VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - PDF

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This document provides information on credit and credit security options from a financial management perspective. It details various aspects of creditworthiness, including personal and corporate factors, as well as different types of credit risk management and security measures for managing risks.

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VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 5 vor Finanzmanagement (8. Au!age) VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten 1. Kreditfähigkeit und -würdigkeit von Marktteilnehmern 1.1 Kreditfähigkeit 1.1.1 Persönliche Kreditfähigkeit 185 Als Kreditfähigkeit wird di...

VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 5 vor Finanzmanagement (8. Au!age) VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten 1. Kreditfähigkeit und -würdigkeit von Marktteilnehmern 1.1 Kreditfähigkeit 1.1.1 Persönliche Kreditfähigkeit 185 Als Kreditfähigkeit wird die rechtliche Fähigkeit bezeichnet, Kredite abzuschließen. Wesentlicher Bestandteil der Beurteilung der Kreditfähigkeit ist die Prüfung, ob der potenzielle Kreditnehmer geschäftsfähig ist. Dies bedeutet, dass natürliche Personen unmittelbar kreditfähig sind, wenn sie nach dem BGB unbeschränkt geschäftsfähig sind, nicht unter Betreuung stehen und kein Eigentumsvorbehalt in "nanziellen Angelegenheiten angeordnet ist. Natürliche Personen, die das siebte aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können Kredite nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) aufnehmen. Neben den natürlichen Personen sind juristische Personen des privaten und des ö#entlichen Rechts sowie Personengesellschaften kreditfähig. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie BGBGesellschaften und Erbengemeinschaften können nur gesamtschuldnerisch einen Kredit aufnehmen. 1.1.2 Sachliche Kreditfähigkeit/Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen 186 Nach § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinstitute verp!ichtet, sich bei Krediten von insgesamt mehr als 750.000 € die wirtschaftlichen Verhältnisse des potenziellen Kreditnehmers https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 1 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 o#enlegen zu lassen. Ungeachtet dieser Verp!ichtung wird die sachliche Kreditfähigkeit jedoch meist bei allen Kreditvergaben geprüft. Die Prüfung umfasst u. a. folgende Bereiche: Zahlungsmoral (z. B. SCHUFA-Auskunft); Vermögensverhältnisse (Vermögens- und Schuldenaufstellung durch den Kreditnehmer); Einkommensverhältnisse (Vorlage von Einkommensteuererklärungen und -bescheiden); Aufstellung der laufenden Belastungen (durch Lebenshaltung, Miete, andere Kredit- oder Leasingverträge,...); Persönliche Verhältnisse (Alter, Güterstand, Kinder, Wohnort, beru!iche Quali"kation,...); Beru!iche Verhältnisse (Lohnnachweis, Sicherheit des Arbeitsplatzes). 187 Die erfassten Merkmale werden von dem Kreditgeber durch eine Punktbewertung, dem sog. Kreditscoring, standardisiert. Je höher der sich ergebende Wert, desto größer ist die Kreditwürdigkeit. Dies hat, sofern überhaupt eine Kreditvergabe erfolgt, Ein!uss auf die zu erbringenden Sicherheiten und die Zins- und Tilgungsmodalitäten. Vorteile des Kreditscorings sind u. a., dass es sich hierbei um ein zeit- und kostengünstiges Verfahren handelt, dass eine rasche Kreditentscheidung ermöglicht. Von Verbraucherschützern wird jedoch häu"g kritisiert, dass eine Weitergabe bzw. ein Handel mit den Daten möglich ist und dass Abfragen ohne Kundeneinverständnis erfolgen könnten. 1.2 Kreditwürdigkeit von Unternehmen 1.2.1 Bonitätsprüfung/Baseler Akkord 188 Wird die Bonität, also die Kreditwürdigkeit, eines Unternehmens geprüft, kommen grundsätzlich die oben geschilderten Prüfkriterien zur Anwendung. Dies bedeutet, dass vor allem die Kreditwürdigkeit https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 2 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 des Betriebsinhabers geprüft wird. Daneben wird die wirtschaftliche Kreditwürdigkeit des Unternehmens ermittelt. Hierzu werden anhand der Jahresabschlüsse die "nanziellen Verhältnisse und die Vermögensverhältnisse sowie die Unternehmensorganisation und der Geschäftsplan näher betrachtet. Oftmals wird auch eine Betriebsbesichtigung durch den Kreditgeber durchgeführt, um sich so einen persönlichen Eindruck über den Antragsteller zu verscha#en. 1.2.1.1 Baseler Akkord I 189 Kreditinstitute greifen bei der Kreditvergabe in der Regel auf die Empfehlungen des sog. Baseler Ausschusses zurück. Dieser wurde 1974 von den Zentralbanken und den Bankaufsichtsbehörden der G10-Staaten gegründet und tritt im Dreimonatsrhythmus bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in Basel zusammen. Der Baseler Ausschuss de"niert einheitliche und relativ hohe Standards zur Bankenaufsicht, die als Akkord bezeichnet werden. Die ausgearbeiteten Richtlinien und Empfehlungen sind für die einzelnen Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend. Bisher erfolgte jedoch stets eine Umsetzung in nationales Recht. So wurde der 1988 vorgelegte Baseler Akkord I, meist Basel I genannt, in das KWG eingearbeitet. Anlass für Basel I war, dass das Eigenkapital zahlreicher Banken auf ein relativ niedriges Niveau gefallen war, da die Banken ihre Geschäfte zunehmend ohne eine angemessene Eigenkapitalunterlegung ausbauten. Durch eine Häufung von Insolvenzen von Kreditnehmern sank das Eigenkapital weiter ab. Basel I gibt vor, dass Banken Risikoaktiva grundsätzlich mit mindestens 8 % Eigenkapital unterlegen müssen. Hierdurch wird die Kreditvergabemöglichkeit eines Kreditinstitutes auf das 12,5-fache des haftenden Eigenkapitals begrenzt. Zur Risikoaktiva zählen Kredite an Unternehmen und Privatkunden. Hypotheken werden zu 50 % und Kredite an andere Banken zu 20 % berücksichtigt. Kredite an Staaten werden https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 3 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 überhaupt nicht zur Risikoaktiva gezählt. 