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VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank.pdf

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VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 5 vor Finanzmanagement (8. Au!age) VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr 1. EU-Zahlungsverkehrsinstrumente 1.1 Zahlungsmittel und Zahlungsformen 220 In jedem Unternehmen ist es notwendig, den Zahlungsverkehr abzuwickeln....

VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 5 vor Finanzmanagement (8. Au!age) VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr 1. EU-Zahlungsverkehrsinstrumente 1.1 Zahlungsmittel und Zahlungsformen 220 In jedem Unternehmen ist es notwendig, den Zahlungsverkehr abzuwickeln. Der Zahlungsverkehr besteht aus Einzahlungen und Auszahlungen, die abgebildet, verwaltet und durchgeführt werden müssen. Bei den Auszahlungen ist es erforderlich, so zu planen, dass im Zahlungszeitpunkt genügend liquide Mittel vorhanden sind. Die Zahlungsmittel können bestehen aus Bargeld, Buchgeld, Geldersatzmittel. 1.1.1 Bargeld 221 Bei der Zahlung mit Bargeld wird tatsächliches Geld in Form von Banknoten und Münzen übergeben. Über den Erhalt des Geldes sollte eine Quittung ausgestellt werden. Diese Zahlungsart wird am häu"gsten in den Handels- oder Dienstleistungsgewerben verwendet, die mit Privatpersonen als Endverbraucher zu tun haben. Nachdem das Bargeld sicher aufbewahrt und auch regelmäßig auf ein Bankkonto eingezahlt werden muss, ist hiermit ein entsprechender Aufwand verbunden. Für die Aufbewahrung muss ein sicherer Aufbewahrungsort vorhanden sein, für die Übertragung des Barvermögens auf ein Bankkonto entsteht aufgrund der notwendigen https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 1 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Transportsicherheit ein hoher Aufwand. Dieser beträgt laut einer Untersuchung des EHI Retail Instituts zwischen 0,08 und 0,2 % des Umsatzes. Zudem sind die Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu beachten. Weitere Nachteile des Bargelds sind, dass es nicht verzinst wird und nicht fälschungssicher ist. Aufgrund der EG-Verordnung Nr. 974/98 besteht eine Annahmep!icht für bis zu 50 Münzen unabhängig von deren Wert. § 3 Münzgesetz (MünzG) ergänzt die EG-Verordnung dahingehend, dass bei deutschen, auf Euro lautenden Gedenkmünzen die Annahmeverp!ichtung nur bis zu einem Betrag von 200 € greift. Bundesbank und Bundeskassen müssen Euro-Münzen ohne Einschränkung annehmen. 1.1.2 Buchgeld 222 Unter Buchgeld versteht man im Rechnungsbzw. Bankwesen ein Bankguthaben auf einem Konto. Es gibt Buchgeld als Sichteinlage (Kontoguthaben) und Buchgeld in der Form von Krediten (z. B. Überziehungskredit). Bei Buchgeld handelt es sich nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel, die Verwendung kann nur durch den Besitzer einer Sichteinlage erfolgen. Eine jederzeitige Abhebung von Guthaben in Form von Bargeld ist jedoch grundsätzlich möglich (vgl. § 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 3 KWG ). Anders als bei Bargeld ist das Verlust- und Diebstahlrisiko bei Buchgeld wesentlich geringer, die Aufbewahrungskosten sind relativ niedrig. Darüber hinaus kann bei Buchgeld eine Verzinsung erfolgen. Ein Nachteil des Buchgeldes ist, dass es nicht anonym verwendet werden kann. 1.1.3 Geldersatzmittel 223 Geldersatzmittel sind beispielsweise Schecks oder Wechsel. Es besteht keine Verp!ichtung, diese Zahlungsmittel zu akzeptieren. Werden sie als https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 2 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Zahlungsmittel zugelassen, beinhalten sie den Anspruch auf Geld. 1.2 Zahlungsverkehr 224 Es gibt folgende Zahlungsformen unter Verwendung der oben genannten Zahlungsmittel: Barzahlungsverkehr (sog. Kassengeschäfte), halbbarer Zahlungsverkehr, bargeldloser Zahlungsverkehr. 1.2.1 Barzahlungsverkehr 225 Bei der Barzahlung wird kein Konto benötigt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar, persönlich oder durch einen beauftragten Dritten. Für den Barzahlungsverkehr im betrieblichen Bereich, der nicht das Privatkundengeschäft beinhaltet, ist die Führung einer Kasse ebenfalls unumgänglich, da immer die Notwendigkeit besteht, kleinere Besorgungen machen zu müssen. Hierfür wäre es umständlich, immer eine Kreditkarte oder ein ähnliches Zahlungsmittel einzusetzen. Barzahlungen werden als unmittelbare Zahlungen geleistet, das bedeutet, dass der Schuldner dem Gläubiger unmittelbar Bargeld gegen eine Quittung übergibt. Die Einzahlung von Bargeld auf einem Bankkonto wird auch unter dem Begri% des Barzahlungsverkehrs subsumiert. Darüber hinaus werden Barzahlungen als mittelbare Barzahlungen geleistet. Dies bedeutet, dass der Schuldner das Bargeld auf ein Girokonto eines Dritten einzahlt, dieser dann das Geld abhebt und dem Gläubiger überreicht. 1.2.2 Halbbarer Zahlungsverkehr 226 Unter halbbarem Zahlungsverkehr versteht man eine Mischform von Barzahlung und Buchgeld. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 3 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Folglich muss einer der beiden Beteiligten über ein Konto verfügen. Es werden zwei Formen des halbbaren Zahlungsverkehrs unterschieden. Zahlschein Hier wird das Bargeld vom Schuldner bei einem Kreditinstitut eingezahlt. Der entsprechende Betrag wird dann auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben. Das vom Schuldner verwendete Formular entspricht im Regelfall einem Überweisungsformular. ABB. 9: Ausschnitt einer Überweisung bzw. eines Zahlscheins Barscheck/Zahlungsanweisung Bei dieser Form des Zahlungsverkehrs verwendet der Schuldner sein Konto. Der angewiesene Betrag wird dem Gläubiger durch ein Kreditinstitut ausbezahlt. Bei einer Zahlungsanweisung konnte die Auszahlung bis November 2010 auch durch den Postboten erfolgen. 1.2.3 Bargeldloser Zahlungsverkehr 227 Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr verwenden sowohl Gläubiger als auch Schuldner ein Konto. Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird entweder beleggesteuert, also auf der Basis von Quittungen oder Überweisungsträgern, oder beleglos abgewickelt. Beim beleglosen Zahlungsverkehr wird die Zahlung durch Datenträgeraustausch oder durch Datenfernübertragung (z. B. Online-Banking) ausgeführt. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist meist die sicherste, schnellste und kostengünstigste Zahlungsform. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 4 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 1.2.3.1 Überweisungsverkehr 228 Im Überweisungsverkehr erteilt der Schuldner seiner Bank den Auftrag, von seinem Konto eine Gutschrift auf das Konto des Gläubigers vorzunehmen. Durch das Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl 1999 I S. 1642) wurden in das BGB erstmalig Regelungen über den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingefügt (§§ 675a ". BGB). In § 675s Abs. 1 BGB ist geregelt, dass Überweisungen zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb der folgenden Zeit auf dem Konto des Empfängerinstituts gutgeschrieben sein müssen: Überweisungen in Euro Die Überweisung muss grundsätzlich innerhalb eines Bankgeschäftstags eintre%en. Bis zum 1.1.2012 konnten abweichende Vereinbarungen zwischen Kreditinstitut und Kunden noch eine Dauer von drei Bankgeschäftstagen vorsehen. Für Überweisungen in Papierform verlängern sich die Fristen um jeweils einen Geschäftstag. Überweisungen in anderer Währung Für eine Überweisung, die auf eine andere Währung als Euro lautet, kann zwischen Kunden und Kreditinstitut eine Frist von maximal vier Tagen vereinbart werden. Überweisungen innerhalb desselben Kreditinstituts sind nach § 675t BGB unverzüglich nach Eingang zu buchen, die Wertstellung muss taggleich mit dem Zahlungseingang erfolgen. Fristbeginn ist gemäß § 675n BGB jeweils der Tag der Auftragserteilung, sofern es sich um einen Bankgeschäftstag handelt. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist am darauf folgenden Bankgeschäftstag zu laufen. 229 Eine besondere Form der Überweisung ist die Dauerüberweisung, die aufgrund eines einmaligen Dauerauftrags vorgenommen wird. Ein Dauerauftrag https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 5 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 hat folgende Eigenschaften: gleicher Empfänger, gleicher Betrag, gleiches Auftraggeberkonto, gleiches Empfängerkonto, regelmäßig wiederkehrender Termin. Ein Dauerauftrag ist z. B. für Mietzahlungen, Darlehenstilgungen und oftmals auch für Lohnzahlungen geeignet. ABB. 10: Ausschnitt eines Dauerauftrags 1.2.3.2 Lastschriftverkehr 230 Anders als bei der Überweisung wird die Zahlung bei der Lastschrift nicht seitens des Schuldners, sondern durch den Gläubiger verursacht. Die Geldschuld wird dadurch von der Bringschuld zur Holschuld. Das Lastschriftverfahren ist nicht gesetzlich geregelt, es gibt jedoch ein nationales „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ aus dem Jahr 1963. Dieses wird von allen in Deutschland tätigen Geschäftsbanken, Volksbanken und Kreditinstituten anerkannt. Eine Lastschrift kann für alle einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen durchgeführt werden, wenn der Schuldner dem Lastschriftverkehr schriftlich zugestimmt hat. Man unterscheidet zwei verschiedene Arten der Zustimmung: Einzugsermächtigung Im Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Schuldner dem Gläubiger schriftlich die https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 6 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen. Diesem Einzug kann der Schuldner grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Frist widersprechen. Die „Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr“ sehen jedoch eine Widerspruchsfrist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vor. Auf europäischer Ebene ist im November 2009 das SEPA-Basislastschriftverfahren eingeführt worden. Dieses entspricht im Wesentlichen dem deutschen Einzugsermächtigungsverfahren, ist jedoch grenzüberschreitend möglich. Die Widerspruchsfrist beträgt hierbei acht Wochen ab Belastung. Abbuchungsauftrag Wird ein Betrag aufgrund eines rechtsgültigen Abbuchungsauftrags eingezogen, ist