🎧 New: AI-Generated Podcasts Turn your study notes into engaging audio conversations. Learn more

Sozialrecht-5. Lektion.pdf

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

Document Details

PreferableIrony

Uploaded by PreferableIrony

IU Internationale Hochschule Bad Honnef

Tags

child welfare youth assistance social law

Full Transcript

EINFACH ERKLÄREN 1. Beschreiben Sie die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Bedeutung des Nachrangigkeitsgrundsatzes. 2. Beschreiben Sie das Hauptziel der Kinder- und Jugendhilfe und die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Jugendhilfe. 3. Erklären Sie die unterschiedlichen H...

EINFACH ERKLÄREN 1. Beschreiben Sie die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Bedeutung des Nachrangigkeitsgrundsatzes. 2. Beschreiben Sie das Hauptziel der Kinder- und Jugendhilfe und die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Jugendhilfe. 3. Erklären Sie die unterschiedlichen Hilfen zur Erziehung im Detail und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 4. Erläutern Sie die Ausübung des Sorgerechts bei miteinander verheirateten Eltern. 5. Beschreiben Sie das Prüfungsschema für einen Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a BGB und das Verfahren der elterlichen Sorge. Nennen Sie auch die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 6. Nennen Sie die wesentlichen Leistungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. SGB VIII – TRÄGER UND ZIEL − Träger: Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe bestehen nebeneinander Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII): Jugendämter, Landesjugendamt, gemeinsame Einrichtungen und Dienste möglich. Insbesondere obliegen folgende Rechte und Pflichten den Jugendämtern: Beratung, Unterstützung und Schutz von Kindern. Träger der freien Jugendhilfe: Anerkennung nach § 75 SGB VIII nötig (Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege; daneben örtlich/regional tätige Träger) Träger der öffentliche Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe bestehen nebeneinander. Nachrangigkeitsgrundsatz : Nachrangigkeit der öffentlichen Träger gegenüber den freien Trägern bei der Zusammenarbeit, § 4 Abs. 2 SGB VIII − Ziel (§ 1 SGB VIII): Sicherung des Rechts von jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII); die Jugendhilfe soll hierzu insbesondere gem. § 1 Abs. 3 SGB VIII (Aufgabenbereiche): 6 Sozialrecht SGB VIII – TRÄGER UND ZIEL Nr. 1: junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Nr. 2: jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, Nr. 3: Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Nr. 4: Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, Nr. 5: dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 7 Sozialrecht SGB VIII – HILFE ZUR ERZIEHUNG − Familienunterstützende Hilfen sind niedrigschwellige d. h. mit geringem Aufwand erreichbare, überwiegend in häuslicher Umgebung aufsuchende ambulante Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII in familiären Belastungssituationen (kurzfristige Erziehungsprobleme), z. B. Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII), sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII). − Familienerhaltende Hilfen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, § 32 SGB VIII) unterstützen Eltern oder Alleinerziehende, die nachhaltigere Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder benötigen (nachhaltiger Unterstützungsbedarf), durch teilstationäre Angebote. Für junge Menschen an der Schwelle zum Erwachsenenalter bieten sie zur Entfaltung der Selbstständigkeit auch außerfamiliäre Wohnformen an. − Familienergänzende Hilfe (Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, § 35 SGB VIII) dient der Unterstützung von Familien, in denen sich störungserzeugende bzw. störende Beziehungs-, Verhaltens- oder Kommunikationsformen schon so verfestigt haben (verfestigte familiäre Probleme), dass kurzfristige, unterstützende Hilfe nicht mehr ausreicht. − Familienersetzende Hilfen (Heimerziehung nach § 34 SGB VIII) setzen ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder Eltern nicht in der Lage sind (ob aus Krankheitsgründen oder wegen anderer zum Teil existenzieller Probleme), die Versorgung der Kinder zu gewährleisten. 