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Störungen R 300.9 7 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen sowie Verkehrsregelungsanlagen 7.1 Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen 7.1.1 Grundsatz...

Störungen R 300.9 7 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen sowie Verkehrsregelungsanlagen 7.1 Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen 7.1.1 Grundsatz Bei einer gestörten überwachten Bahnübergangsanlage bleibt das Haupt- signal auf Halt oder das Kontrolllicht dunkel. Wird eine Bahnübergangsanlage durch äussere Einwirkungen mecha- nisch beschädigt, haben sich die Beteiligten über das weitere Vorgehen abzusprechen. 7.1.2 Gestörte überwachte Bahnübergangsanlage Bei einer mittels Hauptsignal überwachten und gestörten Bahnüber- gangsanlage kommt der Kernprozess Störungen zur Anwendung. Ausge- nommen sind Hauptsignale, an welchen die Zustimmung zur Vorbeifahrt mittels Hauptsignal gestörte Bahnübergangsanlage erteilt wird. Wird die Zustimmung zur Vorbeifahrt mittels Hauptsignal gestörte Bahnübergangsanlage erteilt, sind die Bestimmungen für das Befahren einer gestörten überwachten Bahnübergangsanlage anzuwenden. Bis zum letzten gestörten Bahnübergang der überwachten Bahnübergangsanlage beträgt die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Unabhängig davon beträgt die Höchstgeschwindigkeit über Weichen im Bahnhof und über Weichen auf der Strecke 40 km/h. Trifft der Lokführer auf ein dunkles Kontrolllicht oder spricht die Zugbe- einflussung an, sind die Bestimmungen für das Befahren einer gestörten überwachten Bahnübergangsanlage anzuwenden. Stellt der Lokführer ein dunkles Kontrolllicht fest oder spricht die Zug- beeinflussung an und wurde er darüber nicht verständigt, hat er die Stö- rung spätestens nach dem Befahren des letzten Bahnübergangs der ge- störten überwachten Bahnübergangsanlage dem Fahrdienstleiter zu melden. Der Fahrdienstleiter verständigt die folgenden Züge quittungs- pflichtig über das dunkle Kontrolllicht oder die gestörte Zugbeeinflus- sung. 01.07.2020 509 Störungen R 300.9 7.1.3 Befahren einer gestörten überwachten Bahnübergangsanlage Ein überwachter Bahnübergang ohne örtliche Bewachung ist vom Lok- führer wiefolgt zu befahren: – die Geschwindigkeit ist vor dem Befahren des Übergangs auf Schritttempo zu vermindern, nötigenfalls ist anzuhalten – Achtungssignale abgeben und mit dem vordersten Fahrzeug auf den Bahnübergang fahren – auf die zulässige Geschwindigkeit beschleunigen, sobald das ers- te Fahrzeug den Bahnübergang befahren hat. Ein überwachter Bahnübergang mit örtlicher Bewachung darf mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren werden. 7.1.4 Verständigung bei örtlicher Bewachung Bevor eine Fahrt den Abschnitt mit der gestörten überwachten Bahn- übergangsanlage befahren darf, hat der Fahrdienstleiter den Mitarbeiter, welcher den Bahnübergang örtlich bewacht, über die bevorstehende Abfahrt zu verständigen. Vor dem Erteilen der Zustimmung hat der Fahrdienstleiter vom Mitarbeiter die Bestätigung einzuholen, dass das Aufhalten des Strassenverkehrs gewährleistet ist. Der Fahrdienstleiter hat den Lokführer quittungspflichtig über den ge- störten überwachten Bahnübergang sowie die örtliche Bewachung zu verständigen. Diese Verständigung entfällt, wenn ein Zug auf Grund einer Störung mit Fahrt auf Sicht zu verkehren hat. 7.1.5 Ausschalten der überwachten Bahnübergangsanlage Schaltet die überwachte Bahnübergangsanlage nicht mit der automati- schen Steuerung aus, dürfen die Schranken mit der Notbedienung in die Stellung offen verbracht bzw. die Blinklichtanlage manuell ausgeschaltet werden, wenn – sich kein Schienenfahrzeug