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Studienbrief 2b 1 1. Einführung in die Beratungspflicht jeder Bürger hat nach § 14 SGB I – Beratung Anspruch auf richtige und umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch Beratungsumfang grundsätzlich auf alle Bücher des...
Studienbrief 2b 1 1. Einführung in die Beratungspflicht jeder Bürger hat nach § 14 SGB I – Beratung Anspruch auf richtige und umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch Beratungsumfang grundsätzlich auf alle Bücher des Sozialgesetzbuchs 2 1. Einführung in die Beratungspflicht § 14 SGB I = gesetzliche Verankerung der Beratungspflicht für alle Bereiche des Sozialverwaltungsrechts, die von jedem Bürger, der Handlungsfähigkeit nach § 36 SGB I – Handlungsfähigkeit besitzt, gegenüber dem Leistungsträger (LT) (ggf. gerichtlich) durchsetzbar ist 3 1. Einführung in die Beratungspflicht nach § 36 SGB I muss Antragsteller entgegen der zivilrechtlichen Regelung nicht volljährig und (voll) Geschäftsfähig sein ®Sozialleistungen lösen idR. keine Gegenleistung aus und sind daher lediglich rechtlich vorteilhaft! jeweiliger LT zuständig für Beratung bei Beratung kein Anspruch auf sämtliche Informationen, sondern nur auf solche, die im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des Ratsuchenden von Interesse sein können 4 2. Ziel der Beratung der Kund*innen Beratung der zuständigen LT soll dem Einzelnen Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermitteln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte + konkreten Erfüllung seiner Pflichten benötigt LT soll auf alle nahe liegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, damit Ratsuchender seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen treffen kann 5 2. Ziel der Beratung der Kund*innen § 14 SGB I in Bezug auf Leistungsbezug SGB II / SGB III oft zu eng ®in (materiellen) Gesetzbüchern hat Gesetzgeber spezialgesetzliche Beratungspflichten verankert: §§ 29 ff. SGB III – Beratungsangebot (Arbeitsförderung) § 11 SGB XII – Beratung und Unterstützung (Sozialhilfe) § 14 SGB II – Grundsatz des Förderns (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende), insbesondere § 14 II Satz 2 SGB II (Leistungsabteilung) 6 2. Ziel der Beratung der Kund*innen umfassende Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers zunächst bei entsprechendem Beratungswunsch Ratsuchende müssen nicht ausdrücklich sagen, dass sie Beratung wünschen LT muss erkennen, dass sich Ratsuchender in Lage befindet, die er nicht überblickt und deswegen LT aufsucht 7 2. Ziel der Beratung der Kund*innen Beratungssituation nicht erst bei Antragstellung / während Sozialrechtverhältnis, sondern ggf. schon vor Leistungsbezug Bsp.: Kunde wechselt vom SGB III-Bereich in SGB II-Bereich und will sich darüber informieren, was ihn erwartet / welche Unterschiede im Leistungsbezug sind Kunde steht vor Ende des Arbeitsverhältnisses (Befristung, Kündigung, Aufhebungsvertrag) und will wissen, bei welchem LT er zukünftig versorgt wird / welche Pflichten dadurch entstehen 8 2.a) Spontanberatungspflicht BSG hat besondere Beratungspflicht aus Gesetz für BA-/JC- Mitarbeitende herausgelesen: Spontanberatungspflicht: wir müssen Kund*innen anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis über alle klar zu Tage tretenden Gestaltungsmöglichkeit beraten, die eine verständige LBP wahrnehmen würde, wenn sie ihr bekannt wäre 9 2.a) Spontanberatungspflicht (??) Spontanberatungspflicht knüpft an das allgemeine Rechtsprinzip an, wonach in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung die Aufklärungspflichten in dem Maß steigern, wie die möglichen Folgen wachsende Bedeutung für Antragsteller haben ABER: Pflicht geht nicht soweit, auf alle nicht verbotenen Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen Ratsuchender soll sich nicht das jeweils wirtschaftlich „Optimale“ aussuchen, sondern Ratsuchender soll zu den nach gesetzgeberischer Intention vorgesehener Sozialleistung geführt werden LBP soll Möglichkeit gegeben werden, selbst über Handlungsalternative zu entscheiden 10 3. Inhalt einer solchen (Spontan-) Beratung Inhalt der allgemeinen Beratungspflicht nach § 14 SGB I: umfassende Beratung über alle sozialrechtlichen Aspekte, die für Ratsuchenden zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten wichtig sind oder zukünftig sein werden jeweiliger LT verpflichtet, jeden nach individuellen Verhältnissen zu beraten unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage des Beratungsbedürftigen + dem bereits vorhandenen Wissen + der Kompliziertheit des Normenkomplexes + der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage Maßstab für Umfang der Beratung ist Inhalt des Beratungsersuchens sowie des individuellen Informationsdefizits 11 3. Inhalt einer solchen (Spontan-) Beratung LT müssen ggf. Alternativen aufweisen / im Einzelfall Hinweise erteilen, die zu weiteren Überlegungen / Fragen führen können ®gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus Beratungsbedürftige haben diese oft nicht LT kann sich auf Beantwortung konkreter Fragen nicht beschränken ®LT muss sich bemühen, das konkrete Anliegen des Ratsuchenden zu ermitteln und – unter Gesichtspunkt einer verständnisvollen Förderung – prüfen, ob über konkrete Fragestellung hinaus auch auf Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile hinzuweisen bloßer Hinweis auf Gesetzestexte / Merkblätter reicht nicht 12 3. Inhalt einer solchen (Spontan-) Beratung in der Praxis macht allgemeine Beratung über bestehende Obliegenheits- und Sorgfaltspflichten grundsätzlich weniger Probleme, weil gesetzliche Vorschriften hinreichend bekannt sind Bsp.: § 7b SGB II (Erreichbarkeitspflicht) § 60 I SGB I (Mitwirkungspflicht) § 309 SGB III (Allgemeine Meldepflicht) 13 3. Inhalt einer solchen (Spontan-) Beratung Schwierigkeiten eher bei Rechtsanwendung, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Ausübung von Ermessen, Vorliegen “untypischer“ Sachlagen oder bei Beratung über Rechte der LBP in einem Sozialrechtsverhältnis Bsp.: § 13 SGB X (Recht der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten) § 25 SGB X (Recht auf Akteneinsicht) § 37 I Satz 2 SGB II (gesonderte Antragstellung) 14 3. Zusammenfassung: ICH muss… vor, während und nach Leistungsbezug über Rechte und Pflichten beraten (vgl. § 14 SGB I) Auskunft und Rat zu Selbstobliegenheiten und Mitwirkungspflichten(insbesondere nach §§ 60 ff. SGB I) geben erklären, wie Berechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt (im Rahmen der Arbeitsvermittlung) zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses beraten können § 14 II Satz 3 SGB II ®nicht nur gestellte Fragen der Kund*innen beantworten, sondern auch alle Fragen beantworten, die Kund*innen gestellt hätten, hätten sie Situation vollständig überblickt 15 4. Beratungen außerhalb des zuständigen Sachgebiets Sozialrecht gilt als ein kompliziertes, kaum zu durchblickendes Regelungsnetz von juristischen Laien kann nicht erwartet werden, sozialrechtliche Verzahnungen / Verflechtungen zu durchblicken ®deswegen besondere Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrecht wenn sich in der Praxis im