Oö Jagdgesetz Fragenkatalog 2025 PDF
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2025
Mag. Marlene Kastner
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This document is a study aid for the Oö Jagdgesetz (Upper Austrian Hunting Act) for 2025. It covers topics like hunting rights, hunting periods, different types of game, and hunting grounds. The document is based on the 2014 version of the law.
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**OÖ. Jagdgesetz** **Lernhilfe** **Ver. 2025, erstellt von Mag. Marlene Kastner auf Basis von Herrn Werner Wiesauer und Herrn RA Dr. Wolfgang Lamprecht (aus dem Jahr 2014)** **[Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Jagd in Oberösterreich relevant? ]** - Oö. Jagdgesetz 2024 - Oö. Jagdve...
**OÖ. Jagdgesetz** **Lernhilfe** **Ver. 2025, erstellt von Mag. Marlene Kastner auf Basis von Herrn Werner Wiesauer und Herrn RA Dr. Wolfgang Lamprecht (aus dem Jahr 2014)** **[Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Jagd in Oberösterreich relevant? ]** - Oö. Jagdgesetz 2024 - Oö. Jagdverordnung 2024 - Oö. Abschussplanverordnung 2024 - Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag **[ABSCHNITT 1: ]** **[JAGDRECHT UND AUSÜBUNG DES JAGDRECHTS]** **[§ 1 GELTUNGSBEREICH]** **Wo gilt das OÖ Jagdgesetz?** Im Land Oberösterreich -- Landesgesetz **[Was ist vom Geltungsbereich ausgenommen? ]** 1. 2. **[§ 2 DAS JAGDRECHT ]** **Was ist das Jagdrecht, worin besteht es?** Das Jagdrecht kommt vom Grundeigentum und ist mit diesem verbunden. **Welche Rechte und Pflichten umfasst das Jagdrecht?** Das Jagdrecht umfasst das Recht bzw. die Verpflichtung das Wild im Jagdgebiet zu hegen, im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und das Gelege des Federwildes (soweit es keine anderen Bestimmungen gibt) anzueignen. **Wie ist die Jagd auszuüben?** Nach den allgemeinen Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes. Im Zweifel kommt den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu. (Landeskultur: gemeint ist insbesondere die Landwirtschaft) **[§ 3 JAGDPERIODE UND JAGDJAHR ]** **Beginn und Ende eines Jagdjahres?** Das Jagdjahr beginnt am l. April und endet am 31. März jeden Jahres. **Wie lange dauert eine Jagdperiode?** Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit überwiegendem Rotwildbestand neun Jahre, für alle übrigen Reviere sechs Jahre. Rotwild: In OÖ.: Im Wesentlichen das Rotwild **Wenn innerhalb einer Gemeinde mehrere Jagdgebiete bestehen, wie verhält sich dann die Regelung zur Jagdperiode?** Es gibt seit 01. April 2024 die Möglichkeit der Angleichung der Jagdperioden von mehreren Jagdgebieten innerhalb einer Gemeinde mit Zustimmung der Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten (JAB). **Was ist für diese Angleichung wichtig?** Die zuletzt abgelaufende Jagdperiode ist maßgeblich Die Vertragsdauer des Pachtvertrags ist anzupassen **[§ 4 WILD UND WILDHEGE ]** **Was ist Wild im Sinne des Gesetzes?** Alle im Jagdgesetz aufgezählten jagdbaren Tiere Einteilung des Wildes: Haarwild, Beutegreifer, Federwild 1. Haarwild: a) Schalenwild: Rotwild (Cervus elaphus), Damwild (Dama dama), Sikawild (Cervus nippon), Rehwild (Capreolus capreolus), Gamswild (Rupicapra rupicapra), Steinwild (Capra ibex), Muffelwild (Ovis ammon musimon), Schwarzwild (Sus scrofa), Elchwild (Alces alces); b) Beutegreifer: Braunbär (Ursus arctos), Waschbär (Procyon lotor), Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Goldschakal (Canis aureus), Dachs (Meles meles), Baummarder (Martes martes), Steinmarder (Martes foina), Waldiltis (Mustela putorius), Hermelin (Mustela erminea), Mauswiesel (Mustela nivalis), Fischotter (Lutra lutra), Mink (Neovison vison), Luchs (Lynx lynx), Wildkatze (Felis silvestris); c) Nagetiere und Hasenartige: Feldhase (Lepus europaeus), Schneehase (Lepus timidus), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus), Murmeltier (Marmota marmota); 2. Federwild: a) Hühnervögel: Auerwild (Tetrao urogallus), Birkwild (Lyrurus tetrix), Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Bonasa bonasia), Alpenschneehuhn (Lagopus muta), Steinhuhn (Alectoris graeca), Rebhuhn (Perdix perdix), Fasan (Phasianus colchicus); b) Greifvögel: Mäusebussard (Buteo buteo), Habicht (Accipiter gentilis), Sperber (Accipiter nisus), Steinadler (Aquila chrysaetos); c) Wildtauben: Hohltaube (Columba oenas), Turteltaube (Streptopelia turtur), Ringeltaube (Columba palumbus), Türkentaube (Streptopelia decaocto); d) Wasservögel: Graugans (Anser anser), Saatgans (Anser fabalis), Blässgans (Anser albifrons), Zwerggans (Anser erythropus), Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus), Blässhuhn (Fulica atra), Stockente (Anas platyrhynchos), Krickente (Anas crecca), Reiherente (Aythya fuligula), Tafelente (Aythya ferina), Schellente (Bucephala clangula), Knäkente (Spatula querquedula), Schnatterente (Mareca strepera), Pfeifente (Mareca penelope), Spießente (Anas acuta), Löffelente (Spatula clypeata), Kolbenente (Netta rufina), Bergente (Aythya marila), Moorente (Aythya nyroca), Eisente (Clangula hyemalis), Samtente (Melanitta fusca), Eiderente (Somateria mollissima), Höckerschwan (Cygnus olor), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Graureiher (Ardea cinerea). **Erklären Sie den Begriff,, Wildhege\".** Das sind alle Maßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte zu treffen hat, um unter Bedachtnahme auf das Jagdgesetz und auf die Interessen der Landeskultur und der Fischerei einen gesunden und artenreichen Wildstand zu erhalten und das Wild gegen Beutegreifer, Futternot und Wilderer zu schützen. **Wer ist zur Wildhege verpflichtet?** Der Jagdausübungsberechtigte **Was ist Raubzeug?** Als Raubzeug werden Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild zählen, die aber jagdbarem Wild nachstellen oder sich von diesem oder dessen Eiern ernähren. z\. B: wildernde Hunde, streunende Katzen, Ratten **[§ 5 WILDGEHEGE ]** **Was ist ein Wildgehege?** Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. Das Auswechseln von Wild und das Einwechseln von Schalenwild muss verhindert werden. Der Wald darf nicht gefährdet werden, die freie Begehbarkeit von Wegen muss gegeben sein und es darf keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Landeskultur und der Jagd erfolgen. **Ist eine Bewilligung für ein Wildgehege erforderlich?** Wenn Schwarzwild gehalten wird, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (=Bezirkshauptmannschaft) erforderlich. Ansonsten ist eine Anzeigepflicht vorgeschrieben. Die Behörde hat bei einer Anzeigepflicht innerhalb von 6 Monaten das Wildgehege zu untersagen. **Gibt es eine maximale Größe für Wildgehege?** Ja. Maximale Größe bei Schwarzwild 10 ha, sonst 20 ha. **[§ 6 TIERGÄRTEN ]** **Was ist ein Tiergarten?** Das ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild zum Zwecke der Schaustellung gehalten wird. **Ist für einen Tiergarten eine Bewilligung erforderlich?** Ja, für die Errichtung ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. **Unter welchen Voraussetzungen wird eine Bewilligung für einen Tiergarten erteilt?** Mindestgröße 10 ha. Es muss ein öffentliches Interesse an der Schaustellung bestehen. Ein angepasstes Biotop muss vorhanden sein. Das Ein-und Auswechseln von Wild muss unmöglich sein. Der Wald darf nicht gefährdet werden; die freie Begehbarkeit von Wanderwegen muss gewährleistet sein, und anderes. **[§ 7 RUHEN DER JAGD ]** **Wo ruht die Jagd?** auf Friedhöfen in der Erholung dienenden Parks und Anlagen in Gebäuden in Werksanlagen in umfriedeten Höfen und Hausgärten auf forstlich nicht genutzten Flächen, in die das Eindringen von Haarwild durch Umfriedung verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne in Betrieben, in denen jagdbare Tiere gezüchtet werden in Wildgehegen und Tiergärten. Wo die Jagd ruht, darf nicht gejagt werden. **Was ist auf diesen Flächen dennoch jagdlich erlaubt und warum?** Die Falknerei -- geringes Gefährdungs- und Störungspotential **Ausnahme von der Ausnahme: Wo ist die Falknerei doch nicht erlaubt?** Öffentliche Spielplätze **In welchen Fällen werden die ruhenden Flächen doch bejagbar?** Durch Anordnung eines Abschusses durch die Behörde, wenn erforderlich **[§ 8 JAGDGEBIETE ]** **Jagdgebiete werden unterschieden in \...** Eigenjagdgebiete genossenschaftliche Jagdgebiete **[§ 9 EIGENJAGDGEBIETE ]** **Was ist ein Eigenjagdgebiet?** Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende, zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 Hektar (ha), die von der Behörde als Eigenjagdgebiet festgestellt worden ist. **Welche Größe muss eine Eigenjagd grundsätzlich haben?** mindestens115 ha **Gibt es Ausnahmen dazu?** Unter 115 ha ist eine Eigenjagd nur dann möglich, wenn die Grundfläche mit solchen in Niederösterreich, Salzburg oder der Steiermark zusammenhängt und mit diesen zusammen mindestens 115 ha erreicht. Das ist aber nur dann möglich, wenn in diesen Bundesländern die gleiche Regelung gilt (dies ist in allen 3 Bundesländern der Fall). **Was versteht man unter zusammenhängender Grundfläche?** Grundflächen sind dann zusammenhängend, wenn man sie erreichen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Bahnkörper, und andere schmale Grundflächen, auf denen aufgrund ihrer Gestalt eine Jagdausübung nicht möglich ist, trennen die Grundflächen nicht, stellen aber auch in ihrer Länge keine Verbindung her. **[§ 10 GENOSSENSCHAFTLICHE JAGDGEBIETE ]** **Was ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet?** Unter einem genossenschaftlichen Jagdgebiet versteht man alle Grundstücke, die in einer Ortsgemeinde gelegen sind und nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören. **[§ 11 JAGDBERECHTIGTE, JAGDAUSÜBUNGSBERECHTIGTE ]** Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. **Erklären Sie die Begriffe „Jagdberechtigte\" und „Jagdausübungsberechtigte\"** Jagdberechtigt ist in Eigenjagdgebieten: der Grundeigentümer in genossenschaftlichen Jagdgebieten: die Jagdgenossenschaft. Jagdausübungsberechtigt sind im Eigenjagdgebiet: die Grundeigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter; im genossenschaftlichen Jagdgebiet: die Pächter oder die Jagdverwalter. **Wie wird das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ausgeübt bzw. wie ist es zu** **verwerten?** Das Jagdrecht in genossenschaftlichen Jagdgebieten ist grundsätzlich zu verpachten. Wenn dies nicht möglich ist, ist es durch einen Jagdverwalter auszuüben. **Wie wird das Jagdrecht in Eigenjagden ausgeübt bzw. verwertet?** Die Befugnis zur Eigenjagd ist entweder durch Selbstverwaltung oder durch Verpachtung auszuüben. Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften müssen ein etwaiges Eigenjagdrecht verpachten. Die Mitglieder der Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften haben kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigenjagdrechts. **[ABSCHNITT 2: ]** **[FESTSTELLUNG DER JAGDGEBIETE ]** **[§ 10 VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DER JAGDGEBIETE ]** **Wer ist zuständig für die Feststellung der Jagdgebiete?