Abmahnung PDF
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This document discusses the German concept of an Abmahnung, which is a formal warning given to an employee for violating a contract or company policy. It explains when an Abmahnung is necessary, the types of offenses that could merit one, and the procedures related to this warning. It also cautions against abusing or misusing the Abmahnung process. The document also briefly addresses employee rights and when an Abmahnung can and cannot be used.
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Sinn und Zweck: Die Abmahnung dient dazu, arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu rügen. Der Arbeitgeber bringt dadurch zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, dieses Verhalten zu dulden. Gleichzeitig warnt er damit vor der Folge einer möglichen Kündigung bei weiteren gleichartigen Ve...
Sinn und Zweck: Die Abmahnung dient dazu, arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu rügen. Der Arbeitgeber bringt dadurch zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, dieses Verhalten zu dulden. Gleichzeitig warnt er damit vor der Folge einer möglichen Kündigung bei weiteren gleichartigen Verstößen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer abzumahnen, bevor wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers gekündigt werden kann. Die verhaltensbedingte Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung kann nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen auf eine Abmahnung verzichtet werden. Solche Verstöße sind z. B. Diebstahl oder Unterschlagung durch den Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers, eigenmächtiges Fehlen, Annahme von Schmiergeldern, Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen, unsittliches Verhalten oder Tätigkeit für die Konkurrenz. Diese Verstöße müssen so ge- wichtig sein, dass der Arbeitnehmer in keinem Fall mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen kann. Auch wenn der Arbeitnehmer ein Verhalten wiederholt, das bereits mehrfach Gegenstand einer Abmahnung war, ist eine weitere Abmahnung nicht erforderlich. Wie viele Abmahnungen müssen vor einer Kündigung erfolgen? Bei leichten Verstößen muss mehrmals - in der Regel dreimal - abgemahnt werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Eine Kündigung nach erstmaliger Abmahnung ist nur bei schwereren Verstößen möglich. Eine vorherige vergebliche Abmahnung ist - außer in den oben beschriebenen Fällen - nicht nur vor einer außerordentlichen („fristlosen") Kündigung erforderlich, sondern auch, wenn wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers ordentlich (fristgerecht) gekündigt werden soll. Auch wenn die Abmahnung in aller Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, bedeutet dies nicht, dass nach erfolgter Abmahnung sofort gekündigt werden kann. Die Abmahnung hat vielmehr die Wirkung eines "Schusses vor den Bug" (sogenannte Warfunktion). Erst wenn der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten wiederholt bzw. nicht unterlässt, kann gekündigt werden. Ebenso kann nicht gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitsvertragswidrig verhält, nachdem er vorher nur wegen eines anderen Verhaltens abgemahnt wurde. Keine Abmahnung bei personen- oder betriebsbedingter Kündigung erforderlich Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn aus anderen Gründen (betriebsbedingt oder personenbedingt) gekündigt werden Kündigungsgründe kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraussetzen. Personenbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht (mehr) in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. In Betracht kommen z.B. eine fehlende Arbeitserlaubnis, Arbeitsverhinderung wegen Haft oder der Verlust der erforderlichen Berufsausübungserlaubnis durch Entzug Betriebsbedingte Gründe sind gegeben, wenn der Weiterbeschäftigung innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe entgegenstehen, z.B. Rationalisierung, Produktionseinschränkungen oder Betriebs(teil)-stilllegung. an eine Abmahnung Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erklärt werden, sondern ist auch mündlich wirksam? Aus Beweisgründen sollte aber schriftlich abgemahnt werden. Eine mündliche Abmahnung sollte entweder unter Zeugen erfolgen oder schriftlich wiederholt werden. Eine Kopie der Abmahnung wird in die Personalakte genommen. Die Abmahnung muss das gerügte Verhalten möglichst genau beschreiben. Es muss darauf beanstandete Verhalten einen arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers darstellt und den Arbeitnehmer auffordern, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen. Schließlich muss dem Arbeitnehmer angedroht werden, dass er bei einer Wiederholung dieses Verhaltens mit der Kündigung rechnen muss. Die Abmahnung muss in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem abzumahnenden Verhalten erfolgen, da der Arbeitgeber ansonsten das Recht auf die Abmahnung verwirkt. Auch kann nach einer Abmahnung nicht mehr gekündigt werden, wenn sich der Arbeitnehmer hinterher über einen langen Zeitraum vertragsgerecht verhalten hat, dass die Abmahnung bedeutungslos geworden ist. Wird wegen eines Verhaltens abgemahnt, welches keinen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag darstellt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Abmahnung zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt wird. Auch eine Kündigung ist nicht möglich, wenn ein zu Unrecht abgemahntes Verhalten wiederholt wird.