kapitalgesellschaften & Co. i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB sind KapG gleichgestellt! o Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und bestimmte Größenkriterien übersteigen (§ 6 Abs. 1 PublG) Kleine Kapitalgesellschaften § 267 Abs. 1 HGB Merkmale Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer 2 von 3 Kriterien nicht überschritten 6 Mio. EUR 12. Mio. EUR 50 (im Jahresdurchschnitt) Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB Merkmale 2 von 3 Kriterien nicht überschritten Bilanzsumme 20 Mio. EUR Umsatzerlöse 40. Mio. EUR Arbeitnehmer 250 (im Jahresdurchschnitt) ➔ 2 von 3 Größenkriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten sein - Prüfungspflicht für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (§ 316 Abs. 2 HGB) o Konzerne, deren Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmieren und bei denen die Befreiungsvorschriften der §§ 291 bis 293 HGB nicht greifen ▪ §§ 291, 292 HGB: Einbezug in Konzernabschluss eines Mutterunternehmens ▪ § 293 HGB: Nichterreichung bestimmter Größenkriterien o Konzerne, deren Mutterunternehmen nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und die auf Konzernebene bestimmte Größenkriterien übersteigen (§ 14 Abs. 1 PublG) o Kapitalgesellschaften & Co. i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB - Freiwillige Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses - Branchenspezifische Prüfungspflichten z.B. bei Banken und Versicherungen - Sonstige freiwillige Prüfungen (z.B. nach IDW PS 980) Merke: Sofern eine verpflichtende Jahresabschlussprüfung nicht stattgefunden hat, kann der JA nicht festgestellt werden ➔ Kein Gewinnverwendungsbeschluss möglich! Heruntergeladen von 1.4 Wettbewerb und Marktanteile DAX Er enthält die 40 größten an der Deutschen Börse gelisteten deutschen Unternehmen, die im Prime Standard zugelassen sind. MDAX Der MDAX enthält die 50 auf den DAX 40 folgenden Unternehmen, die im Prime Standard zugelassen sind. Müssen aus „klassischen“ Branchen stammen, offen für deutsche und ausländische Gesellschaften. SDAX Der SDAX bildet die 70 auf die MDAX-Werte folgenden Unternehmen aus klassischen Branchen ab, die zum Prime-Standard zugelassen sind, für deutsche und ausländische Gesellschaften offen. TecDax Der TecDAX enthält die 30 größten zum Prime Standard zugelassenen Technologietitel. Der TecDAX ist für deutsche und ausländische Gesellschaften offen. Marktumfeld und neue Einflüsse - Fehlende Differenzierbarkeit in der Wahrnehmung des Produkts „Abschlussprüfung“ von den BIG4 ➔ Digitalisierung als Differenzierungsmwerkmal vom Wettbewerb - Von Mandanten wahrgenommene Leistung beschränkt sich auf das Testat ➔ Digitalisierung als Mittel zur Generierung relevanter Mehrwert informationen - Wettbewerb entscheidet sich primär über den Preis ➔ Digitalisierung als Mittel zur steigerung der Effizienz der Abschlussprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung - Hintergrund: „European Green Deal“* / Klimaneutralität bis 2050 o Ziel: moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft Heruntergeladen von - - Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) o Ausweitung der Berichtspflichten o Nachhaltigkeitsberichterstattung zwingend im Lagebericht vorzunehmen o Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung EU Taxonomie-Verordnung - (EU) 2020/852 o Festlegung eines Rahmens zur Definition „grüner“ Wirtschaftsaktivitäten o Neue Offenlegungsanforderungen → mehr Berichtspflichten für Unternehmen 1.5 Prüferhonorare Rechtliche Rahmenbedingungen §§ 55, 55a Abs. 1 WPO - Kein Erfolgshonorar für Tätigkeiten in den Bereichen (§§ 55, 55a Abs. 1 WPO) o betriebswirtschaftliche Prüfungen o Steuerberatung o Sachverständigentätigkeit sowie o treuhänderische Tätigkeit. - Bei Honoraren für gesetzliche Abschlussprüfungen gilt: o Das Honorar darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden. o Es darf nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen beeinflusst oder bestimmt sein. - Bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung für Prüfungen und Gutachten hat der WP/vBP dafür zu sorgen, dass die Qualität der beruflichen Tätigkeit sichergestellt wird. Hierzu ist im Regelfall eine angemessene Vergütung erforderlich. (§ 27 BS WP/vBP) - Besteht bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen zwischen der erbrachten Leistung und der vereinbarten Vergütung ein erhebliches Missverhältnis, muss der WPK auf Verlangen nachgewiesen werden können, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde. - Ein Pauschalhonorar darf für einen Prüfungs- oder Gutachtenauftrag grundsätzlich nur vereinbart werden, wenn festgelegt wird, dass bei Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers, die zu einer erheblichen Erhöhung des Aufwandes führen, das Honorar entsprechend zu erhöhen ist. Offenlegung der Prüferhonorare Gemäß § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB haben sämtliche Unternehmen das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für: - die Abschlussprüfungsleistungen - andere Bestätigungsleistungen - Steuerberatungsleistungen - sonstige Leistungen, in ihrem Anhang anzugeben, soweit die nicht im Konzernabschluss enthalten. Zielsetzung der Offenlegung der Prüferhonorare: Indikator für die (finanzielle) Unabhängigkeit - Mit § 314 Nr. 9 HGB existiert eine analoge Vorschrift für den Konzernanhang - Kleine KapG sind von der Angabe befreit (§ 288 Abs. 1 HGB) - Mittelgroße KapG müssen, sofern sie die Angabe nicht machen, das Prüfungshonorar auf deren schriftliche Anforderung an die WPK melden (§ 288 Abs. 2 HGB) Heruntergeladen von Im Unterschied zu anderen Ländern, grundsätzlich auf den bestellten (Konzern-) Abschlussprüfer, d.h. - sie beziehen sich nicht auf die gesamten (weltweiten) Honorare des Firmennetzwerkes und - beinhalten keine Honorare anderer externer Prüfer ➔ Vergleich der offengelegten Prüferhonorare nicht sinnvoll Unabhängig davon ist die Höhe der Prüferhonorare von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, wie z.B. der - Komplexität der Geschäftstätigkeit/der zu bilanzierenden Geschäftsvorfälle - Ausgestaltung der Rechnungswesenprozesse - Qualität der Mitarbeiter des Rechnungswesens - Prüfungsbereitschaft des Unternehmens 2. Beruf und Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers 2.1 Das Berufsbild eines Wirtschaftsprüfers Herausforderungen des WP in einer globalisierten Umwelt - Wachsende Komplexität der Geschäftsvorfälle und Unternehmen - Spezialisierung nach Branche und Aufgaben notwendig - Digitalisierung - Internationalisierung der Rechnungslegungsstandards - Ständig neue Gesetze und Normen - Wachsende Anforderungen an interne Kontrollen - Internationale globale Prüfungen notwendig (ISA 600) Mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeiten - Ausübung eines anderen freien Berufs (z.B. StB, RA,…) - Lehr- und Vortragstätigkeit - Angestellter von Berufsorganisationen (WPK, APAS, DRSC, IDW) - Aufsichtsfunktion - Angestellter eines Prüfungsverbandes Mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbare Tätigkeiten - Gewerbliche Tätigkeit - Berufsfremde Anstellung - Ehrenamtliche Tätigkeit in gewerblichen Unternehmen - Öffentlich-rechtliche Dienst- und Amtsverhältnisse (Ausnahmen: bspw. Hochschullehrer, MdB, MdL) Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers Unabhängigkeit - Frei in fachlicher, wirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht - Frei von jeglicher Abhängigkeit von den Auftraggebern - Honorarvolumen eines Mandanten darf max. 30% der Gesamteinnahmen aus beruflichen Tätigkeit betragen; (§ 319 HGB) Heruntergeladen von Gewissenhaftigkeit - Beachtung der maßgebenden Gesetze - Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung Verschwiegenheit - Zeitlich unbegrenzt - Gegenüber jedermann (auch gegenüber eigenen Mitarbeitern, die nicht mit dem Mandat betraut sind) - Keine Verwertung von Insiderkenntnissen - Gilt auch für Mithilfen und Gehilfen (§ 50 WPO) - Entbindung von der Schweigepflicht durch Mandant möglich Eigenverantwortlichkeit - Verbot des berufsfremden Anstellungsverhältnisses - Unterliegt keinen fachlichen Weisungen - WP‘s gelten als leitende Angestellte i.S.d. BetrVerfG Unparteilichkeit - Prüfer und neutraler Gutachter Unbefangenheit - Frei von Einflüssen persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art Berufswürdiges Verhalten - Untadeliges Verhalten - Vermeidung pflichtwidrigen Verhaltens - Mandantenschutzklauseln - Ausbildung des Berufsnachwuchses und der Mitarbeiter - Auftragsübernahme von anderem WP Werbeverbot Kundmachung Der Wirtschaftsprüfer in der Pflicht – Die Haftung - WP haftet grundsätzlich unbeschränkt - Verschärfte Haftung sowie neue Haftungshöchstgrenzen für den Wirtschaftsprüfer durch das FISG (Juli 2021) § 323 Abs. 2 HGB: Kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse: 16 Mio. EUR Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse: 4 Mio. EUR Alle weiteren Kapitalgesellschaften: 1,5 Mio. EUR unbeschränkte Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - Keine Haftungsbeschränkung bei SEC-Prüfungen möglich! - Individuelle Haftungsbeschränkung o Bei freiwilligen Prüfungen / Beratungsleistungen 2.2 Berufsorganisation Heruntergeladen von Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) - Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die öffentliche fachbezogene Aufsicht. - Die APAS arbeitet ggf. mit den zuständigen ausländischen Stellen zusammen Wirtschaftsprüferkammer (WPK) - Mitglieder: Alle Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland (Zwangsmitgliedschaft) - Steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - Die WPK ist bundesweit zuständig und tätig Aufgaben der WPK - Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit - Durchsicht von veröffentlichten Jahresabschlüssen - System der Qualitätskontrolle - Beratung und Belehrung der Mitglieder - Vermittlung bei Streitigkeiten - Vertretung der Belange des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit - Ausbildung des Berufsnachwuchses - Berufsexamen - Bestellung/Anerkennung neuer Mitglieder und Führung des Berufsregisters Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vereint Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Deutschlands auf freiwilliger Basis. Aufgaben des IDW - Interessenvertretung für den Wirtschaftsprüferberuf auf nationaler und internationaler Ebene - Facharbeit zur Förderung der Tätigkeitsbereiche des Wirtschaftsprüfers (Entwicklung und Veröffentlichung von Prüfungsstandards) 2.3 IDW-Verlautbarungen Gesetzliche Regelungen zur Abschlussprüfung nur unzureichend konkretisiert Die berufsständischen Verlautbarungen (insbesondere die IDW Prüfungsstandards bzw. ISAs) beinhalten Leitlinien zur Durchführung von Abschlussprüfungen sowie Feststellungen zu den dabei vorzunehmenden Prüfungshandlungen. Sie verkörpern zudem ein Kommunikationsmedium des Berufsstands mit der Öffentlichkeit. Heruntergeladen von Die Einführung des neuen ISA [DE] bzw. der neuen GoA: - Bislang wurden die International Standards on Auditing (ISA) vom IDW ausschließlich in IDW Prüfungsstandards transformiert. - Zukünftig werden die ISA nicht mehr transformiert, sondern unter Berücksichtigung nationaler Modifikationen als ISA [DE] unmittelbar in Deutschland anzuwenden sein. - Die ISA [DE] sind einheitlich und klar strukturierte Standards mit möglichst kurz formulierten Anforderungen und umfangreichen Anwendungshinweisen sowie nationalen Besonderheiten, welche durch D-Textziffern gekennzeichnet sind. Anwendbarkeit der ISA [DE]: - Grundsätzlich sind ISA [DE] erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2021 beginnen. Die ISA [DE] können freiwillig auch zwei Jahre vor den obengenannten Stichtagen angewendet werden, bei kalendergleichen Geschäftsjahren demnach mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 2.4 Typische Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers 2.4.1 Der Hintergrund der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers Rechtliche Grundlage: § 316 HGB (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. (2) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden. § 2 WPO a.) Prüfung der Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. b.) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. c.) Aufgaben als Sachverständiger und Berater 2.4 Typische Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers Prüfung Jahres-/Konzernabschluss - Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen, um mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, ob die Jahresabschlüsse frei von wesentlichen Fehlaussagen sind Heruntergeladen von - Nachweis von Kompetenz und Fähigkeiten zur Durchführung des Auftrags. Berufsmäßiges Urteilsvermögen und professionelle Skepsis anwenden. während des Prüfungszeitraums und des Zeitraums der beruflichen Tätigkeit ethisch und unabhängig bleiben. 3. Ziele und Ausrichtung der Abschlussprüfung 3.1 Prüfungsfunktionen und Erwartungslücke 3.1.1 Unternehmen und ihre Stakeholder 3.1.2 Primäre Zielsetzung der Abschlussprüfung Ausgangslage - Informationsasymmetrien zwischen den Stakeholdern Zielsetzung - Rechnungslegung ermöglicht ein Minimum an Information für alle Stakeholder - Risikofelder: o unbeabsichtigten Fehlern oder o bewusste Manipulation durch interne Stakeholder Prüfung der Rechnungslegung durch einen externen Sachverständigen (Abschlussprüfer) ➔ Sicherstellung der Rechnungslegungsfunktionen - - Prüfung als Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses o Sicherung der Zahlungsbemessungsfunktion (Besteuerung, Ausschüttung) o Sicherung der Informationsfunktion des Konzernabschlusses Reglerfunktion o Veranlassung von eventuellen Korrekturen Präventionsfunktion o Zwingt Mandanten zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Garantenfunktion gegenüber der Öffentlichkeit o Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit Unterstützungsfunktion gegenüber dem Aufsichtsorgan o Bei einer börsennotierten AG: Unterstützung des Aufsichtsrats bei der Überwachung des Vorstands Heruntergeladen von 3.1.3 Sekundäre Prüfungsfunktionen Informationsfunktion - Ergänzende Informationen für Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterversammlung im Prüfungsbericht - Abschlussprüfer als kompetenter Ansprechpartner für das Aufsichtsorgan (Erweiterte) Unterstützungsfunktion Unterstützung der Kontrollfunktion von Aufsichtsbehörden im Wege der Erweiterung der Prüfungs- und Berichtspflichten 3.1.4 Erwartungen an die Abschlussprüfung Erwartungen der Öffentlichkeit bei Erteilung eines uneingeschränkten Prüfungsurteils - Der geprüfte Jahresabschluss enthält keine wesentlichen Fehler - Das Unternehmen ist finanziell gesund - Das Unternehmen hat die gesetzlichen Vorschriften beachtet - In dem Unternehmen gibt es keine betrügerischen Handlungen - Das Unternehmen wurde gut „gemanagt“ - Das Unternehmen verhält sich verantwortungsvoll gegenüber der Umwelt und der Öffentlichkeit (Corporate Responsibility) Nicht alle Erwatungen sind berechtigt 3.1.5 Erwartungslücke 3.2 Exkurs: Abschlussprüfung vs. Unterschlagungsprüfung 3.2.1 Abschlussprüfung vs. Unterschlagungsprüfung Abschlussprüfung risikoorientierte Abschlussprüfung kritische Grundhaltung begrenzte rechtliche Beurteilungen Unterschlagungsprüfung auftragsspezifische Prüfung des Untersuchungsgebiets besonderes Misstrauen spezifische rechtliche Beurteilungen Aufgrund der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten einer Abschlussprüfung ist der Abschlussprüfer auch bei ordnungsmäßiger Prüfungsdurchführung nicht für die Aufdeckung aller Unregelmäßigkeiten verantwortlich. Heruntergeladen von 3.2.2 Abgrenzung Abschlussprüfung zu Unterschlagungsprüfung Red Flags Wirtschaftskriminalität - Fehlendes Vier-Augen-Prinzip - Keine Funktionstrennung - Mitarbeiter nimmt keinen Urlaub bzw. erscheint auch im Urlaub. Es gibt keine Urlaubsvertretung - Keine klaren Genehmigungs- und Zeichnungsrechte - Verspätete Reisekosten- und Spesenabrechnungen; Vielzahl von Eigenbelegen - Tolerierung von Kompetenzüberschreitungen - Geschäftspartner hat Wohnsitz/Konto in Steueroase - Verträge enthalten unspezifische Leistungsbeschreibungen - Unklare Vergütungsstruktur - Verkomplizieren von Transaktionen bzw. Geschäftsvorgängen - Unklare Business Transaktionen, wie z.B. Darlehensaufnahme obwohl ausreichend Cash vorhanden ist 3.2.3 Unrichtigkeiten und Verstöße Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsorgans und der gesetzlichen Vertreter - Primäre Verantwortung für die Verhinderung und Aufdeckung von non-compliance und fraud liegt bei der Geschäftsleitung und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans → Schaffung einer Kultur der Ehrlichkeit und des ethischen Verhaltens („zero tolerance“) → Geeigneten internen Kontrollsystems - Die Sicherstellung, dass die Geschäfte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und anderen Vorschriften geführt werden, liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung → Compliance-Management-Systemen und Internen Revision - Die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung ist Aufgabe der Aufsichtsgremien (z.B. Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) → Einrichtung eines Audit Committees Verantwortung des Abschlussprüfers - Unrichtigkeiten und Verstößen beruhende wesentliche falsche Angaben entdecken - Der Abschlussprüfer ist nicht verantwortlich für die Verhinderung von noncompliance und fraud. - Jede Abschlussprüfung ist dem unvermeidlichen Risiko ausgesetzt, dass wesentliche falsche Angaben nicht entdeckt werden, auch wenn die Abschlussprüfung ordnungsgemäß geplant und durchgeführt wird. - Das Risiko, wesentliche falsche Angaben nicht zu entdecken, ist höher, wenn sie auf non-compliance und fraud zurückgehen 3.3 Prüferaufsicht/ Bilanzkontrolle Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) - Als privates Rechnungslegungsgremium nach § 342q HGB durch Vertrag vom 3. September 1998 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) anerkannt. - Zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium (die Fachausschüsse) vorzuhalten, auf das die Aufgaben nach § 342q Abs. 1 HGB zu übertragen und zu finanzieren sind. Heruntergeladen von - Standards stellen GoB für die Konzernrechnungslegung dar (§ 342q Abs. 2 HGB) Ziele des DRSC: o Erhöhung der Qualität der Rechnungslegung o Entwicklung von Empfehlungen zu Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung o Vertretung Deutschlands in internationalen Gremien der Rechnungslegung o Beratung bei der Gesetzgebungsvorhaben auf nationaler und EU-Ebene zu Rechnungslegungsvorschriften o Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i.S.d. § 315e Abs. 1 HGB Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) - Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) prüft seit dem 01.07.2005 die Rechnungslegung von Enforcement = kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland Durchsetzung der Rechnungslegungsnormen - Die Prüfstelle überprüft, ob Jahresabschlüsse und Lageberichte der Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich den sonstigen Rechnungslegungsstandards (IFRS, Handelsgesetzbuch) entspricht (siehe hierzu §§ Abschlussprüfer Aufsichtsrat DPR / BaFin 342b bis 342e HGB - Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erfolgt anlassbezogen oder durch Ziehung einer Stichprobe. Verfahren der Bilanzkontrolle durch die BaFin - Überwachung von Unternehmensabschlüssen - Ziel: Möglichst frühe Identifizierung von Anhaltspunkten für fehlerhafte Rechnungslegung/ Bilanzmanipulation sowie Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft - Zusätzliche externe Kontrollen zur Stärkung des Vertrauens von Anlegern - Vorgehensweise: Anlassprüfungen, stichprobenartige Prüfungen Heruntergeladen von 3.4 Gegenstand und Prüfungsauftrag 3.4.1 Gegenstand der Abschlussprüfung 3.4.2 Gesetzlicher Prüfungsauftrag § 317 Abs. 1 HGB - In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. - Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. - Die Abschlussprüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, §317 Abs.2 HGB - Ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und Heruntergeladen von - - - Ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Angaben des § 289f HGB sind nicht Gegenstand der Prüfung (Erklärung zur Unternehmensführung): o Börsennotierte Gesellschaften i.S. von § 3 Abs. 2 AktG o Gesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien wissentlich über ein multinationales Handelssystem gehandelt werden. Inhalt der Entsprechenserklärung zum DCGK gemäß § 161 AktG auch von der Prüfung ausgenommen o Prüfungsgegenstand ist lediglich die Vollständigkeit der nach § 285 Nr. 16 bzw. § 314 Nr. 8 HGB geforderten Anhangsangabe Hinsichtlich der Prüfung des Konzernabschlusses gilt (vgl. im Einzelnen IDW PS 320 und ISA 600): § 317 Abs. 3 HGB - Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, so ist dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren. Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgabe erfüllen kann. § 317 Abs. 4 HGB/IDW PS 340 n.F. 3.4.3 Ziele und allgemeine Grundsätze Heruntergeladen von Kritische Grundhaltung IDW PS 300 n.F. Der Abschlussprüfer kann nicht ohne weiteres im Vertrauen auf die Glaub-würdigkeit der gesetzlichen Vertreter von der Richtigkeit ihrer Auskünfte ausgehen, sondern muss sich diese belegen lassen. ➔ Erlangung von Prüfungsnachweisen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit IDW PS 250 n.F. - Prüfungsmarkt: Intensiver Wettbewerb ➔ Notwendigkeit für eine effiziente Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass mit dem geringstmöglichen Aufwand ein unter Beachtung der Wesentlichkeit ausreichend sicheres Prüfungsurteil erlangt wird. Immanente Grenzen der Abschlussprüfung IDW PS 200 Eine Abschlussprüfung ist darauf auszurichten, dass die Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit getroffen werden können. Hinreichende Sicherheit bedeutet nicht absolute Sicherheit, die bei der Abschlussprüfung nicht zu erreichen ist. ➔ Die Grenzen der aus einer Abschlussprüfung zu ziehenden Erkenntnismöglichkeiten werden u.a. bestimmt durch: o Prüfung in Stichproben o Tätigkeit des Abschlussprüfers schließt Entscheidungen und Beurteilungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ein 4. Der Weg zum Auftrag 4.1 Der Auftraggeber und die asymmetrische Verteilung von Information 4.1.1 Unternehmen und ihre Stakeholder Heruntergeladen von 4.1.2 Auftraggeber und Interessenkollision Ausgangslage - Informationsasymmetrien zwischen den Koalitionsteilnehmern o Bspw. Informationsvorsprunges der Unternehmungsleitung gegenüber dem Shareholder -> Principal-Agency-Problem o Der Principal-Agency-Ansatz beruht auf der Erkenntnis, dass der Prinzipal (z.B. Shareholder) bei seiner Entscheidungsdelegation an den Agenten dessen Leistung nicht beurteilen kann. Der Prinzipal ist aus diesem Grund auf die Informationen vom Agenten oder von einem Dritten (z.B. WP) angewiesen - Informationsasymmetrien (vgl. Marten: Wirtschaftsprüfung, S. 15 ff) o Hidden characteristics: Bestehende Eigenschaften einer Person oder Dienstleistung sind nur dem Agenten bekannt o Hidden action: Handlungsalternativen oder das konkrete Verhalten sind nur für den Agenten ersichtlich o Hidden intention: Ebenso die Absichten und Strategien sind für den Principal nicht offensichtlich - Ergebnis: Die Informationsasymmetrien und mögliche Präferenzstrukturen und Risikoeinstellungen führen zu Interessenskonflikten - Principal-Agency-Beziehung o Vertragsbeziehung zwischen Prinzipal und Agent o Asymmetrische Informationslage o Unterschiedliche Nutzenfunktionen o Externe Effekte können auftreten, d.h. Entscheidungen des Agenten beeinflussen auch die des Prinzipals - Ziel der Principal-Agency-Diskussion ist die optimale (Kosten/Nutzen) Steuerung des Agenten durch alternative Organisationsformen zu finden. - Agency-Cost: o Vertragskosten o Überwachungs- und Kontrollkosten o Residualverlust: Nutzenverlust im Sinne was wäre wenn, d.h. Nutzen aus dem System mit gegenüber dem System ohne Principal-Agency-Problematik Kostentreiber - Verhaltensweisen des Agenten wie Adverse selection und moral hazard erhöhen die agency cost des Prinzipalen. - Adverse selection: Prozess, bei dem Akteure mit wünschenswerten Eigenschaften aus dem Marktprozess ausscheiden und vorrangig solche Teilnehmer verbleiben, deren Eigenschaften als negativ zu bewerten sind. Vorgänge dieser Art können zum teilweisen oder vollständigen Marktzusammenbruch führen. - Moral hazard: Ex-post bzw. nachvertraglicher Opportunismus zwischen Transaktionspartnern führt zum Moral Hazard. Ursache für dieses Risiko ist eine Kollision der Interessen der Vertragspartner sowie Hidden Information (versteckte Information) und/oder Hidden Action (versteckte Handlung). Das Problem besteht darin, dass das Verhalten des besser informierten Partners die Pay-offs (Auszahlungen) des schlechter Informierten beeinflusst. Der schlechter Informierte kann sich nur unvollständig über das Verhalten des Transaktionspartners informieren bzw. dieses evaluieren. - Unternehmensleitung und Ihre Kontrolle am Beispiel der AG Heruntergeladen von o Dualistische Organisationsform (two-tier system) ▪ Aufsichtsrat (AR) neben HV und Vorstand ▪ AR bestellt Mitglieder des Vorstands (§ 84 Abs. 1 AktG) ▪ AR hat die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG) ▪ AR hat den JA, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen (§ 171 Abs. 1 AktG); gleiches gilt für Konzernabschluss und Konzernlagebericht ▪ AR kann für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen (§ 111 Abs. 2 S. 2 AktG) ▪ AR erteilt den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer (§111 Abs. 2 S. 3 AktG) ▪ Die Wahl des AP erfolgt jedoch durch die HV auf Vorschlag des AR (§ 318 Abs. 1 S. 1 HGB, § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 124 Abs. 3 S. 1 AktG) ▪ PA ist dem amerikanischen Audit Committee nachgebildet, darf allerdings nicht bestimmte Aufgaben und die Beschlüsse des AR übernehmen (§ 107 Abs. 3 S. 4AktG). Dies gilt ausdrücklich auch für die Prüfungsfunktion (§ 171 AktG) Geschäftsführung und Ihre Kontrolle am Beispiel einer börsennotierten Amerikanischen Gesellschaft (Inc.) - Monoistisches Prinzip des US-Amerikanischen Board-Modell o Theoretischer Ansatz, der inside und outside directors führt trotzdem zu einer Vermischung der Aufgabenteilung o Bei der Societas Europaea (SE) sollen die outside directors die Überwachungsfunktion übernehmen (Vgl. Marten, Wirtschaftsprüfung, S. 15) - Audit Committee als Unterausschuss des Boards: Erhöhung der Effizienz und Effektivität der Überwachungsfunktion Aufgaben des Audit Committee o Beauftragung des AP o Festlegung des Honorars o Festlegung (zusätzlicher) Schwerpunkte der Prüfung o Überwachung der Arbeiten des AP o Überprüfung der Unabhängigkeit des AP o Koordination interner und externer Prüfungsorgane 4.2 Der Prozess einer Auftragsannahme 4.2.1 Bestellung und Beauftragung Wenn kein Aufsichtsrat besteht: IDW PS 220 (ISA 210) - Bestellung durch die Gesellschafter (Wahl; § 318 Abs. 1 HGB bzw. § 46 Nr. 6 GmbHG, soweit die Gesellschaftsverträge von GmbH, und GmbH & Co. nichts anderes bestimmen, vgl. § 318 Abs. 1 S. 2 HGB) - Bei publizitätspflichtigen Unternehmen (KG, OHG) o Bestellung durch die Gesellschafter (vgl. § 6 Abs. 3 PublG) - Beauftragung durch den Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), bei KG und OHG durch die vertretungsberechtigten, persönlich haftenden Gesellschafter Heruntergeladen von Wenn ein Aufsichtsrat besteht: IDW PS 220 (ISA 210) - Bestellung durch Gesellschafter (Wahl: § 318 Abs. 1 HGB bzw. §§ 119 Abs. 1 Nr. 4, 124 Abs. 3 S. 1 AktG, § 46 Nr. 6 GmbHG) - Bei der AG Beauftragung durch den Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss (§§ 111 Abs. 2 S. 3, § 107 Abs. 3 AktG) - Bei der GmbH Beauftragung durch den gesetzlichen Vertreter (§ 35 GmbHG) (§ 52 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 2 S. 3 AktG). Probleme in der Praxis: - Abgrenzung der Zuständigkeiten und der Auftragsschreiben bei Bestehen eines Prüfungsausschusses (Rechtliche und Faktische Anwendung) 4.2.2 Risikoauswahl: Prüfung der Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer Prüfung der Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer - Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen: o Ob nach den Berufspflichten der Auftrag angenommen werden darf o Ob seine Kenntnisse und Erfahrungen sowie seine personellen Kapazitäten ausreichen, die Prüfung sachgerecht durchzuführen o Ob keine Ausschlussgründe (§§ 319, 319a HGB, §§ 49, 53 WPO sowie §§ 20 ff. BS) vorliegen Mögliche Kriterien für die Prüfung der Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer - Client Acceptance o Client Details und Opportunity Details o Persons Involved und Approval Dates o Gesetz und Regulatorien o Zweifel an der Integrität o Fragwürdige Business Ethics (z.B. Geschäfte mit Nordkorea) o Finanzielle und andere Probleme - Engagement Acceptance o Client Details und Opportunity Details o Persons Involved und Approval Dates o Risiken aufgrund des Unternehmensprofils o Unabhängigkeit o Verlässlichkeit und Qualität der Informationen o Art der Berichterstattung (Dritthaftung) o Ausreichende Verfügbarkeit von Spezialisten o Ressourcenverfügbarkeit 4.2.1 Das Auftragsschreiben - Beauftragung des WP/WPG o Abschluss eines Werkvertrages o Schuldrechtliche Vereinbarung (Angebot und Annahme) o Bedarf nicht der Schriftform bei Pflichtprüfung o Keine Regelungen über Aufbau oder Inhalt. Pflichtprüfung ist gesetzlich o WP muss einen Auftrag nicht annehmen. Die Ablehnung muss unverzüglich erfolgen (§ 51 WPO) Heruntergeladen von - - o Gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers (§ 318 Abs. 4 HGB) Besonderheiten o Die o.g. Regelungen gelten für den Konzernabschlussprüfer gleichermaßen o Sofern keine explizite Wahl eines Konzernabschlussprüfers durch die Gesellschafter erfolgt, gilt der Prüfer des Mutterunternehmens automatisch auch als zum Konzernabschlussprüfer bestellt (§ 318 Abs. 2 HGB) o Freiwillige Jahresabschlussprüfung kann auch die Geschäftsführung beauftragen o Außer bei den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen (-> Haftung nach § 323 Abs. 2 HGB begrenzt) müssen Haftungsbeschränkungen explizit vereinbart werden Inhalt eines Prüfungsauftrages (§ 317 ff HGB) o Zielsetzung der Prüfung o Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss o Art und Umfang der Prüfung (IDW PS 200) o Art und Umfang von Berichterstattung und Bestätigung (IDW PS 400 n.F. und o 450 n.F.) o Hinweis auf Stichproben und Grenzen der Abschlussprüfung -> unvermeidbares Risiko, dass Fehler unentdeckt bleiben o Hinweis auf die Auskunftspflichten der gesetzlichen Vertreter und unbeschränkter Zugang zu notwendigen Informationen und Nachweisen (§ 320 HGB) o Vorlage zusätzlicher Informationen, die mitveröffentlicht werden (IDW PS 202) o Honorar, Berechnung und Auslagen o Vereinbarung der Haftung, soweit nicht gesetzlich bestimmt o Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung o Ggf. Festlegung von (zusätzlichen) Prüfungsschwerpunkten durch den AR o Weitere Absprachen Zeiten Teambesetzung Verwertung Ergebnisse der Internen Revision Auswirkungen der Digitalisierung auf das Umfeld des Wirtschaftsprüfers Steigende Anforderungen an Technik und Infrastruktur - IT-Infrastruktur o Notwendigkeit zur Speicherung und Verarbeitung von großen Datenmengen wird deutlich steigen o Entwicklung/Erwerb von intelligenten Datenanalysetools bzw. kognitiven Tools - Veränderung der Kostenstruktur o Mit den kontinuierlich steigenden Investitionen in IT verschiebt sich die Kostenstruktur zunehmend von Personal- zu Sachkosten Heruntergeladen von 5. Der Prozess der Jahresabschlussprüfung 5.1 Prüfungsziele und Prüfungshandlungen 5.1.1 Aussagen in der Rechnungslegung Aussagen in der Rechnungslegung Aussagen über Aussagen über Arten von Geschäftsvorfällen und Ereignissen innerhalb des Aussagen über die Kontensalden am Periodenende Prüfungszeitraums Abschlussinformationen (Abschlussposten, Anhangsangaben, Lagebericht oder ggf. andere Berichtsinstrumente) - Transaction (= Geschäftsvorfall & Ereignis): A transaction is an event involving the exchange of value between the entity and another party that is required to be recognized in financial statements. The other party may be external to the entity or not, as in the case of inter-company transactions. A transaction may be routine or non-routine. - Account balance (= Kontensaldo): An account balance is the "point in time" accumulation of one or more transactions. An account balance may be the accumulation of a single class of transactions (such as sales) at a point in time, or a balance resulting from a number of different classes of transactions (such as accounts receivable, which derives from sales, cash receipts, and sales credits). An account balance may also represent an estimate (such as an allowance account). - Disclosures (= Abschlussinformationen): Disclosures provide additional information whichis not presented on the face of the financial statements but that may be necessary for a fairpresentation in accordance with the relevant financial reporting framework. Disclosurespresent information about the basis of preparation of the financial statements and thespecific accounting policies selected and applied for significant transactions and events andprovide other information required by the relevant financial reporting framework that is notpresented elsewhere in the financial statements. Heruntergeladen von 5.1.2 Prüfungsnachweise und Prüfungsziele Prüfungsziele Der Abschlussprüfer legt bestimmte Prüfungsziele fest, um auf möglichst effiziente Weise ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise in Bezug auf einzelne Aussagen in der Rechnungslegung einholen zu können. Heruntergeladen von Hierbei fasst er die Aussagen in einem Prüfungsziel zusammen, z.B. - Einholung angemessener und ausreichender Prüfungsnachweise in Bezug auf die CEA Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die CEA Umsatzerlöse - Einholung angemessener und ausreichender Prüfungsnachweise in Bezug auf die CEA unfertige und fertige Erzeugnisse und CEA Bestandsveränderung. 