** Die Feststellung der Jagdgebiete erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. **Was hat ein Eigentümer zu tun, der die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet** **beansprucht?** Er muss die Feststellung als Eigenjagdgebiet spätestens 6 Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch etwaige Anträge auf Vereinigung und Zerlegung von Jagdgebieten, auf Feststellung eines Gebietes als Jagdanschluss und auf Gebietsabrundung zu stellen. Für den Antrag auf Feststellung als Eigenjagd ist insbesondere erforderlich: der Nachweis des Grundeigentums und der Nachweis des Zusammenhängens der Grundflächen (durch Auszug aus Grundstückskataster). **Wann hat die Behörde über diese Anträge zu entscheiden?** Die Behörde hat über solche Anträge spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu entscheiden. **Was hat die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung festzustellen?** Sie stellt fest, - das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes - welche Grundflächen zum Eigenjagdgebiet gehören - welche Arrondierungsflächen einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden - dass die verbleibenden Grundstücke das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden - ob das genossenschaftliche Jagdgebiet allenfalls als Jagdanschluss gilt - welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluss gelten **Wann ist eine Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht notwendig?** Die Jagdgebietsfeststellung kann unterbleiben, wenn sich bei bestehenden Eigenjagden in der abgelaufenen Periode weder im Grundausmaß noch in der Person des Eigentümers etwas geändert hat. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. **[§ 13 VEREINIGUNG UND ZERLEGUNG EINES GENOSSENSCH. JAGDGEBIETES ]** **Können genossenschaftliche Jagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden?** Ja. **Was ist Vereinigung von genossenschaftlichen Jagdgebieten?** Der Zusammenschluss von zwei oder mehreren genossenschaftlichen Jagdgebieten zu einem Jagdgebiet. **Wie geht die Vereinigung von genossenschaftlichen Jagdgebieten vor sich?** Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Gemeindejagdvorstand hat die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung anzuordnen, wenn dies im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen ist. Die Erträgnisse werden entsprechend den Flächenanteilen aufgeteilt. **Was ist Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes?** Zerlegung ist die Aufteilung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere Teile, wobei kein Teil eine Fläche von unter 115 ha aufweisen darf. **Wie geht die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes vor sich?** Auf Antrag der Jagdgenossenschaft bzw. des Gemeindejagdvorstandes hat die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung anzuordnen, wenn dies im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen ist. **[§ 14 JAGDANSCHLUSS ]** **Was ist ein Jagdanschluss?** Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie es zu einem Jagdanschluss kommt. - Wenn ein genossenschaftliches Jagdgebiet das Ausmaß von 115 ha nicht erreicht und eine Vereinigung nicht möglich ist, ist dieses Jagdgebiet von der Behörde als Jagdanschluss festzustellen. - Wird ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch eingeschobene Eigenjagdgebiete in mehrere Teile getrennt und erreicht keiner dieser Teile ein Ausmaß von 115 ha, ist jeder dieser Teile als Jagdanschluss festzustellen. Grundsatz: Keine Jagdgebiete unter 115 ha! **Was ist ein Jagdeinschluss?** Zum Jagdeinschluss kommt es, wenn a\) ein Teil eines genossenschaftlichen Jagdgebietes (weniger als 115 Ha) von einem Eigenjagdgebiet zur Gänze so umschlossen wird, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und insbesondere die erforderliche Breite nicht aufweisen; oder b\) ein Teil eines genossenschaftlichen Jagdgebietes (weniger als 115 Ha) von dem übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet derart abgetrennt ist, dass man auf das Trennstück nur über fremdes Jagdgebiet oder über die durch ein solches führenden Wege oder Wasserläufe gelangen kann; In diesen Fällen ist vom Grundeigentümer, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, die Feststellung als Jagdeinschluß zu beantragen. **[§ 15 ABRUNDUNG VON JAGDGEBIETEN ]** **Was ist Abrundung von Jagdgebieten?** Eine Abrundung (= Arrondierung) eines Jagdgebietes liegt vor, wenn von einem Jagdgebiet schmale Streifen in ein anderes Jagdgebiet hineinragen, auf denen eine geregelte Jagdwirtschaft nicht sinnvoll bzw. möglich ist. Die Jagdausübungsberechtigten können wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen derJagdgebietsgrenzen treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Grundeigentümerinnen sowie den Jagdberechtigten schriftlich mitzuteilne. Kann eine solche Vereinbarungen nicht geschlossen werden, kann von Amts wegen oder auf Antrag des Eigenjagdbesitzers, einer Jagdgenossenschaft oder es Bezirksjagdbeirats hat die Behörde die Abrundung zu verfügen, wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung fordern. Die neuen Grenzen sind grundsätzlich so zu ziehen, dass sie in der Natur erkennbar sind, z. B. Wasserläufe, Gräben etc. Durch die Abrundung darf die Fläche des Jagdgebietes 115 ha nicht unterschreiten. **Ist für die durch Arrondierung erhaltenen Jagdflächen von dem dort Jagdausübungsberechtigten ein Entgelt zu bezahlen?** Es ist eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Sofern keine Einigung der Beteiligten zustande kommt, entscheidet das zuständige Landesgericht im außerstreitigen Verfahren. **[§ 16VERÄNDERUNGEN DES JAGDGEBIETES WÄHREND DER JAGDPERIODE ]** **Was ist zu tun, wenn während der Jagdperiode Veränderungen des Jagdgebietes eintreten?** Eine Neufeststellung des Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist erforderlich, - wenn der Eigenjagdbesitzer einen Teil des Gebietes verkauft oder sonst verliert, oder das Eigenjagdgebiet aus sonstigen Gründen unter 115 ha sinkt - wenn im Eigenjagdgebiet ein Wildgehege oder Tiergarten errichtet wird, - wenn Jagdanschlüsse oder Jagdeinschlüsse verloren gehen - die für ein Eigenjagdgebiet erforderliche Mindestfläche (115 ha) durch Ankauf von Grundflächen erstmals erreicht wird - sich das festgestellt Eigenjagdgebiet vergrößert und die Feststellung durch den Grundeigentümer beantragt wird. Eine Neufeststellung des Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist **innerhalb der laufenden Jagdperiode** erforderlich, das Eigenjagdgebiet aus sonstigen Gründen unter 100 ha sinkt - die für ein Eigenjagdgebiet erforderliche Mindestfläche (115 ha) durch Ankauf von Grundflächen erstmals erreicht wird und die Feststellung durch den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird - sich das festgestellt Eigenjagdgebiet sich um über 50 ha vergrößert und die Feststellung durch den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird. **[ABSCHNITT 3: ]** **[AUSÜBUNG DER GENOSSENSCHAFTLICHEN JAGD UND VERWERTUNG DES JAGDRECHTS IN EIGENJAGDGEBIETEN]** **[§ 17 DIE JAGDGENOSSENSCHAFT ]** **Was ist eine Jagdgenossenschaft?** Die Jagdgenossenschaft setzt sich aus der Gesamtheit jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zusammen, welche im genossenschaftlichen Jagdgebiet land- und/oder forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von mindestens 3.000 m² besitzen Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossen. **Wer ist Jagdgenosse?** Jagdgenosse ist folglich jeder Grundeigentümer einer Gemeinde, in dessen Besitz land-oder forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von mindestens 3.000 m² gehören. **Rechte der Jagdgenossenschaft?** Der Jagdgenossenschaft kommen alle aus der Verwertung des Jagdrechtes erwachsenden Rechte zu. **Welche Organe hat die Jagdgenossenschaft?** Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Gemeindejagdvorstand und der Obmann. **Wer hat die Aufsicht über diese Organe?** Die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat gesetzwidrige Beschlüsse der Organe aufzuheben, ebenso Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben u.a. Ebenso besteht die die Möglichkeit der Abberufung des Obmannes und des Gemeindejagdvorstandes im Falle seiner Untätigkeit. In diesem Fall werden bis zur Neuwahl der Organe alle Beschlüsse durch die Bezirksverwaltungsbehörde gefasst. **[§ 18 DER GEMEINDEJAGDVORSTAND ]** **Zusammensetzung des Gemeindejagdvorstandes** Der Gemeindejagdvorstand besteht aus 9 Mitgliedern Drei der neun Mitglieder wählt die Gemeindevertretung, sechs Mitglieder wählt der Ortsbauernausschuss aus dem Kreis der Jagdgenossen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ebenso werden die Ersatzmitglieder gewählt (zuerst wählen die Gemeindevertreter). Den Vorsitz im Gemeindejagdvorstand hat der Obmann. **Wenn in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernausschüsse bestehen?** Dann wählen alle Ortsbauernschaften in einer gemeinsamen Sitzung die Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Gemeindejagdvorstand. Den Vorsitz hat dann der an Jahren älteste Ortsbauernobmann. **Für welche Dauer werden die Mitglieder des Gemeindejagdvorstandes gewählt?** Für die Funktionsdauer jener Körperschaft, die sie zu wählen hat. **Wann ist der Gemeindejagdvorstand beschlussfähig?** Er ist beschlussfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind (also 5). Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. **Was ist, wenn ein Mitglied des Gemeindejagdvorstandes Pächter der Genossenschaftsjagd bzw. Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft wird?** Die Funktion im Gemeindejagdvorstand ruht. Für die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. **[§ 17 GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEJAGDVORSTANDES ]** **Nach welchen Regeln arbeitet der Gemeindejagdvorstand ?** Er arbeitet nach der Geschäftsordnung, die er selbst zu beschließen hat. Die Geschäftsordnung beinhaltet die maßgeblichen Regeln über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen und der Haushaltsführung. **Was gilt, wenn der Gemeindejagdvorstand keine Geschäftsordnung beschließt?** Wenn der Gemeindejagdvorstand keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Gemeindejagdvorstand. **[§ 19 DER OBMANN ]** **Welche Aufgaben hat der Obmann des Gemeindejagdvorstandes?** Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, er beruft die Sitzungen ein, er führt dort den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Gemeindejagdvorstandes durch. **Wie wird der Obmann bestellt?** Der Gemeindejagdvorstand wählt den Obmann und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte. **Wer unterzeichnet rechtsgültig für den Gemeindejagdvorstand, wenn Verpflichtungen eingegangen** **werden sollen?