Arbeitspapier 5 (Wiederholung und Vertiefung) PDF

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VibrantTranscendental

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Heinrich Heine University Düsseldorf

2023

Sascha D. Peters

Tags

German constitutional law public law political science legal studies

Summary

This document is an academic paper on German constitutional law, specifically focusing on the distribution of legislative powers between the federal government and the states. It covers topics like exclusive and concurrent legislative competencies, differences between approval and objection laws, and the role of the German parliament. It is intended for undergraduate students.

Full Transcript

Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2022/2023 Arbeitspapier 5 Lerninhalte:         (Ausschließliche und konkurrierende) Gesetzgebungskompetenzen Abweichungsgesetzgebung Gesetzesinitiative Behandlung von Gesetzen im Bundestag Bundes...

Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2022/2023 Arbeitspapier 5 Lerninhalte:         (Ausschließliche und konkurrierende) Gesetzgebungskompetenzen Abweichungsgesetzgebung Gesetzesinitiative Behandlung von Gesetzen im Bundestag Bundesrat: Einspruchs- und Zustimmungsgesetze Vermittlungsausschuss Ausfertigung von Gesetzen durch Bundespräsident Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: I. Gesetzgebungszuständigkeiten 1. Wie verteilt das Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern? Die Länder sind immer für die Gesetzgebung zuständig, es sei denn, das Grundgesetz sieht etwas Anderes vor (Art. 70 Abs. 1 GG). 2. Welche „ausnahmsweisen“ Zuständigkeiten für den Bundesgesetzgeber kennt das Grundgesetz? Die ausschließliche Bundeszuständigkeit sowie die konkurrierende Bundeszuständigkeit. Letztere ist grundsätzlich eine Vorranggesetzgebung des Bundes: Wo der Bund eine Regelung getroffen hat, entfällt grundsätzlich eine Landesgesetzgebung. (Ausnahme: die sog. Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG – unter Frage 4). In manchen Bereichen der sog. „konkurrierenden Gesetzgebung“ macht das Grundgesetz das Bestehen einer Bundeskompetenz von dem Nachweis eines Bedürfnisses für eine bundeseinheitliche Regelung abhängig (Art. 72 Abs. 2 GG). 3. Was passiert mit älterem Landesrecht, wenn der Bund erst nachträglich seine konkurrierende Gesetzgebung nutzt? Das alte Landesrecht war dann zwar ursprünglich kompetenzgemäß erlassen. Dennoch geht die h. M. davon aus, dass der Bund mit Wahrnehmung seiner Vorranggesetzgebung die alte Länderkompetenz beendet und das vorherige Landesrecht damit automatisch unwirksam wird. Wenn man dies anders sieht, müsste die Problematik möglicherweise gegenläufiger Bundes- und Landesgesetze über Art. 31 GG gelöst werden, indem abweichende (neue) Bundesregelungen die anderslautenden (alte) Landesregelungen verdrängen. 4. Schließen Bundesgesetze, die der Bund in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebung gemacht hat, in jedem Falle spätere anderslautende Landesregelungen aus? Nein. In engen Ausnahmen sieht das Grundgesetz in Art. 72 Abs. 3 GG „Abweichungsbefugnisse“ der Länder vor. In diesen Bereichen gilt dann nicht die Regel des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht anderslautendes Landesrecht „bricht“. Vielmehr gilt das jeweils neuere Gesetz (Art. 73 Abs. 3 Satz 3 GG). Allerdings werden diese Abweichungsbefugnisse wiederum durch sog. „abweichungsfeste Kerne“ der Bundesgesetzgebung begrenzt, bei denen die Länder nicht von bundesrechtlichen Regelungsvorgaben abweichen dürfen. Beispiel: nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG darf ein Land zwar vom Bundesjagdgesetz „abweichen“. Dieses Abweichungsrecht endet aber beim „Recht der Jagdscheine“. II. Gesetzgebungsverfahren 1. Wer kann Gesetze in den Bundestag einbringen? Die Bundesregierung, der Bundestag („aus der Mitte des Bundestages“) oder der Bundesrat. 