5.1.3 Prüfungsrisiko und seine Komponenten IR= Anfälligkeit eines Prüffeldes für das Auftreten von wesentlichen Fehlern. (Inhärentes Risiko) KR= Gefahr, dass Fehler, die in Bezug auf ein Prüffeld oder zusammen mit Fehlern aus anderen Prüffeldern wesentlich sind, durch das interne Kontrollsystem des Unternehmens nicht verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden. Heruntergeladen von (Kontrollrisiko) ER= Risiko, dass der Abschlussprüfer durch seine Prüfungshandlungen Fehler in der Rechnungslegung nicht entdeckt, die für sich oder zusammen mit anderen Fehlern wesentlich sind. (Entdeckungsrisiko) Ebene Unternehmensebene („overall financial statement level“) Prüffeld-/Aussagenebene („class of transaction, account balance, disclosure level“) Einfluss auf die Abschlussprüfung Im Wesentlichen Prüfungsstrategie z.B. - Personalplanung - Fragen des Going Concern Im Wesentlichen Prüfungsprogramm - Art, Umfang und Zeitpunkt der Funktionsprüfungen und aussagebezogenen Prüfungshandlungen („at assertion level“) 5.1.4 Prüfungshandlungen Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung (risk assessment procedures) Zweck - Erlangung eines Verständnisses von dem geprüften Unternehmen und seiner Umwelt - Beurteilung der angemessenen Ausgestaltung und Implementierung des internen Kontrollsystems - Beurteilung der Fehlerrisiken Vorgehensweise (exemplarisch) - Befragung des Managements - Durchführung analytischer Prüfungshandlungen, - Beobachtungen und Inaugenscheinnahmen im Rahmen der Aufbauprüfung des internen Kontrollsystems Heruntergeladen von Funktionsprüfungen (test of controls) Zweck Vorgehensweise (exemplarisch) - Abschließende Beurteilung der Fehlerrisiken auf Aussagenebene - Hierzu prüft der Abschlussprüfer: die Wirksamkeit relevanter Kontrollmaßnahmen des internen Kontrollsystems sowie die kontinuierliche Durchführung der relevanten Kontrollmaßnahmen während des zu prüfenden Geschäftsjahrs - Befragung von Mitarbeitern des Unternehmens - Nachvollziehen einzelner Kontrollmaßnahmen - Beobachtung der Durchführung der Kontrollmaßnahmen - Einsichtnahme in Durchführungsprotokolle und Prüfung des Vorhandenseins von Kontrollvermerken Aussagebezogene Prüfungshandlucngen (substantive testing) Zweck Vorgehensweise (exemplarisch) Heruntergeladen von - Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise zu gewinnen, die einzelne Aussagen in der Rechnungslegung stützen - Aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen: Kennzahlenanalysen Trendanalysen - Einzelfallprüfungen: Einsichtnahme in Verträge Einholung von Bestätigungen externer Dritter Inaugenscheinnahme von Lieferscheinen, Frachtpapieren oder Rechnungen Rechnerische Prüfung von Buchungsgrundlagen Einzellfallprüfungshandlungen Bilanz-/ GuV-Posten Sachanlagevermögen Vorräte Forderungen aus Lieferung und Leistung Umsatzerlöse Beispielprüfungshandlung Prüfung der wesentlichen Zu- und Abgänge Inventurbeobachtung Einholung von Saldenbestätigungen (Drittbestätigungen) Cut-Off Prüfungen ( Prüfung der Periodenabgrenzung) Digitalisierung der Abschlussprüfung: Effizienz Wie kann Digitalisierung zur Steigerung der Effizienz von Abschlussprüfungen beitragen? - Nutzung von IT-Kontrollen anstelle manueller Kontrollen - Nutzung zentralisierter Datenextraktionstools - Analysetools/-routinen Digitalisierung der Abschlussprüfung: Qualität Digitalisierung der Abschlussprüfung: Relevanz - Gezielte Analyse von großen Datenbeständen ermöglicht Einblicke in die Qualität von Geschäftsprozessen - Relevanz/Mehrwert für Mandanten als „Nebenprodukt“ - „Anderer Blickwinkel“ des Abschlussprüfers ermöglicht wertvolle Hinweise auf Prozessoptimierungspotenziale 5.2 Prüfungsprozess 5.2.1 Hintergrund Für eine effektive und effiziente Durchführung der Abschlussprüfung müssen die Prüfungshandlungen in einem bestimmten Zeit- und Sachzusammenhang durchgeführt werden (Prüfungsprozess). - Die Prüfungstechnik hat sich immer wieder anzupassen, wie z.B. bei o Globale wirtschaftliche Entwicklungen o Branchenspezifische Neuerungen o Veränderten Rechnungslegungsnormen o Anpassungen an neue Prüfungsnormen o Weiterentwicklungen im Bereich der IT („papierlose Prüfung“) 5.2.2 Phasen des Prüfungsprozesses Vorbereitende Maßnahmen und Planungsaktivitäten - Beurteilung der Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen Heruntergeladen von - Verständigung über die Auftragsbedingungen - Entwicklung einer Prüfungsstrategie, Prüfprogramms ! Laufende Anpassung/ Aktualisierung der Prüfungsstrategie sowie des Prüfprogramms während der Prüfung ➔ Besonderheiten bei Erstprüfungen 6. Die Rolle des Abschlussprüfers in Zeiten der Krise 6.1 Erwartungslücke Aufgaben des Abschlussprüfers - Eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit der von der Unternehmensleitung getroffenen Maßnahmen gehört (Ausnahme: Prüfung nach § 53 HGrG) nicht zu den Aufgaben der Abschlussprüfung - Ein erteilter Bestätigungsvermerk ist keine Bestätigung für die finanzielle „Gesundheit“ des Unternehmens - Sofern die Risiken der zukünftigen Entwicklung bzw. bestandsgefährdende Risiken im Jahresabschluss und Lagebericht des Unternehmens korrekt dargestellt sind, muss der Abschlussprüfer einen – ggf. um einen Hinweis ergänzten – uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen 6.2 Going-Concern IDW PS 270 n.F. (ISA 570) Insbesondere bei Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten besteht das Erfordernis eingehender Untersuchungen durch das Management zu Going-Concern Beurteilung, ob und inwieweit wesentliche Unsicherheiten hinsichtlich der Annahme der Unternehmensfortführung bestehen Gefährdung durch: - Nachhaltige Störung des finanziellen Gleichgewichts oder - Aufzehrung des Eigenkapitals Unsicherheiten können beispielsweise resultieren aus: - Schwierigkeiten bei der Refinanzierung auslaufender Kredite - Unangemessenes Vertrauen auf ehemals gute Bankbeziehungen - Abhängigkeit von bedeutsamen Kunden und/oder Zulieferern, die finanzielle Schwierigkeiten haben Heruntergeladen von Going-Concern-Prämisse Gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. - Kann nicht mehr vom Going-Concern ausgegangen werden, sind Auswirkungen auf die Bewertungsregeln (Bilanzierung zu Zerschlagungswerten) aber auch Konsequenzen auf den Lagebericht und das Risikofrüherkennungssystem zu berücksichtigen. - Bezugsperiode entsprechend der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter, jedoch mindestens ein Zeitraum von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag. Tatsächliche Gegebenheiten - Wirtschaftliche Umstände und Probleme, die bereits eingetreten sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden - Betrachtung im gesamtwirtschaftlichen Kontext des Unternehmens Rechtliche Gegebenheiten Beispiele: - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Verfassung eines Auflösungsbeschlusses Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) - soll Unternehmen durch Verlängerung von Insolvenzantragsfristen sowie Verkürzung von Planungs-/ Prognosezeiträumen entlasten - soll den aktuellen Verhältnissen sowie Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten sowie den daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen entgegenwirken Folgende Erleichterungen sind vorgesehen: - Temporäre Verkürzung des Prognosezeitraums gem. § 19 Abs. 2 InsO von 12 auf vier Monate - Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a Abs. 1 S. 2 InsO von sechs auf acht Wochen hochgesetzt Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Liegen die vorher genannten Voraussetzungen nicht vor und verfügt das Unternehmen auch nicht über ausreichende stille Reserven, haben die gesetzlichen Vertreter eingehende Untersuchungen vorzunehmen. Vgl. hierzu auch: - Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) Heruntergeladen von Verantwortung der gesetzlichen Vertreter - Beantragung des Insolvenzverfahrens bedeutet i.d.R. Aufgabe der Annahme der Unternehmensfortführung - Haftung der gesetzlichen Vertreter bei nicht, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags: o Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO) - Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens: o Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) o Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) (Schuldnerantrag erforderlich) o (Materielle) Überschuldung, sofern nicht erwartet werden kann, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann (§ 19 InsO) Wesentliche Aspekte, die bei der Beurteilung der Angemessenheit der GoingConcern-Prämisse zu beachten sind: - Berücksichtigung von unmittelbar vorangegangenen Zeiträumen - Regelmäßige Beurteilung bzw. kontinuierliche Aktualisierung der zugrunde gelegten Annahmen - Abgleich und Plausibilisierung der Eingangsdaten und Annahmen mit externen Quellen - Berücksichtigung von alternativen Szenarien in der Planung Verantwortung des Abschlussprüfers Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der getroffenen Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit in ihre Plausibilität hin zu beurteilen und zu erwägen, ob bestehende wesentliche Unsicherheiten hinsichtlich der Fähigkeit des Unternehmens, die Heruntergeladen von Unternehmenstätigkeit fortzusetzen, im Jahresabschluss und im Lagebericht zum Ausdruck kommen müssen. Auch wenn der Abschlussprüfer die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter für angemessen hält, können künftige Ereignisse oder Verhältnisse eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit verhindern. Ein fehlender Hinweis auf fortbestandsgefährdende Risiken im Bestätigungsvermerk kann daher nicht als Garantie gesehen werden, dass der Fortbestand gesichert ist. - Weigern sich die gesetzlichen Vertreter, eine Going-Concern Einschätzung abzugeben, ist es nicht die Aufgabe des Abschlussprüfers, die fehlende Analyse zu ersetzen. Maßnahmen des Abschlussprüfers Prüfungsplanung - Abschätzung, ob bestandsgefährdende Tatsachen vorhanden sind - Besprechung von Going-Concern Aspekten - Kritische Durchsicht der Planung und evtl. Lösungsansätze der gesetzlichen Vertreter zum Going-Concern - Berücksichtigung von Anhaltspunkten für bestandsgefährdende Tatsachen Beurteilung der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter (Prognosezeitraum) - Der Abschlussprüfer beurteilt hierzu: o die angewandten Prognoseverfahren o die zugrunde gelegten Annahmen o den Zeitraum der Einschätzung o die weiteren Vorhaben der gesetzlichen Vertreter sowie Zusätzliche Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers Zusätzliche Prüfungshandlungen bei Feststellung bestandsgefährdender Tatsachen u.a. - Beurteilung der Umsetzbarkeit der Maßnahmen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Eignung zur Verbesserung der Situation - Einholung schriftlicher Bestätigungen von Banken, Rechtsanwälten, etc. - Bestimmte „normale“ Prüfungshandlungen erhalten zusätzliche Bedeutung Ergänzend vergleicht der Abschlussprüfer - die zukunftsorientierten Finanzinformationen für die unmittelbar