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Questions and Answers
Welche Funktion hat die Auskunft nach § 15 SGB I?
Welche Funktion hat die Auskunft nach § 15 SGB I?
Die Auskunftsstelle ist nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, wenn sie über kein Fachwissen verfügt.
Die Auskunftsstelle ist nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, wenn sie über kein Fachwissen verfügt.
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Was bestimmt § 15 II SGB I?
Was bestimmt § 15 II SGB I?
Die Auskunftspflicht über den jeweils zuständigen Leistungsträger für eine Sozialleistung.
Welche Stellen sind nach § 15 I SGB I zu Auskünften verpflichtet?
Welche Stellen sind nach § 15 I SGB I zu Auskünften verpflichtet?
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Was ist das Ziel einer engen Zusammenarbeit der Auskunftsstellen laut § 15 III SGB I?
Was ist das Ziel einer engen Zusammenarbeit der Auskunftsstellen laut § 15 III SGB I?
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Welchen Anspruch hat jeder Bürger nach § 14 SGB I?
Welchen Anspruch hat jeder Bürger nach § 14 SGB I?
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Die Beratungspflicht gilt nur für volljährige und geschäftsfähige Personen.
Die Beratungspflicht gilt nur für volljährige und geschäftsfähige Personen.
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Was soll die Beratung der zuständigen Leistungsträger vermitteln?
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Welche Beratungspflichten sind im SGB III verankert?
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Was versteht man unter Spontanberatungspflicht?
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Die Beratungspflicht nach § 14 SGB I umfasst alle sozialrechtlichen Aspekte, die für Ratsuchende zur Beurteilung ihrer Rechte und Pflichten wichtig sind, oder __________ sein werden.
Die Beratungspflicht nach § 14 SGB I umfasst alle sozialrechtlichen Aspekte, die für Ratsuchende zur Beurteilung ihrer Rechte und Pflichten wichtig sind, oder __________ sein werden.
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Welche besonderen Räumlichkeiten können erforderlich sein, um Kund*innen korrekt zu beraten?
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Ein Antrag muss immer in schriftlicher Form gestellt werden.
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Was besagen die §§ 60 ff. SGB I?
Was besagen die §§ 60 ff. SGB I?
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Was sind die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung?
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Wofür steht das Offizialprinzip in der Sozialhilfe?
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Study Notes
Einführung in die Beratungspflicht
- Jeder Bürger hat gemäß § 14 SGB I Anspruch auf umfassende Beratung zu Rechten und Pflichten im Sozialgesetzbuch.
- Die Beratungspflicht umfasst alle Bereiche des Sozialverwaltungsrechts, die durchsetzbar gegenüber dem Leistungsträger sind.
- Antragsteller müssen nicht volljährig oder geschäftsfähig sein; Sozialleistungen erfordern keine Gegenleistung.
- Leistungsträger sind zuständig für die Bereitstellung relevanter Informationen im Zusammenhang mit den Rechten des Ratsuchenden.
Ziel der Beratung der Kund*innen
- Beratung soll den Ratsuchenden Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten bieten.
- Leistungsträger müssen auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, um informierte Entscheidungen zu ermöglichen.
- Spezialgesetzliche Beratungspflichten finden sich in SGB II, III und XII, um spezifische Bedürfnisse zu adressieren.
- Beratungspflichten bestehen auch proaktiv, wenn der Ratsuchende in einer unklaren Situation ist.
Spontanberatungspflicht
- BSG hebt hervor, dass eine besondere Beratungspflicht für Mitarbeitende der BA und JC besteht.
- Diese Pflicht umfasst das Aufzeigen objektiv erkennbarer Möglichkeiten, die für den Ratsuchenden erheblich sind.
- Ratsuchende sollten nicht nur über „optimale“ Optionen informiert werden, sondern über gesetzlich vorgesehene Leistungen.
Inhalt der Beratung
- Die Beratungspflicht umfasst alle sozialrechtlichen Aspekte, die für den Ratsuchenden wichtig sind.
- Leistungsträger müssen individuelle Interessen berücksichtigen und dürfen sich nicht auf bloße Gesetzesverweise beschränken.
- Schwierigkeiten treten häufig in der Rechtsanwendung und bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf, sowie wenn Rechte in Sozialrechtsverhältnissen besprochen werden.
Pflichten in Bezug auf die Antragstellung
- Anträge müssen klar und sachdienlich gestellt werden, um die sozialen Leistungen zügig zu gewähren.
- Beratungspflichten bestehen bereits vor Antragstellung, auch bei Fragen zu Leistungsvoraussetzungen.
- Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen ohne eingereichten Antrag.
Rechte und Pflichten der Mitwirkung
- Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I erfordern die Angabe relevanter Tatsachen durch den Antragsteller.
- Gesetzlich festgelegte Pflichten erfordern auch die Zustimmung zur Auskunftserteilung durch Dritte.
- Fehlerhafte Mitwirkung kann zu Unterbrechungen im Verfahren führen.
Rechtsfolgen fehlerhafter und unterlassener Beratung
- Fehlerhafte Beratung hat gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen für den Leistungsträger.
- Eine mangelhafte Anhörung kann zu einem rechtswidrigen Bescheid führen.
Auskunftsleistungen nach § 15 SGB I
- § 15 SGB I regelt die Auskunftspflichten zu sozialen Angelegenheiten, unterstützt durch Beratungsinformationspflichten.
- Auskunftspflichtige Stellen müssen über Zuständigkeiten der Leistungsträger informieren und können bei fehlendem Wissen verweigern.
- Es muss ein umfassendes Auskunftsnetzgebildet werden, um den Bürgern den Zugang zu Informationen zu erleichtern.
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Description
In diesem Quiz erfahren Sie alles über die Beratungspflichten gemäß § 14 SGB I. Entdecken Sie, welche Informationen den Ratsuchenden bereitgestellt werden müssen und wie diese ihnen helfen, ihre Rechte und Pflichten im Sozialgesetzbuch zu verstehen. Testen Sie Ihr Wissen über die verschiedenen Aspekte der Sozialberatung.