Familienzusammenführung PDF

Summary

This document provides information on family reunification in Austria. It details the requirements for EU citizens and non-EU citizens, including documentation needed, eligibility criteria, and types of residence permits. The document also mentions aspects of accommodation and language requirements, highlighting the different regulations and processes involved in the immigration procedure.

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Familienzusammenführung Familienzusammenführung NAG Kreis der möglichen Familienzusammenführung hängt von der Staatsangehörigkeit des Zusammenführenden ab EWR-Bürger oder Österreicher − Kernfamilie − Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, auch Stief- und...

Familienzusammenführung Familienzusammenführung NAG Kreis der möglichen Familienzusammenführung hängt von der Staatsangehörigkeit des Zusammenführenden ab EWR-Bürger oder Österreicher − Kernfamilie − Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, auch Stief- und Adoptivkinder) bis zum 21. Lebensjahr und in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern), sofern Unterhalt geleistet wird Drittstaatsangehöriger − Ehegatten/eingetragene Partner, die mind. 21 Jahre alt sein müssen und die ledigen minderjährigen Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) 1. EWR-Bürger: Dokumentationen für EWR-Bürger Anmeldebescheinigung ab 3 Monaten Aufenthalt in Österreich für EWR-Bürger − Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines unionsrechtliche aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers − Niederlassungsbewilligung-Angehörige für die sonstigen Angehörigen des EWR-Bürgers Daueraufenthalt für EWR-Bürger ab 5 Jahren Aufenthalt 2. Drittstaatsangehörige: Rot-Weiß-Rot Karte R-W-R-Karte berechtigt zur beschränkten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. (R-W-R Plus freier Arbeitsmarktzugang) Folgende Personen können eine R-W-R-Karte erhalten 1. Besonders Hochqualifizierte 2. Fachkräfte in Mangelberufen 3. Sonstige Schlüsselkräfte 4. StudienabsolventInnen 5. Drittstaatsangehörige mit einem Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EWR-Staat zur Ausübung einer unselbständigen Arbeit (für selbständige Arbeit erhalten sie Niederlassungsbewilligung) „RWR Karte+“ für Familienangehörige von bereits dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen Zusammenführender Drittstaatsangehöriger ist ein Asylberechtigter oder besitzt einen der folgenden AT: Daueraufenthalt-EU, Rot-weiß-Rot Karte, Rot-weiß-Rot Karte Plus, Blaue Karte EU, "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" Antragsteller/in muss − die Absicht haben, länger als 6 Monate in Österreich zu bleiben − allgemeine Erteilungskriterien erfüllen − Es dürfen keine Erteilungshindernisse vorliegen − Es muss ein Quotenplatz vorhanden sein − Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise auf A1-Niveau 59 Antragstellung und Voraussetzung Familienangehörige von Hochqualifizierten, von Fachkräften in Mangelberufen und von Schlüsselkräften können − bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland bzw. − nach visumsfreier Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland eine RWR-Karte plus beantragen. Für Familienangehörige gilt allerdings der Grundsatz „Deutsch vor Zuzug“ sowie die Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung. − Ausgenommen von dieser Regelung sind Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten. Erteilungshindernisse § 11 (1) NAG aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates Durchsetzbare Rückkehrentscheidung Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption Überschreitung des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts rechtskräftige Bestrafung wegen illegaler Einreise in den letzten 12 Monaten Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen §11 (2) NAG Unterhaltsdeckung (2024 für Alleinstehende € 1.217,96 für Ehepaare € 1.921,46 und für jedes Kind zusätzlich € 187,93) eine ortsübliche Unterkunft Ausreichende Krankenversicherung (vor der Einreise Abschluss privater Versicherung und nach der Einreise im Inland Selbst bzw. Mitversicherung) Deutsch vor Zuzug Drittstaatsangehörigen (A1 Level) Quotenplatz (nur für bestimmte AT) Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Integrationsvereinbarung (A2 Level verpflichtend B1) Ortsübliche Unterkunft Nach der Rechtsprechung hat die Behörde festzustellen, ob Inländer mit jeweils vergleichbarer Familienstruktur (Anzahl der Familienmitglieder, Alter usw.) in vergleichbaren Wohngegenden vergleichbare Unterkünfte so nutzen, wie dies der niederlassungswillige Fremde beabsichtigt. Dabei soll nicht nur die Größe der Wohnung, sondern die Zahl der getrennten Räume und die baulichen Gegebenheiten überprüft werden. jedoch mind. ca. 10m² pro Person „Ausnahme Europarecht“ Zusammenführender österreichischer Staatsbürger hat sein europarechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen Familienangehörige können „Aufenthaltskarte“ beantragen 5 Jahre gültig keine Deutschkenntnisse vor Zuzug ständige Rechtsprechung EuGH: wann und wo die Ehe geschlossen wurde spielt keine Rolle, sie darf nur nicht in missbräuchlicher Absicht geschlossen worden sein 60 Beispiel: Österreicher/in und Urlaubsbekanntschaft/Asylwerber/in Meldepflicht Fällt die Eigenschaft „Familienangehörige/r“ infolge Scheidung oder Tod weg muss die Behörde unmittelbar verständigt werden Verletzung der Meldepflicht hat Geldstrafen als Sanktion (§ 77 NAG) Zweckänderung möglich Beispiel: Aufenthaltskarte – Ehe wird vor 3-jähriger Aufenthaltsdauer geschieden Familienzusammenführung Asyl Verfahren Inland in §34 AsylG Wenn Familienangehörige (Ehepartner*in, minderjährige Kinder, Eltern von umF) von Asylberechtigten / subsidiär Schutzberechtigten in Österreich einen Asylantrag stellen, gilt dieser Antrag auf Gewährung des selben Schutzes Ausnahmen bei Asylberechtigten: − der Familienangehörige wird straffällig − gegen den Familienangehörigen wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet Ausnahmen bei subsidiär Schutzberechtigten − der Familienangehörige wird straffällig − gegen den Familienangehörigen wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet − dem Familienangehörigen ist der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen Familieneigenschaft gemäß §35 Abs 5 AsylG Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Antragstellung bei Vertretungsbehörden §35 AsylG Partei im Verfahren ist das Familienmitglied im Ausland, nicht die schutzberechtigte Person in Österreich! Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland Antrag auf Einreise wird an das BFA weitergeleitet Wenn das BFA mitteilt, dass dem Antrag stattzugeben ist, wird von der Vertretungsbehörde ein Visum zur Einreise erteilt Nachweis Familieneigenschaft durch DNA Test möglich, wenn Urkunden fehlen § 60 (2) AsylG 1.der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, 61 2.der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, (2020: Ehepaar EUR 1.472,00 + Kind EUR 149,15) 62 Beschäftigung, Grundversorgung und Mindestsicherung Beschäftigung von Asylwerbern Art 15 Aufnahmerichtlinie (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. (2) Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen 1. Hilfstätigkeiten nach §7 Grundversorgungsgesetz (GVG-B 2005) Hilfstätigkeiten im Asylquartier: Asylwerber dürfen zu Hilfstätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden, z.B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung in der Betreuungseinrichtung oder Räumarbeiten Bezahlung: Für Hilfstätigkeiten ist dem Asylwerber ein „Anerkennungsbeitrag“ zu zahlen, der nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Tätigkeiten dieser Art begründen kein Dienstverhältnis und benötigen daher auch keine Beschäftigungsbewilligung Versicherung: Asylwerber in der Grundversorgung sind meistens krankenversichert Gemeinnützige Tätigkeiten: Asylwerber dürfen auch für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde herangezogen werden Leistungskatalog des BMI für gemeinnützige Hilfstätigkeiten 1. Allgemeines (Dolmetsch-Tätigkeiten, Unterstützung der Verwaltung, …) 2. Landschaftspflege und -gestaltung, Friedhöfe (Straßenreinigung, …) 3. Soziales, Kindergärten, Schulen (Seniorenbetreuung, Mithilfe in Kindergärten, …) 4. Gesundheit (in Gemeinde- oder Landeskrankenhäusern) 5. Umwelt, Abfall, Tiere (Sperrmüll, Tierheime, …) 6. Kultur (Theater, Bücherei, …) 7. Freizeiteinrichtungen (öffentliche Sportplätze und Bäder) 8. Sonstiges (Lagerhaltung, Übersiedlungen, …) 2. Saisonarbeit nach §5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Allgemein dürften nach dem AuslBG Asylwerber nach drei Monaten mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten. Aufgrund des sogenannten Bartenstein Erlasses ist die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aber nur im Bereich von festgelegten Kontingenten für Saisonbeschäftigung (Gastgewerbe, Landwirtschaft) möglich. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Asylwerber eine Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten erhalten. Folgende Voraussetzungen gelten: AW ist seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen. Unternehmen beantragt eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS ein aktuelles Saisonkontingent existiert Platz im Kontingent ist frei und die Arbeitsmarktprüfung ergibt, dass keine arbeitsuchend gemeldete Person vermittelt werden kann 63 bis zu maximal 6 Monate pro Kontingent mögliche Beschäftigung AW dürfen innerhalb von 14 Monaten höchstens 12 Monate mit Kontingentbewilligung beschäftigt sein. 3. Selbstständige Tätigkeit nach §7 Grundversorgungsgesetz (GVG-B 2005) Innerhalb der ersten drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren ist Asylwerbern die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit untersagt (§ 7 Abs 2 GVG-B). Danach dürfen Asylwerber in freien Berufen ohne Befähigungsnachweis selbständig arbeiten (Freie Gewerbe). Eine Gewerbeberechtigung kann beantragt werden, ist aber eine praktisch unlösbare Herausforderung wegen der notwendigen Dokumente und Befähigungsnachweise. Werkverträge unterliegen der Bewilligungspflicht, wenn sie lediglich einfache Tätigkeiten zum Inhalt haben, die in ihrer Gesamtheit kein selbständiges „Werk“ darstellen. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber wird als arbeitnehmerähnliches Verhältnis qualifiziert, das der Bewilligungspflicht unterliegt. Auf die Bezeichnung oder Regelungen des Vertrages kommt es dabei nicht an, sondern auf eine tatsächlich gelebte selbständige Tätigkeit! Falls sich bei einer Prüfung herausstellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt, kann es zu Nachzahlungen kommen. 4. Lehre für Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Asylwerber bis zum 25. Lebensjahr dürfen unter folgenden Voraussetzungen eine Lehrausbildung in „Mangelberufen“ absolvieren: − seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen und das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet − Für den Lehrplatz kommen keine Österreicher bzw. DStA mit Aufenthaltsberechtigung in Frage − Für den Lehrberuf besteht ein Mangel im Bundesland (Mangelberufsliste des AMS je nach Bundesland) oder der Lehrberuf zählt zu den Mangelberufen der Fachkräfteverordnung des Sozialministeriums. − AMS-Regionalbeirat muss der Stellenvergabe zustimmen. − Unternehmen beantragt eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS, schließt einen Lehrvertrag mit der auszubildenden Person ab und meldet die Lehre an − Bei minderjährigen AW, die ohne Eltern in Österreich sind, muss der gesetzliche Vertreter (z.B. Jugendwohlfahrt) den Lehrvertrag unterfertigen aktuell umstritten: Grundsätzlich werden keine Lehrlinge mehr vom AMS zugelassen; allerdings hebt Verwaltungsgericht dies idR auf  Verwaltungsgerichtshof entscheidet derzeit, dass ab Vorliegen einer erstinstanzlichen negativen Asylentscheidung kein Lehrberuf mehr aufgenommen werden darf 5. Volontariate, Ferial- und Berufspraktika nach §3 AuslBG Aufgrund des BMASK-Erlass vom 25.1.2017 (BMASK-435.006/0012-VI/B/7/2016) dürfen AW nun auch in Firmen „schnuppern“. Es wurde die Regelung in § 3 Abs. 5 AuslBG für Volontariate und Praktika von Ausländern auf Asylwerber erweitert, weswegen Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung bzw. unbezahlte Volontariate für erwachsene Asylwerber nun möglich sind. Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht notwendig. Ferial- und Berufspraktika 64 − § 2 Abs 15 AuslBG Als Ferial- oder Berufspraktikanten gelten Schüler, die eine im Rahmen eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten − Beantragung beim AMS mittels Anzeigebestätigung vom Dienstgeber mindestens 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn, mit Anspruch auf angemessene Entlohnung Volontariat − Unter Volontariat wird im Allgemeinen ein freiwilliger, zeitlich beschränkter Einsatz in einer Institution oder Organisation zum Erwerb von Fertigkeiten oder Kenntnissen verstanden. Einfache und Hilfstätigkeiten ohne Lernziel (z.B. Baustelle) stellen in der Regel kein Volontariat dar. − Tätigkeit erfolgt unentgeltlich, freiwillig und auch ohne Weisungsbindung. Deswegen gibt es keine Arbeitspflicht und keine Vorgaben bezüglich Arbeitszeiten − AW muss durch Zeugnisse/Zertifikate seine Ausbildung belegen − darf für maximal für 3 Monate/Kalenderjahr ausgeübt werden − Dienstgeber muss Tätigkeit beim AMS mittels Anzeigebestätigung mindestens 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn anzeigen 6. Dienstleistungsscheck für Asylwerber nach §1 AuslBVO Gemäß § 1 Z 16 AuslBVO dürfen Asylwerber auch einfache Arbeiten in Privathaushalten im Rahmen des Dienstleistungsschecks übernehmen. Der Dienstleistungsscheck ist für kurze befristete Arbeitsverhältnisse für maximal einen Monat vorgesehen und kann für dieselbe Person wiederum befristet wiederholt werden. Mindeststundenlöhne 2023 pro Stunde Reinigungskraft, Haushaltshilfe ohne Kochen bzw. Kraft für einfache Gartenarbeit: 14,15€ Reinigungskraft nach Professionisten-Einsatz (z.B. Ausmalen der Wohnung): 18,99€ Haushaltshilfe mit Kochen: 14,60€ Kinderbetreuung: 15,26€ Kranken-/Altenbetreuung (persönliche Dienstleistungen wie Unterstützung bei der Körperpflege oder beim Ankleiden): 19,21€ Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht notwendig. Der AW muss nur 3 Monate zum Asylverfahren zugelassen sein. Einkommen wird ab EUR 110/Monat auf die Leistung aus der Grundversorgung angerechnet. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen Geregelt im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Zuständige „Behörde“ AMS Arbeitsmarktservice (AMS) ist ein Dienstleistungsunternehmen am Arbeitsmarkt in Österreich. Es erfüllt die Funktionen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsamts und vermittelt Arbeitskräfte auf offene Stellen und unterstützt die Eigeninitiative von Arbeitslosen und Unternehmen als Arbeitgeber durch Beratung, Information, Qualifizierung und finanzielle Förderung. 65 Mit dem Arbeitsmarktservicegesetz vom 1. Juli 1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung (AMV) aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgegliedert und das Arbeitsmarktservice (AMS) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts konstituiert. Ausländerfachzentrum AMS Tirol (AFZ) Ehemalige Ausländerbeschäftigungsabteilungen aller AMS-Geschäftsstellen Tirols wurden mit 1.1.2014 auf eine zentrale Stelle in Innsbruck zusammengefasst ist für das Antragsverfahren im AuslBG zuständig erteilt fachkundige Beratung zum AuslBG Ziel des AuslBG Schutz des einheimischen Arbeitsmarkts vor unkontrollierter Zuwanderung Schutz ausländischer Arbeitnehmer vor Ausbeutung Steuerung des Arbeitsmarkts Schutz des einheimischen Arbeitsmarkts Ist durch jährliche Einwanderungsquoten gemäß § 12NAG gewährleistet. Dort sind für folgende AT Quoten festgelegt: NB-ausgenommen Erwerbstätigkeit, auch ihre Familienangehörige bekommen NB- ausgenommen Erwerbstätigkeit Rot-Weiß-Rot Karte Plus, wenn diese von Familienangehörigen beantragt werden, die Familienangehörige von Personen sind, die eine Daueraufenthalt-EU, Rot-Weiß-Rot- Karte-Plus haben oder Asylberechtigter sind Niederlassungsbewilligungen, wenn der Zusammenführender eine NB oder ein NB- Angehöriger, “NB-ausgenommen Erwerbstätigkeit" haben Niederlassungsbewilligung Weiters wird durch die hohen Anforderungen an den qualifizierten Zuwanderer die Arbeitsmigration kontrolliert. Die sogenannte kriteriengeleitete, qualifizierte Zuwanderung wird an festgelegten Kriterien, die im AuslBG ausgeführt sind, geknüpft. Dabei werden sie in vier Gruppen unterteilt: 1. Hochqualifizierte 2. Fachkräfte in Mangelberufen 3. Schlüsselarbeitskräfte 4. StudienabsolventInnen Steuerung des Arbeitsmarkts durch Regulierung des Zugangs zum Arbeitsmarkt Deckung Arbeitskräftebedarf Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses von Angebot und Nachfrage Verhinderung von Arbeitslosigkeit Herstellung Wettbewerbsgleichgewicht unter den Unternehmen durch gesicherte Lohn- und Arbeitsbedingungen Bestrafung illegaler Beschäftigung 66 AMS zuständig? 