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SS 2024 VL EI Knelangen Sitzung 5.pdf

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Europäische Integration 5. Sitzung: Die vertraglichen Grundlagen Der Europäische Rat Prof. Dr. Wilhelm Knelangen Institut für Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Sommersemester 2024 1 Europäische Integration 5. Sitzung: Die vertraglichen Grundlagen Der Eur...

Europäische Integration 5. Sitzung: Die vertraglichen Grundlagen Der Europäische Rat Prof. Dr. Wilhelm Knelangen Institut für Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Sommersemester 2024 1 Europäische Integration 5. Sitzung: Die vertraglichen Grundlagen Der Europäische Rat Prof. Dr. Wilhelm Knelangen Institut für Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Sommersemester 2024 1 Gliederung der heutigen Vorlesung (1) Die vertraglichen Grundlagen (2) Europäischer Rat (3) Literaturempfehlungen Es empfiehlt sich heute und in den kommenden Sitzungen, dass Sie parallel zum Studium der Folien die Verträge zu Rate ziehen, weil ich immer wieder auf den Vertragstext zu sprechen komme! 2 Lernziele der Sitzung Erfassen der vertraglichen Grundlagen und der Grundprinzipien des politischen Systems Anhand des Europäischen Rats: – Überblick über die Struktur und Funktionsweise des politischen Systems der EU – Verbesserung der Analysefähigkeit der Konstruktionsmerkmale der EU und der daraus ableitbaren Besonderheiten europäischen Regierens 3 Gliederung der heutigen Vorlesung (1) Die vertraglichen Grundlagen (2) Europäischer Rat (3) Literaturempfehlungen 4 Die EU ist eine Rechtsgemeinschaft Primärrecht = Das Recht der Verträge – Vertrag über die Europäische Union (EUV) – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – einschließlich der zu den beiden Verträgen gehörigen Anlagen, Anhänge und Protokolle Sekundärrecht = Recht, das nach den im Primärrecht vorgesehenen Verfahren durch die Organe der EU gesetzt wird 5 Problemkreise der Vertragsentwicklung Neue Mitgliedschaften, Demokratische die eine Anpassung der Legitimation der Verträge erfordern Politik Reform der Politiken und Externe institutionell- Herausforderungen prozeduralen Verfahren (politisch und (auch aufgrund von ökonomisch) Erweiterungen) Maurer, Andreas: Politische und rechtliche Konstitutionalisierungsprozesse – Vertragsentwicklung und Vertragssystem der Europäischen Union. In: Becker, Peter/Luppert, Barbara (Hrsg.): Handbuch 6 Europäische Union, Wiesbaden 2020, S. 92- 95 Vertragsgeschichte der EU Unterzeichnung Inkrafttreten Vertrag 18.4.1951 25.7.1952 EGKS-Vertrag 26./27.5.1952 EVG-Vertrag 25.3.1957 1.1.1958 EWG-Vertrag 25.3.1957 1.1.1958 EURATOM-Vertrag 8.4.1965 1.7.1967 Fusionsvertrag 17.2.1986 1.7.1987 Einheitliche Europäische Akte 7.2.1992 1.11.1993 Maastrichter Vertrag 2.10.1997 1.5.1999 Amsterdamer Vertrag 26.2.2001 1.2.2003 Vertrag von Nizza 29.10.2004 Vertrag über eine Verfassung für Europa 13.12.2007 1.12.2009 Vertrag von Lissabon 7 Vertrag von Lissabon Derzeitige „Geschäftsgrundlage“ der EU, die den Vertrag von Nizza am 1.12.2009 abgelöst hat Der Vertrag von Lissabon ist ein Änderungsvertrag, der die bestehenden Verträge (EUV, EGV) ändert Vertrag über die Europäische Union Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (zuvor: Vertrag über die Europäische Gemeinschaft) Daneben besteht EURATOM (EURATOM-Vertrag) als rechtlich unabhängige internationale Organisation weiter, die allerdings die gleichen Organe wie die EU nutzt. 8 Bis Lissabon: Die Tempelkonstruktion 9 Seit Lissabon: Vertrag über die Europäische Union 5 Titel, 55 Artikel – Titel I: Gemeinsame Bestimmungen – Titel II: Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze der Union – Titel III: Bestimmungen über die Organe – Titel IV: Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit – Titel V: Allgemeine Bestimmungen über das Auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die GASP Der EUV enthält die Ziele, Prinzipien und Grundsätze sowie die Grundnormen zu den Organen der EU 10 Seit Lissabon: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 7 Teile, 358 Artikel – Teil I: Grundsätze der Union (Art. 