vorangegangenen Zeiträume mit den jeweiligen Ergebnissen dieser Zeiträume (Plan/Ist-Vergleich) und 6.3 Auswirkungen auf Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk Heruntergeladen von 6.4 Impairment IDW PS 270 n.F. (ISA 570) - Unter einem Impairment-Test versteht man die Überprüfung des gegenwärtigen Buchwertes eines Vermögenswertes (Carrying Amount) anhand eines bestimmten Vergleichswertes. - Unterschreitet der Vergleichswert den Buchwert, ist ein Impairment bzw. eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert vorzunehmen. - Entgegen dem HGB enthalten die IFRS dazu umfangreiche Regelungen, vor allem für Geschäfts- oder Firmenwerte (Goodwill) und andere immaterielle Vermögenswerte sowie für das Sachanlagevermögen. Ein Impairment-Test ist zwingend durchzuführen… - An jedem Stichtag (auch relevant für Quartalsabschlüsse) für Vermögenswerte oder Cash-Generating Units (CGUs), sofern ein Indikator für eine Wertminderung vorliegt (triggering event) - Jährlich (unabhängig von einem triggering event) für: o Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht zur Nutzung bereit sind (z.B. Entwicklungskosten in Arbeit) o CGUs, denen Goodwill zugeordnet wurde Heruntergeladen von Bei einem Impairment-Test sind insbesondere die folgenden Kernaspekte zu beachten: - Vorliegen eines oder mehrerer triggering events - Veränderungen in der CGU-Struktur (z.B.: durch Restrukturierungen) - Aktualität der zugrunde gelegten Cash-Flow-Prognosen - Plausibilisierung der kumulierten Cash-Flow-Prognosen aller CGUs mit der Gesamtunternehmensplanung - Anpassung des Diskontierungszinssatzes an das geänderte Marktumfeld - Plausibilität der vorgenommenen Wertberichtigungen vor dem Hintergrund kommunizierter Unternehmensprognosen - Bei börsennotierten Gesellschaften: Plausibilisierung des für das Gesamtunternehmen ermittelten, erzielbaren Betrags durch Vergleich mit der Marktkapitalisierung 6.5 Restrukturierungsrückstellung Bewertung nach IAS 37 - Ausschließlich Passivierung von Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Restrukturierung entstehen (vergangenheitsorientierte Kosten) - Aufwendungen dürfen nicht mit den laufenden Aktivitäten in Zusammenhang stehen - Keine Passivierung von Aufwendungen für: o Umschulungen/Versetzungen von Mitarbeitern o Marketing o Investitionen in neue Systeme und Vertriebsnetze Heruntergeladen von IFRS - Detaillierter, formaler Restrukturierungsplan erforderlich - Beginn der Maßnahme oder Ankündigung ist erfolgt HGB/BilMoG - Keine speziellen Vorschriften - Bekanntgabe des Restrukturierungsplans an die Belegschaft ist nicht erforderlich ➔ Tendenziell frühere Bildung als nach IFRS 6.6 Weitere Aufgaben - Sanierungs- und Restrukturierungsgutachten - Insolvenzverwalter - Beachte: In Deutschland dürfen nur natürliche Personen Insolvenzverwaltung betreiben; daher nicht: WPGs oder StBGs 7. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers 7.1 Überblick über die Berufspflichten - Berufspflichten = Bei der Berufsausübung zu beachtende gesetzliche Ge- und Verbote - Für den Wirtschaftsprüfer ergeben sich die Berufspflichten vor allem aus folgenden Rechtsquellen: o Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung); kurz: WPO o Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (BS WP/vBP) o HGB o Verordnung (EU) 537/2014 - Die Einhaltung der Berufspflichten ist von der Entscheidung über die Auftragsannahme an bis zu deren Erledigung und bei einigen Berufspflichten (Verschwiegenheit) auch darüber hinaus zu gewährleisten. 7.2 Begriff der Unabhängigkeit 7.2.1 Allgemeines § 43 Abs. 1 S.1 WPO - Unabhängigkeit ist eine Kardinaltugend für jeden Berufsangehörigen und ihre Wahrung eine elementare Pflicht - Unabhängigkeit ist auch international als Anforderung an den Berufsstand anerkannt - Unabhängigkeit sowohl die innere als auch die äußere Unabhängigkeit Heruntergeladen von - Innere Unabhängigkeit (= Unbefangenheit) meint die innere Einstellung, die ausschließlich die zur Erfüllung des vorliegenden Auftrags relevanten Aspekte in Betracht zieht - Äußere Unabhängigkeit (= Nichtbestehen der Besorgnis der Befangenheit) wird aufgefasst als Vermeidung von Tatsachen und Umständen, die so schwer ins Gewicht fallen, dass ein sachverständiger und informierter Dritter die Fähigkeit des Abschlussprüfers zur objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben in Zweifel ziehen würde 7.2.2 Auftragsbezogene Unabhängigkeit WPs/WPGs haben diverse nationale und internationale Unabhängigkeitsvorschriften zu berücksichtigen: - Deutsche Unabhängigkeitsregeln o §§ 1, 43 WPO o § 319 HGB (Gesetzliche Prüfung aller Unternehmen) o § 319a HGB (Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen) o § 319b HGB (Regelungen zu Netzwerken) - IESBA Rules o Gelten für alle Gesellschaften eines internationalen WP-Netzwerks o Gilt auch für HGB-Prüfungsmandate o Mit geringfügigen Abweichungen in deutsches Berufsrecht übernommen - Verordnung (EU) 537/2014 o Gelten für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse - SEC Rules o Gelten so weit Mandant in den USA kapitalmarktorientiert ist oder aus sonstigen Gründen den SEC-Vorschriften unterliegt 7.2.3 Persönliche Unabhängigkeit - Partner, Manager und fachliche Mitarbeiter müssen zu ihren Mandanten eine für die Öffentlichkeit sichtbare und damit nachprüfbare Distanz haben - Die Umsetzung der Distanz in konkrete Verhaltens- bzw. Unterlassensgebote erfolgt durch die Definition von „Unabhängigkeitsanforderungen“, die die Mitarbeiterstufe ebenso, wie die Art der Tätigkeit und die Nähe zur Abschlussprüfung berücksichtigen - Zwei Verfahren zur Einhaltung der personenbezogenen Unabhängigkeit: o Jährliche (allgemeine) Unabhängigkeitserklärung o Engagement spezifische Unabhängigkeitserklärung (bei kapitalmarktorientierten Unternehmen) Heruntergeladen von 7.2.4 Firmenbezogene Unabhängigkeit - Innerhalb der WPG sind daher entsprechende Prozesse bzw. Tools zu installieren, die folgendes sicherstellen: o Identifikation von Mandanten, die SEC-Regelungen unterliegen o Zulässigkeit einer spezifischen Dienstleistung bei einem bestimmten Mandanten o Identifikation von börsennotierten Unternehmen und Fondsgesellschaften, gegenüber denen die WPG und deren Mitarbeiter weltweit Unabhängigkeitsvorschriften einhalten müssen o Identifikation von Unternehmen, gegenüber denen in Deutschland die Unabhängigkeitsvorschriften eingehalten werden müssen, weil sie entweder börsennotiert oder Teilkonzerngesellschaften sind, gegenüber denen SECAnforderungen zu beachten sind 7.3 Besorgnis der Befangenheit 7.3.1 Überblick 7.3.2 Eigeninteresse §§ 319 III, 319a HGB Ausschlussgründe von der Abschlussprüfung nach HGB - WP hält Anteile an der zu prüfenden KapG oder an einem, mit dieser, verbundenen Unternehmen (§ 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Dies gilt auch für treuhänderisch gehaltene Anteile - WP ist bei zu prüfendem Unternehmen Mitglied des Aufsichtsrates oder in einem Anstellungsverhältnis (§ 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB) - WP ist wegen des Honorarvolumens als abhängig vom dem zu prüfenden Unternehmen anzusehen. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dann erreicht, wenn der WP in den letzten 5 Jahren mehr als 30% der Gesamteinnahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden KapG und Unternehmen, an denen diese mehr als 20% der Anteile hält, bezogen hat und diese Relation auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist (§ 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB) - Bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt die unwiderlegbare Besorgnis der Befangenheit bereits bei einer Grenze von 15% der Gesamteinnahmen (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Artikel 4 Abs. 3) Heruntergeladen von Schädliche Eigeninteressen nach WPO und BS WP/vBP - Sind die finanziellen Belange des WP mit denen des Auftraggebers verknüpft, ist die Besorgnis der Befangenheit kaum zu vermeiden. Daher verbietet § 2 Abs. 2 BS WP/vBP ausdrücklich: o Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Tätigkeit des WP abhängt (vgl. auch § 55a Abs. 1 S. 1 WPO) o Die Vergütung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen an weitere Bedingungen zu knüpfen (vgl. auch § 55a Abs. 1 S. 2 WPO) o Einen Teil der Vergütung oder sonstige Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. auch § 55a Abs. 2 WPO) o Mandantenrisiken zu übernehmen (Bsp: Bürgschaft für Mandanten) - Pflichtverletzungen aus vorangegangenen Tätigkeiten, sofern ein Verdeckungsrisiko besteht (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BS WP/vBP) Weitere schädliche Eigeninteressen - Schädliche Eigeninteressen können zudem bei der Aufnahme von Darlehen von einem Mandanten oder bei einer Bürgschaft durch diesen für den WP vorliegen - Die Unabhängigkeit ist nicht gewährleistet, wenn ein WP dem andauernden Druck einer wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt ist. - Im Fall der wirtschaftlichen Notlage ist keine Schutzmaßnahme darin zu sehen, dass der in Not geratene WP noch als Angestellter unter Aufsicht eines anderen WP tätig werden kann 7.3.3 Selbstprüfung Allgemeines - Besorgnis der Befangenheit und damit eine Unvereinbarkeit der Prüfungs- und sonstigen Tätigkeit beim selben Auftraggeber erwächst aus dem Umstand, dass der WP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Erstellung er selbst unmittelbar beteiligt und diese Beteiligung nicht nur von untergeordneter Bedeutung war (§ 33 Abs. 1 BS WP/vBP) - Schädlich ist die Prüfungstätigkeit aber nur dann, wenn sie der sonstigen Tätigkeit nachfolgt. Geht die Prüfungstätigkeit der Beratung des Mandanten voraus, ist die Prüfungstätigkeit zulässig - Eine unzulässige Mitwirkung ist nicht gegeben bei Maßnahmen, die wesentlicher Bestandteil der Prüfungstätigkeit sind oder sich aus ihr ergeben - Aber: Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot ist zu bejahen, wenn die Erstellung von Teilen des JA vom WP übernommen und etwa Abschreibungen und Wertberichtigungen erst vom WP ermittelt werden Ausschlussgründe von der Abschlussprüfung bei nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen - WP hat bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der KapG mitgewirkt (§ 319 Abs. 3 S.1 Nr. 3a HGB) - Aber: Schädliche Mitwirkung i.S.v. § 319 Abs. 3 S.1 Nr. 3a HGB ist von zulässiger Beratung abzugrenzen. Danach liegt unschädliche Beratung vor, soweit sich der WP darauf beschränkt, Handlungsmöglichkeiten und ihre Konsequenzen aufzuzeigen (Entscheidungshilfe), während die finale Entscheidung beim Mandanten selbst liegt. Heruntergeladen von - WP hat bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt (§ 319 Abs. 3 S.1 Nr. 3b HGB). - WP übernimmt Funktionen der Unternehmensleitung (§ 319 Abs. 3 S.1 Nr. 3c HGB) - WP hat eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken (§ 319 Abs. 3 S.1 Nr. 3d HGB; § 33 Abs. 6 BS WP/vBP) Ausschlussgründe von der Abschlussprüfung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen Zulässig ist jede Nichtprüfungsleistung, deren Erbringung durch den Abschlussprüfer und dessen Netzwerk an den kapitalmarktorientierten Prüfungsmandanten, dessen Mutterunternehmen oder beherrschte Tochterunternehmen nicht explizit verboten ist. Verbotene Nichtprüfungsleistungen sind in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 537/2014 bestimmt. Die Ausübung der in Artikel 5 der EU-VO eingeräumten Mitgliedstaatenwahlrechte erfolgt in § 319a HGB. Beispiel: - Verbot der Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Zöllen (EU-VO Artikel 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit a Ziffer ii und iii) - Erlaubt ist die Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Sinne der EU-VO Artikel 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe lit. a Ziffer i und iv bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, die sich einzeln oder zusammen auf den zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken (§ 319a Abs. 1 Nr. 2 HGB). 