Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung PDF
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Summary
Diese PDF-Datei enthält eine Reihe von Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung. Es werden verschiedene Aspekte der Bilanzierung, Bewertung und Buchung von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen behandelt. Die Dokumente basieren auf deutschen Rechtsvorschriften (z. B. HGB, EStG) und geben praktische Anleitungen für die Erstellung von Prüfungs- und Jahresabschlussdokumenten.
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88 Anhang - Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung 5. Anhang 5.1. Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung 5.1.1. Prüfschema für die bilanzrechtliche Beurteilung von Vermögensgegenständen Schritt 1: Ansatz Zurechnung Handelt es sich um einen Vermögensgegenstand i.S.d. § 246 Abs. 1 S. 1...
88 Anhang - Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung 5. Anhang 5.1. Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung 5.1.1. Prüfschema für die bilanzrechtliche Beurteilung von Vermögensgegenständen Schritt 1: Ansatz Zurechnung Handelt es sich um einen Vermögensgegenstand i.S.d. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB? Ist dieser Vermögensgegenstand mir als zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 246 Abs. 1 S. 2 HGB zuzurechnen? Die Zurechnung ist nur ausgepunktet, wenn sie problematisiert ist (z.B. bei Straßenausbaubeiträgen, geleasten Wirtschaftsgütern, Mietereinbauten oder Gebäude auf fremden Grund und Boden). Zuordnung Gehört der Gegenstand zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) oder zum Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB i.U.) Ansatz auch für die Steuerbilanz benennen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG Die Zuordnung ist immer ausgepunktet! Bilanzposten Unter welchem Bilanzposten i.S.d. § 266 HGB ist das Wirtschaftsgut auszuweisen? Gängige Problemfelder bei der Abgrenzung: z.B. Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ vs. „Beteiligungen“ Schritt 2: Bewertung Grundsatz: Bewertung mit den (ggf. fortgeführten) AK/HK Abnutzbares AV: AK/HK – AfA (§§ 253 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Nicht abnutzbares AV oder UV: AK/HK (§§ 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Ausnahme: Niedrigere Bewertung notwendig oder möglich? (Niederstwertprinzip und TWA) Bei AV ist eine niedrigere Bewertung gemäß § 253 Abs. 3 S. 5 HGB im Falle einer dauernden Wertminderung notwendig Anhang - Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung Bei nicht abnutzbarem AV muss gemäß § 253 Abs. 4 HGB zwingend eine Abschreibung erfolgen, falls der Wert am Bilanzstichtag niedriger ist (sog. strenges Niederstwertprinzip) Im Steuerrecht ist die Abschreibung immer ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG für abnutzbares Vermögen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG für nicht abnutzbares AV bzw. UV), das aber wegen der Aufgabenstellung i.d.R. ausgeübt werden soll (niedrigerer Gewinn); steuerrechtlich ist das Wahlrecht aber nur möglich bei dauernder Wertminderung In der Klausur muss also geprüft werden, ob eine Wertminderung vorliegt (z.B. durch einen niedrigeren Veräußerungspreis) und ob die Wertminderung dauerhaft ist oder nicht; daraus müssen dann die richtigen Folgen gezogen werden Ohne Anhaltspunkte auf eine Wertminderung muss dieser Punkt aber nicht negativ abgegrenzt werden; aus der Klausur muss also ersichtlich werden, das eine Wertminderung vorliegen könnte Bewertung feststellen Die finalen Bewertungen zum Bilanzstichtag sollten nochmal kurz festgestellt werden Insbesondere wenn es Abweichungen zwischen HBil und StBil gibt Bei Abweichungen ist immer ein Satz hinzuschreiben, der die Abweichungen zwischen HBil und StBil benennt und § 60 EStDV zitiert Schritt 3: Buchungssätze Wenn die Bewertungen feststehen, können die Abschlussbuchungen hergeleitet werden. Dabei ist der richtige Bilanzansatz mit dem Bilanzansatz laut Fibu zu vergleichen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. 