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This document outlines school regulations, covering educational objectives, instructional methods, and student rights for German secondary schools.

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SCHULGESETZ § Pädagogische Ziele - junge Menschen haben das Recht auf eine der Begabung, (Bildungs- und Fähigkeiten und Neigung entsprechende Förderung und Erziehungsziele) Ausbildung - Eltern haben das Recht auf Schulbildung ihres Kindes...

SCHULGESETZ § Pädagogische Ziele - junge Menschen haben das Recht auf eine der Begabung, (Bildungs- und Fähigkeiten und Neigung entsprechende Förderung und Erziehungsziele) Ausbildung - Eltern haben das Recht auf Schulbildung ihres Kindes - Schule hat staatliche Aufgabe, SuS auf Rechte und Pflichten vorzubereiten - Fähigkeiten unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots fördern - Bildungsauftrag basiert auf den im GG verankerten Menschenrechten - SuS kulturelle und gesellschaftliche Orientierung vermitteln - eigenständiges und kritisches Denken - Verantwortung übernehmen und Leistung erbringen - zur Teilnahem am Arbeitsleben befähigen - schützt und fördert die Sprache der friesischen Volksgruppe - Kenntnisse vermitteln: wirtschaftlich, gesellschaftlich, historisch, Verständnis für Natur und Umwelt - Offenheit ggü. Religiöser und kultureller Vielfalt - Erziehung zur Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender - Chancengleichheit: unabhängig wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder nationaler Stellung der Eltern - Eltern bestimmen im Rahmen der Rechtsvorschriften darüber, welche Schule das Kind besucht - Achtung der Schule über das verfassungsmäßige Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder → sie darf die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen - Sexualerziehung in altersgemäßer Weise ergänzen - zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit: Schule besitzt über ein Präventions- und Interventionskomzept - SuS zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln → Rauch- und Alkoholverbot auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen auch außerhalb - Schule muss sich parteipolitisch neutral verhalten - SuS mit Behinderung sind besonders zu unterstützten → Ziel der inklusiven Beschulung §5 Formen des Unterrichts - Regelfall gemeinsamer Unterricht - aus pädagogischen Gründen im Einzelfall zeitweise getrennt - sonderpäd. Förderbedarf: gemeinsame Beschulung, wenn es organisatorisch, personell und sachlich möglich ist (mit individueller Förderung der SuS) - Belange hochbegabter SuS sind zu berücksichtigen §6 Ganztagsschulen und - in der Regel entscheiden Schulträger, ob sie als Ganztagsschule Betreuungsangebote (offen oder gebunden) geführt wird (Genehmigung durch Ministerium) - Ganztagsschule: mindestens drei Wochentage zu jeweils sieben Zeitstunden - Schule kann Teilnahme zur Förderung einzelner S als verbindlich erklären - §7 Religionsunterricht - Eltern haben das Recht, SuS vom Religionsunterricht abzumelden → gleichwertiger Unterricht §11 Beginn und Inhalt des - SuS sind berechtigt und verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen Schulbesuches und Schulveranstaltungen zu besuchen - SuS haben im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen - dem Alter entsprechend soll der Leistungsstand mitgeteilt werden - Eltern unterstützen die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule - Eltern dürfen Unterricht besuchen → berechtigt, sich über den Entwicklungsstand ihrer Kinder zu erkundigen §13 Lernmittel - SuS erhalten unentgeltlich und leihweise: Schulbücher; Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden; Schutzkleidung (wenn notwendig) - Bücher und Schriften, die erhebliche Bedeutung für persönlichen Gebrauch haben, müssen nicht gestellt werden - Kostenbeiträge können verlangt werden für: Sachen, die vom S verbraucht werden oder bei ihm verbleiben; Verpflegung in der Schule - Schulträger stellen jährlich Haushaltsmittel bereit - Ministerium kann Mindestbeiträge für freie Lernmittel und Höchstbeträge für Kostenbeiträge festlegen - Schulträger kann in sozialen Härtefällen Lernmittel zur Verfügung stellen §15 Beurlaubung - S kann auf Antrag mit wichtigem Grund beurlaubt werden §16 Zeugnis, - SuS haben am Ende am Ende des Schuljahres und bei Verlassen der Leistungsbewertung Schule Anspruch auf ein Zeugnis - Lehrkräfte und Schulleiter bewerten in pädagogischer Verantwortung - bei Beeinträchtigung: bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen → Nachteilsausgleich - Notenschutz bei 1. LRS 2. Beeinträchtigung in der körperlichen Motorik, beim Sprechen, Sinneswahrnehmung etc. 3. die Eltern oder SuS dies beantragen - Art und Umfang des Notenschutzes oder der zurückhaltenden Gewichtung sind im Zeugnis anzugeben §17 Weisungen, - KAP (kontinuierlich, aktiv, präventiv) Beaufsichtigung - SuS haben Weisungen der Lehrkräfte und der Schulleitung zu befolgen - SuS sollen vor Gefahren geschützt werden, die sie altersgemäß noch nichts selbst einschätzen können - dürfen ihr Gesicht nicht verhüllen (nur schulische Gründe) - Mitführen von Waffen ist untersagt - minderjährige SuS sind während des Unterrichts, während des Aufhaltens auf dem Schulgelände, in der U.zeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen duch LK zu beaufsichtigen - mit Beaufsichtigung können auch LK anderer Schulen, Lehramtsstudierende im Praktikum, sonstige Praktikanten, Beschäftigte nach §34 (5), (6), Eltern, SuS sowie vom Schulträger angestellte sonstige Personen beaufsichtigt werden - Schule kann in Schulordnung über Rechte und Pflichte der SuS bestimmen §18 Dauer des - Dauer ergibt sich je nach Schulart Schulbesuches - bis Ende Sek 1: regelmäßige Dauer darf um 2 Jahre überschritten werden - nicht mitgezählt: längerer Verbleib in der Eingangsphase/flexible Übergangsphase - Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen §21 Erfüllung der - Schulverhältnis zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch Schulpflicht einer Ersatzschule - anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden § 22 Beginn der - Kinder, die bis zum 30. Juni im laufenden Kalenderjahr sechs Jahre alt Vollzeitschulpflicht geworden sind - bei Anmeldung: Schule überprüft, ob SuS deutsche Sprache hinreichend beherrschen → ansonsten Sprachförderkurs vor Aufnahme in die Schule - Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, am Sprachförderunterricht teilzunehmen, können nach §15 beurlaubt werden - nicht schulpflichtige Kinder: Aufnahme auf Antrag der Eltern, wenn körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung es zulassen § 24 Zuständige Schule - Eltern wählen aus Angebot vorhandener Grundschulen - kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden → SuS werden in zuständiger Schule aufgenommen - zuständige Schule: Schuleinzugsgebiet - bei SuS mit Förderbedarf: Schulaufsichtsbehörde kann SuS eine Schule zuweisen, in dem der individuelle Förderbedarf am besten entsprochen werden kann § 25 Maßnahmen bei - für Erfüllung des Bildungsauftrages Konflikten mit oder - in die Lösung des Konfliktes sind alle beteiligten Personen zwischen SuS einzubeziehen Pädagogische Maßnahmen Pädagogische Maßnahmen - gemeinsame Absprachen - fördernde Betreuung - Förderung erwünschten Verhaltens - das erzieherische Gespräch - die Ermahnung - die mündliche oder schriftliche Missbilligung - Beauftragung mit Aufgaben, die dem S das Fehlverhalten erkennen lassen - das Nachholen schulhaft versäumten Unterrichtes - zeitweise Wegnahme von Gegenständen Ordnungsmaßnahmen - soweit die päd. Maßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden → um SuS zur Einhaltung der Regeln anzuhalten → um Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu ermöglichen → wenn S Gewalt anwendet oder dazu aufruft Ordnungsmaßnahmen 1. Schriftlicher Verweis 2. Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts 3. Ausschluss in einem Fach bei schwerer/wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach (bis 3 Wochen) 4. Vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse (bis 4 Wochen) 5. Ausschluss vom Unterricht (bis 3 Wochen) 6. Überweisung in eine Parallelklasse 7. Überweisung in eine andere Schule - körperliche Gewalt ist verboten - Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden - nur bei schwerem und wiederholtem Fehlverhalten - Ordnungsmaßnahme muss einem angemessen Verhältnis zum Anlass stehen - vor Maßnahme ist der Schüler und seine Eltern anzuhören - sozialpädagogische Fachkraft kann Stellungnahme nehmen - S kann Vertrauensperson hinzuziehen - Nr. 7 muss vorher angeordnet werden - über Nr. 7 entscheidet Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule - in dringenden Fällen kann die Schulleitung den S vorläufig vom Unterricht ausschließen (bis 10 Tage) - Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung §26 Verantwortung für den Eltern haben Schulbesuch - dafür zu sorgen, dass Kinder Sozialverhalten entwickeln, das sie zum Schulbesuch befähigt - dafür zu sorgen, dass S am Unterricht / sonstigen Schulveranstaltung teilnimmt - dafür zu sorgen, dass Pflichten erfüllt werden - Schulpflichtige an- und abzumelden - SuS zweckentsprechend mit Material auszustatten - Anordnungen zur Schulgesundheitspflege nachzukommen - Schulunfälle anzuzeigen - Kosten zu übernehmen (ärztliche Atteste, ähnl. Bescheinigungen, die verlangt werden) § 27 Untersuchungen - SuS haben sich – im Rahmen schulischer Maßnahmen und Entscheidungen und soweit es durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen - müssen am vom Ministerium zugelassenen stand. Test teilnehmen - die untersuchende Stelle hat die Kinder und die Eltern über Sinn und Grenzen der Untersuchung zu informieren - besondere Erkenntnisse sind den Eltern mitzuteilen § 30 Verarbeitung von - personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, Daten wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist - Daten der Schulverwaltung dürfen nur mit Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers verarbeitet werden - Übermittlung ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig (Ausnahme: rechtliches Interesse / schutzwürdige Belange des Kindes) - Übermittlungsvorgänge sind in Akte aufzunehmen - für Schulpflicht: Meldebehörde übermittelt Daten von Kindern, die im folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden - SuS und Eltern haben Recht auf Einsicht in Daten (und wer sie noch erhalten hat); → Ausnahme: persönliche Zwischenbewertungen / persönliche Notizen §33 Schulleitung - Schulleiter brauchen Lehrbefähigung für entsprechende Schule - erteilen an der Schule auch Unterricht - tragen die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend der Vorschriften - sind verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen - Schulleiter sind weisungsberechtigt → entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine andere Stelle zuständig ist - LiVs gehören ebenfalls in Verantwortungsbereich - verwalten das Vermögen und vom Schulträger zugewiesene Haushaltsmittel - üben für den ST das Hausrecht aus - legen jährlich einen Rechenschaftsbericht ggü. Der Schulkonferenz ab (Auskunft über Verwirklichung des Schulprogramms, Verwendung der Haushaltsmittel etc.) - Schulleiter können Stellvertreterinnen und andere Lehrkräfte beauftragen, Teile ihrer Aufgaben zu erfüllen §34 Lehrkräfte - gestalten Unterricht und Erziehung in eigener pädagogischer Verantwortung → gemäß §4, Fachanforderungen sowie des Schulprogramms - unterstehen der Anweisung der Schulleitung und der Schulaufsichtsbehörde - fördern alle SuS umfassend - beraten Eltern in schulischen Angelegenheiten - wirken an Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit mit - Lehrkräfte stimmen sich in der pädagogischen Arbeit untereinander ab und arbeiten zusammen - wirken bei Ausbildung von LiVs mit - kann nicht zu Religionsunterricht verpflichtet werden - zur Durchführung schulischer Veranstaltungen können weitere geeignete Personen hinzugezogen werden Mitwirkung bei der - bei der Besetzung der Stelle wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Bestellung der Schulleitung Eltern und die SuS in Form eines Wahlverfahrens mit - für Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet - Mitglieder entsenden: Schulträger, Lehrkräfte, Eltern - mind. 40% Frauen - wer sich beworben hat, darf dem Ausschuss nicht angehören - Schulträger entsendet 10 Mitglieder, die gewählt werden → dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats sein - Schule entsendet 10 Mitglieder, je 5 Vertreter der Lehrer und der Eltern → Vertreter der Lehrer (unterrichten mind. Hälfte der Pflichtstundenanzahl an der Schule) werden von der Lehrerkonferenz und die Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat gewählt Verfahren - Stelle wird ausgeschrieben - Ministerium stehlt Wahlausschuss bis zu vier Personen zur Wahl - Bewerbungen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrer dürfen nur berücksichtigt werden, wenn beso. Gründe vorliegen (z.B. wiederholte Ausschreibung) - Frist: 6 Wochen nach Zugang der Unterlagen - gewählt: mehr als die Hälfte der Stimmen → ansonsten: erneute Abstimmung §41 Grundschule - vermittelt grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einem für alle Kinder gemeinsamen Bildungsgang - unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung - vier Jahrgangsstufen - Jahrgangsstufe 1 und 2 bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit - Zusammenarbeit mit Kita und weiterführender Schule §45 Förderzentrum - unterrichten, erziehen und fördern SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf - fördern die inklusive Beschulung an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen - nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können - sollen eine individuelle Förderung erteilen - soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben - allgemeine Bildung vermitteln Förderschwerpunkte: 1. Lernen, 2. Sprache, 3. emotionale und soziale Entwicklung, 4. geistige Entwicklung, 5. körperliche und motorische Entwicklung, 6. Hören, 7. Sehen, 8. autistisches Verhalten, 9.dauerhaft kranke Schülerinnen und Schüler. Schulträger Aufgaben: - Schulentwicklungspläne aufstellen - Schulgebäude planen und bereitstellen - Stellung von Verwaltungs- und Hilfspersonal - Deckung des Sachbedarfes des Schulbetriebes (Ausstattung, Unterhaltung der Schulgebäude, Betreuung der SuS in Ganztagsschulen, Beschaffung von Lernmitteln etc.) §62 Zusammensetzung der - das oberste Beschlussgremium der Schule Schulkonferenz - Schulleitung führt Beschlüsse aus - gleiche Anzahl Vertreter LK und Eltern - Ziel: gleiche Anzahl Männer/Frauen - Schulen mit bis zu 300 Kindern: aus je 8 Vertretern - Schulen mit bis zu 700 Kindern: aus je 10 Vertretern - Sitze der SuS entfallen, wenn Schule keine Schülervertretung hat (erst ab Klasse 7) - Schulleiter ist immer Mitglied der Schulkonferenz; - Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme : technisches Personal, Verwaltungskräfte, sozialpäd. Fachkraft - Lehrkräfte werden für je zwei Jahre gewählt (mind. 8 Unterrichtsstunden) - es können Stellvertreter gewählt werden - Schulträger kann teilnehmen §63 Aufgaben der - tagt mind. 1x im Schulhalbjahr Schulkonferenz Schulkonferenz beschließt: - Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit - das Schulprogramm - Grundsatzfragen Stundentafel und Lehrmethoden - Grundsatzfragen Auswahl von Lehr- und Lernmitteln/Schulbücher - Grundsätze für einheitliche Maßstäbe zur Leistungsbewertung - Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten - Grundsätze eines Förderkonzepts - Einrichtung und Umfang von Betreuungsangeboten - Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit erfasst - Beschluss kommt nicht zustande, wenn eine Partei (LK / Eltern / SuS) einstimmig dagegen gestimmt hat; dann muss erneut beim nächsten Termin abgestimmt werden (Zeitraum > 2 Wochen, Regel gilt dann kein zweites Mal) § 64 Lehrerkonferenz - berät Schulleitung bei Erfüllung der Aufgaben - erörtert Maßnahmen für pädagogische Arbeit - neben Lehrkräften: Vertreter sozialpäd. Fachkräfte stimmberechtigtes Mitglied - die übrigen sozialpäd. Fachkräfte und Beschäftigte können mit beratender Stimme teilnehmen - zuständig für: - Wahl für Vertreter der Schulkonferenz - Wahl für den Schulleiterwahlausschuss - Vorbereitung der