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Europäisches und öffentliches WiR - interdisziplinäre Zugänge VZ WS 2023.pdf

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FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Grundlagen öffentliches Recht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Übersicht – Inhalt Staats- und Unionsrechtlic...

FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Grundlagen öffentliches Recht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Übersicht – Inhalt Staats- und Unionsrechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens Allgemeine Einführung Recht Innerstaatliches Organisationsrecht Organisationsrecht der EU EU-Binnenmarkt EU-Wettbewerbsrecht Grundrechte der Wirtschaft Gewerberecht - Antritt Gewerberecht - Betriebsanlagen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Übersicht – Inhalt Skriptum: Eberhard et al., Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Verlag Österreich, jeweils letzte Auflage (aktuell derzeit 12. Auflage, 2018), nachfolgend „EÖWR“ und Inhalt der Foliensätze zur LV, nachfolgend „Folien“, Vortrag MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Abgrenzung Prüfungsstoff Skriptum Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I Lektionen (EÖWR): Innerstaatliches Organisationsrecht, Grundrechte der Wirtschaft, Organisationsrecht der EU, EU-Binnenmarkt Wettbewerbsrecht Gewerbeantritt Betriebsanlagenrecht Verwaltungsverfahrensrecht Foliensatz Vortrag Allenfalls zusätzlich auf Folien als Pflichtlektüre angegebene Literatur => Prüfungsmodalitäten werden bekannt gegeben. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht Was ist der Unterschied zwischen Recht, Sitte und Moral? (Positives) Recht: Normen, die das menschliche Zusammenleben regeln, von Menschen für „Menschen“ gesetzt mit staatlichen Zwang durchsetzbar sind => Nach einem Teil der Lehre hat Recht einen Gerechtigkeitsanspruch Recht ist insbesondere vom Gesetzgeber gesetzt Recht richtet sich an „Menschen“ dh Natürliche Personen Juristische Personen (= künstliche Gebilde die Träger von Rechten und Pflichten sind) Recht hat Orientierungsfunktion, Ordnungsfunktion und Friedensfunktion MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht Was ist der Unterschied zwischen Recht, Sitte und Moral? Sitte: Von allen Menschen laufend geübte (übliche) nach außen hin erkennbare Verhaltensregeln in denen keine Rechtsausübung gesehen wird und die nicht mit staatlichem Zwang durchsetzbar sind. => Sanktion lediglich gesellschaftlich Moral: Appelle an das Gewissen und die innere Einstellung einer Person MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht Einteilung des Rechts: Formelles vs. materielles Recht Formelles Recht: sämtliche Rechtsvorschriften, die sich auf die Organisation bzw das Verfahren der Rechtsanwendung beziehen ZB: Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsverfahrensrecht Materielles Recht: Rechtsvorschriften, die das Verhalten der Rechtsunterworfenen regeln. ZB: Strafgesetzbuch, Unternehmensgesetzbuch, Gewerbeordnung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht Einteilung des Rechts: Zwingendes und nachgiebiges Recht Zwingendes Recht: kann nicht durch abweichende Vereinbarung der beteiligten Rechtssubjekte abgeändert werden Die meisten Regelungen des öffentlichen und privaten Rechts sind zwingender Natur Nachgiebiges (dispositives) Recht: kann durch Vereinbarung der beteiligten Rechtssubjekte abgeändert werden Das Unternehmensrecht und Arbeitsrecht beinhalten mehr als andere Rechtsgebiete Regelungen dispositiver Natur MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht Einteilung des Rechts: objektives Recht vs. subjektives Recht Objektives Recht: Summe aller Rechtsnormen, die das menschliche Zusammenleben regeln und mit staatlichem Zwang durchsetzbar sind Subjektives Recht (Ansprüche): Rechtsnormen, die vom Einzelnen entweder gegen einen anderen oder den Staat (EU) mittels staatlichem Zwang bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchsetzbar sind (Gewaltmonopol). Resultieren aus Verfassung, Gesetz oder Vertrag ZB: Anspruch auf Unterhalt, Anspruch Zahlung eines Kaufpreises, Anspruch auf Erlangung einer Baugenehmigung oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht Einteilung des Rechts: Privatrecht und öffentliches Recht Privatrecht: Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern (Gleichrangigkeit) Handlungsform: zB. zivilrechtlicher Vertrag Öffentliches Recht: durch Über- und Unterordnungsverhältnis der Beteiligten gekennzeichnete Rechtsbeziehungen Handlungsinstrument: zB. Bescheid => Abgrenzung, „ob ein mit Hoheitsgewalt (imperium) ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung hoheitlicher Befugnisse auftritt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Allgemeine Einführung Recht Öffentliches Recht Privatrecht Abgrenzung - Über-/Unterordnung - Gleichordnung - Hoheitsgewalt (Imperium) - Zwischen Privaten - Handeln im öffentl. Interesse - Staat als Privatrechtssubjekt Vollziehung Verwaltungsbehörden (zB Gerichte (zB Bezirksgericht, BVB), Verwaltungsgerichte Landesgericht) Rechtsakt Bescheid, Erkenntnis, Urteil, Beschluss Beschluss Gesetzgebung Bund und/oder Länder Bund MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Innerstaatliches Organisationsrecht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Staatsgewalt Sind jene Einrichtungen und Handlungsformen, die dem Staat zur Erreichung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen Es existieren in Österreich drei Staatsgewalten: Gesetzgebung (Legislative) Gerichtsbarkeit (Judikative) Verwaltung (Exekutive) Diese Staatsgewalten sind auf drei Gebietskörperschaften aufgeteilt Die Aufteilung der Gewalt auf verschiedene Entitäten dient dem Schutz vor unrechtmäßigem Ausnützen von Macht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Staatsgewalt Gesetzgebung erfolgt durch vom Volk gewählte Vertreter Verwaltung erfolgt durch weisungsgebundene Organe Gerichtsbarkeit erfolgt durch unabhängige dh. weisungsfreie, unabsetzbare, unversetzbare Richter => Tätigkeit der Verwaltung und Gerichtsbarkeit gs. dieselbe: Gemeinsame Bezeichnung als Vollziehung. beide Staatsgewalten vollziehen Gesetze (Rechtsvorschriften) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Gebietskörperschaften Juristische Personen des öffentlichen Rechts Personengesamtheit, die alle Personen erfasst, die zu einem bestimmten Gebiet in einer örtlichen Beziehung stehen. Drei Gebietskörperschaften: Bund, Land Gemeinden Alle drei Gebietskörperschaften sind mit Hoheitsgewalt ausgestattet und sind Privatrechtssubjekte MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Gebietskörperschaften Gesetzgebungskompetenz hat nur der Bund und die Länder Die Gemeinden haben nur Verwaltungsagenden Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung Die Gemeinden sind auch Selbstverwaltungskörper => haben eine gewisse Autonomie („Bürgernähe“) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Hoheits- vs. Privatwirtschaftsverwaltung Hoheitsverwaltung: Handeln des Staates mittels einseitig verbindlicher Rechtsakte Das Setzen einseitig verbindlicher Rechtsakte bedarf nicht der Zustimmung des Rechtsunterworfenen ZB.: Einheben von Steuern, Verhängen von Verkehrsstrafen, Einsperren von Verbrechern,... Privatwirtschaftsverwaltung: Handeln des Staates in den Formen des Privatrechts Bedarf in der Regel der Zustimmung des Partners ZB.: Vergabe von Förderungen, Bauen von Spitälern, Müllabfuhr,... MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche Unternehmen Staat (Bund, Land und Gemeinde) kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auch Unternehmen gründen Formen öffentlicher Unternehmen Gebietskörperschaften in der Form von Regiebetrieben (Andere) juristische Personen des öffentlichen Rechts Juristische Personen des Privatrechts Diese Rechtsträger sind öffentliche Unternehmen, weil Öffentlich rechtliche Organisation (Gebietskörperschaft, JP des öffR) Privatrechtliche Organisation durch Beherrschung über Einfluss bzw Kapital MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Schichten des österreichischen Rechts Bundesverfassungsrecht („Verfassungsrecht“) Besonderes Verfassungsrecht (Grundprinzipien) Einfaches Verfassungsrecht Landesverfassungsrecht (in den jeweiligen Ländern unterschiedlich) Einfache Gesetze (Bundes- und Landesgesetze) Verordnungen (Bundes und Landesverordnungen (Gemeindeverordnungen)) Bescheid / Erkenntnis / Beschluss / Urteil / AuvBZ MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Bundesverfassungsrecht Besonderes Verfassungsrecht (Grundprinzipien, verfassungsrechtliche Grundordnung) Erlassung durch Bundesverfassungsgesetzgeber (Gesetzgeber Bund: NR+BR) NR: - Präsenzquorum -> mindestens Hälfte der Mitglieder - Konsensquorum -> 2/3 Mehrheit Volksabstimmung Kundmachung im als Verfassungsgesetz im BGBl „Strengstes“ Erzeugungsverfahren MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Bundesverfassungsrecht Einfaches Verfassungsrecht Erlassung durch Bundesverfassungsgesetzgeber (Gesetzgeber Bund: NR+BR) NR: - Präsenzquorum -> mindestens Hälfte der Mitglieder - Konsensquorum -> 2/3 Mehrheit Kundmachung als