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Architektenrecht Teil 1.pdf

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Berufsrecht für Architekt*innen Bauhaus-Universität Weimar Sommersemester 2024 Unterrichtseinheit Nr. 1 Prof. Dr. Martin Lailach © Kapellmann und Partner Rechtsanwälte Berufsrecht / Standesrecht Folie 2...

Berufsrecht für Architekt*innen Bauhaus-Universität Weimar Sommersemester 2024 Unterrichtseinheit Nr. 1 Prof. Dr. Martin Lailach © Kapellmann und Partner Rechtsanwälte Berufsrecht / Standesrecht Folie 2 Zum Masterstudium: „Nach bestandener Abschlussprüfung wird der Absolvent befähigt, sich gemäß den Vorgaben bei den Landesarchitektenkammern registrieren zu lassen.“ (Quelle: www.uni-weimar.de) → Was bedeutet das? Folie 3 „Architekt“ § 3 ThürAIKG: (1) Die Berufsbezeichnung „Architekt“ (…) darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste (…) eingetragen (…) ist. (6) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, (…) ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, (…) oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. Folie 4 Bedeutung der Eintragung in die Architektenliste: Zulässigkeit der Berufsbezeichnung → Wettbewerbsrecht und Werbung mit Begriff „Architekt“ Bauvorlageberechtigung gemäß → öffentliches Baurecht § 65 ThürBO Kammermitgliedschaft → Berufs(organisations-)recht Folie 5 Voraussetzungen der Eintragung in die Architektenliste: Architekturstudium mit mindestens 4 Jahren Regelstudienzeit hauptberufliche praktische Tätigkeit als Architekt von mindestens 2 Jahren nach Abschluss des ersten drei Studienjahre („Berufspraktikum“) Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder überwiegende berufliche Tätigkeit in Thüringen bei selbstständiger Tätigkeit: Berufshaftpflichtversicherung (§ 6 Abs.2 und 3 ThürAIKG) Zuverlässigkeit (§ 12 Abs.1 ThürAIKG) Folie 6 Fall 1: Nach Studium und 2 Jahren Praxis beantragt Architekt A die Eintragung in die Architektenliste: Er verwendet seinen Briefbogen, auf dem oben rechts „Architektur“ und bei der Unterschrift „Dipl.-Ing. (FH) Architektur“ steht. Die Kammer lehnt die Eintragung ab. Fall 2: 3 Bauingenieure schließen sich zusammen zu einer GbR. 2 Angestellte sind in die Architektenliste eingetragen, die 3 Gesellschafter nicht. Die Gesellschaft nennt sich „Meier, Müller und Schulz GbR Ingenieur- und Architekturbüro“. Die Kammer führt gegen die GbR ein Unterlassungsverfahren. (LG Düsseldorf, ibr-online vom 13.09.2005) Folie 7 „freier Architekt“ und „freischaffender Architekt“ (§ 3 Abs.2 ThürAIKG) Eintragung in die Architektenliste als „freier Architekt“ oder „freischaffender Architekt“ eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung − alleiniger Büroinhaber − keine eigenen Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen oder − Gesellschafter einer − kein Vertreten von fremden Gesellschaft mit Interessen dieser Art anderen Freiberuflern und − sonst: Stellung unbeeinflussbar „baugewerblicher Architekt“ von außen und von berufsfremden Dritten Folie 8 Exkurs: freier Beruf selbstständige Tätigkeit kein Kaufmann (siehe §1 HGB), sondern „Dienste höherer Art“ (Beispiele in § 1 PartGG) (siehe auch § 1 ThürAIKG zu den Berufsaufgaben) → berufsständische Selbstorganisation in Kammern statt staatlicher Aufsicht → steuerliche Privilegien (insbesondere keine Gewerbesteuer) → Selbstorganisation der Altersvorsorge (Versorgungswerke) Folie 9 Einsatzformen Folie 10 Einsatzorganisation: Einzelauftrag Generalplaner Teil-Generalplaner Planungs-ARGE Folie 11 Einzelaufträge: Bauherr Architekt Freianlagen- Tragwerks- TA-Planer Bauphysiker Brandschutz- (...) planer planer planer Generalplaner: Bauherr Generalplaner Architektur (selbst) Freianlagen- Tragwerks- TA- Bauphysiker Brandschutz- (...) planer planer Planer planer Folie 12 relevante Unterschiede aus Sicht des Bauherren: Einzelaufträge Generalplaner mehrere Vertragsverhältnisse ein einheitliches Vertragsverhältnis Koordinationsverantwortung bei Koordinationsverantwortung bei Bauherr Architekt Schnittstellenprobleme (Aufgaben, Schnittstellenprobleme bei Architekt Verantwortung, Mängel) bei Bauherr Korrespondenz mit allen (Aufwand) Korrespondenz nur mit GP höhere Transparenz geringere Transparenz geringere Kosten höhere Kosten, da „Koordinationszuschlag“ des GP Folie 13 1 Grundlagen/Leistungsbilder 1.3 Einsatzorganisation Teil-Generalplaner: Bauherr Teil-GP Teil-GP Fachplanung/ (z.B.) Tragwerk Architektur (selbst) Objektplanung Beratung (selbst) Frei- TA- Bauphysiker Brandschutz- (...) Anlagen Planer planer Folie 14 1 Grundlagen/Leistungsbilder 1.3 Einsatzorganisation Planungs-ARGE Bauherr Planungs-ARGE Architekt/TrW/TA/BPh/BrSch ARGE = GbR (= BGB-Gesellschaft gem. §§ 705 ff. BGB) Planer = Gesellschafter leisten Beiträge durch Planungsleistung gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber Bauherrn Folie 15 (keine) Verbindlichkeit der HOAI (mehr) Folie 16 HOAI ist kein verbindliches Preisrecht mehr: HOAI 2013: § 3: „Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt.“ § 7: „Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.“ HOAI 2021: § 2a: „Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind.“ § 7: „Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.“ Folie 17 Früher galt: HOAI schreibt nicht bestimmtes Honorar vor, sondern steckt Rahmen ab solange vereinbartes Honorar innerhalb des Rahmens liegt, kann es frei und nach jeder beliebigen Methode vereinbart werden die Vereinbarung eines Honorars außerhalb des Rahmens, also Mindestsatzunterschreitung Höchstsatzüberschreitung war unwirksam an seine Stelle trat bei Unterschreitung das Mindestsatzhonorar und bei Überschreitung das Höchstsatzhonorar Folie 18 „Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2g und Abs. 3 der … Dienstleistungsrichtlinie […] verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.“ EuGH, 04.07.2019, Az. C-377/17 Folie 19 Verstoß der BRD gegen Europarecht durch verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie Staatliche Festsetzung von Mindest-/Höchstpreisen rechtmäßig, wenn ▪ keine Diskriminierung ▪ zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich ▪ verhältnismäßig Folie 20 EuGH: Unverhältnismäßig Mindestsätze ungeeignet, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, wenn für die Vornahme der Leistungen nicht selbst Mindestgarantien gelten Prinzipiell könnten Mindestpreise dazu beitragen, die Gefahr zu begrenzen, dass Billigangebote die Qualität von Planungsleistungen beeinträchtigen. Die deutsche Regelung ist jedoch inkohärent, da in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben. Mindestpreise können die Qualität nicht sichern, wenn für die Vornahme von Planungsleistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität gewährleisten (Rn. 92 des Urteils). Folie 21 Leistungsbilder (HOAI) Folie 22 HOAI enthält Leistungsbilder, die sich an den tatsächlichen Tätigkeitsfeldern orientieren Flächenplanung Bauleitplanung Landschaftsplanung Objektplanung Gebäude und Innenräume Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Fachplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung Folie 23 HOAI enthält außerdem in Anlage 1 „unverbindliche“ weitere Leistungsbilder: UVP-Studie Bauphysik (Wärmeschutz, Bau- und Raumakustik) Geotechnik Vermessung außerdem gibt es nicht in der HOAI behandelte weitere Leistungsbilder: Brandschutz Lichtplanung Fassadenplanung (Projektsteuerung) Folie 24 Teil 1 §§ 1-16 Allgemeiner Teil Teil 2 Flächenplanung §§ 17-21 Bauleitplanung §§ 22-32 Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung §§ 33-37 Gebäude Innenräume §§ 38-40 Freianlagen §§ 41-44 Ingenieurbauwerke §§ 45-48 Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung §§ 49-52 Tragwerksplanung §§ 53-56 Technische Ausrüstung Teil 5 §§ 57-58 Übergangs- und Schlussvorschriften Anlagen Folie 25 Anlagen der HOAI: Anlage 1 Beratungsleistungen 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie 1.2 Bauphysik (Wärmeschutz, Schallschutz und Raumakustik) 1.3 Geotechnik 1.4 Ingenieurvermessung Anlage 2-8 Teilleistungskataloge Flächenplanung Anlage 9 Besondere Leistungen zur Flächenplanung Anlage 10 Leistungsbild Gebäude und Innenräume: 10.1 Teilleistungskatalog Grundleistungen Besondere Leistungen 10.2 Objektliste Anlage 11 Leistungsbild Freianlagen Anlage 12 Leistungsbild Ingenieurbauwerke Anlage 13 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 14 Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 15 Leistungsbild Technische Ausrüstung Folie 26 Bedeutung der HOAI Leistungssollbestimmung durch Vertrag Folie 27 HOAI ist (nur) (unverbindliches) Preisrecht HOAI macht keine Vorgaben zum Leistungsumfang; es können auch nur Teilleistungen beauftragt werden → HOAI sagt nichts darüber aus, was beauftragt ist, sondern nur darüber, welches Honorar für beauftragte Leistungen mindestens/höchstens zu zahlen ist Leistungssoll Honorar vertraglich festzulegen vertraglich festzulegen keine Erkenntnisse/ für einige Leistungsbilder Vorgaben aus HOAI Unter- und Obergrenzen in HOAI Folie 28 Bauherr und Architekt müssen vertraglich regeln, welches Leistungssoll geschuldet ist durch Aufzählung im Vertrag durch Verweis auf Leistungsbild (= Katalog) der HOAI Beispiel: „Geschuldet sind alle Leistungen der Leistungs- phasen 1 bis 9 gemäß § 34 i.V.m. Anl. 10 HOAI.“ Folie 29 Achtung: Verweistechnik führt oft dazu, dass zu global beauftragt wird, also auch Leistungen beauftragt werden, die im konkreten Fall gar nicht benötigt werden. → Was beauftragt ist, muss auch bezahlt werden. → Besser selektiv nur benötigte Teilleistungen beauftragen. Folie 30 Folie 31 Beispiel: Leistungsumfang Der AN führt Leistungen der folgenden Leistungsphasen gemäß § 33 HOAI aus: □ Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung □ Leistungsphase 2: Vorplanung □ Leistungsphase 3: Entwurfsplanung □ Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung □ Leistungsphase 5: Ausführungsplanung □ Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe □ Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe □ Leistungsphase 8: Objektüberwachung □ Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation□ □ Der AN führt alle in § 33 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI jeweils genannten Leistungen der in Ziffer 1.1 angekreuzten Leistungsphasen vollständig aus. □ Der AN führt von den in § 33 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI jeweils genannten Leistungen der in Ziffer 1.1 angekreuzten Leistungsphasen nur diejenigen Teilleistungen aus, die im Katalog der beauftragten Teilleistungen (Anlage 1) angekreuzt sind. Folie 32 Beispiel: Anlage 1: Katalog der Teilleistungen allein zusammen %, wenn %, wenn durch mit AG Leistungsphase allein durch zusammen AN AN mit AG Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung 1,25 _______ Beraten zum gesamten Leistungsbedarf 0,75 _______ Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter 0,5 _______ Zusammenfassen der Ergebnisse 0,5 _______ Summe (maximal: 3,0 v. H.) _______ _______ (usw. für LP 2 bis 9) Folie 33

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