** Urkunden, mit denen der Gemeindejagdvorstand Verpflichtungen für die Jagdgenossenschaft eingeht, sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Gemeindejagdvorstandes zu unterzeichnen. **[§ 20 VERWERTUNG DES JAGDRECHTES IM GENOSSENSCHAFTLICHEN JAGDGEBIET ]** **Wie ist das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet zu verwerten bzw. zu nutzen?** Durch Verpachtung oder Verwaltung für die Dauer einer Jagdperiode. **Wie erfolgt die Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet (welche** **Arten der Herbeiführung der Verpachtung gibt es)?** durch freies Übereinkommen durch Erneuerung des Jagdpachtvertrages **Wie und durch wen wird die Art der Verpachtung beschlossen?** Der Gemeindejagdvorstand beschließt die Art der Verpachtung, und zwar unverzüglich nach Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Behörde. Bei dieser Beschlussfassung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein, einfache Stimmenmehrheit genügt. Gleichzeitig ist der Entwurf des Pachtvertrages zu beschließen. **Wie muss der Pachtvertrag gestaltet sein?** Entsprechend der Oö. Musterpachtvertragsverordnung **[§ 21 PÄCHTERFÄHIGKEIT ]** **An wen darf das Jagdrecht verpachtet werden (Pächterfähigkeit)?** Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an 1\) eine Jagdgesellschaft, 2\) an eine natürliche voll geschäftsfähige Person, die in den letzten 5 Jahren wenigstens 3 Jahre im Besitz einer Jahresjagdkarte war, 3\) an eine juristische Person (diese muss einen Jagdverwalter bestellen, der in den letzten 5 Jahren wenigestens 3 Jahre im Besitz einer Jahresjagdkarte war). Weitere Voraussetzung für Pächterfähigkeit ist, dass der Jagdpächter den ihm aus der Jagdpachtung erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen gewillt und dazu auch in der Lage ist. Bei der Jagdgesellschaft muss diese Voraussetzung bei jedem Gesellschafter gegeben sein. **[§ 22 DIE JAGDGESELLSCHAFT ]** **Wer kann Jagdgesellschafter sein?** Jagdgesellschafter können nur eigenberechtigte Personen sein, die im Besitz einer Jahresjagdkarte sind. Wird einem Gesellschafter die Jagdkarte entzogen, scheidet er aus der Jagdgesellschaft aus. **Ist die Zahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft limitiert?** Ja. Eine Jagdgesellschaft darf nur so viele Mitglieder haben, dass auf je angefangene 200 ha des Jagdgebietes höchstens ein Mitglied entfällt. **Wie ist die Jagd von der Jagdgesellschaft auszuüben?** Die Jagd ist von der Jagdgesellschaft unter einheitlicher Leitung auszuüben. Hierzu hat sie aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen und diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. **Welche Voraussetzungen muss der Jagdleiter erfüllen?** Er muss in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte gewesen sein. Der Wechsel der Person der Jagdleitung muss der Behörde und dem Gemeindejagdvorstand gemeldet werden. **Welche Aufgaben hat der Jagdleiter zu erfüllen?** Der Jagdleiter ist zur Vertretung der Jagdgesellschaft bevollmächtigt. Vor der Verpachtung muss der Jagdleiter dem Obmann des Gemeindejagdvorstandes den Gesellschaftsvertrag vorlegen. **Was muss der Gesellschaftsvertrag enthalten?** Es müssen alle Jagdgesellschafter mit Namen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz angeführt sein. **Kann nach Abschluss des Pachtvertrages ein neues Mitglied in die Jagdgesellschaft aufgenommen werden?** Nach Abschluss des Pachtvertrages darf ein neues Mitglied nur dann aufgenommen werden, wenn vorher ein anderes Mitglied ausscheidet. Der Gemeindejagdvorstand muss zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes seine Zustimmung erteilen. Eine Mitteilung an die Behörde ist erforderlich. **Wem ist das Ausscheiden eines Mitgliedes zu melden?** Dem Gemeindejagdvorstand und der Behörde. Sinkt die Zahl der Jagdgesellschafter in einer Jagdgesellschaft auf unter 2 Personen, löst sich die Jagdgesellschaft automatisch auf. Eine Neuverpachtung bzw. Verwaltung ist notwendig. **Was geschieht, wenn der Pächter eines genossenschaftlichen Jagdgebietes stirbt?** Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten die Erben in das Pachtverhältnis ein. Wenn die Erben nicht pächterfähig sind, ist von den Erben ein Jagdverwalter namhaft zu machen. **Wer haftet in einer Jagdgesellschaft für Verbindlichkeiten?** Alle Jagdgesellschafter haften für sämtliche aus der Jagdpachtung entstehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand (jeder haftet für den gesamten Betrag). **[§ 24 JAGDVERWALTUNG ]** **Was passiert, wenn die Pachtverhandlungen scheitern?** Die Jagdgenossenschaft bestellt einen Verwalter. **Was geschieht, wenn eine Verpachtung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes nicht zustande kommt?** Wenn eine Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdgebietes nicht möglich ist, sind auf Rechung der Jagdgenossenschaft ein oder mehrere Jagdverwalter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die Behörde nach Anhörung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates. **Wer kann als Jagdverwalter bestellt werden?** Jagdverwalter kann nur eine natürliche Person sein, die die Pächterfähigkeit besitzt. **Was geschieht, wenn der Jagdverwalter seine Verpflichtungen nicht erfüllt?** Wenn der Jagdverwalter seine Aufgaben nicht erfüllt, hat ihn die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates abzuberufen und einen anderen Jagdverwalter zu bestellen. **[§ 28 ERLAG DES PACHTENTGELTS ]** **Wann ist das Pachtentgelt zu bezahlen?** Das erste Pachtentgelt ist zwei Wochen nach Abschluss des Pachtvertrages fällig, das folgende Pachtentgelt jeweils vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres. **Was geschieht, wenn ein Pächter das Pachtentgelt nicht bezahlt?** Das Pachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden. **[§ 25 VERTEILUNG DES JAGDPACHTENTGELT ]** **Wie entsteht ein Verteilungsplan?** Die Gemeinde ist verpflichtet bei der Erstellung ds Verteilungsplans mitzuwirken. Es gibt kein Widerspruchsrecht gegen den Verteilungsplan (aber Einwand an Obmann möglich) **Was wenn dem Pachtentgelt nicht zugestimmt wird?** Gegen die Höhe des ausbezahlten Anteils am Jagdpachtentgelt kann ein Einwand beim Obmann des Gemeindejagdvorstandes erhoben werden. **Wie wird das Pachtentgelt aufgeteilt?** Das Pachtentgelt wird entsprechend dem Grundausmaß anteilsmäßig nach Abzug der Ausgaben (z. B. für Jagdgebietsfeststellung, ev. Jagdverwalter etc.) auf die einzelnen Jagdgenossen aufgeteilt. **Wenn das Pachtentgelt zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht?** Wenn das Pachtentgelt zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht, sind die Jagdgenossen verpflichtet, im gleichen Verhältnis zu den Ausgaben beizutragen. **[§ 26 VERBOT DER UNTERPACHT; ABTRETUNG FÜR DIE RESTL. PACHTDAUER ]** **Was ist eine Unterpacht, ist sie erlaubt?** Unterpacht ist eine teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd. Unterpacht ist verboten. **Was ist Abtretung der Jagd für die restliche Pachtdauer** Der Pächter kann mit Zustimmung des Gemeindejagdvorstandes das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Bedingungen an einen anderen abtreten. Dazu ist eine Bewilligung der Behörde notwendig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn gegen die Abtretung im Interesse der Jagd und der Landeskultur keine Bedenken bestehen (z. B. wegen Krankheitsfall). **Was ist eine Unterpacht, ist sie erlaubt?** Unterpacht ist eine teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd. Unterpacht ist verboten. **Was ist Abtretung der Jagd für die restliche Pachtdauer** Der Pächter kann mit Zustimmung des Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Bedingungen an einen anderen abtreten. Dazu ist eine Bewilligung der Behörde notwendig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn gegen die Abtretung im Interesse der Jagd und der Landeskultur keine Bedenken bestehen (z. B. wegen Krankheitsfall). **[§ 27 AUFLÖSUNG DES JAGDPACHTVERTRAGES ]** **Wann kann ein Pachtvertrag aufgelöst werden:** Antragsmöglichkeit der beiden Vertragsparteien und behördliche Auflösung bei schwerwiegenden Verstößen trotz diesbezüglichem Hinweis a) kommt den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (5. Abschnitt) nicht oder nicht ausreichend nach, b) hält wiederholt, schuldhaft und in einem erheblichen Ausmaß die Vorschriften über die Abschussregelung nicht ein, c) macht sich sonst wiederholt schwerwiegender Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen schuldig, d) entspricht trotz nachweislicher Aufforderung nicht der Vorschrift des § 69 (Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten), e) übt trotz überhandnehmender Wildschäden die Bejagung von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, nicht in der erforderlichen Weise aus; **[§ 28 WIDERSPRUCH DER JAGDGENOSSEN ]** **Gibt es ein Einspruchsrecht der Jagdgenossen?** Gegen Beschlüsse des Gemeindejagdvorstandes haben die Jagdgenossen ein Einspruchsrecht, wenn die Beschlüsse 1)die Art der Verpachtung oder 2\) den Pachtvertragsentwurf oder 3\) die Aufteilung des Pachtzins betreffen. **Wo sind Einsprüche einzubringen?** Beim Gemeindeamt. Die Einsprüche haben einen Gegenantrag zu enthalten. **Wer kann wirksam Einspruch erheben?** Jeder Jagdgenosse. Einsprüche, die die Art der Verpachtung betreffen oder den Entwurf des Pachtvertrages werden jedoch erst wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht haben. Die Beschlüsse des Gemeindejagdvorstandes treten erst außer Kraft, wenn gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde. **Was passiert mit den Einsprüchen bei der Gemeinde?** Der Bürgermeister überprüft die Einsprüche darauf hin, ob die Einspruchswerber Jagdgenossen sind, dann leitet der Bürgermeister die Einsprüche dem Gemeindejagdvorstand zu. **Wer entscheidet über die Einsprüche?** Über wirksame Einsprüche entscheidet erneut der Gemeindejagdvorstand, wobei dieser bei seiner neuen Entscheidung im Sinne des Gegenantrages gebunden ist, wenn von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde. Wird gegen den neuerlichen Beschluss des Gemeindejagdvorstandes wieder wirksam Einspruch eingebracht, hat der Bürgermeister die überprüften Einsprüche der BH vorzulegen; in diesem Fall hat dann die Behörde an Stelle des Gemeindejagdvorstandes die notwendigen Verfügungen zu treffen. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig; gegen den Bescheid bezüglich Aufteilung des Pachtzins kann jede Partei binnen 4 Wochen beim Landesgericht im Verfahren außer Streitsachen eine gerichtliche Entscheidung beantragen, die Entscheidung der BH tritt dann außer Kraft. **[§ 24 VERWERTUNG DES JAGDRECHTES IN JAGDANSCHLÜSSEN UND JAGDEINSCHLÜSSEN ]** **Wie erfolgt die Verwertung des Jagdrechts in Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen?** Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse oder Jagdeinschlüsse festgestellt wurden, ist an den angrenzenden Eigenjagdbesitzer zu verpachten. Wenn mehrere Eigenjagden in Frage kommen, entscheidet die Behörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten, welchem Eigenjagdgebiet der Jagdanschluss bzw. Jagdeinschluss zuzuweisen ist. **Ist diese Verpachtung der Anschluss-bzw. Einschlussgebiete entgeltlich?