Einführung in die Technologieorientierte Betriebswirtschaftslehre PDF

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These lecture notes provide an introduction to technology-oriented business administration. The lecture covers topics such as innovation, intellectual property rights, and technology management. The document is from a university.

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6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Wieso gibt es im Unternehmen überhaupt einen Bedarf an Schutz? … aufgrund der Innovationen! Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seit...

6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Wieso gibt es im Unternehmen überhaupt einen Bedarf an Schutz? … aufgrund der Innovationen! Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 80 6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Innovationsbegriff Definition „Innovation“     Durchsetzung neuer, technischer, organisatorischer und/oder sozialer Problemlösungen im Unternehmen Erfüllung der Unternehmensziele auf neuartige Weise Den Anforderungen der Kunden und der Gesellschaft besser gerecht werden Ermöglichen Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz Innovationen sind gebunden an     Die wirtschaftliche Anwendung neuer Lösungen Konkreten (wirtschaftlichen/sozialen) Nutzen für den Anwender Erstmalige Nutzung im Unternehmen Kreativität, Komplexität und Risiko Problem   Bisher keine geschlossene Innovationstheorie Daher auch keine einheitliche Definition des Innovationsbegriffes Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 81 6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Charakteristika von Innovationen Neuheitsgrad Komplexität Neuheitsgrad: Keine bewährten Lösungsmuster stehen zur Verfügung Komplexität: Nicht-linearer Verlauf der Ereignisse im Rahmen der Innovationsgenerierung Unsicherheit Konfliktpotenzial Unsicherheit: Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht prognostizierbar Konfliktpotenzial: Neue Lösungen rufen Widerstand hervor Quelle: Thom (1983); Vahs & Burmester (2005). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 82 6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Dimensionen der Neuheit eines Produktes 1. Inhalt Was ist neu?  Bestimmung der Erstmaligkeit eines Produktes oder Verfahrens 2. Intensität Wie sehr neu ist das Produkt?  Basis-, Verbesserungs-, Anpassungsinnovation oder Imitation 3. Subjekt Für wen ist das Produkt neu?  Hersteller oder Konsument 4. Prozess Wann beginnt und endet die Innovation?  Z. B. durch Ideenfindung bzw. Auslaufen von Patenten 5. Raum In welchem Gebiet ist die Innovation neu?  Regionale vs. nationale vs. internationale Innovation oder Branche... Quellen: Trommsdorf & Schneider (1990); Pleschak & Sabisch (1999). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 83 6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Dimensionen der Neuheit eines Produkts Differenzierungskriterium Auslöser Gegenstandsbereich Veränderungsumsatz Neuheitsgrad Beschreibung Beispiele  Zweckinduzierte Innovation (Pull-Innovation)  Vegetarischer Burger für Indien  Mittelinduziert Innovation (Push-Innovation)  Teflonpfanne  Prozessinnovation  Automatische Verpackungsmaschine  Produktinnovation  iPod  Organisatorische Innovation  Einführung Matrixorganisation  Organisatorische Innovation  Betriebliche Mitbestimmung  Inkrementelle Innovation  iPhone 4S  Radikale Innovation  iPad  Basisinnovation  Dampfmaschine, Mikroprozessor  Verbesserungsinnovation  Weiterentwicklung Rechnerprozessoren  Anpassungsinnovation  Kundenspezifische Designgestaltung  Imitation  Hybrid-Antriebe bei europäischen Autoherstellern  Scheininnovation  Neue Verpackung für altes Produkt Quelle: Vahs & Burmester (1999). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 84 6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Gegenstand von Innovationen Gegenstand der Innovationstätigkeit sind die im Folgenden aufgeführten Objekte oder deren Kombinationen:         Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines neuen oder verbesserten Produkts Entwicklung, Anwendung und Vermarktung neuer oder verbesserter Produktionsverfahren Erschließung neuer Absatzmärkte und Anwendung neuer Absatzmethoden Erschließung neuer Bezugsquellen Anwendung neuer Organisationsstrukturen und -methoden Durchsetzung neuer Managementmethoden Veränderung der sozialen Beziehungen im Unternehmen Verbesserung des Umweltschutzes im Unternehmen Heutige Innovationsprozesse sind durch die zunehmend stärkere Verknüpfung der genannten Objekte zu einer integrierten Gesamtlösung gekennzeichnet Quelle: Pleschak & Sabisch (1996). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 85 6. 6.1 Innovationen und Schutzrechte Innovationen Abgrenzung des Innovationsbegriffs Aktivität (Prozess) Ergebnis Forschung und Entwicklung Invention Markteinführung Konkurrenz durch Nachahmung Marktbewährung Innovation (im engeren Sinne) Diffusion Imitation Innovationsprozess im weiteren Sinne Invention Innovation Im Ergebnis der Wissensgenerierung von Forschung und Entwicklung entstandene erstmalige technische Realisierung einer neuen Problemlösung, häufig mit Erfindung gleichgesetzt Erstmalige wirtschaftliche Anwendung einer neuen Problemlösung (Markteinführung bei Produktinnovationen) Quelle: Brockhoff (1999). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 86 6. 6.2 Innovationen und Schutzrechte Innovationsmanagement Wie entsteht eine Innovation? B = Visionen A = „verrückte“ Tüftler C = zielgerichtete Forschung und Entwicklung Innovation = (¼ A + ½ B) x 3C ??? Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 87 6. 6.2 Innovationen und Schutzrechte Innovationsmanagement Innovation als Querschnittsaufgabe des Unternehmens Unternehmensbereiche (Funktionen) Planung FuE Beschaffung Produktion Vertrieb Andere Bereiche Anwendung in anderen Unternehmen (Kunden, Zulieferer) Innovation Kernaspekte    Querschnittsaufgaben in jedem Unternehmen Einbindung aller Unternehmensbereiche (in unterschiedlichen Ausmaßen) Innovationsprozess reicht auch bis zum Kunden, Zulieferer und sonstigen Kooperationspartnern Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 88 6. 6.2 Innovationen und Schutzrechte Innovationsmanagement Aufgaben des Innovationsmanagements  Identifikation von Innovationsfeldern, Festlegung von Innovationszielen und Innovationsstrategien  Treffen von Entscheidungen zur Durchführung von Innovationen  Planung, Steuerung und Kontrolle von Innovationsprozessen  Schaffung von innovationsfördernden Organisationsstrukturen und eines wirksamen Schnittstellenmanagements  Gestaltung eines, alle Stufen des Innovationsprozesses umspannenden Informationssystems  Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Durchführung von Innovationsprojekten  Entwicklung einer hohen Innovationsfähigkeit des Unternehmens  Entwicklung einer wirksamen Schutzrechtspolitik Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 89 6. 6.2 Innovationen und Schutzrechte Innovationsmanagement TECHNOLOGIEMANAGEMENT Aufgaben des Innovationsmanagements Externer Erwerb technologischen Wissens INNOVATIONSMANAGEMENT i. w. S. Speicherung und interner Erwerb technologischen Wissens, besonders durch Forschung und Entwicklung FuE-MANAGEMENT Produktionseinführung einer Neuerung Markteinführung einer Neuerung INNOVATIONSMANAGEMENT i. e. S. Externe Verwertung technologischen Wissens Quelle: Brockhoff (1999). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 90 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Wie kann ich meine Innovationen schützen? Mit Zäunen und Mauern? Mit absoluter Verschwiegenheit? Mit einem teuren Anwalt? Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 91 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Was gibt es für Schutzmöglichkeiten? Ausschließlichkeit der Wissensnutzung durch Schutzrechte   Faktische Hinderung Know-how-Schutz Instrumente mit Aneignungswirkung Neben Schutzrechten sind in der Praxis noch weitere Strategien üblich Diese flankieren die Schutzrechte zumeist Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 92 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Systematisierung verschiedener Schutzmechanismen Ausschließlichkeit der Wissensnutzung durch Schutzrechte Faktische Hinderung Know-how-Schutz Instrumente mit Aneignungswirkung Zeitvorsprünge bzw. Fast Pace-Strategien Patente/Gebrauchsmuster Konstruktive Vorkehrungen an Produkten Schutz funktionaler Fähigkeiten Musterschutz  Eingetragenes Design (früher: Geschmacksmuster) Geheimhaltung von Prozessen, Formeln usw. Schutz kultureller Fähigkeiten  Inputorientiert  Prozessorientiert  Outputorientiert Überragende Verkaufsund Serviceleistungen Kostenvorteile durch Skalenund Lernkurveneffekte Markenschutz Langfristige Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten Quelle: Brockhoff (1999); Burr et al. (2007); Ensthaler & Strübbe (2006). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 93 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Überblick zu gewerblichen Schutzrechten Arten von Schutzrechten Nichttechnische Schutzrechte Technische Schutzrechte   Patente Gebrauchsmuster („kleines Patent“)   Designschutz (Geschmacksmuster) Marken (Kennzeichenrechte) Sonstige Schutzrechte   Sortenschutz Halbleiterschutz (Topographieschutz) Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Urheberrecht  Urheberschutz Seite 94 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Technische Schutzrechte: Patente I Patentfähige Erfindungen (nach § 1 PatG) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind Was ist eine Erfindung? Keine gesetzliche Definition! Entscheidung BGH: „Rote Taube“ 1969 „Lehre vom planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges.“ Definition von vornherein auf Technik beschränkt, da sie auf Einsatz von Naturkräften abzielt. Erfindungen i. S. des Patentrechts deshalb nur technische Erfindungen, d. h. Lehre vom technischen Handeln Weitere Erfordernisse einer Erfindung a) b) c) d) Wiederholbarkeit Ausführbarkeit (kein Schutz für perpetuum mobile) Erfindung muss fertig sein Aufgabe und Lösung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 95 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Technische Schutzrechte: Patente II Welche Voraussetzungen gelten für die Anmeldung einer Erfindung als Patent? Neuheit  Gegenstand des Patents darf nicht zum Stand der Technik gehören  Stand der Technik = alle Kenntnisse, die vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 PatG) sowie bereits angemeldete Patente Erfinderische Tätigkeit  Gegeben, wenn sich die Erfindung für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt (§ 4 S. 1 PatG)  Das Können des Durchschnittsfachmanns wird überragt (Erfindungshöhe) Gewerbliche Anwendbarkeit  Gegeben, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Bereich hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 Abs. 1 PatG) Überlegung zur Patentanmeldung frühzeitig im Forschungsprozess anstellen, damit die strengen Voraussetzungen noch erfüllbar sind! Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 96 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Technische Schutzrechte: Patente III Was kann nicht geschützt werden? Nicht schutzfähig sind Erfahrungen, die nicht auf dem Gebiet der Technik liegen (§ 1 Abs. 3)  Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden  Ästhetische Formschöpfungen  Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z. B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden für Menschen und Tiere, Notenschrift, Kurzschriften), für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten (z. B. Buchführungssysteme) sowie Computerprogramme als solche (d. h. soweit sie keine technische Lehre enthalten)  Die Wiedergabe von Informationen (z. B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen)  Konstruktionen und Verfahren, die den Naturgesetzen widersprechen (z. B. eine Maschine, die ohne Energiezufuhr Arbeit leisten soll - perpetuum mobile -) Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 97 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang Patent Gesetz PatG Schutzgegenstand Schutzbereich Technische Erfindungen Sachlich Gemäß Patentanspruch Zeitlich 20 Jahre ab Anmeldetag (jährliche Verlängerung) Räumlich Bundesrepublik Deutschland Entstehung des Rechts Anmeldung und Erteilung Schutzvoraussetzungen Absolute Neuheit Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Prüfungsverfahren Vorgehen gegen Strafrecht Ja Einspruch innerhalb von 9 Monaten nach Erteilung, Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 98 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Zeitliche Aspekte – Zeitlicher Ablauf des deutschen Patentverfahrens Letzter Termin für Prüfungsantrag (7 Jahre ab Anmeldung) Offenlegung nach max. 18 Monaten Anmeldung Zahlung von Jahresgebühren Prioritätsjahr 1 2 3 Durchschnittliche Dauer des Prüfungsverfahrens Prüfungsantrag Patenterteilung oder Zurückweisung 4 5 6 7 20 Jahre Maximale Laufzeit: 20 Jahre ab Anmeldung Einspruchsverfahren Einspruchsfrist von 9 Monaten Aufrechterhaltung, Widerruf oder Beschränkung Quelle: In Anlehnung an Lehmann & Schneller (2002, S. 45). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 99 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Beispiel einer Patentschrift Formalangaben zum Patent, wie Aktenzeichen und Anmeldedatum Hinweis auf Einspruchsfrist Benennung der Patentinhaber, Vertreter und Erfinder Bereits existierende Schriften zur Bewertung des Stands der Technik Titel, kurze Beschreibung und Zeichnung der Erfindung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 100 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Bekannte patentierte Erfindungen Chipkarte (DE 2760486 C2) Knautschzone (DE 854157 B) Dieselmotor (DE 67207 A) Sicherheitsgurt (DE 1101987 B) Dübel (DE 1097117 B) Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (2009). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 101 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Künftige Option: Europäisches Einheitspatent  Anmeldung  Bei zentraler europäischer Patentgerichtsbarkeit, Europäisches Patentamt mit Hauptsitz in Paris, Nebenstellen in München und London Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des klassischen europäischen Patents Vorteile    Gültig in 25 EU-Staaten, nur noch eine Anmeldung notwendig Weitere Option zu klassischem Europäischen Patent Keine kostspielige Übersetzung mehr, geringere Jahresgebühren Nachteile    Beschränkung, Übertragung und Nichtigkeit nur noch mit einheitlicher Wirkung möglich Löschung nicht mehr für einzelne Staaten möglich Wenn einmal nichtig, dann für alle Staaten als nichtig erklärt  Abwägung welche Form (Nationales vs. Europäisches vs. EU-Einheitspatent) am sinnvollsten  abhängig von Anzahl der Auslandsmärkte Empfehlung Quelle: Innovationsmanager – Magazin für Innovationskultur (2013, S. 26 f.). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 102 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Anzahl an Patentanmeldungen Verteilung der Anmeldungen nach Ländern Anzahl der Anmeldungen nach Jahren 57.214 2022 193.460 2021 58.573 2020 62.109 180.417 2019 67.429 181.532 2018 67.905 2017 67.724 2016 67.907 2015 66.897 0 50.000 188.809 174.481 165.590 159.353 160.004 100.000 150.000 200.000 250.000 Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Andere 12% Andere (Welt) 18% USA 25% Andere (Europa) 17% Frankreich 6% Deutschland 13% China 10% USA 12% Japan 11% Deutschland 65% Japan 11% EPA DPMA Europäisches Patentamt (EPA) Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (2023), Europäisches Patentamt (2023). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 103 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Patentanmeldungen nach Art der Patentnehmer Art der Patentnehmer (EPA) KMUs, einzelne Erfinder 20% Universitäten und öffentliche Institutionen 7% Große Konzerne 73% Top Anmelder im Europäischen Patentamt (EPA) Anmeldestärkste Technologiefelder (2022) EPA 1. 2. 3. 4. 5. Digitale Kommunikation Medizintechnik Computertechnik Elektrische Maschinen, Geräte und Energie Arzneimittel DPMA 1. Transport 2. Elektrische Maschinen, Geräte und Energie 3. Messtechnik 4. Maschinenelemente 5. Computertechnik Top Anmelder im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (2023); Europäisches Patentamt (2023). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 104 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Technische Schutzrechte: Gebrauchsmuster Gebrauchsmusterfähige Erfindungen (nach § 1 GebrMG) Als Gebrauchsmuster werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind Unterschiede bestehen aber bei: 1. 2. 3. 