auf dem Bahnübergang befindet – sich kein Schienenfahrzeug gegen den Bahnübergang bewegt – kein Signal bzw. keine Zustimmung eine Fahrt über den Bahn- übergang erlaubt – ein Deckungssignal nicht vorgängig mit Nothalt auf Halt gestellt werden kann und die obgenannten Bedingungen erfüllt sind. 510 01.07.2020 Störungen R 300.9 7.2 Störungen an Verkehrsregelungsanlagen 7.2.1 Grundsatz Bei gestörter Verkehrsregelungsanlage zeigt das zugehörige Strassen- bahnsignal den Begriff Ausser Betrieb oder es bleibt auf Halt. Bleibt das Strassenbahnsignal bei gestörter Anlage auf Halt, ist nach Möglichkeit die Fahrt manuell anzumelden oder die Anlage ausser Be- trieb zu setzen. 7.2.2 Befahren der gestörten oder ausser Betrieb gesetzten Verkehrsregelungsanlage Zeigt das Strassenbahnsignal den Begriff Ausser Betrieb, befährt der Lokführer den Bereich der Verkehrsregelungsanlage nach den Vor- schriften für Strassenbahnbereich. Bleibt das Strassenbahnsignal auf Halt, hat der Lokführer den Bereich der Verkehrsregelungsanlage wie eine gestörte und nicht bewachte Bahn- übergangsanlage zu befahren. 7.2.3 Strassenbahnsignale in Abhängigkeit mit dem Stellwerk Für die Vorbeifahrt an Strassenbahnsignalen, die in Abhängigkeit mit dem Stellwerk stehen, ist bei den Begriffen Ausser Betrieb oder Halt vor dem Befahren eine protokollpflichtige Zustimmung vom Fahrdienstleiter erforderlich. 01.07.2020 511 Störungen R 300.9 8 Unregelmässigkeiten an der Fahrbahn 8.1 Erste Abklärungen Wird dem Fahrdienstleiter eine Unregelmässigkeit an der Fahrbahn (Schienenbruch, Gleisverwerfung, Unterspülung, usw.) gemeldet, hat er folgende Abklärungen zu treffen: – Ort der Schadenstelle – Art des Schadens. 8.1.1 Massnahmen Der Fahrdienstleiter hat: – den betreffenden Abschnitt zu sichern – den technischen Dienst zu verständigen – nach Möglichkeit den betreffenden Abschnitt zu umfahren. Ist eine Umfahrung nicht möglich, hat er abzuklären, ob die betref- fende Stelle noch befahren werden kann. – Kann die betreffende Stelle nicht mehr befahren werden, hat er den Abschnitt zu sperren. – Wird die Stelle als befahrbar beurteilt oder kann die Befahr- barkeit nicht beurteilt werden, hat er die weiteren Fahrten gemäss den nachstehenden Bestimmungen über die betref- fende Stelle verkehren zu lassen. 8.1.2 Weiteres Vorgehen Der Fahrdienstleiter schreibt der nächsten Fahrt protokollpflichtig Fahrt auf Sicht und höchstens 10 km/h über die betreffende Stelle vor. Bestätigt der Lokführer den Schaden, sperrt der Fahrdienstleiter das Gleis. Stellt der Lokführer keinen Schaden fest, schreibt der Fahrdienstleiter den Lokführern der nächsten Fahrten protokollpflichtig eine Höchstge- schwindigkeit von 40 km/h über die betreffende Stelle vor. Solange keine Langsamfahrsignale aufgestellt sind, ist zusätzlich gemäss den Bestimmungen «Langsamfahrsignale nicht aufgestellt» vorzugehen. Dies gilt so lange, bis der technische Dienst die Stelle beurteilt und den Fahrdienstleiter über das weitere Vorgehen verständigt hat. 01.07.2020 513 Störungen R 300.9 10.4 Ausfall der Sicherheitssteuerung auf dem Spitzenfahrzeug Versagt auf einer Adhäsionsstrecke auf dem Spitzenfahrzeug die Sicher- heitssteuerung, hat der Lokführer bei der ersten Gelegenheit zusätzlich einen Mitarbeiter in den Führerstand anzufordern. Er instruiert diesen Mitarbeiter, wie der Zug im Notfall anzuhalten ist. Solange kein zusätzli- cher Mitarbeiter im Führerstand anwesend ist, darf mit defekter Sicher- heitssteuerung höchstens 60 km/h gefahren werden. Das Fahrzeug darf als Spitzenfahrzeug höchstens 12 Stunden mit einer defekten Sicherheitssteuerung verkehren. 