i. d. R. ein Widerspruch nicht möglich. Der Betro%ene hat nur die Möglichkeit, den Abbuchungsauftrag für die Zukunft zu widerrufen. Die zum 1.11.2009 in nationales Recht umgesetzte Richtlinie über Zahlungsdienste gewährt auch dem Zahlenden im Rahmen des Abbuchungsauftragsverfahrens eine Widerspruchsmöglichkeit. Diese greift nach § 675x BGB insbesondere dann, wenn der zahlungsp!ichtige Kunde dem Zahlungsempfänger eine Blanko-Vollmacht erteilt hat, da bei der Autorisierung der genaue Betrag noch nicht angegeben wurde. In diesen Fällen gilt eine Widerspruchsfrist von acht Wochen seit der Belastung. In § 675x Abs. 3 BGB wurde verankert, dass zwischen dem Schuldner und Zahlungsdienstleister ein Ausschluss des Erstattungsrechts vereinbart werden kann. Im November 2009 wurde auf europäischer Ebene das SEPA-Firmenlastschriftverfahren eingeführt, das mit dem deutschen Abbuchungsverfahren grundsätzlich identisch ist, jedoch grenzüberschreitend angewendet werden kann. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 7 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 1.2.3.3 Scheckverkehr 231 Grundlagen Ein Scheck ist die schriftliche Anweisung des Ausstellers an sein Kreditinstitut, einem Dritten bei Vorlage einen bestimmten Geldbetrag zulasten seines Kontos auszuzahlen. Die gesetzliche Grundlage des Scheckverkehrs in Deutschland ist das Scheckgesetz vom 14.8.1933. Gemäß Art. 1 des Scheckgesetzes (ScheckG) muss ein Scheck folgende Merkmale haben: 1. Scheckklausel: Das Wort „Scheck“ muss auf dem Papier genannt sein 2. Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen 3. Bezogenes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das den Scheck einlösen muss 4. Zahlungsort 5. Tag und Ort der Ausstellung 6. Unterschrift des Ausstellers ABB. 11: Muster eines Schecks Neben den gesetzlichen Merkmalen weisen Schecks i. d. R. sog. kaufmännische Merkmale auf, die von den Kreditinstituten meist gefordert werden: 7. Schecknummer https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 8 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 232 8. Kontonummer (IBAN) 9. Bankleitzahl (BIC) 10. Geldbetrag in Buchstaben und Zi%ern 11. Zahlungsempfänger 12. Überbringerklausel 13. Verwendungszweck 03.03.24, 20:15 Der Scheck kann entweder beim bezogenen Institut eingelöst werden, an ein anderes Institut zum Einzug weitergegeben werden oder an einen Gläubiger als Zahlungsmittel weitergegeben werden. Ein Scheck, der im Inland ausgestellt wurde, ist gemäß Art. 29 Abs. 1 ScheckG binnen acht Tagen zur Zahlung vorzulegen. Da die Frist gemäß Art. 29 Abs. 4 ScheckG an dem Tag zu laufen beginnt, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist, kann die Vorlegungsfrist durch Vordatierung des Schecks (zulässig!) verlängert werden. Ein vordatierter Scheck kann auch vor dem Ausstellungsdatum vorgelegt werden. Ist die Vorlagefrist abgelaufen, kann die bezogene Bank den Scheck dennoch einlösen. Eine Verp!ichtung hierzu besteht jedoch nicht. Der Aussteller eines Schecks hat die Möglichkeit, diesen zu widerrufen. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist ist das bezogene Institut an den Widerruf gebunden (Art. 32 Abs. 1 ScheckG). Erfolgt der Widerruf vor Ablauf der Vorlegungsfrist, ist dieser nicht bindend, aber bei rechtzeitigem Eingang zu beachten (BGH, Urteil v. 13.6.1988 - II ZR 295/87). 233 Barschecks Bei Barschecks kann der Scheckempfänger den Scheck bei dem bezogenen Institut in bar einlösen https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 9 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 bzw. diesen weitergeben. Die Legitimation der Person, die den Scheck vorlegt, wird hierbei üblicherweise nicht überprüft. Dies bedeutet, dass es bei Verlust oder Diebstahl relativ leicht zu einer missbräuchlichen Verwendung kommen kann. 234 Verrechnungsschecks Bei Verrechnungsschecks ist die bare Verfügung ausgeschlossen. Folglich darf der Scheckbetrag nur auf einem Konto gutgeschrieben werden. Ein Verrechnungsscheck ist auf der Vorderseite durch einen entsprechenden vorgedruckten oder handschriftlichen Vermerk (z. B. „nur zur Verrechnung“) oder durch zwei parallele Schrägstriche in der linken oberen Ecke zu kennzeichnen (vgl. Abb. 12). Verrechnungsschecks werden meist mithilfe eines ScheckEinreichungsformulars eingereicht. Die Gutschrift erfolgt mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ (E. v.). ABB. 12: Kennzeichnung eines Schecks zur Verrechnung 235 Bestätigter Scheck Bei bestätigten Schecks soll die Sicherheit des Gläubigers erhöht werden. Dies geschieht dadurch, dass die Bundesbank oder eine Landeszentralbank auf der Rückseite des Schecks einen Bestätigungsvermerk anbringt. Hierdurch haftet die bestätigende Bank für die Einlösung, wenn der Scheck innerhalb von acht Tagen vorgelegt wird. Sonstige Banken und Sparkassen dürfen keine Bestätigung erteilen, können jedoch eine vergleichbare Einlösungszusage geben (Vermerk: „Einlösung wird garantiert“). In der Praxis spielen https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 10 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 bestätigte Schecks bzw. Schecks mit Einlösungszusage vor allem bei Versteigerungen und beim Fahrzeugkauf eine Rolle. 