7.3.4 Interessenvertretung § 34 BS WP/vBP - Unabhängigkeit kann wegen Interessenvertretung gefährdet sein, wenn der WP beauftragt war, Interessen für oder gegen das zu prüfende Unternehmen zu vertreten - Praktische Fälle: Treuhandfunktionen für Gesellschafter des zu prüfenden Unternehmens - Unschädlich: Neben der Prüfung Kontrolltätigkeiten im Auftrag von Gesellschaftern, z.B. Bucheinsicht nach § 166 HGB - Sonderfall des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 53 WPO) 7.3.5 Persönliche Vertrautheit § 35 BS WP7vBP - Nach § 35 BS WP/VBP besteht persönliche Vertrautheit, wenn der WP enge persönliche Beziehungen zu dem zu prüfenden Unternehmen, den Mitgliedern der Unternehmensleitung oder Personen, die auf den Prüfungsgegenstand Einfluss haben, unterhält - Praktische Fälle: Nahe Familienangehörige des WP führen beim Prüfungsmandanten die Bücher, sind für die Erstellung des JA verantwortlich oder haben unmittelbaren Einfluss hierauf - Persönliche Vertrautheit zwischen Mitgliedern des Prüfungsteams bzw. deren Familienangehörigen und dem o.g. Personenkreis des Unternehmens ist ebenfalls schädlich - Weiterer Problemfall: Wechsel eines Mitarbeiters des WP zu dem zu prüfenden Unternehmen Heruntergeladen von - Bei Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften kann Besorgnis der Befangenheit ausgelöst werden, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der maßgeblichen Einfluss ausüben kann (= mehr als 20% der Stimmrechte besitzt) oder bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigt ist, eine andere von der Berufsgesellschaft beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann oder verbundene Unternehmen, nach § 319 Abs. 2 oder Abs. 3 ausgeschlossen sind 7.3.6 Schutzmaßnahmen § 30 BS WP/vBP - Gründe, die zu einem Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 319 Abs. 2 HGB führen können, lassen sich durch Schutzmaßnahmen mindern - § 30 BS WP/vBP nennt folgende Maßnahmen: 1) Erörterung mit Aufsichtsgremien des Auftraggebers 2) Erörterung mit Aufsichtsstellen außerhalb des Unternehmens 3) Transparenzregelungen 4) Einschaltung von Personen in den Prüfungsauftrag, die nicht schon anderweitig damit befasst sind 5) Beratung mit in Fragen der Unbefangenheit erfahrenen Kollegen und 6) Personelle und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass Informationen aus der Tätigkeit, die zu einer Befangenheit das WP führen können, den für die APr Verantwortlichen nicht zur Kenntnis gelangen (Firewalls) § 321 HGB - Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, seine Unabhängigkeit im Prüfungsbericht ausdrücklich zu bestätigen - Damit soll gewährleistet sein, dass der Abschlussprüfer während der gesamten Dauer der Abschlussprüfung seine Unabhängigkeit sicherstellt Artikel 6 Abs. 2 EU-VO - Schriftliche Erklärung des AP gegenüber dem Prüfungsausschuss in Bezug auf dessen Unabhängigkeit - AP erörtert mit dem Prüfungsausschuss die Gefahren für seine Unabhängigkeit sowie die zur Verminderung dieser Gefahren angewendeten Schutzmaßnahmen Artikel 10 Abs. 2 lit. f, g EU-VO - Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zukünftig auch im Bestätigungsvermerk ihre Unabhängigkeit zu bestätigen und ggf. erbrachte Nichtprüfungsleistungen anzugeben. 7.4 Vorschriften zur Rotation 7.4.1 interne Rotation § 319a HGB a.F. - Ein WP ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn er einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB über die Jahresabschlussprüfung bereits in sieben oder mehr Fällen unterzeichnet hat. - „Cooling-Off-Period“ von zwei Jahren - Die Regelung bezieht sich sowohl auf die Prüfung des Einzelabschlusses als auch auf die Prüfung des Konzernabschlusses (vgl. § 319 Abs. 2 HGB a.F.) -> Sowohl Einzel- als auch Konzernabschluss dürfen jeweils siebenmal unterzeichnet werden Heruntergeladen von Artikel 17 Abs. 7 EU-VO - Die für die Durchführung einer AP verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung spätestens sieben Jahre nach ihrer Bestellung - Nach IDW-Auffassung sind von der Rotationspflicht sämtliche WP, die bei der AP eine Leitungsfunktion einnehmen, betroffen - „Cooling-Off-Period“ von drei Jahren -> 7-jahres Zeitraum; Ausweitung des pers. Anwendungskreises; Ausdehnung Cooling-Off 7.4.2 externe Rotation 7.4.3 Änderungen durch das FISG - Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) ist am 20.5.2021 vom Bundestag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet worden und am 28.5.2021 abschließend im Bundesrat behandelt worden; die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 10.6.2021 - Aufgrund der Zielsetzung des Gesetzes – das System der Bilanzkontrolle zu verbessern, um Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt (wieder)herzustellen und nachhaltig zu verbessern - wurden u.a. wesentliche ausgeübte Mitgliedstaatenwahlrechte der EUReform wieder zurückgenommen. Danach sind: o Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen künftig unzulässige NAS (Streichung § 319a Abs.1 HGB a.F.) Heruntergeladen von o 70% NAS Fee CAP gilt ohne Erhöhungsmöglichkeit auf 140% im Ausnahmefall (Streichung § 319a Abs.1a HGB a.F.) o Externe Rotation/ Prüferwechsel nach 10 Jahren zwingend (Streichung der Verlängerungsoption, § 318 Abs.1a HGB a.F.); - Zusätzlich kann seitens der BaFin auch von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen, die keine PIE sind, ein Prüferwechselverlangt werden - Darüber hinaus wurde die interne Rotationsfrist für sog. verantwortliche Prüfungspartner von 7 auf 5 Jahre verkürzt Prüfungsausschuss im Fokus Regelungsbereich Pflicht zur Einrichtung von Prüfungsausschüssen für PIE Qualifikation des Finanzexperten von PIE Information des Prüfungsausschusses von PIE Inhalt Pflicht für Aufsichtsräte in Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses Aufsichtsräte, die nur aus drei Mitgliedern bestehen, gelten gleichzeitig als Prüfungsausschuss Mind. zwei Finanzexperten in PIEs erforderlich Einer muss über Sachverstand der Rechnungslegung, der andere über auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen §§ § 107 Abs. 4 S. 1, 2 AktG §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 S. 3 AktG Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses in PIEs hat direktes Auskunftsrecht bei den Leitern der Zentralbereiche der § 107 Abs. 4 Gesellschaft, die für die Aufgaben S. 4-6 AktG zuständig sind, die den Prüfungsausschuss betreffen Zur Vermeidung doppelter Auskunftsbegehren: Ausschussmitglied muss sich an Prüfungsausschussvorsitzenden wenden, der dann die Auskunft einholen und alle Ausschussmitglieder anschließend informieren muss Einverständnis des Vorstands nicht erforderlich, nur noch Unterrichtung des Vorstands Heruntergeladen von Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung Austausch zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer Klarstellung, dass Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss Qualität der Abschlussprüfung überwachen müssen Vorstand nimmt dann nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats teil, wenn sich der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer über dessen Prüfung austauschen will, es sei Denn die Teilnahme des Vorstands ist erforderlich Grundsatz, dass der Vorstand keinen Anspruch darauf hat, an Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen § 107 Abs. 3 S. 2 AktG § 109 Abs. 1 S. 3 AktG Verschärfte Verantwortlichkeit, unternehmerische Kontrollsysteme, AP-Bestellung in Versicherungen Regelungsbereich Inhalt §§ Verschärfte Bei Nichteinrichtung des § 407 Abs. 1 OrdnungswidrigPrüfungsausschusses kann ein S. 1 AktG, §§ keiten und Zwangsgeld festgesetzt werden 331, 331a, Straftatbestände Erhöhung des Strafrahmens auf 5 334 HGB Jahre Freiheitsstrafe bei falschem Bilanzeid Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 500.000 EUR bei Verstößen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unternehmerische § 91 Abs. 3 Einrichtung eines angemessenen Kontrollsysteme AktG und effektiven Risikomanagement- und internen Kontrollsystems für börsennotierte Gesellschaften Klarstellung in Gesetzesbegründung, dass bereits nach derzeitiger Rechtslage die Organisationspflichten des Vorstands „insbesondere bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im Regelfall die Einrichtung von Kontrollund Risikomanagementsystemen verlangen“ Versicherungsunter Verlagerung der Zuständigkeit für den § 341k Abs. nehmen: Bestellung Bestellungsbeschluss vom Aufsichtsrat 2 HGB des auf die Abschlussprüfers Hauptversammlung in durch die HV Versicherungsunternehmen Aufsichtsrat muss Wahlvorschlag ausarbeiten; bei PIE Beachtung von Art. 16 Abs. 5 EU-APVO Heruntergeladen von Externe Rotation Interne Rotation Modifikationen durch FISG betrifft nur die „verantwortlichen Prüfungspartner“ Verschiebung der Definition „verantwortliche Prüfungspartner“ in die WPO (wegen Streichung § 319a HGB a.F.) und Einführung einer von sieben auf fünf Jahre verkürzten internen Rotationsfrist § 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 WPO n.F. „Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.“ § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO n.F. „Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 […] spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.“ § 135 WPO n.F. Übergangsvorschrift zum FISG „§ 43 Abs. 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“ Übergangsvorschrift -> Heruntergeladen von Verschärfung der Unabhängigkeitsbestimmungen Regelungsbereich Inhalt Verschärfung der Abschlussprüferhaftung Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen Gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers Erhöhung der Haftungshöchstsummen Haftungshöchstsumme bei Prüfung von kapitalmarktorientierten PIE: 16 Mio. EUR (unbeschränkte Haftung grober Fahrlässigkeit) Haftungshöchstsumme bei Prüfung von nicht kapitalmarktorientierten CRRInstituten und Versicherungsunternehmen: 4 Mio. EUR beschränkt (Haftungshöchstsumme bei grober Fahrlässigkeit 32 Mio. EUR) Haftungshöchstsumme bei Prüfung von Kapitalgesellschaften, die kein PIE sind: 1,5 Mio. EUR beschränkt (bei grober Fahrlässigkeit: 12 Mio. EUR) Ausweitung und Verschärfung der Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbeständen Erhöhung des Bußgeldrahmens für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei Verstößen gegen Berufspflichte von 500.000 EUR auf 1 Mio. EUR; Erleichterung der Verhängung von berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Bekanntmachung von unanfechtbaren berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und strafrechtlicher Verurteilungen soll grds. nicht mehr in anonymisierter Form erfolgen Verstöße gegen das Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen gem. Art. 5 Abs. 1 EU-APVO Laut Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sind zwei Fälle zu unterscheiden: Bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Untabs. 