10.5 Ausfall einer Sicherheitseinrichtung auf einer Zahnstangenstrecke Versagt auf einer Zahnstangenstrecke eine Sicherheitseinrichtung, ist gegebenenfalls sofort anzuhalten und nach den Vorgaben des Eisenbahn- verkehrsunternehmens zu verfahren. 518 01.07.2020 Störungen R 300.9 11 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen 11.1 Grundsatz Bei Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen, welche Personen, Anlagen oder Fahrzeuge gefährden bzw. beschädigen können, darf die Fahrt weder begonnen noch fortgesetzt werden. Werden Zugkontrolleinrichtungen zur Überwachung des technischen Zustands während der Fahrt eingesetzt, hat die Infrastrukturbetreiberin die dazu nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 11.2 Erste Abklärungen Wird eine Unregelmässigkeit an einem Fahrzeug festgestellt, hat das verantwortliche Personal, unter Berücksichtigung der massgebenden Betriebsvorschriften, zu entscheiden, ob die Fahrt begonnen bzw. fortge- setzt werden darf. Kann das verantwortliche Personal vor Ort dies nicht selbst entscheiden, hat es den technischen Dienst zur Klärung des weite- ren Vorgehens beizuziehen. Die Störungsabklärung bzw. -behebung an Fahrzeugen soll wenn möglich von der gleisabgewandten Seite oder von der Seite mit einem Sicherheits- Zwischenraum erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist nach den Bestimmun- gen «Fehlender Sicherheits-Zwischenraum» vorzugehen. 11.3 Massnahmen bei bestimmten Unregelmässigkeiten Bei den nachstehend aufgelisteten Unregelmässigkeiten gelten die ent- sprechend aufgeführten Massnahmen. 11.3.1 Offene Aussentüren, Seitenwände und Schiebedächer Offene Aussentüren, Seitenwände und Schiebedächer sind sofort zu schliessen. 11.3.2 Verschobene Ladungen Verschobene Ladungen sind sofort zu richten und zu sichern. 11.3.3 Entgleiste Fahrzeuge Entgleiste Fahrzeuge dürfen nach dem Aufgleisen nur mit Zustimmung und gemäss den Anweisungen des technischen Dienstes bewegt werden. 01.07.2020 519 Störungen R 300.9 11.3.4 Ausfall der Stirnlampen Die vorgeschriebene Signalisierung am Zug ist bei Ausfall der Stirnbe- leuchtung mit anderen Mitteln soweit möglich wiederherzustellen. Kann der Zug nur schlecht erkannt werden, ist nötigenfalls die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen angemessen zu reduzieren. Wenn nachts, auf Strecken mit Tunnels oder bei schlechten Sichtverhält- nissen nicht mindestens eine Lampe brennt, darf nicht weitergefahren werden. Nach Information des Fahrdienstleiters darf der Abschnitt freige- legt werden. 11.3.5 Lokpfeife unbrauchbar Ist die Lokpfeife unbrauchbar, hat der Lokführer mit Fahrt auf Sicht weiterzufahren. 11.3.6 Zugschluss nicht korrekt gekennzeichnet Fehlt das Zugschlusssignal, ist die Vollständigkeit des Zuges abzuklären und die nachfolgenden Bahnhöfe sind bis zum Ersatz des Signals unter genauer Beschreibung des letzten Fahrzeuges bzw. der letzten Fahrzeug- gruppe quittungspflichtig zu verständigen. Wird auf Strecken mit Handrückmeldung oder auf Strecken ohne Block bei Nacht ein unbeleuchtetes Zugschlusssignal festgestellt, hat der Fahr- dienstleiter die folgenden Bahnhöfe quittungspflichtig zu verständigen. 11.3.7 Ausfall des Geschwindigkeitsmessers Fällt der Geschwindigkeitsmesser aus, hat der Lokführer die Geschwin- digkeit stark zu reduzieren, damit die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird. Sofern möglich ermittelt der Lokführer die Geschwindigkeit anhand der Kilometrierung. 11.3.8 Ausfall der Notbremsüberbrückung / Notbremsanforderung Es dürfen nur Züge mit betriebsbereiter Notbremsüberbrückung bzw. Notbremsanforderung Strecken befahren, auf welchen diese vorgeschrie- ben sind. 520 01.07.2020

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