Verfassungsgesetz im BGBl „Strenges“ Erzeugungsverfahren MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Landesverfassungsrecht Länder haben Autonomie bei Erlassung ihrer Verfassung Autonomie nur insoweit als Bundesverfassung keine Grenzen setzt Erlassung durch Landesverfassungsgesetzgeber (Landtage) Ähnliche Erzeugungsregeln wie in Bundesverfassung Kundmachung als Verfassungsgesetz im LGBl MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Gesetze Erlassung durch Bundesgesetzgeber (Gesetzgeber Bund: NR+ BR) NR: - Präsenzquorum -> mindestens ein Drittel der Mitglieder - Konsensquorum -> einfache Mehrheit NR hat Möglichkeit des Beharrungsbeschlusses Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder Kundmachung im BGBl Auf Landesebene ähnliche Regelungen Kundmachung im LGBl MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verordnung und Bescheid Verordnung Erlassung durch Verwaltungsbehörden Generell-abstrakt wie Gesetze konkretisieren Gesetze Bescheid / Urteil / Erkenntnis / Beschluss Erlassung durch Vollziehung Bescheid: -> Verwaltungsbehörden Urteil / Erkenntnis / Beschluss: -> Gerichte individuell-konkrete Rechtsakte MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Handlungen einer Behörde aufgrund des Gesetzes Kein Verfahren vor Handlung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Stufenbau der Rechtsordnung Besonderes Verfassungsrecht (Grundprinzipien der Bundesverfassung) Einfaches Bundesverfassungsrecht Landesverfassungsrecht Bundesgesetze Landesgesetze Verordnungen Verordnungen Bescheid, Urteil etc. Bescheid, Urteil, etc. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Besonderes Verfassungsrecht - Inhalt Die österreichische Bundesverfassung enthält 6 Grundprinzipien: Ø Demokratisches Prinzip Ø Republikanisches Prinzip Ø Gewaltenteilendes Prinzip Ø Bundesstaatliches Prinzip Ø Rechtsstaatliches Prinzip Ø Liberales Prinzip MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das demokratische Prinzip § Volkssouveränität: Herrschaft geht vom Volk aus § Indirekte (mittelbare) Demokratie: § Gesetzgebung erfolgt durch gewählte Organe § Freies Mandat § Direkte Demokratie: § Volksbefragung, § Volksbegehren und § Volksabstimmung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das republikanische Prinzip § Vom Volk gewähltes Staatsoberhaupt: Bundespräsident § Amtsperiode mit 6 Jahren zeitlich begrenzt § Seine Wiederwahl ist zulässig § Rechtliche Verantwortlichkeit: Anklage vor VfGH § Politische Verantwortlichkeit: Absetzung durch Volksabstimmung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das gewaltenteilende Prinzip § Einrichtung von drei Staatsgewalten auf die Macht verteilt wird § Judikative (Gerichtsbarkeit) § Exekutive (Verwaltung) § Legislative (Gesetzgebung) § Insbesondere organisatorische Trennung § System von „checks and balances“ § Unvereinbarkeitsregelungen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das bundesstaatliche Prinzip § Spezielle Ausprägung der Gewaltenteilung § Gesetzgebung und Vollziehung ist auf Bund und Länder geteilt Þ Kompetenzverteilung legt Aufgaben fest § Mitwirkung der Länder an Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat § Mitwirkung der Länder an Verwaltung des Bundes (mittelbare Bundesverwaltung) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das rechtsstaatliche Prinzip § Österreich ist ein Rechtsstaat/Gesetzesstaat/Rechtschutzstaat § Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) verpflichtet alle drei Staatsgewalten § Überprüfung von Entscheidungen § Einrichtung von Gerichten/Verwaltungsgerichten/Höchstgerichten (OGH, VwGH, VfGH) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das liberale Prinzip § Freiraum vom Staat (Abwehrrechte) § Grundrechte (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) § B-VG, StGG, EMRK, etc. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Gesetzgebung I Vollziehung (Verwaltung I Gerichtsbarkeit) Gesetzgebung è Gesetzgebung ist zwischen Bund und Land geteilt Bund: Nationalrat + Bundesrat Land: Landtage Vollziehung è Verwaltung und Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Gesetzgebung I Vollziehung (Verwaltung I Gerichtsbarkeit) Verwaltung Verwaltung zwischen Bund und Ländern geteilt Bundesverwaltung (unmittelbare/mittelbare) Landesverwaltung Landesverwaltung => durch eigene Behörden der Länder Landesregierung (Landesräte) Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann) => Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der Landesverwaltung an Landesverwaltungsgericht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Landesverwaltung Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof Rechtsschutz Landesverwaltungsgericht Beschwerde Bezirksverwaltungsbehörde MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Unmittelbare Bundesverwaltung Die unmittelbare Bundesverwaltung erfolgt durch eigene Behörden des Bundes Bundesminister zB: Datenschutzbehörde, Finanzämter, Bundespolizei Þ Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der unmittelbaren Bundesverwaltung an Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesfinanzgericht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Unmittelbare Bundesverwaltung L Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof Rechtsschutz Rechtsschutz Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht Beschwerde Beschwerde Bundesbehörde Spezielle Bundesbehörde: Finanzamt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Mittelbare Bundesverwaltung Die mittelbare Bundesverwaltung erfolgt durch Behörden der Länder Landesbehörden werden funktionell für Bund tätig Weisungen des Bundes (Bundesminister) Þ Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der mittelbaren Bundesverwaltung an Landesverwaltungsgericht, sofern nicht anderes vorgesehen ist. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Mittelbare Bundesverwaltung è Landesbehörden werden funktionell für Bund tätig è Bleibt Verwaltung des Bundes / Bundesbescheid Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof Rechtsschutz Landesverwaltungsgericht Beschwerde Bezirksverwaltungsbehörde MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Selbstverwaltungskörper Selbstverwaltungskörper kommt eine gewisse Autonomie zu Eigener (selbstständiger) / übertragener Wirkungsbereich Selbstverwaltungskörper sind ua Gemeinde Kammern Sozialversicherungsträger Österreichische Hochschülerschaft Jägerschaften MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Gemeinde Juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft) Keine Gesetzgebungsbefugnis Hoheitsverwaltung / Privatwirtschaftsverwaltung Gemeindeorgane: Gemeinderat (GR) Gemeindevorstand Bürgermeister (Bgm) Eigener (selbstständiger) Wirkungsbereich Übertragener Wirkungsbereich MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Gemeinde Eigener (selbstständiger) Wirkungsbereich: Alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen und überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen sind UND geeignet sind, durch Gemeinschaft innerhalb der Grenzen besorgt zu werden Gesetzgeber hat solche Angelegenheiten in den eigenen WB zu verweisen und zu kennzeichnen (sonst verfassungswidrig) ZB: Privatwirtschaftsverwaltung, örtliche Sicherheitspolizei MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Gemeinde Kennzeichen der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich: Keine Weisungsbindung an Organe außerhalb der Gemeinde Intern Weisung möglich Kein Instanzenzug nach außen (zweigliedriger Instanzenzug) Intern möglich: Baurecht Bgm. -> GR Gs. Rechtszug an Verwaltungsgericht, wenn intern erschöpft Aufsichtsrecht des Landes und Bundes MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Gemeinde Übertragener Wirkungsbereich: Alle Angelegenheiten, in denen sie für den Bund oder das Land funktionell tätig werden ZB: Meldewesen, Landes-Wählerevidenz Kennzeichen der Vollziehung im übertragenen Wirkungsbereich: Weisungsbindung an Organe außerhalb der Gemeinde Instanzenzug nach außen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Organisationsrecht der Union MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Einordnung der EU im internationalen rechtlichen Kontext Die rechtliche Basis der Union ist das Völkerrecht Völkerrechtssubjekte sind insbes: Staaten Internationale Organisationen (IO) IOs entstehen durch völkerrechtlichen Vertrag zwischen Staaten IOs sind zB: Vereinte Nationen, WTO, OECD Auch EU ist eine IO, die auf völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedsstaaten basiert MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Entstehung der EU 1951 - 1957 sukzessive Gründung dreier getrennter IOs 1951 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1957 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM bzw EAG) Fortlaufende Integration insbesondere Gründung der EU 1992 Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) 1997 Vertrag von Amsterdam 2000 Vertrag von Nizza MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Entstehung der EU Mit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht 1994 wird aus EWG die EG und es kommt zu einem Dreisäulenmodell => strittig, ob EU eigenes Völkerrechtssubjekt dh IO Supranationale