Generali Deutschland PMSUH-FK PDF
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This document is an insurance policy document for Generali Deutschland, valid from 01/01/2022. It details various aspects of the policy, including competencies, pricing structures, guidelines and coverage.
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Generali Deutschland PMSUH-FK Gültig ab 01.01.2022 KOMPETENZ K3 für VVS Vertriebsservice für Vermögensberatung GmbH Wilhelm-Leuschner-Straße 24 60329 Frankfurt am Main Inhaltsverzeichnis 1 Einführung ...................................................................................................
Generali Deutschland PMSUH-FK Gültig ab 01.01.2022 KOMPETENZ K3 für VVS Vertriebsservice für Vermögensberatung GmbH Wilhelm-Leuschner-Straße 24 60329 Frankfurt am Main Inhaltsverzeichnis 1 Einführung .................................................................................................................3 2 Tarifierung, Nachlasskompetenzen und Deckungszusagen...........................................4 2.1 Grundsätzliches ...............................................................................................................4 2.2 Außertarifliche Nachlässe.................................................................................................4 2.3 Geltungsdauer von Angeboten.........................................................................................6 2.4 Deckungszusagen............................................................................................................6 3 Zeichnungsverbote, abstimmungspflichtige Sachverhalte und Zeichnungslimite.............8 3.1 Grundsätzliches ...............................................................................................................8 3.2 Alle Sparten......................................................................................................................9 3.3 Gewerbliche Sachversicherungen ..................................................................................10 3.4 Technische Versicherungen ...........................................................................................16 3.5 Transportversicherungen ...............................................................................................19 3.6 Luftfahrt-Versicherungen................................................................................................22 3.7 Gewerbliche Haftpflichtversicherungen..........................................................................23 3.8 Gewerbliche Unfallversicherung.....................................................................................26 3.9 VGV-Geschäft in FK-Verwaltung ....................................................................................28 3.10 Kfz-Versicherungen (F-FK) ...........................................................................................30 1 Einführung Ein funktionierendes Governance System beruht sowohl auf einer Definition von Rollen und Verantwortlichkeiten als auch auf schriftlich festgelegten Leitlinien, die den einzelnen Geschäftsbereichen bspw. in Form von Richtlinien einen Rahmen für ihr Handeln vorgeben. Diese K3-Kompetenz wird der VVS erteilt. Sie ermöglichen es der VVS den Großteil des FKGeschäftes abschließend zu bearbeiten. Es gelten dabei ausschließlich die Produkte und Tarife der Generali Deutschland Versicherung AG (GEDV). Bitte behandeln Sie Ihre Vollmachten vertraulich. Sie ersetzen alle bisherigen Regelungen und sind nicht auf Dritte übertragbar. Darunter fällt auch das bloße Abzeichnen von durch nicht berechtigten Personen gegebenen Nachlässen, sofern sich der Kompetenzinhaber kein ausreichendes Bild vom jeweiligen Sachverhalt gemacht hat. Der höhere Kompetenzträger trägt in diesen Fällen die Verantwortung für diese Entscheidung. Die Vollmachten gelten vorbehaltlich ihrer Änderung oder Widerruf, und erlöschen, wenn Sie ein anderes Aufgabengebiet wahrnehmen. Bei allen Entscheidungen ist das Unternehmensziel „ertragreiches Wachstum“ zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann dies auch zu dem Ergebnis führen, bei objektiven und/oder subjektiven Bedenken ggf. auf die Zeichnung eines Risikos zu verzichten. Mit dieser Zeichnungskompetenz besteht die Mitwirkungspflicht, nicht ertragreiches Geschäft zu sanieren. Für die erteilten Vollmachten gelten folgende Regelungen: § Die Kompetenz gilt nur für durch die Deutsche Vermögensberatungs-Gruppe (DVAG) vermitteltes Geschäft (Ausnahme: Direktgeschäft, Beteiligungsgeschäft und Sondervertriebe). § Diese Kompetenz gilt nicht für selbst vermitteltes Geschäft aus nebenberuflicher Tätigkeit als Vermögensberater oder Tippgeber der DVAG sowie für Verträge aus dem eigenen Interessensumfeld. § Diese Kompetenz gilt nicht für die Cyber-Service-Versicherung. § Alle bisherigen Kompetenzen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit. § Die Kompetenz gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf der Kompetenz kann durch die Generali Deutschland Versicherung AG (GEDV) mit sofortiger Wirkung und ohne Angaben von Gründen erfolgen. Im Rahmen der Zeichnung sind alle für das Underwriting relevanten Guidelines und Policies einzuhalten. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Regelwerke: § § § § § § § Group Competition Guideline - Version Germany Group P&C Underwriting Guidelines - Case Underwriting Group P&C Underwriting Guidelines - Retail Business Group P&C Underwriting and Reserving Policy Group Responsible Underwriting Guideline Group International Sanctions Guideline Underwriting Authority Germany Der Kompetenzinhaber erhält eine Zugriffsmöglichkeit auf die jeweils aktuelle Fassung der Guidelines und Policies. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 3 2 Tarifierung, Nachlasskompetenzen und Deckungszusagen 2.1 Grundsätzliches Grundlage sind immer die aktuellen Tarifbeiträge und die Zeichnungsrichtlinien. Aus den Vertragsakten muss jederzeit nachvollziehbar erkennbar sein, wer, wann und warum welche Entscheidung getroffen hat. 2.2 Außertarifliche Nachlässe Sondernachlässe auf den Tarifbeitrag werden nur in begründeten Ausnahmefällen unter Wahrung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht gewährt. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nicht zum Normalfall werden darf. Nachlässe sind nicht zulässig: § § § § § § § § für eigene Risiken von Vermögensberatern für eigene Risiken von Konzernmitarbeitern und für Risiken aus deren nebenberuflichen VB-Tätigkeit (auch Tippgeber) für eigene Risiken sonstiger partnertarifberechtigter Personen für die Betriebsart „Vermögensberater“ bzw. in der Dynamischen Sach-Gebäudeversicherung für die Nutzungsart „Vermögensberater“, sofern der entsprechende Flächenanteil über 50 % beträgt Reisegepäck und Reiserücktritt Cargo Europa Police Luftfahrt (Kasko, Haftpflicht und Unfall) Arzthaftpflicht-Risiken Für die Vertragsaufgabe im Fachsystem der Generali sind immer die Tarifbeiträge anzugeben und eventuelle außertarifliche Nachlässe separat auszuweisen. Im Bedarfsfall dürfen Sie die folgenden Sondernachlässe im Rahmen des Tarifes einräumen: 2.2.1 Alle Sparten Für das Firmenkundengeschäft darf ein maximaler Sondernachlass von 50 % eingeräumt werden. Vor Gewährung eines Sondernachlasses sind alle tariflichen Nachlässe zu berücksichtigen. Darüber hinaus gelten die Regelungen zur Gesamtkundenbetrachtung, d. h. FKVerträge zu einer ertragreichen Kundenverbindung können durch die Vollmachtsinhaber unter Berücksichtigung der Regeln zur Gesamtkundenbetrachtung mit Nachlässen bis zur Rentabilitätsgrenze gezeichnet werden. Eine ertragreiche Kundenverbindung ist mit der “Gesamtkundenbetrachtung“ (EXCEL-Tool) oder mit der ASS-PC-Renta nachzuweisen. Dabei ist eine Schadenquote von max. 60 % Gesamtkundenbetrachtung SUHK (5 Jahresbetrachtung) zulässig. Eine Berechnung zur Plausibilisierung ist bei Nutzung ASS-PC-Renta beizufügen. Bei Neugeschäft muss der Umfang und die Rentabilität glaubhaft dokumentiert werden. Ausnahmen: K-Geschäft, FK-Einzelunfallversicherungen, VGV in FK-Verwaltung und PK-Annex-Geschäft, DSG-Solokunden (siehe Folgepunkte 2.2.1.1 bis 2.2.1.5). K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 4 Eine Unterschreitung tariflicher Mindestbeiträge ist nachvollziehbar unter kaufmännischen Gesichtspunkten (Gesamtkundenbetrachtung) zu begründen. Tarifliche Mindestbeiträge dürfen bei Einzelverträgen (d.h. keine weitere SUH-Kundenverbindung vorhanden) nicht durch Sondernachlässe unterschritten werden. 