Beratungsgespräch ergibt, dass Leistungsportfolio anderer LT betroffen sein könnte, haben wir die Pflicht, den Beratungsbedürftigen an zuständigen LT zu verweisen 16 4. Beratungen außerhalb des zuständigen Sachgebiets angesichts enger Verzahnung zwischen Sozialleistungsträgern im Bereich der Existenzsicherung oft nicht möglich, Kund*innen lediglich auf Beratungsbedarf hinzuweisen und ihm zu empfehlen, sich an jeweiligen LT zu wenden ®Beratungspflicht aus bestehendem Sozialrechtsverhältnis verlangt auch eine über das eigene Sozialrechtsgebiet hinausgehende Beratung (um Nachteile für Kunden zu verhindern) Bsp.: wenn Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei einem Träger vorrangiger Leistungen nicht nachkommt (vgl. § 5 III SGB II) sozialrechtliche Spezialkenntnisse des LT zwar nicht gefordert / erwartet, aber ohne diese keine vollständige / richtige Beratung nicht möglich! (Bsp.: zum Miet-, Unterhalts- und Versicherungsrecht) 17 5. Pflichten von BA-Mitarbeitenden in Bezug auf die Beratungspflicht im Rahmen der Antragstellung jede „Ausgangssituation“ eines Antragstellers ist individuell es gibt Beratungspunkte, die grundsätzlich und regelmäßig auftreten Verzahnung von formellem und materiellem Recht 18 5.a) Weswegen kommen Kund*innen zu mir? Kunde: „Können Sie mir helfen?“, ich: „weiß ich (noch) nicht“ ich darf im SGB II und SGB III nur tätig werden, wenn Antrag vorliegt (§18 SGB X) ohne Antrag keine verwaltungsrechtliche Tätigkeit, erst mit Antrag beginnt VV und damit Rechten / Pflichten aus Verfahrensrecht allerdings kann ich durch Auslegung der WE zu einem Antrag im rechtlichen Sinne kommen (ist häufig der Fall) unabhängig von Antragserfordernis (Bsp.: § 37 I SGB II oder § 323 SGB III) muss ich Kund*innen gemäß § 14 SGB I umfassend beraten 19 5.a) Weswegen kommen Kund*innen zu mir? Beratung auch zu Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang, damit Kunde in Lage versetzt wird, zu entscheiden, ob und ggf. worauf er sich in Bezug auf Leistungen einstellen muss gemäß § 37 I Satz 1 SGB II werden Leistungen nach SGB II (nur) auf Antrag erbracht Antrag hat anspruchsauslösende Wirkung und ist unentbehrliche Voraussetzung für Entstehung des Anspruchs gemäß § 323 I Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung generell auf Antrag erbracht werden ebenfalls nicht von Amts wegen geprüft / erbracht 20 5.a) Exkurs SGB XII - Sozialhilfe hier statt Antragsprinzip das Offizialprinzip: ®Sozialhilfe setzt nach § 18 SGB XII ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass Voraussetzungen für Leistung vorliegen ®keine Notwendigkeit eines Antrags, der beim zuständigen Träger zu stellen ist 21 5.a) Weswegen kommen Kund*innen zu mir? nach § 16 III SGB I sind LT verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (Hinweispflicht) ®Sozialleistungsträger erfüllt damit Pflichten aus § 17 I Nr. 1 SGB I, §§ 8,9 Satz 2 SGB X, das begonnene VV zügig abzuschließen und dem Berechtigten zeitnah Zugang zu den Sozialleistungen zu bieten ®Antragsteller erhält Unterstützung, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 I SGB I nachzukommen 22 5.b) Was ist als „Antrag“ zu werten und welche Bedingungen gibt es? Antrag = (im Sinne des § 37 I Satz 1 SGB II) eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche WE, auf die Regelungen des BGB Anwendung finden (wenn nicht anders angegeben) Begehren ist durch Auslegung zu ermitteln Bsp.: bringt Kunde zu Ausdruck, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation zu mir kommt, so ist die WE unter Berücksichtigung des „Meistbegünstigungsprinzips“ und ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen im Zweifel so auszulegen, dass existenzsichernde Leistungen beantragt werden, damit bereits zu diesem Zeitpunkt sichergestellt wird, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt 23 5.b) Was ist als „Antrag“ zu werten und welche Bedingungen gibt es? im Bereich der sozialen Sicherung ist es unbedingt erforderlich, fehlende Gewandtheit und mangelnde Rechtskenntnis zu berücksichtigen und ggf. Nachfragen zu klären, welches Handeln der Bürger von der Verwaltung erwartet Umdeutung von Anträgen auch möglich, soweit aus Umständen erkennbar ist, was Antragsteller tatsächlich möchte als beantragt gelten grundsätzlich alle Leistungen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen Antragsteller darf nicht an Zuständigkeitsgrenzen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern 24 5.b) Was ist als „Antrag“ zu werten und welche Bedingungen gibt es? Bsp.: macht Antragsteller im Fall der Erwerbslosigkeit geltend, er könne Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, so kommen unterhaltssichernde Leistungen nach SGB II, SGB III (auch kumulativ) oder ggf. nach SGB XII in Betracht im Zweifel ist davon auszugehen, dass Antrag auf Leistungen nach einem Gesetz wegen gleicher Ausgangslage ebenfalls als Antrag nach anderem Gesetz zu werten ist Weiterleitungspflicht des LT nach § 16 II SGB I 25 5.b) Was ist als „Antrag“ zu werten und welche Bedingungen gibt es? Antrag an keine Form gebunden mündlich, schriftlich oder konkludent Antragsteller demnach nicht verpflichtet, Antragsvordruck auszufüllen (vgl. § 60 II SGB I) (aber wünschenswert und sinnvoll) WE muss nur zugehen (§ 130 I Satz 1 BGB) Machtbereich (Antragsteller trägt hierfür Beweislast) Ausgabe des Formulars entfaltet bezüglich der Antragstellung keine rechtliche Wirkung, da es keine WE des Leistungsträgers ist, dass er den Antrag annimmt Formular dient zum zügigen und zweckmäßigen Vorantreiben des VV (vgl. § 9 Satz 2 SGB X) 26 6. Beratungspflichten in Bezug auf Mitwirkungspflichten im Antragsverfahren Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten §§ 60 ff. SGB I wer Sozialleistungen beantragt, hat gem. § 60 I Nr. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für Leistung erheblich sind + auf Verlangen des zuständigen JC der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen erheblich = Tatsache, wenn sie zur Entscheidung über eine Anspruchs- oder Leistungsvoraussetzung benötigt wird im Antragsverfahren korrespondieren 2 Pflichten: 27 Amtsermittlungspflicht § 20 SGB X 6.a) Was verlangt das Gesetz im Rahmen der Mitwirkung von Kund*innen? Mitwirkung der LBP beschränkt sich nach Wortlaut des Gesetzes (nur) auf Angabe von Tatsachen bzw. auf Einwilligung, dass Dritte eine Aussage treffen ®§ 60 I Satz 1 Nr. 1 SGB I an keine Form gebunden!! ®jedoch § 60 I Satz 1 Nr. 3 SGB I: Tatsachen müssen ggf. durch Vorlage von Beweisurkunden / anderen Beweismitteln nachgewiesen werden 28 6.a) Was verlangt das Gesetz im Rahmen der Mitwirkung von Kund*innen? nicht immer möglich, dass Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen beibringen kann oder nicht alle Tatsachen ausermittelt werden können (Bsp. schwankendes Einkommen) ®feststellen, in welchem Ausmaß Unterlagen fehlen ®VV kann trotz fehlender / unvollständiger Unterlagen mit vorläufiger / endgültiger Bewilligung enden, wenn Unterlagen, die vorliegen, ausreichen, um über Antrag grundsätzlich zu entscheiden 29 6.b) Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung vgl. Studienbrief 2a! Amtsermittlungsgrundsatz geht Mitwirkungspflicht