erste Säule: => drei IOs: EGKS, EG, EAG Zwischenstaatliche zweite und dritte Säule: => Gemeinsame Außen- u. Sicherheitspolitik (GASP) => Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZ) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Entstehung der EU Vertrag von Lissabon bringt neuen Aufbau und Struktur der EU (2009) Neue Verträge und Verbindlichkeit der Grundrechtscharta: Vertrag über die Europäische Union Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Grundrechtscharta der Europäischen Union Þ Verträge stehen gleichberechtigt nebeneinander MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Entstehung der EU Vertrag von Lissabon bringt neuen Aufbau und Struktur der EU (2009) Änderungen: Säulenstruktur der EU wird abgeschafft EU ist Rechtsnachfolgerin der EG u. wird Völkerrechtssubjekt dh IO GASP behält Sonderstatus EAG eigenständige IO jedoch teilweise Organidentität mit EU Änderungen bei Institutionen EU wird grundsätzlich supranational MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Was bedeutet, die Union ist supranational? Kriterien der Supranationalität Mehrheitsbeschlüsse (Überstimmung von MS möglich) Durchgriffswirkung des EU-Rechts (unmittelbare Geltung) Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht Unabhängige Organe (Kommission) Zwingende Gerichtsbarkeit (EuGH) Was bedeutet, die GASP ist zwischenstaatlich (intergouvernmental)? Zustimmung aller Mitgliedsstaaten Adressat nur Mitgliedsstaaten MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Organe der Union „Hauptinstitutionen“ der Union Europäischer Rat (ER) Rat (Rat der EU) Europäisches Parlament (EP) Europäische Kommission (Kommission) Europäischer Gerichtshof (EuGH) Europäische Zentralbank (EZB) Rechnungshof (ERH) Weitere Institutionen der Union: Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), Ausschuss der Regionen (AdR), Europäische Investitionsbank (EIB), Europäische Bürgerbeauftragter (Ombudsmann) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Der Europäische Rat (ER) Aufgaben: Oberstes politisches Steuerungsgremium der EU Impulse für Entwicklung der EU Festlegung der allgemeinen Zielvorstellungen für EU Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der MS Kommissionspräsident Präsident des Europäischen Rates Zusammentreten: ER tritt mindestens vierteljährlich in Brüssel zusammen Beschlussfassung: ER ist kein Legislativorgan Beschlussfassung mit Rechtswirkung für Dritte (je nach Materie) Politische Schlussfolgerung mit Konsens MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Der Rat der EU (Rat oder Ministerrat) Aufgaben: zentrales Entscheidungsorgan der EU eines der beiden Legislativorgane (gemeinsam mit EP) erlässt wesentliche Rechtsakte und schließt internationale Abkommen Zusammensetzung: Fachminister der Mitgliedsstaaten Beschlussfassung: Beschlussfassung je nach Materie durch jeweilige Fachminister der MS Gewichtung der Stimmen der MS Grundsätzlich doppelt qualifizierte Mehrheit Zustimmung von 55% der MS Repräsentanz von 65% der Bevölkerung Sperrminorität aus mindestens 4 MS möglich (mind. 35 % der Bevölkerrung) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das europäische Parlament (EP) Aufgaben: Gleichberechtigtes Gesetzgebungsorgan gemeinsam mit dem Rat der EU Zusammensetzung: Direkte Wahl der EU Abgeordneten in den Mitgliedsstaaten Beschlussfassung: Maximal 751 Abgeordnete -> nach Brexit derzeit 705 jeder Mitgliedsstaat zwischen 6 und 96 Abgeordnete (degressive Proportionalität) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Europäische Kommission (KOM) Aufgaben: Unabhängig von Mitgliedsstaaten, dh Kommissare nur EU verpflichtet Exekutivorgan der EU Motor der Integration und Hüterin der Verträge Monopol zur Initiative zur Erlassung von sekundärem Unionsrecht Erlassung von Durchführungsvorschriften in manchen Bereichen Delegierte Rechtssetzung Zusammensetzung: Kommissare (ein Kommissar pro Mitgliedsstaat) Bestellung für fünf Jahre Kommissar muss sich vor Bestellung Anhörung des EP stellen Kommissionspräsident auf Vorschlag des ER vom EP gewählt Kommissionspräsident kann einzelne Kommissare zum Rücktritt auffordern MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Europäische Kommission (KOM) Beschlussfassung: Kommission handelt im Kollegium Versucht Einvernehmen unter Mitgliedern herzustellen Falls erforderlich Abstimmung: Absolute Mehrheit der Mitglieder MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Präsident des Europäischen Rates I Der Hohe Vertreter der EU für die GASP Der Präsident des Europäischen Rates Aufgaben: Außenvertretung in der GASP bisheriges Rotationssystem nun Kontinuität Der Hohe Vertreter der EU für GASP Aufgaben: „EU-Außenminister“ Doppelfunktion MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Europäische Gerichtshof Aufgaben: Rechtsprechung der EU (unionsunmittelbare Rechtsprechung) Wahrung des Rechts, Auslegung und Ungültigerklärung von Unionsrecht (Auslegungs- und Verwerfungsmonopol) Verschiedene Verfahren wie Vertragsverletzungsverfahren oder Vorabentscheidungsverfahren Organisation des Europäischen Gerichtshofs: Gerichtshof (EuGH), Gericht (EuG) Fachgerichte (EuGöD) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Europäische Gerichtshof Zusammensetzung des EuGH: Jeweils ein Richter pro Mitgliedsstaat Richter von Mitgliedsstaat nominiert Ernennung auf 6 Jahre durch Regierungen der Mitgliedsstaaten im Einvernehmen 8 Generalanwälte, die Entscheidungen vorbereiten (Schlussanträge) An die von den Generalanwälten vorbereiteten Schlussanträge sind Richter nicht gebunden (wird in der Praxis häufig gefolgt) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Einordnung der EU Institutionen im Rahmen der Gewaltenteilung Gewaltenteilung auf Ebene der EU Exekutive der EU: Kommission Legislative der EU: Rat + Europäisches Parlament Judikative der EU: Europäischer Gerichtshof Demokratiedefizit der EU: Rat besteht aus nicht demokratisch legitimierte Exekutive der Mitgliedsstaaten Fachminister (Exekutive) hat gesetzgeberische Funktion auf EU-Ebene Þ Bereits entschärft ua durch: Stärkung des Europäischen Parlaments Bindung der Fachminister an Parlamente der einzelnen MS Informations- und Kontrollrechte der nationalen Parlamente MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Kompetenzen der Union Wann kann die EU tätig werden? Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung => Unionsorgane dürfen nur das tun, was in ihnen in den Gründungsverträgen von den Mitgliedstaaten zur Erledigung ausdrücklich übertragen wurde Subsidiaritätsprinzip => EU darf nur handeln, wenn das angestrebte Ziel besser auf Unions- als auf MS-Ebene erreicht werden kann MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Kompetenzen der Union Wann kann die EU tätig werden? Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung => Unionsorgane dürfen nur das tun, was in ihnen in den Gründungsverträgen von den Mitgliedstaaten zur Erledigung ausdrücklich übertragen wurde Subsidiaritätsprinzip => EU darf nur handeln, wenn das angestrebte Ziel besser auf Unions- als auf MS-Ebene erreicht werden kann MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Das Gesetzgebungsverfahren der Union Initiativmonopol der Kommission Andere Gesetzgebungsorgane können nicht gesetzgeberisch handeln ohne Initiative der Kommission vergleichbar mit Regierungsvorlage in Ö Rat und EP sind gleichberechtigte Gesetzgebungsorgane Beschlussfassung durch Rat und EP Inkrafttreten am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU => Informations- und Kontrollrechte der nationalen Parlamente Insbesondere Subsidiaritätsprotokoll MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Wirkung der Unionsrechts (Geltung I unmittelbare Anwendbarkeit Unionsrecht hat autonome Geltung in den MS und steht neben dem nationalen Recht Þ Geltung bedeutet: Þ Unionsrecht existiert als eigene Rechtsordnung in den MS Þ Sie sagt nichts über dessen unmittelbare Anwendbarkeit aus Unionsrecht ist in bestimmten Fällen unmittelbar anwendbar Þ Unmittelbar anwendbar bedeutet: Þ Unionsrecht begründet sowohl für die Mitgliedstaaten als auch Unionsbürger unmittelbar Pflichten und Rechte, Þ auf diese können sie sich gegenüber anderen sowie Behörden berufen und durchsetzen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – Primäres Unionsrecht Das primäre Unionsrecht ist das „Verfassungsrecht“ der Union und besteht aus: EUV, AEUV und Grundrechtscharta Beitrittsverträgen EuGH-Rechtsprechung: Allgemeine Rechtsgrundsätze è Nicht das gesamte primäre Unionsrecht ist unmittelbar anwendbar! MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – Sekundäres Unionsrecht Sekundäres Unionsrecht ist abgeleitetes Unionsrecht und besteht aus den folgenden Akten: EU-Verordnungen (VO) EU-Richtlinien (RL) EU-Beschlüsse (Beschlüsse) Empfehlungen und Stellungnahmen è Nicht das gesamte sekundäre Unionsrecht ist unmittelbar anwendbar und verbindlich MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – EU-Verordnungen EU-Verordnungen gelten allgemein und unmittelbar in den MS begründen unmittelbar Rechte und Pflichten bedürfen keiner Umsetzung sind mit nationalen Gesetzen zu vergleichen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – EU-Richtlinien