2.2.1.1 Ausnahme Kfz-Versicherungen (K-FK) Bei der Zeichnung von Einzelrisiken ist der aktuelle Tarifbeitrag mit vorgegebenen tariflichen (Produkt-) Nachlässen (z.B. GKM) zu vereinbaren. Bei der Annahme von Werberichtlinienrisiken ist eine bestehende, positiv verlaufende Gesamtkundenrentabilität in SUH/K Voraussetzung. Verträge zu einer ertragreichen Kundenverbindung können durch die Vollmachtsinhaber unter Berücksichtigung der Regeln zur Gesamtkundenbetrachtung mit Nachlässen bis zur Rentabilitätsgrenze, maximal jedoch 30% gezeichnet werden. 2.2.1.2 Ausnahme Einzelunfallversicherungen Zeichnungsrichtlinien Die Zeichnung soll grundsätzlich über die private Unfallversicherung der GEDV erfolgen. Die Zeichnung für bis zu zwei versicherte Personen (Geschäftsführer, Firmeninhaber, Einzelkaufleute, Einzelhandwerker etc.) ist zukünftig möglich. Die Zeichnung für Privatkunden soll grundsätzlich über die private Unfallversicherung der GEDV erfolgen. Tarifunterschreitung Eine Tarifunterschreitung ist bis zu max. 30 % möglich. 2.2.1.3 Ausnahme VGV-Geschäft in FK-Verwaltung Wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, handelt es sich um VGV-Geschäft in FK-Verwaltung. Für dieses Geschäft gelten zusätzlich zu den oben genannten Regelungen die folgenden Kompetenzen für das Privatkundengeschäft. Für dieses Geschäft gilt: § § Bis zu 30 % außertariflicher Nachlass auf die Beiträge der Produktvariante BASIS Bis zu 20 % außertariflicher Nachlass auf die Beiträge der Produktvariante OPTIMAL Dieser Sondernachlass kann erhöht werden, sofern der Kunde für seine Privatversicherungen bereits KUNDENBONUS erhält. Die Höhe des maximalen zusätzlichen Sondernachlasses richtet sich nach der Höhe des KUNDENBONUS, den der Kunde in den PK-Sparten erhält. Beispiel: Der Kunde hat eine VSP mit allen 5 Sparten und eine VGV-VSP. Der KUNDENBONUS beträgt dafür 25%. Für das VGV-Geschäft in FK-Verwaltung (Produktvariante OPTI-MAL: max. 20 %) darf also insgesamt ein Sondernachlass von 45% vergeben werden. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 5 2.2.1.4 Ausnahme PK-Annex-Geschäft (Gesamtkundenbetrachtung) Bei dem PK-Annex-Geschäft handelt es sich um Versicherungsverträge der PK-Sparten · des Geschäftsführers/Firmeninhabers (nicht Eltern oder andere Verwandte; Kfz: nur Kinder im gleichen Haushalt), · dessen Lebenspartners und Kinder, dass der Firmenkunde im Rahmen der Gesamtkundenverbindung versichern möchte. Die Voraussetzungen und die Prozessbeschreibung dazu, sind in der aktuellen Werkzeugkiste unter “S“, “Sondernachlass“, mit der Überschrift “PK Annex-Geschäft“ beschrieben. 2.2.1.5 DSG-Solokunden Kunden, die nur Gebäudeverträge haben sind DSG-Solokunden. Hierfür ist kein Sondernachlass > 50 % möglich. 2.2.2 Ertragsziel und außertarifliche Durchschnittsnachlässe für FK-SUH Bei jeder Underwriting-Entscheidung ist sowohl das vereinbarte Ertragsziel wie auch die vereinbarten außertariflichen Durchschnittsnachlässe für FK SUH über das gesamte Neuund Ersatzgeschäft eines Jahres für alle gewerblichen Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Transport- und Technische Versicherungen zu berücksichtigen. Die außertariflichen Durchschnittsnachlässe für FK SUH werden jeweils mit der VVS im Rahmen des jährlichen Controlling-Gespräches vereinbart. Der im monatlichen VVS-Cockpit dokumentierte, regionale Stand des Ertragsziels sowie der bereits vergebenen Durchschnittsnachlässe, sind bei der laufenden/künftigen SNL-Vergabe zu berücksichtigen. Der Stand der bereits vergebenen Durchschnittnachlässe wird monatlich kommuniziert, analysiert, bewertet und mit den Vollmachtinhabern diskutiert mit dem Ziel, den Sondernachlass-Rahmen einzuhalten. 2.3 Geltungsdauer von Angeboten Die Gültigkeit von Angeboten ist auf die Dauer von maximal 3 Monaten zu befristen. 2.4 Deckungszusagen 2.4.1 Vorläufige Deckungszusagen Vorläufige Deckungszusagen im Rahmen der Vollmachten sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und zeitlich auf maximal 3 Monate zu begrenzen. In Ausnahmefällen mündlich oder telefonisch erteilte vorläufige Deckungszusagen sind anschließend zeitnah schriftlich zu bestätigen. Vorläufige Deckungszusagen sind innerhalb von 3 Tagen an die zuständige KundenserviceDirektion zur Vertragsanlage im Vertragssystem zu senden. Besteht die Notwendigkeit der Beteiligung einer anderen Gesellschaft (nach Einbindung des Vermittlers und Versicherungsnehmers), darf die vorläufige Deckungszusage erst dann abgegeben werden, wenn die Übernahmebestätigungen der beteiligten Gesellschaften vorliegen. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 6 2.4.2 Endgültige Deckungszusagen Endgültige Deckungszusagen außerhalb der Dokumentierung im Vertragssystem dürfen im Rahmen der Vollmachten nur erteilt werden, wenn alle zeichnungsrelevanten Informationen vorliegen und hinsichtlich der Underwriting-Richtlinien positiv geprüft wurden (insbesondere Prüfung Sanktionsliste). Entsprechende Unterlagen sind der zuständigen Kundenservice-Direktion zur Verfügung zu stellen. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 7 3 Zeichnungsverbote, abstimmungspflichtige Sachverhalte und Zeichnungslimite 3.1 Grundsätzliches Für Anfragen zu vorlagepflichtigen Risiken und Sachverhalten sind entsprechend der Sparte oder des Themas immer nachfolgende aussagefähige Beurteilungsunterlagen/Risikoinformationen einzureichen: § § § § § § § § § § § Versicherungsnehmer Kundenverbindung Versicherungssummen (VSU) PML-Einschätzung Beitragskalkulation Informationen zu Brandschutz und Sicherheitstechnik Haftungsbegrenzungen Franchisen Vorversicherer Vorschäden Ausführliche Betriebsbeschreibungen Diese Unterlagen sind gemeinsam mit einem Entscheidungsvorschlag an die folgenden Sammelbriefkästen zu richten: SUH Transport Versicherung Luftfahrt Technische Versicherung Ausland (alle Sparten) RiskEngineeringProperty Kraftfahrt K3 für VVS / 01.01.2022 [email protected] (intern: PMSUH-Vorlagen-Exclusive) [email protected] (intern: 099transport) [email protected] (intern: aviation) [email protected] (intern: 099tv) [email protected] (intern: PMSUH-Ausland-Exclusive) [email protected] (intern: PMSUH-Vorlagen-SUT) [email protected] (intern: PM-K-Flotte) Seite 8 3.2 Alle Sparten 3.2.1 Zeichnungsverbote Folgende Risiken werden generell im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken nicht gezeichnet: § Alle Betriebsarten, die im Risikoverzeichnis