1.2.1.2 Baseler Akkord II/III 190 Da die Regelungen einigen Mitgliedstaaten zu undi#erenziert waren, wurde im Baseler Ausschuss bereits ab 1999 an einer Neufassung des Baseler Akkords I gearbeitet. Ergebnis dieser Arbeiten ist der Baseler Akkord II (Basel II), der zum 1.1.2007 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute verp!ichtend eingeführt wurde. In Deutschland geschah dies wiederum durch eine Anpassung des KWG. Die USA haben die Regelungen bisher nicht umgesetzt, was die Bankenkrise in 2008 enorm verstärkt hat. Am 12.9.2010 einigten sich die Präsidenten der Notenbanken und Aufsichtsämter auf strengere Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute. Am 16.12.2010 wurde der ausformulierte Regeltext verö#entlicht. Diese als Basel III bezeichneten Vorschriften treten ab 2013, teilweise erst ab 2019, in Kraft. Bereits Basel II hielt die Banken an, Ausfallrisiken ihrer Engagements mit Eigenkapital abzudecken. Aufgrund der durch die Finanzmarktkrise gewonnenen Erfahrungen sollen die Banken ihr sog. Kernkapital deutlich erhöhen. Die Kernkapitalquote beschreibt das Verhältnis des Eigenkapitals einer Bank zu ihren risikobehafteten Geschäften, also zu den vergebenen Krediten und den getätigten Geldanlagen. Das Kernkapital soll in Finanzkrisen die Verluste abfangen, die es eventuell durch Kreditausfälle und Wertverluste bei Anlagen gibt. Basel III schreibt künftig eine harte Kernkapitalquote von 7 % (hartes Kernkapital der Mindesteigenkapitalanforderungen 4,5 % plus hartes Kernkapital des Kapitalerhaltungspu#ers von 2,5 %) vor. Hinzu kommt weiter weiches Kernkapital i. H. von 1,5 % und Ergänzungskapital i. H. von 2 %, sodass sich im Ergebnis die Eigenkapitalanforderungen auf 10,5 % addieren. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 4 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 191 03.03.24, 20:15 Basel II ist ein Drei-Säulen-Modell: 1. Säule: Mindesteigenkapitalanforderungen Beim Baseler Akkord I ist das Problem, dass risikoarme Anlagepositionen mit ebenso viel Eigenkapital zu unterlegen sind, wie risikoreiche Positionen. Diese undi#erenzierte Behandlung kann Kreditinstitute dazu verleiten, risikoreiche Anlagen überzugewichten. Der Eigenkapitalbedarf entspricht dem risikoärmerer Anlagen, die Rendite ist jedoch größer. Durch die erste Säule des Baseler Akkords II sollen die Risiken bei der Bemessung des Eigenkapitalbedarfs berücksichtigt werden. Konkret werden hier folgende Risiken einbezogen: Kreditausfallrisiken Das jeweilige Kreditausfallrisiko wird durch ein externes bzw. internes Rating (Firmenkunden) bzw. Scoring (Privatkunden) ermittelt und bei der Kreditvergabe in Form von Risikoprämien berücksichtigt. Dies bedeutet, dass für risikoärmere Anlagen eine geringere Eigenkapitalunterlegung nötig ist und somit auch weniger Rendite erwirtschaftet werden muss, was sich auf das Zinsniveau auswirkt. Marktpreisrisiken Bei der Anlage sind nach Basel II auch Marktpreisrisiken zu berücksichtigen. Hierzu zählen Wechselkursschwankungen, Zinsänderungen und Veränderungen des allgemeinen Marktumfelds. Operationelle Risiken Darüber hinaus werden operationelle Risiken berücksichtigt. Hierunter versteht man betriebliche Risiken, wie sie Unterschlagungen, Betrug, Raubüberfälle, Transaktionsfehler, Terroranschläge oder Naturkatastrophen darstellen. In der Praxis ist es sehr schwierig, die operationellen https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 5 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Risiken mit vertretbarem Aufwand auch nur annähernd korrekt abzubilden. 2. Säule: Bankaufsichtlicher Überwachungsprozess Die zweite Säule deckt sowohl die externe als auch die interne Überwachung des Kreditinstituts ab. Die externe Bankenaufsicht wird in Deutschland durch das BaFin (unterstützt durch die Deutsche Bundesbank) wahrgenommen. Die interne Überwachung wird durch ein bankeigenes Risikomanagementsystem ausgeübt. Dieses soll proportional zu den eingegangenen Risiken der Bank ausgestattet sein. Je größer also das Anlagerisiko, desto ausgeprägter muss auch der bankinterne Überwachungsprozess sein. 3. Säule: Erweiterte O"enlegung Außerdem wurden durch Basel II die O#enlegungsanforderungen für Kreditinstitute erhöht. So sind in den §§ 340 bis 341 p HGB zahlreiche Sonderregelungen zu Ansatz und Bewertung aber auch zu Gliederung und Ausführlichkeit des Anhangs zu "nden. Durch diese erhöhten Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute soll die Transparenz und damit die Aussagekraft des Jahresabschlusses erhöht werden. Hierdurch erho#t sich der Baseler Ausschuss eine Selbstdisziplinierung der Kreditinstitute. 