1.2.3.4 Wechselverkehr 236 Der Wechsel ist, ähnlich wie der Scheck, ein Wertpapier und damit kein gesetzliches Zahlungsmittel. Er ist eine abstrakte Urkunde, deren Form im Wechselgesetz (WG) geregelt ist. Durch die Bezeichnung als abstrakte Urkunde kommt zum Ausdruck, dass die Wechselforderung losgelöst von dem Rechtsgeschäft besteht, das dem Wechselgeschäft zugrunde liegt. Beispiel Kaufmann A kauft bei Kaufmann B eine Maschine. A akzeptiert über den Kaufpreis einen Wechsel. Aufgrund eines Defektes der Maschine wird die Maschine nach vier Wochen an B zurückgegeben. Die Rückgabe der Maschine befreit A nicht automatisch von der Begleichung des Schuldwechsels. Ein Wechselgeschäft wird üblicherweise in folgenden Schritten abgewickelt: 1. Ausstellung Der Aussteller (= Gläubiger) zieht auf jemanden einen Wechsel. Solange der Wechsel vom Bezogenen (= Schuldner) noch nicht akzeptiert ist, nennt man ihn Tratte. Eine Tratte verp!ichtet den Schuldner noch nicht zur Zahlung. 2. Annahme Sobald der Bezogene den Wechsel durch Unterschrift auf der Wechselurkunde angenommen hat, ist er verp!ichtet, aus dem Wechsel zu zahlen. Dieses Zahlungsversprechen wird als Akzept bezeichnet. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 11 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 3. 03.03.24, 20:15 Übertragung Der Aussteller kann den Wechsel durch Indossament übertragen. Diese Übertragung kann an einen Geschäftspartner oder ein Kreditinstitut erfolgen. Der Übertragende wird als Indossant und der neue Wechselgläubiger als Indossatar bezeichnet. Wird der Wechsel vor dem Verfalltag einer Bank vorgelegt, um hierdurch liquide Mittel zu erhalten, berechnet die Bank neben Spesen einen Wechseldiskont. 4. Einlösung Die Wechselschuld ist eine Holschuld. Dies bedeutet, dass der Wechselinhaber den Wechsel am Fälligkeitstag (= „Verfalltag“) oder an einem der beiden folgenden Werktage dem Bezogenen zur Zahlung vorlegt. 237 Kann die Wechselschuld am Verfalltag vom Bezogenen nicht beglichen werden, kann der Inhaber des Papiers Protest mangels Zahlung erheben. Der Wechselprotest ist durch einen Notar oder Gerichtsbeamten ö%entlich festzustellen (Art. 44 Abs. 1 und Art. 79 WG). Hierdurch verschlechtert sich unmittelbar die Bonität des Bezogenen. Der Inhaber des Wechsels kann alle Personen, die den Wechsel ausgestellt, indossiert oder mit einer Bürgschaft versehen haben, gesamtschuldnerisch in Regress nehmen (Art. 43 WG). Er kann sowohl auf seinen unmittelbaren Vormann (Reihenregress) oder auf einen beliebigen Vormann (Sprungregress) zugreifen. Der Inhaber kann gemäß Art. 48 WG im Wege des Rückgri%s folgende Forderungen stellen: Wechselsumme, Zinsen i. H. von 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens 6 %, Protestkosten (inkl. Auslagen), Provision i. H. von 1/3 % der Wechselsumme. Um einen Wechselprotest zu vermeiden, kann die https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 12 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Wechsellaufzeit verlängert werden. Dieser Vorgang wird als Prolongation bezeichnet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Wechselbürge die wechselrechtliche Haftung für die Bezahlung des Wechsels übernimmt (Art. 30 bis 32 WG). Außerdem ist ein „Ehreneintritt“ möglich. Dies bedeutet, dass eine Person auf dem Wechsel vermerkt ist, die im Notfall den Wechsel annimmt bzw. begleicht (Art. 55 bis 63 WG). 1.2.3.5 Kartengestützter Zahlungsverkehr 238 Seit vielen Jahren werden verstärkt kartengestützte Zahlungssysteme verwendet. Es sind u. a. folgende Kartenarten im Umlauf: Kreditkarten Eurochequekarten Geldkarten Kundenkarten Debitkarten Bezüglich der verschiedenen Arten des kartengestützten Zahlungsverkehrs ist ein Unterscheidungskriterium der Zeitpunkt, zu dem die Liquidität beim Zahlenden ab!ießt. Es werden folgende Di%erenzierungen gemacht: Pay-Now-Zahlungssysteme Hier fallen der Zeitpunkt des Erwerbs und der Zahlungszeitpunkt zusammen. Der Kunde erteilt dem Händler im Kaufzeitpunkt über ein Kartenlesegerät eine Online-Autorisierung, den entsprechenden Betrag sofort vom Konto des Kunden einziehen zu können. Pay-Before-Zahlungssysteme Bei diesem System wird eine Prepaidkarte vor dem eigentlichen Zahlungsvorgang aufgeladen und zur Zahlung verwendet. Einsatzgebiete sind vor allem der Handy-Bereich wie auch die Geldkarte. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 13 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Pay-Later-Zahlungssysteme Hier erhält der Kunde die Leistung, bevor er sie bezahlt. Der Kunde bekommt somit einen Kredit eingeräumt. Die hierfür eingesetzten Kreditkarten sind entweder Charge Cards, die die getätigten Zahlungen einmal monatlich in Form einer Sammelbuchung belasten, oder Revolving Credit Cards, die auf einem eigenen Kartenkonto mit einem Kreditrahmen belastet werden. 239 Electronic Cash Als Electronic Cash (ec) wird das Debitkartensystem des Zentralen Kreditausschusses genannt. Es ermöglicht die bargeldlose Zahlung am Leistungsort, dem sog. Point of Sale (POS). Der Zahlungsvorgang wird i. d. R. wie folgt abgewickelt. 