des Tarifs mit „Z“ (Zeichnungsverbot) gekennzeichnet sind § Spartenspezifische Zeichnungsverbote § Verzicht auf ein Kündigungsrecht im Schadenfall § Verzicht auf einen Ausschluss für Schäden durch Krieg und/oder Kernenergie § Es gilt ein generelles Zeichnungsverbot für stationäre Produktionsbetriebe in: USA und Kanada sowie deren Territorien. Die Zeichnung für derartige Risiken ist auch als DIC/DIL-Deckung nicht zulässig. § Gegenseitige Beteiligung der Konzern-VU 3.2.2 Abstimmungspflichtige Sachverhalte Folgende Sachverhalte sind grundsätzlich im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken als Vorlage abzustimmen: § § § § § Risiken außerhalb dieser Zeichnungskompetenzen Alle Betriebsarten, die im Risikoverzeichnis des Tarifs mit „R“ (RUGG) gekennzeichnet sind bzw. in RUGG-Fachinfo (19.12.2019) aufgeführt sind Auslandsrisiken (Risikoort im Ausland) und -deckungen (hiervon ausgenommen sind die abhängige und selbständige Außenversicherung im üblichen Rahmen) sowie Konditionsdifferenzversicherung (DIC/DIL) internationaler Versicherungsprogramme. Hiervon ausgenommen sind die abhängige und selbständige Außenversicherung der Sachversicherung im üblichen Rahmen, sowie die Haftpflicht für rechtlich unselbständige Zweig-, Nebenbetriebe etc. bzw. rechtlich selbständige Vertriebsbüros in der EU auf FOS-Basis gemäß der Regelungen der Firmenkunden-Police Haftpflicht Abweichungen von allgemein freigegebenen/abgestimmten Versicherungsbedingungen und -konzepten (insbesondere Firmenkundenpolice Haftpflicht oder Sach), Klauseln, Freitextbedingungen, Besonderen Vereinbarungen, GEDV- und Marktstandards sowie Sicherungsrichtlinien (Ausnahme: Regelung in 3.3.2.2). Einzelzusagen zu den oben genannten Punkten sind nicht für die weitere Verwendung freigegeben. Ausnahme Gewerbliche Sachversicherung (Ausnahme: Regelung in 3.3.2.2): Die im FK 20 dargestellten Pauschaldeklarationen (Entschädigungsgrenzen und Zusätzliche Einschlüsse auf Erstes Risiko) der Dynamischen Sachprodukte können im Einzelfall mit dem gleichen Deckungsumfang auch in der Firmenkundenpolice Sach vereinbart werden. Die Leistungen „Übernahme von Vor-Versichererleistungen“ und „Leistungs-Update“ sind nicht Gegenstand dieser Ausnahmen. Rahmen- und Sammelverträge (Ausnahme: Rahmenverträge für VGV-Geschäft in FK-Verwaltung auf Basis der von der zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) zur Verfügung gestellten Musterrahmenverträge und einer Zielschadenquote des Rahmenvertrages bis zu 50 %) K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 9 § § § § § § Von Mitbewerbern abgelehnte oder gekündigte Risiken; insbesondere Risiken - aus laufenden Sanierungen - aus Schadenfallkündigungen - mit Zahlungsverzug - aus laufender Insolvenz Tarifunterschreitungen, die über den Rahmen der Kompetenz hinausgehen Gewinn- und/oder Rückvergütungsmodelle Exzedenten-, Layer- und/oder Ausschnittsdeckungen Betriebe in Konkurs, Vergleich oder Liquidation Eigene Risiken der Konzerngesellschaften 3.3 Gewerbliche Sachversicherungen 3.3.1 Zeichnungsverbote Neben den generellen sind folgende spartenspezifische Zeichnungsverbote im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken zu beachten: § § § Erstrisikoversicherungen für solche Positionen, die üblicherweise zum vollen Wert versichert werden Vereinbarung von Klauseln zu Unbenannten Gefahren (Fremdklauseln) Jegliche Abweichung bei den Standardklauseln zur Infektionsschutz-Deckung (in DSI und DE) sowie innerhalb der Betriebsschließungsversicherung 3.3.2 Abstimmungspflichtige Sachverhalte Neben den grundsätzlichen sind folgende spartenspezifische Sachverhalte im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken mit der zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen: § § § Unterjährige Vertragslaufzeiten Mehrjährige Vertragslaufzeiten in der FKPS Wenn die Inhalts- und Ertragsausfallversicherungen mit einer höheren Quote als die dazugehörige Gebäudeversicherung gezeichnet werden soll. 3.3.2.1 Für Feuer: § § Schäden durch Terrorismus Abweichungen von der aktuellen Arbeitsanweisung. (Ausnahme Verzicht auf einen Beitragszuschlag für Risiken mit einer VSU zwischen 10 Mio. EUR und 25 Mio. EUR). Waldbrandversicherungen mit einer VSU > 250.000 EUR K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 10 Einsatzkriterien für Risk Engineering Property (PMSUH-FK PUW-REP) Alle Betriebsarten sind einer TEK (Technische Exponierungsklasse) von 1-10 zugeordnet (siehe Tarif). In Abhängigkeit von der TEK und der Versicherungssumme ist der Einsatz von REP (Besichtigung durch bzw. Abstimmung mit REP) bei der Zeichnung von Neugeschäft und bei Summenerhöhungen ab 10 % der VSu Sach (ohne BU) aus dem Bestandsgeschäft gemäß nachfolgender Tabelle zwingend erforderlich. Gesamt Versicherungssumme* (ohne BU) in Mio. EUR > 40 9 / 10 Technische Exponierungsklasse (TEK) 20 - 40 10 - 20 5 - 10 Zeichnungsverbot Neugeschäft (Ersatzgeschäft: Abstimmung mit PMSUH-FK PUW) 7/8 Besichtigung durch REP Besichtigung durch REP Abstimmung * mit REP Eigene Vollmacht 5/6 Abstimmung * mit REP Abstimmung * mit REP Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht 3/4 Abstimmung * mit REP Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht 1/2 Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht Abstimmung mit REP > 60 Mio. EUR Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht Eigene Vollmacht Besichtigung durch REP Besichtigung durch REP Besichtigung durch REP Abstimmung * mit REP Verwaltungsgebäude Wohngebäude Sonderregelung bei folgenden Betriebsarten bei Risiken mit potentiell kritischen Isolierungen:: Kühlläger mit Temperaturen unter 0°C Kartoffelerzeugnisse mit Frittieren Trockenfertiggerichte Milch, Käse, Speiseeis Fleisch-/Wurstwaren Schlachthöfe Brauereien * Gesamtversicherungssumme am Risikoort (ohne beitragsfreie Kostenpositionen, Vorsorge, Höherhaftungsvereinbarungen) K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 11 Für den Besichtigungsauftrag an PMSUH-FK PUW-REP ist das aktuelle Formular „Besichtigungsauftrag“ zu nutzen. Diese Vorlage ist an den Briefkasten “RiskEngineeringProperty“ ([email protected]) zu senden. Folgende Unterlagen sind dabei zusätzlich einzureichen: § § § § § § § § § Ansprechpartner beim Kunden Vertragsübersicht Werteverteilung Brandschutzkonzept Abnahmeprotokolle und aktuelle Prüfunterlagen für Brandschutzanlagen Prüfberichte zu elektrischen Anlagen Gebäudepläne Feuerwehrpläne Hydrantenplan (Wandhydranten und Außenhydranten innerhalb und außerhalb des Grundstückes) 3.3.2.2 Für Einbruchdiebstahl: Die nachfolgenden Betriebsarten sind nicht Gegenstand der K3-Kompetenz. Hier sind die ED-Spezialisten/innen der zuständigen Kundenservice-Direktionen einzubinden. § § § § Pfand- und Leihanstalten Banken, Sparkassen und andere Geldinstitute Juweliere, Uhrmacher Bijouteriewarengeschäfte Grundsätzlich sind die im Tarif genannten Sicherungsanforderungen einzuhalten. Abweichungen von mechanischen Sicherungsanforderungen (M1 - M3) müssen fachlich nachvollziehbar begründet sein und werden gegebenenfalls ergänzt um aussagekräftige Fotos der betroffenen Abweichungen (z.B. Fenster, Türen, Schlösser, Fassaden). Ebenso müssen Abweichungen bei der elektronischen Überwachung (Einbruchmelde-, Gefahrenmelde- und Videoanlage) fachlich nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. 