1.2.2 Bonitätsklassenermittlung 192 Im Rahmen des Ratings wird die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers durch eine Bonitätsklasse ausgedrückt. Dies wird zum Teil durch die Kreditinstitute selbst, zum Teil durch Ratingagenturen durchgeführt. Als Bonitätsklassen, die zur Diversi"kation noch mit Plus- und Minuszeichen ergänzt werden können, gelten: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 6 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank Bonitätsklasse Internationale Bezeichnung 03.03.24, 20:15 Beschreibung Außergewöhnlich gute AAA Prime Fähigkeit des Schuldners, seinen Verp!ichtungen nachzukommen Sehr gute Fähigkeit des AA High grade Schuldners, seine "nanziellen Verp!ichtungen zu erfüllen A Upper medium grade Gute Fähigkeit des Schuldners, seine "nanziellen Verp!ichtungen zu erfüllen Verminderte Fähigkeit des Schuldners, bei Eintritt stark BBB Lower medium grade nachteiliger wirtschaftlicher Entwicklungen seinen "nanziellen Verp!ichtungen nachzukommen Verminderte Fähigkeit des Non BB investment grade (speculative) Schuldners, bei Eintritt nachteiliger wirtschaftlicher Entwicklungen seinen "nanziellen Verp!ichtungen nachzukommen Hohe Wahrscheinlichkeit des B Highly Zahlungsverzugs bei Eintritt speculative nachteiliger wirtschaftlicher Entwicklungen CCC CC Substential risks Extremly speculative In default with C little prospect of discovery https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Aktuelle Anfälligkeit für Zahlungsverzug Aktuelle hohe Anfälligkeit für Zahlungsverzug Insolvenzantrag wurde gestellt, Schulden werden dennoch bedient Seite 7 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank D In default 03.03.24, 20:15 Schuldner ist bereits in Zahlungsverzug Die Güte der Einteilung in die einzelnen Bonitätsklassen durch Ratingagenturen und Kreditinstitute wird vor allem seit Ausbrechen der Finanzmarktkrise im Sommer 2007 stark angezweifelt. 2. Abwicklung von Kreditgeschäften 193 Je höher das Risiko des Ausfalls einer Forderung ist, desto höher sollte die Eigenkapitalunterlegung sein. So wird oftmals bei einer Bonitätsklasse von AAA nur eine Eigenkapitalunterlegung von maximal 2 %, bei einer Bonitätsklasse von B bereits eine Eigenkapitalunterlegung von mindestens 12 % gefordert. Da Eigenkapital für Kreditinstitute meist teurer ist als Fremdkapital, wirkt sich die Bonitätsklasse unmittelbar auf die Kreditkonditionen aus. Des Weiteren wird natürlich auch das Kapitalrisiko, das durch die Möglichkeit des Ausfalls entsteht, und das Zinsrisiko, das durch Änderungen des Marktzinsniveaus nach der Kreditgewährung besteht, bei der Ausgestaltung der Kreditkonditionen berücksichtigt. Folglich will der Kreditgeber das eingegangene Risiko soweit möglich beschränken, aber auch honoriert haben. 2.1 Beschränkung des Kreditrisikos 194 Die Beschränkung des Kreditrisikos kann auf folgende Arten erfolgen: Risikoteilung Das erforderliche Kapital wird von mehreren Geldgebern gemeinsam, z. B. von einem Bankenkonsortium, bereitgestellt. So sinkt das Risiko des einzelnen Gläubigers bei einem etwaigen Forderungsausfall. Risikostreuung https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 8 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Der Kapitalgeber verteilt seine Anlagen nach folgenden Kriterien: sachlich: in verschiedene Branchen zeitlich: mit unterschiedlichen Fälligkeiten örtlich: in unterschiedliche Regionen persönlich: auf unterschiedliche Schuldner qualitativ: auf unterschiedliche Bonitätsklassen Risikokompensation Ein eventueller Ausfall wird soweit möglich kompensiert. Dies kann durch die Vereinbarung von Gegengeschäften oder Realsicherheiten (siehe unten Tz. 205) geschehen. Risikoüberwälzung Das Risiko wird (teilweise) auf Dritte verlagert. Hierzu kann eine Ausfallversicherung oder ein Bürgschaftsvertrag (siehe unten Tz. 198 #.) abgeschlossen werden. 2.2 Honorierung des Kreditrisikos 195 Die Fremdkapitalgeber lassen sich das Kreditrisiko honorieren. Dies kann durch folgende Instrumente geschehen: Höhe der Zinsen Die Höhe der Zinsen orientiert sich neben dem üblichen Marktzinsniveau auch an der Höhe des Risikos, die u. a. durch die Bonitätsklasse de"niert ist. Dies bedeutet, dass Fremdkapitalgeber bei risikoreicheren Investments in den Zinssatz einen entsprechenden Risikozuschlag einrechnen. Aktive Ein!ussnahme Bei größeren Investments ist es durchaus üblich, dass sich Kreditgeber eine aktive Ein!ussnahme auf die Geschäftspolitik des Schuldners vorbehalten. Dies erfordert neben einer permanenten Information des Gläubigers über https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 9 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 wesentliche Entwicklungen ein gewisses Maß an Kontrolle und Mitsprache hinsichtlich wichtiger geschäftspolitischer Entscheidungen. 2.3 Sicherung des Kreditrisikos 196 Da ein Kreditgeber eine größtmögliche Begrenzung des Kreditrisikos anstrebt, wird er vom Kreditnehmer Sicherheiten fordern. Jene können sowohl akzessorischen oder "duziarischen Charakter haben. Als akzessorisch bezeichnet man eine Sicherheit, die an das Bestehen einer Forderung gebunden ist. Dies ist sowohl bei Bürgschaften als auch bei Pfandrechten der Fall. Als "duziarische Sicherheiten werden Sicherheiten bezeichnet, die nicht an das Bestehen einer Forderung gebunden sind. Beispiele hierfür sind Grundschulden und Sicherungsübereignungen. 197 Verzichtet der Kreditgeber auf Sicherheiten spricht man von einem Blankodarlehen. Dieses wird, abgesehen von Kleinkrediten, nur bei einer ausgezeichneten Bonität des Schuldners gewährt. Wird nur ein Teil der Forderung abgesichert, wird der nicht abgesicherte Teil als Blankoanteil des Darlehens bezeichnet. 3. Kreditsicherheiten 3.1 Personalsicherheiten 198 Bei einer Personalsicherheit haftet eine natürliche oder juristische Person für die Verbindlichkeiten eines Dritten. Die bekannteste Form der Personalsicherheit ist die Bürgschaft. 