** Für die Pachtung dieser Flächen ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Können sich die Beteiligten über die Pachthöhe nicht einigen, entscheidet die Behörde. Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen. Wird die Entscheidung der Behörde nicht akzeptiert, entscheidet das zuständige Landesgericht im außerstreitigen Verfahren. **[§ 29 VERWERTUNG DES JAGDRECHTES IN EIGENJAGDGEBIETEN ]** **Wie ist das Jagdrecht in Eigenjagdgebieten zu verwerten?** Das Jagdrecht in Eigenjagdgebieten ist entweder durch Selbstverwaltung oder durch Verpachtung zu verwerten. Der Pächter muss pächterfähig sein. **Auf welche Dauer muss ein Eigenjagdgebiet verpachtet werden?** Das Jagdrecht muss mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode verpachtet werden. Ausnahmen kann die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse der Jagd und der Landeskultur bewilligen. **Kann ein Teil eines Eigenjagdgebietes verpachtet werden?** Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn sowohl die verpachteten Teile als auch der verbleibende Teil ein Mindestausmaß von je 115 ha aufweisen. Kleinere Teile können nur als Jagdanschluss an den Jagdausübungsberechtigten eines anschließenden Jagdgebietes verpachtet werden. **Ist eine Verpachtung einer Eigenjagd zu melden?** Die Verpachtung ist binnen 2 Wochen nach Vertragsabschluss vom Eigenjagdberechtigten unter Anschluss des Pachtvertrages der BH zu melden. **Wann wird der Pachtvertrag wirksam?** Die Behörde überprüft den Pachtvertrag auf seine Gesetzmäßigkeit. Wird ein aussetzender Bescheid nicht binnen 8 Wochen erlassen, gilt der Pachtvertrag als genehmigt. **[ABSCHNITT 4: JAGDLICHE LEGITIMATIONEN]** **[§ 30 JAGDKARTE --JAGDGASTKARTE -JAGDERLAUBNISSCHEIN ]** **Welche Jagdkarten gibt es?** Jagdkarte Jagdgastkarte Jagderlaubnisschein Bei der Falknerei zusätzlich der Sachkundenachweis **Gibt die Jagdkarte alleine das Recht, die Jagd auszuüben?** Wenn die Jagd nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausgeübt wird, ist zusätzlich ein Jagderlaubnisschein erforderlich. Ein Jagderlaubnisschein entfällt bei Bewegungsjagden, hier gilt die Einladung als Erlaubnis. **Ab welchem Lebensjahr ist die Jagd möglich?** Seit 01.04.2024 ist die Jagd ab dem 16. Lebensjahr möglich. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Jagdausübung nur in Begleitung einer legitimierten volljährigen Person (mit gültiger Jadgkarte!) erlaubt **Wer kann einen Jagderlaubnisschein ausstellen?** Der Jagderlaubnisschein wird vom Jagdausübungsberechtigten, bei einer Jagdgesellschaft vom Jagdleiter ausgestellt. **Wie dürfen Personen über 18 Jahre mit Hauptwohnsitz im Ausland die Jagd ausüben?** Nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten bzw. dessen Jagdschutzorganes. Es ist immer eine jagdliche Legimitation erforderlich -- Ausnahme z. B. US-Bürger (Nachweis der Schießfertigkeit wenn jagdliche Legimitation eines Drittstaats oder keine erworben werden kann) **Welche Dokumente sind bei der Jagd mitzuführen?** Jagdkarte bzw. Jagderlaubnisschein; diese sind auf Verlangen dem Jagdausübungsberechtigten, dessen Jagdschutzorgane und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. Im Fall der Gegenseitigkeit (=wenn dieselbe Begünstigung auch im anderen Bundesland gilt) gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung als Jagdkarten im Sinn dieses Landesgesetzes. **[§ 31 JAGDGASTKARTE ]** **Wer stellt Jagdgastkarten aus?** Der Jagdausübungsberechtigte bzw. in Jagdgesellschaften der Jagdleiter. Die Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeister haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Auf diesen Jagdgastkarten bleiben die Angaben über Namen und Wohnsitz des Jagdgastes sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast frei. Diese Daten muss der Jagdausübungsberechtigte in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte eintragen. Der Jagdgast hat die Karte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Karten sind ungültig. **An wen dürfen Jagdgastkarten ausgegeben werden?** An Personen, die in einem anderen Bundesland bereits eine nach den dortigen Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen oder an über 18 Jahre alte Personen, die im Ausland ihren ordentlichen Wohnsitz haben. **Wie lange und wo gelten Jagdgastkarten?** Sie gelten für die ganze Jagdperiode und zwar in ganz Oberösterreich. **[§ 32 JAGDKARTE ]** **Gültigkeitsbereich und Gültigkeitsdauer der Jagdkarte?** Sie gilt für die Dauer eines Jagdjahres für das ganze Bundesland. Sie wird auf den Namen des Bewerbers ausgestellt. **Wer stellt die Jagdkarte aus?** Zur Ausstellung von Jagdkarten ist grundsätzlich die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister zuständig. Wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) über. In diesem Fall wird die Jagdkarte von jener Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt, in deren Bereich der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will. **Weitere Voraussetzungen für die Ausstellung der Jagdkarte?** Das Mindestalter für die Ausstellung der Jagdkarte ist das vollendete 16. Lebensjahr. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte einem Bewerber nur ausfolgen, wenn die vorzulegende Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, keine Verurteilungen aufweist, er ferner schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 39 vorliegen und der Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausfolgung zu unterbleiben. Sämtliche Waffenverbote bilden einen Verweigerungsgrund. **Wann ist der Mitgliedsbeitrag zum OÖ. Landesjagdverband und der Beitrag zur Jagdhaftpflichtversicherung fällig?** Diese Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung an den Bewerber, ansonsten am Beginn eines jeden Jagdjahres fällig. **Wie erfolgt die Verlängerung einer Jagdkarte?** Durch die rechtzeitige Einzahlung der Beiträge wird die Verlängerung der Gültigkeit für ein weiteres Jagdjahr herbeigeführt. Im Übrigen wird die Jagdkarte erst mit der Einzahlung des Beitrages gültig. **Wie wird die Einzahlung der Beiträge überprüft?** Der O.Ö. Landesjagdverband hat den Bezirksjägermeisterinnen bzw. den Bezirksjägermeistern bis zum 15. Juli eines jeden Jahres jene Jagdkarteninhaber mitzuteilen, deren Jagdkarten bis 1 Juli keine Gültigkeit erlangt haben bzw. von denen die Beiträge bis zu diesem Datum nicht einbezahlt wurden. **Wann ist eine Jagdkarte ungültig?** Sie wird ungültig, wenn die Beiträge nicht entrichtet wurden, wenn die amtlichen Eintragungen, Unterschriften und Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild den Inhaber nicht mehr ernennen lässt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. **[§ 33 VORAUSSETZUNGEN ZUR ERLANGUNG EINER JAGDKARTE ]** **Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte** Die Jagdkarte darf ausgefolgt werden, wenn der Bewerber den Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den OÖ.-Landesjagdverband erbracht hat. Außerdem muss gegeben sein: 1\) die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit, 2\) die jagdliche Eignung, 3\) eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung, 4\) es dürfen keine Verweigerungsgründe vorliegen. **Auf welche Schäden hat sich die abzuschließende Jagdhaftpflichtversicherung zu erstrecken?** Sie hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte, durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen oder Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten oder durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden. **[§ 33 Abs 3 VERWEIGERUNG DER JAGDKARTE ]** **Wem wird die Jagdkarte verweigert?** Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, eine Jagdwaffe sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten annehmen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres - - - - - - - **[§ 34 JAGDLICHE EIGNUNG ]** **Voraussetzung für die Erlangung der ersten Jagdkarte?** Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jagdkarte ist die jagdliche Eignung nachzuweisen, und zwar durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission (Jagdprüfung). **Aus welchen Mitgliedern besteht die Prüfungskommission?** Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (oder BJM-Stellvertreter) als Vorsitzendem und 3 weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied haben der BezirksGemeindejagdvorstand und der LandesGemeindejagdvorstand zu entsenden, weiters ist ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde Mitglied der Prüfungskommission. **Was muss der Bewerber um die Jagdkarte durch die Prüfung nachweisen?** Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er die zur Jagdausübung unerlässlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. **Wodurch kann die jagdliche Eignung noch nachgewiesen werden?** \* Durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zur Erlangung einer (Jahres)Jagdkarte in einem anderen Bundesland \* Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. zB. Abschluss an der Universität für Bodenkultur oder Bundesförsterschule. **Wodurch kann die jagdliche Eignung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland** **nachgewiesen werden?** Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, können die geforderte jagdliche Eignung auch in anderer als zuvor genannter Weise (Prüfung) nachweisen. In einem solchen Fall hat die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister nach Anhören der Landesregierung zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung gegeben ist. **[§ 35 ENTZIEHUNG DER JAGDKARTE ]** **Wann ist die Jagdkarte zu entziehen?** Wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte festgestellt wird, dass der Mangel einer Voraussetzung zur Erlangung der Jagdkarte nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, so ist die Jagdkarte zu entziehen. Bei Wildtierkriminalität beträgt die Mindestentzugsdauer 5 Jahre. Es gibt seit 01.04.2024 auch die Möglichkeit der Untersagung der Jagdausübung, wenn in Oberösterreich ein Entzugsgrund gesetzt wird und die Jagdkarte in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellt wurde. **[§ 36 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ]** **Wo sind nähere Bestimmungen über die jagdlichen Legitimationen geregelt?** Durch Verordnung der Landesregierung **Wer bestimmt die Mindestversicherung für die Jagdhaftpflichtversicherung?** Die Landesregierung **[ABSCHNITT 5: SCHUTZ DER JAGD ]** **[§ 37 VERPFLICHTUNG ZUM JAGDSCHUTZ ]** **Welche Verpflichtungen umfasst der Jagdschutz?** Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Beutegreifer, Raubzeug und vor Wilderern. Weiters die Verpflichtung, die Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach dem Jagdgesetz auszuüben. **Wie ist der Jagdschutz auszuüben?** Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben. **Wer hat den Jagdschutz auszuüben?** Der Schutz der Jagd obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der ihn entweder selbst, durch Jagdhüter oder Berufsjäger auszuüben hat. **[§ 38 JAGDSCHUTZORGANE ]** **Wie erfolgt die Bestellung zum Jagdhüter?