9 Sozialrecht SORGERECHT Ausübung des Sorgerechts bei miteinander verheirateten Eltern, § 1626 BGB Grundsätzlich wird von der gemeinsamen Sorge beider Elternteile ausgegangen und zwar abgeleitet aus dem Umkehrschluss aus § 1626a i. V. m. § 1626 Abs. 1 BGB. Dabei wird darauf abgestellt, ob sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Wenn sie sich später trennen oder scheiden lassen, bleibt im Normalfall diese gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile bestehen (§ 1687 BGB). Beide Elternteile sind somit für das Wohl des Kindes zuständig, insofern müssen sie selber sehen, wie sie sich bei Meinungsverschiedenheiten verständigen (§ 1627 BGB). Bei Streitigkeiten über grundlegende Fragestellungen kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Das Familiengericht entscheidet hier nicht anstelle der Eltern, sondern es prüft, im Interesse des Kindes, im Hinblick auf seine Förderung, welcher Elternteil aufgrund seiner Entscheidungsbegründung am besten geeignet ist, die Entwicklung des Kindes positiv voranzubringen. Diesem Elternteil wird dann für die anstehende streitige Frage das alleinige Entscheidungsrecht übertragen. 13 Sozialrecht SORGERECHT- ANSPRUCH AUF GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE GEM. § 1626A BGB UND VERFAHREN DER ELTERLICHEN SORGE- PRÜFUNGSSCHEMA A. Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a BGB I. Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a BGB 1. Gem. § 1626a Abs. 3 BGB steht die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern zunächst der Mutter alleine zu, 2. es sei denn, die gemeinsame elterliche Sorge wird durch a. eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben (§§ 1626a Abs.1 Nr. 1 BGB), b. eine Heirat doch noch herbeigeführt (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder c. einen Antrag eines Elternteils angeordnet, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Voraussetzungen: - Formgerechte Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines Elternteils beim Jugendamt. - Prüfung des Kindeswohls gem. § 1697a BGB: Das Familiengericht prüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Hierbei sind insbesondere die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, die Erziehungseignung der Eltern und die Förderungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Bspw. dient dem Kindeswohl ein regelmäßigen Kontakt zum Kind und eine aktive Beteiligung am Leben des Kindes, was auf eine positive Vater-Kind Beziehung hinweist. - Prüfung von Einwänden gem. § 1626a Abs. 2, S. 2 BGB: Trägt der andere Elternteil (Mutter) keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. 15 Sozialrecht SORGERECHT- ANSPRUCH AUF GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE GEM. § 1626A BGB UND VERFAHREN DER ELTERLICHEN SORGE- PRÜFUNGSSCHEMA B. Verfahren der elterlichen Sorge I. Mediation und Beratung durch das Jugendamt (§ 18 SGB VIII) Das Jugendamt bietet Mediation und Beratung an, um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern zu finden. Dies dient dem Ziel, Konflikte zu vermeiden und das Kindeswohl zu fördern. II. Gerichtliche Entscheidung (§ 1626a Abs. 2 BGB) 1. Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Familiengericht über den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge. 2. Das Gericht berücksichtigt die Stellungnahmen des Jugendamts, die Anhörung der Eltern und gegebenenfalls die Anhörung des Kindes. III. Bestimmung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) Unabhängig von der Entscheidung über die elterliche Sorge hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dieses Recht kann nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 16 Sozialrecht BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ (BEEG) Basiselterngeld Elterngeld Plus BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ (BEEG) Basiselterngeld ElterngeldPlus Für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes Halb so hoch wie das normale Elterngeld Familien mit Zwillingen erhalten Zuschläge Kann doppelt so lange Ebenso Familien mit beantragt werden mehreren kleinen Kindern LERNKONTROLLFRAGEN 1. Welche gesetzliche Grundlage schützt Kinder vor Gefahren für ihr Wohl? a) § 1626 BGB. b) § 1631 BGB. c) § 1 SGB VIII. d) § 8a SGB VIII. 2. Welche Besonderheit gilt für das Sorgerecht unverheirateter Eltern ohne Sorgerechtserklärung? a) Beide Elternteile haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. b) Das Sorgerecht geht automatisch auf den Vater über. c) Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. d) Das Jugendamt übernimmt das Sorgerecht. 3. Welche Leistung biete das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz? a) ElterngeldPlus. b) Kindergeld. c) Erziehungsgeld. d) Familiengeld.

Use Quizgecko on...
Browser
Browser