3.1.1 Bürgschaft 3.1.1.1 Grundlagen 199 Im Rahmen eines Bürgschaftsvertrags verp!ichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 10 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Dritten einzustehen (vgl. § 765 Abs. 1 BGB). Ein Bürgschaftsvertrag erfordert die Schriftform (§ 766 Satz 1 BGB). Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form (vgl. § 126a BGB) ist ausgeschlossen (§ 766 Satz 2 BGB). Eine Bürgschaft ist akzessorisch. Dies bedeutet, dass für die Höhe der Verp!ichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend ist (§ 767 Abs. 1 BGB). Fordert der Kreditgeber, dass ein Bürge genannt wird, erfolgt die Darlehensauszahlung i. d. R. nicht vor Vorliegen einer entsprechenden Bürgschaftserklärung. Bei Fälligkeit der Schuld hat sich der Gläubiger zuerst an den Schuldner zu wenden. Kommt dieser seinen Verp!ichtungen nicht nach, muss die Zwangsvollstreckung versucht werden (§ 772 Abs. 1 BGB). Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 Satz 1 BGB). Dieses Prinzip bezeichnet man als Einrede der Vorausklage. Der Bürge haftet somit ausschließlich für den durch den Gläubiger nachgewiesenen Ausfall (sog. Ausfallbürgschaft). Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die in der Praxis der Regelfall ist, verzichtet der Bürge auf das Recht auf Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. Der Bürge haftet somit wie der Hauptschuldner. Leistet der Schuldner auf seine Verbindlichkeit, so erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung und damit auch die Bürgenhaftung. Leistet jedoch der Bürge an den Gläubiger, so geht die Hauptforderung nicht unter, sondern auf den Bürgen über (§ 774 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass nun der Bürge gegen den Schuldner einen unmittelbaren Anspruch hat. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 11 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 3.1.1.2 Sonderformen der Bürgschaft 200 Mitbürgschaft Es ist auch möglich, dass sich mehrere für die Schuld des Hauptschuldners verbürgen. Die Mitbürgen haften dann als Gesamtschuldner (§ 769 BGB). Dies bedeutet, dass jeder auf einen Teilbetrag oder auf die ganze Schuld in Anspruch genommen werden kann. Teilbürgschaft Eine Mitbürgschaft ist häu"g als Teilbürgschaft ausgestaltet. Hier bürgen zwar auch verschiedene Personen für dieselbe Verbindlichkeit, jeder bürgt jedoch nur für den von ihm übernommenen Teilbetrag. Modi#zierte Ausfallbürgschaft Bei der modi"zierten Ausfallbürgschaft wird vertraglich geregelt, wann der Ausfall als eingetreten gilt. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Gläubiger erst die vereinbarten Sicherheiten zu verwerten hat, bevor der Bürge in Anspruch genommen wird. Nachbürge Der Nachbürge haftet gegenüber dem Gläubiger dafür, dass der Hauptbürge seiner Verp!ichtung nachkommt. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft. Dies bedeutet, dass die Höhe der Nachbürgschaft von der Höhe der Hauptbürgschaft abhängig ist. Rückbürgschaft Der Rückbürge haftet gegenüber dem Bürgen für dessen Rückgri#sforderung gegen den Hauptschuldner oder dem Nachbürgen für dessen Rückgri#sanspruch gegen den Vorbürgen. Höchstbetragsbürgschaft Eine Bürgschaft kann als Höchstbetragsbürgschaft ausgestaltet sein. Insoweit wird eine betragsmäßige Grenze https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 12 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 festgelegt, bis zu welcher der Bürge maximal haften will. Bürgschaft auf erstes Anfordern Eine besonders harte Haftung löst die Bürgschaft auf erstes Anfordern aus. Hier kann der Bürge zunächst keine Einwendungen oder Einreden gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern ist zur Zahlung auf Anforderung verp!ichtet. Der Bürge kann dann ggf. durch einen Rückforderungsprozess versuchen, den gezahlten Betrag zurückzuerhalten. Zeitbürgschaft Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger unverzüglich bestimmte rechtserhaltende Maßnahmen tri#t (§ 777 Abs. 1 Satz 1 BGB). 3.1.2 Garantie 201 Hinsichtlich der Garantie gibt es keinerlei gesetzliche Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um einen Schuldvertrag, in dem sich der Garantiegeber gegenüber dem Garantienehmer verp!ichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges bzw. für das Ausbleiben eines Misserfolges zu garantieren. Eine Garantie ist anders als eine Bürgschaft nicht akzessorisch. D. h., dass sie losgelöst bzw. unabhängig von einer bestimmten Schuld weiter bestehen kann. Die häu"gsten Arten von Garantien sind: Anzahlungsgarantie Die Anzahlungsgarantie sichert vor allem bei Großaufträgen die durch den Auftragnehmer verlangte Anzahlung vom Auftraggeber ab. Nach der Leistung des Auftragnehmers erlischt die Anzahlungsgarantie. Bietungsgarantie Die Bietungsgarantie "ndet in erster Linie https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 13 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Anwendung bei der Vergabe von Ausschreibungen. Sie wird deshalb auch Ausschreibungsgarantie genannt. Bei einem Ausschreibungsverfahren verlangt der Auftraggeber von den Teilnehmern oftmals die Abgabe einer Bietungsgarantie. Sie dient zur Abdeckung einer Vertragsstrafe bei Zurückziehung oder Änderung des Angebots während der Ausschreibungsphase bzw. der Nichtannahme nach Zuschlagserteilung. Vertragserfüllungsgarantie Die Vertragserfüllungsgarantie schließt sich oftmals an die Bietungsgarantie an und sichert dem Auftraggeber zu, dass der Auftrag vollständig erfüllt wird. Gewährleistungsgarantie Die Gewährleistungsgarantie sichert den Begünstigten gegen "nanzielle Nachteile für den Fall ab, dass der Auftragnehmer seinen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsp!ichten nicht nachkommt. Sie beträgt meist bis zu 10 % des Vertragswerts. 