Angelegenheiten für SK - Empfehlungen an die Schulkonferenz - beschließt über: - Grundsätze für abgestimmtes Vorgehen in Bildungs- und Erziehungsfragen - Grundsätze zur Koordinierung von Inhalten und Methoden - Grundsätze für Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes - Verteilung der Verwaltungsarbeit - den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule (§25 → SK muss darüber unterrichtet werden) - Grundsätze der Fortbildungsplanung - Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenz § 65 Klassenkonferenz - Zusammensetzung: LK, die in Klasse unterrichten; Vorsitzende des Klassenelternbeirats - alle sind stimmberechtigt - Teilnahme eines weiteren Elternteils mit beratender Stimme möglich - beschließt u.a. über: - Empfehlung - Versetzung - Ordnungsmaßnahmen und Widersprüche - Koordination von Hausaufgaben und Klassenarbeiten - ergänzende Beurteilung des Lernverhaltens von SuS - Vermerke im Zeugnis - schriftlich. Verweis auch ohne Sitzung möglich → im Einvernehmen mit den Mitgliedern - bei Beratung über Ordnungsmaßnahmen: Schulleitung übernimmt Vorsitz (oder von ihr benannte LK) - bei Zeugniskonferenz: Eltern werden mit beratender Stimme eingeladen - Klassenkonferenz 2x im Schuljahr einzuberufen - außerhalb ihrer Tätigkeit als Versetzungs- und Zeugniskonferenz: einmal im Schuljahr (oft als päd. Konferenz) § 66 Fachkonferenz - Schulleiter soll Fachkonferenz bilden - LK, die Lehrbefähigung haben oder Fach unterrichten - Schulleiter kann teilnehmen; ansonsten hat eine von ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz - soll mindestens zweimal im Schuljahr tagen - stimmt über Sachen ab, die ein Zusammenwirken erfordern - je zwei Elternvertreter sind eingeladen und können beratend teilnehmen (solange nichts dagegen spricht) - beschließt über: - didaktische und methodische Fragen - Ausgestaltung der Fachanforderungen, Bildungsstandards, schulinternes Fachcurriculum - Erstellung und Auswertung von Parallelarbeiten - fachliche Fort- und Weiterbildung - Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach - Einführung- und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel (ins. neue Schulbücher) - Einrichtung von Fachräumen - Zusammenarbeit mit anderen FK § 68 Verfahrensgrundsätze - Vorsitzende beruft Konferenz mit einer Frist von mind. 2 Wochen schriftlich ein - mit der Einladung wird Tagesordnung versandt - Vorsitzender muss Konferenz innerhalb von 2 Wochen Einberufen, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder es verlangt - Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind - Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst - bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung bzw. Der Vorsitzende - Wahlen sind geheim; sie können offen gelegt werden, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen - über die Konferenz muss eine Niederschrift erfolgen (Bezeichnung, Ort, Datum, Anwesende, Gegenstand und Gestellte Anträge, Wortlaut der Beschlüsse und Ergebnis der Wahlen) → in Schulakten 10 Jahre verwahren §69 Elternversammlung - nach Bedarf, jedoch mind. 1x im Schulhalbjahr - Information über geplante Unterrichtsgestaltung, Schulbücher und andere bedeutsame Fragen - gemeinsame Erörterung päd. Angelegenheiten - bei Wahlen und Abstimmungen hat jeder Elternteil jeweils eine Stimme pro Kind - ist nur ein Elternteil vorhanden: 2 Stimmen § 70 Elternvertretung - Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat, Landeselternbeirat - durch Vertretung werden Eltern an Erziehung und Unterricht beteiligt - Aufgabe: Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus festigen Wünsche, Anregungen und Eltern zu beraten und weiterzuleiten Verantwortung der Eltern zu pflegen § 71 Klassenelternbeirat - Vorsitzender und 2 Mitgliedern (gewählt von Elternversammlung) - Klassenleitung unterrichtet Beirat über grundsätzliche oder interessierende Angelegenheiten (verplichtend!) §72 Schulelternbeirat - gewählt von Klassenelternbeirat pro Jahrgangsstufe (je 29 SuS) - unterstützt Arbeit der Elternbeiräte - Vorstand: Vorsitzender und 2 Mitglieder - Schulleitung unterrichtet Schulelternbeirat über grundsätzliche oder interessierende Angelegenheiten (verpflichtend!) - Zustimmung benötigt: z.B. Einführung der Ganztagsschule § ´81 Schülervertretung Aufgaben: - Wahrnehmung der Anliegen von SuS ggü. Der Schulleitung - Mitgestaltung am Schulleben - dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt behandelt werden - Schulleitung und Lehrkräfte unterstützen SV bei Arbeit und haben SV über alle Fragen zu unterrichten - SV: Klassensprecher, Klassensprecherversammlung, Schülersprecher - an Grundschulen können nur Klassensprecher gewählt werden - Tätigkeit beschränkt sich auf die eigene Klasse - Schülervertreter werden für 1 Jahr gewählt DIENSTORDNUNG §1 Geltungsbereich - gilt für alle LK, inkl. Schulleiter §2 Vorgesetzte - Schulleiter, Schulaufsichtsbeamte, Staatssekretär, Kultusminister §3 Schulleiter - Leiter der gesamten pädagogischen Arbeit - Verantwortung für die gesamte Arbeit und die Verwaltung der Schule - wirkt durch beispielhaftes Arbeiten - kann delegieren; er oder ein Vertreter muss während der ganzen Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein - hat sich über Stand der Arbeit in den einzelnen Klassen zu informieren (besucht Unterricht, nimmt Einsicht in Arbeiten von SuS) - fördert alle Maßnahmen, die die pädagogische Initiative der LK entwickeln können oder den LK einen Einblick in Gesamtarbeit der Schule vermitteln können - regelt Vertretung für fehlende LK - Urlaub vor/nach den Ferien kann nur Schulaufsichtsbehörde erteilen - befreit vom Dienst für Fortbildungsveranstaltungen - kann SuS auf Antrag und nach Anhörung der Klassenleitung bis zu einem Monat Urlaub im Vierteljahr erteilen - übt Hausrecht aus - verpflichtet, bei allen wichtigen Vorkommnissen die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen §4 Rechte und Pflichten der - persönliche Verantwortung wird durch Gesamtverantwortung des LK Schulleiters weder aufgehoben noch gemindert - stehen während der gesamten Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule - Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden durch Schulaufsichtsbehörde festgesetzt - Vertretungen und andere Aufgaben über Pflichtstunden hinaus - kein Lehrer hat ein Recht auf Unterricht in bestimmten Klassen/Fächern/Klassenführung - Unterricht ohne Lehrbefähigung: kann für längere Zeit nur mit Einwilligung der LK erfolgen - haben Anordnung des Schulleiters u folgen - sollte ein LK glauben, eine nicht angemessene Weisung erhalten zu haben: zunächst befolgen, kann sich aber an die Schulaufsichtsbehörde wenden - Krankheit ist der Schulleitung anzuzeigen (auf Verlangen: ärztliches Zeugnis) - auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde: ärztliche Überprüfung - bei besonderen Vorkommnissen in ihren Klassen muss der Klassenlehrer, bei besonders wichtigen der Schulleiter informiert werden - Nebentätigkeiten: Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde; Privatunterricht gegen Vergütung darf nicht bei SuS der eigenen Schule erfolgen §5 Klassenlehrkräfte - müssen sich über Leistungen in allen Fächern informieren - haben für regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen - Verletzung der Schulpflicht / gröbere Verstöße der Schulordnung sind dem Schulleiter zu melden - sorgen dafür, dass die LK ihrer Klasse sich über die arbeitsmäßige Belastung der SuS verständigen - kann SuS seiner Klasse Urlaub bis zu sechs aufeinander folgenden Tagen im Monat erteilen - gleichzeitiger Urlaub von Geschwistern wird vom Schulleiter (nach Anhörung der Klassenleitung) genehmigt §6 Zusammenarbeit mit - Pflicht für alle LK den Eltern - Schulleiter und Klassenleiter müssen in regelmäßigen Sprechstunden zur Verfügung stehen - LK sind verpflichtet, Eltern Auskunft zu geben und sie zu beraten - Schulleiter sollte bei Kontaktaufnahme durch Eltern zuerst an Klassenleitung verweisen (sofern angebracht) - LK sollen sich bemühen, die häuslichen Verhältnisse der SuS kennenzulernen (Hausbesuche) - Klassenlehrer muss mindestens einmal im Schulhalbjahr gemeinsame Besprechung mit Eltern durchführen; kann Elternversammlung