1. Automatische Übernahme des Betrags von der Registrierkasse (bzw. manuelle Eingabe). 2. Die Karte wird mit einem Händlerterminal (Magnetleser bzw. Chipleser) ausgelesen. 3. Das Händlerterminal baut eine Verbindung zum Provider auf. 4. Durch die Eingabe einer Geheimzahl (PIN) wird eine Validitätsprüfung vorgenommen. 5. Die Geheimzahl wird überprüft. 6. Das Vorliegen einer Kartensperre und der verfügbare Finanzrahmen werden überprüft. 7. Das Händlerterminal meldet sich beim Provider ab. 8. Das Ergebnis „Zahlung erfolgt“ garantiert dem Händler seine Zahlung. 9. Der Drucker erstellt ein Protokoll über die Zahlung. Der dargestellte Zahlungsvorgang wird als POSSystem mit Zahlungsgarantie bezeichnet. Die anfallenden Gebühren belaufen sich im Inland auf https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 14 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 0,03 % des Umsatzes, mindestens jedoch auf 0,08 € pro Transaktion. 240 Des Weiteren gab es von 1990 bis 2006 noch POSSysteme ohne Zahlungsgarantie (sog. POZ-Systeme). Hier ent"el die Eingabe der Geheimzahl. Stattdessen wurde dem Kunden eine einmalige Einzugsermächtigung zur Unterschrift vorgelegt. Die Belastung des Kundenkontos erfolgt o&ine. Der Vorteil hierbei war, dass niedrigere Gebühren an"elen (0,05 € pro Vorgang). Der Nachteil war, dass der Händler keine Zahlungsgarantie erhielt. Das Verfahren wurde mangels Akzeptanz eingestellt, das Zahlen mit ec-Karte und Unterschrift als elektronisches Lastschriftverfahren beibehalten. 241 Ist die Debitkarte mit einem Mikroprozessorchip ausgestattet, wird die Karte als Geldkarte bzw. eccKarte bezeichnet. Auf dem Chip kann mittels eines speziellen Terminals des Kreditinstituts ein Geldbetrag aufgeladen werden. Die maximal au!adbare Summe ist häu"g aus Sicherheitsgründen auf 200 € begrenzt. Der auf dem Chip gespeicherte Geldbetrag kann nun zu Zahlungsvorgängen benutzt werden. Häu"ge Einsatzgebiete sind Fahrschein-, Park-, Briefmarkenund Zigarettenautomaten. 242 Kreditkarten Der Zahlungsvorgang bei einer Kreditkarte ähnelt grundsätzlich dem des POZ-Systems. Ein wichtiger Unterschied ist jedoch, dass dem Händler eine Zahlungsgarantie gegeben wird. Der Händler hat üblicherweise eine Gebühr von 3 % bis 5 % des Umsatzes zuzüglich einer "xen Pauschale von 0,10 € bis 0,30 € je Umsatz zu entrichten. Darüber hinaus können Kreditkarten oftmals zur Bescha%ung von Bargeld an Geldautomaten oder als Telefonkarte eingesetzt werden. Viele Kreditkartengesellschaften bieten im Zusammenhang mit der Kreditkarte auch diverse Versicherungsleistungen an. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 15 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 1.2.3.6 Online Banking 243 Beim Online Banking wird vom Kunden über das Internet oder per Direkteinwahl bei der Bank auf den Rechner der Bank zugegri%en. Dies kann browserbasiert über die Internetseite der Bank oder über ein Clientprogramm, bei dem o&ine die Transaktionen eingegeben werden, geschehen. Der Kunde veri"ziert sich bei seinem Kreditinstitut oftmals mit einem der folgenden Verfahren: PIN/TAN Nach Eingabe der PIN (Persönliche Identi"kationsnummer) hat der Kunde die Möglichkeit, sein Bankkonto einzusehen. Um Transaktionen auszuführen, benötigt er jeweils eine TAN (Transaktionsnummer). Diese werden dem Kunden in Form einer Liste zugesandt. Die TAN verliert nach einmaliger Eingabe ihre Gültigkeit. In der Praxis werden mittlerweile meist indizierte TANs (iTAN) eingesetzt. Bei diesem System kann der Kunde nicht eine beliebige TAN aus seiner Liste eingeben. Er wird vielmehr von der Bank aufgefordert, eine bestimmte, durch eine entsprechende Nummer gekennzeichnete TAN aus seiner Liste einzugeben. Homebanking Computer Interface (HBCI) Die Veri"zierung des Kunden mittels HBCI setzt eine Chipkarte und einen Chipkartenleser voraus. Der Chipkartenleser wird an das EDVSystem des Kunden angeschlossen. Er verschlüsselt die vom Homebanking-Programm erzeugte Signatur und macht sie so vor Keyloggern, Trojanern und Phishing-Angri%en sicher. File Transfer and Access Management (FTAM) Bei diesem Verfahren, das hauptsächlich von Großkunden genutzt wurde, wählte sich der Kunde direkt über ISDN oder Frame Relay bei der Bank ein. Es wurde zum 31.12.2010 eingestellt und durch das internetbasierte https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 16 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Übertragungsverfahren EBICS (Electronic Banking Internet Communicatron Standard) ersetzt. 2. Auslandszahlungsverkehr 2.1 Grundlagen 244 Als Auslandszahlungsverkehr wird der Zahlungsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden bezeichnet. Ob sich die Gebietsfremden innerhalb der Staaten, die den Kapitalverkehr in Euro abwickeln, be"nden, spielt hierbei keine Rolle. Die Kreditinstitute können zur Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs auf Kontokorrentverbindungen bei Korrespondenzbanken zurückgreifen. Beispiel Die in Deutschland ansässige Bank A unterhält bei der in den USA ansässigen Korrespondenzbank B ein Konto. Dieses Konto ist aus Sicht der Bank A ein „Nostrokonto“. Aus Sicht der Bank B handelt es sich um ein „Lorokonto“. 