1 – 17 AEUV) – Teil II: Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 – 25 AEUV) – Teil III: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 – 197 AEUV) – Teil IV: Assoziierung der überseeischen Gebiete (Art. 198 – 204 AEUV) – Teil V: Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 – 219 AEUV) – Teil VI: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 – 334 AEUV) – Teil VII: Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 335 – 358 AEUV) 11 Seit Lissabon: Weitere Teile des Vertrages Charta der Grundrechte der EU – nicht selbst Bestandteil des Vertrags, sondern Bezug in Art. 6 (1) EUV – Titel I: Würde des Menschen – Titel II: Freiheiten – Titel III: Gleichheit – Titel IV: Solidarität – Titel V: Bürgerrechte – Titel VI: Justizielle Rechte – Titel VII: Allgemeine Bestimmungen 37 Protokolle 65 Erklärungen 12 Seit Lissabon: Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit Art. 47 EUV: Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit Bis Lissabon besaß nur die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit, die Europäische Union aber nicht. Der Lissaboner Vertrag hat die Tempelkonstruktion beendet , die drei Säulen haben ihre Bedeutung verloren Die Union ist damit eine insgesamt auf supranationale Zusammenarbeit ausgerichtet, aber – Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bleibt intergouvernemental – Der „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ weist einige Besonderheiten auf 13 Die Werte der EU Art. 2 EUV Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. 14 Zuständigkeiten der EU Art. 2ff. AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit (z.B. Zollunion und Handelspolitik, Wettbewerb im Binnenmarkt, Währung) – Geteilte Zuständigkeit (z.B. Binnenmarkt, Sozialpolitik, Kohäsion) – Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen der EU (z.B. Gesundheit, Industrie, Kultur) – Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 15 Grundsätze des Unionsrechts Unmittelbare Verbindlichkeit und Anwendbarkeit Vorrang vor nationalem Recht Aber: Keine Allzuständigkeit (Kompetenz-Kompetenz) Sondern – Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (principle of conferral) – Subsidiaritätsprinzip (principle of subsidiarity) – Verhältnismäßigkeitsprinzip (principle of proportionality) 16 Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 (2) EUV) – „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen und Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“  EU wird nur im Rahmen der ihr im Vertrag zugewiesenen Befugnisse und Ziele tätig (begrenzte Verbandskompetenz)  Gemeinschaftsorgane handeln nur nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Befugnisse (begrenzte Organkompetenz) 17 Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 (3) EUV) „Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.“  Seit dem Lissaboner Vertrag müssen alle Gesetzesvorschläge mit der Subsidarität begründet werden  1/3 der nationalen Parlamente können eine Überprüfung der Subsidarität einfordern 18 Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 (4) EUV) „Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus.“ 19 Rechtsakte nach dem Unionsrecht (Art. 288 AEUV) Verordnung Richtlinie Beschluss Empfehlungen und Stellungnahmen Adressaten Wirkung Verordnung (regulation) Jeder Mitgliedstaat In allen Teilen verbindlich, gilt unmittelbar Richtlinie (directive) Jeder Mitgliedstaat Hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel Beschluss (decision) Diejenigen, die sie bezeichnet In allen Teilen verbindlich 20 Beispiele Datenschutzgrundverordnung – VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Amtsblatt EG L 119/1 vom 4.5.2016) Wasserrahmenrichtlinie – RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt EG L 327/1 vom 22.12.2000) Die Texte beider Rechtsakte befinden sich im OLAT-Ordner 21 acquis communautaire Der „gemeinschaftliche Besitzstand“ umfasst das gesamte Primär- und Sekundärrecht, das in der EU gilt: den Inhalt der Grundlagen-Verträge der EU; die erlassenen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Gerichtshofs; die im Rahmen der EU angenommenen