Sozialrecht - 4. Lektion (relevatne Folien) PDF

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This document contains notes from a lecture on German social legislation (Sozialrecht) and relevant sections of the Sozialgesetzbuch (SGB), focusing on topics like SGB II (Bürgergeld), SGB III (Arbeitsförderung), SGB VII (Unfallversicherung), and SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).

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4.1 SGB II – BÜRGERGELD, GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSSUCHENDE SGB II – ANSPRUCH AUF BÜRGERGELD 1. Antragserfordernis: Antragstellung beim örtlich zuständigen Jobcenter; Rückwirkung auf den Ersten des Monats der Antragstellung, § 37 SGB II 2. Anspruchsgrundlage: § 19 Abs. 1 SGB II 3....

4.1 SGB II – BÜRGERGELD, GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSSUCHENDE SGB II – ANSPRUCH AUF BÜRGERGELD 1. Antragserfordernis: Antragstellung beim örtlich zuständigen Jobcenter; Rückwirkung auf den Ersten des Monats der Antragstellung, § 37 SGB II 2. Anspruchsgrundlage: § 19 Abs. 1 SGB II 3. Rechtliche Voraussetzungen: Anspruch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLB) und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen (§ 7 SBG II) unter folgenden Voraussetzungen: a) eLB hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) b) Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II) – eLB muss in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 SGB II) Im Gesetz an den §7 Satz 2 den § 8 hinschreiben c) Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II) – näher siehe weitere Folie hier den §9 mit ins Gesetz schreiben d) gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II) e) Erreichbarkeit (§ 7b SGB II: zu den näheren Voraussetzungen siehe Regelung dort) diesen § an den §7 Abs. 1 notieren f) kein Ausschluss von Leistungen; Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländer:innen (§ 7 Abs. 1 S. 2 bis S. 7 SGB II); Leistungsausschluss z. B. auch bei Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung / Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung, Leistungsberechtigte nach § 93 SGB XIV, bei bestimmten Auszubildenden (§ 7 Abs. 4 bis Abs. 6 SGB II) 7 Sozialrecht SGB II – ANSPRUCH AUF BÜRGERGELD g) Gewährung von Bürgergeld für eLB und in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen (genauer geregelt in § 7 Abs. 2 bis Abs. 3a SGB II) – diese müssen grds. im gleichen Haushalt leben Anspruch auch für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit eLB in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Neben dem eLB gehören zur Bedarfsgemeinschaft: Eltern / Partner eines Elternteils bei unverheirateten eLB unter 25 Jahren (näher: § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Ehegatte / Lebenspartner / Person in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (näher: § 7 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 3a SGB II) unverheiratete Kinder des eLB und der o.g. Personen (näher: § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) 8 Sozialrecht SGB II – GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSSUCHENDE − § 9 Abs. 1 SGB II: „Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“ Zu berücksichtigendes Einkommen: §§ 11 – 11 b SGB II diese § mit ins § 9 schreiben Zu berücksichtigendes Vermögen: § 12 SGB II (siehe insbesondere § 12 III, IV SGB II: Vermögensfreibetrag) diesen § mit ins § 9 schreiben − Wechselseitige Anrechnung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (näher § 9 Abs. 2, Abs. 3 SGB II) − Grundsatz des „Forderns und Förderns“: Fordern: Leistungsberechtigte müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 SGB II). Fördern: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit (§ 14 SGB II). Wenn es das Buch Gesetze für Sozialberufe nicht gibt, dann aktuelle Auflage des SGB und BGB kaufen. Auf Medimops kann man gebrauchtes Buch (Sozialberufe...) kaufen. SGB kann man hier kaufen: https://www.juristische-fachbuchhandlung.de/sozialgesetzbuch-sgb-dtv-textausgabe.html 9 Sozialrecht 4.2 5 SÄULEN DER SOZIALVERSICHERUNG: SGB III – ARBEITSFÖRDERUNG SGB III ARBEITSFÖRDERUNG - PRÜFUNGSSCHEMA Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind (§§ 136 ff. SGB III): − Arbeitslosigkeit, d. h. weniger als 15 Wochenarbeitsstunden Erwerbstätigkeit Arbeitslos ist nach §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 SGB III nur, wer bei §137 (siehe oben) den § 138 (siehe oben) hinschreiben im Gesetz Arbeitnehmer:in ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). − persönliche/elektronische Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III) an diesen § den §141 notieren − regelmäßig mind. zwölf Monate Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung innerhalb einer 30- monatigen Rahmenfrist (§§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142, 143 SGB III; „Anwartschaftszeit“) ; unter Umständen abweichende Regelungen; angerechnet werden Zeiten des Wehrdiensts, der Mutterschaft und der Kindererziehung sowie Krankengeldbezug (näher hierzu: § 26 SGB III) 16 Sozialrecht RENTE im §33 Abs. 1 stehen die wichtigen Rentenarten SGB VI Gesetzliche Altersrenten, §§ 35 ff. SGB VI Rentenversicherung z.B. Regelaltersrente: Erreichen der Regelaltersgrenze (vor 1.1.1964 geborene Personen: SGB § 235 SGB VI) Erfüllung der Wartezeit (§§ 50 ff. SGB VI) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, §§ 43 ff. SGB VI Differenzierung zwischen voller (< 3 Std. täglich, § 43 II) und teilweiser (< 6 Std. täglich, § 43 I) Erwerbsminderung zw. 3 und 6 Stunden beschäftigt = teilweise Erwerbsminderung Erfüllung der Wartezeit (§§ 50 ff. SGB VI) Renten wegen Todes, §§ 46 ff. SGB VI = in §33 Abs. 4 aufgelistet Witwen- und Witwerrente (kleine/große) klein in §46 Abs. 1 (ohne Kinder) , groß in Abs. 2 (mit Kindern) Erziehungsrente Waisenrente Rente bei Verschollenheit 4.5 5 SÄULEN DER SOZIALVERSICHERUNG: SGB VII – GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG SGB VII- ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG- PRÜFUNGSSCHEMA Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung sind (§§ 8, 26 ff. SGB VII): über Unfallversicherung werden immer nur Personenschäden ersetzt z.B. Beinbrauch ja, kaputte Brille nein − Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) 1. Unfallereignisse: Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). 2. Innerer Zusammenhang zwischen den Unfallereignissen und der versicherten Tätigkeit (Kausalität): Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit/versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). ("infolge" sagt uns, es muss kausal sein) Arbeitsunfall ist gegeben, da man z.B. auf der Arbeit hingefallen ist -> Kausalität = gegeben = erster Prüfschritt − Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII), wie bspw.: 1. Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 27 SGB VII, § 42 SGB IX): Anspruch auf umfassende medizinische Versorgung einschließlich aller notwendigen Behandlungen, die darauf abzielen, die Unfallfolgen zu beseitigen oder zu mildern (Wiederherstellung der Gesundheit). Leistungen, z.B. Abs. 2 medizinische Leistungen 34 Sozialrecht SGB VII– ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG- PRÜFUNGSSCHEMA z.B Haushaltshilfe notwendig 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII, § 49 ff. SGB IX) und zur sozialen Teilhabe (§ 39 SGB VII, § 64 Abs. 1 Nr. 2-6 SGB IX) : Anspruch auf berufsfördernde und soziale Rehabilitationsmaßnahmen, um die Teilhabe am Arbeitsleben (Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und Sicherung des Einkommens) und am sozialen Leben (Integration in die Gesellschaft) zu sichern. 3. Verletztengeld (§ 45 SGB VII): Anspruch auf Verletztengeld (entspricht der Höhe des Krankengeldes bei Krankheit) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall und der damit verbundenen medizinischen Behandlung. Wegen der vorrangigen sechswöchigen Entgeltfortzahlung des Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 EFZG beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit und endet in der Regel nach 78 Wochen. 4. Übergangsgeld (§ 49 SGB VII): Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen, um den Lebensunterhalt zu sichern. 35 Sozialrecht 4.6 5 SÄULEN DER SOZIALVERSICHERUNG: SGB XI – SOZIALE PFLEGEVERSICHERUNG das besprechen wir beim nächsten Mal Klausur ist online gestellt, allerdings nur zum alten Klausurenkatalog -> dient also hauptsächlich dazu, dass wir mal sehen, wie es aufgebaut ist sie erstellt selber eine Klausur mit dem akutellen Klausurenkatalog und lädt diese dann hoch Beim nächsten Mal wird sie schon eine Musterklausur durchgehen bzw. Multiple Choice Fragen Sie sagt ihre Durchfallquote ist nicht hoch und man merkt, wer gelernt hat 5.te Einheit hat sie so vorbereitet, dass es sehr klausurnah ist Hauptaugenmerk von 3.ten Lektion arbeitet sie noch raus SGB XI – SOZIALE PFLEGEVERSICHERUNG − Leistungen (Überblick § 28 SGB XI): Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung; Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird (vgl. § 4 SGB XI) − Vorrang von Leistungen zur Prävention, Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation (§ 5 Abs. 4 SGB XI) – Vermeidung des Eintritts von Pflegebedürftigkeit − Vorrang der häuslichen Pflege (§ 3 S. 1 SGB XI): Unterstützung der Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn − Vorrang der teilstationären und Kurzzeitpflege vor vollstationärer Pflege (§ 3 S. 2 SGB XI) − Vorrang der Rehabilitation vor Pflege (§ 31 SGB XI) 39 Sozialrecht

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