2 lit. b, c und e EU-APVO soll stets von einem Ersetzungsgrund auszugehen sein Heruntergeladen von §§ § 323 Abs. 2 HGB §§ 332 Abs. 2, 3, 334 Abs. 2 HGB, §§ 68 Abs. 1 S. 2, 69 Abs. 1-3 WPO § 318 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB In den übrigen Fällen des Art. 5 Abs. 1 Untabs. 2 EU-APVO soll eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, bei der die angewandten Schutzmaßnahmen zur Abschwächung der Gefährdung der Unabhängigkeit zu beurteilen sind 7.5 Rechtsfolgen bei Vestößen § 318 Abs. 3 HGB - Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Ausschlussgründe des § 319 HGB ergeben sich aus § 318 Abs. 3 HGB und aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen: o Der geprüfte JA bleibt wirksam, d.h. er ist nicht nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG) o Die Verwirklichung des untersagten Tätigwerdens stellt einen Verstoß gegen ein Verbot und zugleich eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 334 Abs. 2 HGB dar o Der Prüfungsauftrag ist nichtig nach § 134 BGB o Der Prüfer hat seine Vergütung zurückzuerstatten (§ 812 BGB) bzw. hat keinen Anspruch darauf o Liegt nur ein Verstoß gegen § 319 Abs. 2 HGB (und damit zugleich gegen § 49 WPO) vor, führt auch eine solche Berufspflichtverletzung zur Nichtigkeit des Prüfungsauftrags nach § 134 BGB - Eine weitere mögliche Konsequenz der Befangenheit ist die Ersetzung des befangenen Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 HGB (auf Antrag) 8. Prüfung von internationalen Konzernen 8.1 Gesetzliche Grundlagen § 316 Abs. 2 S. 1 HGB, § 14 Abs. 1 PublG Besteht eine Aufstellungspflicht (§290 HGB) für einen Konzernabschluss, dann ist dieser auch prüfungspflichtig. Die Aufstellungspflicht kann sich aus folgenden Gründen ergeben: - Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses - Mehrheit der Chancen und Risiken (bei bswp. Zweckgesellschaften) Ausnahmen zur Aufstellungspflicht: - § 293 HGB: Größenabhängige Befreiungen - § 291 HGB: Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen - § 296 HGB: Keine Tochterunternehmen aufgrund der Ausübung von Einbeziehungswahlrechten Nach § 318 Abs 2. S. 1 HGB gilt, soweit kein anderer Prüfer bestellt ist, der Prüfer des Mutterunternehmens als zum Konzernabschlussprüfer bestellt. ISA 600 und IDW PS 320 - Der ISA 600 beruht auf dem Grundsatz der Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Konzernabschlussprüfung - ISA 600 erläutert, was der Konzernabschlussprüfer zu erwägen hat, wenn er Art, Zeitpunkt und Umfang seiner Einbeziehung in die Risikobeurteilungen und die Heruntergeladen von weiteren Prüfungshandlungen auf Ebene der Tochterunternehmen („Components“) festlegt - IDW PS 320 n.F. setzt den ISA 600 in nationales Recht um. - Prüfungsgegenstand sind dann die Bestandteile der Konzernrechnungslegung insb. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 8.2 Prüfungsgegenstand Bestandteile des Konzernabschlusses nach IFRS Konzernbilanz Konzern-Gesamtergebnisrechnung Konzernanhang Konzernkapitalflussrechnung Konzernkapitalveränderungsrechnung Ggf. Segmentberichterstattung (Bei Kapitalmarktorientierung) Weiterhin ist ein Konzernlagebericht zu erstellen und zu prüfen. §§ 315, 315a HGB Bestandteile des Konzernabschlusses nach HGB Konzernbilanz Konzern Gewinn- und Verlustrechnung Konzernanhang Konzernkapitalflussrechnung Konzerneigenkapitalspiegel Ggf. Segmentberichterstattung (Wahlrecht zur Aufstellung) Weiterhin ist ein Konzernlagebericht zu erstellen und zu prüfen. § 315 HGB 8.3 Workflow der Konzernabschlussprüfung Heruntergeladen von 8.4 Planung von Konzernabschlüssen Risikoanalyse Konzern – Grundsätze Aufbau eines Verständnisses über den Konzern, seine Components und sein Umfeld - In Abhängigkeit der Komplexität und Größe des Konzerns ggf. zeitintensiver Prozess, der einen intensiven und umfangreichen Informationsaustausch Aufbau eines Verständnisses über für die Konzernabschlussprüfung relevante Component Auditors in Bezug auf: - ob der Component Auditor berufsständische („ethical“) Anforderungen versteht und einhält - die Qualifikation des Component Auditor, - ob das Group Engagement Team im erforderlichen Umfang in die Tätigkeiten des Component Auditor miteinbezogen werden kann, und - das regulatorische Umfeld des Component Auditor Die Analyse der Risiken auf Abschlussebene und der Risiken auf Aussageebene erfolgt grundsätzlich analog zu einer JAP; jedoch erweitert auf Konzernebene - Beispiele für Risiken auf Abschlussebene o Konsolidierungstool nicht adäquat für Konzerngröße – Excel für schnell gewachsenen und nunmehr komplexeren Konzern o falscher Konsolidierungskreis/SPE Thematik - Beispiele für Risiken auf Aussageebene o Inhärentes Risiko – bspw.: Bewertung der Steuerrückstellung für Konzern (unterschiedliche Steuer-Jurisdiktion) o Kontrollrisiko – bspw.: Ansatz- und Bewertungsfehler auf lokaler Ebene kann ggf. nicht oder nur verspätet durch Kontrollen auf Konzernebene identifiziert werden Heruntergeladen von Risikoanalyse Konzern - Materiality Materiality (Wesentlichkeit) Das Prüfungsteam legt die Group Materiality auf Abschlussebene fest. Dies erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen (IDW PS 250) Bestimmung durch Anwendung eines Prozentsatzes auf eine geeignete Benchmark, z.B.: 0,5% - 3% der Total Assets 0,5% - 3% der Umsatzerlöse 3% - 10% des Jahresergebnisses vor Steuern Performance Materiality (Toleranzwesentlichkeit) Definiert als maximal 75% der Materiality Audit Misstatment Posting Threshold (AMPT) AMPT ist als Nichtaufgriffsgrenze von 3% - 5% der Materiality definiert - Der Group Auditor ist an der Bestimmung sämtlicher Wesentlichkeitsgrenzen im Konzern beteiligt, d.h.: o Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenzen für Component-Abschlüsse als Ganzes, und o Bestimmung oder zumindest Beurteilung der Angemessenheit der Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Kontensalden, Arten von Geschäftsvorfällen oder Anhangangaben - Risikoeinschätzung beeinflusst die Höhe der Wesentlichkeitsgrenze (materiality) - Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze auch für Konzern auf Basis von konsolidierten Plan-Zahlen - Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze für die Components - Anforderungen an die Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen durch ISA 600 o Component Materiality versus Group Materiality o Mögliche Absenkung in Teilbereichen („sensible Themen“) Heruntergeladen von Risikoanalyse Konzern – Scoping Individually financially significant components - The higher the individual financial significance of a component the higher the risks of material misstatement of the group financial statements - The group engagement team may apply a percentage to a chosen benchmark as an aid to identify components that are of individual financial significance (professional judgement) - Possible benchmarks o Group assets or liabilities o Revenues o Profit - As an example, ISA 600 states that components exceeding 15% of the chosen benchmark are significant components - A higher or lower percentage may, however, be deemed appropriate in the circumstances Components likely to include significant risks - The group engagement team may also identify a component as likely to include significant risks of material misstatement of the group financial statements due to its specific nature or circumstances, i.e. risks that require special audit consideration - For example, a component could be responsible for foreign exchange trading and thus expose the group to a significant risk of material misstatement, even though the component is not otherwise of individual financial significance to the group Heruntergeladen von 8.5 Audit Instructions Wichtigstes Instrument zur Kommunikation und Projektsteuerung ➔ Fehler werden im Vorfeld minimiert und dadurch werden entstehende Risiken gesteuert - Das Konzernteam kommuniziert seine Anforderungen an die component auditors mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf - Diese Kommunikation sollte v.a. folgendes enthalten: o Kontext in dem die Arbeit des component auditors verwendet werden soll o Engagementspezifische Unabhängigkeitsanforderungen o Eine Liste nahestehender Unternehmen und Personen Das Konzernteam sollte den Component Auditor bitten v.a. folgende Themen zu kommunizieren: - Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen - Festgestellte Verstöße gegen Gesetze und Regularien, die einen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss haben könnten - Liste korrigierter und unkorrigierter Prüfungsdifferenzen - Hinweise auf potentiellen Management bias - Eine Beschreibung identifizierter wesentlicher Kontrollschwächen (v.a. bei ICFRPrüfungen) - Andere wesentliche Feststellungen, die der component auditor an das lokale Management kommuniziert hat, z.B. Fraud-Fälle - Abschließende Feststellung des component auditors zum Abschluss der component Erwarteter Prüfungsumfang - Das Konzernteam kommuniziert an den Component Auditor den erwarteten Prüfungsumfang und weitere Anweisungen - Die Kommunikation sollte u.a. folgendes enthalten o Hintergrundinformationen zum Konzern, z.B. ▪ Änderungen zu den Vorjahres-Instructions ▪ Wesentliche Ereignisse im laufenden Geschäftsjahr im Konzern ▪ Accounting und reporting policies im Konzern o Zusammenfassung der vom Konzernprüfer identifizierten Risiken einer wesentlichen Falschaussage auf Abschluss- und Aussageebene o Prüfungsumfang, mit detaillierten Ausführungen zu den vom Component Auditor erwarteten Prüfungshandlungen ▪ Anzuwendende Auditing Standards ▪ Scoping-Überlegungen und Scoping-Entscheidungen ▪ Konzern- und Component Materiality ▪ Zentral durchgeführte Prüfungshandlungen - Die Kommunikation sollte u.a. folgendes enthalten (Fortsetzung): o Technische Dinge, z.B. ▪ Technische Updates ▪ Branchenspezifische Themen, die zu beachten sind o Zeitleiste für die Konzernprüfung o Geplante Besuche des Konzernprüfers vor Ort o Reporting Vereinbarungen ▪ Methode zur Beurteilung von Prüfungsdifferenzen Heruntergeladen von ▪ Reporting Deadlines ▪ Reporting Templates - Die Konzernmeldungen sollten im Regelfall folgendes umfassen: o Gestempeltes Konzern Reporting Package (auch IT-gestützt) o Audit Opinion auf das Konzern Reporting Package o Prüfungsbericht zum lokalen Abschluss (optional) o Liste korrigierter und unkorrigierter Prüfungsdifferenzen o Zusammenfassung wesentlicher Themen und Feststellungen aus der Prüfung der Component (Completion Memorandum) - Bei größeren Konzernen kommen bspw. noch folgende Reporting Anforderungen hinzu: o Zusammenfassung wesentlicher Themen und Feststellungen aus der Vorprüfung der Component (Interim Completion Memorandum) o Early Warning (Hinweise auf wesentliche Feststellungen bereits vor eigentlichem Reporting Date) o Separates Tax Memorandum o Gesonderte Abfrage zu Derivativen Finanzinstrumenten o Separates ICFR Reporting (sofern SEC-Relevanz) o Early Warning Subsequent Events 9. Spezialisten in der Abschlussprüfung 9.1 Ziele und Grundsätze für die Einbeziehung von Spezialisten - Sicherung