3.1.3 Kreditauftrag 202 Im Rahmen eines Kreditauftrags wird ein potenzieller Kreditgeber, beispielsweise eine Bank, von einer Person beauftragt, einer dritten Person einen Kredit zu gewähren. Dies geschieht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (§ 778 BGB). Aufgrund eines Kreditauftrags hat der Kreditgeber zwei Ansprüche. Zum einen hat er gegenüber dem Kreditnehmer den Anspruch auf Rückzahlung des Kredits. Zum anderen besteht ein Anspruch gegenüber dem Auftraggeber des Kreditauftrags. Letzterer ist mit einer Bürgschaft vergleichbar. In der Praxis kommen Kreditaufträge oftmals in einem Konzernkreis vor. Beispiel https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 14 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Mutterunternehmen M beauftragt das Kreditinstitut K, dem Tochterunternehmen T auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Kredit auszureichen. Kann T nun den Kredit nicht zurückzahlen, ist M als Kreditauftraggeberin verp!ichtet, die Ansprüche des K zu befriedigen. 3.1.4 Patronatserklärung 203 Durch eine Patronatserklärung ist beispielsweise ein Mutterunternehmen verp!ichtet, dafür zu sorgen, dass eine kreditnehmende Tochtergesellschaft ihren Kreditverp!ichtungen nachkommt. Inhalt und Umfang der Patronatserklärung sind nicht gesetzlich geregelt. Sie werden dem jeweiligen Einzelfall individuell angepasst. Eine Patronatserklärung kann nur die Auskunftserteilungsverp!ichtung hinsichtlich der Verhältnisse des Kreditnehmers umfassen. Sie kann aber auch eine Verlustübernahmeverp!ichtung abdecken. 3.1.5 Schuldbeitritt 204 Der Schuldbeitritt ist ebenfalls nicht normativ geregelt. Wird er vereinbart, tritt dem Kreditvertrag eine dritte Person, der sog. Schuldübernehmer bei und übernimmt gesamtschuldnerisch die Haftung für einen Kreditbetrag. 3.2 Realsicherheiten 3.2.1 Eigentumsvorbehalt 205 Rechtsgrundlage des Eigentumsvorbehalts ist § 449 BGB. Hiernach wird der Käufer durch Übergabe zum Besitzer einer beweglichen Sache. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Sache aber im Eigentum des Verkäufers (§ 449 Abs. 1 BGB). Je nach Umfang des Eigentumsvorbehalts wird unterschieden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 15 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Einfacher Eigentumsvorbehalt Der einfache Eigentumsvorbehalt ergibt sich aus § 449 BGB. Gemäß § 449 Abs. 2 BGB kann der Verkäufer die Sache herausverlangen, wenn er bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückgetreten ist (vgl. §§ 280, 286 BGB). Der einfache Eigentumsvorbehalt läuft jedoch ins Leere, wenn der Käufer die Sache weiterverarbeitet (§ 950 BGB), mit einer anderen Sache verbindet (§ 947 Abs. 2 BGB), die Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird (§§ 94, 946 BGB) oder die Sache an einen Dritten veräußert wird, sofern dieser gutgläubig war (§§ 932 #., 366 BGB). Erweiterter Eigentumsvorbehalt Man spricht von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt, wenn das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand erst dann auf den Schuldner übergehen soll, wenn dieser alle bestehenden Verbindlichkeiten an den Verkäufer beglichen hat (sog. Kontokorrentvorbehalt). Nicht mehr zulässig ist gemäß § 449 Abs. 3 BGB der Konzernvorbehalt. Hier wurde der Kontokorrentvorbehalt auf alle Forderungen gegenüber den diversen Unternehmen eines Konzerns ausgeweitet. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Hier vereinbaren die Vertragsparteien einen Eigentumsvorbehalt, bei dem der Käufer ermächtigt wird, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und dem Zweitkäufer das Eigentum zu übertragen (§ 185 BGB). Meistens werden dem Erstverkäufer vom Erstkäufer diejenigen Forderungen im Voraus abgetreten, die der Erstkäufer durch die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen erwerben wird (§ 398 BGB). Der Zweitkäufer wird i. d. R. von der Abtretung nicht in Kenntnis gesetzt. 3.2.2 Pfandrecht an beweglichen Sachen und https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 16 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Rechten 206 Das Pfandrecht ist das Recht eines Gläubigers, sich zur Sicherung einer oder mehrerer Forderungen aus der Verwertung einer beweglichen Sache (§ 1204 Abs. 1 BGB) oder eines Rechts (§ 1273 Abs. 1 BGB) zu befriedigen. Das Entstehen eines Pfandrechts hängt von mehreren Voraussetzungen ab: Es muss eine Forderung vorliegen, auf die sich das Pfandrecht bezieht. Dies bedeutet, wenn die Forderung erlischt, erlischt auch das Pfandrecht. Es handelt sich bei einem Pfandrecht also um eine akzessorische Sicherheit. Die Vertragsparteien müssen sich darauf einigen, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zusteht (§ 1205 Abs. 1 BGB). Letztendlich muss der Schuldner das Pfand an den Gläubiger herausgeben (§ 1205 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger wird jedoch nur Besitzer des Pfandes, Eigentümer bleibt der Schuldner. Anstelle der Übergabe kann jedoch auch der Mitbesitz an der Sache eingeräumt werden (§ 1206 BGB). Nach Erhalt des Pfandguts ist der Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfands verp!ichtet (§ 1215 BGB). Die Verwertung des Pfands erfolgt durch ö#entliche Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB) oder freihändigen Verkauf (§ 1221 BGB). Die Verwertung ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht wurde (§§ 1220 Abs. 1, 1234 Abs. 1 BGB). Hierbei ist eine einmonatige Wartefrist zu beachten (§ 1234 Abs. 2 BGB). Der Pfandgläubiger ist selbstverständlich erst zum Verkauf berechtigt, wenn die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist (§ 1228 Abs. 2 BGB). 