3.3.2.3 Für Ertragsausfallversicherungen: § § Krankenhäuser, Reha-Kliniken etc. nach Bugdetmodell und Bettenmodell Abnehmer-Rückwirkungsschäden mit einer VSU > 1 Mio. EUR 3.3.2.4 Für Betriebsschließungsversicherungen: § Krankenhäuser, Reha-Kliniken etc. nach Bugdetmodell und Bettenmodell K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 12 3.3.3 Zeichnungslimit 3.3.3.1 Grundsätzliches Im Alleinzeichnungs- und Führungsgeschäft ist für die Zeichnung ggf. eine Besichtigung des Risikos erforderlich. Es gelten die Bestimmungen gemäß Tarif FK 20 sowie die Regelungen im Abschnitt „Einsatzkriterien für Risk Engineering Property“ (PMSUH-FK PUW-REP, vormals SUT). Voraussetzung für die Zeichnung im Beteiligungsgeschäft ist das Vorliegen aussagefähiger Beurteilungsunterlagen. Im Einzelfall sind reduzierte Grenzen je nach Risikoeinschätzung notwendig und ggf. Beteiligte aufzunehmen. Die genannten PML-Grenzen bedeuten nicht, dass jedes Risiko bis zu den genannten Grenzen in Alleinzeichnung genommen werden muss. Grundsätzlich sind bei der Versicherbarkeit sowohl der PML für das gesamte Objekt, sowie der PML für den Eigenanteil zu berücksichtigen. Alle EC-Gefahren folgen der Zeichnungsquote in den Gefahren Feuer und Ertragsausfall. Der PML - Probable Maximum Loss - ist Grundlage für erst- und rückversicherungstechnische Zeichnungsentscheidungen. Das PML-bestimmende Schadenszenario basiert auf dem Ergebnis der durchgeführten Betriebsbesichtigung sowie den vom Versicherungsnehmer erhaltenen Detailinformationen und spiegelt die technische, betriebswirtschaftliche und versicherungstechnische Ist-Situation zum Zeitpunkt der Besichtigung wider. Später eintretende Veränderungen inner- und außerbetrieblicher Art sowie der Versicherungswerte und des vertraglichen Versicherungsumfanges können zu einer veränderten Basis der Szenariobetrachtung und damit zu einem geänderten PML führen. Veränderungen möglicher Einflussgrößen sind regelmäßig hinsichtlich ihrer PML-Folgen zu überprüfen. Schätzungen zur PML-Höhe sind ohne Ausnahme unverbindliche Empfehlungen. Definition technischer PML: Der technische PML (technischer Probable Maximum Loss) ist der wahrscheinlich höchste Sach- und/oder Ertragsausfallschaden, der durch ein einzelnes Ereignis unter Worst-CaseBedingungen Realität werden kann. Sämtliche risikomindernde Maßnahmen, wie z. B. sicherheitstechnische Einrichtungen, bleiben bei der PML-Betrachtung unwirksam. Räumliche Trennungen bedürfen bezüglich ihrer Wirksamkeit einer Bewertung im Einzelfall. Eine ausreichende Trennung zu benachbarten Gebäuden oder Lägern im Freien liegt vor, wenn der Abstand zwischen zwei Gebäuden der Höhe des höchsten Gebäudes entspricht jedoch max. 20 Meter. Läger im Freien: Mindestabstand zu Gebäuden und anderen Lägern 5 Meter. Bei Lägern mit brennbaren Stoffen beträgt der Mindestabstand 20 Meter. Berücksichtigt werden auch Umgebungsschäden sowie weitergehende Schadenfolgen. Nicht Bestandteil der PML-Schätzung sind Sonderereignisse wie Flugzeugabsturz, Sabotage / Attentate / Brandstiftung in mehreren Komplexen gleichzeitig sowie katastrophenähnliche Einwirkungen von außen. Sie sind nur im begründeten Ausnahmefall einzubeziehen. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 13 Für Inhalt, Ertragsausfall und Gebäude wird der PML nach risikotechnischen Gesichtspunkten, ggf. abweichend von der Versicherungssumme, festgelegt. Abweichungen von der Versicherungssumme sind zu begründen. Höherhaftung, Nachhaftung, Vorsorge und Kostenpositionen etc. (auch beitragsfreie) werden bei der Bestimmung des technischen PMLs nicht berücksichtigt. Definition PML: Der PML basiert auf dem technischen PML. Höherhaftung, Nachhaftung, Vorsorge und Kostenpositionen etc. (auch beitragsfreie) werden bei der Bestimmung des PML immer bezogen auf den technischen PML berücksichtigt und zum technischen PML-Wert addiert. Abweichend gilt für die Höherhaftung, Nachhaftung, Vorsorge und Kostenpositionen, etc. (auch beitragsfreie) der im FK 20 der GEDV beschriebenen Dynamische Sach-Inhalts-, Dynamische Ertragsausfall- und Dynamische Sach-Gebäudeversicherung eine Berücksichtigung von 50 % bezogen auf die Versicherungssumme. Grundsätzlich gelten die Zeichnungslimite - abhängig von der Feuergefährdung und dem Brandschutzstandard des zu versichernden Unternehmens - in den jeweils vereinbarten Vollmachten. In der Allgemeinen Sachversicherung gilt jedoch generell die Zeichnungsgrenze von maximal 150 Mio. € PML für 100 % (Kumul-PML für Gebäude-, Inhalt- und Betriebsunterbrechung bezogen auf das höchstbelastete Risiko). 3.3.3.2 Technische Exponierungsklassen (TEK) und Klassifikation Brandschutz Definition technische Exponierungsklasse Die technische Exponierungsklasse (TEK) beschreibt das betriebsartspezifische Grundgefährdungspotenzial einer Betriebsart ohne Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen und baulichen Gegebenheiten. Die betriebsartspezifische Grundexponierung ergibt sich aus technischen Standardgrundwerten für die Kriterien Brandbelastung, Abbrandverhalten, Zündquellenrisiko, Rauchgasemission, Rauchgasempfindlichkeit sowie Prozessgefahren. Die einzelnen Standardgrundwerte sind für jede Betriebsart hinterlegt und werden unterschiedlich gewichtet. Die Einstufung in TEK erfolgt auf Basis dieser technischen und gewichteten Standardgrundwerte in insgesamt 10 Stufen von TEK 1 (sehr geringe betriebsartspezifische Exponierung) bis TEK 10 (sehr hohe betriebsartspezifische Exponierung). Definition Klassifikation Brandschutz Die Klassifikation Brandschutz erfolgt nach Höhe des Brandschutznachlasses, diese sind produktspezifisch im FK-Tarif der GEDV (FK 20) geregelt. 3.3.3.3 PML für Alleinzeichnungs-, Führungs- und Beteiligungsgeschäft Ist die Gefahr Feuer bei der GEDV versichert bzw. der Vertragsbeginn zur Gefahr Feuer liegt nicht mehr als ein Jahr in der Zukunft und die Jahreshöchstentschädigung (JHE)/Höchstentschädigung (HE) einer anderen Gefahr ist nicht höher als der Feuer-PML können Sie maximal bis zur Höhe des nachstehenden Zeichnungslimits für den Anteil der GEDV zeichnen. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 14 Die Höhe der Zeichnung ist abhängig von der Einstufung der Feuergefährdung gemäß den Technischen Exponierungsklassen (TEK) sowie vom Brandschutzstandard des zu versichernden Unternehmens. A) Gewerbliche Sachversicherung ohne Landwirtschaft und Gebäudesonderrisiken Feuergefährdung TEK1-4 Brandschutzstandard TEK5/6 TEK7/8 TEK9/10 hoch 50 Mio. EUR 45 Mio. EUR 42,5 Mio. EUR Zeichnungsverbot mittel 45 Mio. EUR 40 Mio. EUR 35 Mio. EUR Zeichnungsverbot gering 35 Mio. EUR 30 Mio. EUR 5 Mio. EUR* Zeichnungsverbot * Standort-Versicherungssumme (reine Feuer-Versicherungssumme am Risikoort, ohne BU, ohne Kostenpositionen) größer EUR 5 Mio. Abstimmung mit PMSUH-FK PUW-REP B) Landwirtschaftliche Risiken Abweichend gelten für landwirtschaftliche Risiken ohne Intensivtierhaltung folgende Grenzen: Feuergefährdung TEK 1-4 TEK 5-6 TEK 7-8 30 Mio. EUR 25 Mio. EUR 15 Mio. EUR K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 15 3.4 Technische Versicherungen 3.4.1 Zeichnungsverbote Neben den generellen sind folgende spartenspezifische Zeichnungsverbote im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken zu beachten: § § § § § Garantie-Versicherungen Tunnelbau (Großprojekte) Untertage-Risiken Risiken der Meerestechnik (inkl. offshore Windparks), Sachen auf Wasserbaustellen (Offshore) Versicherungsschutz für Schäden durch Programme oder Dateien mit Schadensfunktion, d.h. alle Arten von Programmen oder Dateien, die verdeckte Funktionen enthalten und damit durch Löschen, Überschreiben, Korrumpieren oder sonstige Veränderungen Schäden an Programmen oder Daten bewirken und somit Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Gebrauchsmöglichkeit oder den Zugang von Daten oder Programmen negativ beeinflussen, z. B. Computerviren, Würmer und “Trojanische Pferde“. Räumlicher Geltungsbereich Es gilt ein generelles Zeichnungsverbot für: § § Stationäre Produktionsbetriebe in USA und Kanada Bauwesen- und Montagerisiken in Australien Die Zeichnung für derartige Risiken ist auch als DIC/DIL-Deckung nicht zulässig. Montage-Risiken im Rahmen direkter/indirekter Exporte gelten nicht als stationäre Produktionsbetriebe. 