auch eigenständig einberufen, wenn Beirat nicht kooperiert; übrige LK sollten teilnehmen, müssen es aber nur dann, wenn ihren Unterricht betreffende Fragen besprochen werden sollen §7 Erziehungsmittel - Schule soll SuS zu verantwortlich handelnden Menschen erziehen - körperliche Züchtigung ist unzulässig; aber: Notwehr und Notstand bleiben davon unberührt - Achtung der Persönlichkeit: Schimpfworte verboten; Tadel darf nicht in Form von Beschimpfung stattfinden - nicht Aufgabe der LK: außerhalb der Schule vorkommende Vergehen durch Schulstrafe zu ahnden; →Ausnahme: wenn Interesse der Erziehungsaufgabe der Schule vorliegt §8 Schriftverkehr mit - Wünsche und Beschwerden in dienstlichen Angelegenheiten: immer auf Behörden dem Dienstweg über Schulleiter an Schulaufsichtsbehörde - Ausnahme: Beschwerde über Schulleiter/ Schulaufsichtsbeamten sind an deren Vorgesetzte zu richten §9 Amtsverschwiegenheit - Pflicht zur Verschwiegenheit über Dienstangelegenheiten - auch Angelegenheiten, die sie über Eltern der SuS erfahren haben (zB Trennung, …) - dürfen Stellen außerhalb der Schulverwaltung keine Auskunft erteilen LANDESVERORDNUNG ÜBER GRUNDSCHULEN §1 Aufnahmeverfahren - Anmeldezeitraum für schulpflichtige Kinder beginnt nach den Herbstferien - Nachweis über Name, Geburtstag und Elterneigenschaft - Schulleiter führt Beratungsgespräch und veranlasst schulärztliche Untersuchung des Kindes - Anträge sind an zuständige Schule zu richten (Antrag und Nachweis einer anderen Schule, Antrag auf Feststellung eines Förderbedarfs, Antrag auf vorzeitige Aufnahme, Antrag auf Beurlaubung) - über Aufnahme und Zuweisung eines Kindes entscheidet der Schulleiter - andere öffentliche Grundschule informiert zuständige Grundschule über Aufnahme §2 Wechsel der - Wechsel erfolgt zum Schuljahresbeginn, sobald ein anderer Zeitpunkt Grundschule nicht sinnvoll erscheint - Eltern müssen schriftliche Zusage der neuen Grundschule vorlegen (Antrag auf Erlassung §3 Organisation - fester Zeitraum: 4 Zeitstunden Unterricht für Eingangsphase, mind. 5 Zeitstunden für Jahrgang 3 und 4 → 20 Unterrichtsstunden + 1 Differenzierungsstunde in der Eingangsphase → 26 Unterrichtsstunden in Klasse 3 und 4 → Differenzierungsstunde kann als Unterrichtsstunde fungieren - zusätzlich möglich: Ergänzungszeiten (wie AGs) - jahrgangsübergreifende Lerngruppen können gebildet werden §4 Aufsteigen nach - Klassenkonferenz entscheidet über Verweildauer in der Eingangsphase Jahrgangsstufen - bei Verkürzung der Eingangsphase: Eltern sind nach einem halben Schuljahr darüber zu informieren - bei Verlängerung der Eingangsphase: Eltern frühestens nach halbem Schuljahr, spätestens nach eineinhalb Schuljahren zu informieren - Ausnahmefälle: Wiederholen in 3 oder 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz (einmalig möglich) §5 Förderung und - Orientierung an individuellen Lernvoraussetzungen Lernentwicklung - Beratung durch Förderzentren (bei Bedarf) §6 Leistungsbewertung - zu jedem Zeugnistermin beurteilt Klassenkonferenz Lernentwicklung und Leistungsstand - erfasst in ihrem Urteil Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz - Schulkonferenz kann beschließen, dass in Klasse 1 im ersten Halbjahr auf ein Zeugnis verzichtet wird; dann ist Elterngespräch zu Beginn des 2. Halbjahres zu führen - Schulkonferenz kann beschließen, dass in 3 und/oder 4 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung erteilt werden (Bericht oder Raster) - auf Antrag bei Umzug in anderes (Bundes-)land: Notenzeugnis §7 - mit dem Zeugnis zum 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 Schulübergangsempfehlung (Gemeinschaftsschule oder Gymnasium) - stützt sich auf Prognose zur weiteren Schullaufbahn §8 Beratung und - Schule unterrichtet Eltern zum Ende des 1. Halbjahres der Entscheidung der Eltern in Jahrgangsstufe 4 über Information und Anmeldung an den der Jahrgangsstufe 4 weiterführenden Schulen - in einem individuellen Gespräch findet weitere Beratung statt - Grundlage ist Schulempfehlung → verpflichtendes Beratungsgespräch zu Beginn des 2. Halbjahres (Kl. 4) → über Angebote und Abschlüsse der weiterführenden Schulen wird informiert - stimmen Schulübergangsempfehlung und gewählte Schulart nicht überein, soll das gewählte Gymnasium ein verpflichtendes Beratungsgespräch führen - Schulwahl: Eltern entscheiden, welche Schule das Kind besuchen soll → schulische Beratungen sind nicht bindend §9 Zusammenarbeit der - Grundschule und weiterführende Schule arbeiten zusammen, um Schulen Kindern erfolgreichen Übergang zu ermöglichen - aufnehmende Schule informiert Grundschule über Annahme LERNPLÄNE 1. Allgemeines - Instrument lernprozessbegleitender Beobachtung, pädagogischer Reflexion und individueller Förderung - für SuS mit besonderer Begabung oder mit Lernproblemen - insbesondere: bei (drohender) Nichtversetzung - erstellen bei Verdacht auf sonderpädagog. Förderbedarf - dient der Unterstützung von Entscheidungen zum schulischen Werdegang - enthält verbindliche Absprachen aller Beteiligten über zu treffende Maßnahmen und Unterstützung 2. Inhalte - Grundlage ist Lernausgangslage (einbezogen: Informationen und Beobachtungen der Eltern) - dokumentiert individuelle Lernziele und beabsichtigte Maßnahmen - enthält Aussagen über spezifische Fördermöglichkeiten und - Notwendigkeiten 3. Verfahren - Klassenkonferenz beschließt, ob Lernplan erstellt wird - Erstellung und Fortschreibung durch Klassenleitung - Eltern und Kind verpflichten sich zur Umsetzung - Eltern erhalten Kopie - Lernplan wird (i.d.R.) halbjährlich fortgeschrieben - bei Berichtszeugnissen: Lernplan in Zusammenhang mit diesen erstellt Erlass Leistungsnachweise 2023 2. - LK beurteilen fachliche Leistung - Unterscheidung zwischen Leistungsnachweisen und Unterrichtsbeiträgen - festgelegte Anzahl von Klassenarbeiten pro Schuljahr - Deutsch 3/4: 20 Leistungsnachweise, davon 12 Klassenarbeiten - Mathe 2: 7 Leistungsnachweise, davon 5 Klassenarbeiten - Mathe 3/4: 14 Leistungsnachweise, davon 10 Klassenarbeiten 3. - schriftliche Leistungsüberprüfungen bis 20 Minuten (Tests) sind keine Klassenarbeiten und nicht Bestandteil der schriftlichen Leistung → unmittelbarer Unterrichtszusammenhang: Unterrichtsbeitrag - Korrekturanmerkungen sollen dem S eine Lernhilfe sein - Korrekturzeit beträgt nicht mehr als 4 Unterrichtswochen → Ausnahmen müssen von Schulleiter genehmigt werden - Frist von 2 Wochen zur nächsten Klassenarbeit → vorherige Arbeit muss zurückgegeben und besprochen worden sein - wenn mehr als ein Drittel der Klasse mit schlechter als ausreichend bewertet wird → Genehmigung der Schulleitung erforderlich → ab Klasse 3 müssen die Klassensprecher angehört werden - FK legt fest, welche Unterrichtsbeiträge als gleichwertige Leistungsnachweise herangezogen werden - bis Juli 2024 ERLASS VERGLEICHSARBEITEN (2018, geänd. 2022) §2 Grundsätze und Ziele - Funktion: Unterrichts- und Schulentwicklung der Schule - Vermittlungsfunktion für die Implementation der Bildungsstandards - Diagnoseinstrument der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung - überprüfen die langfristig erworbenen Kompetenzen der SuS - Aufgaben orientieren sich an den Bildungsstandards §3 Verfahren und - in Grundschule: Deutsch und Mathe Nutzungsregeln - Teilnahme an allen Schulen grundsätzlich verpflichtend - Durchführungsrichtlinien werden auf Website bekanntgegeben - Schulleiter entscheidet über die Teilnahme → an freiwilligen Verfahren → von Flexklassen → von SuS mit festgestelltem Förderbedarf → von SuS mit unzureichenden Deutschkenntnissen - alle Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet - Unterlagen zu den Lernstandserhebungen unterliegen Geheimhaltung - Vergleichsarbeiten fließen nicht in die Benotung ein - vorgeschriebene Anzahl an Leistungsnachweisen kann jedoch reduziert werden (Schulleiter muss das genehmigen) - Schulen werten Arbeiten selbst aus - Schulen sind verpflichtet, Ergebnisse zu analysieren (Ursachen klären, Maßnahmen ableiten) - in Schulkonferenz wird darüber berichtet - Ergebnisse von VERA sind Gegenstand des Austausches zwischen Schulaufsicht und Schule - Eltern wird Ergebnis ihres Kindes mitgeteilt - Eltern können Vergleichsarbeit ihres Kindes