245 Für grenzübergreifende Überweisungen wird häu"g das TARGET-System (= Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System) genutzt. Über TARGET werden bereits vorhandene nationale Überweisungsnetze europaweit verbunden. Zu vielen anderen Staaten, wie Japan oder USA, bestehen ebenfalls Schnittpunkte. Der Vorteil des Systems ist, dass Überweisungen innerhalb weniger Minuten kostengünstig ausgeführt werden können. Das TARGET-System wurde im November 2007 durch das leistungsfähigere TARGET2-System abgelöst. Aufgrund der größeren Distanzen zwischen den Geschäftspartnern, unterschiedlicher kultureller, https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 17 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 sprachlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sind Auslandszahlungen mit einem besonderen Risiko behaftet. Um dieses zu schmälern, werden oftmals neben ungesicherten Zahlungen mit Dokumenten unterlegte Zahlungen eingesetzt. 2.2 Nichtdokumentäre Zahlungen 246 Das Clean Payment ist eine Bezeichnung für den nichtdokumentären Zahlungsverkehr im Rahmen der Außenhandels"nanzierung. Hierzu gehören Überweisungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde. Die Überweisungen können einerseits brie!ich oder telefonisch mittels des SWIFT-Systems der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications durchgeführt werden. Hierbei wird der Zahlungsverkehr von weltweit über 10.000 Geldinstituten standardisiert als beleglose Nachricht (mehr als 15 Millionen pro Tag) abgewickelt. Für grenzüberschreitende Überweisungen wird die sog. IBAN (= International Bank Account Number) benötigt. Es handelt sich hierbei um eine international eindeutig zuordenbare Bankkontonummer, die sich aus einem Ländercode (z. B. DE für Deutschland), einer zweistelligen Prüfzi%er, der Bankleitzahl und der Kontonummer zusammensetzt. Die IBAN "ndet vor allem bei Überweisungen innerhalb der Europäischen Union Verwendung, da viele Drittländer (z. B. USA) an das IBAN-System nicht angeschlossen sind. Kann nicht unter Verwendung einer IBAN überwiesen werden, wird der sog. BIC (= Bank Identi"er Code) benötigt. Es handelt sich hierbei um einen standardisierten Bankcode, mit dem weltweit jedes direkt oder indirekt teilnehmende Kreditinstitut eindeutig identi"ziert werden kann. 2.3 Dokumentäre Zahlungen 247 Beim dokumentären Zahlungsverkehr werden im https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 18 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Rahmen von Außenhandelsgeschäften Urkunden und Wertpapiere eingesetzt, um einseitige Leistungserbringungen zu verhindern. Die wichtigsten Urkunden beim dokumentären Zahlungsverkehr sind: Handelsfaktura Die Handelsfaktura ist auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt und enthält beispielsweise Angaben zu Gewicht, Menge, Preis, Größe und Qualität der Handelsware. Der in der Handelsfaktura genannte Preis darf den Betrag im Dokumentenakkreditiv (siehe Tz. 248) nicht übersteigen. Konnossement Das Konnossement ist ein Seefrachtbrief, mit dem der Verfrachter bestätigt, dass er die Ladung übernommen hat. Darüber hinaus ist das Konnossement ein Wertpapier, das anstelle der Waren zum Verkauf oder zur Verpfändung übergeben werden kann. Im Konnossement ist im Regelfall neben dem Verfrachter, dem Kapitän, der Name und die Nationalität des Schi%es sowie der Lade- und Löschhafen angegeben. Ladeschein Der Ladeschein ist die in der Binnenschi%fahrt verwendete Form des Konnossements. Frachtbrief Der Frachtbrief begleitet Waren im Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr. Gemäß § 408 HGB enthält ein Frachtbrief u. a. Angaben zum Frachtführer und der Stelle und dem Tag der Übernahme des Frachtguts sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle. Ein Frachtbrief berechtigt den Absender, über die Ware auch nach Versendebeginn zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einen anderen Bestimmungsort, an eine andere Ablieferungsstelle oder an einen anderen https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 19 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Empfänger abliefert (§ 418 Abs. 1 HGB). Ursprungszeugnis Durch das Ursprungszeugnis wird die Herkunft der betre%enden Ware bescheinigt. Die Urkunde hat vor allem für die zolltechnische Behandlung Bedeutung und wird im Regelfall im Ursprungsland der Ware ausgestellt. Zollfaktura Hierbei handelt es sich um eine Rechnung, die mit einem Ursprungsvermerk versehen ist. Es ist also dokumentiert, aus welchem Land die Ware kommt. Aufgrund des in der Zollfaktura angegebenen Warenwerts und des Ursprungsvermerks kann im Bestimmungsland die Verzollung vorgenommen werden. Warenverkehrsbescheinigung ABB. 13: Auszug aus einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Als Warenverkehrsbescheinigung oder auch Präferenznachweis wird ein Dokument bezeichnet, das im Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU Handelsabkommen geschlossen hat, bzw. mit Staaten, die der EU assoziiert sind, verwendet wird. Mit