3.4.2 Abstimmungspflichtige Sachverhalte Neben den grundsätzlichen sind folgende spartenspezifische Sachverhalte im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderung von Bestandsrisiken mit der zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen: § § § § § § § § § § § Risiken außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs (Risiken ohne Beitragssatz oder über max. Gerätealter, zus. Gefahren oder Leistungserweiterungen ohne tarifliche Zuschläge etc.) Anlagen und Geräte, über die aufgrund der technischen Neuheit noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen (u. A. Prototypen, Erst-, Einzel- oder Spezialanfertigungen bzw. nicht serienmäßig hergestellte Eigenbauten) Risiken, bei denen die Ersatzteilbeschaffung fraglich ist (z. B. wegen des Alters; einer Sonderanfertigung; ausländischer Fertigung in Ländern, denen ein hoher technischer Standard fehlt; Auslaufmodelle ohne Ersatzteildienst) Risiken auf Wasserbaustellen, -fahrzeugen Risiken, die einer außergewöhnlichen Gefährdung, z. B. durch Feuer, Hochwasser, Diebstahl, ausgesetzt sind Risiken in Betrieben, deren objektive und/oder subjektive Risikobeurteilung negativ ist Betriebsunterbrechungsversicherung Mehrkostenversicherung Montageversicherung Garantieversicherung Vor-Schadenquote > 60%; Rückmeldung von PMSUH-FK TV innerhalb 2 AT K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 16 3.4.2.1 Für die Bauleistungsversicherung § § § § § § § § § § Bauvorhaben ab einer Bausumme von > 3.500.000 EUR je Objekt/Gebäude bzw. 5.000.000 EUR gesamt Aufstockungen, Entkernungen ab 2.500.000 EUR Tiefbaurisiken Bauleistung ABU (z. B. Ingenieurbauten) Bereits begonnene Bauvorhaben Vertragslaufzeiten über 3 Jahre Bauten im Grundwasser, im Bereich von offenen Gewässern oder extremen geologischen Verhältnissen Bauvorhaben mit besonderen Baumaßnahmen über 100.000 EUR Selbstbehalte über 2.000 EUR Alle nicht im Tarif aufgeführten Bauvorhaben und/oder Risikoerweiterungen 3.4.2.2 Für die Elektronikversicherung § § § § § Hersteller und Händler von versicherten Sachen (insbesondere Handelsware und Vorführgeräte) als Versicherungsnehmer oder Mitversicherter Risiken von Privatkunden Risiken in z. B. Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und bei Musikveranstaltungen Amateurfunkanlagen Spiel-, Münzautomaten 3.4.2.3 Für die Photovoltaikversicherung § § § § § § § Hersteller und Händler von versicherten Sachen (insbesondere Handelsware und Vorführgeräte) als Versicherungsnehmer oder Mitversicherter Bodenanlagen oder dem Sonnenstand nachgeführte (motorgesteuerte) Photovoltaikanlagen Aufgeständerte Photovoltaikanlagen (meist auf Flachdach) Photovoltaikanlagen auf/an Gebäuden, in denen eine Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Materialien erfolgt (z. B. Lagerung von Stroh in Scheunen oder Reithallen), nur wenn die Gefahr Feuer mitversichert werden soll Anlagen älter 15 Jahre bei erstmaligem Vertragsbeginn Wand- bzw. Dachanlagen mit einer Montagehöhe unter 2,5 m Montage durch nicht autorisierte Fachfirmen nach DIN (z.B. Selbstbausätze und Eigenmontagen durch VN). 3.4.2.4 Für die Maschinen-/Maschinen- und Kaskoversicherung § § § § § Hersteller und Händler von versicherten Sachen (insbesondere Handelsware und Vorführgeräte) als Versicherungsnehmer oder Mitversicherter Flugmotoren und -triebwerke, Schiffsmotoren Risiken in Müllverarbeitungs-/, -verbrennungsanlagen, Recyclingbetrieben, Brecherund Schredderanlagen aller Art, in Steinbrüchen oder auf Schrottplätzen Risiken bei petrochemischen Anlagen, bei der Aluminiumherstellung, Eisen- und Stahlerzeugung sowie Schrottaufbereitung und -verarbeitung Risiken, die in der Land- und/oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, sofern der interne Tarif nicht angewendet werden kann K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 17 Klein- und Handgeräte Risiken von Privatkunden Maschinen älter als 10 Jahre bei erstmaligem Vertragsbeginn Kraftwerkstechnik Von den Tarifvorgaben abweichende Selbstbeteiligungen § § § § § 3.4.3 Zeichnungslimit Bei den folgenden Sparten ist eine Zeichnung auf Basis des gültigen Tarifs und der gültigen Produkte bis zur jeweils angegebenen Summengrenze möglich. Bei einer Überschreitung der Summengrenzen ist der Vorgang mit der für das TV-Geschäft zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen. Produkt Versicherungssumme je Vertrag bis Bauleistung (ABN) § Sachdeckung 5.000.000 EUR, max- 3.500.000 EUR je Gebäude § Mitversicherung des Altbaurisikos 100.000 EUR auf erstes Risiko Elektronik § Sachdeckung § Software Photovoltaik § Sachdeckung 2.500.000 EUR (Pauschal) 1.000.000 EUR je Objekt (Einzeldeklaration) 500.000 EUR 2.500.000 EUR; max. 500.000 EUR je PV-Anlage / Dach Maschinen § Sachdeckung 2.500.000 EUR, max. 1.000.000 EUR je Maschine § Software 500.000 EUR Maschinen- und Kasko K3 für VVS / 01.01.2022 2.500.000 EUR, max. 1.000.000 EUR je Maschine Seite 18 3.5 Transportversicherungen 3.5.1 Zeichnungsverbote Neben den generellen sind folgende spartenspezifische Zeichnungsverbote im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken zu beachten: § Krieg und politische Gefahren außerhalb von DTV-Klauseln in der Waren- und LagerVersicherung (z. B. dirty bombs1) 1 Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen, werden durch die Dirty-Bomb-Klausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. § § § § § § § § § Seekaskoversicherungen Flusskaskoversicherungen Baurisikoversicherungen Kühlhaushaftpflichtversicherungen nach ABK (Allgemeine Bedingungen der Kühlhäuser) Rejection-Risiken ausgenommen in Verbindung mit Waren-Transportversicherungen Risiken der Meerestechnik Geld- und Werttransportunternehmen P & I Risiken und charterer’s liability Veranstaltungsausfall- und Gewinnspielversicherungen auf stand-alone-Basis 3.5.2 Abstimmungspflichtige Sachverhalte Neben den grundsätzlichen sind folgende spartenspezifische Sachverhalte im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderung von Bestandsrisiken mit der zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen. § § § Alle nicht nachfolgend aufgeführten Transportsparten/-deckungen Pönale- und Transport-BU-Deckungen Außertarifliche Risiken 3.5.2.1 Für die Warenversicherung (Einzelpolicen, Generalpolicen) Sofern nachstehend Maxima genannt sind, gelten diese je Transportmittel bzw. feuertechnisch getrenntem Lager. § Warengruppe A Alle Güter, die nicht in den Gruppen B und C aufgeführt sind. o See-, Luft-, Land-, Flusstransporte: Maxima > 1.000.000 EUR o Lager (keine disponierten Lagerungen): Maxima > 1.000.000 EUR o Ausstellungen im Rahmen einer Generalpolice: Maxima > 500.000 EUR K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 19 § Warengruppe B o Unterhaltungselektronik / Telekommunikation (außer Handy- oder Smartphone-Transporte