3.2.3 Sicherungsübereignung 207 Bei einer Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) das Eigentum einer https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 17 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer). Der Vorteil der Sicherungsübereignung ist, dass der betro#ene Gegenstand in unmittelbarem Besitz des Sicherungsgebers bleibt – er kann ihn also weiter nutzen. Dies ist durch die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 BGB) und die Vereinbarung eines Besitzkonstituts möglich (§ 930 BGB). Der Sicherungsnehmer wird treuhändischer Eigentümer an der Sache, der diese nur bei einem Verstoß gegen den Sicherungsvertrag – meist die Nichtrückzahlung der Schuld – verwerten oder selbst als Eigentümer nutzen darf. Solange der Sicherungsgeber seinen Leistungen nachkommt, wird der sicherungsübereignete Gegenstand bei diesem bilanziert – obwohl er nicht rechtlicher Eigentümer ist. Ausreichend ist das Vorliegen des sog. wirtschaftlichen Eigentums (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Sicherungsnehmer hat bei einer Sicherungsübereignung folgende Risiken zu tragen: Der Gegenstand steht unter Eigentumsvorbehalt. Der Gegenstand wurde bereits einem anderen Gläubiger übereignet. Der Gegenstand unterliegt einer Wertminderung durch technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß. Der Gegenstand geht plötzlich unter (z. B. Totalschaden). Der Gegenstand wird vom Sicherungsnehmer verkauft. Die Sicherungsübereignung tritt grundsätzlich in drei verschiedenen Arten auf: Einzelübereignung Ein einzelner, beispielsweise anhand einer Seriennummer konkret bezeichneter https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 18 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Gegenstand wird übereignet. Raumübereignung Ein oder mehrere Gegenstände, die sich in einem bestimmten Raum (z. B. Büroräume, Fabrikhalle) be"nden, werden übereignet. Unterliegen einzelne Gegenstände noch dem Eigentumsvorbehalt, kann für diese die Anwartschaft auf Eigentum vereinbart werden. Mantelübereignung Hier wird ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der durch Listen über die einzelnen zu übereignenden Sachen, die der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer überlässt, konkretisiert wird. 3.2.4 Sicherungsabtretung 208 Die Sicherungsabtretung wird i. d. R. als stille Forderungsabtretung bzw. stille Zession durchgeführt. Still bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Drittschuldner die Abtretung nicht mitgeteilt wird. Der Sicherungsgeber tritt als Zedent Forderungen mittels eines Abtretungsvertrags (vgl. §§ 398 ". BGB) an den Sicherungsnehmer (Zessionär) ab. Sofern es sich um eine stille Zession handelt, leistet der Drittschuldner an den Zedenten, der den Betrag an den Zessionär weiterleitet. Die Sicherungsabtretung kann auch in Form einer o#enen Zession durchgeführt werden. Hier wird die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt, der nun unmittelbar an den Zessionär leistet (vgl. § 407 BGB). Die stille Zession ist seitens des Zedenten beliebter, da eine Unterrichtung des Drittschuldners diesen eventuell an der Zahlungsfähigkeit des Zedenten zweifeln lässt, zumindest aber Imageprobleme nach sich zieht. Seitens des Zessionärs ist die o#ene Abtretung meist gewünscht, da hier sichergestellt ist, dass die Forderung nicht bereits an einen anderen Kreditgeber abgetreten ist. Darüber hinaus ist das https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 19 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Risiko, dass der Kreditnehmer den Zahlungseingang nicht an den Zessionär weiterleitet, ausgeschaltet. Die Zession kann als Einzelzession durchgeführt werden. Darüber hinaus kann auch eine Mantelzession vereinbart werden. Hier verp!ichtet sich der Zedent, laufende Forderungen in einer bestimmten Gesamthöhe abzutreten. Des Weiteren gibt es auch die Globalzession. Hier werden alle Forderungen eines bestimmten Zeitraums gegenüber einem bestimmten Kunden(kreis) abgetreten. 3.2.5 Grundpfandrechte 209 Als Grundpfandrechte bezeichnet man Kreditsicherheiten, die durch die Verpfändung von unbeweglichem Vermögen entstehen. Auch hier gilt: Wird die gesicherte Forderung nicht beglichen, kann der Sicherungsnehmer das Pfandgut verwerten (lassen), um seine Ansprüche zu befriedigen. Die bekanntesten Formen von Grundpfandrechten sind die Hypothek und die Grundschuld. 