1. wenn Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, dem AuslBG unterliegt und 2. Antragsteller zu einem Personenkreis gehört, der von der Bewilligungspflicht erfasst ist oder er vom AuslBG überhaupt ausgenommen ist oder er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihm freien Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft (z.B. R-W-R Karte PLUS) oder er zu einem Personenkreis gehört, der auf Grund seiner Aufenthaltstitel nicht einmal um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen darf Welche Tätigkeiten unterliegen dem AuslBG? Alle unselbständigen Tätigkeiten (Arbeitsverhältnis) arbeitnehmerähnliche Dienstverhältnisse wie z.B. Werkverträge (Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber ist entscheidend) GesellschafterInnen einer GmbH bzw. einer Personengesellschaft unterliegen AuslBG − wenn ihre Anteile unter 25 % liegen und − wenn sie arbeitnehmerähnliche Leistungen erbringen − Überprüfung durch AMS, ob tatsächlich Gesellschafterverhältnis vorliegt ▪ Liegt Gesellschaftereigenschaft mit über 25% Anteilen vor, dann braucht der DstA keine Bewilligung vom AMS, da er als „selbständig“ eingestuft wird ▪ Liegt jedoch die Gesellschaftereigenschaft über 25% der Anteile nicht vor, dann braucht der DstA eine Bewilligung, damit er seine Tätigkeit legal ausüben darf Wer unterliegt dem AuslBG? Grundsätzlich braucht jede/r AusländerIn eine Berechtigung nach AuslBG, um eine legale Beschäftigung aufzunehmen Ausnahmen: Ausländer ist vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß § 1 AuslBG ausgenommen Ausländer besitzt einen AT nach NAG, der auch eine Beschäftigung erlaubt Folgende Personen sind gemäß § 1 AuslBG ausgenommen Anerkannte Flüchtlinge Subsidiär Schutzberechtigte Diplomaten Professoren an den österreichischen Universitäten und andere besondere Berufsgruppen und deren EhegattInnen und Kinder Seelsorger von anerkannten Religionsgemeinschaften EWR-Bürger und Schweizer sowie ihre Familienangehörigen, die DstA sind Auf Antrag können diese vom AuslBG ausgenommenen Personen eine Ausnahmebestätigung beim zuständigen AMS (Arbeitsmarktservice) bekommen AT, die freien Arbeitsmarktzugang inkludieren: „Rot-Weiß–Rot Karte plus“, „Familienangehöriger“, Daueraufenthalt-EU, "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" , "Aufenthaltsberechtigung plus“ , alte unbefristete Sichtvermerke, unbefristeten Niederlassungsbewilligungen oder Aufenthaltsbewilligungen, die vor dem 1.7.1993 bzw. vor dem 1.1.2006 ausgestellt wurden 67 Folgende AT ermöglichen Erlangung einer Arbeitsbewilligung nach dem AuslBG: „Rot-Weiß- Rot Karte“, Niederlassungsbewilligung (nur selbständige), NB-Angehöriger, AB-Rotationskraft, AB-Betriebsentsandte, AB-Schüler, AB-Studierende Folgende AT verbieten bewilligungspflichtige Beschäftigungsaufnahme: „NB-ausgenommen Erwerbstätigkeit“, AB-Selbständige, AB-Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, AB- Sozialdienstleistende Arbeitsberechtigungen nach dem AuslBG Beschäftigungsbewilligung Kontingentbewilligungen Anzeigebestätigung für − PraktikantInnen − VolontärInnen, − Au-Pair-Kraft Grundvoraussetzung ist Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß NAG Beschäftigungsbewilligung (BB) Der Antrag auf BB darf nur vom Arbeitgeber gestellt werden Die BB ist nur für die im Antrag angegebene Anstellung im antragstellenden Unternehmen gültig Ist für ein Jahr gültig Die BB wird verlängert, wenn der Arbeitsgeber rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat und der Ausländer weiter einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzt Arbeitsmarktprüfung Sobald Arbeitgeber einen Antrag auf BB stellt, leitet das AMS bis auf einige wenige Ausnahmen, die im AuslBG aufgezählt sind, eine Arbeitsmarktprüfung ein − ob nicht andere (arbeitslose) Personen für die beantragte Stelle geeignet wären − vorrangig sollen österreichische und ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitskräfte angestellt werden Rangfolge 1. österreichische Staatsangehörige (Inländervorrang) 2. EWR-BürgerInnen („Gemeinschaftspräferenz“) 3. neue EWR-BürgerInnenn („Gemeinschaftspräferenz“) 4. DstA mit Niederlassungsnachweis, „Daueraufenthalt-EU“ oder „R-W-R-K-plus“, Konventionsflüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte („Integrationsprinzip“) Kriterien für Ersatzkraft Die Ersatzkraft muss geeignet und bereit sein, die angebotene Stelle zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen anzunehmen! berufliche Qualifikation Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme 68 Arbeitsumfang, Arbeitszeit und Entlohnung (Kollektivverträge, Mindestlohntarife) Das Ergebnis der Arbeitsmarktprüfung Lehnt der Arbeitgeber die vermittelten Personen mit relevanter Begründung ab, dann wird für den DStA die BB erteilt Relevante Gründe: erfolgslose Vermittlungsbemühungen des AMS innerhalb der letzten drei Monate besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich (z.B. Pflegebedürftigkeit des Arbeitgebers) Ohne rechtlich relevanter Begründung wird der Antrag auf BB abgewiesen Kontingentbewilligungen Zur Deckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs Verordnung des BM für Wirtschaft und Arbeit kurzfristig ausländische Arbeitskräfte in bestimmten Wirtschaftsbereichen (z.B. Fremdenverkehr, Land- und Forstwirtschaft) Im Rahmen dieser Kontingente können Beschäftigungsbewilligungen für maximal 6 Monate durch das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt werden Studenten können diese Bewilligung für maximal 3 Monate erhalten. Kontingentbewilligungen für Erntehelfer werden höchstens für 6 Wochen erteilt. Anzeigebestätigung als PraktikantIn bzw. VolontärIn DstA, die zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten in Österreich beschäftigt werden. Keine Volontariat liegt vor bei: Hilfstätigkeiten, einfachen Arbeiten, Arbeiten auf Baustellen Anzeigebestätigung als Au-Pair-Kraft Au-Pair-Kraft darf erst nach Erteilung einer Anzeigebestätigung arbeiten gilt zunächst für sechs Monate und kann um maximal sechs Monate verlängert werden Eine Anzeigebestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn − die Au-pair-Kraft mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt ist, − im Falle der Vermittlung eine hierzu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde, − die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten AB „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ für die gesamte Dauer des Au-pair- Verhältnisses Die Anzeigebestätigung des AMS ist dient als Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels und ist den zuständigen Aufenthaltsbehörden vorzulegen 69 Grundversorgung (Asylwerber) Bundesebene: Grundversorgungsgesetz–Bund (GVG-B): Regelt wer Anspruch auf Grundversorgung hat und welche Leistung davon umfasst sind Landesebene: Teilweise in bestehende Sozialhilfegesetze eingegliedert (Vorarlberg), teilweise eigene GVG erlassen (Tirol, Wien, Steiermark) Ziel war die bundesweite Vereinheitlichung der Grundversorgungsleistungen. Bei der Vollziehung bestehen jedoch in der Praxis Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. Grundversorgungsvereinbarung §1 Z 2 GVG-B „Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich in der geltenden Fassung“ Die Grundversorgungsvereinbarung sieht vor, dass die Verantwortung für die Grundversorgung vom Bund und den Ländern getragen wird (Kostenteilung 60:40) Zielgruppe Art 2 Grundversorgungsvereinbarung Abs 1: Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält Schutzbedürftig sind: 1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, 2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, […] 4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, 5. Fremde, die aufgrund der §§ 4, 4a, 5, 5a und 6 der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 66 FrG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und […] Abs 2: Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung. […] Abs 4:Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann. 70

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