** Die Jagdhüter und Berufsjäger werden vom Jagdausübungsberechtigten bestellt. Sie sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen und auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten anzugeloben. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine Voraussetzung für die Bestellung fehlt. Die Jagdschutzorgane haben im Dienst den Dienstausweis mitzuführen und das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen (gemäß Verordnung auf der linken Brusttasche). **Muss jeder Jagdausübungsberechtigte einen Jagdhüter bestellen?** Zwei Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdgebiete aneinander grenzen, können auch einen gemeinsamen Jagdhüter bestellen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist. Eine Bewilligung der BH ist dazu erforderlich. **Ist die Ausübung des Jagdschutzes durch den Jagdausübungsberechtigten selbst möglich?** Mit Bewilligung der BH kann der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gewähr gegeben ist, dass er den Jagdschutz anstandslos ausüben wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz nicht anstandslos ausübt. **Was ist, wenn ein ausreichender Jagdschutz nicht gewährleistet ist?** Wenn ein ausreichender Jagdschutz nicht gewährleistet ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Bestellung von zusätzlichen Jagdschutzorganen vorschreiben. **Voraussetzungen zur Bestellung als Jagdhüter oder Berufsjäger?** Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die a\) die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllen; b\) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hierfür erforderliche Verlässlichkeit besitzen; c\) die die Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben. **Wer hat die bestätigten Jagdschutzorgane anzugeloben?** Die Bezirksverwaltungsbehörde. **Was ist vom Jagdhüter bzw. Berufsjäger im Dienst mitzuführen?** Jagdschutzorgane haben im Dienst den Dienstausweis mitzuführen und das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen. Dienstausweis und Jagdschutzabzeichen werden den Jagdschutzorganen von der BH ausgefolgt, nach ihrer Bestellung bzw. Angelobung. **[§ 39 JAGDHÜTERPRÜFUNG, BERUFSJÄGERPRÜFUNG ]** **Die Jagdhüterprüfung** Die Jagdhüterprüfung ist vor der Prüfungskommission beim Amt der OÖ. Landesregierung abzulegen; die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern: Als Vorsitzender ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der OÖ. Landesregierung und 2 weitere fachlich geeignete Personen. **Wer ist zur Prüfung zuzulassen?** Es werden insbesondere nur Personen zugelassen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind; Berufsjäger müssen zusätzlich den Besuch eines Fachkurses nachweisen. **[§ 40 FACHKURS, BEWILLIGUNG, ANERKENNUNG ]** **Voraussetzungen zur Abhaltung eines Fachkurses für die Berufsjägerprüfung** Die Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Um diese Bewilligung hat der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung des Fachkurses anzusuchen. **[§ 41 BEFUGNISSE DER JAGDSCHUTZORGANE ]** **Welche besondere Stellung haben Jagdschutzorgane?** Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei der Dienstausübung das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz obrigkeitlicher Personen (z. B.: wenn man sich einem Jagdschutzorgan widersetzt = Widerstand gegen die Staatsgewalt; Verletzung eines Jagdschutzorganes = automatisch schwere Körperverletzung u.a.) **Welche Waffen dürfen Jagdschutzorgane tragen?** Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung des Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. **Wann dürfen Jagdschutzorgane von der Waffe Gebrauch machen?** Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Weiters, wenn ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, dass eine mit einer Schusswaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes angetroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes unbedingt notwendig ist. **Welche weiteren Befugnisse haben Jagdschutzorgane?** Jagdschutzorgane sind berechtigt, Personen, die des Wilderns begründet verdächtig sind, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den Personen das Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen. Abgenommene Sachen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder zumindest anzuzeigen. Wildernde Hunde und streunende Katzen, die vom nächsten bewohnten Haus mehr als 300 m entfernt sind, dürfen getötet werden, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Für rechtmäßig getötete Katzen und Hunde gebührt kein Schadenersatz; sie gehen in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herren entzogen haben. Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. § 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1\. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2\. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3\. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. § 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. \(2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist. \(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen. \(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß. **[ABSCHNITT 6: JAGDREGELN ]** **[§ 42 SCHONZEITEN ]** **Wer bestimmt die Schonzeiten?** Die Landesregierung durch Verordnung **Welchen Zweck hat die Schonzeit?** Zum Zweck der Wildhege: hierfür ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaß zu schonen. **Darf während der Schonzeit gejagt werden?** Wild darf in dieser Zeit weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Gelege des Federwildes ist verboten. Der Jagdausübungsberechtigte ist jedoch berechtigt, Eier des Federwildes zum Zwecke der künstlichen Aufzucht zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausdrücklich ausgenommen sind Wildrettungsmaßnahmen z. B. vor Mäharbeiten (Kitzrettung, Verbringung von Gelegen etc.) Ausgenommen sind Tiere aus einer Zucht Ausgenommen sind bei amtswegiger Anordnung der Landesregierung nicht letale Vergrämungsmaßnahmen z. B. bei Gefahr im Verzug (Bescheid) **[§ 43 AUSNAHMEN VON DEN SCHONZEITEN ]** **Sind Ausnahmen von den Schonzeiten möglich?** Ja, die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn von Schusszeiten für einzelne Jagdgebiete oder alle Jagdgebiete eines politischen Bezirks abändern, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse geboten ist, jedoch nur für das laufende Jagdjahr; nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. Bei Wild in ordnungsgemäßer Zäunung einer geschützten Kulturfläche (landwirtschaftliche Flächen und Aufforstungen und Naturverjüngung) -- Ausnahme von der Ausnahme: Geschützte Wildarten nach FFH-Richtlinie! Dies nur wenn Schäden verursacht werden oder zu erwarten sind -- unter den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes. Abschuss nur durch den JAB oder von ihm ermächtigten Jäger (Ausgeher) NUR innerhalb der Zäunung. Der Behörde ist der Abschuss unverzüglich zu melden. Erlösung auch von verwaistem Wild (ausgenommen Großraubwild) möglich -- unverzügliche Meldung und Nachweis der Umstände, besonders geschütztes Wild FFH / Vogelschutz-RL muss vorgelegt werden. **[§ 44 ABSCHUSSSPERRE ]** **Erklären Sie den Begriff Abschusssperre** Eine Abschusssperre wird von der BH nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Gemeindejagdvorstandes für ein Jagdgebiet verhängt, wenn eine übermäßige Nutzung des Wildes glaubhaft nachgewiesen wird. Der Abschuss ist auf bestimmte Dauer einzuschränken oder ganz einzustellen. **Was ist ein Zwangsabschuss?** Ein Zwangsabschuss kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Gemeindejagdvorstandes von der BH angeordnet werden. In einer bestimmten Frist ist unabhängig von den Schonzeiten der Wildstand überhaupt oder einer bestimmten Wildart zu vermindern. **[§ 45 ABSCHUSSPLAN ]** Nähere Bestimmungen in der OÖ. Abschussplanverordnung **Welchen Richtlinien gelten für den Abschuss von Schalenwild?** Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung der Landesregierung (Abschussplanverordnung) im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist. **Welchen Zweck hat der Abschussplan?** Er dient der Herstellung und Erhaltung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbaren Wilddichte. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und Laubhölzer ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen innerhalb der üblichen Fristen gesichert aufwachsen können. **Wie wird der Abschussplan erstellt?** Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Gemeindejagdvorstandes und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan. **Sind Änderung des Abschussplanes möglich?** Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Gemeindejagdvorstandes während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist. **Was regelt die Abschussplanverordnung?** Die Abschussplanverordnung (= Verordnung der Landesregierung) enthält nähere Bestimmungen über den Abschussplan. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (z. B. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern. **Einzelne Bestimmungen der Abschussplanverordnung:** Der Abschussplan ist der BH in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim männlichen Rot- und Rehwild sowie beim weiblichen und männlichen Gamswild jeweils ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen die Abschussplanzahlen weder unter-noch überschritten werden. **Nach welchen Kriterien ist der Abschussplan zu erstellen?** Der Abschussplan ist unter Berücksichtigung des Waldzustandes, insbesondere der Vergleichs- und Weiserflächen und der in den letzten 3 Jahren getätigten Abschüsse zu erstellen. Es muss eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten werden. Diese ist dann erreicht, wenn Weißtanne und Laubhölzer nach natürlicher Verjüngung und ohne Flächenschutz aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und der Fegeschaden zu berücksichtigen. Für das weibliche Wild sind erhöhte Abschüsse so lange vorzusehen, bis ein Geschlechterverhältnis von:1:1 erreicht wurde. Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen. In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- oder Weiserflächen kann auch die Bewertung der Vergleichs-und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden. **Bis wann ist der Abschussplan zu erfüllen?** beim Rotwild: bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse III beim Gamswild: bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses beim Rehwild: bis 15. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen Bis 15. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 Prozent der Abschüsse durchzuführen. Die BH kann nach Anhören des Gemeindejagdvorstandes und des Bezirksjagdbeirates Änderungen des Abschussplanes verfügen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben oder die Erfüllung des Planes aus zwingenden Gründen nicht möglich scheint. Sofern die Abschusszahlen bis 30. November erfüllt werden, kann die Behörde über Antrag des Jagdausübungsberechtigten ohne weiteres Verfahren nach Anhören des Bezirksjägermeisters den zusätzlichen Abschuss einer Wildart um bis zu 50 % genehmigen. **Was sind Vergleichsflächen?