EU-Richtlinien richten sich an den MS und nicht an den Bürger sind nicht unmittelbar anwendbar MS Wahl der Form und Mittel der Umsetzung (de facto oftmals sehr konkret formuliert) MS hat Frist RL umzusetzen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – EU-Richtlinien Folgen der Nichtumsetzung von RL innerhalb der vorgegebenen Frist: Vertragsverletzungsverfahren Staatshaftung Unter bestimmten Bedingungen unmittelbare Anwendbarkeit der RL MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – EU-Richtlinien Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit einer RL bzw. einzelner Bestimmungen aufgrund des Fristablaufs: è Unterscheide: horizontales und vertikales Rechtsverhältnis! Horizontales Rechtsverhältnis = Rechtsverhältnis zwischen Privaten Rechtsfolgen: Keine unmittelbare Anwendbarkeit Möglichkeit Staatshaftung geltend zu machen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – EU-Richtlinien Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit einer RL bzw. einzelner Bestimmungen aufgrund des Fristablaufs: è Unterscheide: horizontales und vertikales Rechtsverhältnis! Vertikales Rechtsverhältnis = Rechtsverhältnis zwischen Staat und Privaten Folge: Unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie wenn RL, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind: § Fristablauf § RL bzw. RL-Bestimmung hinreichend genau und bestimmt § Berufung auf Rechte möglich MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – Beschlüsse Beschlüsse: sind rechtsverbindlich und unmittelbar anwendbar idR individuell-konkret (gibt auch Beschlüsse mit unbestimmten Adressatenkreis) richtet sich an MS oder Bürger MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Recht der Union – Stellungnahmen und Empfehlungen Stellungnahmen und Empfehlungen: sind weder rechtsverbindlich noch unmittelbar anwendbar Evtl. bei Auslegung von Rechtsakten zu beachten è Neben primären und sekundären Unionsrecht gibt es noch tertiäres Unionsrecht (DurchführungsVO, Delegierte Rechtsakte) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Stufenbau der Rechtsordnung unter Einbeziehung des Unionsrechts Besonderes Verfassungsrecht (Grundprinzipien der Bundesverfassung) EU-Primärrecht (unmittelbar anwendbares) ABER: Aus Sicht der EU gesamte EU-Recht über staatlichem Recht EU-Sekundärrecht (unmittelbar anwendbares) Einfaches Bundesverfassungsrecht Landesverfassungsrecht Bundesgesetze Landesgesetze Innerstaatliche Verordnungen Innerstaatliche Verordnungen Bescheid, Urteil etc. Bescheid, Urteil, etc. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Vollziehung des Unionsrechts Mitgliedsstaatlicher Vollzug von Unionsrecht: Unionsrecht wird primär von den Behörden der MS vollzogen Direkter Vollzug von Unionsrecht In wenigen Fällen wird Unionsrecht von Organen der EU vollzogen zB.: Wettbewerbsrecht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Vollziehung des Unionsrechts Mitgliedsstaatlicher Vollzug von Unionsrecht: Unionsrecht wird primär von den Behörden der MS vollzogen Direkter Vollzug von Unionsrecht In wenigen Fällen wird Unionsrecht von Organen der EU vollzogen zB.: Wettbewerbsrecht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verfahren vor dem EuGH: Aufsichtsklage (Vertragsverletzungsklage) Klagegrund: Verletzung des EU Rechts durch MS Klageberechtigt: Kommission und Mitgliedsstaat Vorverfahren (außergerichtliche Streitbeilegung): Kommission ist der Auffassung: MS verstößt gegen Verträge Gibt MS Gelegenheit zur Äußerung Stellungnahme der Kommission an MS Klage bei EuGH, wenn MS der Stellungnahme binnen Frist nicht nachkommt Feststellungsurteil des EuGH Kommt MS Urteil nicht nach Möglichkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags bzw Zwangsgeldes MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verfahren vor dem EuGH: Vorabentscheidungsverfahren Primärer Zweck: Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts Klagegrund: Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts Vorlageberechtigt: Gerichte im Sinne des Unionsrechts Vorlagefragen: Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts Auslegung: - primäres/sekundäres/tertiäres Unionsrecht - Vorlagepflicht letztinstanzliches Gericht Gültigkeit: - sekundäres/tertiäres Unionsrecht - Maßstab primäres Unionsrecht - Vorlagepflicht jedes Gericht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verfahren vor dem EuGH: Vorabentscheidungsverfahren Verfahren Kein Rechtsanspruch der Partei zur Vorlage durch Richter Gericht formuliert eine abstrakte Rechtsfrage Gericht legt EuGH Vorlagefrage vor Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage Entscheidung des EuGH EuGH beantwortet Rechtsfrage (Auslegung bzw Gültigkeit) Gericht des MS entscheidet konkreten Fall gemäß Ansicht des EuGH MS Gericht an Entscheidung des EuGH gebunden MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Der EU-Binnenmarkt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Was ist der EU-Binnenmarkt? Der EU Binnenmarkt ist in Art 26 AEUV geregelt und ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von § Waren, § Personen, § Dienstleistungen und § Kapital gewährleistet ist. Im Unionsrecht sind vier Grundfreiheiten normiert: Warenverkehrsfreiheit Personenverkehrsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt Ziel der vier Grundfreiheiten: Schaffung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen in EU Kommen nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung Grundfreiheiten verpflichten die Mitgliedsstaaten Ausnahme: Arbeitnehmerfreizügigkeit -> hier auch Private Ähnliche Vorschriften existieren innerösterreichisch im B-VG: Gemäß Artikel 4 (1) B-VG bildet das Bundesgebiet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden (Art 4 (2) B-VG). MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot Unionsrecht statuiert Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot Unterscheid zwischen Diskriminierung und Beschränkung Diskriminierung: -> Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt Beschränkung: -> Sachverhalte werden gleichbehandelt Nach EU-Recht Inländerdiskriminierung grundsätzlich erlaubt Staat behandelt eigene Staatsbürger schlechter als andere EU-Bürger Abhilfe gegen Diskriminierungen nur auf Basis des innerstaatlichen Rechts möglich: Berufung auf Gleichheitssatz MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Diskriminierungsverbot Unionsrecht statuiert Gleichbehandlungsgebot: Inländergleichbehandlung Gleichbehandlung von Waren mit inländischen Waren Unterscheide: ausdrückliche Diskriminierung versteckte Diskriminierung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Diskriminierungsverbot Ausdrückliche Diskriminierung: Anknüpfung an Wortlaut: Staatsbürgerschaft (zB Franzose), Herkunft der Ware (zB: britischer PKW) Versteckte Diskriminierung: Keine Anknüpfung an Wortlaut sondern an scheinbar neutralem Kriterium wie Sprache oder Wohnsitz, das de facto andere EU-Bürger bzw. Waren diskriminiert è Diskriminierungen können aus bestimmten im AEUV explizit genannten Gründen gerechtfertigt und damit erlaubt sein MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Beschränkungsverbot Weiterentwicklung des Diskriminierungsverbots zu Beschränkungsverbot durch EuGH. Gleichbehandlung aller EU-Bürger durch innerstaatliches Recht Nicht diskriminierende innerstaatliche Vorschriften können mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn sie die „Zielsetzungen“ des Unionsrechts beschränken bzw Inanspruchnahme unattraktiv machen. Beispiele: Unterschiedliche Ausbildungsniveaus, Voraussetzungen für Berufsantritt,... Beschränkungen können aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und damit erlaubt sein MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Rechtsangleichung Ziel der Rechtsharmonisierung: Angleichung unterschiedlicher staatlicher Regelungen und Standards zur möglichst einfachen Inanspruchnahme der Grundfreiheiten EU-Gesetzgeber darf harmonisierende Regelungen mittels VO bzw RL erlassen (sekundäres Unionsrecht) Nationale Schutzinteressen sollen beibehalten werden. Vollharmonisierung vs. Mindestharmonisierung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Zollunion vs. Freihandelszone Kriterien einer Freihandelszone: keine gemeinsamen Außenzölle Kompetenz zur Festlegung der Außenzölle haben Mitglieder Keine Binnenzölle Prüfung der Ursprungszertifikate auch an Binnengrenzen Kriterien einer Zollunion: Einheitlicher gemeinsamer Außenzoll Kompetenz zur Festsetzung der Außenzölle abgegeben Keine Binnenzölle Ökonomisch vorteilhafter ist Zollunion MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Warenverkehrsfreiheit EU ist eine Zollunion Zölle setzt EU (Kommission) fest und kommen der EU zu Ziel der Warenverkehrsfreiheit: Sicherung des freien Wettbewerbs zwischen Unionswaren Unionsware: innerhalb der EU erzeugte Ware rechtmäßig in die EU importierte Ware (Einfuhrmodalitäten, Zölle) Ware: Alle beweglichen Sachen, die Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können inkl. Energie und Software MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Warenverkehrsfreiheit Unionsrechtlich verboten sind: Binnenzölle: => Finanzielle Leistung aufgrund des