immer vor! Erst, wenn ich mit Amtsermittlungsgrundsatz aus tatsächlichen / rechtlichen Gründen nicht weiterkomme, ist Raum für Mitwirkungspflicht! ®Kunde wirkt „mit“ bei der Erfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes § 66 I SGB I: Behörde macht „Zwischenstopp“ und schließt VV „zunächst“ ab § 67 SGB I: wenn Mitwirkung nachgeholt wird, geht VV weiter, mit dem Ziel, das VV endgültig zu beenden mit Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid bei Versagungsbescheid kein erneuter Antrag auf Leistungen 30 6.b) Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung § 66 III SGB I ist speziellere Anhörungspflicht gegenüber § 24 SGB X, da hier eine Heilung einer unterbliebenen Anhörung nach § 41 SGB X nicht möglich ist fehlt qualifizierte Anhörung nach § 66 III SGB I, ist Bescheid nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig! § 66 I SGB I kann, kein muss Ermessensentscheidung zur Ermessensausübung ist LT gesetzlich verpflichtet Entziehung wirkt in die Zukunft bis zur Nachholung der Mitwirkung („ex nunc“) 31 7. Rechtsfolgen fehlerhafter und unterlassener Beratung ?????????? 32 8. Auskunft als Leistungspflicht nach § 15 SGB I § 15 SGB I – Auskunft regelt Auskunftspflichten zu Sozialgesetzbuch und ergänzt damit Betreuungspflichten nach §§ 13, 14 über Aufklärung über Sozialleistungen und Beratungspflicht der Leistungsträger „Aufklärung“ nach § 13 SGB I richtet sich an Bevölkerung insgesamt Beratung nach § 14 SGB I setzt sich mit den individuellen Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall auseinander 33 8. Auskunft als Leistungspflicht nach § 15 SGB I Auskunft: Funktion der Benennung des zuständigen LT (Wegweiserfunktion) und/oder Informationen zu Sach- und Rechtsfragen nachgefragter oder möglicher Sozialleistungen (inhaltliche Auskunft mit Vorbehalt), soweit Auskunftstelle dazu in der Lage ist greift Umstand auf, dass das Sozialrecht mit seiner Fülle an einzelnen Leistungen und LT für den Bürger undurchsichtig geworden ist Einzelner unterliegt potenziellem Risiko, Leistungen bei unzuständigem LT nachzufragen und von Stelle zu Stelle verwiesen zu werden § 16 II SGB I: Anträge auf Sozialleistungen werden trotzdem angenommen 34 8.a) § 15 I SGB I § 15 I SGB I bestimmt Träger der gesetzlichen Kranken- und soziale Pflegeversicherung zu Auskunftsstellen über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB darüber hinaus sind Stellen, die durch Landesrecht festgelegt werden (meist Landkreise, Landratsämter, kreisfreie Städte, Bezirksämter und Gemeinden), zu Auskünften verpflichtet Ziel: möglichst engmaschiges Auskunftsnetz für Bürger erzeugen 35 8.b) § 15 II SGB I § 15 II SGB I bestimmt Umfang der Auskunftspflicht zwingend ist Auskunft über den jeweils zuständigen LT für eine Sozialleistung 36 8.b) § 15 II SGB I jeweilige Auskunftsstelle muss alle Sach- und Rechtsfragen beantworten, die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können, sofern Auskunftsstelle fachliche Kompetenz zur Antwort hat ®Pflicht zur Auskunft bei entsprechender fachlicher Kompetenz wie auch Verweigerungsrecht bei fehlenden Kenntnissen (Auskunftsstelle muss eingangs ihrer Auskunft darauf aufmerksam machen) ®abgestellt wird auf Behörde, nicht auf jeweilige individuelle Qualifikation der Person, der für Behörde 37 8.c) § 15 III SGB I § 15 III SGB I verpflichtet Auskunftsstellen zur Zusammenarbeit untereinander und mit allen anderen Auskunftsstellen und LT, die nicht Auskunftsstellen sind dadurch das mögliche Auskunftsvolumen zugunsten des Bürgers steigern durch möglichst großen Kompetenzgewinn 38