** Vergleichsflächen sind schalenwilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. **Was sind Weiserflächen?** Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs-und Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann. **Wer legt Vergleichs-und Weiserflächen fest?** Der forsttechnische Dienst der Behörde hat im Einvernehmen mit den Waldeigentümern, dem Jagdausübungsberechtigten und dem Gemeindejagdvorstand diese Flächen festzulegen. **Wie viele solcher Flächen braucht ein Jagdgebiet?** Pro angefangene 100 Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche, jedoch mindestens 3 und höchstens 20 pro Jagdgebiet. **Wie groß ist eine Vergleichsfläche?** Mindestens 6 x 6 Meter. Die Höhe des Zaunes hat für Reh und Gamswild 1,50 Meter, für Rotwild 1,90 Meter zu betragen. Handlungen, welche das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustandes des Waldes verfälschen, sind verboten. Dazu zählen das Ausbringen von Duftstoffen, Fetten sowie das Pflanzen oder Entfernen von Jungbäumen Es gibt 3 Beurteilungsstufen mit folgenden Grundsätzen: Beurteilungsstufe l: Abschusszahlen im folgenden Jahr gleichbleibend Beurteilungsstufe II: Anhebung der Abschusszahlen im folgenden Jahr 15 bis 25% Beurteilungsstufe III: Anhebung der Abschusszahlen im folgenden Jahr mindestens 35% **Was hat der Jagdausübungsberechtigte zu tun, wenn ein Stück Wild geschossen wird?** Wenn ein Stück Wild, welches dem Abschussplan unterliegt, geschossen wird, ist der Abschuss binnen 2 Woche der Behörde anzuzeigen. Mit Formular oder elektronisch per Internet. **Wann darf krankes oder kümmerndes Wild geschossen werden?** Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild darf zur Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. **Was versteht man unter Fallwild?** Als Fallwild versteht man alles Wild, welches durch Krankheit, Alter oder Wintereinwirkung, Autounfall etc. verendet ist. **Ist auch Fallwild auf den Abschussplan anzurechnen?** Fallwild ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen. Allerdings werden diese zwecks Statistik ebenfalls gemeldet. Bei männlichem Wild ist ggf. die Trophäe vorzulegen. **Fütterungsverbot** Das Füttern von Rotwild ist vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, das Füttern von Rehwild vom 16. Mai bis zum 15. September verboten. Die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes ist verboten. In Jagdgebieten oder Jagdgebietsteilen, in denen Rotwild als Standwild oder häufig als Wechselwild auftritt, sind Rehwildfütterungen rotwilddicht einzuzäunen. Dazu sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden. Zur Kirrung von Schwarzwild dürfen pro angefangene 200 Hektar maximal eine Kirrstelle, höchstens jedoch zehn pro Jagdgebiet eingerichtet werden. In Jagdgebieten unter 200 Hektar sind nicht mehr als zwei Kirrstellen zulässig. Bei jeder Kirrstelle darf höchstens ein Kilogramm artgerechtes Futtermittel pro Tag ausgebracht werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf. Kirrautomaten oder ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise Rollfässer, müssen so beschaffen sein, dass sie dieser Anforderung entsprechen. Futtermittel sind so auszubringen, dass sie für andere Schalenwildarten nicht erreichbar sind (zB Bodenkirrung mit Pfahleisen und Abdeckung, Rollfass). Im Bereich der Kirrung muss mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung vorhanden sein Die Anlage von Kirrstellen bedarf der Zustimmung der Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der im Umkreis von 100 Metern gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrstelle in einem Abstand von weniger als 100 Meter zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung der bzw. des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebiets erforderlich. Kirrstellen sind vor ihrer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen zu melden. **Was ist die Flyschzonenregelung?** Rotwild (Schmalspießer, Kahlwild und Hirsche der Klasse III) kann in Jagdgebieten, in denen es bloß als Wechselwild vorkommt bzw. außerhalb von Rotwild-Kerngebieten, unabhängig von einer Aufnahme in den Abschussplan erlegt werden. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass ein Hirsch der Klasse I bzw. II erst dann entnommen werden darf, wenn innerhalb der letzten drei Jahre drei Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer, davon mindestens ein Alttier, entnommen wurden. Wird kein Alttier erlegt, muss ein weiteres Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer erlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister oder bei einer von dieser bzw. von diesem bestimmten fachkundigen Person entsprechend nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage von sämtlichen Stücken (Kahlwild, Schmalspießer) oder in gleichwertiger, mit der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister abgestimmter Form erfolgen. Diese bzw. dieser hat der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Erlegung auszustellen. In begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Kirrung des Rotwildes mit Bescheid erlauben. **[§ 45 MELDEPFLICHT; ERFÜLLUNG DES ABSCHUSSPLANS ]** **Wie sind Abschüsse zu melden?** Jedes tot aufgefundene bzw. erlegte Stück ist monatlich bis 15. des Folgemonats über die JADA zu melden. **Bis wann haben die Meldungen zu erfolgen?** Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild im Sinn des § 45 Abs. 1 erster Satz und von Schwarzwild sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Hinsichtlich der sonstigen Wildarten ist der Abschuss und das Auffinden von toten Stücken jeweils am 15. des Folgemonats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Rotwild **[§ 47 WILDFÜTTERUNG ]** Wann besteht die Erlaubnis zur Fütterung? Die Fütterungserlaubnis besteht zwischen 16.10. und 15.05. für Rot- und Rehwild. **Wann besteht die Pflicht zur Wildfütterung?** Der Jagdausübungsberechtigte hat in der Notzeit das Wild angemessen zu füttern. Menge und Zusammensetzung müssen den Bedürfnissen des Wildes entsprechen. Zum Schutz der Kulturen ist rechtzeitiger Beginn der Fütterung erforderlich. Die Ausrufung der Notzeit erfolgt durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Anregung durch den Bezirksjägermeister ist möglich. **Was geschieht, wenn der Jagdausübungsberechtigte dieser Pflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt?** Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung zur ausreichenden Wildfütterung trotz Aufforderung durch den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. **Was gilt, wenn Schalenwild in der Notzeit erfahrungsgemäß in ein anderes Gebiet einwechselt?** Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebiets die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung verhalten. Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig. Der Bescheid des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Gebiet gelegen ist, für das eine anteilige Kostentragung bestimmt werden soll. **Futterplätze dürfen nicht überall angelegt werden. Wo nicht?** Das Anlegen von Futterplätzen für Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) in einer Entfernung von weniger als 200 m von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Rotwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten. Beim Anlegen von Futterplätzen kann der Abstand von 200 m zur Jagdgebietsgrenze von benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden.Rotwild **Wie lange ist eine Forstkultur im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fütterung als jung anzusehen?** Bis 3 Meter Wuchshöhe **§ 48 ERRICHTUNG VON ROTWILDFÜTTERUNGEN** **[§ 49 JAGDEINRICHTUNGEN ]** **Was versteht man unter „Jagdeinrichtungen\"?** Futterplätze Salzlecken Jagdsteige Jagdhütten ständige Ansitze Jagdschirme\...etc. **Muss der Grundbesitzer diese Jagdeinrichtungen dulden?** Es besteht die Verpflichtung eines Gesprächs mit den Grundeigentümern. Nur wenn keine Einigung erfolgt, dann greift die Duldungsverpflichtung. Der Grundbesitzer muss diese Jagdeinrichtungen dulden, wenn ihm dies mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundstückes zugemutet werden kann (eingeschränkt auf Jagdsteige, ständige Ansitze und Jagdschirme -- keine Fütterungen (ausgenommen für Notzeitfütterungen!)) Er hat aber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Kommt eine Einigung über das Ausmaß der Entschädigung nicht zu Stande, entscheidet die Behörde. Verweigert der Grundeigentümer die Errichtung von Jagdeinrichtungen, so entscheidet hierüber gleichfalls die Behörde. Was passiert bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten? Das Einvernehmen betreffend der Übernahme von Jagdeinrichtungen ist herzustellen -- erfolgt dies nicht, sind die Jagdeinrichtungen durch den ehemaligen Jagdausübungsberechtigten binnen 4 Wochen zu entfernen. **Was sind Einsprünge?** Einsprünge sind Einrichtungen, durch die Wild einwechseln, aber nicht auswechseln kann. Die Errichtung von Einsprüngen ist verboten. **[§ 50 JÄGERNOTWEG ]** **Was ist ein Jägernotweg?** Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat, wenn sich die beteiligten Jagdausübungsberechtigten nicht einigen, der Bezirksjägermeister zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Beim Benützen des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden (sonst Verwaltungsübertretung). Der Bezirksjägermeister kann eine angemessene Entschädigung für den Jägernotweg festlegen, sofern eine Einigung über das Ausmaß der Entschädigung nicht zustande kommt. **[§ 51 VERHALTENSREGELN IM JAGDGEBIET ]** **Was ist zum Schutz des Wildes verboten?** Zum Schutz des Wildes ist es jedermann, der dazu nicht berechtigt ist, verboten, Jagdgebiete außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ferner ist jede Beunruhigung des Wildes, jede Verfolgung des Wildes und das Berühren und Aufnehmen von Jungwild verboten. **Was ist zu tun. wenn lebendes oder verendetes Wild in Hände eines Unberechtigten gelangt?** In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan zu verständigen. **Wann gelten die vorgenannten Bestimmungen zum Schutze von Wild nicht?** Diese Vorschriften gelten dann nicht, wenn aus einem Wildgehege oder Tiergarten trotz entsprechender Umfriedung Wild ausgebrochen ist und der Verfügungsberechtigte von seinem 42tägigen Verfolgungsrecht gemäß § 384 ABGB Gebrauch macht. **[§ 52 RUHEZONEN ]** **Was ist eine Ruhezone?** Zum Schutze von Rotwild kann die Behörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen im Umkreis von 300 m von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, verbieten. Die Ruhezone dient daher zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden. **Ist ein solches Verbot unbegrenzt möglich?** Ein solches Verbot ist zeitlich zu befristen. **Was darf durch ein solches Verbot nicht beeinträchtigt werden?