der Qualität - Effektivität und Effizienz der Abschlussprüfung - Abhängigkeit von der Risikolage des jeweiligen Auftrages ➔ Verpflichtende Einbindung v.s. fakultative Einbindung (Ermessen!) Verantwortlichkeit für Einbeziehung der Spezialisten als integraler Bestandteil des Prüfungsteams sowie der Erfüllung der Unabhängigkeitsanforderungen liegt beim Partner sowie Manager Möglichkeit des Verzichts auf die Einbeziehung, sofern ein Mitarbeiter des Prüfungsteams über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt ➔ Frühzeitige Einbeziehung in die Auftragsplanung sowie Festlegung der Art und des Umfangs der Tätigkeit empfehlenswert 9.2 Arten von Spezialisten Allgemeine Definition: Personen, die über spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen auf Gebieten außerhalb der klassischen Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen Beispiele für Fachkenntnisse (siehe IDW PS 322 n.F. Tz.9) können sein: - die Bewertung von o Komplexen Finanzinstrumenten o Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen und Maschinen o Schmuck, Kunstwerken und Antiquitäten o Immateriellen Vermögenswerten - Schätzung von Öl- und Gasreserven - Bewertung von Umweltverpflichtungen und Kosten für Aufräumarbeiten - Auslegung von Verträgen sowie von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften Heruntergeladen von Arten von Spezialisten: - Tax Spezialisten - Law Spezialisten - IT- Spezialisten - Real Estate Spezialisten - Sustainability Spezialisten - Forensic Spezialisten - Versicherungsmathematische Gutachter (Aktuar) ➔ bspw. Gutachten zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen Law Spezialisten - Kartellrechtliche Fragestellungen/ zivilrechtliche Schadensersatzleistungen - Können auch externe Rechtsanwaltskanzleien sein, die vom Management des Mandanten beauftragt worden sind Sustainability Spezialisten - Untersuchung von Jahresabschlusspositionen mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsbezug (Rückstellungen, Emissionshandelszertifikate) und relevanten Sachverhalten für Risikomanagement und den Lagebericht - Beratung bei Erstellung und Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichten 9.3 Erfolgsfaktoren für die Zusammenarbeit ➔ ➔ Kommunikation Enge Zusammenarbeit zwischen Kernprüfungsteam und Spezialisten Gemeinsame Rollen- und Aufgabenverteilung hinsichtlich des Prüfungsgebiets Gemeinsame Würdigung der Arbeitsergebnisse des Spezialisten 9.4 Training der Spezialisten Anforderungen an das Training der Spezialisten - Absolvieren von Training zur Bedeutung der Rolle des Spezialisten in der Abschlussprüfung - Absolvieren von Training zu den für die Arbeit des Spezialisten maßgeblichen berufsständischen Verlautbarungen + Aktualisierungen dieser 10. Der Weg zum Wirtschaftsprüfer 10.1 Das WP-Examen 10.1.1 Zulassungsverfahren - Eine Bestellung zum WP kann nur nach „bestandener Prüfung“ erfolgen (§ 15 WPO) - Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der WPK, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden ist (§ 5 Abs. 2 WPO) - Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch grundsätzlich an die Landesgeschäftsstelle der WPK zu richten, (§ 7 i.V.m. § 5 Abs. 3 WPO) Relevante Dokumente für die Prüfungsstelle bei der WPK § 1 WiPrPrüV 1. Tabellarischer Lebenslauf Heruntergeladen von 2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit (beglaubigt oder in Urschrift) 3. Erklärung über bereits erfolgte Zulassungsanträge zur Prüfung 4. Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung 5. Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 WPO (beglaubigt oder in Urschrift) 6. Erklärung über das Ablegen der Prüfung in verkürzter Form (sofern relevant) 7. Datenschutzrechtliche Erklärung und Kopie des Personalausweises 10.1.2 Zulassungsvoraussetzungen Heruntergeladen von 10.1.3 Prüfungsverfahren §§ 12-14 WPO - Das Prüfungsverfahren ist in den §§ 12-14 WPO nur in Grundzügen normiert; die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt eine gem. § 14 WPO vom Bundeswirtschaftsministerium erlassene Rechtsverordnung, die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüV). - Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgelegt, die bei der Prüfungsstelle eingerichtet ist und der Mitglieder aus folgenden Bereichen angehören (§ 2 WiPrPrüV): o Ein Vertreter einer obersten Landesbehörde (Vorsitzender) o Ein Hochschullehrer für BWL o Ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt o Ein Vertreter der Finanzverwaltung (nur bei „Voll-WP“) o Ein Vertreter der Wirtschaft o Zwei Wirtschaftsprüfer Hintergrund Erhöhung der Attraktivität und Modernisierung: Flexibler und zeitgemäßer, zusätzlicher Zugang zum WP-Examen Regelungen im Einzelnen Jedes Prüfungsgebiet kann als einzelnes Modul abgelegt werden = vier Module schriftliche und mündliche Prüfung je Prüfungsgebiet finden in zeitlichem Zusammenhang statt Kurzvortrag in der mündlichen Prüfung zu Prüfungswesen Für die Ablegung aller vier Prüfungsgebiete soll ein Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewährt werden Ein nicht bestandenes Modul kann 2 Mal absolviert werden Übrige Wege (§8a/13b) bleiben unberührt bzw. erhalten Zulassungsvoraussetzungen (geregelt in §§ 8 und 9 WPO) bleiben von der Modularisierung unberührt Heruntergeladen von Status „Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverrdnung“ wurde am 06.02.2019 unterzeichnet Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 15.02.2019 erfolgt (Inkrafttreten am Folgetag) Anwendung der Modularisierung erstmals im Prüfungstermin II/2019 Prüfungsergebnisse §§ 11-19 WiPrPrüV - Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, deren Bewertungen in einem Verhältnis von 60:40 gewichtet werden - Aus den in den einzelnen Prüfungsfächern erzielte Einzelnoten wird eine Gesamtnote gebildet - Schriftlich muss mind. Eine 5,0 erreicht werden, sonst Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht möglich - Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote muss mindestens eine 4,00 erreicht werden 10.1.4 Verkürzung des WP-Examens Verkürzte Prüfung für Steuerberater Gem. § 13 WPO entfällt für Bewerber, die StB sind oder die Prüfung als StB bestanden haben, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. Beachte: ein mit Erfolg abgelegtes StBExamen reicht aus. Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer (vBP) Gem. § 13a WPO sind in Abhängigkeit der Berufsqualifikation weitere Prüfungsverkürzungen für vBP möglich: - Angewandte BWL, VWL und Steuerrecht Heruntergeladen von 10.2 Zugang zum WP-Beruf in Sonderfällen Eignungsprüfung nach dem 9. Teil der WPO §§ 131 g ff. WPO - Für Angehörige vergleichbarer Berufe aus den Mitgliedsstaaten der EU und des EWRAbkommens sowie aus der Schweiz besteht die Möglichkeit durch ein gegenüber dem Normalexamen erleichtertes Examen die fachliche Eignung für die Ausübung des WP-Berufs nachzuweisen und damit die Bestellung als WP zu erreichen - Es handelt sich in erster Linie um eine Rechtsprüfung. Gegenstand der Prüfung sind die besonderen nationalen Rechtsvorschriften, die für die Berufsausübung Bedeutung haben, wie z.B. die der 4. und 7. EG-Richtlinie nicht entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften des HGB, steuer- und wirtschaftsrechtliche Vorschriften sowie das Berufsrecht Akkredierte Masterstudiengänge §§ 8a WPO - Möglichkeit für Hochschulen Studiengänge einzurichten, die als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern als besonders geeignet anerkannt werden können - Studiengang erfolgt in zweijährigem Masterstudium, das auf die Prüfungsgebiete nach § 4 WiPrPrüfV ausgerichtet ist - Zugangsvoraussetzungen: o Dreijähriges Bachelor-Studium o Mindestens dreimonatige Berufspraxis in der Wirtschaftsprüfung, insgesamt sechs Monate Praxiszeit o Bestehen einer Zulassungsprüfung an der Hochschule - Erfolgreicher Abschluss berechtigt zur Anrechnung von den Prüfungsgebieten Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsrecht. - Zulassung zum Examen unmittelbar nach Studienabschluss Prüfungsleistungen § 13b WPO - Eröffnet die Möglichkeit bestimmte berufsspezifische Studienleistungen auf die entsprechenden Prüfungsleistungen im Wirtschaftsprüfungsexamen anzurechnen - Eine Befreiung kann für die Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsrecht erfolgen - Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Form den Anforderungen im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen Heruntergeladen von 10.3 Bestellung als WP Allgemeines - Die Bestellung zum WP erfolgt auf Antrag - Der Antrag auf Bestellung ist nicht an Fristen gebunden; wird jedoch der Antrag nicht innerhalb von 5 Jahren gestellt, so finden die Vorschriften über die Wiederbestellung (§ 23 WPO) entsprechende Anwendung. - Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Berufsurkunde; vorher haben die Bewerber einen Berufseid zu leisten - Unmittelbar nach der Bestellung muss der Berufsangehörige eine berufliche Niederlassung begründen Versagung der Bestellung § 16 WPO - Durch Versagung der Bestellung muss bzw. kann solchen Bewerbern der Zugang zum Beruf verwehrt werden, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aufgrund ihres bisherigen Verhaltens oder der in ihrer Person festgestellten Umstände für den Beruf des WP persönlich ungeeignet sind - Zwingende Versagungsgründe liegen vor, wenn der Bewerber o aufgrund Entscheidung des BVerfG ein Grundrecht verwirkt hat o aufgrund strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat o kein Nachweis für eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt o sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, dass die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde (Verurteilung wegen vermögens- oder steuerrechtlicher Delikte) o aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist den Beruf des WP ordnungsgemäß auszuüben o eine mit dem Beruf des WP unvereinbare Tätigkeit ausübt (§§ 43, 43a WPO) o sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet 10.4 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Bestellung 10.4.1 Erlöschen der Bestellung Heruntergeladen von 10.4.2 Rücknahme der Bestellung § 20 Abs. 1 WPO - Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Solche Tatsachen liegen z.B. vor, wenn der WP, o die Zulassung zur Prüfung oder die Bestellung als WP durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung erreicht hat, oder o durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren 10.4.3 Widerruf der Bestellung § 20 Abs. 2 WPO - Die Bestellung muss (ex nunc) zurückgenommen werden, wenn der WP nicht eigenverantwortlich i.S.v. § 44 WPO tätig ist oder unvereinbare Tätigkeiten (§§ 43, 43a WPO) ausübt, z.B. sich gewerblich betätigt oder ein unzulässiges Arbeitsverhältnis eingeht - aufgrund strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat - aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist den Beruf des WP ordnungsgemäß auszuüben - nicht die vorgeschrieben Berufshaftpflichtversicherung unterhält - sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Vermögensverfall, Insolvenz) - eine berufliche Niederlassung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO nicht unterhält - aufgrund Entscheidung des BVerfG ein Grundrecht verwirkt hat Heruntergeladen von

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