4. Der Schutzvoraussetzung  Analog zum Patent ist für die Gebrauchsmusterfähigkeit „Neuheit“ erforderlich  Aber: „Neuheitsschonfrist“ (6 Monate), „Benutzung“ nur im Inland nicht neuheitsschädlich Dem GbM-Schutz zugänglichen Erfindungen  Alle Erfindungen auf technischem Gebiet außer Verfahren (und den Ausnahmen unter § 2 Abs. 1 & 2) Der notwendigen Erfindungsleistung  „Erfinderischen Schritt“ im GebrMG vs. „erfinderische Tätigkeit“ im PatG  Neuere Rechtsprechung: kein qualitativer Unterschied !!! (BGH 2006 Demonstrationsschrank) Dem zeitlichen Schutzumfang  Max. Schutz für 10 Jahre (GebrMG) vs. 20 Jahre (PatG) Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 105 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang Gebrauchsmuster Gesetz GebrMG Schutzgegenstand Schutzbereich Technische Erfindungen, keine Verfahren! Sachlich Gemäß Anspruch Zeitlich 10 Jahre ab Anmeldetag (Verlängerung nach 3., 6. und 8. Jahr) Räumlich Bundesrepublik Deutschland Entstehung des Rechts Anmeldung/Eintragung in GebrM-Rolle Schutzvoraussetzungen Neuheit (Neuheitsschonfrist) Erfinderischer Schritt Gewerbliche Anwendbarkeit Prüfungsverfahren Vorgehen gegen Strafrecht Nein Antrag auf Löschung beim DPMA (Nichtigkeitsklage) Kein Einspruch möglich Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 106 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Beispiel einer Gebrauchsmusterschrift Keine Prüfungsphase Keine Erklärung zu Einspruchsmöglichkeiten Keine Erfinderbenennung Titel, kurze Beschreibung und Zeichnung der Erfindung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 107 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Nichttechnische Schutzrechte: Marken Was ist eine Marke? Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden Schutzfähige Zeichen 1. Marken (Wortmarke, Bildmarke, Dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Hörmarke, sonstige Markenformen) 2. Geschäftliche Bezeichnungen 3. Geographische Herkunftsangaben Schutzinhalt Jedem Dritten ist es untersagt:   Ein mit der Marke identisches Zeichen (bei Warenidentität) zu benutzen Ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit (bei Warenidentität oder Ähnlichkeit) Gefahr der Verwechslung besteht Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 108 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang Marke Gesetz MarkenG Schutzgegenstand Schutzbereich Marken, Geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben Sachlich Gemäß Darstellung und Beschreibung der Marke Zeitlich 10 Jahre ab Anmeldetag (beliebig oft verlängerbar) Räumlich Bundesrepublik Deutschland Entstehung des Rechts Anmeldung und Eintragung in das Markenregister Schutzvoraussetzungen Unterscheidungskraft, grafische Darstellbarkeit, Verhältnis zu älteren Kennzeichnungsrechten Prüfungsverfahren Vorgehen gegen Strafrecht Ja, formell, jedoch keine inhaltliche Prüfung/Recherche Widerspruch innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung oder Eintragung oder Antrag auf Löschung beim DPMA Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 109 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Markenarten Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 110 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Nichttechnische Schutzrechte: Eingetragenes Design (bis 2014: Geschmacksmuster) Was ist ein Eingetragenes Design?  Grundlage: Designgesetz  Designs haben urheberrechtlichen Charakter  Eingetragenes Design = gewerbliches Schutzrecht, da z. B. Recht nicht für das Muster oder Modell an sich gewährt wird, sondern nur für Serienfertigung nach dem Muster (Ur-Modell nur Vorlage)  Recht entsteht auch nicht durch die Gestaltung selbst, wie bspw. beim Urheberrecht  „Eingetragenes Design ist ein gewerbliches Schutzrecht auf urheberrechtlicher Grundlage“  Schutzgegenstand sind zweidimensionale Muster und/oder dreidimensionale Modelle Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 111 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Nichttechnische Schutzrechte: Eingetragenes Design Schutzinhalt  Farb- und Formgestaltungen, die bestimmt und geeignet sind, das geschmackliche Empfinden des Betrachters, insbesondere seinen Formensinn, anzusprechen  Und wenn sich in ihnen eine eigenpersönliche Leistung verkörpert, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines Mustergestalters Entsprechende hinausgeht und nicht den Rang eines Kunstwerks zu erreichen braucht (Definition BGH)  Es geht demnach um ästhetisch wahrnehmbare Farb- oder Formgestaltungen Bsp. für zweidimensionale Muster:  Stoff-, Strick-, Tapetenmuster Bsp. für dreidimensionale Modelle:  Schmuckstück, Lampen, Türgriffe, Keramikwaren Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 112 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang Eingetragenes Design Gesetz DesignG, DesignV Muster oder Modelle (flächig oder räumlich) Schutzgegenstand Schutzbereich Sachlich Gemäß Darstellung des Musters oder Modells Zeitlich 25 Jahre ab Anmeldetag (Verlängerung nach 5., 10., 15. und 20. Jahr) Räumlich Bundesrepublik Deutschland Entstehung des Rechts Anmeldung eines Musters oder Modells Schutzvoraussetzungen Relative objektive Neuheit, schöpferische Eigenart, ästhetische Wirkung, Reproduzierbarkeit Prüfungsverfahren Vorgehen gegen Strafrecht Nein Antrag auf Nichtigkeit beim DPMA Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 113 6. 