Grenzübertritts Mengenmäßige Beschränkungen: (Ein-, Aus- u. Durchfuhr) => Kontingente zB 1000 T. Maßnahmen gleicher Wirkung (MglW): => „wirken wie Zoll oder mengenmäßige Beschränkung ohne ein(e) solche(r) zu sein“ (siehe Definition EuGH in Dassonville) Staatliche Handelsmonopole (= ausschließliche Handelsrechte) Steuerliche Begünstigung inländischer Waren MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Warenverkehrsfreiheit Maßnahmen gleicher Wirkung Þ jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (EuGH Rs Dassonville) Þ MglW können diskriminierender oder beschränkender Natur sein (EuGH Rs Cassis de Dijon) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Warenverkehrsfreiheit Maßnahmen gleicher Wirkung Þ Vertriebsbezogene Regelungen sind keine MglW, wenn sie weder rechtlich noch tatsächlich diskriminieren (EuGH Rs Keck, Gourmet) Vertriebsbezogene Regelungen: Art und Weise des Vertriebs wie Öffnungszeiten, Werbeverbote, Preisregelungen Produktbezogene Regelungen: Inhalt, Eigenschaften oder Zusammensetzung des Produkts sowie Verpackung Außer Marktzugang faktisch stärker behindert als für inländische Erzeugnisse mit welchen der Verbraucher besser vertraut ist (EuGH Rs Gourmet) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Warenverkehrsfreiheit Maßnahmen gleicher Wirkung Þ Etwas andere Gewichtung in jüngster Judikatur im Hinblick auf Verwendungsbeschränkungen (Rs Kommission/ Italien; EuGH Rs Mickelsson und Roos): Eignung zur Beschränkung des Marktzugangs ausschlaggebend MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Warenverkehrsfreiheit Maßnahmen gleicher Wirkung Rechtfertigungsgründe unterscheiden sich je nachdem, ob eine diskriminierende (unterschiedliche) beschränkende (unterschiedslose) Regelung vorliegt. Diskriminierung: => Ausschließlich Gründe des Art 36 AEUV Beschränkung: => Zwingende Gründe des Allgemeininteresses MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Warenverkehrsfreiheit Maßnahmen gleicher Wirkung Rechtfertigungsgründe unterscheiden sich je nachdem, ob eine diskriminierende (unterschiedliche) beschränkende (unterschiedslose) Regelung vorliegt. Diskriminierung: => Ausschließlich Gründe des Art 36 AEUV Beschränkung: => Zwingende Gründe des Allgemeininteresses MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Arbeitnehmerfreizügigkeit Ziel: Freie Mobilität der Unionsbürger innerhalb der EU zur Aufnahme von Arbeit Art 45 AEUV i.V.m. Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung 492/2011 Jeder Unionsbürger hat das Recht in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine unselbständige wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Unselbstständige Tätigkeit: Arbeitsvertrag Wirtschaftliche Tätigkeit: gegen Vergütung erbracht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Arbeitnehmerfreizügigkeit Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt Recht auf Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat Stellensuche Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit Wohnungssuche Aufenthalt Verbleib Berechtigte: Staatsbürger eines EU-/EWR Mitgliedsstaats sowie Angehörige eines Wanderarbeitnehmers auch wenn sie keine EU/EWR-Bürger sind Verpflichtete: Mitgliedsstaat, öffentliche und private Unternehmen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Arbeitnehmerfreizügigkeit Ausnahmen vom Schutzbereich: Ausübung öffentlicher Gewalt Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse Aufgaben, die Naheverhältnis zwischen Stelleninhaber und Staat => zB.: Polizei, Armee, Justiz, Hoheitsverwaltung Unabhängig von rechtlichen Stellung zum Staat (zB Beamter) Verboten sind Diskriminierungen und Beschränkungen hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen sozialer und steuerlicher Vergünstigungen => können gerechtfertigt und damit erlaubt sein! MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Niederlassungsfreiheit Ziel: Freie Mobilität der Unternehmer (Selbstständigen) in EU Art 49 AEUV: Recht zur Aufnahme und Ausübung einer dauerhaften selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Unionsstaat mittels einer dort festen Einrichtung => selbstständig: auf eigene Rechnung und Gefahr MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Niederlassungsfreiheit Art 49 AEUV: Recht zur Gründung und Leitung von Unternehmen Recht zur Gründung von Gesellschaften wie Inländer Berechtigte: Staatsbürger eines EU/EWR-Mitgliedsstaats und Ansässigkeit in einem Mitgliedsstaat, wenn Agentur oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedsstaat gegründet werden soll juristische Personen/Gesellschaften wenn Gründung nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedsstaats und Sitz, Hauptverwaltung, oder -niederlassung in EU/EWR-Mitgliedsstaat Verboten sind Diskriminierungen und Beschränkungen Können ausnahmsweise gerechtfertigt und damit erlaubt sein MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Dienstleistungsfreiheit Ziel: Freie Mobilität der Dienstleistungen innerhalb der EU Art 56 AEUV: Selbstständige vorübergehende Tätigkeit gegen Entgelt mit grenzüberschreitendem Element Drei Elemente, die alternativ die Grenze überschreiten müssen: Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger Dienstleistung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Dienstleistungsfreiheit Vier Modi der vorübergehenden Dienstleistungserbringung: Dienstleistungserbringer überschreitet die Grenze (aktive DLfreiheit) Dienstleistungsempfänger überschreitet die Grenze (passive DLfreiheit) Dienstleistungserbringer und –empfänger überschreiten die Grenze Dienstleistung überschreitet die Grenze Dauerhafte feste Einrichtung in anderem Mitgliedsstaat stört nicht! Einrichtung von Infrastruktur zB. Büro, Praxis, Kanzlei Dienstleistung muss aber vorübergehenden Charakter beibehalten MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Dienstleistungsfreiheit Berechtigte: natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedsstaats und Ansässigkeit in einem Mitgliedsstaat Gesellschaften bei Gründung nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedsstaats und Ansässigkeit in der EU Verbot von Diskriminierungen und Beschränkungen Können ausnahmsweise gerechtfertigt und damit erlaubt sein MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Ziel: Schaffung eines freier Finanzraums für Kapital und Zahlungen Art 63 AEUV: Freier Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der EU Freier Kapital- und Zahlungsverkehr außerhalb der EU (Drittstaaten) Kapitalverkehr: Þ Jede grenzüberschreitende Übertragung von Geldkapital (zB.: Wertpapiere, Kredite, Darlehen, Bürgschaften) Sachkapital (zB.: Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) => Umfasst sind Direkt- und Portfolioinvestitionen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt – Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Zahlungsverkehr: Þ Transfer von Geld (Bargeld, Überweisungen etc.) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der anderen Grundfreiheiten Þ Annexfreiheit zu den anderen Grundfreiheiten Verbot von Diskriminierungen und Beschränkungen Können ausnahmsweise gerechtfertigt und damit erlaubt sein Kapitalverkehrsfreiheit schützt Privatisierungsvorgänge: Þ Sondereinflussrechte des Staates in Gestalt von „Goldenen Aktien“ stellen gs. Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit dar MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht EU-Wettbewerbsrecht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Überblick über das Wettbewerbsrecht § Wettbewerbsrecht hat zum Ziel einen fairen Wettbewerb zu schaffen § Grundlegendes Ordnungsprinzip der in der EU verankerten Marktwirtschaft § Wettbewerbsrecht ist auf verschiedenen Ebenen geregelt: § Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (EU-Verträge und EU-VO) § Nationales Wettbewerbsrecht (UWG) § Anwendbarkeit hängt von bestimmten Grenzen / Sachverhalten ab! MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Durchsetzung des Wettbewerbsrechts § Durchsetzung durch EU-KOM und nationale Wettbewerbsbehörden § Behörden bilden ein EU-Netzwerk der Aufsicht (Info- und Verständigungspflichten) § EU-KOM hat den „lead“ und kann jederzeit Verfahren einleiten oder an sich ziehen § EU-KOM konzentriert sich auf schwerwiegende Verstöße § Wettbewerbsbehörden haben umfassende Ermittlungsbefugnisse § Zur Abstellung von Zuwiderhandlungen können sie einstweilige Maßnahmen setzen § Möglichkeit der Setzung von Abhilfemaßnahmen struktureller Natur („Entflechtung“) § Kronzeugenregelung zur Aufdeckung bestimmter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen § Verhängung von hohen Geldbußen (bis zu 10% des Umsatzes) und von Zwangsgeldern § Möglichkeit von hohen Schadenersatzforderungen § Nationales Wettbewerbsrecht wird nur durch die nationalen Behörden durchgesetzt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Gegenstand des EU-Wettbewerbsrechts § Das EU-Wettbewerbsrecht richtet sich gs. an die Privaten (Unternehmen) § Adressat wettbewerbsrechtlicher Regelungen sind § private Unternehmen und § öffentliche Unternehmen. § Die Wettbewerbsregeln der Union gelten in den MS und sind unmittelbar anwendbar § Regelungsbereiche des EU-Wettbewerbsrecht: § Kartellverbot § Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung § Fusionskontrolle § Beihilfenverbot MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Kartellverbot § Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind nach Art 101 Abs 1 AEUV § alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, § Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und § aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, § die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und § eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (Kartell). MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Kartellverbot Verboten sind demnach Verhaltensweisen – wie – die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Kartellverbot § Man unterscheidet demnach zwischen § horizontalen Vereinbarungen und § vertikalen Vereinbarungen § Horizontale Vereinbarungen § Vereinbarungen von Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe § ZB.: Marktaufteilungen, Preisabsprachen § Vertikale Vereinbarungen § Vereinbarungen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen § ZB.: Preisbindungen, Alleinvertriebsverträge § Bagatellabsprachen sind erlaubt sofern es sich um kein besonders verpöntes Kartell handelt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Wirkung verbotener Kartellvereinbarungen Verbotene Kartellabsprachen/Beschlüsse sind nach Art 101 Abs 2 AEUV nichtig und § müssen nicht eingehalten werden und § sind auch nicht einklagbar MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Ausnahmen vom Kartellverbot § Konzerne haben ein Konzernprivileg § Vereinbarungen/Beschlüsse/abgestimmte Verhaltensweisen, die alle in Art 101 Abs 3 AEUV normierten Bedingungen erfüllen: Vereinbarungen/Beschlüsse/abgestimmte Verhaltensweisen, § die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn § zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, § ohne dass den beteiligten Unternehmen § Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind (Erforderlichkeit), oder § Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten (funktionierender Wettbewerb). MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch im Regelfall ein (oder mehrere) Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: Der n unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; n Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; n Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; n an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt ist die Bestimmung des § sachlich relevanten Marktes und § örtlich relevanten Marktes n Sachlich relevanter Markt: Hängt von der Substituierbarkeit des Produktes aus der Sicht der Nachfrager und Anbieter ab n Örtlich relevanter Markt: Hängt von den in einem Raum vorherrschenden Wettbewerbsbedingungen ab. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen § den wirksamen Wettbewerb verhindern kann und sich weitgehend unabhängig gegenüber Kunden und Konsumenten sowie Konkurrenten verhalten kann. n Marktanteil ist ein wichtiges Indiz n Missbrauch: Ein Unternehmen oktroyiert entweder Mitbewerber (man spricht idZ von Behinderungsmissbrauch) oder Konsument (man spricht idZ von Ausbeutungsmissbrauch) Bedingungen auf, die bei einem wirksamen Wettbewerb nicht durchsetzbar wären. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fusionskontrolle n Das Ziel der Fusionskontrolle ist es, zu verhindern, dass durch Konzentration unternehmerischer Macht (Zusammenschlüsse) der Wettbewerb substanziell unterbunden oder gestört wird. EU: Der Zusammenschluss muss § den wirksamen Wettbewerb § auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben behindern, § weil dadurch eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. MS: Auf nationaler Ebene existieren ähnliche Regelungen I Fusionen von lediglich nationaler Bedeutung richten sich demnach nach nationalem Recht è Prüfung, ob Fusion von unionsweiter Bedeutung ist (Schwellenwerte maßgeblich) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fusionskontrolle n Die Begründung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung soll von vornherein unterbunden werden: Zusammenschlüsse von EU relevanter Bedeutung sind bei der EU-KOM vorab anzumelden. Fusionen von lediglich nationaler Bedeutung sind sofern nach dem nationalen Recht erforderlich, bei der jeweiligen nationalen Behörde anzumelden. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fusionskontrolle n Arten von Unternehmenszusammenschlüssen: Verschmelzung Kontrollerwerb Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen n Verfahren bei der KOM Anmeldung bei der KOM Prüfung durch KOM (zwei Phasen; zweite Phase: „vertieftes Prüfverfahren“) Genehmigung wenn wirksamer Wettbewerb nicht erheblich behindert wird Möglichkeit des Abverlangens von Verpflichtungserklärungen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der KOM -> Klage beim EuG MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verbot staatlicher Beihilfen n Nach Art 107 Abs 1 AEUV sind – soweit in den Unionsverträgen nicht etwas anderes bestimmt ist – staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art mit dem Binnenmarkt unvereinbar, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. n Kurzum: Eine Beihilfe ist jede staatliche Begünstigung ohne äquivalente Gegenleistung n Beihilfen sind daher: Haftungsübernahmen, Steuerbefreiungen, Quersubventionierungen sowie Zuschüsse MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verbot staatlicher Beihilfen - Ausnahmen Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (Art 107 Abs 2 AEUV): n Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; n Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; n Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verbot staatlicher Beihilfen - Ausnahmen Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden (Art 107 Abs 3 AEUV): n Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Art 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; n Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; n Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Verbot staatlicher Beihilfen - Ausnahmen Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden (Art 107 Abs 3 AEUV): n Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; n sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der KOM bestimmt. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Beihilfenverfahren n Melde- und Genehmigungspflicht von Beihilfen n Beihilfen sind gs. an die KOM zu notifizieren n Untersagungsmöglichkeit bestehender Beihilfen n Rechtsschutz gegen Entscheidungen der KOM: Klage vor dem EuG MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Grundprinzip: Liberales Prinzip Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Subjektive Rechte des Einzelnen im Verfassungsrang, zB.: Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK) Recht auf Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art2 StGG) Recht auf faires Verfahren (Art 6 EMRK) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Grundprinzip: Liberales Prinzip Gesamtheit der Grundrechte bilden liberales Prinzip Freiraum vom Staat (anders als im Nationalsozialismus und Kommunismus) Grundrechte können gegen den Staat geltend gemacht werden Wirkung von Grundrechten zwischen Privaten nur mittelbar (mittelbare Drittwirkung) Mittelbar über: Gesetze, unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln Nur im Ausnahmefall unmittelbar zwischen Privaten (Grundrecht auf Datenschutz) Fiskalgeltung der Grundrechte: Bindung des Staates im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Wo sind Grundrechte in Österreich geregelt? Keine einheitliche Grundrechtscharta in Österreich Grundrechte enthalten in Österreich verschiedene Regelungen: B-VG Staatsgrundgesetz (StGG) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Datenschutzgesetz Grundrechtscharta (im Bereich des Unionsrechts) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT STGG und EMRK Grundrechte des StGG: Österreichischer Grundrechtskatalog Grundrechte der EMRK: Mindestkatalog von Grundrechten des Europarates Europarat: Schutz der Demokratie und Grundrechte EMRK + Zusatzprotokolle Völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert von europäischen Staaten Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Staatenbeschwerde und Individualbeschwerde MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Grundrechtsverständnis: Abwehrrechte gegen Staat (Unterlassungspflichten) Gewährleistungspflichten (positive Handlungspflichten des Staats) Schutzpflichten des Staates Einteilung der Grundrechte nach Grundrechtsarten Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, Verfahrensrechte, Politische Rechte, Soziale Rechte MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Wen binden Grundrechte (Grundrechtsverpflichteter)? Staat: Gesetzgebung Gerichtsbarkeit Verwaltung Rechtsschutz gegen Verstöße durch OGH VfGH EGMR EuGH (im Bereich des Unionsrechts) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Bindung der Gesetzgebung Grundrechte stehen unter Vorbehalten und wirken in der Regel nicht absolut Einschränkungen der Grundrechte sind zum Schutz bestimmter öffentlicher Interessen möglich, zB.: Gesundheit und Leben Schutz des Wettbewerbs Konsumentenschutz etc. Deshalb sind Antritt und die Ausübung von Berufen beschränkt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Bindung der Gesetzgebung Gesetzgeber hat Eingriffe auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen Verhältnismäßigkeitsprüfung hat zum Ziel zu beurteilen, ob Eingriff Grundrecht verletzt Eingriff: Jeder staatliche Akt der in beschränkender oder belastender Weise in ein Grundrecht eingreift (Gesetz, VO etc) Prüfungsschritte der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Öffentliches Interesse Geeignetheit Erforderlichkeit Adäquanz (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Bindung der Verwaltung Prüfung, ob Rechtsakte (Bescheid/Erkenntnis) das Grundrecht verletzt Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung Verwaltung verletzt ein Grundrecht: 1. Bescheid/Erkenntnis gesetzlos ergangen 2. Bescheid/Erkenntnis beruht auf verfassungswidrigem Gesetz 3. Bescheid/Erkenntnis stützt sich nur zum Schein auf Gesetz MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) Schutzbereich: „Jeder Staatsbürger kann unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.