** Durch eine Ruhezone darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u.dgl. sowie die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden. **Wer ist vor Erlassen eines solchen Verbotes anzuhören?** Anzuhören sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke, der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt sowie Vereine, deren satzungsmäßiges Ziel es ist, die Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen zu fördern. Die Anhörungsberechtigten können innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Stellungnahme abgeben **Wem steht ein Berufungsrecht gegen einen ergehenden Bescheid zu?** Allen, die vor Erlassung des Bescheides gehört werden müssen. **Was soll mit einer Ruhezone bewirkt werden?** Dass die Ruhezonen nicht befahren und nicht betreten werden. Dies ist verboten. **Für wen gilt diese Verbot nicht?** Für den Grundeigentümer, den Nutzungsberechtigten (z. B. den Grundpächter), den Jagdausübungsberechtigten und von diesem ermächtigte Personen, sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes. **Werden Ruhezonen besonders gekennzeichnet?** Für Ruhezonen besteht Kennzeichnungspflicht. Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. **Wann sind die Hinweistafeln zu entfernen?** Sie sind nach Ablauf der festgesetzten Frist unverzüglich zu entfernen. **[§ 53 WILDWINTERGATTER ]** **Was ist ein Wildwintergatter?** Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche in einem Jagdgebiet zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter. **Darf ein Wildwintergatter errichtet werden?** Für die Errichtung eines Wildwintergatters ist die Bewilligung der Bezirksverwaltungs-behörde erforderlich. **Unter welchen Voraussetzungen ist die Bewilligung zu erteilen?** Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn außerhalb des Wildwintergatters befindliche Wildwechsel nicht beeinträchtigt werden und wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u.dgl. sowie die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Bei Ansuchen von anderen Personen als dem Grundeigentümer ist zudem dessen Zustimmung erforderlich. **Kann die Bewilligung unter Bedingungen oder Ähnlichem erteilt werden?** Sofern erforderlich kann die Bewilligung unter Bedingungen, befristet, oder mit Auflagen über die Größe, Wilddichte, Art der Einzäunung etc. erteilt werden. **Wer ist vor der Erteilung der Bewilligung zu hören?** Der Grundeigentümer, der Bezirksjagdbeirat und Vereine, deren Ziel es ist, die Belange einer natur- und landschaftsbezogenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen zu fördern. **Wann ist die Bewilligung zu widerrufen?** Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Zweck des Wildwintergatters weggefallen ist oder wenn die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. **[§ 54 WILDFOLGE; NACHSUCHE ]** **Was versteht man unter Wildfolge oder Nachsuche?** Unter Wildfolge versteht man das Recht, krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, zu folgen. Die Nachsuche über die Reviergrenze hinaus ist grundsätzlich unzulässig. **Was ist zu tun, wenn ein krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild in fremdes Jagdgebiet einwechselt?** Der Schütze darf dort nicht weiter jagen. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu gestatten. Der Schütze muss die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kennzeichnen. Der Schütze hat sich zur Nachsuche selbst oder einen mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. **Was versteht man unter Wildfolgevereinbarung?** Darunter versteht man eine Vereinbarung von zwei Jagdausübungsberechtigten darüber, dass krankgeschossenes Wild auch über die Jagdgebietsgrenze hinaus verfolgt werden darf. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. **Was gilt, wenn Wildfolge ohne nähere Regelung vereinbart wurde?** Wenn die Vereinbarung keine genauen Regeln schriftlich enthält, gilt im Zweifel: Verendet Schalenwild jenseits der Grenze in Sichtweite des Schützen, so hat dieser das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und zu bergen. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Gebietes ist zu verständigen, das erlegte Wild ist ihm zur Verfügung zu stellen. Verendet sonstiges krank geschossenes Wild jenseits der Grenze außerhalb der Sichtweite des Schützen, so gilt: Der Schütze darf dort nicht weiter jagen. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu gestatten. Der Schütze muss die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kennzeichnen. Der Schütze hat sich zur Nachsuche selbst oder einen mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. **Was ist bei der Nachsuche zu beachten?** Beim Überschreiten der Reviergrenze darf die Schusswaffe geladen und der Hund unangeleint mitgeführt werden. **Wem gehört das Wild?** Das gesamte Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebiets in dem es angeschossen wurde. **[§ 55 JAGDHUNDE ]** **Besteht eine Pflicht zur Jagdhundehaltung?** Für Jagdgebiete im Ausmaß bis zu l.500 ha hat der Jagdausübungsberechtigte 1 brauchbaren Jagdhund und für je angefangene l.000 ha mehr einen weiteren zur Verfügung zu melden. Bei Revieren mit überwiegendem Rotwildbestand mit einer Fläche von wenigstens l.000 ha bis 2.000 ha hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2.000 ha mehr einen weiteren zur Verfügung zu melden. **Wo ist die Jagdhundehaltung näher geregelt?** In der Oö. Jagdverordnung. Diese Verordnung regelt insbesondere, wann ein Hund brauchbar ist, welche Eigenschaften Jagdhunde besitzen müssen und wie die Brauchbarkeit festgestellt wird. **Wann ist ein Jagdhund brauchbar?** ein Mindestalter von 12 Monaten aufweisen; 1. 2\. einer der nachstehend angeführten Gebrauchsgruppen angehören: a\) Vorstehhunde, b\) Schweißhunde (einschließlich Dachsbracken), c\) Stöberhunde, d\) Erdhunde, e\) Apportierhunde oder Laufhunde; f) 3\. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch Abstammungsnachweis zu belegen. Welche Eigenschaften müssen Jagdhunde haben? Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordentlichen Jagdbetrieb zu gewährleisten. **Wie werden diese Eigenschaften nachgewiesen?** Diese Eigenschaften werden durch die Ablegung einer Jagdhundeprüfung nachgewiesen. Diese Prüfungen müssen von fachlich geeigneten Prüfern abgenommen werden. Zur Prüfung werden Prüfungsordnungen erstellt, die von der Landesregierung zu genehmigen sind. **Welche Hundeprüfungen gibt es?** Vollgebrauchsprüfung, Schweißprüfung, Anlageprüfung, Feld- und Wasserprüfung etc. **[§ 56 FANGEN VON WILD ]** **Welches Wild darf gefangen werden?** Ausschließlich mit Lebendfallen dürfen gefangen werden vom Haarwild nur das Beutegreifer sowie das Schwarzwild. Vom Federwild darf nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung eines Habichtkorbes gefangen werden (jedoch ganzjährig geschont). **Was ist als Fangmittel verboten?** Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte. **Gibt es Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Fangeisen?** Ja. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirats, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhand nehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Beutegreifer, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung hat jedenfalls a\) die berechtigte Person oder die berechtigten Personen, b\) den Ausnahmegrund, c\) die Wildart, für welche die Ausnahme gilt, d\) die zugelassenen Fangeisen und e\) die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme zu enthalten. **Wo dürfen Fangvorrichtungen nicht aufgestellt werden?** Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein von Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. **Wie oft sind Fallen und sonstige Fanggeräte zu kontrollieren?** Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen. Bei funktionstüchtigem Meldesystem bzw. Kameraüberwachung entfällt die tägliche Kontrollpflicht. Bei erfolgter Meldung ist eine Überprüfung so schnell wie möglich notwendig. **Ist der Einsatz von Gift zulässig?** Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist ausnahmslos verboten. **Wo finden sich nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel bzw. Fallen und deren Verwendung?** In einer Verordnung der Landesregierung (Fallenverordnung) **Wesentlicher Inhalt der Fallenverordnung:** Die gesetzlichen Bestimmungen werden präzisiert, und zwar ua. wie folgt: Nur Personen, die einen 16-stündigen Schulungskurs des OÖ.-Landesjagdverbandes absolviert und die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben, dürfen Fallen aufstellen. Der Kurs hat einen praktischen und einen theoretischen Teil. Keinen Kurs benötigen Berufsjäger sowie Jäger bei bloßer Verwendung von Kastenfallen und Habichtkörben. Fallen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo Menschen und Nutztiere nicht gefährdet werden können. Sie dürfen nicht im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen aufgestellt werden. Sie dürfen nur im Einvernehmen mit dem Jagdleiter aufgestellt werden, der Grundeigentümer ist zu benachrichtigen. Auf jeden Fall ist durch Warnzeichen aufmerksam zu machen. Dieses darf höchstens 3 m von der Falle entfernt sein. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden. Für den Lebendfang von Schwarzwild sind nur Fanggeräte erlaubt, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht, die in einem Abstand von drei bis fünf Zentimetern angeordnet sind. Der Fangraum muss mit einem Boden versehen und in geschlossenem Zustand mindestens 95 cm breit und hoch sowie mindestens 165 cm lang sein. Die Einschlupföffnung darf höchstens 30 cm hoch und 25 cm breit sein. Die Beschaffenheit der Fallen sowie der Fangtore, insbesondere deren Größe und deren Auslösemechanismus, muss gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden und die Tiere unversehrt bleiben. Fangeisen müssen vor erstmaliger Verwendung vom Jagdverband auf die Funktionsfähigkeit geprüft und mit einer Kennzahl an einem der Fangbügel versehen werden. Über die Kennzahl kann der Besitzer ermittelt werden. Jede Weitergabe der Falle ist zu melden. Jedes Fangeisen ist alle 5 Jahre vom Landesjagdverband zu überprüfen. Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Oö. Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten. **[§ 57 SCHWARZWILD UND BEUTEGREIFER]** **Darf Schwarzwild oder schädliches Wild gehegt werden?** Schwarzwild, Beutegreifer und für den Menschen gefährliche Tiere dürfen außerhalb von Wildgehegen und Tiergärten nicht gehegt werden. **Was versteht man unter Hege von Schwarzwild?** Unter Hege versteht man die Fütterung und die Schonung des Wildes. **Was hat der Jagdausübungsberechtigte mit dem Schwarzwild und den Beutegreifern zu tun?** Der Jagdausübungsberechtigte hat Beutegreifer ( z. B. Fuchs) und nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Arten erforderlichenfalls zu regulieren. Sofern aber Schonzeiten bestehen, darf keine Bejagung erfolgen! **Was darf der Hausbesitzer mit Beutegreifer tun, das in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie in eingefriedete Hausgärten eingedrungen ist?