s. Warengruppe C) / Computer (Hard- und Software) und Peripheriegeräte (außer Laptops und Prozessoren (CPU) / Tablets s. Warengruppe C) / medizinisch-technische Geräte / Spirituosen / Ausstellungsgüter / Reisegepäck / Faserstoffe / bruchempfindliche Güter (wie Glas, Porzellan, etc.) / Baumwolle / Umzugsgut / Rohkaffee und Rohkakao / Frischfrüchte, Gewürze und Nüsse / Zucker nur Seetransporte / temperaturgeführte Güter / Nahrungsmittel o See-, Luft-, Land-, Flusstransporte: Maxima > 500.000 EUR o Lager (keine disponierten Lagerungen): Maxima > 500.000 EUR o Ausstellungen im Rahmen einer Generalpolice: Maxima > 250.000 EUR § Warengruppe C (generelle Abstimmungspflicht) o Handy- oder Smartphone-Transporte / Laptops und Prozessoren (CPU) / Tablets / explosive, radioaktive Stoffe / Kernbrennstoffe / feuergefährliche Stoffe / Kunstgegenstände aller Art (wie Gemälde, Skulpturen etc.) / Antiquitäten / Kraftfahrzeuge aller Art / Juwelen, Edelsteine / Edelmetalle / echte Teppiche und Pelze / Tiere (lebend) / Schnittblumen, Pflanzen / Waffen und Munition (außer Sportwaffen) / Zahlungsmittel aller Art / Dokumente aller Art / Massengüter in Tankschiffen und Bulkcarrier / Arzneien / Alkohol (unverzollt) / Tabakwaren § CARGO EUROPA POLICE Überschreitung der tariflichen Produktvorgaben 3.5.2.2 Sonstiges § § § § § Überschreitung der Maxima der Allgemeinen Versandbestimmungen für Postsendungen und für Sendungen mit Kurier-, Express- und Paketdiensten Einschluss von Dirty-Bomb-Risiken Lagerdeckungen von mehr als 60 Tagen Deckungen außerhalb der DTV-Klauseln Deckungen, die von den Bausteinen unserer Warenpolicen abweichen 3.5.2.3 Für die Verkehrshaftungs-Versicherung § § Frachtführerhaftungs-Versicherungen außerhalb der bedingungsgemäßen Entschädigungsgrenzen, einer Höchsthaftung von mehr als 40 SZR sowie mit individuellen Haftungsvereinbarungen Schwergut-Hakenlast-Versicherungen sowie Beförderung von Umzugsgut mit Haftungen außerhalb der gesetzlichen oder bedingungsgemäßen Entschädigungsgrenzen K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 20 3.5.3 Zeichnungslimit Bei den folgenden Produkten ist eine Zeichnung bis zur jeweils angegebenen Summengrenze möglich. Bei einer Überschreitung der Summengrenzen ist der Vorgang mit der für das Transportgeschäft zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen. Produkt Versicherungssumme je Vertrag bis Reiserücktritt/Reisegepäck – kurzfristig 20.000 EUR, max. 10.000 EUR je Person Reiserücktritt/Reisegepäck – Jahresvertrag 10.000 EUR Camping 75.000 EUR Freizeit 50.000 EUR Tiefkühlgut, Kühlgut 100.000 EUR, max. 30.000 EUR je Kühleinheit Firmenreisegepäck 150.000 EUR, max. 10.000 EUR je Person Automaten 150.000 EUR (zzgl. 3.000 EUR Bargeld) Wertsachen 150.000 EUR 150.000 EUR, Werkverkehr max. 50.000 EUR je Fahrzeug (Warengruppe A) max. 30.000 EUR je Fahrzeug (Warengruppe B) max. 15.000 EUR für Baustellendeckung Wassersportkasko 150.000 EUR Schaustellerkasko 150.000 EUR je Fahrgeschäft/Geschäft Marktkaufleute 75.000 EUR Ausstellung* 500.000 EUR *Ausstellungsdeckungen im Rahmen einer Generalpolice à siehe Warenversicherung K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 21 3.6 Luftfahrt-Versicherungen Luftfahrt-Versicherungen außerhalb des Luftfahrt-Tarifes sind grundsätzlich mit der für das Luftfahrtgeschäft zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 22 3.7 Gewerbliche Haftpflichtversicherungen 3.7.1 Zeichnungsverbote Neben den generellen Zeichnungsverboten gelten die spartenspezifischen Zeichnungsverbote im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken: § § § § § § § § § § § § § § § § § Kohle- und Erzbergbau (stand-alone) Automobilhersteller, Luftfahrzeugbau und Großwerften Großchemie Mülldeponien Hersteller von Waffen, Munition und Sprengstoffen (stand-alone) Tabakwarenhersteller große Freizeitparks Pharmaindustrie gemäß Rückversicherungsordnung Hersteller von Implantaten der Medizintechnik Krankenhäuser (ohne Kur- und Rehakliniken, Altenheime und Pflegeheime) und Rahmenverträge für Gynäkologen, Hebammen reine Geburtskliniken, Gynäkologen und Hebammen jeweils nur mit Geburtshilfe Blutbanken, Blutproduktehersteller und Zelltherapien Großtierkliniken Rückrufkostendeckungen (stand-alone) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für große Wirtschaftsprüfer (Deloitte, PwC, E&Y, KPMG und ähnliche) die drei großen internationalen Versicherungs- und Rückversicherungsmakler (derzeit Aon Benfield, Marsh, Willis bzw. deren Rechtsnachfolger) sowie Rechtsanwälte und Notare mit Deckungssummen über 10 Mio. € für Vermögensschäden Vermögensschaden-HV für Planungsleistungen z.B. für Architekten und Ingenieure Berufshaftpflicht für Banken 3.7.2 Abstimmungspflichtige Sachverhalte Neben den grundsätzlichen sind folgende spartenspezifische Sachverhalte im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken mit der zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen: § § § § § § § § § Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung/Reisevermittlerhaftpflichtversicherung Luftfahrthaftpflichtversicherungen, soweit nicht Tarif Deckungen, die einbringungspflichtig sind, insbesondere: o Pharmapool (AMG) mit Ausnahme von Apotheken o Atomanlagen-Haftpflichtversicherung (ATOH) Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen für kauf- und werkvertragliche Ansprüche auf mehr als fünf Jahre bzw. jegliche Garantievereinbarungen Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen für kauf- und werkvertragliche Ansprüche im Baugewerbe auf mehr als sechs Jahre Belegärzte mit Operationen, Ärzte mit kosmetischen Behandlungen Ärzte mit ambulanten Operationen, Belegärzte, angestellte Chef- oder Oberärzte stationäre Heilwesenrisiken wie Alten- und Pflegeheime, Reha- und Kureinrichtungen K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 23 3.7.2.1 Für die Umweltversicherungen (UHV und USV): § § § Chemische Reinigungen Anlagen bzw. Betriebe, die unter das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fallen, insbesondere: bei Schrottplätzen, sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen, z. B. Kompostieranlagen oder Müllverbrennungsanlagen, Recyclingbetrieben sowie Grundstücken, auf denen derartige Einrichtungen im Rahmen einer Vornutzung betrieben worden sind. Ausgeschlossen sind auch Abfalltransporteure und -entsorger, z.B. Containerbetriebe für kontaminierte Böden, ölbelastete Werkstoffe/Abfälle/Altstoffe wie Späne, Zunder. Dazu gehören nicht reine Transportbetriebe wie Containerdienste ohne Sortierbetrieb. Deponiefolienhersteller und/oder Verleger sowie Bau- und Planungsarbeiten für Deponien und Abfallentsorgungs- und Behandlungsanlagen 3.7.3 Zeichnungslimit 3.7.3.1 Für die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung Die Vollmacht erstreckt sich auf die Zeichnung des Haftpflicht-Firmenkundengeschäftes (Alleinzeichnungs-, Führungs- und Beteiligungsgeschäft) bis maximal aufaddierte Versicherungssummen für Personen-, Sach-, Vermögensschäden von 10 Mio. EUR bezogen auf 100 % der Originalversicherungssumme – 2-fach maximiert – auf der Basis der aktuellen Bedingungen und der aktuellen GEDV-AHB. Schornsteinfeger können hier mit maximal aufaddierten Versicherungssummen für Personen-, Sach-, Vermögensschäden von 12 Mio. EUR bezogen auf 100 % der Originalversicherungssumme – 2-fach maximiert – gezeichnet werden. Die im FK 20 aufgeführten tariflichen Deckungserweiterungen in Haftpflicht können im Einzelfall mit dem gleichen Deckungsumfang auch in der Firmenkundenpolice vereinbart werden. 