3.2.5.1 Hypothek 210 Die Hypothek ist in den §§ 1113 bis 1190 BGB gesetzlich geregelt. Sie ist ein Grundpfandrecht, mit dem der Gläubiger eine persönliche Forderung an den Schuldner absichern soll. Eine Hypothek kann an Grundstücken, Erbbaurechten, Wohnungseigentum, Gebäudeeigentum oder an Schi#en begründet werden. Eine Hypothek entsteht durch: Einigung Der Eigentümer und der Inhaber der persönlichen Forderung einigen sich auf die Bestellung einer Hypothek (vgl. § 873 Satz 1 BGB). Eintragung Die Hypothek wird in das Grundbuch https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 20 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 eingetragen. Hierbei sind der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung, der Zinssatz und der Geldbetrag von etwaigen Nebenleistungen zu nennen (§ 1115 BGB). Hypothekenbrief Gemäß § 1116 Abs. 1 BGB ist über die Hypothek grundsätzlich ein Hypothekenbrief zu erstellen. Die Erteilung des Briefs kann jedoch bei entsprechender Einigung von Gläubiger und Eigentümer ausgeschlossen werden (§ 1116 Abs. 2 BGB). Der Hypothekenbrief kann durch schriftliche Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden. Ein weiterer Grundbucheintrag ist hierbei nicht erforderlich. Man bezeichnet Hypotheken, bei denen ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte möglich ist, als Verkehrshypothek. Buchhypothek Haben der Gläubiger und der Eigentümer die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen, bezeichnet man die Hypothek als Buchhypothek, da hier lediglich eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt (§ 1116 Abs. 2 BGB). Ist eine Abtretung erwünscht, muss eine entsprechende, notariell bewilligte Umschreibung im Grundbuch erfolgen. Die Sicherungshypothek ist eine Sonderform der Buchhypothek (§§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB). Sie wird i. d. R. durch Gerichtsbeschluss eingetragen. Eine Hypothek kann auch als Höchstbetragshypothek bestellt werden. Hier haftet das Grundstück nur bis zu dem Betrag, der im Grundbuch eingetragen ist (§ 1190 Abs. 1 BGB). Die Höchstbetragshypothek bietet sich insbesondere bei einem schwankenden Kreditbedarf an. Sie wird meist als Buchhypothek bestellt. 3.2.5.2 Grundschuld https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 21 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 211 03.03.24, 20:15 Die Grundschuld ist in den §§ 1191 bis 1198 BGB gesetzlich geregelt. Sie setzt, anders als die Hypothek, nicht das Bestehen einer konkreten Forderung voraus. Sie ist also nicht akzessorisch, sondern "duziarisch. Grundschulden, die als dingliches Recht an einem Grundstück in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden, sind nicht von dem Bestand einer konkreten Forderung abhängig und können somit auch übertragen werden. Hierzu wird der Sicherungsvertrag entsprechend angepasst. Ähnlich wie bei der Hypothek werden Grundschulden auch wie folgt unterschieden: Briefgrundschuld Hier wird neben dem Grundbucheintrag ein Grundschuldbrief ausgestellt. Dieser kann ebenfalls abgetreten werden, sodass der im Grundbuch vermerkte Gläubiger nicht zwangsläu"g mit dem tatsächlichen Gläubiger identisch sein muss. Um hieraus resultierende Beitreibungsprobleme zu vermeiden, bietet es sich an, die Abtretung notariell beglaubigen zu lassen. Buchgrundschuld Hier erfolgt lediglich der Eintrag im Grundbuch. Der Ausschluss der Ausstellung eines Briefes ist im Grundbuch einzutragen (§ 1192 Abs. 1 i. V. mit § 1116 Abs. 2 BGB). 212 Eine besondere Form der Grundschuld ist die Eigentümergrundschuld. Hier wird der Name des Grundstückseigentümers in das Grundbuch eingetragen (§ 1196 Abs. 2 BGB). Dies ist nur möglich, da es sich um eine "duziarische Grundschuld handelt. Eine Eigentümergrundschuld soll insbesondere dazu dienen, einen hohen Rangplatz für eine spätere Kreditaufnahme zu sichern. 4. Kreditsicherheiten im Außenhandel https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 22 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 4.1 Bankgarantie 213 Eine Bankgarantie ist ein abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank. Die Bank ist hierdurch verp!ichtet, bei einer Inanspruchnahme aus der Bankgarantie auf erste Anforderung zu zahlen. Diese Verp!ichtung besteht gegenüber dem Garantiebegünstigten unabhängig von Rechten und P!ichten des Hauptschuldners. Die Bank haftet folglich abstrakt. Dies ist dadurch begründet, dass sie am zugrunde liegenden Rechtsgeschäft zwischen Garantieauftraggeber und Garantiebegünstigten nicht beteiligt ist und somit in Interessenwiderstreit käme. 4.2 Hermes-Deckungen 214 Die sog. Hermes -Deckungen (vormals HermesBürgschaften) sind Ausfuhrgewährleistungen des Bundes, die es Exporteuren ermöglichen, sich gegen wirtschaftliche und politische Risiken abzusichern: Bleibt die Zahlung eines ausländischen Geschäftspartners aus, greift die Hermes-Deckung und der Bund übernimmt als Eventualschuldner die Zahlung. Die Bundesregierung beauftragt seit 1949 die Allianz Trade (vormals: Euler Hermes) mit der Bearbeitung der Exportkreditgarantien. Über Grundsatzfragen und die Abdeckung größerer Volumina entscheidet ein staatlich besetzter Ausschuss. HermesDeckungen werden gewährt, wenn das Exportgeschäft förderwürdig und risikomäßig vertretbar ist. Kriterien für die Förderungswürdigkeit sind u. a. die Sicherung von Arbeitsplätzen, strukturpolitische Erwägungen, ökologische, soziale oder außenpolitische Ziele. 5. Devisen und Devisengeschäfte 215 Devisen sind der Überbegri# von Fremdwährungen. Konkret fallen aus Sicht Deutschlands darunter: Konten im In- und Ausland, die nicht auf Euro https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 23 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 lauten, Wertpapiere, die nicht auf Euro lauten, Bargeld, das nicht auf Euro lautet. Devisen werden als frei konvertierbar bezeichnet, wenn sie ohne Beschränkung in eine andere Währung umgetauscht werden können. Man spricht dann auch von einer harten Währung. Unterliegen die Devisen etwaigen Umtauschbeschränkungen – beispielsweise einer betragsmäßigen Beschränkung – wird die Währung als weiche Währung bezeichnet. Es kommt auch vor, dass Devisen (vorübergehend) nicht konvertierbar sind, bzw. dass der Umtausch nur mit einer Einzelgenehmigung möglich ist. Bei Devisen gibt es einen Kassa- und Terminmarkt (vgl. Tz. 22 #.). Die Di#erenz zwischen Kassa- und Terminkurs wird als Swapsatz bezeichnet, der in Prozent des Kassakurses ausgedrückt wird. Ist der Terminkurs größer als der Kassakurs, spricht man von einem Report, bei umgekehrter Konstellation von einem Deport. 