“ Berechtigte: - natürliche und juristische Personen - österreichische oder EWR-Staatsbürger Schutzgegenstand: Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist: Selbstständige, Unselbstständige und Beamte MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) Schutzumfang: Antritt und Ausübung der Erwerbstätigkeit Antritt zur Erwerbsausübung Subjektive Antrittsbeschränkungen Objektive Antrittsbeschränkungen Ausübung der Erwerbsausübung Beschränkungen der Erwerbsausübung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Bindung des Gesetzgeber hinsichtlich Eingriffen in Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) Formeller Gesetzesvorbehalt: Eingriff aufgrund anderer Interessen möglich Eingriff muss Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten Bindung der Verwaltung hinsichtlich der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) Bescheide, Urteile, Erkenntnisse und Beschlüsse können Antritt und Ausübung der Erwerbsfreiheit beschränken Bescheide und Erkenntnisse dürfen nicht gesetzlos ergangen sein auf verfassungswidrigem Gesetz beruhen Gesetz nur zum Schein heranziehen FH- ST.PÖLTEN I MMAG. EKKEHARD DIREGGER MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK) Schutzbereiche: Schutzbereich Art 5 StGG: => „Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.“ Schutzbereich Art 1 1. ZP EMRK: => Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK) Berechtigte: - natürliche und juristische Personen - Jedermannsrecht Schutzgegenstand: - Jedes verögenswerte Privatrecht - Privatautonomie - öffentlich-rechtliche Ansprüche die auf Gegenleistung des Berechtigten beruhen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Bindung des Gesetzgeber hinsichtlich Eingriffen in die Eigentumsfreiheit Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK Gesetzesvorbehalt Eingriff muss Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten Bindung der Verwaltung hinsichtlich bei Eigentumsfreiheit (Art 6 StGG) Bescheide, Urteile, Erkenntnisse und Beschlüsse können Eigentumsfreiheit beschränken Bescheide und Erkenntnisse dürfen nicht gesetzlos ergangen sein auf verfassungswidrigem Gesetz beruhen Gesetz nur zum Schein heranziehen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Eigentumsfreiheit: Entschädigung und Rückübereignung Entschädigungspflicht VfGH Rechtsprechung: Kein verfassungsrechtliches Gebot zur Entschädigung Auf einfachgesetzlicher Ebene jedoch Entschädigung vorgesehen (zB.: Eisenbahnenteignungs- und Entschädigungsgesetz) EGMR folgend jüngere Judikatur des VfGH: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet Entschädigungspflicht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Eigentumsfreiheit: Entschädigung und Rückübereignung Rückübereignung Zweckverfehlte Enteignung -> Anspruch auf Rückübereignung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Gleichheitssatz Existenz verschiedener Regelungen des Gleichheitsrechts Art 2 StGG Art 7 B-VG Art 14 EMRK Rassendiskriminierungs-BVG Unionsrecht beinhaltet verschiedene Diskriminierungsgebote MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Gleichheitssatz Schutzbereich: „Gleichbehandlung“ Grundrechtsberechtigte: Natürliche und juristische Personen Staatsbürgerrecht und EWR Bürger In gewisser Weise auch Drittstaatsangehörige MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Gleichheitssatz Bindung des Gesetzgebers Verbot Gleiches unsachlicherweise ungleich zu regeln Verbot Ungleiches unsachlicherweise gleich zu regeln Allgemeines Sachlichkeitsgebot Vertrauensschutz (Vertrauen auf geltende Rechtslage in bestimmten Fällen) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Gleichheitssatz Bindung der Vollziehung Bescheid / Erkenntnis / Beschlüsse beruht auf gleichheitswidrigem Gesetz Gesetz fälschlich gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt willkürlich ergeht gehäuftes Verkennen der Rechtslage gravierende Verfahrensfehler denkunmögliche Gesetzesanwendung Ermessensexzess MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht GRUNDRECHTE DER WIRTSCHAFT Verfahrensgrundrechte Sicherung der Durchsetzung der materiellen Rechte des Einzelnen Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden Recht auf faires Verfahren (Art 6 EMRK) zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche Tribunal angemessene Verfahrensdauer faires Verfahren Unschuldsvermutung Verteidigungsrechte MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Gewerbeantritt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Übersicht n Grundprinzip der Verfassung: Liberales Prinzip n Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG): Österreichische Staatsbürger (JP) haben die Freiheit jeden Erwerbszweig auszuüben n Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG/Art 1 1. ZP-MRK) Jedermann hat Recht zu erwerben und Erworbenes behalten zu dürfen MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Welche Normen schützen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Österreich? n Diese Freiheiten sind aber nur unter bestimmten Bedingungen gewährleistet n Eingriff bzw Einschränkungen möglich, wenn zum Schutz bestimmter öffentlicher Interessen notwendig Þ Gesundheit und Leben Þ Schutz des Wettbewerbs Þ Konsumentenschutz etc. n Deshalb sind Antritt und die Ausübung von Berufen beschränkt MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fällt meine Tätigkeit unter die Gewerbeordnung (GewO)? n Zahlreiche gesetzliche Regelungen normieren die Voraussetzungen für den Antritt und die Ausübung von Berufen zur Sicherung öffentlicher Interessen n Deshalb ist vor Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zu prüfen, unter welches Gesetz diese fällt? n Ein Gesetz, welches den Antritt und die Ausübung von Berufen regelt, ist die GewO MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fällt meine Tätigkeit unter die Gewerbeordnung (GewO)? n Die GewO gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten, soweit sie nicht in den §§ 2 - 4 GewO ganz oder teilweise ausgenommen werden. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fällt meine Tätigkeit unter die Gewerbeordnung (GewO)? n Eine Erwerbstätigkeit ist „gewerbsmäßig“, wenn sie selbständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübt wird. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Gewerbsmäßige Tätigkeit n Selbstständigkeit Tätigkeit erfolgt auf eigene Rechnung und Gefahr wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht aus n Regelmäßigkeit laufende Vornahme einer Tätigkeit auch schon bei einmaligem Ausüben mit der Absicht zur Wiederholung n Ertragserzielungsabsicht nicht nur monetärer Gewinn, auch sonstiger wirtschaftlicher Vorteil muss nicht tatsächlich auch erzielt werden ! Absicht Entgeltlichkeit kein verlässliches Indiz für gewerbliche Tätigkeit ! Kostendeckungsabsicht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fällt meine Tätigkeit unter die Gewerbeordnung (GewO)? n Erlaubtheit der Tätigkeit: => Tätigkeit darf nicht gesetzlich verboten sein. => Keine Gewerbeberechtigung für Drogenhandel, Hehlerei, etc. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Fällt meine Tätigkeit unter die Gewerbeordnung (GewO)? n Da jede selbstständige Tätigkeit diese Voraussetzungen erfüllt, wäre die GewO auf alle selbstständigen Tätigkeiten anwendbar n Die §§ 2 - 4 GewO nehmen jedoch bestimmte gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten von der Anwendung der GewO aus Z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Banken, Versicherungen, Land- und Forstwirtschaft n Begründung für die Liste der Ausnahmen: Erforderlichkeit von Sondergesetzen (Schutzzwecke), Bundesgesetzgeber darf keine Landesangelegenheiten regeln MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Unter welche Art von Gewerben der GewO fällt meine Tätigkeit (Gewerbearten)? n Freies Gewerbe vs reglementiertes Gewerbe => Unterscheidungskriterium: Befähigungsnachweis n Anmeldungsgewerbe vs sensibles Gewerbe => Unterscheidungskriterium: Zuverlässigkeitsprüfung (Ausübungszeitpunkt) n Gewerbebetrieb vs Industriebetrieb => Unterscheidungskriterium: Betriebsbeschaffenheit MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Reglementierte und freie Gewerbe (1) n Reglementierte Gewerbe sind in § 94 GewO taxativ aufgelistet Z.B: Drogist, Gastgewerbe, Unternehmensberatung, Herstellung und Handel mit Medizinprodukten und Chemikalien etc.; Handwerke wie Augenoptik, Bäcker etc. n Befähigungsnachweis: Nachweis der fachlichen und kaufmännischen (= betriebswirtschaftlichen und rechtlichen) Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur selbständigen Ausführung der gewerblichen Tätigkeit Unterscheide: genereller / individueller Befähigungsnachweis EU (EWR) Bürger müssen bei Vorliegen einer Diplomanerkennungsrichtlinie die den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzende Qualifikation anerkannt werden; Äquivalenzprüfung MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Reglementierte und freie Gewerbe (2) n Freie Gewerbe sind in der GewO nicht explizit aufgezählt Z.B: Handelsgewerbe, Werbeagenturen, Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, Networking etc. n Kein Befähigungsnachweis erforderlich! MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Anmeldungsgewerbe und sensibles Gewerbe (1) n Unterschiedliche Zeitpunkte des Beginns der Ausübung der Gewerbe wegen Zuverlässigkeitsprüfung n Beginn der Ausübung bei Anmeldungsgewerbe mit der Antragsstellung sensiblem Gewerbe ab Rechtskraft des Bescheides! MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Anmeldungsgewerbe und sensibles Gewerbe (2) n Sensible Gewerbe sind in § 95 GewO taxativ aufgelistetet § 95 GewO verweist dazu auf bestimmte Ziffern des § 94 GewO Zuverlässigkeitsprüfung: => Die Zuverlässigkeit ist nicht (mehr) gegeben bei schwerwiegendem Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen Z.B.: Baumeister, Pyrotechnikunternehmen, Vermögensberatung etc. n Anmeldungsgewerbe freie Gewerbe und die meisten reglementierten Gewerbe MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Eintrag im Gewerberegister n Das elektronisch geführte Gewerberegister weist die Gewerbe eines Gewerbetreibenden aus: BEHÖRDE: Magistrat der Stadt Wien REGISTER: 990 GEWERBEREGISTERNUMMER: 106625F03 GEWERBEART: freies Gewerbe GEWERBEINHABER Bezeichnung: Siemens Aktiengesellschaft Österreich Rechtsform: Aktiengesellschaft Firmenbuchnummer: 60562 m Sitz in politischer Gemeinde: Wien - 21. Bezirk (Floridsdorf) Anschrift: Siemensstraße 90 A-1210 Wien GEWERBEWORTLAUT Verwaltung und Vermittlung von Schutzrechten, insbesondere von Patenten und Marken sowie die Erbringung sonstiger Dienstleistungen auf dem Gebiet des Patent-, Marken- und Lizenzwesens, wie die Durchführung von Recherchen und die Förderung der Erfindertätigkeit für Gesellschaften im Konzern der Siemens AG Österreich und Dritte, jedoch unter Ausschluss der den Patentanwälten vorbehaltenen Tätigkeit MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Eintrag im Gewerberegister GEWERBEBERECHTIGUNG - Entstehung: 10.05.2007 Endigung: Bescheid: Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk ausgestellt am: 03.05.2007 GZ: MBA030/02205/07 STANDORT der GEWERBEBERECHTIGUNG Gemeinde: Wien - 21. Bezirk (Floridsdorf) Anschrift: Siemensstraße 90 A-1210 Wien GESCHÄFTSFÜHRER Titel: Dipl.-Ing. Zuname: Schweighofer Vorname: Andreas geboren am: 23.01.1968 Tag der BESTELLUNG: 10.05.2007 bestellt durch: Gewerbeinhaber erstellt über Verrechnungsstelle TELEKOM ********************************* ZG075 Abfrageentgelt: EUR 0,58 ****** 27.03.2012 09:59:27,490474 ********************* Entgelt der Verrechnungsstelle TELEKOM: EUR 0,40 Gesamtentgelt: EUR 0,98 zuzüglich 20% USt. MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gewerbe ausgeübt werden? n Ein Gewerbe darf ausgeübt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (§§ 8 ff GewO) bzw. die besonderen Voraussetzungen (§§ 16 ff GewO) der Gewerbeausübung erfüllt sind. n Bei allen Gewerbearten müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein! MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die allgemeinen Voraussetzungen der Gewerbeausübung n Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit Volljährigkeit, keine Sachwalterschaft Gesellschaften (GmbH, AG etc.) müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen n Unbescholtenheit es darf kein Gewerbeausschlussgrund (z.B. Verurteilung wegen bestimmter Straftaten) vorliegen n Österreichische bzw. gleichgestellte Staatsbürger-schaft oder legaler Aufenthalt im Inland MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die besonderen Voraussetzungen n Befähigungsnachweis n Zuverlässigkeit n Weitere Bedingungen Bedarfsprüfung (Rauchfangkehrer) Bedienung qualifizierter Fachkräfte (Augenoptiker) Haftpflichtversicherung (Schleppliftunternehmer) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Wozu ermächtigt eine Gewerbeberechtigung? n Ausübung des Gewerbes am Standort des Gewerbes n Ausübung an einer „Weiteren Betriebsstätte“ n Nebenrechte MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Wo kann das Gewerbe ausgeübt werden? n Gewerbeberechtigung berechtigt nicht nur zur Gewerbeausübung am Standort sondern auch in weiteren Betriebsstätten n Definition Standort: = Ort an dem die gewerblichen Tätigkeiten vorbereitet, durchgeführt und verrechnungsmäßig abgeschlossen werden und in/von welcher aus der Geschäftsverkehr mit Kunden anderen Gewerbetreibenden oder Behörden stattfindet (Grundsatz der Standortbindung). n Gewerbeausübung in weiterer Betriebsstätte oder Verlegung des Betriebes muss Gewerbebehörde angezeigt/mitgeteilt werden Besonderes gilt für Rauchfangkehrer, Waffengewerbe Ausnahme von Anzeigepflicht: z.B. Gewerbeausübung auf Messen Filialgeschäftsführer kann bestellt werden MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Eintrag jeder weiteren Betriebsstätte im Gewerberegister STANDORT der GEWERBEBERECHTIGUNG Gemeinde: Wien - 4. Bezirk (Wieden) Anschrift: Schönbrunner Straße 5 A-1040 Wien GESCHÄFTSFÜHRER Titel: Dipl.-Ing. Zuname: Zoubek Vorname: Dieter Hans Erwin geboren am: 03.06.1959 Tag der BESTELLUNG: 18.07.2000 bestellt durch: Gewerbeinhaber WEITERE BETRIEBSSTÄTTE 0001 Behörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling Register: 317 Gewerberegisternummer: 12-G-0116 Gemeinde: Guntramsdorf Anschrift: Münchendorferstraße 62 A-2353 Guntramsdorf Tag der BEGRÜNDUNG: 03.01.2001 27.03.2003 MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Keine Übertragung der Gewerbeberechtigung n Gewerbeinhaber: verfügt über die Gewerbeberechtigung n Gewerbetreibender: übt die Gewerbeberechtigung tatsächlich aus Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter n Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Hilfsorgan des Gewerbeinhabers für Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich muss bestellt werden bei Gesellschaften wenn Antragsteller Befähigungsnachweis nicht erbringen kann Voraussetzungen: Eigenberechtigung, vorgeschriebener Befähigungsnachweis, kein Scheingeschäftsführer, Wohnsitz im Inland (Ausnahme: EWR-Bürger) MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Eintrag im Gewerberegister (Gewerbeinhaber / Geschäftsführer) n Gewerbeinhaber: GEWERBEINHABER Bezeichnung: Siemens Aktiengesellschaft Österreich Rechtsform: Aktiengesellschaft Firmenbuchnummer: 60562 m Sitz in politischer Gemeinde: Wien - 21. Bezirk (Floridsdorf) Anschrift: Siemensstraße 90 A-1210 Wien n Gewerberechtlicher Geschäftsführer: GESCHÄFTSFÜHRER Titel: Dipl.-Ing. Zuname: Schweighofer Vorname: Andreas geboren am: 23.01.1968 Tag der BESTELLUNG: 10.05.2007 bestellt durch: Gewerbeinhaber MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Wann erlischt die Gewerbeberechtigung? n Tod, Gesellschaftsauflösung n Zurücklegung der Gewerbeberechtigung n Entziehung der Gewerbeberechtigung strafgerichtliche oder finanzstrafbehördliche Verurteilung rechtskräftige Nichteröffnung eines Konkurses, da Vermögen nicht einmal mehr ausreicht, um Kosten des Konkursverfahrens zu decken MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Behördenzuständigkeit im Gewerbeverfahren (Antritt) § Bei welcher Behörde muss der Antrag gestellt werden? § Bezirksverwaltungsbehörde (1. Instanz) n Bezirkshauptmann (BH) n In Städten mit eigenem Statut: Bürgermeister/Magistrat § Wo kann ich Beschwerde einbringen? § Landesverwaltungsgericht MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Gewerberecht - Gewerbliche Betriebsanlage MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Der Anlagenbegriff n Der österreichischen Rechtsordnung liegt kein einheitlicher Anlagenbegriff zugrunde n Verschiedene gesetzliche Regelungen definieren unterschiedliche Anlagenbegriffe unterschiedliche Folgen ua zB Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage oder einer bloßen Anzeigepflicht wie dies in bestimmten BauO vorgesehen ist MMAG. DR. EKKEHARD DIREGGER FH-BFI Wien – Europäisches u. öffentliches Wirtschaftsrecht Die Gewerbeordnung definiert einen eigenen Anlagenbegriff n Erster Prüfungsschritt: Liegt eine gewerbliche Betriebsanlage vor? § 74 Abs 1 GewO definiert die Betriebsanlage als örtlich gebundene Einrichtung die der Entfaltung einer gewerblich

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