2. Enthält das Recht zur Gesetzesinitiative auch ein Recht darauf, dass das Parlament den Entwurf berät und darüber Beschluss fasst? Grundsätzlich ja. Allerdings kann das Parlament aus sachlichen Gründen auch Prioritäten setzen und anderen Themen voranziehen, etwa auch, weil die Meinungsbildung zu einem Gesetzentwurf länger dauert. 3. Ist es mit dem Prinzip der Gewaltenteilung zu vereinbaren, dass Gesetzentwürfe von der Bunderegierung ins Parlament eingebracht werden dürfen? Ja. Art. 20 Abs. 3 GG formuliert eben keine „strikte“ oder „radikale“ Trennung der Gewalten, sondern verbindet die Gewaltenteilung mit vielfältigen Gewaltenverschränkungen. Sonstige Gewaltenverschränkungen finden sich etwa in der Wahl der Verfassungsrichter durch Bundestag und Bundesrat, in der Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag oder in dem Recht des Bundesverfassungsgerichts, Gesetze aufzuheben. 4. Was ist der Unterschied zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen? Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zustimmt; bei Einspruchsgesetzen hat der Bundesrat lediglich ein (vom Bundestag mit qualifizierter Mehrheit überstimmbares) Einspruchsrecht. 5. Wann ist ein Gesetz ein Zustimmungsgesetz? Nur dann, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorschreibt, z. B.: - Art. 16a Abs. 3 GG (Festlegung sicherer Drittstaaten im Sinne des Asylrechts) - Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG (Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU) - Art. 29 Abs. 7 GG (Änderungen des Gebietsbestandes der Länder) - Art. 73 Abs. 2 GG (Gesetze über die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus) - Art. 74 Abs. 2 GG (Gesetze über die Staatshaftung usw.) - Art. 79 Abs. 2 GG (verfassungsändernde Gesetze) - Art. 104a Abs. 4 GG (Begründung von Zahlungspflichten der Länder ggü. Dritten) Diese Normen muss niemand auswendig lernen. Wichtig ist aber, dass sich eine Zustimmungsbedürftigkeit nie allein aus der materiellen Betroffenheit der Interessen der Länder ergeben kann, sondern nur durch ausdrückliche grundgesetzliche Anordnung. 6. Was ist der Vermittlungsausschuss? Ein Gremium aus Vertretern des Bundestages und des Bundesrates, das Kompromissvorschläge erarbeiten soll, sofern – insbesondere bei Zustimmungsgesetzen – eine Einigung zwischen Bundesrat und Bundestag nicht gelingt. Auch bei Einspruchsgesetzen ist ein Vermittlungsverfahren (allein) auf Antrag des Bundesrates möglich (Art. 77 GG). 7. Kann der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes (Art. 82 GG) verweigern und wie kann der Bundestag auf eine – unberechtigte – Verweigerung reagieren? Nach Art. 82 GG fertigt der Bundespräsident Gesetze aus, die „nach den Vorschriften des Grundgesetzes“ zustande gekommen sind; ist ein Gesetz nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen, wird er die Ausfertigung verweigern. Insbesondere Verfahrensfehler hat der Präsident zu beanstanden. Bei materiellen Mängeln (Grundrechtsverstöße durch den Gesetzesinhalt!) ist die Prüfungspflicht allerdings auf „evidente“ Mängel beschränkt, da die eigentliche Prüfung von Verfassungsverstößen dem Bundesverfassungsgericht überantwortet ist. In der Praxis reagieren die Bundespräsidenten in der Regel mit der Ausfertigung (unter Bedenken!), um damit den Weg einer Kontrolle der Norm durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung des Gesetzes ohne zureichenden Grund, kann sich der Bundestag dagegen mit einem Organstreitverfahren zum Bundesverfassungsgericht zur Wehr setzen.

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