dieser Bescheinigung wird der Ursprung der Ware dokumentiert. Standardmäßig wird als Warenverkehrsbescheinigung der Vordruck EUR.1 verwendet (siehe Abb. 13). In dem Formular sind u. a. Angaben zum Exporteur, zum Empfänger und zu der Ware selbst zu machen. ▶ Transportversicherungspapiere Transportversicherungen werden entweder als https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 20 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Einmalpolice für Zwecke eines einmaligen Transports oder als Generalpolice abgeschlossen. Generalpolicen stellen einen Rahmenvertrag für mehrmalige Transporte mit gleichartigem Risiko dar. Auf der Basis dieses Rahmenvertrages werden Versicherungszerti"kate für die einzelnen Transportvorgänge ausgestellt. ▶ Lagerhaltungspapiere Diese Dokumente werden vom Lagerhalter erstellt und weisen die ordnungsgemäße Einlagerung der Handelsware nach. 248 Die gebräuchlichsten Richtlinien, wann eine Zahlung zu leisten ist, sind die INCOTERMS (= International Commercial Terms), die erstmalig 1936 von der Internationalen Handelskammer formuliert wurden. Die Verwendung der INCOTERMS ist freiwillig, wird jedoch meist in Anspruch genommen, um mögliche Missverständnisse und Streitigkeiten zu verhindern. Ist die Zahlung fällig, gibt es grundsätzlich zwei Arten des dokumentären Zahlungsverkehrs: Dokumenteninkasso Beim Dokumenteninkasso können entweder die Dokumente an den Importeur gegen Zahlung ausgehändigt werden oder die Dokumente können gegen Akzeptierung eines Wechsels oder Abgabe eines Zahlungsversprechens überreicht werden. Der Vorteil der ersten Variante ist, dass der Importeur die Ware erst erhält, nachdem er gezahlt hat, während bei der zweiten Variante der Importeur zum Fälligkeitstag eventuell zahlungsunfähig ist. Dieses Risiko kann dadurch ausgeschaltet werden, dass das Kreditinstitut des Importeurs eine Garantie zur Einlösung des Inkassos (z. B. durch einen Aval auf dem Wechsel) gewährt. Dokumentenakkreditiv Bei einem Dokumentenakkreditiv handelt es sich um ein selbstschuldnerisches, abstraktes , https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 21 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 bedingtes Zahlungsversprechen des Kreditinstituts des Importeurs gegenüber dem Lieferanten einer Ware. Das Kreditinstitut verp!ichtet sich, bei Vorlage der im Akkreditiv genannten Dokumente die fällige Zahlung zu leisten. Da es sich um ein abstraktes Zahlungsversprechen handelt, also ein Zahlungsversprechen, das losgelöst vom eigentlichen Handelsgeschäft besteht, leistet die Bank des Importeurs, die sog. erö%nende Bank, ohne Inaugenscheinnahme der Ware die Zahlung. Dies bedeutet, dass eine Zahlung erfolgt, selbst wenn die Ware fehlerhaft ist, sofern die vorgelegten Papiere keinen Anlass zur Beanstandung geben. Dieses Risiko kann dadurch miniert werden, dass im Akkreditiv ein Warenprüfzerti"kat, das durch eine Warenprüfgesellschaft ausgestellt wird, als beizulegendes Dokument gefordert wird. Aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten wird das Warenprüfzerti"kat meist nur bei hochpreisigen Waren gefordert. 2.4 Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum 249 Mit der Einführung des Euro als Buchgeld zum 1.1.1999 als gemeinsame Währung in mittlerweile über 20 Staaten wurde die Basis für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (englisch: Single Euro Payments Area, abgekürzt SEPA) gescha%en. Am SEPA nehmen neben den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, die Schweiz, Vatikanstadt und das Vereinigte Königreich teil. Unabhängig von der Währung des teilnehmenden Landes wird der SEPAZahlungsverkehr nur in Euro abgewickelt. Auf internationaler Ebene wird das SEPA-Projekt durch den European Payments Council (EPC), in dem sich die europäischen Kreditinstitute zusammengeschlossen haben und auf nationaler Ebene durch den Zentralen Kreditausschuss (ZKA) betreut. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 22 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Das SEPA-System ist seit Anfang 2008 für Bankkunden nutzbar. Die SEPAZahlungsinstrumente sind: SEPA-Überweisungen Für die SEPA-Überweisungen müssen IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identi"er Code) verwendet werden. Der Zahlungsempfänger soll seit 2010 nach drei Bankgeschäftstagen und seit 2012 nach einem Bankgeschäftstag über den angewiesenen Betrag verfügen können. SEPA-Lastschriften SEPA-Lastschriften sind als einheitliches europäisches Lastschriftverfahren von der Funktionsweise eng an das bundesdeutsche Einzugsermächtigungsverfahren (siehe Tz. 230) angelehnt. Die Widerspruchsrechte bei unberechtigter Lastschrift sollen ausgedehnt werden. Die Widerspruchsfristen sollen für Privat- und Geschäftskunden unterschiedlich ausgestaltet werden. Details sind jedoch noch nicht bekannt. Durch die Einführung des SEPALastschriftverfahrens soll u. a. der europaweite Einkauf von Waren beispielsweise über das Internet erleichtert werden. SEPA-Kartenzahlungen Hier ist es das Ziel, dass Bankkunden im gesamten Euro-Zahlungsverkehrsraum mit einheitlichen Karten bezahlen und Bargeld abheben können. Der geplante gemeinsame Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren für alle Euroländer war der 1.2.2014. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Überweisungen und Lastschriften nur noch im standardisierten „pain-Format“ (Payments Initiation, englisch für „Zahlungsanweisung“) erfolgen. Die Kontoauszüge dürfen nur noch im standardisierten „camt-Format“ (Cash Management, englisch für „Geldverwaltung“) geliefert werden. Seit dem 1.2.2014 dürfen nur noch https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 23 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 die IBAN-Nummern (Internationale Bankkontonummer mit bis zu 34 Stellen) für nationale Zahlungen verwendet werden (für private Verbraucher gilt diese Regelung seit dem 1.2.2016). Das bedeutet, dass bei Angabe der IBAN der BIC (Business Identi"er Code, englisch für „Geschäftskennzeichen“) entfallen kann. Vertreter von Europaparlament und Mitgliedstaaten einigten sich allerdings im Januar 2014 auf den Vorschlag der EU-Kommission, die Übergangsfrist für die SEPA-Einführung bis zum 1.8.2014 zu verlängern, da die Vorbereitungen noch nicht hinreichend fortgeschritten seien. Der Rechtsrahmen für den SEPA-Zahlungsverkehr wird durch die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive = PSD) gescha%en. Sie gibt Rechte und P!ichten des Zahlungsdienstleisters, des Zahlenden und des Zahlungsempfängers vor. Die Richtlinie musste in den einzelnen EU-Ländern jeweils bis spätestens 1.11.2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Fragen 1.) In welcher Form treten Zahlungsmittel auf? Bargeld, Buchgeld und Geldersatzmittel (Tz. 220) 2.) In welchen Formen tritt Buchgeld auf? Buchgeld gibt es sowohl als Sichteinlage als auch in Form von Krediten (Tz. 222). 3.) Was versteht man unter Geldersatzmittel? Geldersatzmittel sind z. B. Schecks oder Wechsel (Tz. 223). https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 24 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 4.) Wie lange darf eine Überweisung innerhalb eines Instituts maximal dauern? Wo ist dies geregelt? Eine institutsinterne Überweisung muss taggleich ausgeführt werden. Die gesetzliche Regelung hierzu "ndet sich in § 675t BGB (Tz. 228). 5.) Wo "nden sich Regeln bezüglich der Zahlung mittels Scheck? Die Normen sind im Scheckgesetz zu "nden (Tz. 231). 6.) Wie lange hat der Empfänger eines Schecks Zeit, bis er diesen zur Zahlung vorzulegen hat? Wie kann diese Frist !exibilisiert werden? Der Empfänger eines Schecks muss diesen binnen acht Tagen zur Zahlung vorlegen. Die Frist kann durch eine Vordatierung des Schecks verlängert werden (Tz. 232). 7.) Welche Forderungen kann der Inhaber eines Wechsels stellen, wenn dieser bei Fälligkeit nicht beglichen wird? Der Inhaber kann neben der Wechselsumme Zinsen i. H. von 2 % über dem Basiszinssatz (mindestens 6 %), Protestkosten und eine Provision i. H. von 1/3 der Wechselsumme einfordern (Tz. 237). 8.) Wie wird der Vorgang bezeichnet, wenn die Laufzeit eines Wechsels verlängert wird? Prolongation (Tz. 237) 9.) Für was steht die Abkürzung POS? POS = Point of Sale (Tz. 239) 10.) Was versteht man unter dem TARGET- https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 25 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 System? Über das TARGET-System werden bereits vorhandene nationale Überweisungsnetze europaweit und zum Teil auch außereuropäisch verbunden (Tz. 245). 11.) Was bedeutet die Abkürzung SWIFT? SWIFT = S ociety for W orldwide I nterbank F inancial T elecommunications (Tz. 246) 12.) Nennen Sie drei Arten von Urkunden, die im dokumentären Zahlungsverkehr verwendet werden. Konnossement, Frachtschein, Warenverkehrsbescheinigung (Tz. 247) 13.) Was ist ein Konnossement? Hierbei handelt es sich um einen Seefrachtbrief, mit dem der Verfrachter bestätigt, dass er die Ladung übernommen hat (Tz. 247). 14.) Bis zu welchem Zeitpunkt konnten die Euroländer die jeweiligen nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren gestatten? Aufgrund der Fristverlängerung waren sie bis zum 31.7.2014 gestattet (vormals 31.1.2014; Tz. 249). Fundstelle(n): NWB PAAAJ-37359 1 Weiterführende Information unter www.derhandel.de. 2 Andere Bezeichnung: Giralgeld. 3 KWG = Kreditwesengesetz. 4 Der Zentrale Kreditausschuss ist eine 1932 gegründete Einrichtung der Kreditinstitute in Deutschland. 5 Fachbegri%: EFT-POS-Terminal (= Electronic-Funds-Transfer-Pointof-Sale-Terminal). 6 Lt. Händlerbedingungen für die Teilnahme am ec-System https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 26 von 27 VII. In- und ausländischer Zahlungsverkehr - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 (www.electronic-cash.de). 7 Electronic-Cash-Chip-Karte. 8 Faktura = Rechnung. 9 „Abstrakt“ sagt aus, dass das Zahlungsversprechen rechtlich selbständig neben dem Kaufvertrag steht. 10 „Bedingt” bedeutet hier, dass die Einlösung des Zahlungsversprechens an dokumentäre Bedingungen (z. B. Übergabe des Konnossements) geknüpft ist. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014866/ Seite 27 von 27

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