3.7.3.2 Für die Umwelthaftpflichtversicherung Zeichnung der Umwelt-Haftpflichtversicherung (Alleinzeichnungs-, Führungs- und Beteiligungsgeschäft) auf Basis unserer Bedingungen zur Umwelt-Haftpflichtversicherung und der aktuellen GEDV-AHB mit einer aufaddierten Versicherungssumme von 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden bezogen auf 100 % der Originalversicherungssumme – 2-fach maximiert – für in Deutschland gelegene Risiken. Schornsteinfeger können auch hier mit einer aufaddierten Versicherungssumme von 12 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden bezogen auf 100 % der Originalversicherungssumme – 2-fach maximiert – für in Deutschland gelegene Risiken gezeichnet werden. Spezielle Zeichnungsvollmacht Vollmacht für: § Baustein 1.1: Umwelt-Basisdeckung § Baustein 1.2.1: WHG-Anlagen o Tankanlagen, jedoch keine Tanklagerbetriebe und öffentlichen Tankstellen o Anlagen / Gebindelagerung § Baustein 1.2.2: UmweltHG-Anlagen § Baustein 1.2.3: Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 24 § § § Baustein 1.2.4: Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko o Abscheider und Abwasserbehandlungsanlagen Baustein 1.2.5: Liegen Anlagen gem. Umwelthaftungsgesetz vor, die in Baustein 1.2.5 fallen, so erlischt die Gesamtvollmacht hinsichtlich der Umwelthaftpflichtversicherung Baustein 1.2.6: Umwelt-Regress 3.7.3.3 Für die Umweltschadenversicherung Zeichnung der Umweltschadensversicherung (Alleinzeichnungs-, Führungs- und Beteiligungsgeschäft) auf Basis unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung einschließlich Umwelthaftpflichtversicherung (mit Ausnahme der Zusatzbausteine) mit einer Versicherungssumme von 10 Mio. EUR bezogen auf 100 % der Originalversicherungssumme – 2-fach maximiert – für in Bundesrepublik Deutschland ausgeübte berufliche Tätigkeiten. Das Sublimit für Kosten für die Ausgleichssanierung, für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles und für die Vorsorgeversicherung beträgt jeweils max. 1 Mio. EUR. Spezielle Zeichnungsvollmacht Vollmacht für: § § § § § § § § § Baustein 1.2.1: WHG-Anlagen o Tankanlagen, jedoch keine Tanklagerbetriebe und öffentlichen Tankstellen o Anlagen / Gebindelagerung Baustein 1.2.2: UmweltHG-Anlagen Baustein 1.2.3: Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Baustein 1.2.4: Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko o Abscheider und Abwasserbehandlungsanlagen Baustein 1.2.5: Liegen Anlagen gem. Umwelthaftungsgesetz vor, die in Baustein 1.2.5 fallen, so erlischt die Gesamtvollmacht hinsichtlich der Umwelthaftpflichtversicherung Baustein 1.2.6: Umweltschadens-Regress Baustein 1.2.7: Umweltschadens-Produktrisiko Baustein 1.2.8: Umweltschadens-Basisdeckung Zusatzbaustein 1 zur Umweltschadensversicherung inkl. Schäden am Grundwasser K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 25 3.8 Gewerbliche Unfallversicherung 3.8.1 Zeichnungsverbote Neben den generellen sind folgende spartenspezifische Annahmeverbote im Neu- und Ersatzgeschäft sowie bei Änderungen von Bestandsrisiken zu beachten: Jegliche Abweichung beim Standard (Bedingungen, Klausel, …) zu Impffolgeschäden. Nicht versicherbar sind Personen, die § § einen der folgenden Berufe ausüben: Artisten, Akrobaten, Tierbändiger- und Trainer; Untertagetätige, Munitionssuch- und –Räumtrupps, Sprengpersonal, Feuerwerker, Pyrotechniker; Berufs-, Vertrags-, oder Lizenzsportler sowie deren Trainer, Rennfahrer, Rennreiter, Motorsportler, Berufstaucher, Stuntmen, Personenschützer, Bergführer, Bergsteiger gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Dauer fremder Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen werden von Personen erfüllt, die aufgrund einer schweren körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigung entsprechend der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens in den Pflegegrad 3 (gemäß Sozialgesetzbuch § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in der Fassung vom 21.12.2015) eingestuft werden können. 3.8.2 Spartenspezifische abstimmungspflichtige Sachverhalte Neben den abstimmungspflichtigen Sachverhalten sind die folgenden spartenspezifischen Vorgänge mit der für das Unfallgeschäft zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) abzustimmen: § § § § Mitversicherung des passiven Kriegsrisikos Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und für die kein aktiver Unfallversicherungsschutz bei der GEDV besteht Personen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten Erhöhung der Begrenzung der Versicherungssumme (Kumulrisiko) Fluggastrisiko - Einzelperson – Überschreitung der Höchstversicherungssumme je versicherte Person über o 2 Mio. EUR Invalidität (Höchstentschädigung inkl. Progression), o 1 Mio. EUR Todesfall-Leistung o 250 EUR Tagegeld o 250 EUR KHT/GG Gruppe – Überschreitung der Höchstversicherungssummen bei mehreren versicherten Personen die vom selben Unfallereignis betroffen sind über o 20 Mio. EUR Invalidität (Höchstentschädigung inkl. Progression), o 10 Mio. EUR Todesfall-Leistung o 2.500 EUR Tagegeld o 2.500 EUR KHT/GG o 500.000 EUR Übergangsleistung Alle anderen Unfälle - Bei Überschreitung der Höchstversicherungssumme von 10 Mio. EUR für Unfälle bei denen mehrere versicherte Personen vom selben Unfallereignis betroffen sind. K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 26 3.8.3 Zeichnungslimit Unfallversicherungen können gemäß dem Tarif und darüber hinaus für die folgenden Leistungen bis zu nachfolgend genannten Summengrenzen gezeichnet werden. Einzelunfallversicherung sowie Betriebliche GUV je Person Summengrenze Invalidität ohne Progression 1.500.000 EUR Invalidität progressiv 225 % 650.000 EUR Invalidität progressiv 350 % 425.000 EUR Invalidität progressiv 540 % 275.000 EUR Invalidität mit Mehrleistung ab 70% 650.000 EUR Unfallrente (ab 50% Invalidität) Tod K3 für VVS / 01.01.2022 2.500 EUR 750.000 EUR Seite 27 3.9 VGV-Geschäft in FK-Verwaltung 3.9.1 Zeichnungsverbote § § § § § Subjektiv schlechte Risiken (z. B. Verträge von Kunden mit Auffälligkeiten bei Schadenfällen, bekannten Zahlungsschwierigkeiten, abgelehnten Verträgen oder Vertragsaufhebungen wegen Drohung oder arglistiger Täuschung) Objektiv schlechte Risiken (z. B. baulich schlechter Zustand eines Wohngebäudes oder dessen Teile), Dies gilt insbesondere bei den Gefahren: o Leitungswasser: Gebäude mit veralteten, erneuerungsbedürftigen LW-Installationen. Ein Indiz dafür können mehrere LW-Schäden in den letzten Jahren sein. o Sturm: Gebäude mit schlecht instandgehaltenen oder beschädigten Dacheindeckungen. Ein Indiz dafür können mehrere Sturmschäden in den letzten Jahren sein. Wohngebäudeversicherung für im Ausland gelegene Risiken Wohngebäude, o die nicht mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienen o die überwiegend zu Wochenend-/Ferienzwecken vermietet werden o die leer stehen oder grundsätzlich auf nicht absehbare Zeit unbewohnte Gebäude o die zum Abriss bestimmt sind o die Mängel aufweisen (z. B. Einsturzgefahr, Dach hängt durch oder teilweise nicht eingedeckt, erkennbare Korrosion an LW-Rohren und -Anlagen) o die als Sammel-Unterkünfte (Asylbewerber-, Arbeiter-Sammelunterkünfte, Studentenwohnheime etc.), Baracken, Baubuden genutzt werden. Anträge o auf Versicherung zum Neu-/Zeitwert sowie „Gemeinen Wert“ o für gewerblich genutzte Gebäude bzw. Wohn- und Geschäftshäuser 3.9.2 Abstimmungspflichtige Sachverhalte § § § § § § § § § § Höhere bzw. andere als die tarifseitig vorgegebenen Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen und Kostenpositionen Unterschreitungen/Abweichungen von produktseitig vorgegebenen Selbstbehalten Abweichungen von freigegebenen/abgestimmten Versicherungsbedingungen, Klauseln und Besonderen Vereinbarungen Von Mitbewerbern abgelehnte oder gekündigte Risiken (außer wegen Untertarifierung oder Beitragszahlung) Verträge mit Beteiligungsverhältnissen Tarifunterschreitungen, die über den Rahmen der Nachlass-Kompetenz hinausgehen Rahmen- und Sammelverträge sowie eigene Risiken der Konzerngesellschaften sind generell der zuständigen Fachabteilung (PMSUH-FK) vorzulegen Unterjährige Vertragslaufzeiten Verträge, bei denen der tarifliche Mindestbeitrag und/oder die tarifliche Mindestversicherungssumme unterschritten wird Aktuelle Tarifgeneration o VSu ab 750.000 Mark Wert 1914 o Anträge, in denen über 50 % der Wohnfläche leer stehen (nicht Rohbauten) o Vorschaden/-schäden in der Elementarversicherung K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 28 o o o o Nebengebäude, bei denen von den Ergänzenden Zeichnungsrichtlinien im PK 700 abgewichen wird Einschluss von Ableitungsrohren auf und/oder außerhalb des Grundstücks ab 20.000 EUR (OPTIMAL) bzw. ab 4 % der VSu (BASIS) Schäden durch Mieter ab 20.000 EUR (OPTIMAL) bzw. ab 4 % der VSu (BASIS). Bei IBS/TV: Zeichnung TV, obwohl zulässiges Gebäudealter überschritten wird und Unterschreitung des Standard-Selbstbehaltes bei IBS K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 29 3.10 Kfz-Versicherungen (F-FK) 3.10.1 Zeichnungsverbote Die spartenspezifischen Zeichnungsverbote gelten ausschließlich für das Neugeschäft. Unabhängig von sonstigen Kriterien gilt ein grundsätzliches Zeichnungsverbot, sofern der Deckungsumfang über den Kontrahierungszwang in Deutschland (gesetzliche Deckung KH) hinausgeht, für die nachfolgend aufgeführten Risiken: § § Risiken zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Gefahrgut-Verordnung, sofern für deren Transport eine Genehmigungspflicht erforderlich ist. Vermietflotten (Europcar, Hertz, AVIS, Sixt, Budget, Enterprise und ähnliche) und Flotten gleicher Risikoexponierung. 3.10.2 Abstimmungspflichtige Sachverhalte und Zeichnungsvollmacht Neben den abstimmungspflichtigen Sachverhalten sind die folgenden spartenspezifischen Vorgänge zu beachten bzw. mit der zuständigen Fachabteilung (PMK) abzustimmen: Thema Abweichungen von den AKB, den Besonderen Vereinbarungen/ Sonderbedingungen und den Tarifstrukturen einschließlich Deckungserweiterungen außerhalb Europas mit Ausnahme Grüne Karte Einstufung ohne Vorvertrag KUNDENBONUS und/oder UNFALLBONUS für das alleine durch den Geschäftsführer genutzte Firmenfahrzeug Nachlässe FlexN oder Sondernachlass und Partnertarif/Haustarifnachlass K3 für VVS / 01.01.2022 Vollmachtrahmen nein Anmerkungen Abstimmung mit PMK erforderlich, sofern nachstehend keine Ausnahmeregelung festgelegt ist. ja nur unter den in den AKB geregelten Voraussetzungen, einschließlich der Besonderheiten im Firmengeschäft. ja In Ausnahmefällen (Berücksichtigung der Gesamtkundenbetrachtung) kann der KUNDENBONUS und/oder UNFALLBONUS für den alleine genutzten Geschäftswagen angerechnet werden, wenn ausreichend private PK-Verträge des Geschäftsführers vorhanden sind. ja Sind im Rahmen des Kompetenzmodells möglich. nein Die Verbindung dieser Nachlassarten ist nicht möglich. Seite 30 Ruheversicherung (beitragsfrei vor Zulassung) SFR-Angleichung VK an KH für NichtPKW ja In Ausnahmefällen (mit Eintragung des Grundes in der Akte) kann bei Kauf eines Fahrzeugs für die Zeit vom Kauf bis zur Zulassung für maximal 18 Monate beitragsfrei Versicherungsschutz im Sinne der AKB gewährt werden (z. B. wegen der Aus-/Umrüstung eines Fahrzeuges vor der Zulassung). ja In Ausnahmefällen kann der SFR in VK an KH auch für Nicht-PKW angeglichen werden. ja AKB sind grundsätzlich bindend. Einzelfallentscheidungen sind entsprechend zu dokumentieren und zu begründen. Es ist zu beachten, dass eine solche Einstufung im Falle eines Versichererwechsels nicht an dritte Versicherer bestätigt wird. ja In Ausnahmefällen (Dokumentierung des Grundes zum Vertrag) kann die Zweitfahrzeugregelung ab Beginn in SF3 für alle SFR-berechtigten Wagnisse vorgenommen werden. SFR-Übertragung auf eine andere Person Zweitfahrzeugregelung SF 3 für alle SFR-berechtigte WKZ Anfragen zum Ventilgeschäft K3 für VVS / 01.01.2022 nein Abstimmung mit PMK erforderlich. Seite 31 3.10.2.1 Firmengeschäft Thema Vollmachtrahmen Annahme von Firmenverbindungen außerhalb von GEWERBE KOMPAKT MOBIL ja Abschluss eines Sammelverzichtvertrages wegen Verzicht auf Einwendungen aus § 81 VVG (Sicherungsschein) nein Dienstreiserahmenverträge bei Abrechnung je Tag Dienstreiserahmenverträge bei Abrechnung je gefahrenem Kilometer Herstellerwagnisse Sanierung im Firmengeschäft ja Anmerkungen Abweichungen vom Tarif, GDV-Basiswerten bzw. Bedarfsbeitragsermittlung im Rahmen des Kompetenzmodells nach den jeweiligen Richtlinien zur Behandlung des Kfz-Firmengeschäftes bei der GEDV - siehe Werkzeugkisten im Intranet. Abstimmung mit PMK erforderlich. Da es sich um ein anfragepflichtiges Risiko handelt ist generell eine individuelle Risikoprüfung vorzunehmen. ja nein Abstimmung mit PMK erforderlich. ja Im Rahmen der jeweiligen Richtlinien zur Behandlung des Kfz-Firmengeschäftes – siehe Werkzeugkisten im Intranet. nein Abstimmung mit PMK erforderlich. Ausnahme: im Rahmen von Stückpräminenanfragen bei Vorlage aussagekräftiger Unterlagen des Vorversicherers. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden ja Im Rahmen der jeweiligen Richtlinien (Fachinformation). Gewinnbeteiligung ja Im Rahmen der jeweiligen Richtlinien (Fachinformation). GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge ab WKZ 351 (Übernahme Differenz Wiederbeschaffungswert zum Restbuchwert) KH-SB K3 für VVS / 01.01.2022 nein Abstimmung mit PMK erforderlich. Seite 32 3.10.2.2 Werberichtlinien Teil A Vollmachtrahmen Thema Bonitätsprüfung (Harte Treffer, Mahnverfahren) Anmerkungen ja Im Rahmen der bestehenden Arbeitsanweisungen möglich. nein Antragsablehnung, da kein Annahmezwang. ja Sofern es sich um Arbeitsmaschinen handelt, welche nicht zulassungspflichtig sind. Kaskoversicherungen § für Kurzzeitkennzeichen ohne Anschlussvertrag § ohne Abschluss einer KH 3.10.2.3 Werberichtlinien Teil B Thema Ausfuhrkennzeichen Vollmachtrahmen nein Anmerkungen Abstimmung PMK erforderlich. KH für ausländische Kennzeichen (nicht EU) ja Kasko für ausländische Kennzeichen nein Kündigung/Ablehnung beim Vorversicherer ja sofern kein Ablehnungsgrund nach PflVG, nur KH mit Mindestdeckung. NATO-Angehörige ja Sofern kein Ablehnungsgrund nach PflVG, nur KH Mindestdeckung. Sonstige Risiken/ Risiken mit erhöhter Gefahr (z.B. Selbstfahrervermietfahrzeuge, Mietwagen, Kurierdienste, etc.) nein Siehe Fachinformation Grenzpolice in Deutschland. Abstimmung mit PMK erforderlich. Abstimmung mit PMK erforderlich. Risiken die einer besonderen Risikoprüfung unterliegen, z.B. Group Underwriting Guideline, OLH, Terrorliste, sensitive Sektoren K3 für VVS / 01.01.2022 Seite 33 3.10.2.4 Werberichtlinien Teil C Thema Vollmachtrahmen Anmerkungen Ausländische Vorversicherung ja Ausnahmegenehmigung nach §70(1) STVZO in KH ja Branchenausschlüsse nach Tarif GKM nein Abstimmung mit PMK erforderlich. Nur mit erteilter Fahrwegsdefinition zulässige Beförderung gefährlicher Güter nein A