in der Schule einsehen §4 Kontextbefragungen - Hintergrundinformationen können anonymisiert bearbeitet werden - dem Einzugsgebiet und der Klassenzusammensetzung entsprechende Vergleichsmöglichkeit wird ermöglicht ERLASS LERNEN AM ANDEREN ORT 2006 1. Vorbemerkung - Öffnung des Schullebens - zusätzliche Lernmöglichkeit für Bildungs- und Erziehungsarbeit - schulische Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes - müssen rechtzeitig durch Schulleiter genehmigt werden 2. Leitung - werden von Lehrkraft oder schulische Fachkraft (bei Ganztagsangeboten) geleitet 3. Teilnahmepflicht - SuS sind zur Teilnahme verpflichtet 4. Planung und - durch Leiter vorbereitet und geplant Vorbereitung - rechtzeitig mit den SuS und den Eltern erörtert (v.a. bei mehrtägigen Veranstaltungen) - Eltern müssen vor Durchführung der Veranstaltung schriftlich zustimmen und sich verpflichten, die Kosten zu tragen (Kosten zumutbar) 5. Beförderungsmittel - Beförderungsmittel: vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln - Benutzung von Privat-KFZ unzulässig (Ausnahmen bei begründeten Einzelfällen durch Schulleiter genehmigt) 6. Abschluss von Verträgen - Leiter schließt Verträge mit Busunternehmen und Herbergen im Namen der Eltern ab → mit Zustimmung der Eltern - Verträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn außerschulische Veranstaltung durch Schulleiter genehmigt wurde 7. Beaufsichtigung - Leitung trägt Verantwortung (Aufsichtspflicht) - darf weitere Lehrkräfte / geeignete Personen mitnehmen - Leiter sorgt für Erste-Hilfe-Ausrüstung - ein Aufsichtsführender muss Kenntnis über Erste Hilfe haben 8. Sportliche Aktivitäten - sportliche Aktivitäten brauchen besondere Qualifikation (zB im Gebirge, im/auf Wasser, in der Luft) - Nachweise zB: Übungsleiterlizenz, Fortbildung, - bei Wasser: Rettungsfähigkeit wie Rettungsschwimmer oder Nachweis über sportartspezifische Rettungsfähigkeit (Bsp Kanu) - Rettungsfähigkeit soll spätestens alle vier Jahre erneuert werden - wenn aufsichtsführende Personen Nachweise nicht haben: geeignete und volljährige Person mit entsprechender Qualifikation (Eltern, Schwimmmeister, …); Verantwortung und Aufsicht verbleibt bei Leitung - schriftliches Einverständnis der Eltern wird benötigt (auch beim Skaten, Fahrradfahren etc.) - auf dem Wasser: Schwimm- oder Rettungswesten - SuS nur im und auf dem Wasser mit Bronze-Abzeichen 9. Ausschluss - mehrtägiger Schulausflug: sofortiger Ausschluss kann von Schulleiter entschieden werden → Grund: außergewöhnlich undiszipliniertes Verhalten (geordneter Ablauf gefährdet) - Eltern sind umgehend zu unterrichten - Eltern holen ab oder SuS werden allein geschickt, wenn Alter und Reife dies zulassen - Eltern tragen Zusatzkosten 10. Erstattung von - Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz Reisekosten von - Aufwandsvergütung: 4/10 des vollen Tagegeldes, 3/10 des Lehrkräften und Übernachtungsgeldes Begleitpersonen - Fahrtkosten werden erstattet (natürlich nur bis zur günstigsten Beförderungsklasse…) 11. Zuwendungen von Stehen der Schule zusätzliche Mittel von dritter Seite zur Verfügung, so dritter Seite können Lehrkräften oder weiteren Begleitpersonen auch aus diesen Mitteln die erstattungsfähigen Reisekosten ersetzt werden. Die unmittelbare Annahme von Zuwendungen Dritter ist Lehrkräften nicht gestattet. 12. Leitfaden - weitergehende Informationen im Leitfaden: Lernen am anderen Ort LANDESVERORDNUNG DATENSCHUTZ (2022 bis 2025) §1 Anwendungsbereich - Verarbeitung personenbezogener Daten von SuS und Eltern durch Schule §2 Verantwortung - Schulleiter trägt Verantwortung für Beachtung des Datenschutzes - Ausnahme: Datenverarbeitung durch Elternvertretungen - SL hat Abläufe entsprechend zu organisieren - Beratung durch Vertreter des IQ.SH möglich §3 Belehrung - nimmt eine LK oder eine weitere Person Tätigkeit auf, belehrt die SL diese über die Pflicht zur Beachtung des Datenschutzes - Belehrung ist aktenkundig zu machen §4 Verwaltungs- und - Schulen können Daten für die Verwaltungs- und im Rahmen ihrer pädagogisch-didaktische pädagogisch-didaktischen Tätigkeit verarbeiten Tätigkeit §5 Datenbestand - Individualdaten (Adresse, Geschlecht, G.datum, Staatsangehörigkeit, Konfession, KV, Lichtbild) - Daten der Eltern (Telefon, Adresse, Email, Erreichbarkeit am Arbeitsplatz, Einverständniserklärung - Schullaufbahndaten (Einschulung, bisher besuchte Schulen, Unterrichtsversäumnisse, Schulbegleitung etc.) - Leistungsdaten (Zeugnisnoten, Bemerkungen, Lernplan, Förderplan, Ergebnisse Vergleichsarbeiten) - Schulartspezifische Zusatzdaten (vorzeitige Aufnahme mit Untersuchungsergebnis, Schuljahre Eingangsphase, kompetenzorientierter Entwicklungsbericht, Schulübergangsempfehlung, Sprachstandsfeststellung - allgemeines Lern- und Sozialverhalten §6 Zugriffsberechtigungen - LK, LiVs, Lehramtsstudierende im Praktikum, Verwaltungskräfte sowie die zur Schulsozialarbeit eingesetzten Personen - muss zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein - Zustimmung der Schulleitung erforderlich - LK, LiVs und Praktikanten am Förderzentrum dürfen auch auf den Datenbestand der Schule zugreifen, an dem der Schüler inklusiv beschult wird (mit Zustimmung des Schulleiters) - Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamten §7 Aktenführung - Schule führt über alle SuS eine Akte - Informationen wie: Schüleraufnahmebogen, Vermerke und Gesprächsprotokolle, Aufzeichnungen über pädagogische Maßnahmen - Verwaltungsakte: Aufnahmebescheid, Beurlaubung, Ordnungsmaßnahmen, Versetzungsentscheidungen, Festsetzung einer Attestpflicht, Feststellung einer LRS, Gewährung eines Nachteilausgleich, Notenschutz oder zurückhaltende Gewichtung der Rechtschreibung - gesondert zu führen sind: Klassenarbeiten, Krankmeldungen, sond. Akten - sonderpäd. Akte ist stets Datenbestand des zuständ. Förderzentrums - Förderplan kann durch die besuchte Schule und durch das Förderzentrum gemeinsam verarbeitet werden §8 Erhebung - Erhebung erfolgt durch Schulleiter oder durch das weisungsgebundene Personal des Schulsekretariats - Erhebung personenbezogener Daten durch Dritte (bei schulischer Veranstaltung) möglich → Gestattung ist in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 unzulässig!! §9 Übermittlung und E- - bei einem Schulwechsel übermittelt abgebende Schulen Daten Mail-Kommunikation (Individualdaten, Angaben über Schulbesuchszeiträume, Wiederholungen von Jahrgangsstufen, Lernpläne, Zweitschrift der letzten beiden Zeugnisse in Klasse 4, Angaben über sonderpäd. Förderbedarf plus Förderplan, Schulübergangsempfehlung) → Übermittlung weiterer Daten nur zulässig, wenn Umstände dies rechtfertigen → Schülerakte darf nur zur Einsichtnahme übergeben werden - Klassenelternbeiräte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Adressdaten der Eltern (Telefon, Email) sowie der LK → betroffene Personen müssen der Schule zustimmen - Datenübermittlung per Email ist zulässig, wenn personenbezogene Daten nicht durch Unbefugte eingesehen werden können - wenn Domain nicht land.sh oder oder schule-sh.de ist: → dürfen nur versendet werden, wenn Email geschützt, ggf. verschlüsselt ist - E-Mail-Kommunikation zwischen öffentlichen Schulen: ausschließlich im Landesnetz §10 Löschung - Schulen haben personenbezogene Daten nach Ablauf der Fristen zu löschen 2 Jahre: - Schülerakte und sonderpäd. Akte, Empfehlung und sonderpäd. Gutachten - Klassenarbeiten 3 Jahre: Klassen- und Kursbücher 10 Jahre: - Akten über Abschlussprüfungen - Zeugnislisten 55 Jahre: Schülerhauptbücher und Schülerkarteien §13 Digitale Klassen- und - mit Genehmigung Notizbücher - Zugang erfolgt nur mit → Geräten des Schulträgers → Geräte von LK, die ausnahmsweise genehmigt sind → Zwei-Faktor-Authentisierung → personenbezogene Daten werden nicht lokal auf dem Gerät gespeichert (nur vorübergehend) §14 Einsatz dienstlich - Einsatz eines privaten Gerätes darf ausnahmsweise erfolgen, wenn kein bereitgestellter dienstliches Gerät bereitgestellt werden kann - schriftliche Genehmigung des Schulleiters wird benötigt - schriftliche Versicherung der LK wird benötigt, dass Datenschutz eingehalten wird - Wirksamkeit der Genehmigung endet 4 Jahre nach Ablauf des Schuljahres - Genehmigung kann widerrufen werden (z.B. bei Verstoß) - SL muss Nachweis über erteilte Genehmigungen führen - keine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte (z.B. Clouds) - erlischt, sobald LK dienstliches Gerät erhält §15 Persönliche Pflicht zur - haben LK personenbezogene Daten bei sich gespeichert, sind diese zu Löschung löschen, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind - bei Unterlagen: Löschen durch Schreddern - Aufbewahrung von Notizen (Leistungserfassung): für 2 Jahre nach Ablauf des SJ erforderlich GESAMTVERTRAG VERVIELFÄLTIGUNGEN AN SCHULEN (2023) - Anfertigung von Kopien und Scans in folgendem Umfang zulässig: a) maximal 15% eines vertragsgegenständlichen Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten (auch Unterrichtswerke !!, es sei denn, Schule hat Lizenz für anderweitige Nutzung) b) folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden: → Noten (6 Seiten), kurze Schriftwerke im Umfang von maximal 20 Seiten, Bilder und Fotos, vergriffene Werke - auch digital Vervielfältigungen möglich (per Email, Iserv etc.) → gleiche Regeln - 15% eines Werkes dürfen zur Veranschaulichung in eine Lernplattform eingestellt werden LANDESVERORDNUNG SONDERPÄDAGISCHE FÖRDERUNG (2018-2026) §1 Aufgaben der - orientieren sich an Lernvoraussetzungen, fördern individuelle Förderzentren Lernentwicklung - können präventiv tätig werden, wenn (noch) kein Förderbedarf festgestellt ist - unterstützen SuS im gemeinsamen Unterricht (bes. Eingangsphase) —> ermöglichen Abschluss, der Begabungen entspricht - FöZ mit Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: unterrichten und erziehen SuS, die sich wegen Erziehungsschwierigkeiten in betreuter Wohnform befinden - temporäre intensivpädagogische Maßnahmen an allgemein bild. Schulen möglich für SuS mit esE → Einrichtung erfolgt mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde - Teilnahme umfasst Zeitraum von bis zu einem Jahr (Verlängerung +1 Jahr möglich) → Teilnahme benötigt Zuweisungsentscheidung der Schulaufsichtsbehörde §2 Aufbau und -gliedern sich in Jahrgangsstufen (Ausnahme: geistige Entwicklung) Organisation §3 Sonderpädagogischer - wenn Förderung nicht ausreichend ist Förderbedarf - wenn Behinderung, Entwicklung oder chronische Krankheit Unterricht nur mit besonderer Unterstützung zulassen §4 Feststellung - Bedarf wird vermutet sonderpädagogischen - Verfahren wird von besuchter Schule oder Eltern veranlasst Förderbedarfs - Schule informiert Betroffene über den Ablauf des Verfahrens sowie über die in Betracht kommenden Arten der Beschulung - veranlasst schulärztliche Untersuchung - übermittelt Daten mit der Schülerakte an das zuständige FÖZ - FÖZ leitet das Verfahren (Abgabe an anderes FÖZ möglich) - FÖZ fertigt sonderpäd. Gutachten an - endet mit Entscheidungsvorschlag, ob Förderbedarf vorliegt und nach welchem Förderbedarf SoS unterrichtet werden soll - FÖZ erarbeitet Vorschläge zur a) Art und Weise der Fördermaßnahmen b) benötigte Lernmittel c) Schülerbeförderung d) notwendige personelle Unterstützung etc. - jährliche Überprüfung, ob festgestellter Förderbedarf noch besteht (Vermerk im Förderplan) → falls nicht: FÖZ übermittelt Stellungnahme an Betroffene und Schulaufsicht - Gutachten und Stellungnahmen sind Betroffenen zu erklären §5 - FöZ führt Gespräche mit Beteiligten und Schulträger Koordinierungsgespräche - dienen dazu, Fördermaßnahmen und Förderort einvernehmlich zu bestimmen - müssen auch geführt werden, wenn SuS mit Förderbedarf Schule wechselt - ohne Einigung im Gespräch: Förderausschuss tagt §6 Förderausschuss - einberufen von Schulaufsichtsbehörde, wenn in Koordinierungsgesprächen keine Einigung erfolgt - Mitglieder sind Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter (auch FöZ-Leiter), Schulträger, Leistungskostenträger … - gibt Empfehlung ab §7 Entscheidung der - untere Schulaufsichtsbehörde legt Förderschwerpunkt fest, entscheidet Schulaufsichtsbehörde und über Maßnahmen, Nachteilsausgleich und Zuweisung einer Schule Aufnahme in die Schule - Entscheidung wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt - aufnehmende Schule erhält Ergebnisse des Gutachtens oder Stellungnahme §8 Unterricht mit dem FS - neun Schulleistungsjahre Lernen - automatisches Aufsteigen (Ausnahme: Antrag der Eltern, Klassenkonferenz entscheidet) - Inkl.: Lehrer des FÖZ nehmen an Klassenkonferenz teil - erhalten nach Vollzeitschulpflicht unabhängig vom Förderort Abschluss des FöZ §9 Unterricht mit dem FS - drei Stufen (Primar, Sekundar 1, Berufsbildungsstufe) Geistige Entwicklung → Besuch der ersten beiden Stufen dauert i.d.R 9 Jahre - erhalten nach Vollzeitschulpflicht unabhängig vom Förderort Abschluss des FöZ §10 Förderplanung - SuS mit Förderbedarf werden individuell auf der Grundlage eines eigenen Förderplans gefördert - Fördermaßnahmen, Lernziele → Lernentwicklung wird dokumentiert - Förderplan ist regelmäßig auf Wirksamkeit zu überprüfen - Erstellung und Fortschreibung erfolgt durch eine LK in Sonderpädagogik → Zusammenarbeit mit LK an Grundschulen - Teil der Akte - Eltern sind zu beteiligen - Unterricht nach Fachanforderungen: Förderung erfolgt mit Lernplan - Nachteilsausgleich -und Notenschutzverordnung ist zu beachten LANDESVERORDNUNG ZEUGNISSE; NOTEN (2018 bis 2028) §1 Zeugnisarten - für das erste Schulhalbjahr, für das ganze Jahr - das Endjahreszeugnis wird unter Berücksichtigung des ganzen Jahres erteilt §2 Beurteilungsbereiche - Leistungen, die sich an den Fachanforderungen und den Bildungsstandards orientieren - Verdeutlichen der Beurteilungskriterien §3 Zeugnisformen - Notenzeugnisse - sind mehrere LK im selben Fach eingesetzt und können sich auf keine Note einigen, entscheidet der Schulleiter - Berichtszeugnisse - fachliche Leistungen in freier oder tabellarischer Form - SuS, die in ein anderes Bundesland umziehen, erhalten auf Antrag ein Notenzeugnis Portfolio basierte Zeugnisse §5 Zeugnisse für SuS mit - Förderschwerpunkt ist im Zeugniskopf anzuführen (wenn zieldifferent sonderpädagogischem unterrichtet wird) Förderbedarf → in Fächern, in denen zielgleich unterrichtet wurde: Fußnote - SuS mit SP Lernen erhalten ein Berichtszeugnis, an Klasse 3 ergänzt durch Noten → in Fächern, in denen SuS zieldifferent unterrichtet wurden: Zusatz „i.B.“, erläutert durch Fußnote - SuS mit SP Geistige Entwicklung erhalten ein Berichtszeugnis (tabellarische Form) §7 Zusätzliche Vermerke - bis Ende der Sek 1: verbale oder tabellarische Beschreibung des Lern- und Sozialverhaltens (z.B. Arbeitsorganisation, Anwendung v. Methoden, Konzentration, Konfliktfähigkeit) - Beschlüsse über Notenschutz - in HJ-Zeugnis ggf. Hinweise auf Gefährdung der Versetzung - Bemerkung über Aufsteigen in die folgende Jahrgangsstufe - Unterrichtsversäumnisse - Dauer der Teilnahme am DaZ-Unterricht - Hinweis auf Verbleib in der Eingangsphase LANDESVERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON NACHTEILSAUSGLEICH UND NOTENSCHUTZ (2023 bis 2026) §1 Geltungsbereich - alle Schulen und Jahrgänge, in denen SuS nach den Fachanforderungen unterrichtet und geprüft werden - Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, SuS mit Beeinträchtigungen zu fördern und darin zu unterstützen, allgemein bildende Abschlüsse zu erreichen §2 Voraussetzungen - Leistungsvermögen lang andauernd oder vorübergehend erheblich Nachteilsausgleich beeinträchtigt - Nachteilsausgleich beeinträchtigt nicht die Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen - Maßnahmen: - verlängerte Arbeitszeiten - verkürzte Aufgabenstellung - Zulassen von Hilfsmitteln - mündlich statt schriftlich/schriftlich statt mündlich - organisatorische Veränderungen (Pausenregelung) - differenzierte Aufgabenstellung - größere Exaktheitstoleranz (Geometrie, Schriftbild) - in die Bewertung dürfen Hinweise auf Nachteilsausgleichsmaßnahme nicht aufgenommen werden - Gewährung von Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis erwähnt - Nachteilsausgleich und Notenschutz gehen nicht miteinander einher und stehen auch nicht entgegen § 3 Verfahren zur - SL entscheidet Gewährung von - SL legt Art und Umfang der Maßnahmen fest Nachteilsausgleich - Entscheidung wird durch Bescheid der Schule ggü. der Eltern bekannt gemacht - Nachteilsausgleich wegen Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten: nur in Zustimmung der Klassenkonferenz - bei SuS mit Förderbedarf: Berücksichtigung der Stellungnahme des FÖZ - Beeinträchtigung des Schülers muss durch Vorlage eines fachärztlichen Zeugnis über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung nachgewiesen werden → Schwerbehindertenausweis, sonderpäd. Gutachten können auch ausreichend sein - Nachteilsausgleich kann von Amts wegen gewährt werden, wenn Anspruch nicht geltend gemacht wird, aber Voraussetzungen vorliegen → Eltern müssen mind. 3 Tage vor Beginn der Maßnahme informiert werden → Schulleiter kann schulärztliche Untersuchung des Kindes anordnen, wenn Beeinträchtigung nicht nachgewiesen ist - nach Schulwechsel: neuer Schulleiter prüft, welche Formen des Nachteilsausgleiches zu gewähren sind - Schulleiter hebt Nachteilsausgleich auf, wenn 1. Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind 2. Eltern Aufhebung beantragen §4 Voraussetzungen für die - LRS Gewährung des - Beeinträchtigung Motorik/Sprechen/Sinneswahrnehmung/autisitisches Notenschutz Verhalten - eine Leistung kann trotz Nachteilsausgleich nicht erbracht/ersetzt werden - die Eltern beantragen Notenschutz - von einer Bewertung in einzelnen Fächern wird abgesehen - Leseschwäche: Verzicht auf Bewertung des Vorlesens - Rechtschreibschwäche: Verzicht auf Bewertung der Sprachrichtigkeit → mündliche Unterrichtsbeiträge können stärker gewichtet werden - Mutismus/Autismus mit Sprachstörung: Verzicht auf mündliche Leistungen - Hörschädigung: Verzicht auf Bewertung eines Diktats, Rechtschreibung und Grammatik - Blindheit: alle Teile, die das Sehen voraussetzen - im Zeugnis ist nicht erbrachte, nicht bewertete oder anders gewichtete Leistung zu vermerken → ABER: Hinweis auf Beeinträchtigung unterbleibt §5 Voraussetzungen für das - bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz liegen mangelhafte oder Vorliegen einer Lese- ungenügende Leistungen im Lesen oder in der Rechtschreibung vor Rechtschreib-Schwäche - dabei durchschnittlich befriedigende Leistungen in den Fächern (LRS) Deutsch, Mathematik, Sachunterricht - gesamte schulische Leistungsentwicklung soll berücksichtigt werden §6 Verfahren zur - Klassenkonferenz entscheidet Gewährung von - legt Art und Umfang der den Notenschutz betreffenden Maßnahmen Notenschutz wegen einer fest LRS - soweit Antrag auf Gewährung von Notenschutz gestellt wird, entscheidet Klassenkonferenz, ob SoS von LRS-Fachkraft untersucht wird - auf die Durchführung kann verzichtet werden, wenn bereits ein Gutachten vorliegt (Psychologe, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) - Grundlage Rechtschreibung: vorgesehenes Verfahren des Ministerium - kommt schulische LRS-Fachkraft zu dem Ergebnis, dass eine LRS vorliegt, muss SoS Notenschutz gewährt werden → in Grundschule noch vor Abschluss des Verfahrens, wenn Klassenkonferenz vermutet, dass LRS vorliegt - kommt Klassenkonferenz zum Ergebnis, dass keine LRS vorliegt oder bestehen mangelnde Erfolgsaussichten im Verfahren → Schulaufsichtsbehörde entscheidet - wird eine LRS bei dem SoS für wahrscheinlich gehalten → Benachrichtigung der Eltern, Gründe sind mitzuteilen → Beratungstermin mit LRS-Fachkraft ist anzubieten - LRS-Status auch nach Schulwechsel - SL hebt Notenschutz auf, wenn Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und die Klassenkonferenz und qualifizierte Fachkraft zustimmen → mind. „ausreichend“ bei Rechtschreibleistungen (durchgehend) §7 Verfahren zur - SL entscheidet Gewährung von - legt Art und Umfang des Notenschutzes fest Notenschutz wegen einer - bei sonderpäd. Förderbedarf: Stellungnahme des FÖZ ist zu Beeinträchtigung der berücksichtigen körperlichen Motorik, beim - Beeinträchtigungen sind durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen Sprechen, in der (Art, Umfang, Dauer der Beeinträchtigung) Sinneswahrnehmung oder aufgrund autistischen Verhaltens ERLASS LRS (März 2022) 1.2 - Eltern werden über Schwierigkeiten informiert - Hinweise für häusliche Hilfen werden gegeben 1.3 - zur Durchführung der Untersuchung: jede Schule muss mind. eine für LRS ausgebildete, qualifizierte Fachkraft haben - Fachkraft arbeitet mit den Lehrkräften des zust. FÖZ und dem Schulpsych. Dienstes eng zusammen - steht zur fachlichen Unterstützung der LK, Eltern und SuS zur Verfügung - wird bei Klassen- und Fachkonferenzen hinzugezogen - Fortbildung: IQ.SH Förderung in - Unterschiede im Lernverhalten und Leistungsfähigkeit normal Eingangsphase - unabhängig davon treten Lernstörungen im Lesen auf - Fachanforderungen: Maßnahmen, um diesen zu begegnen - evtl. Individualisierung und Kleingruppen notwendig - nach spät. 1,5 Jahren ist sorgfältig zu prüfen, ob Leseleistungen des Schülers ausreichen, um darauf aufbauen zu können → ansonsten Lernplan Förderung Klasse 3 - wenn nach Abschluss des Leselernprozesses noch Schwierigkeiten beim Lesen oder bei der Rechtschreibung bestehen: Förderung in dafür vorgesehenen Stunden → häufige, kurzzeitige Förderung oft erfolgreicher - Textproduktion und schriftli. Lernerfolgskontrollen in allen Fächern: Rechtschreibung bleibt unberücksichtigt - Diktat: nach päd. Gesichtspunkten des Einzelfalls evtl. verbale Beurteilung → insb. Individuellen Leistungsfortschritt erwähnen - tatsächlicher Stand der Rechtschreibung ist den Eltern im Verlauf des Schuljahres mitzuteilen (Gespräch) - bei positiver Leistungsentwicklung soll SoS erst nach Übergangsphase aus dem Notenschutz herausgenommen werden Förderung Klasse 4 - SuS bei denen eine LRS vermutet wird, sollen aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz mit Antrag der Eltern bis zum Ende der 1. Hälfte der 4. Klasse von der dafür qualifizierten Fachkraft untersucht werden - Fördermaßnahmen und Notenschutz werden fortgesetzt Zeugnisvermerk über einen - nicht erbrachte (Teil-)Leistung bzw. unterschiedliche Gewichtung ist im gewährten Notenschutz Zeugnis zu vermerken - Hinweis auf Beeinträchtigung unterbleibt Zeugnisvermerk bei - Vermerk in Grundschule lautet: „Die Rechtschreibleistungen förmlich festgestellter LRS entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten.“ Zeugnisvermerk bei „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nach vorläufiger Bewertung laufendem Verfahren nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten/Fachbewertungen nicht enthalten.“ ERLASS RECHENSCHWÄCHE 2023 Grundsätze - Aufgabe, tragfähige mathematische Kompetenzen vermitteln - Prävention durch veranschaulichende und aktiv-entdeckende Lehr- und Lernformen - frühes Erfassen der individuellen Fähigkeiten - prozessbegleitende Beobachtung - früh einsetzende, wirksame und individuelle Förderung bei Lernschwierigkeiten (Intervention) - anhaltende Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim mathematischen Denken und Handeln → Rechenschwäche - Bestimmung soll dazu beitragen, Beeinträchtigungen entgegenzuwirken, Ängsten und Misserfolgen und Motivationsunlust vorzubeugen - ausgenommen: SuS mit FSP Lernen und Geistige Entwicklung Diagnostischer Prozess - Erkenntnisse aus vorschulischem Bereich werden einbezogen - Empfehlung: Erhebung elementarer mathematischer Fähigkeiten bei Schuleintritt - zentral: prozessbegleitende Beobachtung und deren Dokumentation, um Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen - Beobachtungen, Lernstandserhebungen etc. → evtl. Ergänzung des diagnostischen Prozesses durch standardisierte oder informelle Verfahren - für den diagnostischen Prozess zu nutzen: Mathe macht stark - Rechenschwäche liegt vor, wenn: → mathematische Grundvorstellungen und Lösungsstrategien erheblich unter dem vorgesehenen Niveau liegen → wenn Ergebnisse in standardisierten Tests unterdurchschnittlich ausfallen - es sind keine Testverfahren vorgeschrieben und keine entsprechenden Werte zugrunde gelegt, die eine Rechenschwäche bescheinigen Intervention - darauf hinwirken, dass SuS durch den Aufbau adäquater Lösungsstrategien und Grundvorstellungen dauerhaft den Anschluss an die Lerngruppe erlangt 1. differenzierter Lernplan - zuständig Klassenkonferenz - Festhalten von Fördermaßnahmen, pädagogischen Maßnahmen