Erklärungen, Entschließungen und Rechtsakte 22 Die Organe der EU (Art. 13 EUV) Das Europäische Parlament Der Europäische Rat Der Rat Die Europäische Kommission Der Gerichtshof der EU Die Europäische Zentralbank Der Rechnungshof Unterstützende und beratende Aufgaben: Wirtschafts- und Sozialausschuss Ausschuss der Regionen 23 Gliederung der heutigen Vorlesung (1) Die vertraglichen Grundlagen (2) Europäischer Rat (3) Literaturempfehlungen 24 Der Europäische Rat (üblicherweise) 25 Der Europäische Rat (in Corona-Zeiten) https://www.handelsblatt.com/politik/international/virus-pandemie-streit-um-corona-bonds-und-esm-kredite- eu- ringt-um-krisenfinanzierung/25685120.html?ticket=ST-786969-oe0FIlWSb0WUb6mljuap-ap4 26 Räte in Europa Europarat (Council of Europe) = internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, von der EU unabhängig Europäischer Rat (European Council) = Treffen der Staats- und Regierungschefs Rat der EU (Council of the EU) = Rat der Minister (Legislativorgan der EU) 27 Ursprünge 1969: Haager Gipfel, danach unregelmäßige Gipfel 1974: informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs in Paris, Beschluss über regelmäßige Zusammenkunft 1975: erstes offizielles Gipfeltreffen des Europäischen Rates auf Anregung von Valéry Giscard d‘Estaing und Helmut Schmidt Seit dem Lissaboner Vertrag ist der Europäische Rat ein Organ der EU Quelle: Donat, M. (1987), Das ist der Gipfel, S. 151 „Kamingespräche“ (Willy Brandt), auf denen es „keine Papiere, keine Beamten“ (Helmut Schmidt) geben sollte, um den Fortschritt und die Konsistenz des Integrationsprozesses zu fördern. 28 Vertragliche Stellung Art. 15 EUV: „Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.“ Mitglieder: Staats- und Regierungschefs, Präsident des Europäischen Rats, Präsident der Kommission Hohe Vertreterin für die GASP nimmt an den Arbeiten teil Beteiligung in Entscheidungsprozessen, z.B. – Verletzung von grundlegenden Werten der EU (Art. 7 EUV) – Benennung des Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten (Art. 17 EUV) – Verabschiedung von Schlussfolgerungen zur Beschäftigungspolitik (Art. 148 AEUV) 29 EU-Präsidentschaften bis 2025 Jahr Januar bis Juni Juli bis Dezember 2020 Kroatien Deutschland 2021 Portugal Slowenien Tschechische 2022 Frankreich Republik 2023 Schweden Spanien 2024 Belgien Ungarn 2025 Polen Dänemark 2026 Zypern Irland 2027 Litauen Griechenland 2028 Italien Lettland 2029 Luxemburg Niederlande 30 Seit Lissabon: Die Rolle der EU-Präsidentschaft Alte Rolle Rolle nach Lissabon Halbjährlicher Wechsel der EU- Es bleibt beim Präsidentschaft halbjährlichen Wechsel der Regierungschef als Präsident des EU-Präsidentschaft Europäischen Rates Nach Art. 16 (9) EUV übt Gipfeltreffen als „Stunde des das Land der Vorsitzes“ Präsidentschaft den – Der Vorsitz hatte die Aufgabe Vorsitz im Rat in allen der Lenkung und Koordinierung Zusammensetzungen aus (Ausnahme: Auswärtige – Beichtstuhlverfahren Angelegenheit) – Möglichkeit, eigene Schwerpunkte in den Neu: Ständige Entscheidungsprozess Präsidentschaft im einzubringen Europäischen Rat – Aber auch: Erwartung eigener (derzeit: Charles Zurückhaltung bei der Michel) Verfolgung von Interessen 31 Seit Lissabon: Der Präsident des Europäischen Rates Art. 15 (5) EUV: „Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden.“ Der Präsident darf kein nationales Amt inne haben Aufgaben – Ständiger Vorsitz im ER – Sorgt für die Kontinuität der Charles Michel Arbeiten des ER Präsident des Europ. Rates – Förderung von Zusammenhalt und Konsens – Übernimmt „unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters“ die Außenvertretung der EU 32 Sitzungsarten des Europäischen Rates Regelmäßige Treffen – 1. Halbjahr: Mitte März, Mitte Juni – 2. Halbjahr: Mitte Oktober, Mitte Dezember Informelle Treffen (Idee: Kamingespräch) Thematische Treffen – einzelne Themen stehen im Vordergrund – Frühjahrsgipfel: Lissabon-Thematik – Tampere-Gipfel (Justiz und Inneres) 11/1999 Notfall-Treffen – Treffen bezüglich akuter Krisen – Gipfel zu den Anschlägen von 9/11 am 20.9.2001 – Gipfel zu Georgien, 6.10.2008 – Gipfel zur Eurokrise und zu Libyen am 11.3.2011 – Mehrere Videogipfel zur Coronakrise im März 2020 33 Die Sitzordnung des Europäischen Rats Ab dem Lissaboner Vertrag tagt der ER grundsätzlich ohne Außenminister (Art. 15 EUV) Der Europäische Rat entscheidet im Konsens (Art. 15 EUV) © Philippe de Schoutheete: The European Council, in: Peterson/Shackleton (Eds.): The institutions of the EU, 3rd ed, Oxford 2012, p.47. 