6.3 Innovationen und Schutzrechte Schutz von Innovationen Designschutzarten Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 114 7. 7.1 Technologiemanagement Begriffe und Aufgaben TECHNOLOGIEMANAGEMENT Abgrenzung von Technologie-, Innovations- und FuE-Management Externer Erwerb technologischen Wissens 7.2 Technologiebeschaffung INNOVATIONSMANAGEMENT i. w. S. Speicherung und interner Erwerb technologischen Wissens, besonders durch Forschung und Entwicklung FuE-MANAGEMENT Externe Verwertung technologischen Wissens Produktionseinführung einer Neuerung Markteinführung einer Neuerung INNOVATIONSMANAGEMENT i. e. S. 7.4 Dynamische Aspekte des Technologiemanagements 7.3 FuE-Management 7.5 Technologieverwertung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Quelle: Brockhoff (1999). Seite 118 7. 7.1 Technologiemanagement Begriffe und Aufgaben Aufgaben des Technologiemanagements Das Technologiemanagement muss folgende Fragen beantworten:  Welche neuen Technologien zeichnen sich ab und welche veralten?  Welche Anforderungen ergeben sich aus dem technologischen Wandel in den Umfeldern?  Welche Chancen und Risiken sind mit technologischen Veränderungen verbunden?  Welche technologische Position nimmt das Unternehmen im Wettbewerb ein, welche technologischen Stärken und Schwächen besitzt es?  Welches Technologieleitbild soll das Unternehmen wählen?  Welche strategischen Wettbewerbsvorteile soll das Unternehmen im Bereich der Technologie aufbauen, auf welche technologischen Kernkompetenzen soll sich das Unternehmen konzentrieren?  Wann und wie ist der Wechsel zu neuen Technologien durchzuführen?  Welche Technologiestrategien sind zu wählen und wie sind sie mit anderen Strategien im Unternehmen abzustimmen?  Wie wird ein Technologie-Projektprogramm geplant und gesteuert?  Wie sind Technologiebudgetentscheidungen hinsichtlich Höhe und Verteilung zu treffen?  Wie soll das Technologiemanagement organsiert werden?  Wie hat ein Technologiecontrolling auszusehen? Quelle: Specht & Beckmann (1996) Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 119 7. 7.2 Technologiemanagement Technologiebeschaffung Überblick über die Quellen neuer Technologien Technologiequellen Interne Technologiebeschaffung  Externe Technologiebeschaffung Eigene Forschung und Entwicklung (FuE) Vergabe von Forschungsaufträgen Kooperation Technologiekauf Lizenznahme Unternehmensbeteiligung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 120 Unternehmensakquisition 7. 7.2 Technologiemanagement Technologiebeschaffung Überblick über die Quellen neuer Technologien  Einsatz eigener finanzieller, materieller und personeller Ressourcen  Einer hohen Unabhängigkeit, guten Kontrollmöglichkeiten und der Exklusivität des Know-hows stehen hohe Risiken sowie ein hoher Kosten- und Zeitbedarf gegenüber  Private oder öffentliche Institutionen übernehmen FuE-Arbeiten für einen Auftraggeber und stellen die Resultate zur Verfügung  Sollte primär dann ins Kalkül einbezogen werden, wenn sehr spezielle Problemstellungen anstehen oder Engpässe überwunden werden müssen  Verbindung zweier oder mehrerer selbstständiger Unternehmen mit dem fixierten Ziel, betriebliche Aufgaben gemeinsam zu erledigen  Wirksames Instrument zur gegenseitigen Erhaltung bzw. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Kooperationspartner, wenn sie sich wegen hoher Entwicklungsrisiken und unzureichender Ressourcenausstattung der Beteiligten als einzige Möglichkeit der Fortentwicklung von Technologien erweist Eigene FuE Vergabe von Forschungsaufträgen Kooperationen Quelle: Wolfrum (1991, S. 358 ff.). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 121

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