sowie Maßnahmen bezüglich der Beurteilung von Klassenarbeiten oder sonstigen Arbeiten schriftlich dokumentiert 2. Fördermaßnahmen - Schule fördert SuS entsprechend dem Förderkonzept in den dafür vorhergesehenen Stunden klassen- oder jahrgangsübergreifend oder in anderen organisatorischen Einheiten 3. besondere pädagogische Maßnahmen - Veränderungen (Unterrichtsorganisation- inhalte) - Bereitstellen von Hilfsmitteln - differenzierte Aufgaben (auch Hausaufgaben) Leistungsbewertung - unterliegen den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung - im Rahmen eines Lernplans kann die Regelung besprochen werden, dass Klassenarbeiten statt mit einer Note verbal beurteilt werden → v.a. wenn Leistungsentwicklung trotz gezielter Förderung über mind. 3 Monate nicht den Anforderungen entspricht (schwach ausreichend und schlechter) →ODER wenn gravierende Defizite erst nach Eingangsstufe erkannt werden - Entscheidung trifft Klassenkonferenz auf Vorschlag der Mathe-LK - Zeugnis: Note nach allgemeinem Bewertungsmaßstab → verbale Angaben und Ergänzungen möglich, soweit sie sich auf in den FA vorgesehene Teilbereiche der Mathematik beziehen - spezifische Entwicklung muss im Freifeld des Zeugnisses vermerkt werden - in begründeten Ausnahmefällen: Note durch Kompetenzraster → Eltern sind regelmäßig über den Leistungsfortschritt sowie die Fördermaßnahmen zu unterrichten und beraten GRUNDGESETZ Artikel 6 - Pflege und Erziehung sind das Recht und die Pflicht der Eltern; - Staat wacht über Betätigung Artikel 7 - Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates - Eltern entscheiden über Teilnahme am Religionsunterricht - kein Lehrer darf zu Religionsunterricht verpflichtet werden VERFASSUNG DES LANDES S-H Artikel 12: Schulwesen - es besteht Schulpflicht - Aufnahme an weiterführender Schule: Wunsch der Eltern, Begabung und Leistung ausschlaggebend - das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesischunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen BEAMTENSTATUSGESETZ §33 Grundpflichten - dienen dem ganzen Volk - unparteiisch und gerecht - Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung - zum Wohl der Allgemeinheit - Zurückhaltung bei politischer Betätigung §35 Folgepflicht - beraten und unterstützen Vorgesetzten - verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen - haben Dienstherren Folge zu leisten §37 - Verschwiegenheit über Kenntnisse in dienstlichen Tätigkeiten Verschwiegenheitspflicht - auch nach Beamtenverhältnis §40 Nebentätigkeit - anzeigepflichtig, darf Pflichten nicht einschränken LANDESBEAMTENGESETZ §71: Pflicht zur Übernahme - Dienstvorgesetzter kann Nebentätigkeit verlangen einer Nebentätigkeit - muss aber Vorbildung und Berufsausbildung entsprechen Sonstiges (freiwillige - idR nur außerhalb der Arbeitszeit Nebentätigkeit) - kann verboten werden, wenn sie Verpflichtung einschränkt / gefährdet MITBESTIMMUNGSRECHT (PERSONALRAT) §1 Grundsätze - unentgeltliches Ehrenamt §2 Gegenstand und Ziele - Gleichbehandlung aller Beschäftigten - Mitbestimmung für alle dort tätigen Beschäftigten - sorgen dafür, dass alle Vereinbarungen für die Beschäftigten umgesetzt werden - sorgen dafür, dass Anregungen und Beschwerden nachgegangen wird §12 Wählbarkeit - seit sechs Monaten dort tätig - seit einem Jahr im öffentlichen Dienst - Ausnahme: LiV §42 Aufgaben der - alle Angelegenheiten, die die Dienststelle und ihre Beschäftigten Personalversammlung betreffen - insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann - Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren. SONDERURLAUBSVERORDNUNG §2 Verfahren - wird bewilligt, wenn Angelegenheit nicht außerhalb der Dienstzeit erledigt werden kann - rechtzeitig beim Schulleiter beantragen §11 Höchstdauer - Sonderurlaub darf insgesamt 15 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten HINWEISE ZU FOTO-UND VIDEOAUFNAHMEN AN SCHULEN (2020) - Recht am eigenen Bild - Foto einer Person: Verarbeitung personenbezogener Daten einer Person - Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung, wenn Eltern und Angehörige personenbezogene Daten ausschließlich zu rein persönlichen/familiären Zwecken verarbeitet werden → gilt auch bei schulischen Veranstaltungen → selbst wenn andere Kinder mit fotografiert werden → Wunder anderer Kinder und Eltern sollte immer respektiert werden! - Schule ist nicht für Fehlverhalten der Eltern verantwortlich, sollte jedoch allgemeine Hinweise geben - Regelungen gelten auch auf Klassenfahrten (Kinder untereinander) ➔ Ausnahme gilt nicht, sobald Fotos/Videos veröffentlicht werden (soz. Netzwerke, soz. Medien, Messenger an eine größere Gruppe) ➔ Verlässt privaten Bereich - Hinweis: Schule hat Hausrecht und kann ein Fotoverbot aussprechen Schulfremde Personen - Unterliegt Vorgaben des Datenschutzes (Dritte) - Diese Personengruppe ist selbst für Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich - Gestattung für die Datenerhebung durch Dritte ist in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 unzulässig - Presse: ratsam, dass Schule selbst Fotos macht ➔ Einholung der Einwilligung der Eltern notwendig - Schulfotograf: nur mit Einwilligung der Eltern, muss als nichtschulischer Vorgang geschehen (z.B. nach Unterricht) ➔ Für die Einholung der Einwilligungen ist Fotograf verantwortlich ➔ Beauftragung sollte nicht durch die Schule geschehen (wettbewerbsrechtliche Gründe), sondern durch Elternvertretungen etc. ➔ Annahme Zuwendungen (Foto vom Kollegium etc.) muss unterbleiben → Vorteilsnahme/Korruption Sonstiges - Erstellung von Fotografien für Schulverwaltungszwecke nur mit Einwilligung der Eltern ➔ Einwilligung rechtzeitig und nachweisbar - Bei Veranstaltungen von Elternvertretungen: diese sind für Datenschutz verantwortlich Fotografien und - In begründeten Einzelfällen kann es erforderlich sein, Fotografien Videoaufnahmen zu päd.- der Kinder anzufertigen didaktische Zwecken - Voraussetzung: 1. Aufnahme muss erforderlich für die pädagogische didaktische Tätigkeit sein!! (Ziel/Teil des Unterrichts) → stets unter kritischer Abwägung zwischen Erforderlichkeit und Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Kinder (auch unter Beachtung des Alters) 2. schutzwürdige Interessen müssen umfassend beachtet werden → Aufnahmen dürfen keinen beleidigenden Effekt auslösen → die Würde der Kinder ist Rechnung zu tragen (Religion/Kultur etc.) KEINE AUFNAHMEN IM SCHWIMMUNTERRICHT O.Ä 3. SuS, deren Daten einer Verarbeitungsbeschränkung unterliegen, dürfen nicht fotografiert werden (SL hat dies bekannt zu machen) 4. Recht auf Widerspruch ist jederzeit zu beachten. 5. Eltern und Kinder sind vor der Aufnahme über Gründe und Zweck schriftlich zu informieren (z.B. durch Elternbrief) 6. Aufnahmen dürfen ausschließlich mit Dienstgerät gemacht werden 7. Verwendung privater Geräte der LK ist UNTERSAGT! Keine Ausnahmegenehmigung! 8. Speicherung und weitere Verarbeitung nur lokal auf dienstlichen Geräten (schuleigene Kamera, Computer, USB-Stick) 9. Veröffentlichung der Bilder in sozialen Medien oder im Internet sowie die Verwendung von Cloud-Speicher sind unzulässig. 10. Sobald Zweck erfüllt ist, spät. Jedoch mit Ende des Schuljahres sind sämtliche Aufnahmen zu löschen 11. Weiterverwendung der Aufnahmen für Schulhomepage etc. ist ohne Einwilligung der Eltern unzulässig. Zu beachten: 1. Videoaufnahmen greifen regelmäßig tiefer in die Interessen der SuS als Fotoaufnahmen. 2. Lehrkräfte haben von sich aus Aufnahmen zu unterlassen, wenn das geistige, seelische Wohl der SuS beeinträchtigt werden könnte. („Vorführen durch missglückte Bewegungsabläufe im Sportunterricht) 3. Aufnahmen unzulässig, wenn Kinder dagegen Einspruch erheben. Speicherung und Löschung - Wurde eine Einwilligung widerrufen, ist die Löschung unverzüglich durchzuführen - Es muss sichergestellt werden, dass Aufnahmen tatsächlich und vollständig gelöscht werden - → nicht nur Papierkorb - Die Löschungsverpflichtung gilt auch für Kopien auf sämtlichen Speichermedien - Nutzung privater Geräte ist trotz Einwilligung nicht zulässig → viele Geräte laden Aufnahmen in Clouds und werden so der alleinigen Kontrolle der Person entzogen

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