34 Die Sitzordnung des Europäischen Rats 35 Schlüsseltagungen des Europäischen Rates Datum Ort Thema März 1979 Paris Gründung des Europäischen Währungssystems Juni 1984 Fontainebleau Vereinbarung des britischen Haushaltsrabatts Dezember 1985 Luxemburg Einigung über die Einheitliche Europäische Akte Dezember 1991 Maastricht Einigung über den Vertrag von Maastricht Juni 1993 Kopenhagen Kopenhagener Kriterien für künftige Beitrittsländer Juni 1997 Amsterdam Einigung über den Vertrag von Amsterdam „Lissabon-Strategie“ zur sozialen, wirtschaftlichen und März 2000 Lissabon ökologischen Erneuerung bis 2010 Dezember 2000 Nizza Einigung über den Vertrag von Nizza Dezember 2001 Laeken Einberufung des Europäischen Konvents Beschluss zur Aufnahme von zehn Ländern zum 1. Mai Dezember 2002 Kopenhagen 2004 Juni 2004 Brüssel Einigung über den EU-Verfassungsvertrag Juni 2007 Brüssel Einigung über den Vertrag von Lissabon Mai 2010 Brüssel Sondergipfel zur Euro-Krise 2010 36 Schlussfolgerungen des Europäischen Rats 37 Sie finden die Schlussfolgerungen hier: https://www.consilium.europa.eu/de/european-council/conclusions/ Der Europäische Rat als konstitutioneller Akteur „Herren der Verträge“ Beschlüsse zur Einberufung von Regierungskonferenzen Einigung über die Ergebnisse von Regierungskonferenzen (Mastricht 1991, Amsterdam 1997, Nizza 2000, Lissabon 2007) Reichweite und Modalitäten der Erweiterung (Kopenhagen 1993, Luxemburg 1997, Helsinki 1999) Entscheidungen über den Brexit (Art. 50 EUV) 38 Der Europäische Rat als außenpolitischer Akteur Die Staats- und Regierungschefs geben regelmäßig Stellungnahmen zu allen Themen der internationalen Politik ab Im alltäglichen Geschäft wird diese Aufgabe von der Präsidentschaft übernommen Präsident des Europäischen Rates vertritt die EU auf internationalen Gipfeln (z.B. EU-USA, EU-Russland, EU-China, …) 39 Der Europäische Rat als de facto-Entscheidungsorgan Der Europäische Rat legt die grundsätzlichen Linien der EU-Politik fest „Richtlinienkompetenz“ Beschluss über besonders sensible Materien (Finanzen, Personal, Außen- und Sicherheitspolitik) „Schiedsrichter“ und Konsensproduzent im täglichen policy-making Verhandlungspakete als Regelfall Einstimmigkeit durch die Hintertür! 40 Der Europäische Rat als Organ des Krisenmanagements Wann immer politische Gegenstände als krisenhaft angesehen werden, kommt der Europäische Rat zusammen Beispiele: – Terrorismus – Finanzkrise – Migration – Corona Ukraine 41 Bilanz: Das Steuerungszentrum der EU? Der Europäische Rat wird immer stärker zum de-facto- Entscheidungszentrum der EU Er ist das höchste intergouvernementale Steuerungszentrum (= Machtzentrum) der EU Theorie: „New intergovernmentalism“ In der Euro-Krise und in der Flüchtlingskrise hat der Europäische Rat an Gewicht auf Kosten von Kommission und Rat gewonnen Die Rolle des Präsidenten richtet sich stärker nach innen als nach außen (Kompromisse), seine Wirkungsmacht hängt von den anderen Akteuren ab Der Europäische Rat ist auf Konsens angewiesen 42 Klausurfragen Zum Beispiel: Was versteht man unter den Prinzipien des EU-Rechts? Was bedeutet es, wenn der Lissabonner Vertrag als ein Änderungsvertrag bezeichnet wird? Unterscheiden Sie die Rechtsakte der Europäische Union nach verschiedenen Merkmalen! Hat die EU eine Kompetenz-Kompetenz? Begründen Sie! Welche Funktionen besitzt der Europäische Rat? Welche Aufgaben hat der Präsident des Europäischen Rates? Ist der Europäische Rat intergouvernemental? Begründen Sie! Worauf ist es zurückzuführen, dass der Europäische Rat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat? 43 Zum Lesen empfohlen: Handbücher und Lehrbücher 44 Zum Lesen empfohlen: Ständige Begleiter 45 Zum Lesen empfohlen: Englischsprachige Lehrbücher 46

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