** In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Innenhöfen und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer oder der von ihm beauftragte Jäger Füchse, Marder, Iltisse,Wiesel und Dachse fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. **[§ 58 AUSWILDERUNG ]** **Dürfen diese ausgesetzt werden?** Landfremde Wildarten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Vorher ist die Landwirtschaftskammer zu hören. **Dürfen landfremden Tierarten erlegt werden, sofern sie auftreten?** Sie können von der Landesregierung zu jagdbaren Tieren erklärt werden. Erst dann und nach Ablauf von 1 Jahr ab Aussetzung dürfen diese Tiere gejagt werden. Zuvor ist der Landesjagdbeirat und die OÖ. Landwirtschaftskammer zu hören. **[§ 59 INVASIVE ARTEN ]** **[§ 60 VERBOTE SACHLICHER ART ]** **Nennen Sie Verbote sachlicher Art.** Verbote sachlicher Art sind: der Schrot- und Postenschuss und der Schuss mit gehacktem Blei, auch als Fangschuss auf Schalenwild und Murmel der Kugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 m Entfernung weniger als 2000 Joule, bei Rehwild weniger als 1000 Joule beträgt das Verwenden von Schusswaffen und Munition, die für die Jagd nicht üblich sind das Verwenden von Sprengstoff die Jagd zur Nachtzeit (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang). Ausgenommen davon ist die Jagd auf schädliches Wild, auf Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf Auer- und Birkhahn das Verwenden künstlicher Lichtquellen beim Fangen und Erlegen von Wild das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele das Verwenden von Tonbandwiedergabegeräten zum Anlocken und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben das Fangen wilder Enten in Kojen, Reusen und Netzen das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder aufragenden Gegenständen oder Bodenerhebungen angebracht sind das Erlegen von Schalenwild in der Notzeit in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 m die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden. **Gibt es sonstige Ausnahmen vom Nachtjagdverbot?** Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeindejagdvorstandes oder des Eigenjagdberechtigten für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschaden in einem Ausmaß verursacht wurde, dass LandeskulturLandeskulturliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd zur Nachtzeit bewilligen. Die Bewilligung ist auf Kahlwild zu beschränken, es sei denn, dass damit der verfolgte Zweck nicht erreicht wird. Der Nachtabschuss darf nur vom Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdschutzorganen getätigt werden. Die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen. **[§ 61 ÖRTLICHE VERBOTE ]** **Wo darf nicht gejagt werden -- Örtliche Verbote?** Wo das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde und wo die Jagd ruht, darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt. Von Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt noch getrieben werden, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden (ausgenommen: Felder mit Klee, Kartoffel und mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut etc.). **[ABSCHNITT 7: JAGD- UND WILDSCHÄDEN ]** **[§ 62 VERHINDERUNG VON WILDSCHÄDEN ]** **Wer ist zur Abhaltung des Wildes von Kulturen befugt und mit welchen Mitteln?** Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte sind befugt, das Wild von Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und dazu Zäune, Gitter, Mauern zu errichten oder Einzelpflanzenschutz durchzuführen. **Wer ist von diesen Regelungen ausgenommen?** Sport- und Golfplätze. **Was ist, wenn ein Landwirt ständig schwere Schäden an Kulturen erleidet?** Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb laufend schwere Einbußen am Ertrag durch Wildschäden, hat die Behörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten anzuhalten, Schutzmaßnahmen zu treffen oder den Wildstand zu vermindern. **Was ist in Bezug auf den Schutz des Waldes zu tun?** Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. **Wann liegt eine Gefährdung des Waldes vor?** Eine Gefährdung des Waldes liegt dann vor, wenn Wild durch Verbiss, Verfegen oder Schälen solchen Schaden verursacht, dass in Beständen Blößen entstehen oder eine gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist oder Aufforstungen und Naturverjüngungen innerhalb der üblichen Zeit nicht möglich sind oder Naturverjüngungen überhaupt nicht aufkommen. **Was geschieht, wenn eine Gefährdung des Waldes gegeben ist?** Dann ist wiederum der Jagdausübungsberechtigte von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhalten, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen bzw. den Wildstand zu vermindern. **Wie müssen Schutzmaßnahmen beschaffen sein?** Wenn der Jagdausübungsberechtigte Schutzmaßnahmen errichtet, dann müssen sie so beschaffen sein, dass die Benützung und die Bewirtschaftung des Grundes nicht behindert wird. Sie müssen auch so sein, dass Wild darin durch Hochwasser nicht gefährdet wird. **Ist der Grundbesitzer berechtigt, Wild von seinem Grund zu vertreiben und es fernzuhalten?** Jedermann ist berechtigt, das Wild von seinem Grund fernzuhalten und zu vertreiben. Dabei dürfen aber keine Schusswaffen oder Schreckschüsse verwendet werden, ebenso ist das Hetzen mit Hunden verboten. Hat sich dabei Wild verletzt, ist der Jagdausübungsberechtigte zu verständigen. **Was geschieht, wenn Wild in ordnungsgemäße Umzäunungen eingedrungen ist?** In diesem Falle ist, wenn eine andere Befreiung nicht möglich ist, nötigenfalls auch durch Zwangsabschuss vorzugehen. **Wann erfolgt ein Verlust des Ersatzanspruchs?** - Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten getroffenen Schutzmaßnahmen unwirksam macht - Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten nachweislich angebotenen zumutbaren und wirksamen Schutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt **Wann haftet der Jagdausübungsberechtigte nicht für Wildschäden?** - Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild oder - Wildarten, die als Schutzgut eines verordneten Schutzgebiets gelten und dort nicht bejagt werden dürfen **[§ 63 HAFTUNG FÜR JAGD-UND WILDSCHÄDEN ]** **Wer hat Jagd- und Wildschäden zu ersetzen?** Wenn nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, haftet der Jagdausübungsberechtigte für alle Jagd- und Wildschäden. **Unterscheid Wildschaden und Jagdschaden?** Wildschaden umfasst den im Jagdgebiet von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden. Jagdschaden ist der durch den Jagdausübungsberechtigten und seine Jagdschutzorgane, Jagdhunde, Jagdgäste etc. verursachte Schaden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen. **Wer haftet für entstandenen Jagd- oder Wildschaden?** Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Schäden zur ungeteilten Hand. Bei der Jagdgesellschaft haftet jeder Gesellschafter zur ungeteilten Hand. **Wann erhält ein Geschädigter keinen Schadenersatz?** Wenn er getroffene Abwehrmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Schadensverhinderung unwirksam macht. **[§ 64 WILDSCHÄDEN DURCH WECHSELWILD ]** **Wer haftet für Wildschaden durch Wechselwild?** Auch bei Wildschaden, der durch Wechselwild (Rotwild) verursacht wird, ist grundsätzlich jener Jagdausübungsberechtigte zur Zahlung verpflichtet, in dessen Gebiet der Schaden verursacht wird. Wird jedoch in einem Jagdgebiet, in dem Rotwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Rotwild verursacht, kann der Bezirksjägermeister bestimmen, dass dieser Schaden zu einem bestimmten Teil vom Jagdausübungsberechtigten des Rotwildjagdgebietes zu ersetzen ist, von dem das Wild einwechselt. Gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters ist keine Berufung zulässig. Der Bescheid des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beim zuständigen Landesgericht beantragt. **Was ist, wenn mehrere Rotwildreviere in Frage kommen und nicht eindeutig festgestellt werden kann. aus welchem Revier das Rotwild eingewechselt ist?** Dann kann der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirates einen Zwangsabschuss anordnen. **Was geschieht, wenn ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht nachkommt?** Dann kann der Bezirksjägermeister dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuss des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschussplan bewilligen. **Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen kann der Jagdausübungsberechtigte des Rotwildjagdgebietes zur Zahlung des Wildschadens bei Wechselwild verpflichtet werden?** Die Verpflichtung zur anteilsmäßigen Bezahlung des Wildschadens trifft den Jagdausübungsberechtigten nur dann, wenn er keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Rotwildes getroffen hat. (z.B. durch Errichten eines Wildwintergatters) **Welche Regelung gilt bei Wildschaden, den eingewechseltes Schwarzwild verursacht hat?** Hier gilt die gleiche Regelung wie zuvor dargestellt beim Rotwild. **[§ 65 GARTEN UND BAUMSCHUTZ ]** **Unter welchen Voraussetzungen ist Wildschaden in Baumschulen und Gärten zu ersetzen?** Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelnen jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn der Schaden erfolgte, obwohl vom Besitzer zum Schutz solche Vorkehrungen getroffen wurden, wie sie ein ordentlicher Landwirt normal trifft. Bei Baumschulen wird als Schutz vor Hasenverbiss eine 1,3 m hohe hasendichte Umzäunung als entsprechend angenommen. Maschengröße muss dabei unter 80 mm sein. **Was geschieht, wenn Hasen oder Kaninchen trotz hasendichtem Zaun in die Baumschule eindringen?** In diesem Fall ist der Baumschulbesitzer berechtigt, diese Tiere auch während der Schonzeit und ohne jagdliche Legitimation zu erlegen. Die erlegten Hasen oder Kaninchen sind unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Schutzorgan auszufolgen. **Was ist bei hoher Schneelage zu tun?** Der Baumschulbesitzer hat den Jagdausübungsberechtigten darauf aufmerksam zu machen. **[§ 66 SCHADENSERMITTLUNG ]** **Welcher Preis ist bei Wildschaden zu bezahlen?** Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse heranzuziehen. Bei Schäden an Getreide und anderen Bodenerzeugnissen, deren Wert sich erst zur Erntezeit bemessen lässt, ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei Wildschäden an Wiesen, Weiden und Ackerflachen-ist immer der Schaden zu ersetzen, wie er sich bei der Verursachung darstellt. Bei Jagd- und Wildschäden, die einen Umbruch und neuerlichen Anbau erfordern, sind die vollen Kosten der Arbeit und das Saatgut sowie auch ein Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen. **Wann ist ein Wildschaden nicht zu ersetzen?** Ein Wildschaden ist dann nicht zu ersetzen, wenn der Schaden zu einem Zeitpunkt verursacht wurde, zu dem bei ordentlicher Wirtschaftsführung die Erzeugnisse bereits eingebracht hätten werden müssen. Bei Lagerung im Freien dann nicht, wenn