89 90 Anhang - Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung 5.1.2. Prüfschema für Verbindlichkeiten Schritt 1: Ansatz Bilanzposten Unter welchem Bilanzposten i.S.d. § 266 HGB ist die Verbindlichkeit auszuweisen? Schritt 2: Bewertung Grundsatz: Erfüllungsbetrag, §§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG Ausnahme: Niedrigere Bewertung notwendig oder möglich? Auch bei Verbindlichkeiten kann sich eine Wertminderung (= höherer Erfüllungsbetrag ergeben) Dies ist in Klausuren aber i.d.R. nur dann problematisch, wenn es sich um Fremdwährungsverbindlichkeiten handelt, z.B. weil sich der Wechselkurs zum Bilanzstichtag negativ verändert hat Auch diese Fälle sind in der Klausur gut erkennbar, da dann mehrere Wechselkurse angegeben sind Schritt 3: Buchungssätze Wenn die Bewertungen feststehen, können die Abschlussbuchungen nach HR hergeleitet werden. Dabei ist der richtige Bilanzansatz mit dem Bilanzansatz laut Fibu zu vergleichen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Anhang - Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung 5.1.3. Prüfschema für Rückstellungen Schritt 1: Ansatz Bildung möglich? Rückstellungen dürfen gemäß § 249 Abs. 2 HGB nur für die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Fälle gebildet werden Gängige Fälle in der Klausur: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB) oder Drohverlustrückstellungen (§ 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB) Es sollte daher eine kurze Aussage kommen, dass für eine bestimmte Verpflichtung (z.B. Rückbauverpflichtung) eine Rückstellung (z.B. für ungewisse Verbindlichkeiten) zu bilden ist + Zitat Bilanzposten Unter welchem Bilanzposten i.S.d. § 266 HGB ist die Rückstellung auszuweisen? Ansatz auch im Steuerrecht? Gerade bei Rückstellungen kann es auch zu Ansatzverboten in der StBil kommen (z.B. bei Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG) Daher sollte bei Rückstellungen immer kurz die Aussage kommen, dass diese entweder gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch in der StBil anzusetzen sind oder dass diese aufgrund eines besonderen Absatzes von § 5 EStG nicht gebildet werden darf Schritt 2: Bewertung Bei der Bewertung sollten HBil und StBil komplett getrennt werden, da es hier große Unterschiede gibt. Bewertung nach HR Grundsatz: Bewertung mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB Dieser Betrag muss zunächst ermittelt werden; er schließt auch künftige Kostensteigerungen mit ein Auch eine Ansammlung ist zu berücksichtigen, auch wenn sich hierfür keine gesetzliche Grundlage aus dem HGB ergibt Im Anschluss ist eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB auf Basis der Zinssätze der vergangenen 7 Jahre (sonstige Rückstellungen) bzw. 10 Jahre (Altersvorsorgerückstellungen) zu prüfen; hierfür muss ein Zinssatz in der Klausur angegeben sein Bewertung nach StR Grundsatz: Bewertung mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. a) EStG 91 92 Anhang - Prüfschemata für die Jahresabschlusserstellung Aber (Unterschied zum HR): Künftige Kostensteigerungen dürfen noch nicht berücksichtigt werden, erst wenn sie tatsächlich eingetreten sind, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f) EStG Ansammlung beachten, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. d) EStG Abzinsung erfolgt im Steuerrecht mit 5,5 % - auch dadurch gibt es Abweichungen zwischen HR und StR, § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e) EStG Würdigung von Bewertungsdifferenzen Häufig ergeben sich Bewertungsunterschiede zwischen HBil und StBil Daher ist auch hier ein Satz notwendig, der die Abweichung und das Erfordernis einer Anpassung in der Überleitungsrechnung gemäß § 60 Abs. 2 EStDV benennt Schritt 3: Buchungssätze Wenn die Bewertungen feststehen, können die Abschlussbuchungen nach HR hergeleitet werden. Dabei ist der richtige Bilanzansatz mit dem Bilanzansatz laut Fibu zu vergleichen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.