6. Kassa- und Termingeschäfte 216 Ein Kassageschäft ist ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, Devisen, Waren usw. Das Kassageschäft wird sofort nach Vertragsabschluss erfüllt. „Sofort“ bedeutet hier, dass die Erfüllung innerhalb von zwei Geschäftstagen vorgenommen wird. 217 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung mindestens drei Geschäftstage, spricht man von einem Termingeschäft. Der zu entrichtende Preis wird hierbei jedoch bereits im Vertrag "xiert. Ein Termingeschäft spezieller Art, ein sog. bedingtes Termingeschäft, ist das Optionsgeschäft. Bei diesem wird der Käufer berechtigt, gegen Zahlung einer Optionsprämie innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zum Ende einer im Vorhinein de"nierten Laufzeit ein bestimmtes Produkt zu kaufen (Call Option) oder zu verkaufen (Put Option). https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 24 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Der Vertragspartner des Optionskäufers wird als Stillhalter bezeichnet. 7. Kreditverhandlungen 218 Kreditverhandlungen können in folgende drei Stufen unterteilt werden: 1. Kreditanfrage 2. Bonitätsprüfung (Rating) 3. a. Kapitaldienstfähigkeit b. Geschäftspolitik c. Konditionengestaltung Kreditentscheidung 8. Verhandlungsergebnis und Handlungsempfehlungen der Unternehmensleitung 219 Da das Ergebnis von Kreditverhandlungen wesentlich von der Bonitätsprüfung abhängt, sollte die Unternehmensleitung die Kriterien für die Einstufung durchgehend im Fokus haben. So können frühzeitig Verbesserungsbemühungen unternommen werden. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Konditionen aus, zu denen ein Kredit beansprucht werden kann. Fragen 1.) Was versteht man unter dem Baseler Akkord? Im Baseler Akkord sind die Standards zur Bankenaufsicht geregelt. Diese Standards haben lediglich den Charakter von Richtlinien und Empfehlungen, die im Regelfall in nationales Recht umgesetzt werden. Der Baseler Akkord II (Basel II) basiert auf drei Säulen: Mindesteigenkapitalanforderungen, bankaufsichtliche Überwachungsprozesse und eine erweiterte O!enlegung (Tz. 190 bis https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 25 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 191). 2.) Was bedeutet die Bonitätsklasse C? Obwohl bereits ein Insolvenzantrag gestellt wurde, werden die Schulden noch bedient (Tz. 192). 3.) Wie kann das Kreditrisiko durch Risikoteilung gemindert werden? Das benötigte Kapital wird von mehreren Geldgebern gemeinsam zur Verfügung gestellt (Tz. 194). 4.) Was versteht man unter einem Blankodarlehen? Hier verzichtet der Kreditgeber auf Sicherheiten seitens des Kreditnehmers (Tz. 197). 5.) In welchem Gesetz "nden sich die Normen zur Bürgschaft? Im BGB (Tz. 199) 6.) Was versteht man unter einer modi"zierten Ausfallbürgschaft? Im Rahmen einer modi"zierten Ausfallbürgschaft wird vertraglich geregelt, wann der Ausfall als eingetreten gilt (Tz. 200). 7.) Was ist eine Patronatserklärung? Durch eine Patronatserklärung verp#ichtet sich beispielsweise ein Mutternehmen, dass eine kreditnehmende Tochtergesellschaft ihren Verp#ichtungen nachkommt (Tz. 203). 8.) In welchen Arten tritt die Sicherungsübereignung auf (drei Nennungen)? Einzelübereignung Raumübereignung Mantelübereignung (Tz. 207) 9.) Muss über eine Hypothek ein https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 26 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 Hypothekenbrief erstellt werden? Grundsätzlich muss dieser erstellt werden. Bei einer entsprechenden Verständigung von Gläubiger und Schuldner kann jedoch hierauf verzichtet werden (Tz. 210). 10.) Welche Kreditsicherungsmöglichkeiten gibt es im Außenhandel (zwei Nennungen)? Neben Bankgarantien sind vor allem HermesDeckungen gebräuchlich (Tz. 213 und 214). 11.) Was kennzeichnet ein Termingeschäft? Wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung mindestens drei Geschäftstage liegen, handelt es sich um ein Termingeschäft (Tz. 217). Fundstelle(n): NWB FAAAJ-37358 1 Bei Unternehmen, deren Anteile (ausschließlich) im Streubesitz gehalten werden, entfällt die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Betriebsinhabers. 2 Die G10 ist eine Gruppe der ursprünglich zehn bzw. mittlerweile elf führenden Industrienationen. Diese sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Niederlande, Schweden, Schweiz und USA. 3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen). 4 Die bekanntesten Ratingagenturen sind Moody’s, Standard & Poor’s und Fitch. 5 Lat. von accessorius = abhängig, gebunden. 6 Lat. von "duciarius = treuhänderisch. 7 Griech.: Unterpfand. 8 Voraussetzung ist, dass das Schi# im Schi#sregister eingetragen ist (§ 8 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schi#en und Schi#sbauwerken). 9 Hermes ist in der griechischen Mythologie u. a. der Schutzgott der Kau!eute. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 27 von 28 VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten - NWB Datenbank 03.03.24, 20:15 10 Der Begri# für Bargeld in einer Fremdwährung ist eigentlich Sorten. https://datenbank.nwb.de/Dokument/1014865/ Seite 28 von 28

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